Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. März 2009 - 1 A 148/08
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 391/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach den vorgelegten Rezepten handelt es sich bei der Naturheilpraxis L. um eine (ärztliche) Praxis für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren. Unter der auf der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 29.8.2006 befindlichen Unterschrift ist aufgedruckt „Unterschrift des Arztes“.
vgl. zur vorläufigen Weitergeltung der BhVO u.a. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 0/02 -, BVerwGE 121, 103 = NVwZ 2005, 713 = ZBR 2005, 42 = DÖD 2005, 133, und vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 - NVwZ 2005, 710 = ZBR 2005, 169; Urteil des Senats vom 7.12.2007 - 1 A 321/07 -, NVwZ 2008, 443 = AS RP-SL 35, 322; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, LKRZ 2008, 275, wo es heißt: „Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers über den Zeitraum der laufenden Legislaturperiode hinaus werden die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche auf der Grundlage allein der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BhV) zu entscheiden haben.“
vgl. dazu überzeugend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 A 5173/05 -, IÖD 2008, 128.
vgl. dazu Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2a BhVO ergangenen Richtlinien betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel.
vgl. etwa „Das große Homöopathie-Handbuch“ von Dr. med. Markus Wiesenauer und Dr. med. Suzann Kirschner-Brouns, Verlag Gräfe und , München, 2007.
„Leitsymptome: Der Avena-Patient kann sich schlecht konzentrieren und leidet oftmals unter brennenden Kopfschmerzen, die sich vom Scheitel über den ganzen Kopf ausbreiten.
Modalitäten: Beschwerden schlechter: nicht bekannt; Beschwerden besser: nicht bekannt.
Homöopathische Anwendung: Das Mittel kann z. B. gut eingesetzt werden bei Schlafstörungen, Nervosität und Schwäche sowie nach erschöpfenden Erkrankungen, einem Drogen- oder Alkoholentzug.“
vgl. Seite 132 f. des erwähnten Handbuchs.
„Die Diagnose Hyperhidrose bezeichnet ein Übermaß an Schwitzen, welches über die Erfordernisse der Wärmeregulation hinausgeht. Sie tritt am häufigsten umschrieben in bestimmten Hautregionen (lokalisierte Form; z.B. Achselhöhle, Handflächen, Fußsohlen, Stirn), selten am gesamten Körper auf (generalisierte Form). Unterschieden werden eine primäre von einer sekundären Hyperhidrose.
Die primäre Hyperhidrose ist idiopathisch, d.h. es liegt keine zugrunde liegende Erkrankung vor. Die Diagnose wird anhand anamnestischer Angaben und klinischer Untersuchungen (Jod-Stärke-Probe, Gravimetrie) gestellt und in Schweregrade eingeteilt. Die primäre Hyperhidrose ist überwiegend lokalisiert.
Die sekundäre Hyperhidrose stellt ein Symptom einer Grunderkrankung oder Nebenwirkung einer Medikamenteneinnahme dar und ist in der Regel generalisiert. Als Grunderkrankungen kommen in Betracht: Infektionskrankheiten, Tumoren (insbesondere Lymphome), hormonelle Erkrankungen (z.B. Schilddrüsenüberfunktion) neurologische Erkrankungen. Auch besondere Lebensumstände, wie das Klimakterium oder psychische Belastungssituationen können eine sekundäre Hyperhidrose auslösen.
Nähere Angaben, ob es sich bei der Hyperhidrose des Klägers um eine primäre oder sekundäre Form handelt, liegen uns nicht vor.
Die Therapie der primären Hyperhidrose wird unterteilt in lokale Maßnahmen (, Leitungswasser-Iontophorese, Botulinumtoxin), systemische Therapien (Anticholinergika) und operative Verfahren ( oder Kurretage von Schweißdrüsen). Weder in der derzeit gültigen Leitlinie „Definition und Therapie der primären Hyperhidrose“ der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (s. Literatur), noch in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur (Pubmed, Scopus) finden sich Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der o.g. Rezeptur.
Bei der sekundären Hyperhidrose steht die Therapie der Grunderkrankung im Vordergrund. Mit Ausnahme der sekundären Hyperhidrose im Rahmen psychischer Belastungssituationen finden sich ebenfalls im Rahmen der Literaturrecherche keine Hinweise für die Wirksamkeit der o.g. Rezeptur.
Den Inhaltsstoffen Avena sativa (Hafer), Passiflora (Passionsblume) und Zincum valerianicum () wird in der homöopathischen Literatur eine beruhigende, schlaffördernde, angstlösende Wirkung zugeschrieben (z.B. W. : Handbuch der homöopathischen Materia medica: „Avena sativa besitzt eine besondere Wirkung auf Gehirn und Nervensystem, indem es deren Ernährung günstig beeinflusst. Nervöse Erschöpfung, sexuelle Schwäche und Morphiumsucht erfordern dieses Mittel in ziemlich materieller Dosierung. Ist das beste Tonikum für Entkräftung nach erschöpfenden Krankheiten (...) Schlaflosigkeit, nervöse Zustände).
Sofern der Kläger eine psychogene sekundäre Hyperhidrose zum Zeitpunkt der Verordnung aufgewiesen hat - dies wäre kritisch zu hinterfragen - kann somit eine mögliche indirekte Wirkung der Rezeptur nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach schulmedizinischen Kriterien einer evidenzbasierenden Medizin ist jedoch weder eine direkte, noch indirekte Wirkung einer homöopathischen Rezeptur mit Avena sativa, Passiflora und Zincum valerianicum auf eine bestehende Hyperhidrose wissenschaftlich belegbar.“
vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54, und Juris Tz. 55.
