Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Sept. 2014 - 1 A 494/13

bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 238/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1950 geborene Kläger, ein bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Jahre 2012 im Polizeidienst des Saarlandes stehender Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12), wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.

Mit Schreiben vom 16.9.1992, eingegangen am 20.10.1992, zeigte der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Oberfinanzdirektion B-Stadt -Zentrale Besoldungsstelle-, an, dass er Vater des am 13.6.1992 geborenen nichtehelichen Kindes P. geworden sei, und beantragte für dieses Kind die Zahlung des Ortszuschlages. In Anlage fügte er eine das Kind betreffende Abstammungsurkunde sowie eine Urkunde des Kreisjugendamtes St. W. über die Anerkennung seiner Vaterschaft bei. Mit Eingang 3.11.1992 reichte er eine Formularerklärung zum Ortszuschlag nach.

Mit Bescheid vom 6.11.1992 unterrichtete ihn die Oberfinanzdirektion bezugnehmend auf sein Schreiben vom 16.9.1992 darüber, dass ihm für das am 13.06.1992 geborene Kind ab dem 1.6.1992 Ortszuschlag überwiesen werde. Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalte er auch die kindbezogenen besoldungsrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag). Das Kindergeld werde an die Mutter gezahlt.

Durch weiteren Bescheid ebenfalls vom 6.11.1992 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 16.9.1992 mit, dass ihm ab dem 1.6.1992 gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er ledig sei, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei.

Mit handschriftlichem Schreiben - ohne Datum - zeigte der Kläger an, dass das Kind P. seit dem 31.3.1997 nicht mehr mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Mit Formularerklärung vom 8.4.1997 teilte der Kläger „ zur Erlangung der Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2“ der Oberfinanzdirektion mit, dass er zwei - am 27.9.1982 und am 22.6.1986 geborene - Kinder „nicht nur vorübergehend“ in seine Wohnung aufgenommen habe.

Unter dem 9.5.1997 schloss der Kläger vor dem Standesamt A-Stadt die Ehe mit der Mutter dieser beiden minderjährigen Kinder, die aus deren früherer Ehe hervorgegangen sind.

Mit weiterer Formularerklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion seine Eheschließung bekannt und führte unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ die beiden Kinder seiner Ehefrau (seine Stieftochter und seinen Stiefsohn) sowie das Kind P. an.

Mit Bescheid vom 4.6.1997 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger bezugnehmend auf den Antrag vom 13.5.1997 mit, dass ihm für die beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 1.5.1997 gewährt werde.

Durch Bescheid vom 9.6.1997 führte die Oberfinanzdirektion ebenfalls unter Bezugnahme auf die Formularerklärung des Klägers vom 13.5.1997 aus, dass diesem ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde. Zur Begründung wurde angegeben: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.03.1997“.

In einem weiterem Bescheid ebenfalls vom 9.6.1997 setzte die Oberfinanzdirektion den Kläger wiederum bezugnehmend auf sein Schreiben vom 13.5.1997 davon in Kenntnis, dass ihm ab dem 1.5.1997 gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortzuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und der Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe.

Im Juli 1997 wies die Oberfinanzdirektion mit einem Informationsblatt auf wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts zum 1.7.1997 hin und informierte insbesondere darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag (für Verheiratete und Kinder) ersetzt werde.

Nachdem der Kläger mit Änderungsmitteilung vom 10.11.1997 die Geburt seines ehelichen Kindes vom 09.11.1997 angezeigt hatte, teilte ihm die Oberfinanzdirektion mit Bescheid vom 03.12.1997 mit, dass für das am 9.11.1997 geborene Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 gezahlt werde. Weiter heißt es, es werde der Familienzuschlag der Stufe 5 gezahlt. Zudem wurde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, alle Veränderungen anzuzeigen, die Einfluss auf die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung haben könnten. Exemplarisch ist insoweit u.a. der Fall aufgeführt, dass das Kind seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt.

Auf die vom Kläger wegen Zweifeln an seiner Vaterschaft zum Kind P. erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage stellte das Amtsgericht St. Wendel mit Urteil vom 28.09.2001 – 16 F 205/2001 – fest, dass er nicht der Vater dieses Kindes ist. Das Urteil wurde mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig. Hierüber informierte der Kläger den Beklagten nicht.

In einem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Aktenvermerk des für die Gewährung des Familienzuschlags zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten vom 22.04.2010 heißt es, der Kläger habe angerufen und nachgefragt, warum er zur Prüfung der Zahlung von Kindergeld/Familienzuschlag betreffend das Kind P. angeschrieben worden sei. Er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind, das Kind lebe doch nicht in seinem Haushalt. Dem Kläger sei erklärt worden, dass er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Kind nach wie vor erhalte. In einem weiteren Telefonat habe der Beamte erklärt, dass er die Vaterschaft hinsichtlich dieses Kindes in den neunziger Jahren erfolgreich angefochten habe.

Nachdem der Kläger noch am selben Tag das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vorgelegt hatte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2010 mit, er habe in der Zeit vom 1.10.2001 bis einschließlich 30.4.2010 kinderbezogene Besoldungsleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch habe. Bis zu seinem Anruf am 22.4.2010 sei der Behörde nicht bekannt gewesen, dass er aufgrund des Urteils vom 28.9.2001 nicht der Vater des Kindes P. sei. Gemäß § 40 BBesG habe er ab dem 1.10.2001 keinen Anspruch mehr auf die Berücksichtigung dieses Kindes im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags gehabt. Statt den im Zeitraum vom 1.10.2001 bis 30.4.2010 gezahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (einschließlich Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung, Sonderbetrag) für vier Kinder habe er nur Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag und Sonderzuwendungen usw. für drei bzw. zwei Kinder gehabt (Wegfall der Stieftochter ab 1.10.2008). Die überzahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (Brutto) beliefen sich ausweislich einer beigefügten Berechnung auf 27.838,35 Euro. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Bruttobetrag zurückzufordern.

Hiergegen machte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.5.2010 im Wesentlichen geltend, maßgebliche Grundlage für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag stelle das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft dar, was bezüglich des Kindes P. seit Ende März 1997 nicht mehr der Fall gewesen sei. Seiner entsprechenden Mitteilung habe der Beklagte mit Bescheid vom 9.6.1997 Rechnung getragen. Mangels einschlägiger rechtlicher Kenntnisse habe er auf die Richtigkeit der Berechnung des Orts- bzw. Familienzuschlags durch den Beklagten vertraut. Im Übrigen seien zu Unrecht erhaltene Beträge im Rahmen der familiären Lebensführung längst verbraucht und Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen bis Ende des Jahres 2006 beruhten, zudem verjährt. Schließlich sei von weitergehenden Ansprüchen aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Mit Bescheid vom 1.7.2010 forderte der Beklagte für den Zeitraum 1.10.2001 bis 30.4.2010 zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge in Höhe von brutto 25.977,83 Euro, für die Abrechnungsmonate Dezember 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 zuviel gezahlte anteilige Sonderzuwendung/Sonderzahlung in Höhe von brutto 1.732,72 Euro sowie einen Sonderbetrag für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von brutto 127,80 Euro zurück. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG, wonach ein Beamter ohne rechtlichen Grund erlangte Bezüge herauszugeben habe. Ein Rechtsgrund für die Berücksichtigung des Kindes P. im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags habe ab dem 1.10.2001 nicht mehr bestanden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er der verschärften Haftung unterliege. In der Bewilligung vom 6.11.1992 sei der Kläger ausdrücklich über die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung informiert und darauf hingewiesen worden, dass er alle Änderungen in den Verhältnissen, die als Grundlage für die Zahlung dienten, mitzuteilen habe (u.a. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kindes). Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft habe der Kläger allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt und bei bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Dienstbezüge auch nicht bei der Behörde nachgefragt. Damit habe er grob fahrlässig gehandelt. Die Haushaltsaufnahme des Kindes sei gerade nicht Grundlage der Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gewesen. In dem eigenständigen Bescheid vom 6.11.1992 sei der Kläger über die Zahlung der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (sog. Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person (das Kind P.) in seinen Haushalt unterrichtet worden. Dieser Bescheid sei unabhängig von der Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für dieses Kind ergangen und habe eine andere rechtliche Grundlage (Aufnahme einer anderen Person, § 40 Abs. 2 BBesG 1992) als die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung (ledige Beamte mit Kindern, § 40 Abs. 4 BBesG 1992) gehabt. Der vom Kläger angeführte Bescheid vom 9.6.1997 beziehe sich nicht auf die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für das Kind P. sondern teile nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 6.11.1992 bewilligten Ehegattenanteils (Differenz zwischen den Ortszuschlägen 1 und 2) ab dem 1.4.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme des Kindes mit. Dass der Kläger die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge gekannt habe, zeige seine Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997, worin er das Kind P., neben den Kindern seiner Ehefrau, ausdrücklich als ein bei der Berechnung seiner Bezüge zu berücksichtigendes leibliches Kind aufgeführt habe. Die Bescheide über die Bewilligung der kinderbezogenen Besoldungsleistungen vom 4.6.1997 für die Kinder der Ehefrau und vom 3.12.1997 für das gemeinsame Kind hätten dem Kläger den Unterschied zu der im Bescheid vom 9.6.1997 angesprochenen Besoldungsleistung verdeutlichen müssen. Anhand des Informationsblatts vom Juli 1997 hätte er ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass er einen Familienzuschlag für drei und nicht für zwei Kinder erhalte. Für die Abrechnungsmonate jeweils Dezember 2001 bis 2009 habe der Kläger eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Sonderzahlung erhalten. Da sich die Sonderzahlung nach der Höhe der Dienstbezüge im Abrechnungsmonat bemesse, habe er die genannten Beträge zu Unrecht erhalten. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen.

