Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - 3 MR 2/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:1216.3MR2.14.0A
16.12.2014

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPflS -) vorläufig für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragstellerin verfügt seit dem Jahre 2007 über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. In der Vergangenheit zahlten die Eltern der betreuten Kinder den Kostenbeitrag direkt an die Antragstellerin, der Antragsgegner zahlte lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieses Zahlungssystem beanstandete der Landesrechnungshof vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in §23 Abs. 1 und 2 SGB VIII, woraufhin der Antragsgegner am 11. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung erließ. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getreten. § 2 Abs. 2 der Satzung lautet:

3

„Die im Kreis Pinneberg tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis Pinneberg ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60%) und Sachaufwand (40%).

4

Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“

5

Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

6

„Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2 (2) Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben."

7

Am 18. Juni 2014 hat die Antragstellerin zum einen die Kindertagespflegesatzung im Wege des Normenkontrollverfahrens (Aktenzeichen 3 KN 2/14) zur Überprüfung gestellt und zugleich beantragt, den einstweiligen Vollzug der Unwirksamkeit der Satzung anzuordnen. Zur Begründung macht sie geltend, der in der Satzung den Kindertagespflegepersonen gewährte Höchstbetrag für die erzieherische Leistung in Höhe von 2,40 Euro pro Kind (60% von 4,00 Euro) pro Betreuungsstunde entspreche nicht den Anforderungen des SGB VIII an ein angemessenes Förderentgelt. Außerdem widerspreche die Regelung zur Höhe des Elternbeitrags den Vorgaben des SGB VIII und gebührenrechtlichen Grundsätzen. Die gewährte Förderleistung berücksichtige weder die Unterschiede in der Qualifizierung der Tagespflegepersonen noch deren Berufserfahrung, den tatsächlichen Zeitbedarf der Tagespflegepersonen und das Risiko der Selbstständigkeit. Dies stehe im Widerspruch zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, wonach der Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung leistungsgerecht auszugestalten sei. Da höchstens fünf Kinder gleichzeitig betreut werden könnten, sei die Förderleistung unzulässig auf 12,00 Euro brutto für die tatsächlichen Betreuungszeiten begrenzt. Die Förderleistung sei nicht leistungsgerecht, weil beispielsweise ihre zusätzliche besondere Ausbildung als Fachkraft für Frühpädagogik und ihre langjährige Berufserfahrung unberücksichtigt blieben. Außerdem dürfe die Förderleistung nicht auf die reine Betreuungszeit reduziert werden; denn es fielen für jedes Kind erhebliche zusätzliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der täglichen Betreuung an. Ferner berücksichtige das Förderentgelt für die Tagespflegepersonen in keiner Weise das Risiko der Selbstständigkeit; denn es werde rechtswidrig auf die Fortzahlung der Förderleistung während Urlaubs- und Krankheitstagen verzichtet. Die fehlende Fortzahlung der Förderleistung während des Mutterschutzes verstoße gegen die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2010/41 EU vom 7. Juni 2010 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen während des Mutterschutzes. Schließlich bleibe unberücksichtigt, dass die tatsächliche Auslastung von Tagesmüttern im Jahresdurchschnitt lediglich 75% betrage, was seinen Grund in der flexiblen Stundenwahl der Eltern und den frühzeitigen Kündigungsmöglichkeiten bei Wechsel des betreuten Kindes in eine Kindertagesstätte oder Umzug der Eltern habe. Zudem werde die in § 3 der Satzung geregelte Kostenbeteiligung der Eltern den Vorgaben von § 25 Abs. 3 Schleswig-Holsteinisches Kindertagesstättengesetz (KiTaG) nicht gerecht. Danach hätten die Eltern einen „angemessenen Beitrag" zu den Kinderbetreuungskosten zu entrichten, nicht jedoch die vollen Kosten zu übernehmen; außerdem sei eine Sozialstaffel zwingend vorgesehen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Eltern, die ihre Kinder von Kindertagespflegepersonen betreuen ließen, zu höheren Kosten herangezogen würden als diejenigen, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchten. Die von der Beklagten geschaffene sog. Differenzkostenregelung stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Danach könnten Eltern, die einen Platz in der Kindertagespflege nur deshalb in Anspruch nähmen, weil ihnen der gewünschte Platz in einer Kindertagesstätte nicht habe zur Verfügung gestellt werden können und deshalb nicht zu vertretende höhere Beitragskosten hätten, einen Antrag auf Übernahme der Differenzkosten stellen. Mit Inanspruchnahme der Differenzkostenregelung verpflichteten sich die Eltern jedoch, bei Freiwerden eines Krippenplatzes die Betreuung in der Tagespflege sofort abzubrechen. Ein solcher abrupter Wechsel der Bezugspersonen gefährde das Kindeswohl erheblich. Für die Tagespflegeperson stelle dies ein finanzielles Risiko dar, weil zunächst ein neues Kind zur Betreuung gefunden werden müsse. Für die anderen Kinder der Gruppe wirke sich eine fehlende Kontinuität der Zusammensetzung der Gruppe ebenfalls negativ aus. Die satzungsrechtliche Regelung zum Kostenbeitrag der Eltern verstoße gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII, weil eine Staffelung der Elternbeiträge fehle. Nach der Gesetzessystematik sei eine Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erst im zweiten Schritt vorzunehmen. Sie, die Antragstellerin, habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Regelungen zur Höhe der Förderleistung und der Sachleistung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werde. Die Regelung zur Höhe der Elternbeiträge wirke sich mittelbar auf ihre - der Antragstellerin - Auslastung aus; denn die Regelung habe zur Folge, dass Eltern aus finanziellen Gründen nur noch hilfsweise eine Tagespflegeperson in Anspruch nähmen, wodurch sich das finanzielle Risiko der Tagespflegeperson erheblich erhöhe. Mit der Unterschreitung der tariflichen Vorgaben für Erzieherinnen und andere pädagogische Kräfte werde § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein verletzt. Außerdem habe der Antragsgegner bei seiner Kalkulation, die der Kindertagespflegesatzung zugrundegelegen habe, die Zuwendungen des Landes nicht berücksichtigt.

