Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Aug. 2008 - 1 A 182/08

bei uns veröffentlicht am13.08.2008

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 399/06 - wird der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - vom 13. März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid vom 13.03.2006, mit dem die ihm für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 gewährte Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.608,63 EUR zurückgefordert wird.

Der Kläger - damals noch Steuerinspektor - war seit dem 01.04.1978 beim Finanzamt Neunkirchen überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt. Mit Schreiben vom 18.04.1978 wurde er davon unterrichtet, dass er wegen dieser Verwendung eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage erhalte. An der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung änderte sich weder durch die Beförderungen des Klägers zum Steueroberinspektor am 20.12.1978 und zum am 01.04.1989 noch durch die Abordnung sowie spätere Versetzung an das Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße, ab dem 27.08.1990 etwas.

Mit Verfügung vom 08.11.2002 wurde dem Kläger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Den entsprechenden Bescheid übergab Leitender Ministerialrat A. am selben Tag dem Kläger. Der Bescheid blieb unangefochten.

Am 07.03.2003 wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Eine vorläufige Dienstenthebung wurde ebenso wenig angeordnet wie eine Einbehaltung von Dienstbezügen. Mit Disziplinarverfügung vom 30.04.2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Der Kläger war vom 20.12.2002 bis zum 02. oder 03.03.2004 dienstunfähig erkrankt.

Mit Verfügung vom 27.02.2004 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 08.11.2002 aufgehoben und der Kläger bis auf Weiteres an das damalige Landesamt für Bau und Liegenschaften - inzwischen eine Abteilung des beklagten Landesamtes - abgeordnet. Dort hat der Kläger am 03. oder 04.03.2004 den Dienst aufgenommen.

Anfang 2006 gelangte das Landesamt für Finanzen, an dessen Stelle inzwischen der Beklagte getreten ist, zu der Überzeugung, dem Kläger habe die Prüferzulage in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr zugestanden, und forderte, nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, mit Bescheid vom 13.03.2006 den Betrag von 1.608,63 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt gewesen, weshalb ihm die in jeder Bezügemitteilung gesondert ausgewiesene Prüferzulage in dieser Zeit nicht zugestanden habe. Dies hätte dem Kläger bekannt sein müssen. Zumindest hätte er Veranlassung gehabt, bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Das habe er nicht getan. Unter diesen Umständen sei ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Realisierung der Rückforderung werde ab Mai 2006 mit den laufenden Dienstbezügen bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze aufgerechnet.

Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde am 02.10.2006 zurückgewiesen.

Am 31.10.2006 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat sich auf Wegfall der Bereicherung berufen und vorgebracht, bei der Suspendierung und bei der Abordnung sei ihm von Leitendem Ministerialrat A. mehrfach gesagt worden, ihm entstünden durch diese Maßnahmen keinerlei finanzielle Nachteile. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe er vertraut. In diesem Vertrauen sei er dadurch bestärkt worden, dass er bis zum 05.03.2006 im Stellenplan als Betriebsprüfer geführt worden sei. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf grob fahrlässigen Nichterkennens der Überzahlung nicht gerechtfertigt. Zumindest müsse aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen werden. Am 23.04.2003 habe er sein 40-jähriges Dienstjubiläum begangen. Die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde würden ihm indes bis heute vorenthalten. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wegen des abordnungsbedingten Mehraufwands zu. Das ergebe inzwischen einen Betrag von zumindest 2.496,00 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, der Kläger hätte seit der Gewährung der Prüferzulage wissen müssen, dass ihm diese Zulage nur so lange zustehe, wie er tatsächlich als Prüfer tätig sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schreiben vom 18.04.1978. Leitender Ministerialrat A. habe sich dem Kläger gegenüber nie so geäußert, wie dieser es behaupte.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2007 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Rückforderungsbescheid rechtfertige sich aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB. Die Prüferzulage hab dem Kläger in der fraglichen Zeit nicht mehr zugestanden, da er nicht als Prüfer tätig gewesen sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn er hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die weitere Auszahlung der Prüferzulage erkennen müssen. Ihm hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterzahlung der Zulage über November 2002 geradezu aufdrängen müssen. Er sei bei der erstmaligen Gewährung der Zulage im April 1978 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass diese Zulage von dem tatsächlichen Einsatz im Außendienst der Steuerprüfung abhängig sei. Nehme man die lange Berufserfahrung des Klägers hinzu, habe für ihn nach der Zwangsbeurlaubung zumindest Veranlassung bestanden, bei der Zentralen Besoldungsstelle nachzufragen, ob es mit der Weiterzahlung der Zulage seine Richtigkeit habe. Dies unterlassen zu haben, rechtfertige den Vorwurf, die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Höhe der eigenen Bezüge in besonderem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Stellenplan auch in der fraglichen Zeit als Prüfer geführt worden sei. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es allein auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme. Werde unterstellt, Leitender Ministerialrat A. habe sich tatsächlich so geäußert, wie es der Kläger behaupte, hätte dieser auf die Auskunft seines Vorgesetzten nicht vertrauen dürfen. Die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt, sei die Erklärung von Leitendem Ministerialrat A. ganz allgemein gehalten gewesen. Sie habe sich jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Prüferzulage bezogen. Damit habe sie keine taugliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, ihm stehe die Prüferzulage weiterhin zu, dargestellt. Ohnehin hätte sich der Kläger allein durch Rückfrage bei der Zentralen Besoldungsstelle endgültig Klarheit verschaffen können. Dort habe er sich aber nicht kundig gemacht. Ohnehin sei die Zusage einer gesetzwidrig zu hohen Besoldung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG nichtig.

Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen habe, könne rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Kläger habe von der Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren zur Sache zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und auch seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid nicht begründet. Damit habe der Beklagte keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, der Kläger könne durch die Rückzahlung in eine wirtschaftliche Notlage gelangen. Dass dies doch so wäre, habe auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Daran änderten die Nichtauszahlung der Jubiläumszuwendung und die Verweigerung von Fahrtkostenerstattung nichts.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.09.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 23.10.2007 gestellten und am 27.10.2007 näher begründeten Antrag hin hat der Senat - unter gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist - mit Beschluss vom 01.04.2008 - 1 A 429/07 - die Berufung gegen das Urteil vom 19.09.2007 mit der Begründung zugelassen, die Vernehmung von Leitendem Ministerialrat A. sei unerlässlich.

Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 04.04.2008 zugestellt worden.

Mit am 05.05.2008 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger geltend gemacht, die Prüferzulage habe ihm in der fraglichen Zeit allein schon deswegen zugestanden, weil er damals durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Krankheit rechtfertige aber nicht den Entzug der Prüferzulage. Das ergebe sich aus dem Begriff der Verwendung in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B. Zumindest sei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Gewährung der Zulage nicht gerechtfertigt. Leitender Ministerialrat A. habe ihm vor Aushändigung der Verfügung vom 08.11.2002 klar gesagt, wegen der Zwangsbeurlaubung müsse er mit keinerlei finanzieller Einbuße rechnen. In gleichem Sinne habe sich Personalreferent Jung vor der Abordnung geäußert. Darauf habe er jeweils vertraut und auch vertrauen dürfen. Dass sich die Erklärungen nicht auch auf die Weiterzahlung der Prüferzulage hätten beziehen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass in jeder Gehaltsmitteilung die Prüferzulage gesondert ausgewiesen gewesen sei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 13.05.2008 eine Auskunft des Ministeriums der Finanzen zu einem Fragenkatalog eingeholt, den Kläger informatorisch zu dem Gespräch vom 08.11.2002 befragt und Leitenden Ministerialrat a.D. A. zu der Behauptung, er habe dem Kläger gesagt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe keinerlei finanzielle Nachteile für diesen zur Folge, als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben des Ministeriums vom 23.06.2008 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2008 verwiesen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2008 hat der Beklagte einen Vermerk über die der Aushändigung des Bescheides vom 08.11.2002 vorausgegangene Anhörung des Klägers vorgelegt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung entscheidet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.

a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.

Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt

verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.

Mit seinem Urteil vom 18.04.1991

- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,

hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt

ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.

Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen

u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.

Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.

Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war

ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.

Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.

b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.

bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.

cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,

ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern

zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.

Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:

„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“

vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.

Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.

Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.

Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.

Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.

In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.

Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge.

Der Kläger trat nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst im Oktober 1979 als Justizassistent zur Anstellung in die Landesverwaltung ein. Nach Beförderungen zum Justizsekretär (01.08.1983), zum Regierungsobersekretär (01.04.1986) und zum Regierungshauptsekretär (02.04.1990) legte er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung ab. Am 01.10.1999 wurde er zum Regierungsinspektor und am 01.10.2002 in sein derzeitiges Amt des Regierungsoberinspektors befördert. Er ist dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung zugewiesen.

Aus Anlass seiner Eheschließung am 31.05.1985 und einer entsprechenden Erklärung über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse vom 10.06.1985 teilte die Oberfinanzdirektion B-Stadt dem Kläger durch Formularschreiben vom 18.06.1985 mit, dass gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 01.05.1985 in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und sein Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. Die höheren Bezüge würden erstmals ab dem Monat Juli 1985 monatlich laufend überwiesen. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen, unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse anzuzeigen, die die Zahlung des Ortszuschlages beeinflussen könnte. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Ehe des Klägers, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.05.1997 geschieden.

In einer Erklärung zum Ortszuschlag vom 19.08.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion B-Stadt an, dass er dem früheren Ehegatten gemäß mündlicher Vereinbarung seit dem 01.06.1995 1.900.- DM zahle. In dieser vom Kläger unterschriebenen Erklärung wurde erneut darüber belehrt, dass jede Änderung der Angaben in dieser Erklärung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist.

Am 08.09.1997 wurde der Oberfinanzdirektion B-Stadt eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau vom 05.09.1997 nachgereicht, wonach der Kläger derzeit monatlich 1.500.- DM Kindesunterhalt und 400.- DM Ehegattenunterhalt (zusammen 1.900.- DM) an sie zahle.