Den am 22.7.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel frühestens mit Ablauf des 8.11.2001 rechtskräftig geworden sei, weshalb die Rückforderung zu Unrecht bereits ab Oktober 2001 erfolge. Der erste Bescheid vom 6.11.1992 habe eindeutig auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er als damals lediger Beamter die in Rede stehende Leistung wegen der Aufnahme des vermeintlichen Sohnes in seinen Haushalt erhalte. Im zweiten Bescheid vom 06.11.1992 heiße es ohne Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, ihm werde für sein Kind ab 1.6.1992 Ortszuschlag monatlich laufend überwiesen. Er habe nicht erkennen können, dass die rechtliche Grundlage hier möglicherweise eine andere sein könne als im ersten Bescheid gleichen Datums. Von einer verschärften Haftung könne daher nicht ausgegangen werden. In der Vorstellung, dass es auf die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt ankomme, sei er durch die weiteren Bescheide im Jahre 1997 bestärkt worden. Der im Text des Bescheides vom 4.6.1997 aufgeführte Hinweis auf die Verpflichtung, unverzüglich alle Änderungen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, anzuzeigen, enthalte an erster Stelle die Verpflichtung mitzuteilen, wenn das Kind den Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Was die beiden Bescheide vom 9.6.1997 angehe, sei in dem einen ausgeführt „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.3.1997“, woraus er zwingend nur habe entnehmen können, dass die Haushaltsaufnahme dieses Kindes bis dahin der entscheidende Gesichtspunkt für den erhöhten Ortszuschlag gewesen sei und dieses Thema, nachdem er die Beendigung der Haushaltsaufnahme mitgeteilt habe, für ihn erledigt sei. Aus dem zweiten Bescheid vom 9.6.1997 habe er nur ersehen können, dass die Grundlage dieses Bescheides seine Eheschließung gewesen sei. Dass eine Erhöhung des Ortszuschlages wegen des Kindes P. überhaupt noch zur Debatte gestanden habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Daran ändere nichts, dass er in der Erklärung vom 13.05.1997 das Kind P. mit aufgeführt habe. Dies sei lediglich vollständigkeitshalber geschehen, um alle vorhandenen Kinder aufzulisten. Aus den allgemeinen Hinweisen im Informationsblatt vom Juli 1997 habe er für seine konkrete Situation nichts entnehmen können. Auch der Bescheid vom 3.12.1997 habe an der Situation nichts geändert. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass er seinen Mitteilungsverpflichtungen vollständig nachgekommen sei und keine unrechtmäßigen Besoldungsleistungen erhalte. Der angefochtene Bescheid unterstelle ihm besoldungsrechtliche Kenntnisse, die einem auf das Besoldungsrecht spezialisierten Sachbearbeiter, nicht aber einem Polizeibeamten abverlangt werden könnten. Da eine verschärfte Haftung nicht gegeben sei, könne er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2011, zugestellt am 24.2.2011, verkürzte der Beklagten den Rückforderungszeitraum um die Monate Oktober und November 2001 und verminderte den Rückforderungsbetrag damit in der Summe auf 27.406,37 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger unterliege der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Von jedem Beamten sei die Kenntnis zu erwarten, dass es neben dem sog. Verheiratetenanteil im Ortszuschlag/Familienzuschlag kindbezogene Besoldungsleistungen gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung dieser kindbezogenen Dienstbezüge bestehe. Dass dieses Wissen beim Kläger vorhanden gewesen sei, zeige sich im Schreiben vom 16.9.1992, in dem ausdrücklich die Zahlung des Ortszuschlags für das Kind P. verlangt worden sei, und in der Erklärung zum Ortszuschlag vom 3.11.1992, worin das Kind sowohl in der Rubik „Nur auszufüllen von Ledigen ...“ als auch im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ aufgeführt worden sei. Auch müsse dem Kläger aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten, seiner beruflichen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung bzw. seiner langjährigen Zugehörigkeit als Polizeibeamter zum öffentlichen Dienst das Wissen zugemutet werden, dass die zwei unterschiedlichen Bescheide vom 6.11.1992 zwei unterschiedliche Besoldungsleistungen beträfen. Er habe zweifelsfrei erkennen können, dass bei der Bewilligung des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 BBesG 1992 eine andere Besoldungsleistung angesprochen worden sei als bei der Bewilligung des kindbezogenen Ortszuschlages. Einmal sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 (Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person bewilligt werde; im zweiten Bescheid sei er über die Zahlung des kindbezogenen Ortszuschlags für das ausdrücklich mit Namen genannte Kind P. informiert worden. Im vom Kläger angeführten Bescheid vom 9.6.1997 sei an keiner Stelle die Zahlung des kindbezogenen Orts-/Familienzuschlags für das Kind P. angesprochen bzw. kein Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für dieses Kind hergestellt worden. Hier sei nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 6.11.1992 bewilligten Ehegattenanteils ab dem 1.4.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme mitgeteilt worden. Der Bescheid über die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags sei nicht aufgehoben worden. Nicht glaubhaft sei es, wenn der Kläger sich einerseits darauf berufe, der Bescheid vom 4.6.1997 betreffend seine Stiefkinder habe bei ihm die Vorstellung verfestigt, bei der Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung komme es auf die Haushaltsaufnahme an, er aber andererseits nicht bemerkt haben wolle, dass in diesem Bescheid ein anderer Bezügebestandteil betroffen gewesen sei als der „Ehegattenbestandteil“ im Ortszuschlag. Die Kenntnis des Klägers über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.5.1997. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er das Kind P. nur zur Vervollständigung seiner Angaben im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ eingetragen habe. Eine summarische Überprüfung seiner Gehaltsmitteilung für Juli 1997 anhand des Merkblattes über die Änderungen des Besoldungsrechts hätte ihm zweifelsfrei gezeigt, dass er für drei und nicht für zwei Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalte. Dass der Kläger angebe, er habe eine solche Prüfung nicht durchgeführt, sei im Hinblick auf seine Heirat, die Aufnahme der Kinder seiner Ehefrau und die angekündigte Bezügenachzahlung (im Bescheid vom 4.6.1997) als Schutzbehauptung zu werten. Die Anfechtung der Vaterschaft sei eine derart gravierende Änderung in den persönlichen Verhältnissen, dass es einer Mitteilung bzw. zumindest einer Nachfrage beim Beklagten bedurft hätte. Damit habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, weil er seinen Mitteilungs- bzw. Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei und/oder bei bestehenden Zweifeln nicht beim Beklagten nachgefragt habe.

Zur Begründung der am 23.3.2011 erhobenen Klage hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen, mit den Feinheiten der gesetzlichen Regelung des § 40 BBesG 1992 nicht vertraut gewesen zu sein. Im zweiten Bescheid vom 6.11.1992 sei eine Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht angegeben gewesen; es habe geheißen, ihm werde für sein Kind Ortzuschlag ab Juni 1992 monatlich laufend überwiesen. Er habe nicht erkennen können, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise eine andere als im ersten Bescheid vom 6.11.1992 sei. Nicht erkennbar sei für ihn gewesen, dass es sich hier um § 40 Abs. 4 BBesG 1992 gehandelt habe. Dies sei auch aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil § 40 Abs. 4 BBesG 1992 einen Beamten der Stufe 1 vorausgesetzt habe, während er Beamter der Stufe 2 gewesen sei. Die im Jahr 1997 zugegangenen Bescheide über die Veränderungen seiner Besoldung seien inhaltlich nicht geeignet gewesen, bei ihm das Bewusstsein zu wecken, es könne möglicherweise ein Teil des Ortzuschlages/Familienzuschlages zu Unrecht ausgezahlt sein. Dass er der Überzeugung gewesen sei, überhaupt keine Leistungen mehr für das Kind P. zu erhalten, ergebe sich im Übrigen aus dem Aktenvermerk vom 22.4.2010. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht – um solche handele es sich bei den streitgegenständlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Orts-/Familienzuschlag – dürften nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr habe der Beklagte durch die Gestaltung der Bescheide ihn in seiner Annahme bestärkt, dass der Orts-/Familienzuschlag für das Kind P. von dessen Aufnahme bzw. Verbleiben in seinem Haushalt abhängig gewesen sei. Da er sich hierzu gegenüber dem Beklagten erklärt habe, sei nach seiner Auffassung dem Urteil des Amtsgerichts St. Wendel keine Bedeutung mehr zugekommen. Soweit der Beklagte argumentiere, dass anlässlich der Bewilligung des kinderbezogenen Familienzuschlags für das leibliche Kind durch Bescheid vom 3.12.1997 für ihn erkennbar gewesen sei, dass für vier und nicht für drei Kinder Familienzuschlag gezahlt werde, sei das Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die entsprechende Mitteilung der Bezüge nicht mehr existiere. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb sich aus der Erhöhung ab Januar 2002 oder aus den Verhältnissen im Jahr 2008 ergeben soll, dass er für ein Kind zu viel Zahlung erhalten habe. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung seien daher nicht erfüllt, er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die entsprechenden Beträge seien im Rahmen der familiären Lebensführung längst verbraucht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewandt würden und als verbraucht gälten, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Die vom Beklagten als monatliche Überzahlung mitgeteilten Beträge hätten ein Zehntel seiner monatlichen Bezüge nicht überschritten hätten.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ergänzend vorgetragen, dass in den beiden Bescheiden vom 6.11.1992 eindeutig unterschiedliche Besoldungsleistungen angesprochen seien. Diese Erkenntnis sei einem Beamten des gehobenen Dienstes grundsätzlich zuzumuten. Bei Unklarheiten hätte er aufgrund seiner besonderen Pflichten als Beamter bei der Behörde nachfragen müssen. Vom Kläger sei – wie bei jedem Beamten – zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Dienstrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne. Dazu gehöre auch, dass es einen sog. Ehegattenanteil und einen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils bestehe. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung müssten von ihm sorgfältig gelesen werden. Auch sei ihm zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf Richtigkeit überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe ihn bei Veränderungen von Besoldungsmerkmalen oder besoldungsrelevanten Umständen. Anhand des Merkblatts hätte er feststellen müssen, dass es weiterhin neben dem Ehegattenanteil eine kindbezogene Besoldungsleistung im Ortszuschlag gegeben habe bzw. ab dem 1.7.1997 im Familienzuschlag gebe. Daraus hätte er zwingend den Schluss ziehen müssen, dass der von ihm angeführte Bescheid vom 9.6.1997 über die Einstellung der Zahlung des sog. Ehegattenbestandteils eben nicht den kindbezogenen Ortszuschlag betroffen habe. Bei bestehenden Zweifeln hätten ihn diese Ausführungen zumindest zu einer Nachfrage bei der Behörde veranlassen müssen. Aufgrund des Merkblattes habe er erkennen müssen, dass rückwirkend ab der Geburt des leiblichen Kindes ihm für vier und nicht für drei Kinder kindbezogener Familienzuschlag gezahlt worden sei. Dazu habe es keiner juristischen Kenntnisse sondern einfacher Überlegungen und Nachrechnen bis fünf bedurft. Gleiches gelte für den ab Januar 2002 geleisteten Erhöhungsbeitrag für das dritte und jedes weitere Kind in Höhe von 106,39 Euro. Damals seien dem Kläger 212,78 Euro gezahlt worden. Auch hier sei zu erkennen gewesen, dass er kinderbezogenen Familienzuschlag für ein viertes Kind erhalten habe. Die Besoldungsmitteilung habe den Hinweis: "Einmalbeträge ab dem 3. Kind vorbehaltlich gesetzlicher Regelung“ enthalten. In einer Information zur jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2004 sei auf einen Sonderbeitrag in Höhe von 25,56 Euro je Kind hingewiesen worden. Auch hier wäre mittels einfacher Berechnung durch den Kläger festzustellen gewesen, dass ihm, statt für drei, für vier Kinder diese Sonderzuwendung gezahlt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2009. Ab 1.3.2006 bis Oktober 2008 habe der Kläger für den Stiefsohn keinen kinderbezogenen Familienzuschlag und damit in den Jahren 2006 bis 2008 auch keine Sonderzuwendung erhalten. Wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze sei für die Stieftochter die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlag ab Oktober 2008 eingestellt und somit ab 2008 auch keine kindbezogene Sonderzuwendung mehr gezahlt worden. Mit Schreiben vom 22.10.2008 habe der Kläger den fehlenden kindbezogenen Familienzuschlag für den Stiefsohn moniert und unter Hinweis auf ein Praktikum und Studium eine Nachzahlung ab dem 1.3.2006 gefordert. Wäre seine Argumentation richtig, hätte ja kein kindbezogener Familienzuschlag gefehlt. Im Januar 2009 sei der fehlende Familienzuschlag und die Sonderzuwendung für den Stiefsohn für die Jahre 2006 bis 2008 (= 3 x 200 Euro = 600 Euro) nachgezahlt worden. Im Dezember 2008 seien dem Beamten bereits Sonderzuwendungen für zwei Kinder gezahlt worden, mit der Nachzahlung also Sonderzuwendung für drei statt nur für zwei Kinder. Im Dezember 2009 seien wiederum die (anteiligen) Sonderzuwendung für den Kläger in Höhe von 400 Euro und für drei Kinder von je 100 Euro gezahlt worden. Zugestanden hätten dem Beamten nach seiner Argumentation aber nur zweimal 100 Euro. Daher sei die Bösgläubigkeit des Klägers von Anfang an zu unterstellen.

