Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - 4 MB 69/17
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Die zulässige, insbesondere fristgerechte Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung legt die Antragstellerin nicht dar (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Eine Fortführung des Verfahrens kommt deshalb nicht in Betracht.
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Die Antragstellerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren zur unzulässigen Rückwirkung von § 2a LWVG auf ältere, bundesrechtlich zu beurteilende Satzungen sowie zur unzureichenden Bekanntgabe der Hinzuziehungsverfügung. Sie ist der Ansicht, der Senat habe dies in seinem Beschluss vom 27. März 2018 nicht, respektive nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395). Dabei hat das Gericht nicht nur das tatsächliche Vorbringen, sondern auch die Äußerungen zur Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
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Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schon dann dargelegt, wenn die Anhörungsrüge ein bestimmtes Vorbringen deshalb als übergangen vermutet, weil sie eine nähere Auseinandersetzung damit vermisst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet – namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen – keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und umfassend zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2009 - 9 B 64/08 -, juris Rn. 3). Vielmehr steht der Gehörsanspruch in engem Zusammenhang mit der notwendigen Urteils- bzw. Beschlussbegründung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (i.V.m. § 122 Abs. 2 VwGO) sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Folglich ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Für eine erfolgreiche Anhörungsrüge ist zudem erforderlich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Kommt es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf ein bestimmtes Vorbringen nicht an, kann es sogar ganz unberücksichtigt bleiben (BVerwG a.a.O.; Dawin in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, § 108 Rn. 150).
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Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht festzustellen.
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1. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung u.a. Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 2a LWVG gemacht und hierzu auf weitere Schriftsätze verwiesen. Im Kern beschränkt sich dieses Vorbringen auf die Aussage, dass der Landesgesetzgeber nicht die Kompetenz habe, eine rückwirkende Änderung der Rechtsfolgen von Bundesgesetzen zu bewirken – hier durch den zum 1. Januar 2017 neu eingefügten § 2a Abs. 3 LWVG. Deshalb könne diese Vorschrift allenfalls für Satzungen Anwendung finden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen worden seien. Dieses Vorbringen wird im Beschluss vom 27. März 2018 hinreichend berücksichtigt. Dabei bezweifelt die Antragstellerin die vom Senat angenommene Abweichungskompetenz des Landesgesetzgebers gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG nicht. Die weitere Frage, ob die genannte Norm die Wirksamkeit einer Satzung rückwirkend anordnet, wird im Beschluss angesprochen, allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen. Maßgeblich sei vielmehr, dass § 2a Abs. 3 Satz 2 LWVG seinem Wortlaut nach (auch) an frühere Satzungsbeschlüsse anknüpfe und diesen jedenfalls ab dem 1. Januar 2017 Wirksamkeit beigebe. Dass hierin eine unzulässige Rückwirkung liegen solle, sei nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin die Auffassung des Senats für „in höchstem Maße rechtlich zweifelhaft“ und die dahingehende Entscheidung für „völlig unverständlich“ hält, rügt sie die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, nicht aber einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts.
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Ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Wertung, die Antragstellerin habe eine unzulässige Rückwirkung nicht im Einzelnen dargelegt. Kann – wie hier – ein bestimmtes Vorbringen schon im Ansatz nicht überzeugen, bedarf es dazu auch unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs keiner näheren Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Zu Klarstellung ist lediglich auf folgendes hinzuweisen: Das Beschwerdevorbringen lässt die hinreichende Differenzierung zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung von vornherein vermissen. Sollte § 2a Abs. 3 Satz 2 LWVG so zu verstehen sein, dass damit die Wirksamkeit der am 12. Dezember 2014 beschlossenen Satzung für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 angeordnet wird, würde es sich um eine echte Rückwirkung handeln (Rückbewirkung der angeordneten Rechtsfolge). Auf diesen Aspekt kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Entscheidungserheblich ist vielmehr nur die unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge für die Zukunft (Wirksamkeit der Satzung ab dem 1. Januar 2017) unter Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (Erlass der Satzung vor dem 1. Januar 2017). Wer im Beschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit einer Norm unter dem Aspekt der Rückwirkung geltend macht, muss im Hinblick auf das Begründungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zumindest diesen Unterschied herausarbeiten und die entsprechenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe thematisieren. Dies leistet die Beschwerdebegründung in keiner Weise.
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2. Soweit die Antragstellerin meint, dass auf ihr Vorbringen zur unzureichenden Bekanntgabe der Hinzuziehungsverfügung vom 10. Mai 2004 nicht eingegangen worden sei, weil sich der Beschluss insoweit auf eine „bloß feststellende Ergebnisbehauptung“ beschränke, verhilft dies der Anhörungsrüge in Anbetracht der oben beschriebenen Begründungserfordernisse ebenfalls nicht zum Erfolg. Im Übrigen trifft diese Annahme auch nicht zu, denn der Senat hat auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, allerdings mit dem Ergebnis, dass die diesbezüglichen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen.
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Insoweit verweist der Beschluss zunächst auf die Vorschriften des § 67 WVG und § 136 Abs. 2 Satz 4 LVwG. Zur Klarstellung sei hierzu auf Folgendes hingewiesen: Aus der ausdrücklich getroffenen Feststellung, dass eine „Bekanntgabe an die betroffenen Grundstückeigentümer“ – wie sie der Antragstellerin unter Verweis auf §§ 110, 112 LvwG vorschwebt – gerade nicht erforderlich ist, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen wären, folgt nicht zugleich, dass umgekehrt – wie die Antragstellerin meint – nur eine „öffentliche Bekanntmachung gegenüber dem Beschwerdeführer“ stattgefunden hat. Die Heranziehungsverfügung ist dem Beschwerdeführer als Antragsteller zwar per PZU zugestellt worden; die erforderliche Bekanntgabe bzw. Zustellung gegenüber den über 300 betroffenen Grundstückseigentümern hingegen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt worden.
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Im Übrigen hat der Senat den Vortrag zum einen für nicht substantiiert bewertet und zum anderen das Fehlen der Darlegung seiner rechtlichen Relevanz festgestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.