8

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien erfüllt; denn eine schnelle Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Satzung sei geboten, weil ihre Anwendung zur Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz sowie zur Gefährdung des Kindeswohls führe. Nicht nur das nicht leistungsgerechte Förderentgelt verletze ihre - der Antragstellerin - Grundrechte, sondern insbesondere das vom Antragsgegner erzwungene Verbot, den Eltern ein höheres Entgelt in Rechnung zu stellen, verletze ihre Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Schwere Nachteile drohten ihr - der Antragstellerin - durch die Kumulation der neuen Regelungen: Eine Förderleistung unterhalb des Mindestlohns, weil diese die vielen unentgeltlichen Stunden wie Krankheit, Vor- und Nachbereitung, Verwaltung, Reinigung, Einkauf und Elterngespräche nicht berücksichtige, in Verbindung mit der Differenzkostenregelung, die die Eltern nun verschrecke und das Ziel habe, das Wunsch- und Wahlrecht einzuschränken. Zudem führe der Ausbau der Krippenkapazitäten verbunden mit den niedrigen laufenden Geldleistungen an Tagespflegekräfte zur Existenznot.

9

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

10

die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und für die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege des Kreises Pinneberg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache (3 KN 2/14) außer Kraft zu setzen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - sie müsste zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein - nicht vorlägen. Es müssten die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheine, wobei ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder von Interessen Dritter hergeleitet werden könne. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag laufe ins Leere, weil die Aussetzung des Vollzugs der Satzung nicht geeignet sei „schwere Nachteile“ zu ihren Lasten zu verhindern. Er sei auch nicht geeignet, etwas zu Gunsten der Antragstellerin zu bewirken. In § 2 der Kindertagespflegesatzung werde eine Leistungsbeziehung zwischen ihm - dem Antragsgegner - und Tagespflegepersonen geregelt. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundlage drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil, sondern im Gegenteil habe sie die Möglichkeit, eine Geldleistung zu erhalten. Die Kindertagespflegesatzung habe in finanzieller Hinsicht für die Antragstellerin und die Eltern der betreuten Kinder keine Veränderung gegenüber der Rechtslage vor dem 1. August 2014 herbeigeführt. Lediglich das Abrechnungs- und Zahlungssystem sei geändert worden. Die Antragstellerin irre, wenn sie meine, es sei ihr verwehrt, mit den Erziehungsberechtigten ein höheres Leistungsentgelt zu vereinbaren. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziffer 8 der Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Die Antragstellerin könne sich im Wege des Individualrechtsschutzes gegen einen Bewilligungsbescheid wenden, so dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen oder Rechte irreversibel beeinträchtigt würden, die später nach einer Entscheidung des Gerichts in einer Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Würde dagegen das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, würde dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen. Dadurch würden erhebliche Unsicherheiten bei einer Vielzahl von Tagespflegepersonen und Eltern ausgelöst werden. Es sei weder im Interesse der Beteiligten noch im Interesse der Allgemeinheit, dass im Wege eines Eilverfahrens die komplexen Leistungsbeziehungen zwischen ihm - dem Antragsgegner - und Tagespflegepersonen einerseits und ihm und den Erziehungsberechtigten andererseits außer Kraft gesetzt würden.