Die Beteiligten haben an den Kläger ergangene Gehaltsmitteilungen aus den Jahren 2007 bis 2010 zu den Akten gereicht.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2013 – 2 K 238/11 – wurde der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die ihm in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. unstreitig zu Unrecht zugeflossenen Erhöhungsbeträge im Orts-/Familienzuschlag in der nicht angegriffenen Höhe von 27.406,37 Euro nicht herausgeben müsse. Er sei insoweit nicht mehr bereichert und könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er das Fehlen des rechtlichen Grundes weder positiv gekannt habe, noch der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen können. Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels sei dann erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich sei das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar sei. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehöre es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liege vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse auffallen müsse, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen könnten. Ihm müsse sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft seien; nicht ausreichend sei, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedürfe. Von jedem Beamten sei danach zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüfe. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht könnten dagegen nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten erwartet werden. Hervorzuheben sei, dass Unklarheiten oder Zweifel, die zu einer Rückfrage bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Anlass geben könnten, für die Annahme der Offensichtlichkeit allein nicht ausreichten. Zwar sei dem Kläger vorzuhalten, dass er die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hinsichtlich des Kindes P., bei der es sich ohne Frage um eine gravierende Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen gehandelt habe, dem Beklagten nicht angezeigt habe. Die Kenntnis von der Anzeigepflicht und deren Verletzung sei aber nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen würden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führe für sich allein nicht zur verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2SaarBBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger ohne groben Sorgfaltsverstoß davon habe ausgehen dürfen, dass die Besoldungsleistungen für das Kind P. eingestellt worden seien, nachdem das Kind seinen Haushalt verlassen gehabt habe und deshalb die spätere erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der kindbezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht unerheblich gewesen sei und ob er früher oder später hätte erkennen müssen, dass er entgegen seiner Annahme weiter anteilige Besoldungsleistungen für das Kind erhalte. Von daher gelte zunächst, dass von dem Kläger als Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der mit Besoldungsangelegenheiten ersichtlich nicht dienstlich befasst gewesen sei, sowohl in der Zeit zwischen der Haushaltsaufnahme des Kindes P. und der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (1992 bis 2001) als auch während des gesamten Rückforderungszeitraums (2001 bis 2010) mehr als ein besoldungsrechtliches Grundwissen nicht habe erwartet werden können. Dazu gehöre zwar die Kenntnis von der Existenz eines auf die familiären Verhältnisse bezogenen Ortszuschlags (bzw. später Familienzuschlags), den der Kläger ja aufgrund der Geburt seines vermeintlichen Sohnes auch beantragt habe. Dagegen gehörten die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG a.F.) und die entsprechende zweistufige Berechnung des Ortszuschlags nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis auch bei dem Kläger habe vorausgesetzt werden dürfen. Die dem Kläger zugegangenen Bescheide vom 6.11.1992 hätten die Bestandteile, aus denen sich der ihm gewährte Ortszuschlag zusammengesetzt habe, nicht hinreichend verdeutlicht. Zunächst hätten die Bescheide nämlich im „Betreff“ undifferenziert das Wort „Ortszuschlag“ enthalten. In dem einen Bescheid – Blatt 173 der Verwaltungsakte – sei durch Ankreuzen von vorgegebenen Kästchen hervorgehoben, dass dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde, und weiter, dass der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde, dass er ledig sei, jedoch einer weiteren Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei. In dem anderen Bescheid – Blatt 171 der Verwaltungsakte – heiße es: „Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch die kindbezogenen besoldungs- und tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.). Insoweit verweise ich auf die Mitteilung über Ihre Bezüge, die Ihnen demnächst zugehen wird.“ In diesem Bescheid sei eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger den Unterschied zu dem anderen Bescheid hätte verdeutlichen können, nicht angegeben. Die entsprechende Bezügemitteilung liege nicht mehr vor; es könne aber davon ausgegangen werden, dass sie wie üblich zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlages nicht differenziert, sondern nur einen Gesamtbetrag ausgewiesen habe, so dass sich dem Kläger auch insoweit nicht habe aufdrängen müssen, dass der Ortszuschlag sich aus zwei rechtlich selbständigen Bestandteilen zusammensetzte. Hinzu komme, dass es in diesem Bescheid unter „12.“ heiße: „Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt“. Diese ausdrückliche Formulierung sei im Zusammenwirken mit dem zuvor zitierten Satz ebenfalls geeignet, beim Kläger die Vorstellung hervorzurufen, dass ihm ein Ortszuschlag nur unter der Voraussetzung zustehe, dass sich das Kind bei ihm und nicht bei der Mutter aufhalte, während die Mutter Kindergeld beziehe, ohne dass das Kind bei ihr lebe. Demnach habe der Kläger auch als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ursprünglich davon ausgehen dürfen, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes für die Gewährung des gesamten Ortszuschlags Voraussetzung sei und habe nicht erkennen müssen, dass ihm Ortszuschlag sowohl aufgrund der Aufnahme einer anderen Person in seinen Haushalt als auch aufgrund des Umstands gezahlt worden sei, dass er nunmehr ein (vermeintlich) leibliches Kind habe, für das Kindergeld gezahlt werde. Nach allem habe es sich dem seinerzeit noch ledigen Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aufdrängen müssen, dass die beiden Bescheide gleichen Datums unterschiedliche Besoldungsbestandteile beträfen, nämlich in der Formulierung des Beklagten den „Verheiratetenzuschlag“ und den „Kindzuschlag“. Seiner Annahme, der Haushaltsaufnahme komme maßgebliche Bedeutung zu, entspreche es, dass der Kläger dann im April 1997 mit handschriftlichem Schreiben den Auszug dieses Kindes zum 31.3.1997 sowie mit Formularerklärung die Aufnahme der minderjährigen Kinder seiner neuen Lebensgefährtin angezeigt hat. Zwar habe der Kläger mit weiterer Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben. Daraus lasse sich aber nicht zwingend ableiten, dass es dem Kläger nun ungeachtet des Auszugs dieses Kindes bewusst gewesen sei, auch für dieses Kind anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr sei seine Erklärung, er habe das Kind, das er seinerzeit noch für sein leibliches gehalten habe, der Vollständigkeit halber angegeben, nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter der Stiefkinder gemacht habe (jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit). In seiner Fehlvorstellung sei der Kläger sodann durch die weiteren Bescheide vom 4.6. und 9.6.1997 eher noch bestärkt worden. Im Bescheid vom 9.6.1997 werde dem Kläger wieder durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, ab 1.4.1997 werde ihm gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag der Stufe 1 gezahlt. Weiter heiße es, der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.03.1997“. Dass der kindbezogene Anteil am Ortszuschlag für dieses Kind weiter gezahlt werde, bleibe unerwähnt. Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betreffe die Zahlung des Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) ab 1.5.1997 im Hinblick auf die im Mai 1997 erfolgte Eheschließung des Klägers, ist also hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das in Rede stehende Kind nicht aufschlussreich. Im Bescheid vom 4.6.1997 heiße es, für die Stiefkinder des Klägers werde gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 1.5.1997 gewährt. Weiter werde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, unverzüglich alle Änderungen anzuzeigen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, insbesondere (4. Spiegelstrich), wenn das Kind des Ehegatten („Stiefkind“) seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Auch dies habe der Kläger so verstehen können, dass die Aufnahme in den eigenen Haushalt generell für kindbezogene Leistungen Voraussetzung sei. Danach und angesichts dessen, dass der Kläger im Juni 1997 in kurzer Zeit drei Bescheide erhalten habe, die einen besoldungsrechtlich nicht einfach gelagerten Sachverhalt beträfen, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, dass er weiter davon ausgegangen sei, für das Kind P. keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten. Auch das Formblatt „Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts“ vom Juli 1997 sei aufgrund seiner naturgemäß allgemeinen Fassung als solches nicht geeignet, die bei dem Kläger bestehende Fehlvorstellung zu beseitigen. Dies gilt auch für den weiteren Bescheid vom 3.12.1997 über die Erhöhung des Familienzuschlags wegen der Geburt des ehelichen Kindes am 9.11.1997. Dort heiße es, für dieses Kind werde gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab 1.11.1997 gezahlt. Der Familienzuschlag der Stufe 5 werde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, solange der Kläger u.a. Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des EStG oder des § 3 oder 4 des BKGG haben würde. Soweit der Beklagte daraus ableite, der Kläger hätte aufgrund der Angabe „Stufe 5“ durch einfaches Nachrechnen erkennen können, dass er Besoldungsleistungen für vier und nicht nur für drei Kinder erhalte, folge dem die Kammer nicht. Die korrekte Subsumtion der familiären Situation des Klägers (verheirateter Beamter, in dessen Haushalt zwei Stiefkinder und ein eheliches leibliches Kind lebten und der zudem – vermeintlich - ein weiteres, nicht in seinem Haushalt lebendes nichteheliches Kind habe) unter § 40 BBesG i.V.m. der Anlage 5 Familienzuschlag zum BBesG erfordere spezielle Kenntnisse des Besoldungsrechts, die bei ihm nicht vorausgesetzt werden könnten. Allein nach dem Wortlaut des Bescheides vom 3.12.1997 habe es sich dem Kläger jedenfalls nicht aufdrängen müssen, dass bei den kindbezogenen Besoldungsleistungen nunmehr vier Kinder berücksichtigt würden. Hier müsse zugunsten des Klägers gesehen werden, dass in dem Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt sei. Damit sei es aber für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass nach der Einbeziehung des ehelichen Kindes für insgesamt vier Kinder Familienzuschlag gezahlt worden sei. Schließlich sei für die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen nicht feststellbar, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt zwischen 2001 und 2010, also während des Rückforderungszeitraums, die Offensichtlichkeit des Mangels hätte erkennen müssen. Soweit der Beklagte hier zunächst auf den ab Januar 2002 geleisteten Erhöhungsbetrag für das dritte und jedes weitere Kind verweise und geltend mache, die Besoldungsmitteilung habe den Hinweis enthalten: „Einmalbeträge ab dem 3. Kind vorbehaltlich gesetzlicher Regelung“, sei – unabhängig davon, dass diese Besoldungsmitteilung nicht mehr vorliege – zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls drei Kinder (die Stiefkinder und das leibliche Kind) zu berücksichtigen gewesen seien, so dass sich für den Kläger allein aus der Gewährung des „Erhöhungsbetrages“ nicht habe ableiten lassen, dass dieser für vier Kinder gezahlt werde. Soweit der Beklagte auf eine Information zur jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2004 Bezug nehme, in der auf einen Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je Kind hingewiesen worden sei, fehle es schon an der entsprechenden Bezügemitteilung, aus der sich für den Kläger ohne weiteres hätte ergeben können, dass vier Kinder berücksichtigt würden. Schließlich ergebe sich auch aus der Gewährung der Sonderzahlungen für die Jahre 2006 bis 2009 keine andere Bewertung. Ausweislich der Bezügemitteilungen Dezember 2006 und 2007 habe der Kläger eine Sonderzahlung von 1.400.- Euro erhalten. Hier seien mithin drei Kinder berücksichtigt worden (3 x 200.- Euro), und zwar das Kind P., die Stieftochter und das leibliche Kind, weil nämlich schon ab 1.3.2006 (materiell zu Unrecht) für den Stiefsohn keine kindbezogenen Besoldungsleistungen mehr gezahlt worden seien. Da der Kläger dies allerdings erst am 21.10.2008 telefonisch erfahren habe (vgl. hierzu sein Schreiben vom 22.10.2008, Blatt 71 der Verwaltungsakten), habe er im Dezember 2006 und 2007 davon ausgehen können, dass die Sonderzahlung sich auf die beiden Stiefkinder und das leibliche Kind bezogen habe. Im Dezember 2008 habe er ausweislich der Bezügemitteilung eine Sonderzahlung über 1.200.- Euro erhalten. Hier seien – nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden der Stieftochter aus dem Bezug kindbezogener Leistungen – das Kind P. und das leibliche Kind berücksichtigt worden. Dies sei für den Kläger aus der Bezügemitteilung aber nicht ersichtlich gewesen, so dass er habe davon ausgehen können, diese Sonderzahlung beziehe sich aufgrund seiner Einwände gegen die Nichtberücksichtigung des Stiefsohnes mit Schreiben vom 22.10.2008 auf das leibliche Kind und wieder auf den Stiefsohn. Die in der Bezügemitteilung Januar 2009 ausgewiesene Sonderzahlung über 600.- Euro habe nach den Erläuterungen des Beklagten die Nachzahlung für den Stiefsohn für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beinhaltet. Da diese Aufschlüsselung aber weder aus der Bezüge-mitteilung noch aus sonstigen Begleitschreiben für den Kläger ersichtlich gewesen sei, könne ihm nicht vorgehalten werden, es hätte sich ihm aufgrund eines Vergleichs der Bezügemitteilungen Dezember 2008 und Januar 2009 aufdrängen müssen, dass eine Überzahlung in Höhe von 200.- Euro vorliege und damit ein Kind zu viel berücksichtigt sei. Entsprechendes gelte für die Sonderzahlung im Dezember 2009, die in Höhe von 700.- Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 erfolgt sei (Überzahlung von 100.-Euro), wobei die Sonderzahlung ab Juli 2009 in den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag eingearbeitet worden sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 4.3.2013 zugestellt. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2013, dem Beklagten zugestellt am 9.1.2014, wurde die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Mit am 4.2.2014 eingegangenem Schriftsatz führt der Beklagte zur Begründung der Berufung aus, dass eine grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann vorliege, wenn der Fehler, der zu Überzahlung geführt habe, etwa durch Nachdenken oder durch logische Schlussfolgerungen hätte bemerkt werden können. Dabei würden vom Beamten im Regelfall zwar keine Spezialkenntnisse im Besoldungsrecht abverlangt. Vorausgesetzt werde aber, dass er die Grundprinzipien des Besoldungsrechts, sein statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung, sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne und deren Berechtigung prüfe. Bei Unklarheiten oder Verständnisproblemen obliege es ihm, sich mit der Besoldungsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese seit Jahrzehnten einhellige höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich durch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 nicht grundlegend geändert. Die daraus entnommene Passage sei missverständlich und allenfalls ein "obiter dictum", weil sie zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalles nichts beigetrage. Eine sorgfältige Kontrolle der an ihn ergangenen Bescheide und Bezügemitteilungen habe der Kläger offenbar nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass sich der Kläger darüber bewusst gewesen sei, dass er hinsichtlich des Kindes P. zwei begünstigende Bescheide über jeweils unterschiedliche Leistungen erhalten habe und nach Mitteilung des Auszuges des Kindes nur eine dieser Leistungen entfallen sei. Es ergebe keinen Sinn, warum der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 das Kind P. unter der Rubrik „Angabe zu Kindern, die bei der Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ angegeben habe, wenn er davon ausgegangen sei, keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten. Zudem habe zum 1.7.1997 eine Änderung im Besoldungsrecht stattgefunden, die die Zusammensetzung des Familienzuschlags betroffen habe und auf die der Kläger durch Zusendung eines Merkblattes aufmerksam gemacht worden sei. In diesem Merkblatt sei aufgeführt, wie sich der Familienzuschlag künftig zusammensetze und welche Beträge je Kind bezahlt würden. Eine simple Addition der Beträge hätte dem Kläger in der Folge gezeigt, dass er den Familienzuschlag für vier Kinder erhalte und nicht lediglich für drei, was nach seinen eigenen Ausführungen zu erwarten gewesen wäre. Auch dies hätte für den Kläger Anlass sein müssen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Hier sei die Schwelle zwischen „Zweifelhaftigkeit" und "Offensichtlichkeit" bezüglich der rechtmäßigen Zusammensetzung der Bezüge deutlich überschritten. Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes bedeute nicht, dass er ungehindert sichtbar sein müsse. Es genüge, wenn eine Tatsache durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung in Erfahrung gebracht werden könne. Daher sei ein Mangel auch dann offensichtlich, wenn er erst durch einfache Rechenoperation oder Schlussfolgerung aus allgemeinen, leicht verständlichen Informationen offen zu Tage trete. Hätte der Kläger das Informationsblatt zu den Änderungen des Besoldungsrechts im Juli 1997 sorgfältig gelesen, hätte er erfahren, dass für einen Ehegatten der Familienzuschlag der Stufe 1 und für jedes Kind eine weitere Stufe gezahlt werde und in welcher Höhe er für Kinder gezahlt werde. Einem gewissenhaften Beamten wäre die Überzahlung durch nur überschlägige Addition und Vergleich mit der Bezügemitteilung aufgefallen. Die allgemeine Fassung des Informationsblattes steht dem nicht im Wege. Zumindest mit dem nachfolgenden Bescheid vom 3.12.1997 über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 5 aufgrund der Geburt des leiblichen Kindes hätte es sich ihm auch ohne tiefergehende Rechtskenntnisse aufdrängen müssen, dass ihm ohne weitere Berücksichtigung des Kindes P. bei vier Familienangehörigen (Ehefrau, zwei Stiefkinder und ein leibliches Kind) nicht mehr als einen Familienzuschlag der Stufe 4 habe zustehen können. Da er aber den Familienzuschlag der Stufe 5 erhalten habe, sei es offensichtlich gewesen, dass er weiterhin für das Kind P. Leistungen erhalte. Dann sei es auch leicht erkennbar gewesen, dass er nach der angefochtenen Vaterschaft für dieses Kind, das auch schon lange nicht mehr in seinem Haushalt gelebt habe, keinen Anspruch auf Familienzuschlag haben könne. Die Überzahlung sei demnach nicht erst durch Nachprüfung gesetzlicher Vorschriften sondern durch einfache Rechenoperationen leicht feststellbar gewesen. Wenn der Kläger den offensichtlichen Mangel nicht bemerkt habe, könne die Ursache dafür nur darin liegen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Der Kläger sei nach seinem Vorbringen allenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen, der jedoch entweder durch Sichtung der Besoldungsunterlagen oder durch Erkundigung bei der Behörde umgehend hätte ausgeräumt werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger davon entbunden, nachvollziehbare Überprüfungen durchzuführen, um seinem eigenen Irrtum durch kritisches Hinterfragen abzuhelfen. Die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers, die leibliche Vaterschaft habe auf die Zahlung von Bezügebestandteilen keine Auswirkung gehabt, könne nicht überzeugen und widerspreche im Übrigen der Aktenlage. Im Übrigen sei eine solche rechtliche Fehleinschätzung auch irrelevant. Es obliege dem Beklagten als Besoldungsbehörde zu entscheiden, ob Änderungen in den persönlichen Verhältnissen Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Bezüge hätten. Es sei immerhin zumindest denkbar gewesen, dass die Beklagte eine Rückzahlung auch für die Vergangenheit hätte in die Wege leiten können. Dies allein hätte schon Grund sein müssen, den Beklagten in Kenntnis zu setzen oder zumindest nachzufragen. Eben weil ein durchschnittlicher Beamter die besoldungsrechtliche Relevanz einer jeden Änderung seiner persönlichen Verhältnissen nicht abschätzen könne, bestünden die von der Rechtsprechung in Ausgestaltung der verfassungsmäßig verankerten beamtenrechtlichen Treuepflicht verlangte umfassende Mitteilungspflicht an die Besoldungsstellen. Das Urteil der Vorinstanz hätte zur Folge, dass sich der Beamte zukünftig hinsichtlich der Frage der Bösgläubigkeit auf bloße Rechtsirrtümer berufen könne. Dies sei angesichts der im Beamtenrecht geltenden Haftungsverschärfung gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht und der im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Dienstherrn den Beamten auferlegten Kontroll- und Mitteilungspflichten völlig systemwidrig. Rechtsirrtümer auf Seiten des Beamten gingen somit, jedenfalls sofern sie sich einigermaßen nachvollziehbar begründen ließen, stets zu Lasten des Dienstherrn und somit des Steuerzahlers.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 238/11 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er teils wiederholend vor, dass sich die ihm im Laufe der Zeit zugestellten Bescheide des Beklagten durch eine große Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit auszeichneten. Insbesondere gehe aus den Bescheiden nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass die mit dem Kind P. zusammenhängenden Besoldungsbestandteile die Abstammung des Kindes von ihm und nicht nur die Aufnahme in seinen Haushalt voraussetzten. Im Gegenteil erweckten Gestaltung und Inhalt der Bescheide den Eindruck, dass rechtliche Grundlage der Besoldungsbestandteile die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt gewesen sei. Selbst wenn bei ihm hätten Zweifel aufkommen können oder gar müssen, was ausdrücklich bestritten bleibe, hätte keine Obliegenheit bestanden, bei dem Beklagten nachzufragen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.4.2012 ausdrücklich klargestellt. Ob die in dieser Entscheidung zusammengefassten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in allen Einzelheiten für den damals zu beurteilenden Fall relevant gewesen seien, sei unerheblich. Auch die Änderung des Besoldungsrechts zum 1.7.1997 und das hierzu verteilte Informationsblatt seien nicht geeignet gewesen, seine Vorstellungen zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass bei ihm im Frühjahr 1997 eine Vielzahl von Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten sei (Heirat am 9.5.1997, verbunden mit der Aufnahme von zwei Stiefkindern in den Haushalt). Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass eine rechtliche Fehleinschätzung, selbst wenn sie nachvollziehbar wäre, irrelevant sei. Vorliegend gehe es allein um die Frage, ob für ihn eine Haftungsverschärfung anzunehmen sei, weil er grob fahrlässig gehandelt habe, was aus den dargelegten Gründen zu verneinen sei. Auch die weitere These des Beklagten, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts könnten sich Beamte zukünftig hinsichtlich der Frage der Bösgläubigkeit auf bloße Rechtsirrtümer berufen, sei unzutreffend, weil angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles für eine derartige Verallgemeinerung jegliche Grundlage fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Rückforderung der in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag sind die §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag, Anteile an Sonderzuwendungen sowie einen Sonderbetrag für das Kind P. ausgezahlt. Diese - in der vermeintlichen Vaterschaft des Klägers gründenden - kindbezogenen Besoldungsbezüge standen diesem nicht zu, da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 28.9.2001 feststeht, dass dieser nicht der Vater des Kindes P. ist. Damit hat der Kläger die erhöhten Besoldungsbezüge in dem fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erlangt.