In einer Erklärung zum Familienzuschlag bei Geschiedenen vom 05.09.2003, ergänzt durch Telefonat vom 08.09.2003, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau seit dem 16.07.1999 wieder verheiratet ist.

Mit Schreiben vom 09.09.2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 seit der erneuten Eheschließung der geschiedenen Ehefrau wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht nicht mehr zugestanden habe, und gab Gelegenheit, zu der beabsichtigten Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge Stellung zu nehmen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2003 dem Beklagten mit, dass ihm dieser Sachverhalt bislang nicht bekannt gewesen sei und er sich bei einer zweifelsfrei vorliegenden Überzahlung in dem genannten Zeitraum mit einer entsprechenden Rückforderung einverstanden erkläre. Gleichzeitig bat er wegen seiner derzeit äußerst angespannten finanziellen Situation (Unterhalt für seine drei Kinder, Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sowie eines Bauspardarlehens usw.) um Einräumung niedriger monatlicher Rückzahlungsraten (maximal 100.- EUR).

Durch Bescheid vom 07.10.2003 forderte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 überzahlte Dienstbezüge (Familienzuschlag der Stufe 1) in Höhe von 5.314,43 EUR brutto vom Kläger zurück.

Am 17.10.2003 sprach der Kläger beim Beklagten vor und reichte eine Aufstellung über seine Besoldung (rd. 2.386 EUR netto/Monat) und über seine monatlichen Belastungen (rd. 2.450 EUR) zu den Akten. Auf den Hinweis, danach überstiegen die Belastungen, obwohl dabei Kosten für den Lebensunterhalt nicht eingerechnet seien, die Einkünfte, erwähnte der Kläger ausweislich von Aktenvermerken des Sachbearbeiters Unterstützungsleistungen seiner Mutter und Einkünfte aus Nebentätigkeit.

Zur Begründung des am 22.10.2003 gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2003 aus, dass er angesichts der vorgelegten Aufstellung durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sei. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und hätte ihn auch nicht erkennen müssen. Die Rechtsgrundlagen des Familienzuschlags seien schwer zu verstehen. Insbesondere sei ihm die außergewöhnliche Konstruktion in § 40 Abs. 3 BBesG nicht bekannt gewesen. Er habe angenommen, dass ihm der Familienzuschlag in der gewährten Höhe noch immer zustehe, weil er nach wie vor für seine drei Kinder Unterhalt zahlen müsse. Diese Einschätzung sei plausibel. Ihre Fehlerhaftigkeit erschließe sich nur bei gründlicher Kenntnis der sehr differenzierten Vorschriften, über die er nicht verfüge. Die Rückforderung sei im Weiteren unbillig, weil die ihm obliegenden oder unvermeidlichen monatlichen Ausgaben seine finanziellen Möglichkeiten schon jetzt überstiegen. Ausgaben für Ernährung und Bekleidung könne er nur mit Unterstützung seiner Mutter leisten. Er sei zu einer äußerst sparsamen Lebensführung gezwungen und könne sich bei Einbehaltung weiterer Beträge selbst einen bescheidenen Lebensstil nicht mehr leisten.

Durch Bescheid vom 30.12.2003 wies der Kläger den Widerspruch zurück.

In der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 3 K 52/04 erhobenen Klage vom 14.1.2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen, dass er auch aufgrund seiner Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung den Mangel des rechtlichen Grundes nicht habe kennen müssen und die Rückforderung angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unbillig sei, und berief sich zudem auf Verjährung.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten auf seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Rücknahme eines Familienzuschlag gewährenden Bescheides vor der Rückforderung hingewiesen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2005 den Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2003 auf, worauf der Verwaltungsrechtsstreit beiderseits für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss vom 10.03.2005 eingestellt wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2005 hob der Beklagte „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.06.1985 rückwirkend vom 01.08.1999 bis 30.09.2003“ auf und forderte vom Kläger erneut zuviel gezahlte Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR brutto zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 seien aufgrund der vom Kläger pflichtwidrig nicht angezeigten Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 01.08.1999 entfallen. Die bis zur Abgabe der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003 zuviel gezahlten Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund erhalten und gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Der Rückforderung stehe ein eventueller Wegfall der Bereicherung nicht entgegen, da der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter Berücksichtigung seiner Einlassungen bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere Entscheidung als die Rückforderung zu. Allerdings bestehe zur Vermeidung einer erheblichen Härte bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bereitschaft zur Gewährung angemessener Ratenzahlung.