14

Die derzeitige Regelung schaffe für die Antragstellerin Vorteile, weil sie das Betreuungsgeld von der öffentlichen Hand und damit unabhängig von etwaigen Zahlungsschwierigkeiten der Eltern erhalte. Es treffe nicht zu, dass die Differenzkostenregelung eine finanzielle Verschlechterung für sie - die Antragstellerin - bewirke. Vielmehr gebe die Regelung den Eltern die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich zu den Kosten der Tagespflege zu bekommen, wenn sie für ihr Kind keinen Platz in einer Kindertagesstätte bekommen hätten. Dadurch entstehe für die Eltern ein Vorteil gegenüber der bisherigen Situation. Es sei keinesfalls verpflichtend, das Kind aus der Tagespflege zu nehmen, wenn ein Krippenplatz frei werde. Es stehe den Eltern frei, in diesem Falle auf die Differenzkostenerstattung zu verzichten und ihr Kind weiter bei der Tagespflege zu belassen. Die Frage der ungleichen Kostenbehandlung bei Tagespflege und Kindertagesstätte müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bewertet werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe eine Sozialstaffel in Form einer Geschwisterermäßigung. Es treffe ferner nicht zu, dass vom Land zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten zu berücksichtigen seien; denn die Zuschüsse würden nicht für die Tagespflegestellen, die von selbstständig tätigen Personen betrieben würden, gewährt. Dementsprechend könnten die Finanzierungsmittel auch kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Insoweit sei er an die Voraussetzungen des Erlasses des Sozialministeriums gebunden.

II.

15

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

16

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

17

Die Regelung des § 47 Abs. 6 VwGO lehnt sich an die des § 32 Abs. 1 BVerfGG an (vgl. BT-Drs. 7/4324 S. 12), so dass die vom Bundesverfassungsgericht zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren entwickelten Grundsätze anzuwenden sind, soweit der unterschiedliche Wortlaut der Regelung und Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens nicht eine Abweichung gebieten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 - NordÖR, 2012, 286 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen sind, wenn der Normenkontrollantrag nicht von vorn herein unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Soll - wie hier - im Rahmen des beantragten Eilrechtsschutzes eine (orts-) rechtliche Regelung vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, so ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1997- 1 BvR 2306 u. 2314/96 -, BVerfGE 96, 120; Beschluss vom 22. Mai 2001, 2 BvQ 48/00-, BVerfGE 104, 23, jeweils zitiert nach Juris).

18

Der zum Aktenzeichen 3 KN 2/14 gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nicht von vornherein unzulässig.

19

Er ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung - des Antragsgegners; über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden.

20

Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am 27. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der Pinneberger Zeitung am 27. Januar 2014 und in den Holsteiner Nachrichten am 25. Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangen.

21

Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen kann, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnis als Tagespflegeperson, die im Kreisgebiet des Antragsgegners wohnt und tätig ist, und vom Antragsgegner Förderleistungen für die Betreuung von Kindern bezieht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin jedenfalls durch die Regelungen das Förderentgelt betreffend in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wird.

22

Ob der Normenkontrollantrag auch begründet ist, ist demgegenüber offen. Die angegriffene Kindertagespflegesatzung erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.

23

Formelle Fehler hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Vorschriften über Form (§ 66 LVwG), Ausfertigung (§ 4 Abs. 2 KrO) und Amtliche Bekanntmachung (§ 68 LVwG) dürften gewahrt sein. Der Antragsgegner ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII mangels anderslautender landesrechtlicher Vorschriften als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 6 KiTaG, § 47 Abs. 1 Satz 1 JuFöG) zuständig für den Erlass von Vorschriften betreffend die Höhe der laufenden Geldleistung.