Die demnach vorliegende Zuvielzahlung in der durch den Widerspruchsbescheid berichtigten Höhe muss der Kläger indessen nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Fallbezogen belaufen sich die monatlichen Überzahlungen nach den Berechnungen des Beklagten auf Beträge zwischen 215,99 Euro und 317,81 Euro und damit auf weniger als 1/10 der dem Kläger im jeweiligen Monat tatsächlich zustehenden Bruttobezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen der familiären Lebensführung verbraucht hat

OVG Bremen, Urteil vom 9.3.1994 - 2 BA 28/93 -; Schmidt in Plog/Wiedow, Kommentar zum BBesG, § 12 Seite 21; siehe auch Ziffer 12.2.12 der ins Landesrecht überführten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997 (BMI vom 11.7.1997 - D II 3 - 221710/1 -).

Die Einrede der Entreicherung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich den Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 30.4.2010 gekannt. Für ein solches positives Wissen bestehen keine Anhaltspunkte, wovon auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Aktenvermerk vom 22.4.2010 niedergelegten Angaben des Klägers und des von diesem bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ausgegangen ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 4.2.2014 ausführt, der Kläger sei sich im Hinblick darauf, dass er in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ das Kind P. angegeben hat, „bewusst“ gewesen, dass er auch nach der Mitteilung des Auszuges des Kindes P. weiterhin Leistungen für dieses Kind erhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers in der besagten Formularerklärung lassen keineswegs den zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Erhöhungsbeträge kannte.

Der Einrede der Entreicherung steht auch nicht die Regelung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entgegen. Danach steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag war nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Urteils dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Offensichtlichkeit es sich dem Beamten aufdrängen muss, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind, und es nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bei der Besoldungsbehörde bedarf

BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 11 und - 2 C 15/10 -, Juris, Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, Juris, Rdnr. 6; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2014, § 12 Rdnr. 23; siehe demgegenüber noch BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 – 2 C 14/81 –, Juris, Rdnr. 22, vom 27.1.1987 – 2 C 4/85 –, Juris, Rdnr. 18, vom 28.6.1990 – 6 C 41/88 –, Juris, Rdnr. 18 oder vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 –, Juris, Rdnr. 15, wonach der Beamte gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifel durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.8.2008 – 1 A 182/08 –.

Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit bloßer Zweifel und eines Nachfragebedürfnisses keineswegs missverständlich. Zu betonen ist, dass diese Aussagen immerhin in zwei Entscheidungen des Gerichts, wenn auch vom selben Tag, getroffen wurden, sie von Ihrem Inhalt her eindeutig und sie zudem Bestandteil einer zusammenfassenden Darstellung der Beurteilungsgrundsätze sind. Sie können daher auch nicht als bloßes „obiter dictum“ abgetan werden.

