Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 B 117/14.NC; 1 B 117/14.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Tenor

Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2014 - 1 L 1013/13.NC u.a., soweit er das jeweilige Anordnungsverfahren betrifft, werden zurückgewiesen.

Jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die im Beschlussverfahren aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller - im folgenden: Antragsteller - begehren die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge für das Wintersemester 2013/2014 vom 14.5.2013 (Amtsbl. S. 154) - ZZVO SL 13/14 - wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 285 festgesetzt.

Nach Inkrafttreten der ZZVO SL 13/14 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben.

B.

Den Rechtsmitteln der im Rubrum aufgeführten Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind freilich zulässig.

Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2013/2014, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden.

vgl. z.B. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 460 m.w.N..

Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..

Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden.

Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist

VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.

Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte und in eine einstweilige Anordnung aufgenommene Zahl an noch verfügbaren Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen kapazitätserhöhend wirkenden Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen.

Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze. Insoweit gilt im Einzelnen folgendes:

I. Lehrangebot

1. Hochschulpakt 2020 II (a); Verwendung von Kompensationsmitteln für den Wegfall der Studiengebühren (b)

zu a): Die von den Antragstellern erhobene Forderung, zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin deshalb zum Ansatz zu bringen, weil es die Antragsgegnerin bzw. das Saarland ihrer Ansicht nach pflichtwidrig unterlassen hätten, Mittel des Hochschulpaktes 2020 II zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor allem in dem „harten“ NC-Fach Humanmedizin zu verwenden und so auf den insbesondere durch doppelte Abiturientenjahrgänge und den Wegfall der Wehr- und Zivildienstpflicht noch vergrößerten Bewerberüberhang zu reagieren, erweist sich als unbegründet. Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - betreffend die inhaltsgleichen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtsmittelverfahren betreffend die vorläufige Zulassung im Medizinstudium im Wintersemester 2012/2013 unter weitgehender Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17.6.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahingehend abgeleitet werden kann, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten und dass sich hieran durch die zweite Programmphase des Hochschulpaktes 2020 vom 4.6.2009 (Hochschulpakt 2020 II) nichts geändert hat. Er hat ferner dargelegt, dass sich eine solche auch zu Gunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Anfängerstudienplätze im Studiengang Humanmedizin insbesondere nicht aus der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem Saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 ableiten lässt, die „lediglich“ allgemeine Erklärungen des Landes enthält, der Antragsgegnerin in der Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechtlich zusteht. Der 2. Senat hat schließlich darauf abgestellt, dass sich bei Fehlen einer die Antragsgegnerin zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze verpflichtenden Vereinbarung eine solche Pflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines vor dem Hintergrund des Teilhaberanspruches aus den Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG sowie mit dem Sozialstaatsprinzip bzw. - landesrechtlich - aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verfassung SL anzunehmenden als pflichtwidrig zu bewertenden Unterlassens ergibt, zumal das Saarland bzw. die Antragsgegnerin wesentlich mehr an - verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge - „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt, als von ihm nach dem sogenannten, üblicherweise für die Verteilung von Lasten unter den Bundesländern herangezogenen „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten wäre.

Auf diese Ausführungen wird in den vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Sie sind den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Rechtsmittelführer in den mit Beschluss vom 25.7.2013 beschiedenen Verfahren 2 B 143/13.NC u.a. vertreten haben, bekannt; diese Kenntnis müssen sich die beschwerdeführenden Antragsteller der vorliegenden Rechtsmittelverfahren zurechnen lassen. Das Vorbringen der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dass möglicherweise in anderen Ländern mit Hochschulen Zielvereinbarungen geschlossen wurden, die eine Verpflichtung auch zur Schaffung zusätzlicher medizinischer Studienplätze begründen, ändert nichts daran, dass der hier in Rede stehenden Zielvereinbarung III eine solche Verpflichtung nicht entnommen werden kann. Was den saarländischen Anteil an den bundesweit insgesamt zur Verfügung gestellten Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin anbelangt, so gilt auf der Grundlage der Daten der Stiftung für Hochschulzulassung über die Zahl der verfügbaren Medizinstudienplätze im Wintersemester 2013/2014 (abrufbar unter hochschulstart.de) folgendes: Die Antragsgegnerin stellt im Wintersemester 2013/2014 insgesamt 285 und damit etwa 3,14 % der bundesweit 9068 Medizinstudienplätze zur Verfügung, obwohl nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ lediglich (1,24907 % von 9068 =) 113 Studienplätze auf das Saarland entfielen.

b) Soweit die Antragsteller außerdem geltend machen, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig versäumt, Kompensationsmittel, die sie zum Ausgleich für das entfallende Aufkommen aus den Studiengebühren erhalten habe, zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze zu verwenden, führt auch dies nicht zum Ansatz zusätzlicher Ausbildungskapazität. Insoweit hat der 2. Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten und damit auch den Antragstellern als bekannt zuzurechnenden Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - ausgeführt:

„Die Einnahmen aus den Studiengebühren abzüglich der Aufwendungen zur Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems standen der Antragsgegnerin zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung; die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen blieben als Mittel Dritter bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht (§ 4 Abs. 1 und 3HochschulgebührenG SL). Die offenbar aus dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ vom 5.5.2010, Amtsbl. 2010, 75,
aufgebrachten Mittel zur Kompensation der wegfallenden Gebühreneinnahmen bezwecken nach der gesetzgeberischen Zielsetzung „die Qualität von Forschung und Lehre an saarländischen Hochschulen weiter voranzubringen, ohne die Studierenden durch die Zahlung von allgemeinen Studiengebühren finanziell zu belasten“

Begründung zum Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion der FDP-Landtagsfraktion und der B 90/Grüne-Landtags-fraktion zum Gesetz zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen, Landtagsdrucksache 14/32.

Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Kompensationszahlungen kann es nicht als pflichtwidrig beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die ihr in diesem Rahmen zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Schaffung weiterer Medizinstudienplätze einsetzt.“

Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, da die Antragsteller nichts vorgetragen haben, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

2. Normativer Stellenplan

Das von den Antragstellern beanstandete Fehlen eines normativen Stellenplanes führt nach der Rechtsprechung des vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der sich der nunmehr für dieses Rechtsgebiet zuständige 1. Senat anschließt, nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität.