24

Materielle Fehler der Satzung sind jedenfalls nicht offensichtlich. Der Bundesgesetzgeber ging Ende 2008 bei seiner Kostenschätzung für die Kindertagespflege von einem Betreuungssatz von 3,00 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden aus (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 22). Zwar liegt der Betreuungssatz gemäß der Kindertagespflegesatzung mit 2,40 Euro unter diesem Betrag. Die Differenz von 0,60 Euro pro Stunde scheint jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der höhere Betrag als Bundesdurchschnitt zu verstehenden ist und Abweichungen aufgrund regionaler Gegebenheiten gerechtfertigt sein können, bei summarischer Prüfung noch vertretbar. Denn der Antragsgegner hat sich selbst in § 4 seiner Kindertagespflegesatzung auferlegt, alle zwei Jahre (erstmalig zum 1. August 2015) die Höhe der einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung - mithin auch des erzieherischen Beitrags - auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen.

25

Die Antragstellerin dringt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Rüge des Fehlens einer Sozialstaffel bei der Kostenbeteiligung der Eltern ebenfalls nicht durch. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet (§ 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII). Dem ist der Antragsgegner mit der Richtlinie des Kreises Pinneberg über die Staffelung der Beiträge und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung, in Kraft getreten am 1. August 2014, nachgekommen. Auf die Existenz der Richtlinie wird in § 1 der Kindertagespflegesatzung hingewiesen. Ob es darüber hinaus einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedurft hätte, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist bei summarischer Bewertung aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch die Richtlinie und dem daraus folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung hinreichend sichergestellt, dass diese Regelungen auch zur Anwendung gelangen. Inhaltlich ist zum einen mit der Geschwisterregelung in Nr. 4 der Richtlinie eine einkommensunabhängige Sozialstaffel geschaffen worden. Zum anderen sind in Nrn. 2 und 3 der Richtlinie Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrags unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten getroffen worden, die zwar ebenfalls als „Sozialstaffel“ bezeichnet werden, ihrer Sache nach aber einen „Erlass unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten“ darstellen.

26

Ob der in der Satzung festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist oder die im Einzelnen gerügten Aspekte - wie fehlerhafte Kalkulation des Leistungsentgelts, etwaige Pflicht zur Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen bei der Höhe des Leistungsentgelts, Fortzahlung des Entgelts bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz sowie die geforderte Vereinheitlichung der Betreuungsentgelte in Krippen und in der Tagepflege - gerechtfertigt sind, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht abzuschätzen und bleibt daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

27

Obwohl der Normenkontrollantrag nicht schon offensichtlich unbegründet ist, führt dies hier nach der durchzuführenden Folgenabwägung nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

28

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten. Die Antragstellerin hat das Vorliegen oder unmittelbare Drohen schwerer Nachteile durch die Anwendung der Vorschriften der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 156 a.E.). Mit dem in § 2 Abs. 2 Kindertagespflegesatzung geregelten Leistungsentgelt wird zunächst ein Mindestentgelt für erzieherische Leistungen in Höhe von 2,40 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde gewährleistet. Damit wurde eine „Vergütung“ in derselben Höhe festgeschrieben, wie sie auch in der Vergangenheit vor Inkrafttreten der streitbefangenen Satzung gewährt wurde. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dieses Leistungsentgelt die Antragstellerin in ihrer Existenz bedroht und das Fortbestehen der angegriffenen Regelung deshalb nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtsverletzungen auslösen könnte. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin steht es ihr frei, mit den Eltern der betreuten Kinder ein höheres Leistungsentgelt zu vereinbaren, wovon sie tatsächlich auch Gebrauch macht, wie sich aus den Unterlagen, die der Antragsgegner vorgelegt hat, ergibt. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, Individualvereinbarungen zu treffen, ausdrücklich anerkannt, indem er in Nr. 8 der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, in Kraft getreten am 1. August 2014 geregelt hat, dass in den Fällen, in denen eine Kindertagespflegeperson ein höheres als das vom Jugendamt maximal anerkannte Leistungsentgelt verlangt, der Differenzbetrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen und durch diese direkt mit der Tagespflegeperson abzurechen sei. Mit der vorliegenden Erlaubnis, bis zu fünf Kinder zeitgleich zu betreuen, ist die Antragstellerin in der Lage, stündlich Einnahmen bis zu 12,00 Euro als erzieherischen Beitrag zu erzielen. Damit läge ihr Mindeststundenentgelt auch über dem durch § 4 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein gewährleisteten Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro (brutto). Sofern sie - etwa wegen fehlender Nachfrage oder aufgrund Fluktuation - zeitweise weniger als fünf Kinder betreut, dürfte dies dem unternehmerischen Risiko einer selbstständig Tätigen unterfallen.

