Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 2 LA 36/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
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1. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) kommt nicht in Betracht. Zwar reicht es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.
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a. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung u.a. damit verneint, dass mit dem statusrechtlichen Wechsel des Klägers vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 keine Änderung des Dienstortes einhergegangen sei. Der Kläger sei trotz der statusrechtlichen Veränderung ohne tatsächliche Unterbrechung bei dem Beklagten in … beschäftigt worden. Ob die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses dazu geführt habe, dass für eine juristische Sekunde die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (PDAFB) in Eutin als Dienstort des Klägers habe gelten müssen, sei unerheblich, da sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 – ergebe, dass Trennungsgeld nur zu leisten sei, wenn sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere, wobei der Sitz der Planstellenbehörde nicht ausschlaggebend sei. Die Verfügung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2014 zur Änderung seiner Abordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 – Verschiebung des Zeitpunktes der Abordnung an den Beklagten vom 1. August 2014 auf den 4. August 2014 – sei nichtig.
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Soweit die Darlegungen in der Antragsschrift ihren Ausgangspunkt darin nehmen, dass die „Verfügung des LPA vom 29.10.2014 rechtmäßig und der Antragsteller erst zum 4.8.2014 abgeordnet worden ist“, werden keine Gründe dargelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Oktober 2014 in Zweifel ziehen. Die Ausführungen in der Antragungsschrift legen nicht dar, dass der Beklagte schriftlich sein Einverständnis (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 LBG) zu einer Abänderung der Abordnungsverfügung erklärt hat. Die vorherige Zustimmung des Beklagten war mit dem Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2014 verbraucht. Zu einer rückwirkenden Abänderung der rechtmäßigen Verfügung vom 29. Juli 2014 hätte der Beklagte nach dem Regelungszweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 LBG erneut sein Einverständnis schriftlich erteilen müssen. Die Überlegungen zu potentiellen Verwendungen des Klägers am 1., 2. oder 3. August 2014 bei der PDAFB in … sind daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wäre auch bei einem Abordnungsbeginn zum 4. August 2014 kein Trennungsgeldanspruch in Form der Wegstreckenentschädigung entstanden. Voraussetzung wäre, dass der Beamte tatsächlich an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten hat (siehe unter b.). Eine bloße rückwirkende Umdatierung des Abordnungsbeginns kann keine tatsächlichen Änderungen zur Folge haben.
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Entgegen der Antragsschrift folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung im Hinblick auf die Voraussetzung „anderer Dienstort“ davon abhängig ist, ob der Betroffene an den Tagen vor der Abordnung Urlaub oder dienstfrei hatte. Das Verwaltungsgericht verhält sich hierzu nicht.
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Auch dass der Kläger von 2004 bis 2010 Wegstreckentschädigung erhalten habe und nunmehr eine identische rechtliche und tatsächliche Situation vorläge, begründet keine ernstlichen Zweifel. Die Sachlagen sind nicht identisch. Zwar liegt in beiden Fällen eine Abordnung an den Beklagten vor, jedoch fehlt es bei der zweiten Abordnung an dem Merkmal, dass der „neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV) ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 – bezogen (ausführlich unter b.).
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b. Auch aus der Sachlogik von Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, Aufhebung der Beurlaubung und Abordnung ergibt sich kein dienstlich veranlasster Wechsel des Dienstortes. Zugrunde liegt diesem Vortrag die Prämisse, dass der Kläger wieder der PDAFB in … angehört habe und dort bis zum Ende der Abordnung hätte eingesetzt werden können und damit sein Dienstort in … gewesen sei, sodass die Abordnung zu einem Wechsel des Dienstortes nach … geführt habe.
- 8
Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Juli 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei dem Beklagten entlassen. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 war Dienstort des Klägers …, da seine Dienststelle dort ihren Sitz hat und dies der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung war. Das Innenministerium beendete mit Verfügung vom 29. Juli 2014 die Beurlaubung mit Ablauf zum 31. Juli 2014 und ordnete den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2014 als hauptamtliche Lehrkraft zur FHVD … ab. Die Dienststelle des Klägers war damit ab dem 1. August 2014 (weiterhin) in … . Unerheblich ist, ob die Dienststelle zwischenzeitlich – für eine „juristische Sekunde“ – in Eutin lag, da sich hieraus kein Trennungsgeldanspruch ergäbe. Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 TGV ist nur zu leisten, wenn sich neben anderen Voraussetzungen für den Beamten aufgrund dienstrechtlicher Maßnahmen der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris). Zweck des Trennungsgeldesrechts ist es, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris). Notwendig ist daher eine Veränderung, die dazu führt, dass der Beamte tatsächlich an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten hat. Keine tatsächliche Veränderung des Dienstortes im trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein statusrechtlicher Wechsel mit einer Abordnung verbunden ist, so dass der Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Dienstort verrichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 5, juris: für Versetzung zu neuer Planstellenbehörde unter gleichzeitiger Abordnung).
- 9
c. Das Vorbringen in der Antragsschrift, dass der Tatbestand fehlerhaft sei und dementsprechend falsch gewürdigt worden sei, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unerheblich. Welche Abordnungsverfügungen der Kläger dem Antrag auf Trennungsgeld beigefügt hat, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht erheblich, da nach dessen Rechtsstandpunkt die Kontinuität der Beschäftigung bei dem Beklagten in … bereits anspruchsausschließend ist.
- 10
2. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) kommt nicht in Betracht. Die Frage,
- 11
Wie ist der trennungsgeldrechtliche Begriff des Dienstortes vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen, wenn der Beamte unmittelbar vor einer Abordnung an einen anderen Dienstort, in einem anderen Beschäftigungsverhältnis und zu einem anderen Dienstherrn nicht zur tatsächlichen Dienstleistung verpflichtet war?
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ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Die ist hier der Fall. Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 7.98 –, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4.87 –, Rn. 18, juris). Diese vorwiegend status- und organisationsrechtlich geprägte Begriffsbestimmung ist jedoch nur maßgeblich, wenn der Beamte an diesem Ort überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt, dort also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 18, juris). Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten vom Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11.91 –, Rn. 19, juris).
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Dass der Kläger in der Zeit vom 14. Juli 2014 bis zum 1. August 2014 Urlaub und daher keinen Dienst zu erbringen hatte, wirft insoweit keine Auslegungsfragen auf. Urlaub ist für die Bestimmung des Dienstortes i.S.d. des Trennungsgeldrechts unerheblich, da er keinen Einfluss auf die den Dienstort bestimmenden Kriterien hat.
- 14
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.