Der 2. Senat hat in seinem den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten und daher auch ihnen als bekannt zuzurechnenden Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC - betreffend inhaltsgleiche Einwendungen von Rechtsmittelführern, die zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zugelassen werden wollten, ausgeführt:

„Allerdings ist den Antragstellern zuzugeben, dass für die Berechnung des Lehrangebotes ausgehend von dem in § 8 KapVO SL geregelten Stellenprinzip im Grundsatz auf die normativen Stellen abzustellen ist. Die Heranziehung des Haushaltsplanes des Saarlandes ergibt insoweit indes keinen Aufschluss über die den medizinischen Lehreinheiten zugewiesenen Stellen. Der Landeshaushaltsplan für das Jahr 2012 weist – da die Universität seit 2004 einen Globalhaushalt bewirtschaftet – in seinem Kapitel 811 betreffend die Hochschulen des Saarlandes anknüpfend an § 9 UG SL, wonach – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmefällen einmal abgesehen – nur die Inhaber von Professorinnen- bzw. Professorenstellen, die Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte des Landes sind, während alle anderen Beschäftigten der Universität in einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zur Universität stehen, nur (noch) die Planstellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der – altrechtlich – im Landesdienst stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Zuordnung zu den einzelnen Fakultäten, Fachrichtungen oder Lehreinheiten aus. Die Stellen für die Tarifbeschäftigten der Universität werden seit dem Haushaltsjahr 2008 nur noch in ihrer Gesamtzahl aufgeführt. Dem entspricht es, dass das Land gemäß § 8 UG SL der Universität die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushaltes in Form einer Globalzuweisung zur Verfügung stellt, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7 UG SL) geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel obliegt ebenso wie die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität und dem Universitätspräsidium (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 UG SL). Ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten existiert, kann indes dahinstehen. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte

vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24,

ist nämlich davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die jahrelange und – soweit ersichtlich – von Antragstellern in den zurückliegenden Jahren nie im Grundsätzlichen beanstandete Handhabung der Antragsgegnerin zu verwerfen, ihrer Kapazitätsberechnung eine Aufstellung „Teil I, Stellenpläne“ beizufügen, in der gegliedert nach der der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen unterteilt nach Professoren, unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – namentlich benannt – sowie nach befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – mit ihrer den jeweiligen Professoren zugeordneten Anzahl – die dieser Lehreinheit zugewiesenen Stellen aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung, die im Übrigen in der ebenfalls den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2012) ihre Entsprechung findet, nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten weitere verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren. Von daher besteht auch keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19.“

Die Antragsteller der vorliegenden Rechtsmittelverfahren haben nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnte.

3. Zuordnung der Fachrichtung Biophysik

Die Antragsteller fordern im Zusammenhang mit der Beanstandung des Fehlens eines normativen Stellenplanes (auch) die Zuordnung der Fachrichtung 2.5 Biophysik zu der Lehreinheit Vorklinische Medizin und machen geltend, die Durchführung eines Klinisch-Biophysikalischen und Klinisch-Physiologischen Seminars im Umfang von drei Semesterwochenstunden zeige, dass die Zuordnung dieser Fachrichtung zur Vorklinik sachgerecht sei. Zudem sei diese Zuordnung auch fachlich geboten, wie die Zuordnung des vergleichbaren Faches Medizinische Physik zur Vorklinik an anderen Hochschulen, z.B. an der Universität Leipzig, zeige. Auch an der Ludwigs-Maximilian-Universität in München sei die Fachrichtung Biophysik der Vorklinik zugeordnet.

Dieses Vorbringen zeigt keinen zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führenden Mangel der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auf.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. z.B. Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, vom 17.10.2012 - 2 B 279/12.NC u.a. -, vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -

wie auch des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -,

dass die Fachrichtung Biophysik an der Antragsgegnerin der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass die Fachrichtung Biophysik der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, die in der früheren Fassung der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung bei den Fachrichtungen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit aufgeführt war, jedenfalls seit der Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 20.8.2004 (Amtsbl. S. 1815) überhaupt nicht mehr bei den Fächern der medizinischen Studiengänge aufgelistet ist. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass eine bei einem dahingehenden Willen zu erwartende ausdrückliche Zuordnung dieser Fachrichtung zur Vorklinischen Lehreinheit ebenfalls nicht erfolgt ist, es mithin an der prinzipiell gebotenen normativen Zuordnung dieser Fachrichtung zu einer der drei medizinischen Lehreinheiten überhaupt fehlt, deswegen auch keine Rede davon sein kann, dass das Fach Biophysik herkömmlicher Weise oder von der Natur der Sache her zu den Fächern des Vorklinischen Studienabschnittes zählt. In diesem Zusammenhang hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - näher ausgeführt:

„Auch kann nicht angenommen werden, dass das Fach Biophysik unter die Fachrichtung „Physik für Mediziner“ fällt, die der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist. Diese Fachrichtung gab es bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fach Biophysik noch ausdrücklich der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet war. Von daher spricht zumindest Vieles dafür, dass es sich insoweit um unterschiedliche Fächer handelt, die nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Fach Biochemie bei den Fächern der vorklinischen Lehreinheit gesondert aufgeführt ist und ebenfalls nicht einen Unterfall des Faches „Chemie für Mediziner“ bildet. In der Rechtsprechung ist die Frage der Zuordnung des Faches Biophysik, soweit ersichtlich, nie ausdrücklich thematisiert worden. Auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4.11.2011