29

Soweit die Antragstellerin Gründe des Kindeswohls anführt, das ihrer Auffassung nach gefährdet sei, wenn Eltern bei Freiwerden eines Krippenplatzes ihr Kind aus der Tagespflege herausnähmen, stellt dies keinen wichtigen Grund dar. Denn es steht den Erziehungsberechtigten - unter Beachtung des Kindeswohls - frei, die Entscheidung über die Beendigung der Tagespflege zu treffen oder ihr Kind dort zu belassen. Bei Fortsetzung der Tagespflege fällt lediglich eine Differenzkostenerstattung aus.

30

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Anordnung sprechenden Gründe und unter Abwägung sämtlicher Interessen und Folgen für die Antragstellerin, die Allgemeinheit bzw. das Gemeinwohl und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, überwiegt hier das Interesse am Vollzug der Satzungsregelungen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Kindertagespflegesatzung vorläufig für unwirksam zu erklären. Würde die einstweilige Anordnung erlassen, hätte dies eine Rechtsunsicherheit sowohl für die Tagespflegepersonen als auch die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zur Folge, die den bezweckten Erfolg der gesicherten Kinderbetreuung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr gefährden könnte. Zwar hätten die Antragstellerin - und auch alle anderen Tagespflegepersonen im Kreisgebiet des Antragsgegners - dann Anspruch auf ein leistungsgerechtes Förderentgelt auf Grundlage des § 23 Abs. 2a SGB VIII. Welches konkrete Entgelt sie verlangen könnten, wäre aber mangels existierender (bundesrechtlicher) Regelung offen. Sollte der Normenkontrollantrag dann keinen Erfolg haben, müsste der jetzige Zustand wiederhergestellt werden, mithin die gewährten höheren Leistungsentgelte an den Antragsgegner zurückgezahlt werden. Die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Folgen stünden in keinem Verhältnis zu deren Nutzen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Eltern vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage sich eher für eine Kinderbetreuung in einer Tagesstätte entscheiden. Damit wäre das von der Antragstellerin verfolgte Ziel verfehlt.

31

Sollte sich demgegenüber die angegriffene Satzung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen und die einstweilige Anordnung nicht ergehen, hätte die Antragstellerin vom Antragsgegner ein zu geringes Leistungsentgelt erhalten. Da sie jedoch mit den Erziehungsberechtigten durch Einzelvereinbarung einen höheren Stundensatz vereinbaren kann, besteht für sie Möglichkeit, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Differenz durch einzelvertragliche Gestaltung auszugleichen. Im Falle des Obsiegens im Normen- kontrollverfahren könnte die Antragstellerin rückwirkend ein höheres Leistungsentgelt beanspruchen, weil sie - wie aus den Unterlagen hervorgeht - auch den Bescheid über das Leistungsentgelt angefochten hat. Gleiches gilt für andere Tagespflegepersonen entsprechend.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

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1.
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2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Satzung des Kreises P... über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KITaPflS -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn die Antragstellerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 18. Juni 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag, die Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragstellerin verfügt seit dem Jahre 2007 über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. In der Vergangenheit zahlten die Eltern der betreuten Kinder den Kostenbeitrag direkt an die Antragstellerin, der Antragsgegner zahlte lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieses Zahlungssystem beanstandete der Landesrechnungshof vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII, woraufhin der Antragsgegner am 11. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung erließ. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getreten.

3

In § 1 ist der Satzungszweck wie folgt geregelt:

4

„Der Kreis P... hat als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen u.a. in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Dies realisiert er fachplanerisch durch die Kindertagesstättenbedarfsplanung und finanziell u.a. durch die Finanzierungsaufwendungen in der Kindertagespflege. Die Grundsätze und die nähere Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis P... sowie der Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung im Kreis P... sind in entsprechenden Richtlinien geregelt.

