Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 B 117/14.NC; 1 B 117/14.NC u.a.
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2014 - 1 L 1013/13.NC u.a., soweit er das jeweilige Anordnungsverfahren betrifft, werden zurückgewiesen.
Jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
A.
B.
vgl. z.B. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 460 m.w.N..
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..
VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.
I. Lehrangebot
1. Hochschulpakt 2020 II (a); Verwendung von Kompensationsmitteln für den Wegfall der Studiengebühren (b)
zu a): Die von den Antragstellern erhobene Forderung, zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin deshalb zum Ansatz zu bringen, weil es die Antragsgegnerin bzw. das Saarland ihrer Ansicht nach pflichtwidrig unterlassen hätten, Mittel des Hochschulpaktes 2020 II zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor allem in dem „harten“ NC-Fach Humanmedizin zu verwenden und so auf den insbesondere durch doppelte Abiturientenjahrgänge und den Wegfall der Wehr- und Zivildienstpflicht noch vergrößerten Bewerberüberhang zu reagieren, erweist sich als unbegründet. Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - betreffend die inhaltsgleichen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtsmittelverfahren betreffend die vorläufige Zulassung im Medizinstudium im Wintersemester 2012/2013 unter weitgehender Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17.6.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahingehend abgeleitet werden kann, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten und dass sich hieran durch die zweite Programmphase des Hochschulpaktes 2020 vom 4.6.2009 (Hochschulpakt 2020 II) nichts geändert hat. Er hat ferner dargelegt, dass sich eine solche auch zu Gunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Anfängerstudienplätze im Studiengang Humanmedizin insbesondere nicht aus der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem Saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 ableiten lässt, die „lediglich“ allgemeine Erklärungen des Landes enthält, der Antragsgegnerin in der Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechtlich zusteht. Der 2. Senat hat schließlich darauf abgestellt, dass sich bei Fehlen einer die Antragsgegnerin zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze verpflichtenden Vereinbarung eine solche Pflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines vor dem Hintergrund des Teilhaberanspruches aus den Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG sowie mit dem Sozialstaatsprinzip bzw. - landesrechtlich - aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verfassung SL anzunehmenden als pflichtwidrig zu bewertenden Unterlassens ergibt, zumal das Saarland bzw. die Antragsgegnerin wesentlich mehr an - verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge - „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt, als von ihm nach dem sogenannten, üblicherweise für die Verteilung von Lasten unter den Bundesländern herangezogenen „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten wäre.
Auf diese Ausführungen wird in den vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Sie sind den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Rechtsmittelführer in den mit Beschluss vom 25.7.2013 beschiedenen Verfahren 2 B 143/13.NC u.a. vertreten haben, bekannt; diese Kenntnis müssen sich die beschwerdeführenden Antragsteller der vorliegenden Rechtsmittelverfahren zurechnen lassen. Das Vorbringen der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dass möglicherweise in anderen Ländern mit Hochschulen Zielvereinbarungen geschlossen wurden, die eine Verpflichtung auch zur Schaffung zusätzlicher medizinischer Studienplätze begründen, ändert nichts daran, dass der hier in Rede stehenden Zielvereinbarung III eine solche Verpflichtung nicht entnommen werden kann. Was den saarländischen Anteil an den bundesweit insgesamt zur Verfügung gestellten Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin anbelangt, so gilt auf der Grundlage der Daten der Stiftung für Hochschulzulassung über die Zahl der verfügbaren Medizinstudienplätze im Wintersemester 2013/2014 (abrufbar unter hochschulstart.de) folgendes: Die Antragsgegnerin stellt im Wintersemester 2013/2014 insgesamt 285 und damit etwa 3,14 % der bundesweit 9068 Medizinstudienplätze zur Verfügung, obwohl nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ lediglich (1,24907 % von 9068 =) 113 Studienplätze auf das Saarland entfielen.