- 8 C 708/11 -, zitiert nach Juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27.2.2009 – 2 NB 154/08 – und vom 28.4.2010 – 2 NB 159/09 – Juris Rdnr. 22,

gibt keinen Grund, von einer Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit auszugehen. In der Entscheidung ist zwar eine Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Fachrichtung der Vorklinik aufgeführt. Auch existiert an der Universität Göttingen, auf die sich die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des VG Göttingen offenbar bezieht, - wie eine Auswertung des Internetauftrittes dieser Hochschule ergeben hat – eine solche Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Untergliederung eines Zentrums für Physiologie und Pathophysiologie. Die Fachrichtung Biophysik aber wird von dem III. Physikalischen Institut der physikalischen Fakultät vertreten. Diese Fakultät bestreitet auch die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass an der Universität Göttingen die Fachrichtung Biophysik Teil der vorklinischen Lehreinheit ist. Auch der Umstand, dass die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ zumindest teilweise von Lehrpersonen erteilt wird, die dem III. Physikalischen Institut, das unter anderem die Biophysik vertritt, angehören, erlaubt keinen Rückschluss dahin, dass Biophysik und „Physik für Mediziner“ gleichzusetzen wären. So existiert beispielsweise an der Universität Mainz, wie die Auswertung des Internetauftritts dieser Hochschule zeigt, ein Institut für molekulare Biophysik als Untergliederung des Fachbereichs Biologie. Zudem besteht im Rahmen der medizinischen Fakultät ein Bereich medizinische Physik in der Klinik für Radiologie. Die vorklinischen Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ werden indes von Lehrpersonen des Fachbereichs Physik bestritten. An der Universität Leipzig besteht an der medizinischen Fakultät ein Institut für medizinische Physik und Biophysik, von dem aus die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ durchgeführt wird. Die Institutbezeichnung lässt indes nicht den Schluss zu, dass gerade das Fach Biophysik für die Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit entscheidend ist, denn es liegt nahe, die Teilbezeichnung „Medizinische Physik“ zu den Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ in Beziehung zu setzen und hieraus die Zuordnung des Instituts zur vorklinischen Lehreinheit herzuleiten. In Berlin allerdings werden der vorklinischen Lehreinheit die Lehrpersonen eines Zentrums für Biochemie und Biophysik zugerechnet, darunter auch diejenigen des zugehörigen Instituts für Biophysik. Die Lehrleistungen, die aus der Biophysik in den Studiengängen Biophysik und Bioinformatik gebracht werden, werden als Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit zum Abzug gebracht

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.8.2010 – 30 L 65/10 – zitiert nach Juris, mit eingehender Berechnung dieser Dienstleistungen.

Die zugegeben nicht abschließende Überprüfung der Verhältnisse an anderen Hochschulen bietet, was die Zuordnung des Faches Biophysik anbelangt, demnach kein einheitliches Bild. Insbesondere kann aber aus den von den Antragstellern angeführten Beispielen nicht geschlossen werden, dass – bei Fehlen einer ausdrücklichen normativen Regelung – die Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit allein rechtlich zutreffend ist. So zeigt der Umstand, dass die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ im Wege der Dienstleistung auch von Lehrpersonen der Physikalischen Fakultäten bestritten werden können und an manchen Hochschulen auch bestritten werden, dass es in diesen Veranstaltungen nicht um die Vermittlung spezifisch biophysikalischer Lehrinhalte geht.“

Biophysik im eigentlichen Sinne spielt hingegen im Vorklinischen Studienabschnitt eine eher untergeordnete Rolle. Letztlich wurde nach dem früher geltenden Curriculum in dem zusammengefassten Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-Physiologischen Seminar, das in einem Gesamtumfang von drei SWS durchgeführt wurde, lediglich ein Drittel der Lehrleistungen, nämlich eine SWS von Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik bestritten. Nach dem zum Wintersemester 2013/2014 eingeführten neuen Curriculum werden die zusammengefassten Seminare wieder getrennt und ist nur noch ein Klinisch-biophysikalisches Seminar im Umfang von einer Semesterwochenstunde vorgesehen. Außerdem werden noch Wahlfächer von den Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik bestritten, wobei es freilich im Belieben der Studierenden steht, ob sie eines dieser Wahlfächer belegen und die dort vermittelten Kenntnisse erwerben. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Fachrichtung Biophysik sei unter dem Oberbegriff Physik für Mediziner oder gleichsam der Natur der Sache nach der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen. Der Senat hält daher nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren an der bisherigen Rechtsprechung der zuvor für Hochschulzulassungsrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, dass die Fachrichtung Biophysik (und ihre Lehrpersonen) an der Antragsgegnerin der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Beurteilung der Frage einer kapazitätsrechtlichen Zuordnung einer Fachrichtung zu einer der drei Lehreinheiten des Humanmedizinstudiums unabhängig von der Frage des Erfordernisses eines normativen Stellenplanes zu beurteilen ist.

4. Lehreinheit übergreifende Kapazitätsnutzung

Der von den Antragstellern erhobenen Forderung, aufzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Klinisch-praktischen und in der Klinisch-theoretischen Lehreinheit noch ungenutzten Lehrkapazität vorhanden ist, und diese gegebenenfalls für die Erhöhung der Kapazität in der Vorklinischen Lehreinheit nutzbar zu machen, ist nicht zu entsprechen.

Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu den inhaltsgleichen Rügen von Rechtsmittelführern, die in den Eilrechtschutzverfahren betreffend das Wintersemester 2012/2013 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vertreten waren in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - ausgeführt:

„Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechnete wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO).

Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der Klinisch-praktischen oder der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht lehreinheitenübergreifend, so setzt der Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen oder Klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsimports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den Vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem den normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren

vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es insoweit nicht darum geht, ob im Einzelfall die Eignung und Befähigung von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit für Lehre auch in Fächern des Vorklinischen Studienabschnitts festgestellt werden kann. Das hält auch der Senat durchaus für möglich. Hier geht es indes darum, dass die bereits angesprochene normative Bildung der drei Lehreinheiten im Studiengang Humanmedizin in Verbindung mit dem kapazitätsfreundlichen, aber letztlich eine Fiktion darstellenden und von daher auf die jeweilige Lehreinheit beschränkten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen sowie die in § 7 Abs. 3 KapVO getroffene Bestimmung, dass die Klinisch-theoretische Lehreinheit (lediglich) Dienstleistungen für den Studiengang Medizin erbringt, der Annahme entgegensteht, Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit seien generell verpflichtet, Lehre in der Vorklinischen Lehreinheit (und gegebenenfalls auch in der Klinisch-praktischen Lehreinheit) zu erteilen, sofern sie individuell dazu befähigt sind und ihre Lehrverpflichtung nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Dienstleistungen sind im Übrigen nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen von der Lehreinheit, der der Studiengang beziehungsweise – im Falle des Medizinstudiums – der betreffende Studienabschnitt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) zugeordnet ist, selbst nicht erbracht werden können. Insoweit ist für eine Verpflichtung zum Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt nur Raum, wenn und soweit das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit ohne diesen Einsatz nicht in der Lage wäre, die ordnungsgemäße Ausbildung der Studenten im Vorklinischen Abschnitt des Studienganges sicherzustellen

vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.

Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, greift auch die Antragsgegnerin im Vorklinischen Studienabschnitt auf Dienstleistungen anderer Lehreinheiten zurück. Die Dienstleistungspflicht umfasst indes nicht auch darüber hinaus die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern.

Soweit einige Antragsteller aus der Übernahme von klinischen Bezügen in einer Reihe von Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes auf eine ihrer Ansicht nach auch kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Aufhebung der Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit schließen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass der Normgeber in der Kapazitätsverordnung einen solchen Schritt nicht vollzogen hat und im Übrigen – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung einheitlich der Auffassung ist, dass die Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes nicht bedeutet, dass der betreffende Lehrstoff zwingend von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zu vermitteln ist. Sollte das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit selbst nicht in der Lage sein, den Studierenden diese Lehrinhalte zu vermitteln, so wäre dies der typische Fall, in dem auf Dienstleistungen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zurückzugreifen wäre. Von daher ist davon auszugehen, dass auch diese Situation mit dem vorhandenen Kapazitätsberechnungsmodell für den Studiengang Humanmedizin bewältigt werden kann und von daher kein Grund besteht, von einer Aufhebung der kapazitätsrechtlichen Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit auszugehen. Abgesehen hiervon ist auf folgendes hinzuweisen: Ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit anders als dies offenbar an anderen Hochschulen der Fall ist, durch die personalbezogene Kapazität (vor Schwund: 184,1381) und nicht durch die patientenbezogene Kapazität (vor Schwund: 220,6374) begrenzt. Von daher fehlt es auch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, in der Klinisch-praktischen Lehreinheit existiere ungenutzte personalbezogene Ausbildungskapazität, die – ohne Einbußen für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt – zur Erweiterung der Kapazität im Vorklinischen Studienabschnitt nutzbar gemacht werden könnte.“

An dieser Beurteilung ist auch nach Prüfung der Einwände der im Rubrum aufgeführten Antragsteller festzuhalten. Allerdings geht aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Klinischen Studienabschnitt für das Studienjahr 2013/2014 hervor, dass - offenbar erstmals - die personalbezogene Kapazität die patientenbezogene Kapazität überschreitet, sodass letztere limitierend wirkt. Das ändert freilich nichts an der auf die kapazitätsrechtliche Trennung von Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit abstellende Argumentation, zumal der Hinweis auf die - bisher - kapazitätslimitierend wirkende personalbezogene Kapazität im Klinisch-praktischen Studienabschnitt diese Argumentation nur ergänzte.

5. Nicht- und Unterbesetzung von Stellenvakanzen

Die von den Antragstellern (ebenfalls) im Zusammenhang mit der Rüge des Fehlens eines normativen Stellenplanes vorgebrachte Beanstandung einer Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellenvakanzen erweist sich als nicht gerechtfertigt. Dem diesbezüglichen Vorbringen (S. 8 der Beschwerdebegründung) vom 26.2.2014 lässt sich bereits nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen, auf welche konkreten - unterlassenen oder durchgeführten - Personalmaßnahmen sich der Einwand bezieht. Sollten sich die Antragsteller dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Antragsgegnerin gebilligt hat, von der Neubesetzung einer Professorenstelle in der Fachrichtung 2.1 Anatomie und Zellbiologie (vormals Professor Dr. K.) abzusehen und - zum Ausgleich hierfür - die Zahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Lehrverpflichtung jeweils 8 DS) auf 4 zu erhöhen, so ist darauf zu verweisen, dass der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts in dieser Handhabung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Studienbewerber gesehen hat. Der 2. Senat hat in seinem damaligen Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - hierzu ausgeführt:

„Es ist zwar im Ansatz sicherlich zutreffend, dass das abstrakte Stellenprinzip die Berücksichtigung von haushaltsrechtlich besetzbaren, aber gleichwohl vakant gebliebenen Stellen bei der Kapazitätsberechnung gebietet. Auf der anderen Seite ist die Hochschule jedoch – gerade im wohlverstandenen Ausbildungsinteresse der Studierenden – nicht gehindert, in Fällen, in denen – wie hier in dem vorerwähnten Antrag vom 30.6.2009 – nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt wird, dass es ihr nicht gelingt, die prinzipiell verfügbare Stelle zu besetzen, den durch die von ihr nicht behebbare Vakanz verursachten Ausfall an Lehrleistungen aufzufangen. Es liefe den Ausbildungsinteressen der Studierenden und Studienbewerber offenkundig zuwider, wenn es in derartigen Fällen mit der Hinzurechnung des Deputats der vakanten Stelle und damit letztlich fiktiver Lehrleistungen zum Lehrangebot sein Bewenden hätte

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1991 – 8 W 80/91 – zitiert nach Juris, Rdnr. 6, in dem dem Einwand der Antragsgegnerin, zwei Professorenstellen seien vakant, gerade entgegen gehalten wird, es bestehe die Möglichkeit, aus unverbrauchten Mitteln der beiden Planstellen Assistenten und Lehrbeauftragte zu besolden.

Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch – wie hier – die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffangen will, sich nicht – fiktiv – sowohl das Lehrdeputat der Vakanz als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahmen entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen muss mit der Folge, dass die Ausgleichsmaßnahmen letztlich kapazitätserhöhend wirkten. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Bewältigung der Vakanz der Professorenstelle von Professor Dr. K gebilligt. Dass die Antragsgegnerin sich entschlossen hat, die Vakanz der Professorenstelle durch die Erhöhung der Anzahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzufangen, ist mit Blick auf den im Kapazitätsrecht herrschenden Grundsatz der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit, nach dem von der Austauschbarkeit der Lehrleistungen aller Lehrpersonen einer Lehreinheit auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Aus dem Antragsschreiben des Dekanats der medizinischen Fakultät vom 30.6.2009 betreffend die Einstellung des Berufungsverfahrens für die Nachfolge von Professor Dr. K geht zudem hervor, dass die Umwandlung von letztlich 3 bislang befristeten in unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ab Sommer 2009 darauf abzielt, den Lehrausfall durch die Vakanz zu kompensieren. Die Verknüpfung von Vakanz und Ausgleichsmaßnahme ist damit hinreichend deutlich dokumentiert. Dem Einwand, die Entfristung von zwei bislang befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht ausreichend, um das Deputat der vakanten Professorenstelle auszugleichen, ist entgegen zu halten, dass nach dem Kapazitätsbericht und den Kapazitätsberechnungsunterlagen als Ersatz für die – insgesamt drei – entfristeten „Stellen“ drei neue befristete Stellen geschaffen wurden. Die Anzahl der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der FR 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ beträgt danach ebenso wie im Vorjahr neun. Demnach handelt es sich bei den „entfristeten“ Stellen letztlich der Sache nach um zusätzliche Stellen. In der Gesamtbilanz zeigt sich, dass das Lehrangebot der FR 2.1 zum Wintersemester 2009/2010 einschließlich zweier Zuschläge im Umfang von (4 + 2 =) 6 DS wegen einer von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierten früheren Umwandlung von 1,5 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter insgesamt 103 DS umfasste, im hier in Rede stehenden Wintersemester 2010/2011 selbst nach Wegfall dieser in die aktuelle Kapazitätsberechnung nicht mehr aufgenommenen Zuschläge nunmehr – brutto – 104 DS beträgt. Der frühere Wert wird in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nur deshalb unterschritten, weil in dieser eine im Vorjahr nicht angefallene und im übrigen vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2010/2011 auch nicht gebilligte Reduzierung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. L wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Forschungsdekan im Umfang von 4,5 DS zum Abzug gebracht ist. Das hat aber – unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Deputatsreduzierung zu Recht abgelehnt hat – mit der Kompensation der Vakanz der Stelle von Professor Dr. K nichts zu tun. Demnach kann keine Rede davon sein, dass sich die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Kompensation des Lehrausfalls durch die Vakanz der Stelle von Professor Dr. K kapazitätsmindernd auswirkten beziehungsweise anders gewendet, dass das Lehrdeputat dieser Stelle zur Vermeidung einer Kapazitätseinbuße nach wie vor in die Berechnung eingestellt werden muss.“

An dieser Beurteilung ist auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, zumal die Antragsteller keine konkreten Einwände vorgebracht haben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Lehrangebot der Fachrichtung 2.1 - ohne die Professor Dr. L. zugebilligte Deputatsminderung sowie unter Hinzurechnung eines fiktiven Deputats von 4 DS wegen einer Stellenverlagerung (s. Teil V der Kapazitätsberechnung) - unverändert 104 DS umfasst.

Sollte sich der Einwand der Antragsteller auf die vom Verwaltungsgericht ebenfalls akzeptierte Ersetzung der Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (8 DS) in der Fachrichtung 2.2 Physiologie durch eine zusätzliche Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (4 DS) sowie durch die Ausweisung eines fiktiven Deputats im Umfang von 4 DS beziehen, so greift er ebenfalls nicht durch. Die in Rede stehende Veränderung hat ihre Ursache letztlich darin, dass Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin prinzipiell der Fortbildung und Qualifizierung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte gewidmet sind und deshalb in aller Regel nur befristet besetzt werden. Mit dieser Konzeption steht es in Einklang, dass freiwerdende Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zunächst einmal in den Status einer befristeten Stelle zurückfallen. Die Antragsgegnerin war sich insoweit der kapazitätsrechtlichen Konsequenzen dieser Handhabung bewusst und hat ihre Kapazitätsneutralität mittels Hinzurechnung eines fiktiven Deputates im Umfang von 4 DS zum Lehrangebot sichergestellt. Hierin kann kein Rechtsfehler zum Nachteil der Studienbewerber gesehen werden.

vgl. im übrigen auch Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, zitiert nach juris.

6. Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die von den Antragstellern geforderte Überprüfung des Ansatzes einer Lehrverpflichtung von 4 DS bei den Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fachrichtungen der Vorklinischen Lehreinheit führt nicht zur Feststellung eines Fehlers der Kapazitätsberechnung. Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu der Frage des zutreffenden Ansatzes der Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die im wesentlichen inhaltsgleichen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Rechtsmittelverfahren betreffend das Wintersemester 2012/2013 in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, deren Kenntnis den Antragstellern zuzurechnen ist, unter Aufrechterhaltung und Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage

vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 - 3 B 145/07.NC u.a. - und vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -

eingehend Stellung genommen und - zusammenfassend - im Wesentlichen darauf abgestellt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL (in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2008 - Amtsbl. 2009, 189 -) für Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit ihnen Lehrverpflichtungen übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von 4 DS festlegt, dass anknüpfend an das Stellenprinzip der §§ 8,9 KapVO SL dadurch die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen dieser typisierten Stellengruppe nach generellen Merkmalen erfasst wird und von daher keine Veranlassung zu einer individuell auf vertragliche Individualabreden abstellenden Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der betreffenden Stelleninhaber besteht

vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.

In den Entscheidungen ist ferner dargelegt, dass die Bildung der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ihre Rechtfertigung darin findet, dass Wissenschaftlerstellen bei der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, d.h. der wissenschaftlichen Qualifikation und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt werden und dass Abweichungen hiervon, d.h. die Begründung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse nur im Einzelfall auf der Grundlage einer positiven Präsidiumsentscheidung zulässig sind. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zur Lehrverpflichtung aufweist, da ihm nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Das trifft auf befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, wie sich aus § 37 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UG SL zeigt, zu. Diese Zweckbestimmung der Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe

BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 - NVwZ 1989, 360.

Da insoweit wie bereits angesprochen von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an. Auch ist es zumindest primär nicht von Bedeutung, ob bei den Beschäftigungsverhältnissen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen der Vorklinischen Lehreinheit die arbeitsrechtlichen Befristungsobergrenzen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes vom 12.4.2007 – BGBl. I, S. 506 – (im Folgenden: WissZeitVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen für noch bis zum 17.4.2007 abgeschlossene Verträge (§ 6 WissZeitVG) jeweils gewahrt sind

vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -.

Anlass zu einer näheren Nachprüfung sieht der Senat freilich dann, wenn sich Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrundeliegende Annahme nicht gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. –

anknüpfend an § 37 Abs. 3 Satz 3 UG SL, in dem außer von der Vorbereitung einer Promotion ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch die Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere und letztlich der „Erarbeitung“ einer Lebensstellung im Rahmen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält.