Gründe
Nach den vorgelegten Rezepten handelt es sich bei der Naturheilpraxis L. um eine (ärztliche) Praxis für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren. Unter der auf der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 29.8.2006 befindlichen Unterschrift ist aufgedruckt „Unterschrift des Arztes“.
vgl. zur vorläufigen Weitergeltung der BhVO u.a. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 0/02 -, BVerwGE 121, 103 = NVwZ 2005, 713 = ZBR 2005, 42 = DÖD 2005, 133, und vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 - NVwZ 2005, 710 = ZBR 2005, 169; Urteil des Senats vom 7.12.2007 - 1 A 321/07 -, NVwZ 2008, 443 = AS RP-SL 35, 322; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, LKRZ 2008, 275, wo es heißt: „Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers über den Zeitraum der laufenden Legislaturperiode hinaus werden die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche auf der Grundlage allein der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BhV) zu entscheiden haben.“
vgl. dazu überzeugend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 A 5173/05 -, IÖD 2008, 128.
vgl. dazu Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2a BhVO ergangenen Richtlinien betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel.
vgl. etwa „Das große Homöopathie-Handbuch“ von Dr. med. Markus Wiesenauer und Dr. med. Suzann Kirschner-Brouns, Verlag Gräfe und , München, 2007.
„Leitsymptome: Der Avena-Patient kann sich schlecht konzentrieren und leidet oftmals unter brennenden Kopfschmerzen, die sich vom Scheitel über den ganzen Kopf ausbreiten.
Modalitäten: Beschwerden schlechter: nicht bekannt; Beschwerden besser: nicht bekannt.
Homöopathische Anwendung: Das Mittel kann z. B. gut eingesetzt werden bei Schlafstörungen, Nervosität und Schwäche sowie nach erschöpfenden Erkrankungen, einem Drogen- oder Alkoholentzug.“
vgl. Seite 132 f. des erwähnten Handbuchs.
„Die Diagnose Hyperhidrose bezeichnet ein Übermaß an Schwitzen, welches über die Erfordernisse der Wärmeregulation hinausgeht. Sie tritt am häufigsten umschrieben in bestimmten Hautregionen (lokalisierte Form; z.B. Achselhöhle, Handflächen, Fußsohlen, Stirn), selten am gesamten Körper auf (generalisierte Form). Unterschieden werden eine primäre von einer sekundären Hyperhidrose.
Die primäre Hyperhidrose ist idiopathisch, d.h. es liegt keine zugrunde liegende Erkrankung vor. Die Diagnose wird anhand anamnestischer Angaben und klinischer Untersuchungen (Jod-Stärke-Probe, Gravimetrie) gestellt und in Schweregrade eingeteilt. Die primäre Hyperhidrose ist überwiegend lokalisiert.
Die sekundäre Hyperhidrose stellt ein Symptom einer Grunderkrankung oder Nebenwirkung einer Medikamenteneinnahme dar und ist in der Regel generalisiert. Als Grunderkrankungen kommen in Betracht: Infektionskrankheiten, Tumoren (insbesondere Lymphome), hormonelle Erkrankungen (z.B. Schilddrüsenüberfunktion) neurologische Erkrankungen. Auch besondere Lebensumstände, wie das Klimakterium oder psychische Belastungssituationen können eine sekundäre Hyperhidrose auslösen.
Nähere Angaben, ob es sich bei der Hyperhidrose des Klägers um eine primäre oder sekundäre Form handelt, liegen uns nicht vor.
Die Therapie der primären Hyperhidrose wird unterteilt in lokale Maßnahmen (, Leitungswasser-Iontophorese, Botulinumtoxin), systemische Therapien (Anticholinergika) und operative Verfahren ( oder Kurretage von Schweißdrüsen). Weder in der derzeit gültigen Leitlinie „Definition und Therapie der primären Hyperhidrose“ der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (s. Literatur), noch in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur (Pubmed, Scopus) finden sich Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der o.g. Rezeptur.
Bei der sekundären Hyperhidrose steht die Therapie der Grunderkrankung im Vordergrund. Mit Ausnahme der sekundären Hyperhidrose im Rahmen psychischer Belastungssituationen finden sich ebenfalls im Rahmen der Literaturrecherche keine Hinweise für die Wirksamkeit der o.g. Rezeptur.
Den Inhaltsstoffen Avena sativa (Hafer), Passiflora (Passionsblume) und Zincum valerianicum () wird in der homöopathischen Literatur eine beruhigende, schlaffördernde, angstlösende Wirkung zugeschrieben (z.B. W. : Handbuch der homöopathischen Materia medica: „Avena sativa besitzt eine besondere Wirkung auf Gehirn und Nervensystem, indem es deren Ernährung günstig beeinflusst. Nervöse Erschöpfung, sexuelle Schwäche und Morphiumsucht erfordern dieses Mittel in ziemlich materieller Dosierung. Ist das beste Tonikum für Entkräftung nach erschöpfenden Krankheiten (...) Schlaflosigkeit, nervöse Zustände).
Sofern der Kläger eine psychogene sekundäre Hyperhidrose zum Zeitpunkt der Verordnung aufgewiesen hat - dies wäre kritisch zu hinterfragen - kann somit eine mögliche indirekte Wirkung der Rezeptur nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach schulmedizinischen Kriterien einer evidenzbasierenden Medizin ist jedoch weder eine direkte, noch indirekte Wirkung einer homöopathischen Rezeptur mit Avena sativa, Passiflora und Zincum valerianicum auf eine bestehende Hyperhidrose wissenschaftlich belegbar.“
vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54, und Juris Tz. 55.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.