5

Mit dieser Satzung setzt der Kreis P... die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen sowie die Höhe der Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten fest.“

6

In § 2 Abs. 2 der Satzung ist das an die Kindertagespflegeperson zu zahlende laufende Leistungsentgelt wie folgt geregelt:

7

„Die im Kreis P... tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis P... ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60 %) und Sachaufwand (40 %).

8

Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“

9

Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

10

„Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2 (2) Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben.“

11

Mit Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2013 trat die Richtlinie des Kreises P... über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung mit Wirkung zum 1. August 2014 in Kraft. Danach erhalten Eltern mit geringerem Einkommen und Eltern mit mehreren Kindern in Tagesbetreuung gemäß § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Verbindung mit § 90 SGB VIII auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr für den Besuch einer Kindertagesstätte oder des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle. Weiterhin finden sich in der Richtlinie Regelungen zur Sozialstaffel in Kindertagesstätten (2.), Sozialstaffel in der Kindertagespflege (3.) und eine Geschwisterregelung (4.). In Ziffer 6 „Inkrafttreten“ findet sich in Absatz 3 die folgende Regelung:

12

„Bedarf diese Richtlinie oder ihre Anlage einer Änderung, so sind diese jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres zu ändern, um sicherzustellen, dass für Träger von Kindertagesstätten, Kommunen und Kindertagespflegepersonen für die Umsetzung der Änderungen bis zum Inkrafttreten am 1. August des Folgejahres ausreichend Zeit zur Verfügung steht.“

13

Mit Beschluss vom 16. März 2016 änderte der Kreistag des Antragsgegners seine Satzung, indem er das Leistungsentgelt in § 2 Abs. 2 anpasste. Dieses beträgt nunmehr bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde und setzt sich aus einem Betrag in Höhe von 2,51 Euro für die Förderleistung und einem in Höhe von 1,73 Euro für den Sachaufwand zusammen. Ferner errechnet sich das Monatsentgelt durch eine Multiplikation des wöchentlichen Stundenumfangs mit einem Betrag von 4,33 Euro pro Monat. Der Landrat des Antragsgegners unterzeichnete die Satzung am 19. Mai 2016. Sie ist am 20. Mai 2016 auf der Homepage des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Die Änderung trat zum 1. August 2016 in Kraft.

14

Zur Begründung des Normenkontrollantrages macht die Antragsstellerin u.a. geltend,

15

sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Regelungen zur Höhe der Förderleistung und der Sachleistung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sei.

16

Die satzungsrechtliche Regelung zum Kostenbeitrag der Eltern verstoße gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII, weil eine Staffelung der Elternbeiträge fehle; nach der Gesetzessystematik sei eine Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erst im zweiten Schritt vorzunehmen.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Mai 2016 für unwirksam zu erklären.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Er ist der Auffassung,

22

der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin sei durch die Regelungen in § 2 und § 3 der Satzung nicht in ihren Rechten betroffen. Die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag beruhe auf § 90 SGB VIII. Diese Norm diene nicht dem Schutz der rechtlichen Interessen der Antragstellerin als Tagespflegeperson. Wirtschaftliche Interessen, wie sie die Antragstellerin geltend mache, genügten nicht für die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung.

23

Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe eine Sozialstaffel in Form der Geschwisterermäßigung. Die Staffelung der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nehme er, der Antragsgegner, nach der Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung (vgl. Nr. 3, 4 der Richtlinie) im Rahmen der Geschwisterregelung ohne besondere Antragstellung vor. Darüber hinaus könne von den Eltern ein Ermäßigungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden. Die Regelung der Sozialstaffel in einer Richtlinie halte er für ausreichend. Diese sei vom Kreistag beschlossen worden und für ihn bindend.

24

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 3 MR 2/14 - den Antrag der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 3 MR 2/14 - Bezug genommen.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie das beigezogene Eilverfahren - 3 MR 2/14 - und - 3 O 6/15 - und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

27

1. Der Antrag ist zulässig. Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt, der Antrag ist statthaft und fristgemäß gestellt. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

28

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin ein Tätigwerden im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts.

29

Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12).