Auch wenn es danach für die Beurteilung nicht primär darauf ankommt, ob – arbeitsrechtlich – die nunmehr im Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz vorgesehenen Obergrenzen für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingehalten sind oder ob die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch sonst in jeder Hinsicht im Einklang mit diesen oder anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen steht, lassen sich den Regelungen dieses Gesetzes doch gewisse Anhaltspunkte dahin entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. So sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Ebenfalls berücksichtigt werden können gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, wobei diese Verlängerung nicht auf die nach § 2 Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG). Auch wenn danach Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet werden, lässt sich den genannten Regelungen das gesetzgeberisches Anliegen entnehmen, befristete Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation bis zu einer Dauer von insgesamt 12 Jahren zu ermöglichen, wobei diese Zeitspanne bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beziehungsweise im Falle von Kinderbetreuung auch noch ausgedehnt werden kann. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Ansicht, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen dieser zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren, gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung, bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können.

Hiervon ausgehend und insbesondere mit Blick auf den dargelegten zeitlichen Rahmen, den das Wissenschaftszeitarbeitsgesetz für eine befristete Beschäftigung zum Erwerb einer eigenständigen wissenschaftlichen Qualifikation zur Verfügung stellt, hat der Senat die Stellenbesetzungsliste vom 1.8.2008 für das Studienjahr 2008/2009 mit derjenigen vom 1.3.2013 für das hier in Rede stehende Studienjahr verglichen. Hierbei hat sich gezeigt, dass von den am 1.3.2008 aufgeführten insgesamt 44 überwiegend auf Teilzeitstellen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (davon 38 namentlich benannt und 6 mit N.N. gekennzeichnet) in der Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2013 noch fünf als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeführt sind. Unter diesen fünf seit mindestens fünf Jahren befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern stellt Frau Dr. D. einen Sonderfall dar: Sie ist als akademische Oberrätin auf Zeit entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit einer Lehrverpflichtung von 7 SWS im Lehrangebot berücksichtigt (vgl. Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin „V Zusammenfassung“, rechte Spalte, Korrekturen).

Hinsichtlich der übrigen vier „schon länger“ befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter hat eine Nachfrage des Gerichts vom 7.3.2014 hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung ergeben, dass eine dieser Mitarbeiterinnen, Frau Dr. M. die Antragsgegnerin zum 30.5.2013, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, verlassen hat und die übrigen drei - Dr. P., Dr. B. und Dr. Y. Sch. (promoviert am 17.7.2012) das Ziel verfolgen, sich zu habilitieren. Hiervon ausgehend besteht auch für den nunmehr für Hochschulzulassungsrecht zuständigen 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zuletzt unter Berücksichtigung der nach dem Vergleich der Stellenbesetzungslisten zu verzeichnenden, für widmungsgemäß genutzte Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu erwartenden hohen Fluktuation kein Grund zu der Annahme, bei der Antragsgegnerin würden Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zweckwidrig mit Personen besetzt, denen bei korrekter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Im Hinblick hierauf sieht der Senat ferner keine Veranlassung, gleichsam „ins Blaue“ nähere Ermittlungen zu der Frage aufzunehmen, ob wissenschaftliche Mitarbeiter ihr Promotionsziel aufgegeben haben oder etwa ob es befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gibt, bei denen die Befristungsabrede arbeitsgerichtlich für unwirksam erklärt worden ist

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2013 - 13 C 14/13 -.

7. Titellehre

Das Vorbringen der Antragsteller, Lehrleistungen von außerplanmäßigen Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten (sogenannte Titellehre) sei kapazitätserhöhend zu berücksichtigen (a), zudem sei die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes gehalten, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten im Bereich der Medizinischen Lehreinheiten im Rahmen der diesen gemäß den §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 3 UG SL obliegenden Lehrverpflichtungen zur Pflichtlehre in der Vorklinischen Lehreinheit heranzuziehen (b), führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze.

zu a) Die Frage, inwieweit Lehrleistungen, die im Wege sogenannter Titellehre im Bereich der Pflichtlehre eines Studienganges erbracht werden, kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Abgelehnt wird die verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht geforderte

BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10.86 u.a. -,

Berücksichtigung von Titellehre z.B. in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz

vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20.11.2009 - 13 C 271/09 - und vom 2.3.2010 - 13 C 11/10 u.a. -; OVG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -.

Die gegenteilige Ansicht vertreten das OVG B-Stadt, der VGH Mannheim und das OVG Berlin

vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 19.10.2009 - 3 NC 82/08 -, VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, OVG Berlin, Beschluss vom 4.5.1995 - 7 HK 24087/94.NC -.

Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. - die Berücksichtigung von im Bereich der Pflichtlehre erbrachter Titellehre abgelehnt, in seinem Beschluss vom 12.8.2013 - 2 B 285/13.NC u.a. - hingegen offen gelassen. Ob hieran mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 3 UG SL, die eine Lehrverpflichtung für Honorarprofessoren (mindestens 2 SWS) und Privatdozenten (1 SWS) „in ihrem Fachgebiet“ begründen (eine Lehrverpflichtung von außerplanmäßigen Professoren ist im Übrigen nicht normiert; soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Personenkreis zumindest in der Regel um ohnehin als wissenschaftliche Mitarbeiter tätige Lehrpersonen), bedarf aus Anlass der vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls keiner abschließenden Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat nämlich auf entsprechende Aufklärungsverfügung hin mitgeteilt, dass weder im Sommersemester 2012 noch im Wintersemester 2012/2013 im Bereich der Vorklinischen Lehreinheit Pflichtlehre im Wege sogenannter Titellehre durchgeführt wurde und dass sich hieran auch im Berechnungszeitraum 2013/2014 nichts geändert hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben, die von dem Kapazitätsbeauftragten der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Professor Dr. H., mittels dienstlicher Äußerung vom 7.3.2014 (Anlage 11 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.5.2014) bekräftigt wurde, zu zweifeln. Soweit die Antragsteller eine Reihe von im Bereich „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin geführte außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten anführen, hat die Nachprüfung mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens keine Anhaltspunkte für in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigte Lehrleistungen im Vorklinischen Studienabschnitt erbracht. Bei den außerplanmäßigen Professoren Sch., J. und T. handelt es sich um Lehrpersonen der Fachrichtung 2.1 (T.) sowie der Fachrichtung 2.3 (Sch., J.), die in der Kapazitätsberechnung, Teil I, „Stellenpläne“ mit Lehrdeputaten (jeweils 8 DS als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter) erfasst sind. Akademischer Oberrat M. ist der Fachrichtung 2.6 „Humangenetik“ und Professor Dr. B. der Fachrichtung 2.4 „Experimentelle klinische Pharmakologie und Toxikologie“ zugeordnet (Quelle: Internetauftritt der Antragsgegnerin). Beides sind Fachrichtungen, die nicht zur Vorklinischen Lehreinheit gehören. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ als Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht identisch ist mit der kapazitätsrechtlich abzugrenzenden Klinisch-theoretischen Lehreinheit und ebenfalls nicht mit der Vorklinischen Lehreinheit. Professor Dr. H. ist an der Augenklinik des Klinikums Offenburg tätig und beteiligt sich ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (Lehrveranstaltung 79548) an dem sogenannten „Augenblock“, einer scheinpflichtigen Veranstaltung der Fachrichtung 2.8 Augenheilkunde im Rahmen des Klinisch-praktischen Studienabschnittes. Professor Dr. med. K. H. Sch. ist Professor für Biotechnologie an der Fachhochschule Kaiserslautern und dort Leiter des Masterstudienganges „Applied life sciences“ und der Forschungsgruppe „Enteric nervous systems“