Zustimmung verdienen auch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger vorzuwerfende Verletzung seiner Pflicht zur Anzeige der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zum Kind P. nicht gleichbedeutend ist mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach oder infolge der unterlassenen Anzeige weiter entgegengenommen worden sind, und auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, für sich alleine nicht zur verschärften Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB führt

BVerwG, Urteile vom 28.6.1990, wie vor, Rdnr. 17, und vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 20.

Nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Maßstäbe konnte der Kläger fallbezogen ohne groben Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass mit seiner Anzeige der Beendigung der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt die Besoldungsleistungen für dieses Kind eingestellt worden sind und deshalb die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der bezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht nicht erheblich war. Es musste sich ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Überzahlungszeitraum aufdrängen, dass er weiterhin Besoldungsleistungen für das Kind P. bezogen hat.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind zunächst die beiden Bescheide der damaligen Oberfinanzdirektion vom 6.11.1992, die unter dem nicht näher erläuterten Betreff „Ortszuschlag“ ergangen sind und sich beide auf das Schreiben des Klägers vom 16.9.1992 beziehen, mit dem dieser die Zahlung des Ortszuschlages für sein – vermeintlich – leibliches Kind P. beantragt hatte. In dem einen Bescheid ist durch Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass dem Kläger nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt wird und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass der Kläger ledig ist, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewährt und der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen ist. Dabei legt allerdings der Bescheid nicht nachvollziehbar dar, weshalb dem Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde. Denn die unbefangene Lektüre der angegebenen Vorschrift - § 40 Abs. 2 BBesG 1992 – legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Stufe 2 des Ortszuschlags einschlägig sein müsste, weil die nicht nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Person gerade von der in Absatz 2 Nr. 4 bestimmten Fallgruppe erfasst ist. Dagegen ist von der Zuerkennung eines Unterschiedsbetrages zwischen verschiedenen Stufen - sieht man einmal von der hier ersichtlich nicht relevanten Konstellation ab, dass mehrere Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst tätig oder wegen einer solchen Tätigkeit versorgungsberechtigt sind (§ 40 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 BBesG 1992) - in § 40 Abs. 4 BBesG 1992 die Rede. Diese Vorschrift betrifft indes den kindbezogenen Ortszuschlag und gilt nur für Beamte der Stufe 1.

In dem zweiten Bescheid vom 6.11.1992 ist im Wesentlichen ausgeführt, dass „Ortszuschlag“ ab Juni 1992 überwiesen wird und der Kläger „mit der Zahlung des Kindergeldes … auch die kindbezogenen besoldungs- oder tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.)“ erhält. Eine Rechtsgrundlage, die den Unterschied zu dem anderen Bescheid gleichen Datums hätte verdeutlichen können, ist nicht genannt. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen, auf deren Grundlage dieser Bescheid in Abgrenzung zum anderen Bescheid gleichen Datums beruht, nicht angegeben. Diese lassen sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit indirekt aus den angeführten Beispielsfällen entnehmen, die als anzeigepflichtige Änderungen der die Zahlung von Kindergeld beeinflussenden Verhältnisse aufgeführt sind, da diese eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen betreffen. Zu Missverständnissen Anlass geben kann auch, dass es in dem Bescheid zunächst formularmäßig heißt, mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch (!) die kindbezogenen Leistungen, während auf der Seite 2 des Bescheides dann handschriftlich, und damit fallbezogen, erklärt wird, dass das Kindergeld gar nicht an den Kläger, sondern an die Kindesmutter gezahlt wird. Darüber hinaus stehen beide Bescheide beziehungslos nebeneinander und lassen nicht erkennen, wie sich der dem Kläger aus Anlass der Geburt und Aufnahme des vermeintlichen Kindes insgesamt gewährte Ortszuschlag letztlich zusammensetzte und welche Stufe des Ortszuschlages für den Kläger einschlägig war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurde auch in den - inzwischen nicht mehr vorliegenden - Bezügemitteilungen, auf die der Bescheid vom 6.11.1992 ausdrücklich Bezug nimmt, üblicherweise nicht zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlags differenziert, sondern lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zum Verständnis der Bescheide vom 6.11.1992 erforderliches eigenes Wissen des Klägers nicht vorausgesetzt werden. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Dabei gehört beispielsweise zu dem bei jedem Beamten vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissen, dass der Orts-/Familienzuschlag ausschlaggebend durch den Familienstand bestimmt wird. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten

BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 -, Juris Rdnr. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, Juris, Rdnr. 10; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, S. 417.

Fallbezogen ist zu beachten, dass der Kläger als Beamter des Polizeivollzugsdienstes weder - jedenfalls bezogen auf das Beamtenbesoldungsrecht - juristisch vorgebildet noch mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich befasst war, so dass auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Ausbildung und Berufserfahrung mehr als besoldungsrechtliches Grundwissen von ihm nicht erwartet werden konnte. Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen, vermeintlich leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG 1992) und die daraus folgende Berechnung des Ortszuschlages nicht zum Grundwissen des Besoldungsrechts gehört, dessen Kenntnis beim Kläger vorausgesetzt werden durfte.

Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten hervorgehobenen Umstandes, dass unter dem 6.11.1992 zwei eigenständige Bescheide ergangen sind und diese die Begriffe „ Ehegattenbestandteil“ und „kindbezogene Leistungen“ ausdrücklich erwähnen – davon auszugehen, dass die besagten Bescheide aus der Sicht eines juristischen Laien die Zusammensetzung des Ortszuschlages nicht in der gebotenen Klarheit zum Ausdruck bringen, zumindest aber der Kläger – zwar objektiv fehlerhaft, aber ohne groben Sorgfaltsverstoß – annehmen konnte, dass die Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt für die Gewährung des - erhöhten - Ortszuschlages maßgeblich war.

Die im Jahre 1997 in Anknüpfung an Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergangenen Bescheide sind nicht geeignet, die (Fehl-) Vorstellung des Klägers aufzuklären, vielmehr durfte sich der Kläger in seiner unzutreffenden Auffassung über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt angesichts des unklaren und missverständlichen Inhalts der nachfolgenden Bescheide geradezu bestätigt sehen.

Mit Bescheid vom 4.6.1997 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass für seine beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab dem 1.5.1997 gewährt wird. Auch in diesem Bescheid wird aus der Sicht eines über keine vertieften Kenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Lesers nicht näher erläutert, weshalb die angegebene Vorschrift einschlägig ist. Denn die bis zum 30.6.1997 gültige Regelung in § 40 Abs. 3 BBesG 1996 setzt einen Beamten der Stufe 2 voraus. Einen diese Stufe zuerkennenden Bescheid hat der Kläger indes zu keinem Zeitpunkt erhalten. Darüber hinaus ist in dem Bescheid vom 4.6.1997 als anzeigepflichtige, weil die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussende Änderung an erster Stelle genannt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt". Durch diese Ausführungen konnte der Eindruck entstehen, dass auch der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag die Aufnahme des Kindes in den Haushalt erfordert. Dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils für das Kind des Ehegatten – und nur bei diesem – gemäß § 40 Abs. 3 BBesG 1996 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG die Aufnahme des Kindes in den Haushalt voraussetzt, gehört nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts und musste sich dem Kläger nicht aufdrängen.

In dem Bescheid vom 9.6.1997, der ausdrücklich als Reaktion auf die Anzeige des Klägers über die Beendigung der Aufnahme des Kindes P. ergangen ist, wird diesem durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass ihm ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde, und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde: "Wegfall Haushaltsaufnahme ihres nichtehelichen Kindes P... zum 31.3.97“. Zur Stufe 1 gehörten nach der damaligen Rechtslage - § 40 Abs. 1 BBesG 1996 - die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Dass durch diesen Bescheid allein der Ehegattenbestandteil weggefallen ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Auch ist nicht erwähnt, dass der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages für dieses Kind weiter gezahlt wird. Demnach konnte die nicht näher erläuterte Festsetzung des Ortszuschlags auf die Stufe 1 den Eindruck erwecken, dass aufgrund des Wegfalls der Aufnahme des Kindes P. in den Haushalt der Ortszuschlag insgesamt auf die unterste Stufe festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat der Umstand, dass der auf das Ausscheiden des Kindes P. aus dem Haushalt reagierende Bescheid vom 9.6.1997 erst nach dem die Aufnahme der Stiefkinder berücksichtigenden Bescheid vom 4.6.1997 erlassen wurde, ebenfalls zur Unübersichtlichkeit der Regelungen über die kindbezogenen Besoldungsbestandteile für die Zeit nach dem 1.5.1997 beigetragen.

Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betrifft allein die Zahlung des Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 1.5.1997 aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Eheschließung des Klägers und ist daher hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das Kind P. nicht aufschlussreich. Allerdings führt auch dieser Bescheid nicht näher aus, weshalb dem Kläger ungeachtet der angegebenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1996, die die Einordnung in die Stufe 2 bestimmt, lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde.

Schließlich ist dem Kläger im Bescheid vom 3.12.1997 für das leibliche eheliche Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1997 der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 bewilligt worden. Auch in diesen Bescheid ist als anzeigepflichtige Änderung, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnte, an erster Stelle aufgeführt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt“. Diese Belehrung ist fehlerhaft, weil bei einem leiblichen Kind die Aufnahme in den Haushalt nicht Voraussetzung für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist. Auch diese - sogar unzutreffende – Formulierung im Bescheid vom 3.12.1997 musste den Kläger in seiner Vorstellung bestärken, dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils selbst bei leiblichen Kindern von der Aufnahme in den Haushalt abhängt. Nichts anderes konnte daher aus Sicht des Klägers für das nach seiner damaligen Überzeugung leibliche Kind P. gegolten haben.

Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren zwar darauf hin, dass der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben hat. Dieser Erklärung kann allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil sich daraus nicht zwingend ergibt, dass es dem Kläger trotz des Auszugs dieses Kindes aus seinem Haushalt bewusst war, auch für dieses Kind weiter anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr ist seine Erklärung, dass er das Kind P., das er damals noch für sein leibliches Kind gehalten hat, lediglich der Vollständigkeit halber angegeben hat, durchaus nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung auch weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter seiner Stiefkinder jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit gemacht hat.

Der Vorstellung des Klägers über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg das Formblatt "Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts" vom Juli 1997 entgegenhalten, dessen Zugang der Kläger nicht bestreitet. Dieses Informationsblatt enthält lediglich allgemeine Ausführungen darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag ersetzt wird und sich aufgrund der Einarbeitung der bisherigen Stufe 1 des Ortszuschlages in das Grundgehalt die Stufen des Ortszuschlages bzw. jetzt des Familienzuschlags verändern. Zu der hier in Rede stehenden Fragestellung, ob der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes die maßgebliche Grundlage für die Gewährung des Ortszuschlages war, ergibt sich aus diesem Formblatt unmittelbar nichts. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beklagten, dass das Informationsblatt die Beträge für zu berücksichtigende Kinder im Einzelnen angebe und der Kläger daher die Überzahlung durch überschlägige Berechnung habe ermitteln können. Abgesehen davon, dass der kinderbezogene Besoldungsanteil in den Bezügemitteilungen nicht getrennt ausgewiesen war, musste sich dem Kläger, der sich keiner Überzahlung bewusst war, die Berücksichtigung des Kindes P. nicht aufgrund der mitgeteilten Beträge aufdrängen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem - die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das leibliche eheliche Kind betreffenden - Bescheid vom 3.12.1997 dem Kläger ergänzend mitgeteilt worden ist, dass der Familienzuschlag der Stufe 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werde, solange der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG haben würde. Insoweit weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, dass in dem besagten Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt ist und die angegebene Stufe des Familienzuschlags auch sonst nicht näher erläutert wird. Zudem ist zu beachten, dass in den vorangegangenen Bescheiden – ausgenommen allein der Bescheid vom 9.6.1997 betreffend den Auszug des Kindes P. - die jeweils erreichte Stufe des Orts-/Familienzuschlags dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist, so dass dieser sich auch über den jeweiligen Verlauf der Einstufungen kein Bild machen konnte. Von daher musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er nach der Einbeziehung des leiblichen ehelichen Kindes auch noch für das vermeintliche Kind P. Familienzuschlag erhält.