Den mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Aufhebungsbescheid, zu dem er nicht angehört worden sei, die Schranken des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG nicht beachte. Da der Beklagte aufgrund der Erklärung vom 05.09.2003 von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau und damit vom Wegfall des Rechtsgrundes für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 erfahren habe, sei die Rücknahme der Festsetzung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgt. Zudem habe er schutzwürdig auf die Rechtmäßigkeit der laufenden Geldleistung vertraut. Die gewährten Leistungen seien ausweislich der im vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Aufstellung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben verbraucht. Dort habe er auch die Gründe dargelegt, die zu der irrtümlichen Bewertung der ihm zustehenden Höhe des Familienzuschlags geführt hätten. Er habe die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt. Der Rückforderung stehe neben der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides im Weiteren entgegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG nicht gegeben seien. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei nicht so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Auch insoweit werde auf seinen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren gegen den Bescheid vom 07.10.2003 Bezug genommen. Schließlich sei die Rückforderung verjährt. Für überzahlte Beamtenbezüge habe bis zum 31.12.2001 die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gegolten; seit 01.01.2002 sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden. Da in diesem Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die kürzere Frist gelte, die vom 01.01.2002 an berechnet werde, seien jedenfalls die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen.

Durch Bescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 14.06.2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Festsetzungsbescheides vom 18.06.1985 auch für die Vergangenheit sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens sei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und dem Erfordernis der Gleichbehandlung des Klägers mit Beamten, denen nach der Ehescheidung mangels nachehelicher Unterhaltspflicht der Ehegattenbestandteil im Familienzuschlag entzogen werde, der Vorzug vor dem Interesse des Klägers am Bestand der Festsetzung eingeräumt worden. Der Kläger könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Ihm sei zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die ausgehändigten Besoldungsunterlagen (Merkblätter, Bezügemitteilungen) auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe in Kenntnis der Rechtslage, dass das Gesetz beim Ortszuschlag den verheirateten Beamten dem geschiedenen Beamten mit Unterhaltsverpflichtung gleichstelle, in seiner Erklärung vom 19.08.1997 seine Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt dargelegt und durch die Vorlage der Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau nachgewiesen, um so weiterhin in den Genuss des Familienzuschlags zu gelangen. Dann sei ihm aber auch bekannt gewesen oder hätte sich ihm allein durch bloßes Nachdenken und logische Schlussfolgerung die Gewissheit aufdrängen müssen, dass mit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen nach der Wiederheirat seiner geschiedenen Ehefrau auch sein Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Orts- bzw. Familienzuschlag entfalle. Zumindest hätte er sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen Gewissheit verschaffen müssen. Der Kläger habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil ihm wegen seiner dienstlichen Stellung als Verwaltungsbeamter mit den dazu gehörenden Kenntnissen und Fähigkeiten – Grundkenntnisse im Besoldungsrecht habe der Kläger selbst eingeräumt – eine Überprüfung seiner Besoldungsunterlagen und bei Zweifeln eine Rückfrage zumutbar gewesen seien. Detaillierte Kenntnisse im Besoldungsrecht seien nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger die Überzahlung allein durch die ihm obliegende Anzeige der Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Einstellung der Unterhaltszahlung) vermeiden können, worauf in jeder Bezügemitteilung hingewiesen worden sei. Der Rücknahme des Bescheides stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte auch bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Er - der Beklagte - sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass mit der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG konkludent auch der der Leistung zugrunde liegende Bescheid aufgehoben sei. Diese jahrelang vom Verwaltungsgericht gebilligte Auffassung sei erst in zwei neueren Urteilen vom 23.11.2004 und 07.12.2004 aufgegeben worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG sei daher erst in Lauf gesetzt worden, als durch diese Urteile des Verwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 bekannt geworden sei. Dies sei frühestens im Dezember 2004 gewesen. Im Übrigen sei mit der Erledigung des Rechtsstreites 3 K 52/04 in der Hauptsache eine neue Jahresfrist angelaufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge hafte der Kläger verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, so dass es auf eine Entreicherung nicht ankomme. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei nämlich so offensichtlich gewesen, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Hierzu könne auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG verwiesen werden. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die bei vor dem 01.01.2002 entstandenen, unverjährten Rückforderungsansprüchen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab dem 01.01.2002 berechnet werde. Es sei daher nicht erheblich, ob die Verjährung durch den Bescheid vom 07.10.2003 gehemmt worden sei.