siehe www.fh-kl.de/fachbereiche/studiengänge/microsystemtecnics; www.laborundmore.de/research/ bei Eingabe des Namens.

Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit kooperiert er mit der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin.

zu b) Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, Honorarprofessoren und Privatdozenten - und nur diese Personengruppen trifft gemäß den §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 3 UG/SL zumindest dem Grunde nach eine Lehrverpflichtung - zur Pflichtlehre in der Vorklinischen Lehreinheit heranzuziehen, ist nicht erkennbar. Eine solche Verpflichtung ist insbesondere nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herzuleiten, das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal vorgibt, tatsächlich durchgeführte Pflichtlehre (gegebenenfalls analog § 10 KapVO SL) kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Insoweit ist im übrigen auf die Ausführungen zu der - verneinten - Frage einer Verpflichtung zu einer Lehreinheiten übergreifenden Kapazitätsnutzung zu verweisen. Das Lehrangebot einer Lehreinheit ergibt sich gemäß dem in den §§ 8,9 KapVO SL geregelten abstrakten Stellenprinzip aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrdeputats werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den Medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL). Hinzuzurechnen ist das Lehrdeputat von an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 8 KapVO SL in Deputatstunden umgerechneten Dienstleistungen erbringen und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. § 10 KapVO SL sowie auch Anlage 1, I 1, zu § 6 KapVO SL). Eine Grundlage dafür, Personen, die in Form sogenannter „Titellehre“ dem Grunde nach zu Lehrleistungen verpflichtet sind, kapazitätswirksam zur Pflichtlehre in den Medizinischen Studienabschnitten heranzuziehen, lässt sich den Bestimmungen der KapVO nicht entnehmen. Insbesondere kann anders als in den Fällen tatsächlich im Bereich der Pflichtlehre erbrachter Lehrleistungen im Wege sogenannter „Titellehre“ nicht auf § 10 KapVO SL (analog) zurückgegriffen werden.

8. Deputatsreduzierungen

In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht - wie in den Vorjahren - akzeptiert, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung folgende Deputatsermäßigungen zum Ansatz gebracht hat:

Professor Dr. L. - Forschungsdekan - : 4,5 DS

Professor Dr. B. - Sprecher des Graduiertenkollegs: 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“: 2 DS

Professor Dr. R. - Sprecher Sonderforschungsbereich 894: 2 DS

Professor Dr. Z. - Prüftätigkeit im DFG-Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFE-Forschergruppe 967 “Funktionen, Mechanismen von Liganten des ribosomalen Tunnelausgangs“: 2 DS

Das wird von den Antragstellern beanstandet, die geltend machen, bei der Entscheidung über die Minderung des Deputats von Professor Dr. L. fehle es an einer bedeutungsangemessenen Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber. In Anbetracht der hohen Studienplatznachfrage und der doppelten Abiturientenjahrgänge hätte die Zubilligung des Höchstsatzes der Verminderung einer besonderen Rechtfertigung bedurft. Zudem sei ein Bruchteil einer Semesterwochenstunde - hier 0,5 - kein in der Realität greifbarer Wert, sodass zumindest im Umfang von 0,5 DS zusätzliche Kapazität zur Verfügung stehe. Auch bei Professor Dr. B. und Professor Dr. R. sei die Zubilligung der höchstzulässigen Reduzierung nicht gerechtfertigt, da nicht erkennbar sei, worin die besondere Belastung eines Sprechers bestehe. Der Ansatz einer Deputatminderung von 2 DS bei Professor Dr. Z. sei rechtsfehlerhaft, da dieser nicht alleiniger Leiter des Forschungsprojektes 967 sei, sondern sich diese Funktion mit Professor Dr. B. von der Ludwigs-Maximilian-Universität München teile. Zudem erlaube die maßgebliche Rechtsgrundlage keine zwei-stündige Deputatsreduzierung auf Dauer. Dieses Vorbringen lässt keinen zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führenden Rechtsfehler erkennen.

Mit der Frage der Berechtigung der auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder umstrittenen Deputatsminderungen hat sich der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Entscheidungen vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - sowie - aus Anlass von im Wesentlichen inhaltsgleichen Rügen der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer der vorliegenden Verfahren im vergangenen Jahr im Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - unter auszugsweiser Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen in den beiden zuerst genannten Beschlüssen ausführlich befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berücksichtigung dieser Deputatsreduzierungen nicht an Rechtsfehlern zum Nachteil der Studienbewerber leidet. An dieser Beurteilung, die den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren bekannt und diesen Antragstellern daher als bekannt zuzurechnen ist, ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten:

Was zunächst die Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. angelangt, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL eine Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion „Forschungsdekan“ zwingend zu gewähren ist und Ermessen lediglich hinsichtlich des Umfanges der Ermäßigung bis zur normativen Obergrenze von 4,5 DS besteht. Hinsichtlich des Umfanges der Professor Dr. L. bewilligten Deputatsreduzierung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem, im Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - bereits auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - ausgeführt:

„Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes HOMFOR sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bei der Entscheidung des Präsidiums der Antragsgegnerin über den Umfang der Professor Dr. L. gewährten Deputatsermäßigung nicht nur der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme von Professor Dr. L. durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans, sondern auch die Auswirkungen der Deputatsverminderung auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Kapazität sowie die Belange der Studienbewerber berücksichtigt wurde.

