Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Aug. 2008 - 1 A 182/08
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 399/06 - wird der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - vom 13. März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.
- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,
ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.
u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.
ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.
u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,
zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.
„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“
vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.
Gründe
verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.
- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,
ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.
u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.
ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.
u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,
zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.
„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“
vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.
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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.
die Klage abzuweisen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.
so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..
so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.
vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..
vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.
AS 13, 133 ff.,
vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,
ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..
so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..
zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.
vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.
siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..
ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.
zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..
so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,
so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..
ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.
Beschluss |
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). |
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. |
Gründe
ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.
so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..
so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.
vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..
vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.
AS 13, 133 ff.,
vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,
ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..
so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..
zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.
vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.
siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..
ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.
zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..
so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,
so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..
ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.
Beschluss |
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). |
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. |
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.
die Klage abzuweisen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.
so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..
so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.
vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..
vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.
AS 13, 133 ff.,
vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,
ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..
so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..
zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.
vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.
siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..
ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.
zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..
so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,
so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..
ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.
Beschluss |
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). |
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. |
Gründe
ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.
so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..
so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.
vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..
vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.
so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.
AS 13, 133 ff.,
vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,
ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..
so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..
zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.
vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.
siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..
ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.
zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..
so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,
so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..
ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.
so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.
Beschluss |
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). |
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. |
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.