Mit am 11.07.2005 eingegangener Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dem Beklagten seien mit der Mitteilung vom 05.09.2003 über die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau und der unmittelbar danach vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit sei die Rücknahmefrist in Gang gesetzt worden. Der Denkfehler des Beklagten liege darin, dass er die Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf seine Entscheidungspraxis, also die Art des Umgangs mit Überzahlungs- und Rückforderungsfällen, beziehe. Bei § 48 Abs. 4 SVwVfG komme es auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes selbst an. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Frage, ob die gerichtliche Aufhebung eines (ermessens-) fehlerhaften Rücknahmebescheides zu einer neuen Aufhebungsfrist nach § 48 SVwVfG führe, schon deshalb nicht relevant, weil der Beklagte innerhalb der Jahresfrist keinen Rücknahmebescheid erlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, die Regelung des § 48 Abs. 4 SVwVfG diene der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und insbesondere der Verwirkung. Nach Ablauf der Frist solle der Bürger auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen. Vorliegend spielten diese Aspekte jedoch keine Rolle, da die Rücknahme des Bescheides vom 07.10.2003 zeitgleich mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beginne neu zu laufen, wenn die Behörde von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht habe, der Rücknahmebescheid im Rechtsbehelfsverfahren aber aufgehoben worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe in solchen Fällen nicht.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.02.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Zwar habe der Kläger seit dem 01.08.1999 zu Unrecht Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, denn er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung sei daher materiell rechtswidrig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei aber deshalb rechtswidrig, weil die darin enthaltene Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beachtet habe. Nach Eingang der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003, spätestens aber nach seiner Anhörung, habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt und seien ihm die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit habe die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu laufen begonnen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte mit dem Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in rechtsirrtümlicher und rechtswidriger Weise tätig geworden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Rücknahmebehörde überhaupt tätig werde, sondern darauf, dass sie in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Dabei sei auch zu sehen, dass der Vertrauensschutz des Betroffenen nicht alleiniger Zweck der in Rede stehenden Bestimmung sei, denn die Frist ziele vorwiegend auf Rechtssicherheit. Da aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 keine Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist eingetreten sei und diese auch nicht infolge der Rücknahme des Rückforderungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, sei die Frist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides längst abgelaufen gewesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 06.03.2006 zugestellt worden. Auf dessen am 28.03.2006 eingegangenen Antrag hin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 24.05.2006, dem Beklagten zugestellt am 01.06.2006, die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Mit am 21.06.2006 eingegangenem Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, dass die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangene Rechtsprechung, wozu auch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 - gehöre, jedenfalls nicht vorbehaltlos auf § 48 Abs. 4 SVwVfG übertragen werden könne. Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei. Zumindest sei aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten die Jahresfrist für die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes vom 07.10.2003 noch nicht abgelaufen. Im Urteil vom 05.08.1996 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst hervorgehoben, dass seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 in Einklang stehe, dann aber dargelegt, dass es im Ergebnis hiervon abweichend entscheide. Danach könnten vermeidbare Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschieben. Auch werde der Ablauf der Ausschlussfrist nicht durch den Erlass eines ersten – später aufgehobenen – Rücknahmebescheides unterbrochen oder neu in Gang gesetzt. Ein derart vermeidbarer Rechtsfehler sei ihm – dem Beklagten - indes nicht unterlaufen. Vielmehr habe er bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 auf eine über viele Jahre hin praktizierte, in der Standardliteratur vertretene und von dem Verwaltungsgericht lange Zeit gebilligte Verfahrensweise zurückgegriffen. Der am 07.10.2003 erlassene Bescheid sei auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu diesem Stichtag - noch - nicht rechtswidrig gewesen. Erst später habe das Verwaltungsgericht in zwei Parallelverfahren Ende 2004 seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 48 SVwVfG geändert, so dass dieser Bescheid seither rechtswidrig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides (hier zur Erledigung der Hauptsache) führe, könne der Behörde neue Tatsachen zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung seien. Diese neuen Tatsachen habe er mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nunmehr vertretene Rechtsauffassung erfahren. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rechtswidrigkeit der bislang praktizierten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise bei der Gestaltung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden klar geworden. Daher sei - erst - ab diesem Zeitpunkt die neue Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG in Gang gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es komme allein darauf an, dass die Rücknahmebehörde in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Andernfalls sei die Entscheidungsreife von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde abhängig. Die Jahresfrist sei weder unterbrochen noch gehemmt und auch nach Aufhebung eines Rücknahmebescheides nicht neu in Gang gesetzt worden, zumal hier anfänglich kein Rücknahme-, sondern ein bloßer Rückforderungsbescheid vorgelegen habe. Bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 wäre der Rechtsfehler vermieden worden. Die Änderung der Rechtsprechung sei das Prozessrisiko der Verfahrensbeteiligten.

In der Sache ist am 28.3.2007 mündlich verhandelt worden. Dabei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 18.6.1985 nicht für einen Verwaltungsakt halte, dass die Rückforderung dem Grunde nach gerechtfertigt, betragsmäßig allerdings überhöht sei und dass die Verjährungseinrede unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - nicht durchgreife. Anschließend haben die Beteiligten zur Regelung insbesondere noch offener Fragen der Rückzahlungsmodalitäten einen Vergleich geschlossen, den der Kläger fristgerecht widerrufen hat.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte, die Akte des Vorprozesses 3 K 52/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2007 war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge.

Der Kläger trat nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst im Oktober 1979 als Justizassistent zur Anstellung in die Landesverwaltung ein. Nach Beförderungen zum Justizsekretär (01.08.1983), zum Regierungsobersekretär (01.04.1986) und zum Regierungshauptsekretär (02.04.1990) legte er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung ab. Am 01.10.1999 wurde er zum Regierungsinspektor und am 01.10.2002 in sein derzeitiges Amt des Regierungsoberinspektors befördert. Er ist dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung zugewiesen.

Aus Anlass seiner Eheschließung am 31.05.1985 und einer entsprechenden Erklärung über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse vom 10.06.1985 teilte die Oberfinanzdirektion B-Stadt dem Kläger durch Formularschreiben vom 18.06.1985 mit, dass gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 01.05.1985 in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und sein Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. Die höheren Bezüge würden erstmals ab dem Monat Juli 1985 monatlich laufend überwiesen. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen, unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse anzuzeigen, die die Zahlung des Ortszuschlages beeinflussen könnte. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Ehe des Klägers, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.05.1997 geschieden.

