Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 1 B 365/14

published on 19/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 1 B 365/14
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Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2014 - 2 L 388/14 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 13.735,14 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts sind zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen in ihren Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner einstweilen untersagt, dem Beigeladenen die Stelle des Leiters der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen zu übertragen und ihm im Wege des Praxisaufstiegs zum Regierungsrat zu ernennen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ausgehend von dem in den dienstlichen Anlassbeurteilungen zum 1.11.2013 erzielten Qualifikationsgleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen der Antragsgegner nicht habe plausibel machen können, dass dem Beigeladenen unter Heranziehung weiterer leistungsbezogener Kriterien letztlich der Vorrang gegenüber der Antragstellerin einzuräumen sei. Habe daher die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners bestanden, hätte dieser zunächst prüfen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 13 LGG eröffnet sei und sich hieraus möglicherweise ein Vorrang für die Antragstellerin ergebe. Da der Antragsgegner dies offensichtlich unterlassen habe, erweise sich die Auswahlentscheidung im Ergebnis als rechtsfehlerhaft.

Mit den hiergegen in ihren Beschwerden erhobenen Einwendungen vermögen weder der Antragsgegner noch der Beigeladene durchzudringen.

Auszugehen ist davon, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltslos.

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt außer Betracht, dass die Betrauung des Beamten mit einem konkreten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes angemessen ist. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle

Siehe hierzu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, Juris, Rdnrn. 19, 28, 29, 30, 31.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Stellenausschreibung vom 3.9.2013 festgelegt, dass die Anforderung der „herausgehobenen Aufgaben“ des § 36 Abs. 1 Nr. 2 SLVO bei Bediensteten der Finanzämter als erfüllt gelten, wenn diese seit mindestens fünf Jahren entweder die Funktion eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin ausgeübt haben oder als Leitende/r Konzernprüfer/in eingesetzt sind. Diese Voraussetzungen werden nach den Darlegungen des Vorstehers des Finanzamtes D-Stadt - M. Straße - sowohl von der Antragstellerin, die seit dem 6.3.2003 den Dienstposten einer Leitenden Konzernprüferin (Tz 3.1.1 des Dienstpostenbewertungskatalogs vom 1.10.2011) wahrnimmt, als auch vom Beigeladenen erfüllt, der seit dem 1.5.2004 die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters im Bereich der Bezirksbetriebsprüfung ausübt. Setzt demnach die Wahrnehmung der Aufgaben des im Wege des Praxisaufstiegs zu besetzenden Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen nicht zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Sachgebietsleiter/eine Sachgebietsleiterin oder ein/e Leitende/r Konzernprüfer/in nicht erfüllen, darf die an Art. 33 Abs. 2 zu messende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens, sondern allein an den Anforderungen des angestrebten statusrechtlichen Amtes erfolgen.

Dass der Antragsgegner den Beigeladenen unter Beachtung der sich allein aus dem erstrebten Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 h.D. ergebenden Anforderungen ausgewählt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht. Danach waren für den Antragsgegner die vom Beigeladenen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter erworbenen Führungseigenschaften maßgeblich dafür, diesen der Antragstellerin vorzuziehen. Das Vorbringen des Antragsgegners weist aber mit Gewicht darauf hin, dass er insoweit auf die sich aus dem zu besetzenden Dienstposten ergebenden Anforderungen abgestellt hat. Zwar führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass gerade die Zulassung zum höheren Dienst „bestimmte Führungsqualitäten“ voraussetze und das Merkmal der Führungseigenschaft ein „äußerst wichtiges Kriterium bei der Ausübung der Tätigkeiten im höheren Dienst“ sei. Diese Ausführungen sind aber ohne jede Substanz geblieben. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass bei jedem mit der Besoldungsgruppe A 13 h.D. bewerteten Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung das Vorhandensein von Führungseigenschaften ein vergleichbares Gewicht hat wie bei dem fallbezogen zu besetzenden Dienstposten. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, dass er durch das auswahlerhebliche Abstellen auf die aus seiner Sicht besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen offensichtlich den besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens entscheidend Rechnung tragen wollte und will. So führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede stehe und er daher bei seiner Auswahlentscheidung gerade nicht habe außer acht lassen dürfen, welcher konkrete Dienstposten zu besetzen sei. Bei der Frage der Geeignetheit bzw. der Bestenauslese müsse es aber auf den konkret zu besetzenden Dienstposten ankommen, wolle man nicht riskieren, einen hierfür Ungeeigneten auszuwählen. Wäre nicht die Funktion eines (hervorgehobenen) Sachgebietsleiters, sondern die eines hervorgehobenen Betriebsprüfers ausgeschrieben worden, hätte möglicherweise ... die Antragstellerin bei der Auswahl einen Eignungsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten gehabt. Dies zeigt, dass sich der Antragsgegner nach seinem Vorbringen in der Beschwerde bei seiner zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblich offensichtlich von den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und gerade nicht von den Anforderungen des zu besetzenden Statusamtes hat leiten lassen. Mit diesen Darlegungen kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu Fall bringen.

Ist somit das zur Anwendung gekommene Auswahlkriterium der - aus Sicht des Antragsgegners - besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen als solches unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsgegner diese Einschätzung aus den mit den Konkurrenten geführten Vorstellungsgesprächen gewinnen konnte und durfte oder ob bessere Führungseigenschaften des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin aus den über diese gefertigten Anlassbeurteilungen hervorgehen und der Antragsgegner diese Erkenntnis im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren nachschieben durfte.

Die Beschwerde des Beigeladenen beschränkt sich auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht unterstellt, dass sich der Antragsgegner mit § 13 LGG nicht auseinandergesetzt habe, vielmehr zeige der Vortrag des Antragsgegners in der ersten Instanz, dass er sich in dem Zusammenhang mit sämtlichen Argumenten, die für die Antragstellerin und für den Beigeladenen sprächen, auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kriterien, die für die Wahl des Beigeladenen sprächen, überwögen; dabei komme es nicht darauf an, ob der Antragsgegner tatsächlich § 13 LGG bewusst gesehen habe und die Kriterien im Rahmen der Öffnungsklausel des § 13 diskutiert habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend davon, dass ein leistungsbezogener Vorrang des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht plausibel dargelegt und die Auswahl zwischen beiden Konkurrenten daher im Ermessen des Antragsgegners stand - zu Recht festgestellt, dass nicht erkennbar sei, dass eine einzelfallbezogene Abwägung im Sinne des § 13 LGG stattgefunden habe. Weder ergebe sich aus dem Besetzungsvermerk vom 12.12.2013 noch aus dem Schreiben an den Hauptpersonalrat und an die Frauenbeauftragte, dass der Antragsgegner die gesetzliche Regelung des § 13 LGG überhaupt in den Blick genommen habe. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 26.5.2014), in den er dargelegt hat, dass eine Berufung der Antragstellerin auf § 13 LGG ins Leere gehe, weil sich im Auswahlverfahren gezeigt habe, dass der Beigeladene aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs, der anlassbezogenen Beurteilung und des persönlichen Eindrucks aus dem Bewerbergespräch besser als die Antragstellerin geeignet sei. Auch im Schriftsatz vom 19.11.2014 hat der Antragsgegner - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausdrücklich vorgetragen, dass das LGG nicht zur Anwendung gekommen sei. Damit erweisen sich die Angriffe des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unbegründet.

Die Beschwerden sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird, auf 13.735,14 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.