Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 325/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 2.479,92 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Annahme der von der Klägerin geltend gemachten und den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren begrenzenden Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Höhe des Witwengeldes auf 55 v.H. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und sieht dadurch insbesondere auch im Hinblick auf eine kumulierende Wirkung mit weiteren Einschnitten im Bereich der Beamtenversorgung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem versorgungsberechtigten Familienangehörigen des Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt.

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich zunächst nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

Insoweit macht sie geltend, in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass das Versorgungsänderungsgesetz 2001, mit dem der Gesetzgeber u.a. den hier in Rede stehenden Anteilssatz beim Witwengeld von 60 v.H. auf 55 v.H. des letzten Ruhegehaltes des Beamten vermindert hat, verfassungswidrig sei. Der Beklagte verweise in den angefochtenen Bescheiden selbst darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Witwengeldes kontrovers beantwortet werde. Dass der Gesetzgeber diese Problematik erkannt habe, ergebe sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzesvorhabens

BT-Drs. 14/7064, Begründung zu Art. 1, Nr. 16, Buchstabe a, S. 34, dokumentiert bei www.bundestag.de,

aus der hervorgehe, dass der Gesetzgeber auch mit der abgesenkten Witwenversorgung die dem Dienstherrn von Verfassungs wegen obliegende Alimentationsverpflichtung gegenüber der Familie des Beamten noch als erfüllt ansehe.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; des Weiteren: Beschluss des Senats vom 10.7.2007 -1 Q 40/06 -, dokumentiert bei juris.

Gemessen hieran sind ernstliche Richtigkeitszweifel in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem Versorgungssatz um einen Berechnungsfaktor handelt, den der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - zum sog. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG, DÖV 2006, 1046,

aus sachlichen Gründen der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem zitierten Urteil mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge an dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben. Bei der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überprüften Ausgestaltung des Versorgungshöchstsatzes handele es sich um eine Detailregelung, die für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nicht bestimmend sei. Der Beamte habe unter dem Aspekt des Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Berechnung der Bezüge maßgeblichen Regelungen unverändert erhalten blieben. Das Alimentationsprinzip gebiete dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht werde, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen sei. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen müsse daher zumindest deutlich erkennbar über dem Sozialhilfesatz liegen.

Dies bedeutet, dass abgesehen von einer einigermaßen klar definierbaren Distanz zum Sozialhilfeniveau keine eindeutige und einklagbare, verfassungsrechtlich gesicherte Mindesthöhe für Besoldung und Versorgung, einschließlich der Hinterbliebenenversorgung, besteht. Daher ist die bloße Höhe von Besoldungs- bzw. Versorgungsfestsetzungen auf der Grundlage des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, außer in krassen Ausnahmefällen, nicht zu beanstanden

vgl. Pechstein, Die Verfassungsmäßigkeit einer „wirkungsgleichen Übertragung“ der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts durch das AVmEG auf die Beamtenversorgung, ZBR 2001, 318, 321.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in gleichem Maße auf den Anteilssatz des Witwengeldes gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG übertragen und infolgedessen die Höhe des Anteilssatzes als einen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anpassungsfähigen Berechnungsfaktor und nicht als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehen hat.

Die Rüge der Klägerin, in ihrem Fall würden weitere Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes kumulativ zu einer nicht mehr angemessenen Alimentierung führen, greift nicht durch. Insoweit ist zu sehen, dass das Beamtenversorgungsgesetz der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dadurch Rechnung trägt, dass dem Ruhestandsbeamten ein Mindestruhegehalt und der Witwe ein Mindestwitwengeld (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) zugestanden wird, welches unabhängig von den nach § 5 BeamtVG maßgebenden tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ein Existenzminimum sichern soll.

Vor diesem Hintergrund bestehen mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

vgl. z.B. Pechstein, Die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, ZBR 2002, 1; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 20 BeamtVG Rdnr. 3 (Stand: 2004)

keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bezüge der Klägerin erheblich über denen des Mindestwitwengeldes liegen und es zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich sei, dass das Mindestwitwengeld in anderen Fällen die Grenze von 15 v.H. oberhalb des sozialhilferechtlichen Regelsatzes unterschreitet. Es hat ferner berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Problematik der Absenkung des Anteilssatzes auf 55 v.H. erkannt und dadurch die dem Dienstherrn obliegende Alimentationsverpflichtung gegenüber der Familie des Beamten noch als erfüllt erachtet hat

vgl. BT-Drucksache 14/7064, Begründung zu Art. 1 Nr. 16 Buchst. a), S. 34, a.a.O..