In einer Erklärung zum Ortszuschlag vom 19.08.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion B-Stadt an, dass er dem früheren Ehegatten gemäß mündlicher Vereinbarung seit dem 01.06.1995 1.900.- DM zahle. In dieser vom Kläger unterschriebenen Erklärung wurde erneut darüber belehrt, dass jede Änderung der Angaben in dieser Erklärung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist.

Am 08.09.1997 wurde der Oberfinanzdirektion B-Stadt eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau vom 05.09.1997 nachgereicht, wonach der Kläger derzeit monatlich 1.500.- DM Kindesunterhalt und 400.- DM Ehegattenunterhalt (zusammen 1.900.- DM) an sie zahle.

In einer Erklärung zum Familienzuschlag bei Geschiedenen vom 05.09.2003, ergänzt durch Telefonat vom 08.09.2003, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau seit dem 16.07.1999 wieder verheiratet ist.

Mit Schreiben vom 09.09.2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 seit der erneuten Eheschließung der geschiedenen Ehefrau wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht nicht mehr zugestanden habe, und gab Gelegenheit, zu der beabsichtigten Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge Stellung zu nehmen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2003 dem Beklagten mit, dass ihm dieser Sachverhalt bislang nicht bekannt gewesen sei und er sich bei einer zweifelsfrei vorliegenden Überzahlung in dem genannten Zeitraum mit einer entsprechenden Rückforderung einverstanden erkläre. Gleichzeitig bat er wegen seiner derzeit äußerst angespannten finanziellen Situation (Unterhalt für seine drei Kinder, Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sowie eines Bauspardarlehens usw.) um Einräumung niedriger monatlicher Rückzahlungsraten (maximal 100.- EUR).

Durch Bescheid vom 07.10.2003 forderte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 überzahlte Dienstbezüge (Familienzuschlag der Stufe 1) in Höhe von 5.314,43 EUR brutto vom Kläger zurück.

Am 17.10.2003 sprach der Kläger beim Beklagten vor und reichte eine Aufstellung über seine Besoldung (rd. 2.386 EUR netto/Monat) und über seine monatlichen Belastungen (rd. 2.450 EUR) zu den Akten. Auf den Hinweis, danach überstiegen die Belastungen, obwohl dabei Kosten für den Lebensunterhalt nicht eingerechnet seien, die Einkünfte, erwähnte der Kläger ausweislich von Aktenvermerken des Sachbearbeiters Unterstützungsleistungen seiner Mutter und Einkünfte aus Nebentätigkeit.

Zur Begründung des am 22.10.2003 gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2003 aus, dass er angesichts der vorgelegten Aufstellung durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sei. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und hätte ihn auch nicht erkennen müssen. Die Rechtsgrundlagen des Familienzuschlags seien schwer zu verstehen. Insbesondere sei ihm die außergewöhnliche Konstruktion in § 40 Abs. 3 BBesG nicht bekannt gewesen. Er habe angenommen, dass ihm der Familienzuschlag in der gewährten Höhe noch immer zustehe, weil er nach wie vor für seine drei Kinder Unterhalt zahlen müsse. Diese Einschätzung sei plausibel. Ihre Fehlerhaftigkeit erschließe sich nur bei gründlicher Kenntnis der sehr differenzierten Vorschriften, über die er nicht verfüge. Die Rückforderung sei im Weiteren unbillig, weil die ihm obliegenden oder unvermeidlichen monatlichen Ausgaben seine finanziellen Möglichkeiten schon jetzt überstiegen. Ausgaben für Ernährung und Bekleidung könne er nur mit Unterstützung seiner Mutter leisten. Er sei zu einer äußerst sparsamen Lebensführung gezwungen und könne sich bei Einbehaltung weiterer Beträge selbst einen bescheidenen Lebensstil nicht mehr leisten.

Durch Bescheid vom 30.12.2003 wies der Kläger den Widerspruch zurück.

In der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 3 K 52/04 erhobenen Klage vom 14.1.2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen, dass er auch aufgrund seiner Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung den Mangel des rechtlichen Grundes nicht habe kennen müssen und die Rückforderung angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unbillig sei, und berief sich zudem auf Verjährung.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten auf seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Rücknahme eines Familienzuschlag gewährenden Bescheides vor der Rückforderung hingewiesen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2005 den Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2003 auf, worauf der Verwaltungsrechtsstreit beiderseits für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss vom 10.03.2005 eingestellt wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2005 hob der Beklagte „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.06.1985 rückwirkend vom 01.08.1999 bis 30.09.2003“ auf und forderte vom Kläger erneut zuviel gezahlte Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR brutto zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 seien aufgrund der vom Kläger pflichtwidrig nicht angezeigten Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 01.08.1999 entfallen. Die bis zur Abgabe der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003 zuviel gezahlten Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund erhalten und gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Der Rückforderung stehe ein eventueller Wegfall der Bereicherung nicht entgegen, da der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter Berücksichtigung seiner Einlassungen bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere Entscheidung als die Rückforderung zu. Allerdings bestehe zur Vermeidung einer erheblichen Härte bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bereitschaft zur Gewährung angemessener Ratenzahlung.