b) Soweit die Antragsteller außerdem geltend machen, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig versäumt, Kompensationsmittel, die sie zum Ausgleich für das entfallende Aufkommen aus den Studiengebühren erhalten habe, zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze zu verwenden, führt auch dies nicht zum Ansatz zusätzlicher Ausbildungskapazität. Insoweit hat der 2. Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten und damit auch den Antragstellern als bekannt zuzurechnenden Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - ausgeführt:
„Die Einnahmen aus den Studiengebühren abzüglich der Aufwendungen zur Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems standen der Antragsgegnerin zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung; die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen blieben als Mittel Dritter bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht (§ 4 Abs. 1 und 3 SL). Die offenbar aus dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ vom 5.5.2010, Amtsbl. 2010, 75,
aufgebrachten Mittel zur Kompensation der wegfallenden Gebühreneinnahmen bezwecken nach der gesetzgeberischen Zielsetzung „die Qualität von Forschung und Lehre an saarländischen Hochschulen weiter voranzubringen, ohne die Studierenden durch die Zahlung von allgemeinen Studiengebühren finanziell zu belasten“
Begründung zum Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion der FDP-Landtagsfraktion und der B 90/Grüne-Landtags-fraktion zum Gesetz zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen, Landtagsdrucksache 14/32.
Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Kompensationszahlungen kann es nicht als pflichtwidrig beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die ihr in diesem Rahmen zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Schaffung weiterer Medizinstudienplätze einsetzt.“
Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, da die Antragsteller nichts vorgetragen haben, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
2. Normativer Stellenplan
Das von den Antragstellern beanstandete Fehlen eines normativen Stellenplanes führt nach der Rechtsprechung des vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der sich der nunmehr für dieses Rechtsgebiet zuständige 1. Senat anschließt, nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität.
Der 2. Senat hat in seinem den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten und daher auch ihnen als bekannt zuzurechnenden Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC - betreffend inhaltsgleiche Einwendungen von Rechtsmittelführern, die zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zugelassen werden wollten, ausgeführt:
„Allerdings ist den Antragstellern zuzugeben, dass für die Berechnung des Lehrangebotes ausgehend von dem in § 8 KapVO SL geregelten Stellenprinzip im Grundsatz auf die normativen Stellen abzustellen ist. Die Heranziehung des Haushaltsplanes des Saarlandes ergibt insoweit indes keinen Aufschluss über die den medizinischen Lehreinheiten zugewiesenen Stellen. Der Landeshaushaltsplan für das Jahr 2012 weist – da die Universität seit 2004 einen Globalhaushalt bewirtschaftet – in seinem Kapitel 811 betreffend die Hochschulen des Saarlandes anknüpfend an § 9 UG SL, wonach – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmefällen einmal abgesehen – nur die Inhaber von Professorinnen- bzw. Professorenstellen, die Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte des Landes sind, während alle anderen Beschäftigten der Universität in einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zur Universität stehen, nur (noch) die Planstellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der – altrechtlich – im Landesdienst stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Zuordnung zu den einzelnen Fakultäten, Fachrichtungen oder Lehreinheiten aus. Die Stellen für die Tarifbeschäftigten der Universität werden seit dem Haushaltsjahr 2008 nur noch in ihrer Gesamtzahl aufgeführt. Dem entspricht es, dass das Land gemäß § 8 UG SL der Universität die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushaltes in Form einer Globalzuweisung zur Verfügung stellt, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7 UG SL) geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel obliegt ebenso wie die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität und dem Universitätspräsidium (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 UG SL). Ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten existiert, kann indes dahinstehen. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte
vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24,
ist nämlich davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die jahrelange und – soweit ersichtlich – von Antragstellern in den zurückliegenden Jahren nie im Grundsätzlichen beanstandete Handhabung der Antragsgegnerin zu verwerfen, ihrer Kapazitätsberechnung eine Aufstellung „Teil I, Stellenpläne“ beizufügen, in der gegliedert nach der der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen unterteilt nach Professoren, unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – namentlich benannt – sowie nach befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – mit ihrer den jeweiligen Professoren zugeordneten Anzahl – die dieser Lehreinheit zugewiesenen Stellen aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung, die im Übrigen in der ebenfalls den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2012) ihre Entsprechung findet, nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten weitere verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren. Von daher besteht auch keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19.“