30

Die angegriffene Satzung ist auf der Grundlage des § 4 Kreisordnung (KrO), § 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und § 25 Kindertagesstättengesetz (KitaG) erlassen worden und kann damit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Sie ist bei der Zahlung und Bemessung des Leistungsentgelts an die Tagespflegepersonen heranzuziehen. Die Zahlung des Leistungsentgelts erfolgt durch den öffentlichen Träger; die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

31

Er ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 - des Antragsgegners. Über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden.

32

Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am 27. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der P...er Zeitung am ... Januar 2014 und in den H…er Nachrichten am ... Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangen. Die 1. Änderungssatzung ist am 20. Mai 2016 auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. September 2016 klargestellt, dass sie auch die Satzung in der Form der 1. Änderungssatzung zur Überprüfung durch den Senat stellt.

33

Durch die 1. Änderungssatzung des Kreises P... vom 16. März 2016 während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat sich nicht etwa der Normenkontrollantrag der Antragstellerin erledigt bzw. bedarf es einer Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die Satzung vom 11. Dezember 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich die Höhe der einzelnen Bestandteile der Geldleistung in § 2 Abs. 2 und § 3 im Sinne des § 4 der Satzung angepasst. Dass es sich bei der Kindertagespflegesatzung vom 16. März 2016 lediglich um eine Änderungssatzung handelt, ergibt sich unschwer aus § 5. Darin heißt es:

34

„Diese Satzung wurde vom Kreistag des Kreises P... in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 beschlossen und ist zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Sie wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 16. März 2016 geändert.

35

Die Änderung tritt zum 1. August 2016 in Kraft.

36

Die Geltungsdauer der Satzung ist unbestimmt.“

37

Indem die Antragsstellerin auch die zum 1. August 2016 vorgenommene Erhöhung der Geldleistung für Tagespflegepersonen auf bis zu 4,24 Euro und den darin enthaltenen Betrag für die Anerkennung einer Förderleistung in Höhe von 2,51 Euro je Stunde nicht für leistungsgerecht hält, hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Satzung weiterhin in Form der 1. Änderungssatzung angreifen will.

38

Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen kann, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, die im Kreisgebiet des Antragsgegners wohnt und tätig ist, verfügt über eine Erlaubnis als Tagespflegeperson und bezieht vom Antragsgegner Förderleistungen für die Betreuung von Kindern. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin jedenfalls durch die Regelungen das Förderentgelt betreffend in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wird.

39

2. Der Antrag ist begründet. Die Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Sie enthält keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind und verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

40

Der Mangel führt nicht nur zur Unwirksamkeit des in § 3 der Satzung geregelten Elternbeitrages und des dort mit § 2 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungsentgelts für die Tagespflegeperson, sondern zieht auch Nichtigkeit der Satzung insgesamt nach sich.

41

Wegen der Gesamtnichtigkeit der Satzung kommt es nicht mehr darauf an, ob der in der Satzung festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2 a Satz 2 und 3 SGB VIII bzw. angemessen im Sinne des § 25 Abs. 3 KitaG ist, die im Einzelnen gerügten Aspekte - wie fehlerhafte Kalkulation des Leistungsentgelts, etwaige Pflicht zur Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegeperson bei der Höhe des Leistungsentgeltes, Fortzahlung des Entgeltes bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz sowie die geforderte Vereinheitlichung der Betreuungsentgelte in Krippen und in der Tagespflege - gerechtfertigt sind und das Antragsverfahren wegen der fehlenden Regelung zum Mutterschutz und die in diesem Zusammenhang fehlende Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU zum Schutz der Selbständigen in Mutterschutzzeiten auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.

42

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet - § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Zwar weist der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt ist. Auch findet sich in Nummer 4 dieser Richtlinie mit der Geschwisterregelung eine einkommensunabhängige Sozialstaffel und in den Nummern 2 und 3 Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht Stand. Denn zur Festsetzung von Kostenbeiträgen, die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu staffeln sind, bedarf es nach Auffassung des Senats einer gesetzlichen Grundlage - hier einer Satzung -.