Den mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Aufhebungsbescheid, zu dem er nicht angehört worden sei, die Schranken des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG nicht beachte. Da der Beklagte aufgrund der Erklärung vom 05.09.2003 von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau und damit vom Wegfall des Rechtsgrundes für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 erfahren habe, sei die Rücknahme der Festsetzung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgt. Zudem habe er schutzwürdig auf die Rechtmäßigkeit der laufenden Geldleistung vertraut. Die gewährten Leistungen seien ausweislich der im vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Aufstellung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben verbraucht. Dort habe er auch die Gründe dargelegt, die zu der irrtümlichen Bewertung der ihm zustehenden Höhe des Familienzuschlags geführt hätten. Er habe die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt. Der Rückforderung stehe neben der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides im Weiteren entgegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG nicht gegeben seien. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei nicht so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Auch insoweit werde auf seinen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren gegen den Bescheid vom 07.10.2003 Bezug genommen. Schließlich sei die Rückforderung verjährt. Für überzahlte Beamtenbezüge habe bis zum 31.12.2001 die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gegolten; seit 01.01.2002 sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden. Da in diesem Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die kürzere Frist gelte, die vom 01.01.2002 an berechnet werde, seien jedenfalls die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen.

Durch Bescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 14.06.2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Festsetzungsbescheides vom 18.06.1985 auch für die Vergangenheit sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens sei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und dem Erfordernis der Gleichbehandlung des Klägers mit Beamten, denen nach der Ehescheidung mangels nachehelicher Unterhaltspflicht der Ehegattenbestandteil im Familienzuschlag entzogen werde, der Vorzug vor dem Interesse des Klägers am Bestand der Festsetzung eingeräumt worden. Der Kläger könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Ihm sei zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die ausgehändigten Besoldungsunterlagen (Merkblätter, Bezügemitteilungen) auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe in Kenntnis der Rechtslage, dass das Gesetz beim Ortszuschlag den verheirateten Beamten dem geschiedenen Beamten mit Unterhaltsverpflichtung gleichstelle, in seiner Erklärung vom 19.08.1997 seine Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt dargelegt und durch die Vorlage der Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau nachgewiesen, um so weiterhin in den Genuss des Familienzuschlags zu gelangen. Dann sei ihm aber auch bekannt gewesen oder hätte sich ihm allein durch bloßes Nachdenken und logische Schlussfolgerung die Gewissheit aufdrängen müssen, dass mit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen nach der Wiederheirat seiner geschiedenen Ehefrau auch sein Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Orts- bzw. Familienzuschlag entfalle. Zumindest hätte er sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen Gewissheit verschaffen müssen. Der Kläger habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil ihm wegen seiner dienstlichen Stellung als Verwaltungsbeamter mit den dazu gehörenden Kenntnissen und Fähigkeiten – Grundkenntnisse im Besoldungsrecht habe der Kläger selbst eingeräumt – eine Überprüfung seiner Besoldungsunterlagen und bei Zweifeln eine Rückfrage zumutbar gewesen seien. Detaillierte Kenntnisse im Besoldungsrecht seien nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger die Überzahlung allein durch die ihm obliegende Anzeige der Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Einstellung der Unterhaltszahlung) vermeiden können, worauf in jeder Bezügemitteilung hingewiesen worden sei. Der Rücknahme des Bescheides stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte auch bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Er - der Beklagte - sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass mit der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG konkludent auch der der Leistung zugrunde liegende Bescheid aufgehoben sei. Diese jahrelang vom Verwaltungsgericht gebilligte Auffassung sei erst in zwei neueren Urteilen vom 23.11.2004 und 07.12.2004 aufgegeben worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG sei daher erst in Lauf gesetzt worden, als durch diese Urteile des Verwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 bekannt geworden sei. Dies sei frühestens im Dezember 2004 gewesen. Im Übrigen sei mit der Erledigung des Rechtsstreites 3 K 52/04 in der Hauptsache eine neue Jahresfrist angelaufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge hafte der Kläger verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, so dass es auf eine Entreicherung nicht ankomme. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei nämlich so offensichtlich gewesen, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Hierzu könne auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG verwiesen werden. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die bei vor dem 01.01.2002 entstandenen, unverjährten Rückforderungsansprüchen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab dem 01.01.2002 berechnet werde. Es sei daher nicht erheblich, ob die Verjährung durch den Bescheid vom 07.10.2003 gehemmt worden sei.

