Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2015 - 2 LA 86/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:1127.2LA86.15.0A
published on 27.11.2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2015 - 2 LA 86/15
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -1. Kammer, Einzelrichter - vom 22.05.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 28,00 € Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

2

Die Berufung ist insbesondere nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zuzulassen. Zwar reicht hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschl. vom 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.

3

Den Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht erkannte Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung auch zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, ist nicht zu folgen. Die Beantwortung dieser Frage hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -). Unter beiden Aspekten kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran geben sein, dass auch bei Fortfall der vom Verwaltungsgericht als nichtig bezeichneten Regelung eine Satzung verbleibt, die für sich rechtmäßig und deshalb wirksam ist, praktisch anwendbar bleibt und dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspricht.

4

Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht erkannte Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat. Infrage käme allein eine Rechtswidrigkeit der in § 5 der Satzung festgelegten Abgabesätze. Es liegt nahe, dass dann, wenn eine Gruppe von einkalkulierten Abgabepflichtigen, hier der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, ausfällt und sich deshalb die veranschlagte Anzahl der Kostenträger vermindert, bei gleichbleibendem Aufwands- und Kostenvolumen Auswirkungen auf den Abgabensatz zu verzeichnen sind.

5

Dies verhilft dem Zulassungsbegehren des Klägers indes nicht zum Erfolg. Denn zum Einen würde eine Minderung der Abgabenpflichtigen, des Divisor in der Kostenträgerrechnung, in der Kalkulation den Abgabensatz erhöhen. Dies liefe dem Interesse des Klägers zuwider. Und zum Zweiten wären die Überlegungen zu kurz gegriffen. Der Kläger legt nämlich nicht dar, dass es zu einer solchen Verringerung in der Anzahl der Abgabenpflichtigen und damit der Kostenträger im Ergebnis kommen wird.

6

Steht die Zweitwohnung im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute, so ändert sich nichts. Steht die Wohnung im Alleineigentum eines der Ehegatten, so wird der Ehepartner des Zweitwohnungsinhabers nicht von jeglicher Abgabenpflicht befreit, sondern ist lediglich auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbestimmung zu veranlagen. Gegen ihn wird die Kurabgabe deshalb entweder tageweise festgesetzt oder aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a der Satzung (weiterhin) mit der Jahressaisonpauschale. Dabei wird es zu einem Abgabenaufkommen in etwa gleicher Höhe kommen. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.

7

Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die Beklagte zur Erhebung der Kurabgabe nicht befugt sei. Der Senat hat bereits in dem - ebenfalls die Beklagte betreffenden - Verfahren 2 KN 2/07 im Urteil vom 21.05.2008 ausgeführt:

8

„Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 KAG in der am 29. März 2007 noch geltenden Fassung können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, im Bereich der Anerkennung für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Kurabgaben erheben. Nach § 4 GO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 KAG wird die hierfür erforderliche Satzung durch die Gemeinde erlassen. Alle Ortsteile der im Jahre 2003 entstandenen Stadt Fehmarn sind als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Der Ortsteil Burg auf Fehmarn ist im Jahr 1974 als Seeheilbad anerkannt worden. Auch der Ortsteil Neue Tiefe ist als Ortsteil der ehemals selbständigen Gemeinde Bannesdorf 1994 als Erholungsort anerkannt worden. Der Umstand, dass Burg und Neue Tiefe nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlich klassifiziert worden sind, weil deren Angebote an öffentlichen Einrichtungen, die Erholungszwecken dienen, unterschiedlich sind, ist insoweit irrelevant, weil bereits eine Anerkennung als Erholungsort ausreichend ist, um Kurabgaben erheben zu können."

9

An dieser Sach- und Rechtslage hat sich - wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung anschaulich ausführt - weder durch die Neufassungen des §10 KAG noch durch die durchgeführte Gebietsänderung etwas geändert; hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

10

Ohne Erfolg bleibt der Vortrag des Klägers, die Teilgebiete der Beklagten seien von deutlich unterschiedlichem Gepräge, böten unterschiedliche touristische Angebote und seien schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der großen räumlichen Distanz voneinander nicht einheitlich zu erfassen. All dies beeinträchtigt die Befugnis der Beklagten zur Erhebung einer Kurabgabe nicht.

11

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und das Gepräge der Insel Fehmarn geändert hätten und seiner Ansicht nach die dort angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Anlagen zur Nutzung der Windenergie der - weiteren - Anerkennung als qualifizierter touristischer Ort entgegenstünden, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die einzelnen Orte sind - weiterhin - nach der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Erst mit der Bestandskraft eines Widerrufs dieser Anerkennung, nicht schon bei bloßem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen erlischt das Recht der Gemeine- eine Kurabgabe zu erheben (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 9 zu § 10 KAG mit nachweisen aus der Rspr.).