Nach alledem muss insgesamt gesehen werden, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sondern dadurch geprägt ist, dass in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, im Jahre 1997 innerhalb recht kurzer Zeit, mehrere für die Gewährung des Orts-/Familienzuschlags relevante Änderungen eingetreten sind, über die ihm Bescheide mit - aus Sicht eines nicht über Detailkenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Beamten - unverständlichen und zum Teil sogar irreführenden Inhalten zugegangen sind, und darüber hinaus zum 1.7.1997 die Bestimmungen des bisherigen Ortszuschlagsrecht grundlegend durch die Einführung des Familienzuschlages reformiert wurden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, dass er im Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich des Kindes P. weiter davon ausgegangen ist, für dieses Kind keine Besoldungsleistungen zu erhalten, und er daher die Vaterschaftsanfechtung in Bezug auf seine Bezüge nicht als erheblich erachtet und nicht angezeigt hat.

Im Weiteren musste sich dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes nicht während des Überzahlungszeitraums aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 21 (unten) bis 23 des angefochtenen Urteils unter Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen und eingehender Würdigung des Sachvortrags des Beklagten überzeugend dargelegt. Da der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Auch dem weiteren Vorbringen des Beklagten, die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers sei als bloßer Rechtsirrtum völlig irrelevant, der Kläger hätte die Behörde schon deshalb in Kenntnis setzen müssen, weil ein durchschnittlicher Beamter nicht jede Änderung seiner persönlichen Verhältnissen bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Relevanz abschätzen könne und es daher der Besoldungsbehörde obliege zu entscheiden, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge haben, kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Empfänger der Überzahlung den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen, ist es unerheblich, ob er einem Tatsachen- oder einem Rechtsirrtum unterliegt. Vielmehr kommt es fallbezogen entscheidend darauf an, ob es sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er nach dem von ihm im Übrigen korrekt angezeigten Auszug des Kindes P. aus seiner Wohnung weiterhin die kindbezogenen Besoldungsanteile für dieses Kind erhalten hat, was nicht der Fall ist. Ebenso wenig bedarf es vorliegend einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Anzeigepflicht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gegeben ist. Denn der Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden einen solchen Anspruch eindeutig nicht geltend gemacht. Eine Haftung des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits

BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 21.

Hat sich der Kläger demnach zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und können daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf 27.406,37 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Rückforderung der in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag sind die §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag, Anteile an Sonderzuwendungen sowie einen Sonderbetrag für das Kind P. ausgezahlt. Diese - in der vermeintlichen Vaterschaft des Klägers gründenden - kindbezogenen Besoldungsbezüge standen diesem nicht zu, da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 28.9.2001 feststeht, dass dieser nicht der Vater des Kindes P. ist. Damit hat der Kläger die erhöhten Besoldungsbezüge in dem fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erlangt.

Die demnach vorliegende Zuvielzahlung in der durch den Widerspruchsbescheid berichtigten Höhe muss der Kläger indessen nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Fallbezogen belaufen sich die monatlichen Überzahlungen nach den Berechnungen des Beklagten auf Beträge zwischen 215,99 Euro und 317,81 Euro und damit auf weniger als 1/10 der dem Kläger im jeweiligen Monat tatsächlich zustehenden Bruttobezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen der familiären Lebensführung verbraucht hat

OVG Bremen, Urteil vom 9.3.1994 - 2 BA 28/93 -; Schmidt in Plog/Wiedow, Kommentar zum BBesG, § 12 Seite 21; siehe auch Ziffer 12.2.12 der ins Landesrecht überführten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997 (BMI vom 11.7.1997 - D II 3 - 221710/1 -).

Die Einrede der Entreicherung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich den Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 30.4.2010 gekannt. Für ein solches positives Wissen bestehen keine Anhaltspunkte, wovon auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Aktenvermerk vom 22.4.2010 niedergelegten Angaben des Klägers und des von diesem bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ausgegangen ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 4.2.2014 ausführt, der Kläger sei sich im Hinblick darauf, dass er in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ das Kind P. angegeben hat, „bewusst“ gewesen, dass er auch nach der Mitteilung des Auszuges des Kindes P. weiterhin Leistungen für dieses Kind erhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers in der besagten Formularerklärung lassen keineswegs den zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Erhöhungsbeträge kannte.

Der Einrede der Entreicherung steht auch nicht die Regelung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entgegen. Danach steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag war nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Urteils dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Offensichtlichkeit es sich dem Beamten aufdrängen muss, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind, und es nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bei der Besoldungsbehörde bedarf

BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 11 und - 2 C 15/10 -, Juris, Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, Juris, Rdnr. 6; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2014, § 12 Rdnr. 23; siehe demgegenüber noch BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 – 2 C 14/81 –, Juris, Rdnr. 22, vom 27.1.1987 – 2 C 4/85 –, Juris, Rdnr. 18, vom 28.6.1990 – 6 C 41/88 –, Juris, Rdnr. 18 oder vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 –, Juris, Rdnr. 15, wonach der Beamte gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifel durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.8.2008 – 1 A 182/08 –.

Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit bloßer Zweifel und eines Nachfragebedürfnisses keineswegs missverständlich. Zu betonen ist, dass diese Aussagen immerhin in zwei Entscheidungen des Gerichts, wenn auch vom selben Tag, getroffen wurden, sie von Ihrem Inhalt her eindeutig und sie zudem Bestandteil einer zusammenfassenden Darstellung der Beurteilungsgrundsätze sind. Sie können daher auch nicht als bloßes „obiter dictum“ abgetan werden.

Zustimmung verdienen auch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger vorzuwerfende Verletzung seiner Pflicht zur Anzeige der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zum Kind P. nicht gleichbedeutend ist mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach oder infolge der unterlassenen Anzeige weiter entgegengenommen worden sind, und auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, für sich alleine nicht zur verschärften Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB führt

BVerwG, Urteile vom 28.6.1990, wie vor, Rdnr. 17, und vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 20.

Nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Maßstäbe konnte der Kläger fallbezogen ohne groben Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass mit seiner Anzeige der Beendigung der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt die Besoldungsleistungen für dieses Kind eingestellt worden sind und deshalb die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der bezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht nicht erheblich war. Es musste sich ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Überzahlungszeitraum aufdrängen, dass er weiterhin Besoldungsleistungen für das Kind P. bezogen hat.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind zunächst die beiden Bescheide der damaligen Oberfinanzdirektion vom 6.11.1992, die unter dem nicht näher erläuterten Betreff „Ortszuschlag“ ergangen sind und sich beide auf das Schreiben des Klägers vom 16.9.1992 beziehen, mit dem dieser die Zahlung des Ortszuschlages für sein – vermeintlich – leibliches Kind P. beantragt hatte. In dem einen Bescheid ist durch Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass dem Kläger nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt wird und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass der Kläger ledig ist, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewährt und der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen ist. Dabei legt allerdings der Bescheid nicht nachvollziehbar dar, weshalb dem Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde. Denn die unbefangene Lektüre der angegebenen Vorschrift - § 40 Abs. 2 BBesG 1992 – legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Stufe 2 des Ortszuschlags einschlägig sein müsste, weil die nicht nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Person gerade von der in Absatz 2 Nr. 4 bestimmten Fallgruppe erfasst ist. Dagegen ist von der Zuerkennung eines Unterschiedsbetrages zwischen verschiedenen Stufen - sieht man einmal von der hier ersichtlich nicht relevanten Konstellation ab, dass mehrere Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst tätig oder wegen einer solchen Tätigkeit versorgungsberechtigt sind (§ 40 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 BBesG 1992) - in § 40 Abs. 4 BBesG 1992 die Rede. Diese Vorschrift betrifft indes den kindbezogenen Ortszuschlag und gilt nur für Beamte der Stufe 1.

In dem zweiten Bescheid vom 6.11.1992 ist im Wesentlichen ausgeführt, dass „Ortszuschlag“ ab Juni 1992 überwiesen wird und der Kläger „mit der Zahlung des Kindergeldes … auch die kindbezogenen besoldungs- oder tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.)“ erhält. Eine Rechtsgrundlage, die den Unterschied zu dem anderen Bescheid gleichen Datums hätte verdeutlichen können, ist nicht genannt. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen, auf deren Grundlage dieser Bescheid in Abgrenzung zum anderen Bescheid gleichen Datums beruht, nicht angegeben. Diese lassen sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit indirekt aus den angeführten Beispielsfällen entnehmen, die als anzeigepflichtige Änderungen der die Zahlung von Kindergeld beeinflussenden Verhältnisse aufgeführt sind, da diese eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen betreffen. Zu Missverständnissen Anlass geben kann auch, dass es in dem Bescheid zunächst formularmäßig heißt, mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch (!) die kindbezogenen Leistungen, während auf der Seite 2 des Bescheides dann handschriftlich, und damit fallbezogen, erklärt wird, dass das Kindergeld gar nicht an den Kläger, sondern an die Kindesmutter gezahlt wird. Darüber hinaus stehen beide Bescheide beziehungslos nebeneinander und lassen nicht erkennen, wie sich der dem Kläger aus Anlass der Geburt und Aufnahme des vermeintlichen Kindes insgesamt gewährte Ortszuschlag letztlich zusammensetzte und welche Stufe des Ortszuschlages für den Kläger einschlägig war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurde auch in den - inzwischen nicht mehr vorliegenden - Bezügemitteilungen, auf die der Bescheid vom 6.11.1992 ausdrücklich Bezug nimmt, üblicherweise nicht zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlags differenziert, sondern lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zum Verständnis der Bescheide vom 6.11.1992 erforderliches eigenes Wissen des Klägers nicht vorausgesetzt werden. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Dabei gehört beispielsweise zu dem bei jedem Beamten vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissen, dass der Orts-/Familienzuschlag ausschlaggebend durch den Familienstand bestimmt wird. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten

BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 -, Juris Rdnr. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, Juris, Rdnr. 10; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, S. 417.

Fallbezogen ist zu beachten, dass der Kläger als Beamter des Polizeivollzugsdienstes weder - jedenfalls bezogen auf das Beamtenbesoldungsrecht - juristisch vorgebildet noch mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich befasst war, so dass auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Ausbildung und Berufserfahrung mehr als besoldungsrechtliches Grundwissen von ihm nicht erwartet werden konnte. Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen, vermeintlich leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG 1992) und die daraus folgende Berechnung des Ortszuschlages nicht zum Grundwissen des Besoldungsrechts gehört, dessen Kenntnis beim Kläger vorausgesetzt werden durfte.

Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten hervorgehobenen Umstandes, dass unter dem 6.11.1992 zwei eigenständige Bescheide ergangen sind und diese die Begriffe „ Ehegattenbestandteil“ und „kindbezogene Leistungen“ ausdrücklich erwähnen – davon auszugehen, dass die besagten Bescheide aus der Sicht eines juristischen Laien die Zusammensetzung des Ortszuschlages nicht in der gebotenen Klarheit zum Ausdruck bringen, zumindest aber der Kläger – zwar objektiv fehlerhaft, aber ohne groben Sorgfaltsverstoß – annehmen konnte, dass die Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt für die Gewährung des - erhöhten - Ortszuschlages maßgeblich war.

Die im Jahre 1997 in Anknüpfung an Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergangenen Bescheide sind nicht geeignet, die (Fehl-) Vorstellung des Klägers aufzuklären, vielmehr durfte sich der Kläger in seiner unzutreffenden Auffassung über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt angesichts des unklaren und missverständlichen Inhalts der nachfolgenden Bescheide geradezu bestätigt sehen.