vgl. z.B. Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, vom 17.10.2012 - 2 B 279/12.NC u.a. -, vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -
vgl. Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -,
„Auch kann nicht angenommen werden, dass das Fach Biophysik unter die Fachrichtung „Physik für Mediziner“ fällt, die der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist. Diese Fachrichtung gab es bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fach Biophysik noch ausdrücklich der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet war. Von daher spricht zumindest Vieles dafür, dass es sich insoweit um unterschiedliche Fächer handelt, die nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Fach Biochemie bei den Fächern der vorklinischen Lehreinheit gesondert aufgeführt ist und ebenfalls nicht einen Unterfall des Faches „Chemie für Mediziner“ bildet. In der Rechtsprechung ist die Frage der Zuordnung des Faches Biophysik, soweit ersichtlich, nie ausdrücklich thematisiert worden. Auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4.11.2011
- 8 C 708/11 -, zitiert nach Juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27.2.2009 – 2 NB 154/08 – und vom 28.4.2010 – 2 NB 159/09 – Juris Rdnr. 22,
gibt keinen Grund, von einer Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit auszugehen. In der Entscheidung ist zwar eine Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Fachrichtung der Vorklinik aufgeführt. Auch existiert an der Universität Göttingen, auf die sich die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des VG Göttingen offenbar bezieht, - wie eine Auswertung des Internetauftrittes dieser Hochschule ergeben hat – eine solche Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Untergliederung eines Zentrums für Physiologie und Pathophysiologie. Die Fachrichtung Biophysik aber wird von dem III. Physikalischen Institut der physikalischen Fakultät vertreten. Diese Fakultät bestreitet auch die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass an der Universität Göttingen die Fachrichtung Biophysik Teil der vorklinischen Lehreinheit ist. Auch der Umstand, dass die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ zumindest teilweise von Lehrpersonen erteilt wird, die dem III. Physikalischen Institut, das unter anderem die Biophysik vertritt, angehören, erlaubt keinen Rückschluss dahin, dass Biophysik und „Physik für Mediziner“ gleichzusetzen wären. So existiert beispielsweise an der Universität Mainz, wie die Auswertung des Internetauftritts dieser Hochschule zeigt, ein Institut für molekulare Biophysik als Untergliederung des Fachbereichs Biologie. Zudem besteht im Rahmen der medizinischen Fakultät ein Bereich medizinische Physik in der Klinik für Radiologie. Die vorklinischen Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ werden indes von Lehrpersonen des Fachbereichs Physik bestritten. An der Universität Leipzig besteht an der medizinischen Fakultät ein Institut für medizinische Physik und Biophysik, von dem aus die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ durchgeführt wird. Die Institutbezeichnung lässt indes nicht den Schluss zu, dass gerade das Fach Biophysik für die Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit entscheidend ist, denn es liegt nahe, die Teilbezeichnung „Medizinische Physik“ zu den Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ in Beziehung zu setzen und hieraus die Zuordnung des Instituts zur vorklinischen Lehreinheit herzuleiten. In Berlin allerdings werden der vorklinischen Lehreinheit die Lehrpersonen eines Zentrums für Biochemie und Biophysik zugerechnet, darunter auch diejenigen des zugehörigen Instituts für Biophysik. Die Lehrleistungen, die aus der Biophysik in den Studiengängen Biophysik und Bioinformatik gebracht werden, werden als Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit zum Abzug gebracht
vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.8.2010 – 30 L 65/10 – zitiert nach Juris, mit eingehender Berechnung dieser Dienstleistungen.
Die zugegeben nicht abschließende Überprüfung der Verhältnisse an anderen Hochschulen bietet, was die Zuordnung des Faches Biophysik anbelangt, demnach kein einheitliches Bild. Insbesondere kann aber aus den von den Antragstellern angeführten Beispielen nicht geschlossen werden, dass – bei Fehlen einer ausdrücklichen normativen Regelung – die Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit allein rechtlich zutreffend ist. So zeigt der Umstand, dass die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ im Wege der Dienstleistung auch von Lehrpersonen der Physikalischen Fakultäten bestritten werden können und an manchen Hochschulen auch bestritten werden, dass es in diesen Veranstaltungen nicht um die Vermittlung spezifisch biophysikalischer Lehrinhalte geht.“
„Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechnete wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO).
Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der Klinisch-praktischen oder der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht lehreinheitenübergreifend, so setzt der Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen oder Klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsimports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den Vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem den normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren
vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es insoweit nicht darum geht, ob im Einzelfall die Eignung und Befähigung von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit für Lehre auch in Fächern des Vorklinischen Studienabschnitts festgestellt werden kann. Das hält auch der Senat durchaus für möglich. Hier geht es indes darum, dass die bereits angesprochene normative Bildung der drei Lehreinheiten im Studiengang Humanmedizin in Verbindung mit dem kapazitätsfreundlichen, aber letztlich eine Fiktion darstellenden und von daher auf die jeweilige Lehreinheit beschränkten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen sowie die in § 7 Abs. 3 KapVO getroffene Bestimmung, dass die Klinisch-theoretische Lehreinheit (lediglich) Dienstleistungen für den Studiengang Medizin erbringt, der Annahme entgegensteht, Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit seien generell verpflichtet, Lehre in der Vorklinischen Lehreinheit (und gegebenenfalls auch in der Klinisch-praktischen Lehreinheit) zu erteilen, sofern sie individuell dazu befähigt sind und ihre Lehrverpflichtung nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Dienstleistungen sind im Übrigen nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen von der Lehreinheit, der der Studiengang beziehungsweise – im Falle des Medizinstudiums – der betreffende Studienabschnitt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) zugeordnet ist, selbst nicht erbracht werden können. Insoweit ist für eine Verpflichtung zum Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt nur Raum, wenn und soweit das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit ohne diesen Einsatz nicht in der Lage wäre, die ordnungsgemäße Ausbildung der Studenten im Vorklinischen Abschnitt des Studienganges sicherzustellen
vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.
Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, greift auch die Antragsgegnerin im Vorklinischen Studienabschnitt auf Dienstleistungen anderer Lehreinheiten zurück. Die Dienstleistungspflicht umfasst indes nicht auch darüber hinaus die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern.
Soweit einige Antragsteller aus der Übernahme von klinischen Bezügen in einer Reihe von Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes auf eine ihrer Ansicht nach auch kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Aufhebung der Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit schließen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass der Normgeber in der Kapazitätsverordnung einen solchen Schritt nicht vollzogen hat und im Übrigen – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung einheitlich der Auffassung ist, dass die Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes nicht bedeutet, dass der betreffende Lehrstoff zwingend von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zu vermitteln ist. Sollte das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit selbst nicht in der Lage sein, den Studierenden diese Lehrinhalte zu vermitteln, so wäre dies der typische Fall, in dem auf Dienstleistungen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zurückzugreifen wäre. Von daher ist davon auszugehen, dass auch diese Situation mit dem vorhandenen Kapazitätsberechnungsmodell für den Studiengang Humanmedizin bewältigt werden kann und von daher kein Grund besteht, von einer Aufhebung der kapazitätsrechtlichen Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit auszugehen. Abgesehen hiervon ist auf folgendes hinzuweisen: Ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit anders als dies offenbar an anderen Hochschulen der Fall ist, durch die personalbezogene Kapazität (vor Schwund: 184,1381) und nicht durch die patientenbezogene Kapazität (vor Schwund: 220,6374) begrenzt. Von daher fehlt es auch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, in der Klinisch-praktischen Lehreinheit existiere ungenutzte personalbezogene Ausbildungskapazität, die – ohne Einbußen für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt – zur Erweiterung der Kapazität im Vorklinischen Studienabschnitt nutzbar gemacht werden könnte.“
„Es ist zwar im Ansatz sicherlich zutreffend, dass das abstrakte Stellenprinzip die Berücksichtigung von haushaltsrechtlich besetzbaren, aber gleichwohl vakant gebliebenen Stellen bei der Kapazitätsberechnung gebietet. Auf der anderen Seite ist die Hochschule jedoch – gerade im wohlverstandenen Ausbildungsinteresse der Studierenden – nicht gehindert, in Fällen, in denen – wie hier in dem vorerwähnten Antrag vom 30.6.2009 – nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt wird, dass es ihr nicht gelingt, die prinzipiell verfügbare Stelle zu besetzen, den durch die von ihr nicht behebbare Vakanz verursachten Ausfall an Lehrleistungen aufzufangen. Es liefe den Ausbildungsinteressen der Studierenden und Studienbewerber offenkundig zuwider, wenn es in derartigen Fällen mit der Hinzurechnung des Deputats der vakanten Stelle und damit letztlich fiktiver Lehrleistungen zum Lehrangebot sein Bewenden hätte
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1991 – 8 W 80/91 – zitiert nach Juris, Rdnr. 6, in dem dem Einwand der Antragsgegnerin, zwei Professorenstellen seien vakant, gerade entgegen gehalten wird, es bestehe die Möglichkeit, aus unverbrauchten Mitteln der beiden Planstellen Assistenten und Lehrbeauftragte zu besolden.
Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch – wie hier – die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffangen will, sich nicht – fiktiv – sowohl das Lehrdeputat der Vakanz als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahmen entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen muss mit der Folge, dass die Ausgleichsmaßnahmen letztlich kapazitätserhöhend wirkten. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Bewältigung der Vakanz der Professorenstelle von Professor Dr. K gebilligt. Dass die Antragsgegnerin sich entschlossen hat, die Vakanz der Professorenstelle durch die Erhöhung der Anzahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzufangen, ist mit Blick auf den im Kapazitätsrecht herrschenden Grundsatz der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit, nach dem von der Austauschbarkeit der Lehrleistungen aller Lehrpersonen einer Lehreinheit auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Aus dem Antragsschreiben des Dekanats der medizinischen Fakultät vom 30.6.2009 betreffend die Einstellung des Berufungsverfahrens für die Nachfolge von Professor Dr. K geht zudem hervor, dass die Umwandlung von letztlich 3 bislang befristeten in unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ab Sommer 2009 darauf abzielt, den Lehrausfall durch die Vakanz zu kompensieren. Die Verknüpfung von Vakanz und Ausgleichsmaßnahme ist damit hinreichend deutlich dokumentiert. Dem Einwand, die Entfristung von zwei bislang befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht ausreichend, um das Deputat der vakanten Professorenstelle auszugleichen, ist entgegen zu halten, dass nach dem Kapazitätsbericht und den Kapazitätsberechnungsunterlagen als Ersatz für die – insgesamt drei – entfristeten „Stellen“ drei neue befristete Stellen geschaffen wurden. Die Anzahl der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der FR 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ beträgt danach ebenso wie im Vorjahr neun. Demnach handelt es sich bei den „entfristeten“ Stellen letztlich der Sache nach um zusätzliche Stellen. In der Gesamtbilanz zeigt sich, dass das Lehrangebot der FR 2.1 zum Wintersemester 2009/2010 einschließlich zweier Zuschläge im Umfang von (4 + 2 =) 6 DS wegen einer von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierten früheren Umwandlung von 1,5 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter insgesamt 103 DS umfasste, im hier in Rede stehenden Wintersemester 2010/2011 selbst nach Wegfall dieser in die aktuelle Kapazitätsberechnung nicht mehr aufgenommenen Zuschläge nunmehr – brutto – 104 DS beträgt. Der frühere Wert wird in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nur deshalb unterschritten, weil in dieser eine im Vorjahr nicht angefallene und im übrigen vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2010/2011 auch nicht gebilligte Reduzierung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. L wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Forschungsdekan im Umfang von 4,5 DS zum Abzug gebracht ist. Das hat aber – unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Deputatsreduzierung zu Recht abgelehnt hat – mit der Kompensation der Vakanz der Stelle von Professor Dr. K nichts zu tun. Demnach kann keine Rede davon sein, dass sich die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Kompensation des Lehrausfalls durch die Vakanz der Stelle von Professor Dr. K kapazitätsmindernd auswirkten beziehungsweise anders gewendet, dass das Lehrdeputat dieser Stelle zur Vermeidung einer Kapazitätseinbuße nach wie vor in die Berechnung eingestellt werden muss.“
vgl. im übrigen auch Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, zitiert nach juris.
vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 - 3 B 145/07.NC u.a. - und vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.
BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 - NVwZ 1989, 360.
vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -.
vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. –
vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2013 - 13 C 14/13 -.
BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10.86 u.a. -,
vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20.11.2009 - 13 C 271/09 - und vom 2.3.2010 - 13 C 11/10 u.a. -; OVG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -.
vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 19.10.2009 - 3 NC 82/08 -, VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, OVG Berlin, Beschluss vom 4.5.1995 - 7 HK 24087/94.NC -.
siehe www.fh-kl.de/fachbereiche/studiengänge/microsystemtecnics; www.laborundmore.de/research/ bei Eingabe des Namens.
„Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“
„Als Sprecher der FOR 967 verbringe ich zweimal pro Jahr zwei Tage bei den Tagungen der Forschergruppe, die an wechselnden Standorten durchgeführt werden. Darüber hinaus sind kontinuierlich organisatorische Dinge zu erledigen, die mit Koordination und zentraler Finanzverwaltung der Gruppe verbunden sind (84 Stunden im Jahr, 3 SWS)“.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.2013 - 2 B 285/13.NC u.a. -, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.3.2013 - NC 2 B 3/12 - zitiert nach juris, Rdnr. 30 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 - 13 C 36/13 -.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