43

Dabei war zwar in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 10) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung nicht bedarf. Wegen der unmittelbaren Außenwirkungen der dann vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen - der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen -, kann dies nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Form von Verwaltungsrichtlinien erfolgen (vgl. dazu auch Wiesener, SGB VIII, 5. Auflage, Rn. 4a zu § 90, Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/15; § 90 SGB VIII, VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.1998 - 5 N 520/94 -, NJW-RR 2000, 55). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

44

Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Teil der Gebührenbemessung und gehört damit zum notwendigen sowie wesentlichen Regelungsinhalt der Satzung. Die Sozialstaffel betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Satzung, sondern die Frage, ob überhaupt eine Regelung getroffen wird. Diese Entscheidung hat der Jugendhilfeträger in einer Satzung zu treffen und nicht in einer Verwaltungsrichtlinie, die nicht Gegenstand der Satzung ist, sondern auf die in der Satzung lediglich verwiesen wird.

45

Zudem handelt es sich bei einer Regelung zur Staffelung der Gebührenbeiträge um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, mit der der Träger des öffentlichen Rechts, der eine solche Regelung erlässt, deren Verbindlichkeit und unmittelbare Außenwirkung erreichen will. Die Entstehung eines solchen Rechtssatzes mit materiell-rechtlicher Außenwirkung setzt auch bei kommunaler Rechtssetzung unter anderem die öffentliche Bekanntmachung dieser Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 [Ersatz von Schülerbeförderungskosten]). Die Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung ist zwar vom Kreistag am 11. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. August 2014 beschlossen worden. Ihr fehlt aber schon deshalb die Außenwirkung, weil sie nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Anders als bei der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich aus den in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie die Formerfordernisse des § 66 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) (Form), § 4 Abs. 2 KrO (Ausfertigung) und des § 68 LVwG (Amtliche Bekanntmachung) erfüllt. Daran ändert auch der Einwand des Antragsgegners, dass die Richtlinie für ihn bindend sei, nichts. Außenwirkung kommt dieser Richtlinie damit allenfalls mittelbar in Form der Bindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 3 GG zu. Anders als eine Satzung, die im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt werden kann, kann die Verwaltungsrichtlinie nicht auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Lediglich der Verwaltungsakt, der sie anwendet, wird einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen.

46

Das Fehlen der Sozialstaffel in der streitgegenständlichen Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelungen in § 3 sowie § 2 Abs. 2 der Satzung und - weil die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit sowie entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zu einer Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen Rechten. Denn die Staffelung der Kostenbeiträge (Sozialstaffel) hat Einfluss auf den Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte (§ 3 der Satzung) und auf das in § 2 Abs. 2 geregelte Leistungsentgelt der Kindertagespflegeperson. Einen weiteren Regelungsgehalt enthält die Satzung nicht. Gemäß § 3 der Satzung werden von den Erziehungsberechtigten je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen der Kindertagespflegeperson und dem Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag nach § 2 Abs. 2 der Satzung Kostenbeiträge bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde je Kind erhoben. Dass heißt, der Antragsgegner legt die Höhe des Elternbeitrages und die des Leistungsentgelts nicht konkret fest, sondern überlässt dies einer privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, indem er lediglich die Obergrenze vorgibt, bis zu der er das zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson privatrechtlich vereinbarte Leistungsentgelt übernimmt. Da der Kostenbeitrag für die Erziehungsberechtigten sich aber unter anderem nach der Staffelung - so insbesondere nach dem Einkommen, nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit - richtet, kann die eine ohne die andere Regelung keinen Bestand haben. Der Senat folgt der oben zitierten Entscheidung des VGH Kassel, nach der das Fehlen der Regelung über „die Erhebung sozial gestaffelter Kindergartengebühren“ in der Satzung nicht zur Ungültigkeit der Regelung über die Benutzungsgebühren geführt hat, nicht. Diese betrifft einen anderen Fall. Der VGH Kassel hatte lediglich die Wirksamkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren bei den Erziehungsberechtigten, hier § 3 der Satzung (Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte) zu überprüfen, nicht jedoch einen Fall wie den vorliegenden, bei dem ein Einfluss auf die Höhe des zwischen den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen vereinbarten Nutzungsentgelts - hier § 2 Abs. 2 der Satzung - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der durch die Ermäßigung der Elternbeiträge entstandene finanzielle Spielraum der Eltern beim Abschluss des Betreuungsvertrages ein anderer sein dürfte. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Abhängigkeit beider Regelungen voneinander nicht ausgeschlossen werden.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16 -).

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

49

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.