Mit Bescheid vom 4.6.1997 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass für seine beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab dem 1.5.1997 gewährt wird. Auch in diesem Bescheid wird aus der Sicht eines über keine vertieften Kenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Lesers nicht näher erläutert, weshalb die angegebene Vorschrift einschlägig ist. Denn die bis zum 30.6.1997 gültige Regelung in § 40 Abs. 3 BBesG 1996 setzt einen Beamten der Stufe 2 voraus. Einen diese Stufe zuerkennenden Bescheid hat der Kläger indes zu keinem Zeitpunkt erhalten. Darüber hinaus ist in dem Bescheid vom 4.6.1997 als anzeigepflichtige, weil die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussende Änderung an erster Stelle genannt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt". Durch diese Ausführungen konnte der Eindruck entstehen, dass auch der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag die Aufnahme des Kindes in den Haushalt erfordert. Dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils für das Kind des Ehegatten – und nur bei diesem – gemäß § 40 Abs. 3 BBesG 1996 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG die Aufnahme des Kindes in den Haushalt voraussetzt, gehört nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts und musste sich dem Kläger nicht aufdrängen.

In dem Bescheid vom 9.6.1997, der ausdrücklich als Reaktion auf die Anzeige des Klägers über die Beendigung der Aufnahme des Kindes P. ergangen ist, wird diesem durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass ihm ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde, und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde: "Wegfall Haushaltsaufnahme ihres nichtehelichen Kindes P... zum 31.3.97“. Zur Stufe 1 gehörten nach der damaligen Rechtslage - § 40 Abs. 1 BBesG 1996 - die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Dass durch diesen Bescheid allein der Ehegattenbestandteil weggefallen ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Auch ist nicht erwähnt, dass der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages für dieses Kind weiter gezahlt wird. Demnach konnte die nicht näher erläuterte Festsetzung des Ortszuschlags auf die Stufe 1 den Eindruck erwecken, dass aufgrund des Wegfalls der Aufnahme des Kindes P. in den Haushalt der Ortszuschlag insgesamt auf die unterste Stufe festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat der Umstand, dass der auf das Ausscheiden des Kindes P. aus dem Haushalt reagierende Bescheid vom 9.6.1997 erst nach dem die Aufnahme der Stiefkinder berücksichtigenden Bescheid vom 4.6.1997 erlassen wurde, ebenfalls zur Unübersichtlichkeit der Regelungen über die kindbezogenen Besoldungsbestandteile für die Zeit nach dem 1.5.1997 beigetragen.

Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betrifft allein die Zahlung des Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 1.5.1997 aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Eheschließung des Klägers und ist daher hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das Kind P. nicht aufschlussreich. Allerdings führt auch dieser Bescheid nicht näher aus, weshalb dem Kläger ungeachtet der angegebenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1996, die die Einordnung in die Stufe 2 bestimmt, lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde.

Schließlich ist dem Kläger im Bescheid vom 3.12.1997 für das leibliche eheliche Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1997 der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 bewilligt worden. Auch in diesen Bescheid ist als anzeigepflichtige Änderung, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnte, an erster Stelle aufgeführt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt“. Diese Belehrung ist fehlerhaft, weil bei einem leiblichen Kind die Aufnahme in den Haushalt nicht Voraussetzung für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist. Auch diese - sogar unzutreffende – Formulierung im Bescheid vom 3.12.1997 musste den Kläger in seiner Vorstellung bestärken, dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils selbst bei leiblichen Kindern von der Aufnahme in den Haushalt abhängt. Nichts anderes konnte daher aus Sicht des Klägers für das nach seiner damaligen Überzeugung leibliche Kind P. gegolten haben.

Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren zwar darauf hin, dass der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben hat. Dieser Erklärung kann allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil sich daraus nicht zwingend ergibt, dass es dem Kläger trotz des Auszugs dieses Kindes aus seinem Haushalt bewusst war, auch für dieses Kind weiter anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr ist seine Erklärung, dass er das Kind P., das er damals noch für sein leibliches Kind gehalten hat, lediglich der Vollständigkeit halber angegeben hat, durchaus nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung auch weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter seiner Stiefkinder jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit gemacht hat.

Der Vorstellung des Klägers über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg das Formblatt "Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts" vom Juli 1997 entgegenhalten, dessen Zugang der Kläger nicht bestreitet. Dieses Informationsblatt enthält lediglich allgemeine Ausführungen darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag ersetzt wird und sich aufgrund der Einarbeitung der bisherigen Stufe 1 des Ortszuschlages in das Grundgehalt die Stufen des Ortszuschlages bzw. jetzt des Familienzuschlags verändern. Zu der hier in Rede stehenden Fragestellung, ob der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes die maßgebliche Grundlage für die Gewährung des Ortszuschlages war, ergibt sich aus diesem Formblatt unmittelbar nichts. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beklagten, dass das Informationsblatt die Beträge für zu berücksichtigende Kinder im Einzelnen angebe und der Kläger daher die Überzahlung durch überschlägige Berechnung habe ermitteln können. Abgesehen davon, dass der kinderbezogene Besoldungsanteil in den Bezügemitteilungen nicht getrennt ausgewiesen war, musste sich dem Kläger, der sich keiner Überzahlung bewusst war, die Berücksichtigung des Kindes P. nicht aufgrund der mitgeteilten Beträge aufdrängen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem - die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das leibliche eheliche Kind betreffenden - Bescheid vom 3.12.1997 dem Kläger ergänzend mitgeteilt worden ist, dass der Familienzuschlag der Stufe 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werde, solange der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG haben würde. Insoweit weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, dass in dem besagten Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt ist und die angegebene Stufe des Familienzuschlags auch sonst nicht näher erläutert wird. Zudem ist zu beachten, dass in den vorangegangenen Bescheiden – ausgenommen allein der Bescheid vom 9.6.1997 betreffend den Auszug des Kindes P. - die jeweils erreichte Stufe des Orts-/Familienzuschlags dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist, so dass dieser sich auch über den jeweiligen Verlauf der Einstufungen kein Bild machen konnte. Von daher musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er nach der Einbeziehung des leiblichen ehelichen Kindes auch noch für das vermeintliche Kind P. Familienzuschlag erhält.

Nach alledem muss insgesamt gesehen werden, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sondern dadurch geprägt ist, dass in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, im Jahre 1997 innerhalb recht kurzer Zeit, mehrere für die Gewährung des Orts-/Familienzuschlags relevante Änderungen eingetreten sind, über die ihm Bescheide mit - aus Sicht eines nicht über Detailkenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Beamten - unverständlichen und zum Teil sogar irreführenden Inhalten zugegangen sind, und darüber hinaus zum 1.7.1997 die Bestimmungen des bisherigen Ortszuschlagsrecht grundlegend durch die Einführung des Familienzuschlages reformiert wurden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, dass er im Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich des Kindes P. weiter davon ausgegangen ist, für dieses Kind keine Besoldungsleistungen zu erhalten, und er daher die Vaterschaftsanfechtung in Bezug auf seine Bezüge nicht als erheblich erachtet und nicht angezeigt hat.

Im Weiteren musste sich dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes nicht während des Überzahlungszeitraums aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 21 (unten) bis 23 des angefochtenen Urteils unter Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen und eingehender Würdigung des Sachvortrags des Beklagten überzeugend dargelegt. Da der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Auch dem weiteren Vorbringen des Beklagten, die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers sei als bloßer Rechtsirrtum völlig irrelevant, der Kläger hätte die Behörde schon deshalb in Kenntnis setzen müssen, weil ein durchschnittlicher Beamter nicht jede Änderung seiner persönlichen Verhältnissen bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Relevanz abschätzen könne und es daher der Besoldungsbehörde obliege zu entscheiden, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge haben, kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Empfänger der Überzahlung den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen, ist es unerheblich, ob er einem Tatsachen- oder einem Rechtsirrtum unterliegt. Vielmehr kommt es fallbezogen entscheidend darauf an, ob es sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er nach dem von ihm im Übrigen korrekt angezeigten Auszug des Kindes P. aus seiner Wohnung weiterhin die kindbezogenen Besoldungsanteile für dieses Kind erhalten hat, was nicht der Fall ist. Ebenso wenig bedarf es vorliegend einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Anzeigepflicht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gegeben ist. Denn der Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden einen solchen Anspruch eindeutig nicht geltend gemacht. Eine Haftung des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits

BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 21.

Hat sich der Kläger demnach zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und können daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf 27.406,37 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Sept. 2014 - 1 A 494/13 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 41 Änderung des Familienzuschlages


Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprec

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Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

2

Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

3

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

6

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

7

Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).

8

1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.

9

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.

10

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

11

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

12

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

13

2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

14

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

15

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

16

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

17

3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

18

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

19

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

20

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

21

Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

22

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

23

4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

24

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

25

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

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5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 399/06 - wird der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - vom 13. März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid vom 13.03.2006, mit dem die ihm für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 gewährte Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.608,63 EUR zurückgefordert wird.

Der Kläger - damals noch Steuerinspektor - war seit dem 01.04.1978 beim Finanzamt Neunkirchen überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt. Mit Schreiben vom 18.04.1978 wurde er davon unterrichtet, dass er wegen dieser Verwendung eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage erhalte. An der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung änderte sich weder durch die Beförderungen des Klägers zum Steueroberinspektor am 20.12.1978 und zum am 01.04.1989 noch durch die Abordnung sowie spätere Versetzung an das Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße, ab dem 27.08.1990 etwas.

Mit Verfügung vom 08.11.2002 wurde dem Kläger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Den entsprechenden Bescheid übergab Leitender Ministerialrat A. am selben Tag dem Kläger. Der Bescheid blieb unangefochten.

Am 07.03.2003 wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Eine vorläufige Dienstenthebung wurde ebenso wenig angeordnet wie eine Einbehaltung von Dienstbezügen. Mit Disziplinarverfügung vom 30.04.2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Der Kläger war vom 20.12.2002 bis zum 02. oder 03.03.2004 dienstunfähig erkrankt.

Mit Verfügung vom 27.02.2004 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 08.11.2002 aufgehoben und der Kläger bis auf Weiteres an das damalige Landesamt für Bau und Liegenschaften - inzwischen eine Abteilung des beklagten Landesamtes - abgeordnet. Dort hat der Kläger am 03. oder 04.03.2004 den Dienst aufgenommen.

Anfang 2006 gelangte das Landesamt für Finanzen, an dessen Stelle inzwischen der Beklagte getreten ist, zu der Überzeugung, dem Kläger habe die Prüferzulage in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr zugestanden, und forderte, nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, mit Bescheid vom 13.03.2006 den Betrag von 1.608,63 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt gewesen, weshalb ihm die in jeder Bezügemitteilung gesondert ausgewiesene Prüferzulage in dieser Zeit nicht zugestanden habe. Dies hätte dem Kläger bekannt sein müssen. Zumindest hätte er Veranlassung gehabt, bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Das habe er nicht getan. Unter diesen Umständen sei ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Realisierung der Rückforderung werde ab Mai 2006 mit den laufenden Dienstbezügen bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze aufgerechnet.

Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde am 02.10.2006 zurückgewiesen.