Das Verwaltungsgericht hat schließlich in den Blick genommen, dass die Versorgung der Klägerin einen deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebenskomfort ermöglicht und der Anteilssatz von 55 v.H. generell für die Witwe noch in ausreichender Relation zum Ruhegehalt, das der verstorbene Beamte bei Eintritt in den Ruhestand erhalten hätte, steht. Im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte kumulierende Wirkung weiterer Maßnahmen hat es in einer Gesamtschau beachtet, dass auch Maßnahmen ergriffen wurden, die zu einer Verbesserung der Lage der Witwen führten und zudem darauf verwiesen, dass von dem Gesetzgeber die Herabsetzung der Versorgung durch geeignete Maßnahmen abgemildert und ausgeglichen worden ist. Nach der großzügig ausgestalteten Übergangsregelung des § 69 e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist, was jedoch bei der Klägerin nicht der Fall ist.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Anforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 5 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es schon an einer zureichenden Differenzierung danach, worin konkret die besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gesehen werden. Die Klägerin verweist insoweit lediglich auf die Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber unaufgefordert zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der abgesenkten Witwenversorgung Stellung genommen hat, was ihrer Ansicht nach einer Aufforderung an die Rechtsprechung gleichkomme, diese Frage zu überprüfen. Dessen ungeachtet ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll.

Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Erfordernissen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Allein das Vorbringen der Klägerin, es mangele an höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, genügt diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht, da - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist, dass Art. 33 Abs. 5 GG nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen garantiert. Das Vorbringen der Klägerin lässt eine darüber hinausgehende rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG

vgl. Beschluss des Senats vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, a.a.O..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. März 2008 - 1 A 418/07 zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

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(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegeh

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. März 2008 - 1 A 418/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juli 2007 - 1 Q 40/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen. D

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2006 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.059,84 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltenden Recht zu berechnen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, dass Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, insbesondere § 69e BeamtVG, weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 13.11.2006 und damit innerhalb der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst bezüglich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005

2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241,

auf seinen Fall übertragen.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auch für den Fall des Klägers einschlägig. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil insgesamt mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), insbesondere der Vorschrift des § 69e BeamtVG, auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 69e BeamtVG weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vor allem greife Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstoße auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m.w.N..

Der Beamte kann dabei nicht beanspruchen, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328 = DVBl 1999, 1421 = DÖD 1999, 228 = IÖD 1999, 262 = ZBR 1999, 381 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 6; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. .

Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, ist auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen.

Denn gerade im Urteil vom 27.09.2005 hat sich das Bundesverfassungsgericht damit auseinandergesetzt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eine Absenkung der Versorgungsbezüge bewirken kann. So wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG im Falle einer Kürzung der Bezüge sogar dazu führen kann, dass das Einkommen der Versorgungsempfänger stärker verringert wird als durch das entsprechende Anpassungsgesetz allein. Insofern setzt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Einschätzung des Klägers sehr wohl damit auseinander, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht nur zu einer geringeren Erhöhung der Versorgungsbezüge führen kann, sondern sogar zu deren Verringerung, und zwar stärker als bei den aktiven Beamten. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Insofern besteht auch für den beschließenden Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001, insbesondere des § 69e BeamtVG, im Hinblick auf die bei Versorgungsempfängern eintretenden finanziellen Folgen in Frage zu stellen.

Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des VersÄndG 2001 keine Verringerung der Besoldung bzw. Versorgung eingetreten ist, sondern es auf Grund der zum 01.04.2003 bzw. 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004 erfolgten allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen auch zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers gekommen ist. Insoweit kann auf die eigene Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2006 verwiesen werden. Dass die Anwendung des § 69e Abs. 3 BeamtVG zu einer geringeren Erhöhung der Bezüge für Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beamten geführt hat, ist unstreitig, jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. So ist im Urteil vom 27.09.2005 ausgeführt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es existiere auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichte, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 umfassend und nicht nur bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben soll, auch wenn die Vorschrift nicht nur für den Kläger, sondern für alle Ruhestandsbeamten gilt.

Erst recht kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine monatliche „Rentenkürzung“ – gemeint ist wohl eine Kürzung der Versorgungsbezüge – in Höhe von 44,16 Euro rechtmäßig sei und ob er mit einem Rückgang der Bezüge zukünftig leben müsse, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dieser Vortrag betrifft offensichtlich den Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nicht um 44,16 Euro „gekürzt“; dieser Betrag stellt lediglich, wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.09.2006 zutreffend ausgeführt, die Differenz zwischen den dem Kläger bei und ohne Anwendung des § 69e BeamtVG zustehenden Versorgungsbezügen dar. Eine echte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist dagegen nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. ausführlich Beschluss vom 13.9.1999 – 2 B 53.99 -, NVwZ – RR 2000, 188 (189); zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28.2.2007 -2 C 18.06 -, insoweit nicht veröffentlicht,

dass auf die Streitwertfestsetzung in Prozessen betreffend die Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - § 42 Abs. 3 und 5 GKG weder direkte noch entsprechende Anwendung findet, sondern § 52 Abs. 1 GKG einschlägig ist und dass die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung zu veranschlagen ist

so auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. 7. 2004 beschlossenen Änderungen - NVwZ 2004, 1327.

Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei mit Blick auf den inzwischen erfolgten weitgehenden Wegfall der Sonderzahlungen nunmehr - anders als bisher - nicht mehr anhand des 13-, sondern nur noch des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge

so auch BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.9.2006

- 2 C 22.05 -, insoweit nicht veröffentlicht.

Daraus resultiert fallbezogen ein Streitwert sowohl für das Zulassungs- als auch das Klageverfahren von (44,16 EUR x 24 = ) 1.059,84 EUR. Die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist von Amts wegen abzuändern ( § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2006 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.059,84 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltenden Recht zu berechnen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, dass Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, insbesondere § 69e BeamtVG, weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 13.11.2006 und damit innerhalb der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst bezüglich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005

2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241,

auf seinen Fall übertragen.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auch für den Fall des Klägers einschlägig. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil insgesamt mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), insbesondere der Vorschrift des § 69e BeamtVG, auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 69e BeamtVG weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vor allem greife Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstoße auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m.w.N..

Der Beamte kann dabei nicht beanspruchen, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328 = DVBl 1999, 1421 = DÖD 1999, 228 = IÖD 1999, 262 = ZBR 1999, 381 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 6; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. .

Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, ist auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen.

Denn gerade im Urteil vom 27.09.2005 hat sich das Bundesverfassungsgericht damit auseinandergesetzt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eine Absenkung der Versorgungsbezüge bewirken kann. So wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG im Falle einer Kürzung der Bezüge sogar dazu führen kann, dass das Einkommen der Versorgungsempfänger stärker verringert wird als durch das entsprechende Anpassungsgesetz allein. Insofern setzt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Einschätzung des Klägers sehr wohl damit auseinander, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht nur zu einer geringeren Erhöhung der Versorgungsbezüge führen kann, sondern sogar zu deren Verringerung, und zwar stärker als bei den aktiven Beamten. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Insofern besteht auch für den beschließenden Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001, insbesondere des § 69e BeamtVG, im Hinblick auf die bei Versorgungsempfängern eintretenden finanziellen Folgen in Frage zu stellen.

Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des VersÄndG 2001 keine Verringerung der Besoldung bzw. Versorgung eingetreten ist, sondern es auf Grund der zum 01.04.2003 bzw. 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004 erfolgten allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen auch zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers gekommen ist. Insoweit kann auf die eigene Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2006 verwiesen werden. Dass die Anwendung des § 69e Abs. 3 BeamtVG zu einer geringeren Erhöhung der Bezüge für Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beamten geführt hat, ist unstreitig, jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. So ist im Urteil vom 27.09.2005 ausgeführt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es existiere auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichte, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 umfassend und nicht nur bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben soll, auch wenn die Vorschrift nicht nur für den Kläger, sondern für alle Ruhestandsbeamten gilt.

Erst recht kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine monatliche „Rentenkürzung“ – gemeint ist wohl eine Kürzung der Versorgungsbezüge – in Höhe von 44,16 Euro rechtmäßig sei und ob er mit einem Rückgang der Bezüge zukünftig leben müsse, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dieser Vortrag betrifft offensichtlich den Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nicht um 44,16 Euro „gekürzt“; dieser Betrag stellt lediglich, wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.09.2006 zutreffend ausgeführt, die Differenz zwischen den dem Kläger bei und ohne Anwendung des § 69e BeamtVG zustehenden Versorgungsbezügen dar. Eine echte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist dagegen nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. ausführlich Beschluss vom 13.9.1999 – 2 B 53.99 -, NVwZ – RR 2000, 188 (189); zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28.2.2007 -2 C 18.06 -, insoweit nicht veröffentlicht,

dass auf die Streitwertfestsetzung in Prozessen betreffend die Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - § 42 Abs. 3 und 5 GKG weder direkte noch entsprechende Anwendung findet, sondern § 52 Abs. 1 GKG einschlägig ist und dass die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung zu veranschlagen ist

so auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. 7. 2004 beschlossenen Änderungen - NVwZ 2004, 1327.

Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei mit Blick auf den inzwischen erfolgten weitgehenden Wegfall der Sonderzahlungen nunmehr - anders als bisher - nicht mehr anhand des 13-, sondern nur noch des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge

so auch BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.9.2006

- 2 C 22.05 -, insoweit nicht veröffentlicht.

Daraus resultiert fallbezogen ein Streitwert sowohl für das Zulassungs- als auch das Klageverfahren von (44,16 EUR x 24 = ) 1.059,84 EUR. Die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist von Amts wegen abzuändern ( § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.