Zu dem Einwand, der in der zuerkannten Ermäßigung enthaltene Bruchteil von 0,5 DS sei in der Praxis nicht realistisch erfassbar und deshalb dürfe er nicht ausgewiesen werden, sondern müsste dem Lehrangebot erhalten bleiben, ist zu bemerken: Zum einen sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL einer Ermäßigung „bis zu 50 vom 100“ vor, was bei einer Lehrverpflichtung von 9 DS rechnerisch eben 4,5 DS ergibt. Zum anderen entspricht eine Deputatsstunde bzw. Lehrverpflichtungsstunde einem Gesamtaufwand von 3 Zeitstunden, so dass auch 0,5 DS bezogen auf 28 Semesterwochen eine nicht vernachlässigbare Entlastung darstellen.

Soweit die Professor Dr. B. und Professor Dr. R. für Sprecherfunktionen zugebilligten Deputatsermäßigungen beanstandet werden, ist auf die im Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - auszugsweise wiedergegebene Würdigung des Beschlusses vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - zu verweisen, in der dargelegt ist, dass sich die Sprecherfunktion nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben nach außen beschränkt. Vielmehr umfasst die Sprecherfunktion auch Leitungsfunktionen wie die wissenschaftliche Koordination insbesondere auch der Teilprojekte der beteiligten Hochschulen, die zentrale Mittelverwaltung und die Außenvertretung.

Zu den Einwänden gegen die Deputatsreduzierung bei Professor Dr. Z. ist ebenfalls auf die im Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - auszugsweise wiedergegebene diesbezügliche Darlegung im Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - und den dort dargelegten Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme von Professor Dr. Z. durch die von ihm wahrgenommenen zwei Funktionen - und zwar diejenige eines DFG-Fachgutachters und diejenige eines Sprechers einer DFG-Forschergruppe - hingewiesen, wobei letztere Funktion, in der sich Professor Dr. Z. möglicherweise mit einem anderen Wissenschaftler abwechselt, den bei weitem geringeren Teil der Belastung ausmacht. Abgesehen hiervon hat Professor Dr. Z. in seinem Antrag an das Präsidium der Antragsgegnerin den ihn konkret treffenden Aufwand beschrieben. Insoweit heißt es in seinem Schreiben vom 9.9.2011:

„Als Sprecher der FOR 967 verbringe ich zweimal pro Jahr zwei Tage bei den Tagungen der Forschergruppe, die an wechselnden Standorten durchgeführt werden. Darüber hinaus sind kontinuierlich organisatorische Dinge zu erledigen, die mit Koordination und zentraler Finanzverwaltung der Gruppe verbunden sind (84 Stunden im Jahr, 3 SWS)“.

In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung von Missverständnissen anzumerken, dass der 2. Senat im Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - die Umrechnung des Zeitstunden-Aufwandes in Semesterwochenstunden nicht übernommen hat.

Soweit gegenüber der Verminderung des Deputats von Professor Dr. Z. im Ansatz zutreffend eingewendet wird, § 10 Abs. 5 LVVO SL erlaube nur eine Deputatsreduzierung für eine begrenzte Zeit ist zu bemerken, dass die Verringerung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. Z. auf dieser Grundlage erstmals für das Studienjahr 2011/2012 bewilligt wurde, während in den Kapazitätsprozessen des vorherigen Jahres die Anerkennung der damals auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 LVVO SL bewilligten Deputatsreduzierungen abgelehnt wurde. Die Inanspruchnahme einer Deputatsreduzierung gemäß § 10 Abs. 5 LVVO SL über die Dauer von nunmehr 3 Studienjahren überschreitet das Maß des auf dieser Rechtsgrundlage Zulässige nicht, zumal die in Rede stehenden Forschungsprojekte ersichtlich auf ein darüber hinaus gehenden Zeitraum angelegt sind.

II. Schwund

Die Kapazitätsverordnung gibt keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs vor. Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Berechnungsweise nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ unter Zugrundelegung der Entwicklung der Bestandszahlen über 5 Fachsemester ist von den saarländischen Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden. Sie wird in den vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Rechtsmittelführern auch nicht dem Grunde nach in Frage gestellt. Für die von einigen Antragstellern geforderte Herausrechnung beurlaubter Studierender aus den Bestandszahlen der jeweiligen Semester sieht der Senat keine Veranlassung. Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, belegen Studienplätze nach wie vor und sind daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Das ist zum einen deswegen gerechtfertigt, weil das Kapazitätsrecht an pauschalierende und typisierende Sachverhalte anknüpft und insoweit für die Schwundermittlung die Tatsache der Immatrikulation bzw. Exmatrikulation maßgeblich ist und nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Lehre abgestellt wird. Zum anderen tritt eine die Berücksichtigung eines Schwundes rechtfertigende dauerhafte Ersparnis von Lehraufwand gerade nicht ein, da die betreffenden Studierenden nach dem Ende ihrer Beurlaubung die entsprechenden Lehrleistungen - wenn auch etwas später - nachfragen werden

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.2013 - 2 B 285/13.NC u.a. -, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.3.2013 - NC 2 B 3/12 - zitiert nach juris, Rdnr. 30 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 - 13 C 36/13 -.

Dem entspricht es, dass die Beurlaubung nicht zu den in § 16 KapVO SL aufgeführten Tatbeständen - Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel - gehört.

Haben die im Rubrum aufgeführten Antragsteller mit ihren Beschwerdevorbringen danach keine Umstände aufgezeigt, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen, so muss es hinsichtlich der von ihnen gestellten Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG und berücksichtigt, dass sämtliche Antragsteller Anträge auf unmittelbare Studienzulassung (und nicht beschränkt auf eine Zulassung nach Maßgabe des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens) gestellt haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 B 117/14.NC; 1 B 117/14.NC u.a. zitiert 10 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten


Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2004 - 8 S 1870/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
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Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.