Am 31.10.2006 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat sich auf Wegfall der Bereicherung berufen und vorgebracht, bei der Suspendierung und bei der Abordnung sei ihm von Leitendem Ministerialrat A. mehrfach gesagt worden, ihm entstünden durch diese Maßnahmen keinerlei finanzielle Nachteile. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe er vertraut. In diesem Vertrauen sei er dadurch bestärkt worden, dass er bis zum 05.03.2006 im Stellenplan als Betriebsprüfer geführt worden sei. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf grob fahrlässigen Nichterkennens der Überzahlung nicht gerechtfertigt. Zumindest müsse aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen werden. Am 23.04.2003 habe er sein 40-jähriges Dienstjubiläum begangen. Die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde würden ihm indes bis heute vorenthalten. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wegen des abordnungsbedingten Mehraufwands zu. Das ergebe inzwischen einen Betrag von zumindest 2.496,00 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, der Kläger hätte seit der Gewährung der Prüferzulage wissen müssen, dass ihm diese Zulage nur so lange zustehe, wie er tatsächlich als Prüfer tätig sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schreiben vom 18.04.1978. Leitender Ministerialrat A. habe sich dem Kläger gegenüber nie so geäußert, wie dieser es behaupte.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2007 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Rückforderungsbescheid rechtfertige sich aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB. Die Prüferzulage hab dem Kläger in der fraglichen Zeit nicht mehr zugestanden, da er nicht als Prüfer tätig gewesen sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn er hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die weitere Auszahlung der Prüferzulage erkennen müssen. Ihm hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterzahlung der Zulage über November 2002 geradezu aufdrängen müssen. Er sei bei der erstmaligen Gewährung der Zulage im April 1978 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass diese Zulage von dem tatsächlichen Einsatz im Außendienst der Steuerprüfung abhängig sei. Nehme man die lange Berufserfahrung des Klägers hinzu, habe für ihn nach der Zwangsbeurlaubung zumindest Veranlassung bestanden, bei der Zentralen Besoldungsstelle nachzufragen, ob es mit der Weiterzahlung der Zulage seine Richtigkeit habe. Dies unterlassen zu haben, rechtfertige den Vorwurf, die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Höhe der eigenen Bezüge in besonderem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Stellenplan auch in der fraglichen Zeit als Prüfer geführt worden sei. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es allein auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme. Werde unterstellt, Leitender Ministerialrat A. habe sich tatsächlich so geäußert, wie es der Kläger behaupte, hätte dieser auf die Auskunft seines Vorgesetzten nicht vertrauen dürfen. Die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt, sei die Erklärung von Leitendem Ministerialrat A. ganz allgemein gehalten gewesen. Sie habe sich jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Prüferzulage bezogen. Damit habe sie keine taugliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, ihm stehe die Prüferzulage weiterhin zu, dargestellt. Ohnehin hätte sich der Kläger allein durch Rückfrage bei der Zentralen Besoldungsstelle endgültig Klarheit verschaffen können. Dort habe er sich aber nicht kundig gemacht. Ohnehin sei die Zusage einer gesetzwidrig zu hohen Besoldung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG nichtig.

Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen habe, könne rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Kläger habe von der Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren zur Sache zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und auch seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid nicht begründet. Damit habe der Beklagte keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, der Kläger könne durch die Rückzahlung in eine wirtschaftliche Notlage gelangen. Dass dies doch so wäre, habe auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Daran änderten die Nichtauszahlung der Jubiläumszuwendung und die Verweigerung von Fahrtkostenerstattung nichts.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.09.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 23.10.2007 gestellten und am 27.10.2007 näher begründeten Antrag hin hat der Senat - unter gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist - mit Beschluss vom 01.04.2008 - 1 A 429/07 - die Berufung gegen das Urteil vom 19.09.2007 mit der Begründung zugelassen, die Vernehmung von Leitendem Ministerialrat A. sei unerlässlich.

Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 04.04.2008 zugestellt worden.

Mit am 05.05.2008 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger geltend gemacht, die Prüferzulage habe ihm in der fraglichen Zeit allein schon deswegen zugestanden, weil er damals durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Krankheit rechtfertige aber nicht den Entzug der Prüferzulage. Das ergebe sich aus dem Begriff der Verwendung in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B. Zumindest sei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Gewährung der Zulage nicht gerechtfertigt. Leitender Ministerialrat A. habe ihm vor Aushändigung der Verfügung vom 08.11.2002 klar gesagt, wegen der Zwangsbeurlaubung müsse er mit keinerlei finanzieller Einbuße rechnen. In gleichem Sinne habe sich Personalreferent Jung vor der Abordnung geäußert. Darauf habe er jeweils vertraut und auch vertrauen dürfen. Dass sich die Erklärungen nicht auch auf die Weiterzahlung der Prüferzulage hätten beziehen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass in jeder Gehaltsmitteilung die Prüferzulage gesondert ausgewiesen gewesen sei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 13.05.2008 eine Auskunft des Ministeriums der Finanzen zu einem Fragenkatalog eingeholt, den Kläger informatorisch zu dem Gespräch vom 08.11.2002 befragt und Leitenden Ministerialrat a.D. A. zu der Behauptung, er habe dem Kläger gesagt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe keinerlei finanzielle Nachteile für diesen zur Folge, als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben des Ministeriums vom 23.06.2008 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2008 verwiesen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2008 hat der Beklagte einen Vermerk über die der Aushändigung des Bescheides vom 08.11.2002 vorausgegangene Anhörung des Klägers vorgelegt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung entscheidet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

2

Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

3

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

6

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

7

Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).

8

1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.

9

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.

10

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

11

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

12

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

13

2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

14

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

15

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

16

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

17

3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

18

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

19

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

20

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

21

Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

22

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

23

4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

24

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

25

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

29

5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 399/06 - wird der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - vom 13. März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid vom 13.03.2006, mit dem die ihm für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 gewährte Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.608,63 EUR zurückgefordert wird.

Der Kläger - damals noch Steuerinspektor - war seit dem 01.04.1978 beim Finanzamt Neunkirchen überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt. Mit Schreiben vom 18.04.1978 wurde er davon unterrichtet, dass er wegen dieser Verwendung eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage erhalte. An der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung änderte sich weder durch die Beförderungen des Klägers zum Steueroberinspektor am 20.12.1978 und zum am 01.04.1989 noch durch die Abordnung sowie spätere Versetzung an das Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße, ab dem 27.08.1990 etwas.

Mit Verfügung vom 08.11.2002 wurde dem Kläger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Den entsprechenden Bescheid übergab Leitender Ministerialrat A. am selben Tag dem Kläger. Der Bescheid blieb unangefochten.

Am 07.03.2003 wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Eine vorläufige Dienstenthebung wurde ebenso wenig angeordnet wie eine Einbehaltung von Dienstbezügen. Mit Disziplinarverfügung vom 30.04.2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Der Kläger war vom 20.12.2002 bis zum 02. oder 03.03.2004 dienstunfähig erkrankt.

Mit Verfügung vom 27.02.2004 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 08.11.2002 aufgehoben und der Kläger bis auf Weiteres an das damalige Landesamt für Bau und Liegenschaften - inzwischen eine Abteilung des beklagten Landesamtes - abgeordnet. Dort hat der Kläger am 03. oder 04.03.2004 den Dienst aufgenommen.

Anfang 2006 gelangte das Landesamt für Finanzen, an dessen Stelle inzwischen der Beklagte getreten ist, zu der Überzeugung, dem Kläger habe die Prüferzulage in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr zugestanden, und forderte, nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, mit Bescheid vom 13.03.2006 den Betrag von 1.608,63 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt gewesen, weshalb ihm die in jeder Bezügemitteilung gesondert ausgewiesene Prüferzulage in dieser Zeit nicht zugestanden habe. Dies hätte dem Kläger bekannt sein müssen. Zumindest hätte er Veranlassung gehabt, bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Das habe er nicht getan. Unter diesen Umständen sei ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Realisierung der Rückforderung werde ab Mai 2006 mit den laufenden Dienstbezügen bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze aufgerechnet.

Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde am 02.10.2006 zurückgewiesen.

Am 31.10.2006 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat sich auf Wegfall der Bereicherung berufen und vorgebracht, bei der Suspendierung und bei der Abordnung sei ihm von Leitendem Ministerialrat A. mehrfach gesagt worden, ihm entstünden durch diese Maßnahmen keinerlei finanzielle Nachteile. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe er vertraut. In diesem Vertrauen sei er dadurch bestärkt worden, dass er bis zum 05.03.2006 im Stellenplan als Betriebsprüfer geführt worden sei. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf grob fahrlässigen Nichterkennens der Überzahlung nicht gerechtfertigt. Zumindest müsse aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen werden. Am 23.04.2003 habe er sein 40-jähriges Dienstjubiläum begangen. Die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde würden ihm indes bis heute vorenthalten. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wegen des abordnungsbedingten Mehraufwands zu. Das ergebe inzwischen einen Betrag von zumindest 2.496,00 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, der Kläger hätte seit der Gewährung der Prüferzulage wissen müssen, dass ihm diese Zulage nur so lange zustehe, wie er tatsächlich als Prüfer tätig sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schreiben vom 18.04.1978. Leitender Ministerialrat A. habe sich dem Kläger gegenüber nie so geäußert, wie dieser es behaupte.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2007 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Rückforderungsbescheid rechtfertige sich aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB. Die Prüferzulage hab dem Kläger in der fraglichen Zeit nicht mehr zugestanden, da er nicht als Prüfer tätig gewesen sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn er hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die weitere Auszahlung der Prüferzulage erkennen müssen. Ihm hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterzahlung der Zulage über November 2002 geradezu aufdrängen müssen. Er sei bei der erstmaligen Gewährung der Zulage im April 1978 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass diese Zulage von dem tatsächlichen Einsatz im Außendienst der Steuerprüfung abhängig sei. Nehme man die lange Berufserfahrung des Klägers hinzu, habe für ihn nach der Zwangsbeurlaubung zumindest Veranlassung bestanden, bei der Zentralen Besoldungsstelle nachzufragen, ob es mit der Weiterzahlung der Zulage seine Richtigkeit habe. Dies unterlassen zu haben, rechtfertige den Vorwurf, die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Höhe der eigenen Bezüge in besonderem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Stellenplan auch in der fraglichen Zeit als Prüfer geführt worden sei. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es allein auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme. Werde unterstellt, Leitender Ministerialrat A. habe sich tatsächlich so geäußert, wie es der Kläger behaupte, hätte dieser auf die Auskunft seines Vorgesetzten nicht vertrauen dürfen. Die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt, sei die Erklärung von Leitendem Ministerialrat A. ganz allgemein gehalten gewesen. Sie habe sich jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Prüferzulage bezogen. Damit habe sie keine taugliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, ihm stehe die Prüferzulage weiterhin zu, dargestellt. Ohnehin hätte sich der Kläger allein durch Rückfrage bei der Zentralen Besoldungsstelle endgültig Klarheit verschaffen können. Dort habe er sich aber nicht kundig gemacht. Ohnehin sei die Zusage einer gesetzwidrig zu hohen Besoldung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG nichtig.

Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen habe, könne rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Kläger habe von der Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren zur Sache zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und auch seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid nicht begründet. Damit habe der Beklagte keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, der Kläger könne durch die Rückzahlung in eine wirtschaftliche Notlage gelangen. Dass dies doch so wäre, habe auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Daran änderten die Nichtauszahlung der Jubiläumszuwendung und die Verweigerung von Fahrtkostenerstattung nichts.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.09.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 23.10.2007 gestellten und am 27.10.2007 näher begründeten Antrag hin hat der Senat - unter gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist - mit Beschluss vom 01.04.2008 - 1 A 429/07 - die Berufung gegen das Urteil vom 19.09.2007 mit der Begründung zugelassen, die Vernehmung von Leitendem Ministerialrat A. sei unerlässlich.

Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 04.04.2008 zugestellt worden.

Mit am 05.05.2008 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger geltend gemacht, die Prüferzulage habe ihm in der fraglichen Zeit allein schon deswegen zugestanden, weil er damals durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Krankheit rechtfertige aber nicht den Entzug der Prüferzulage. Das ergebe sich aus dem Begriff der Verwendung in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B. Zumindest sei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Gewährung der Zulage nicht gerechtfertigt. Leitender Ministerialrat A. habe ihm vor Aushändigung der Verfügung vom 08.11.2002 klar gesagt, wegen der Zwangsbeurlaubung müsse er mit keinerlei finanzieller Einbuße rechnen. In gleichem Sinne habe sich Personalreferent Jung vor der Abordnung geäußert. Darauf habe er jeweils vertraut und auch vertrauen dürfen. Dass sich die Erklärungen nicht auch auf die Weiterzahlung der Prüferzulage hätten beziehen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass in jeder Gehaltsmitteilung die Prüferzulage gesondert ausgewiesen gewesen sei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 13.05.2008 eine Auskunft des Ministeriums der Finanzen zu einem Fragenkatalog eingeholt, den Kläger informatorisch zu dem Gespräch vom 08.11.2002 befragt und Leitenden Ministerialrat a.D. A. zu der Behauptung, er habe dem Kläger gesagt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe keinerlei finanzielle Nachteile für diesen zur Folge, als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben des Ministeriums vom 23.06.2008 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2008 verwiesen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2008 hat der Beklagte einen Vermerk über die der Aushändigung des Bescheides vom 08.11.2002 vorausgegangene Anhörung des Klägers vorgelegt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung entscheidet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.