12

Dass ein solcher Widerruf erfolgt sei, wird vom Kläger nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang bleibt anzusprechen, dass sein Vortrag, die Beklagte sei trotz Hinweises auf § 87b Abs. 3 VwGO säumig geblieben, ins Leere geht. Die Beklagte war nicht verpflichtet nachzuweisen, dass die ausgesprochenen Anerkennungen weiterhin bestehen. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen darzutun, dass die Anerkennungen durch Widerruf entfallen sind. Dies ist nicht geschehen.

13

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass die Beklagte - etwa aufgrund der örtlich unterschiedlichen touristischen Angebote - verpflichtet wäre, Kurzonen mit unterschiedlich hohen Abgabesätzen zu bilden. Dies kann insbesondere dem Senatsurteil vom 21.05.2008 - 2 KN 2/07 - nicht entnommen werden. In diesem Normenkontrollurteil hatte sich der Senat mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, die die Bildung solcher gestaffelten Zonen völlig untersagte, und sich dem Weg geöffnet, dass es in der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde liege, sich bei deutlich erkennbar örtlich unterschiedlichem Gepräge und bei aufgrund des unzureichenden Verkehrsnetzes beschränkter Erreichbarkeit der touristischen Einrichtungen zu einer solchen Kurzonenbildung zu entschließen. Dagegen, dass sich die Beklagte nunmehr entschlossen hat, einheitliche Abgabesätze zu fordern, ist rechtlich nichts zu erinnern.

14

Weiterhin führt auch der Vortrag des Klägers nicht zum Erfolg, dass das Angebot an Kureinrichtungen nur gering sei. Hier wird übersehen, dass der Kurabgabesatz ein kalkulierter Satz ist. Sind die für die Herstellung und den Betrieb der Kureinrichtungen betriebenen Aufwendungen nur gering, so bleibt auch der Kurabgabensatz niedrig. Wird höherer Aufwand betrieben, so steigt auch der entsprechende Satz.

15

Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben zu seinen tatsächlichen Aufenthalten in der Wohnung fehlbewertet habe. Das in der Antragsbegründungsschrift hierzu enthaltene Vorbringen lässt die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geforderten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Zutreffend ist allein, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zu der widerleg- lichen Vermutung führt, dass der Inhaber sich in dieser Wohnung im Erhebungszeitraum auch tatsächlich aufgehalten habe. Diese Vermutung hat der Kläger aber nach wie vor nicht widerlegt. Er hat vielmehr lediglich bestätigt, dass er sich an näher bestimmten Tagen in der Wohnung aufgehalten hatte. Dass dies allein zu - „kurabgabeunschädlichen“ - Inspektionen oder Renovierungen erfolgt war, wird indes nicht dargelegt. So wird insbesondere nicht dargelegt, dass der Kläger in einer anderen Unterkunft übernachtet - und dort eventuell die Tageskurabgabe abgeführt - hätte.

16

Schließlich führt auch das Antragsvorbringen zur Erstattung überzahlter Kurabgaben nicht zur Berufungszulassung. Hier ist schon fraglich, ob der Inhalt der Antragsbegründungsschrift dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. „Darlegen“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 -VIII B 78.61 -, E 13, 90). Weitere inhaltliche Anforderungen an die Darlegung ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach die Begründungspflicht der Beschleunigung des Rechtsmittels dienen soll. Der Begründungszwang soll nach Vorstellung des Gesetzgebers die Rechtsmittelinstanz entlasten und den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsgrundes reduzieren (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 6. VwGO-ÄndG, BT-Drucks. 13/2993, S. 13). Dies erfordert, dass in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet unterbreitet werden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe selbst herauszusuchen.

17

Die Ausführungen im Antragsvorbringen auf S. 8 und S. 9 oben sind hingegen so gut wie unverständlich. Wollte der Antragsteller damit Argumente aus der Regelung des § 9 der Satzung ziehen, dass derjenige, der im Erhebungsjahr entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Veranlagung zur „Jahressaisonpauschale“ nicht erfüllt oder einen nach Tagesätzen bereits veranlagten Aufenthalt vorzeitig abbricht, so gehen diese Ausführungen ins Leere. Der Kläger hat nämlich den Nachweis dafür, dass er sich im Jahr 2011 nicht in abgabenpflichtiger Weise im Gebiet der Beklagten aufgehalten hat, nicht geführt. Ausführungen dazu, dass der tatsächliche Aufenthalt kürzer als die in § 4 Abs. 2 der Satzung zugrunde gelegten 28 Tage gewesen sei, sind unbeachtlich. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dieser festgelegten Zahl von 28 Aufenthaltstagen nicht um ein Tatbestandsmerkmal handelt sondern um eine Maßstabsregelung. Da es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine (widerlegliche) Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zahlen muss, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat, als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 153 zu § 10 KAG).

18

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache - wie aus dem Ausgeführten ersichtlich - keinerlei tatsächliche oder rechtliche Fragen auf, die als derart schwierig bezeichnet werden könnten, dass sie die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

21

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

23

Präsidentin des OVG


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.