Mit am 11.07.2005 eingegangener Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dem Beklagten seien mit der Mitteilung vom 05.09.2003 über die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau und der unmittelbar danach vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit sei die Rücknahmefrist in Gang gesetzt worden. Der Denkfehler des Beklagten liege darin, dass er die Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf seine Entscheidungspraxis, also die Art des Umgangs mit Überzahlungs- und Rückforderungsfällen, beziehe. Bei § 48 Abs. 4 SVwVfG komme es auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes selbst an. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Frage, ob die gerichtliche Aufhebung eines (ermessens-) fehlerhaften Rücknahmebescheides zu einer neuen Aufhebungsfrist nach § 48 SVwVfG führe, schon deshalb nicht relevant, weil der Beklagte innerhalb der Jahresfrist keinen Rücknahmebescheid erlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, die Regelung des § 48 Abs. 4 SVwVfG diene der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und insbesondere der Verwirkung. Nach Ablauf der Frist solle der Bürger auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen. Vorliegend spielten diese Aspekte jedoch keine Rolle, da die Rücknahme des Bescheides vom 07.10.2003 zeitgleich mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beginne neu zu laufen, wenn die Behörde von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht habe, der Rücknahmebescheid im Rechtsbehelfsverfahren aber aufgehoben worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe in solchen Fällen nicht.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.02.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Zwar habe der Kläger seit dem 01.08.1999 zu Unrecht Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, denn er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung sei daher materiell rechtswidrig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei aber deshalb rechtswidrig, weil die darin enthaltene Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beachtet habe. Nach Eingang der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003, spätestens aber nach seiner Anhörung, habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt und seien ihm die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit habe die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu laufen begonnen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte mit dem Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in rechtsirrtümlicher und rechtswidriger Weise tätig geworden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Rücknahmebehörde überhaupt tätig werde, sondern darauf, dass sie in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Dabei sei auch zu sehen, dass der Vertrauensschutz des Betroffenen nicht alleiniger Zweck der in Rede stehenden Bestimmung sei, denn die Frist ziele vorwiegend auf Rechtssicherheit. Da aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 keine Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist eingetreten sei und diese auch nicht infolge der Rücknahme des Rückforderungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, sei die Frist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides längst abgelaufen gewesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 06.03.2006 zugestellt worden. Auf dessen am 28.03.2006 eingegangenen Antrag hin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 24.05.2006, dem Beklagten zugestellt am 01.06.2006, die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Mit am 21.06.2006 eingegangenem Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, dass die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangene Rechtsprechung, wozu auch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 - gehöre, jedenfalls nicht vorbehaltlos auf § 48 Abs. 4 SVwVfG übertragen werden könne. Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei. Zumindest sei aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten die Jahresfrist für die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes vom 07.10.2003 noch nicht abgelaufen. Im Urteil vom 05.08.1996 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst hervorgehoben, dass seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 in Einklang stehe, dann aber dargelegt, dass es im Ergebnis hiervon abweichend entscheide. Danach könnten vermeidbare Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschieben. Auch werde der Ablauf der Ausschlussfrist nicht durch den Erlass eines ersten – später aufgehobenen – Rücknahmebescheides unterbrochen oder neu in Gang gesetzt. Ein derart vermeidbarer Rechtsfehler sei ihm – dem Beklagten - indes nicht unterlaufen. Vielmehr habe er bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 auf eine über viele Jahre hin praktizierte, in der Standardliteratur vertretene und von dem Verwaltungsgericht lange Zeit gebilligte Verfahrensweise zurückgegriffen. Der am 07.10.2003 erlassene Bescheid sei auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu diesem Stichtag - noch - nicht rechtswidrig gewesen. Erst später habe das Verwaltungsgericht in zwei Parallelverfahren Ende 2004 seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 48 SVwVfG geändert, so dass dieser Bescheid seither rechtswidrig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides (hier zur Erledigung der Hauptsache) führe, könne der Behörde neue Tatsachen zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung seien. Diese neuen Tatsachen habe er mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nunmehr vertretene Rechtsauffassung erfahren. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rechtswidrigkeit der bislang praktizierten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise bei der Gestaltung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden klar geworden. Daher sei - erst - ab diesem Zeitpunkt die neue Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG in Gang gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es komme allein darauf an, dass die Rücknahmebehörde in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Andernfalls sei die Entscheidungsreife von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde abhängig. Die Jahresfrist sei weder unterbrochen noch gehemmt und auch nach Aufhebung eines Rücknahmebescheides nicht neu in Gang gesetzt worden, zumal hier anfänglich kein Rücknahme-, sondern ein bloßer Rückforderungsbescheid vorgelegen habe. Bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 wäre der Rechtsfehler vermieden worden. Die Änderung der Rechtsprechung sei das Prozessrisiko der Verfahrensbeteiligten.

In der Sache ist am 28.3.2007 mündlich verhandelt worden. Dabei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 18.6.1985 nicht für einen Verwaltungsakt halte, dass die Rückforderung dem Grunde nach gerechtfertigt, betragsmäßig allerdings überhöht sei und dass die Verjährungseinrede unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - nicht durchgreife. Anschließend haben die Beteiligten zur Regelung insbesondere noch offener Fragen der Rückzahlungsmodalitäten einen Vergleich geschlossen, den der Kläger fristgerecht widerrufen hat.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte, die Akte des Vorprozesses 3 K 52/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2007 war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.