Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 2 LA 213/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 12. September 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.985,28 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.
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Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris, Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, Rn. 19, juris). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2015 im Wesentlichen mit der Erwägung abgewiesen, dass die Zweitwohnung nicht als reine Kapitalanlage gehalten werde. Bei einer Eigenvermietung der Wohnung sei zwar nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine reine Kapitalanlage handle, jedoch seien strenge Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Vorhaltung der Wohnung für den persönlichen Bedarf zu stellen. Widerlegende Umstände lägen nicht vor. Die vom Kläger erzielten Vermietungszeiten von 170 Tagen im Jahr seien nicht derart, dass eine Eigennutzung der Wohnung für den Kläger oder seine Familienangehörigen ausgeschlossen sei. Es lägen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, die trotz der Vermietung in Eigenregie die Annahme begründeten, die für den persönlichen Gebrauch streitende Vermutung sei widerlegt.
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Der Kläger trägt zur Darlegung ernstlicher Zweifel vor: Die Vermutung, dass in Fällen einer Eigenvermietung der Zweitwohnung, diese auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, müsse widerlegbar sein. Er habe im Schriftsatz vom 28. September 2017 unter Beweis gestellt, dass er und seine Frau seit sie Eigentümer seien, niemals in der Zweitwohnung genächtigt hätten. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass aus der relativ geringen Anzahl an Vermietungszeiten der Schluss gezogen werden könne, die Zweitwohnung habe für eine Eigennutzung zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe dabei jedoch übersehen, dass die Vermarktung der Wohnung erst ab April 2015 möglich gewesen sei. Als Zeitpunkt für den Besitzübergang sei vertraglich der 1. Februar 2015 vereinbart worden. Im Februar und März seien Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Im Übrigen müsse dem Wohnungseigentümer freigestellt sein, in welchem Umfang er die Wohnung vermiete bzw. selbst darüber entscheiden, wie intensiv sie genutzt werde. Es müsse nur sichergestellt sein, dass keine Eigennutzung erfolge.
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1. Das Vorbringen zum Beweis(ermittlungs)antrag stellt die Richtigkeit des Urteils nicht schlüssig in Frage. Die Vermutung, dass die Zweitwohnung (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird, wäre nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger und seine Ehefrau im Veranlagungszeitraum nicht in der Wohnung übernachtet hätten.
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Ein Vorhalten der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung ist bereits dann gegeben, wenn sich der Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Eigennutzung offen gehalten hat; auf eine tatsächliche eigene Nutzung kommt es nicht an. Hat der Zweitwohnungsinhaber die Wohnung im Erhebungsjahr tatsächlich nicht selbst genutzt, ist die Steuerpflicht deshalb nicht ausgeschlossen, sofern er die Wohnung in Leerstandszeiten hätte nutzen können. Auch wenn die rein tatsächliche und rechtliche Nutzungsmöglichkeit zur Verwirklichung des Steuertatbestandes des „Vorhaltens“ nicht ausreicht, streitet für die steuererhebende Gemeinde die Vermutung, dass die Zweitwohnung (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird, solange ihr Inhaber keine Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Der gesamte „objektive Sachverhalt“ ist daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 –, Ls. und Rn. 10, juris; Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 – 2 L 64/99 –, Rn. 30, juris, und vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 27/05 – [unveröffentlicht]; Senatsbeschlüsse 5. November 2007 – 2 LA 11/07– und vom 17. Juni 2009 – 2 LA 25/09 – [unveröffentlicht]).
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Bei einer Zweitwohnung, die vom Inhaber selbst an Dritte weitervermietet wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Zwar ist auch in Fällen der Eigenvermietung der Wohnung die Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht von vornherein ausgeschlossen, doch gelten insoweit strenge Anforderungen. Die Eigenvermietung der Wohnung lässt gerade die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung offen und ist auch objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme zu eigenen Zwecken auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 8 B 22.94 –, Rn. 4, juris; Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 64/99 –, Rn. 32, juris; Senatsbeschlüsse vom 3. August 2007 – 2 LA 55/07 –, vom 5. November 2007 – 2 LA 11/07– und vom 17. Juni 2009 – 2 LA 25/09 – [unveröffentlicht]).
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Der Behauptung, der Kläger und seine Frau hätten, seit sie Eigentümer sind, niemals in der Zweitwohnung genächtigt, ist nicht entscheidungserheblich. Der bloße Umstand der Nichtnutzung als solcher genügt nicht den strengen Anforderungen, die bei einer Eigenvermietung an die Erschütterung der Vermutung zu stellen sind. Dass die Zweitwohnung im Veranlagungszeitraum tatsächlich nicht vom eigenvermietenden Wohnungsinhaber zur Übernachtung genutzt wurde, zeigt nicht, dass sich keine Nutzungsmöglichkeit vorbehalten wurde. Sonstige – objektiv erkennbare – Umstände, die im Zusammenspiel mit einer tatsächlichen Nichtnutzung erkennen lassen, dass der Kläger die Wohnung als reine Kapitalanlage vorgehalten hat, sind nicht ersichtlich (hierzu noch unter 2.).
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2. Das Vorbringen zum Umfang der Vermietung stellt die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Der Kläger verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Anzahl der vermieteten Tage nicht herangezogen hat, um eine Eigennutzung/ Eigennutzungsmöglichkeit zu belegen, sondern – gerade entgegengesetzt – dazu, ob sich aus der Anzahl der vermieteten Tage ein Indiz dafür ergibt, dass sich keine Eigennutzung vorbehalten wurde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit geprüft, ob die Anzahl der vermieteten Tage ein Umstand ist, der die Vermutung, dass die Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, erschüttert. Es hat dies zutreffend verneint.
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Das Vorbringen zur Besitzeinräumung zum 1. Februar 2015 sowie der Renovierung im Februar und März 2015, sodass die Wohnung erst ab April 2015 zur Vermarktung zur Verfügung stand, mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht explizit befasst hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch bezogen auf den Zeitraum April bis Dezember 2015 (275 Tage) sind 170 Vermietungstage kein Umstand, der geeignet ist, die strengen Anforderungen zu erfüllen, die bei einer Eigenvermietung an die Erschütterung der Vermutung zu stellen sind. Zwar kann ein sehr hoher Vermietungsanteil bei gleichzeitiger tatsächlicher Nichtnutzung im Einzelfall geeignet sein, die Vermutung zu erschüttern, ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Der Auslastungsgrad für den Zeitraum April bis Dezember 2015 beträgt circa 62 % (170/275).
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3. Das Vorbringen, dass es dem Wohnungseigentümer freigestellt sein müsse, in welchem Umfang er die Wohnung vermiete bzw. selbst darüber entscheiden können müsse, wie intensiv sie genutzt werde, solange nur sichergestellt sei, dass keine Eigennutzung erfolge, zeigt keine ernstlichen Zweifel auf.
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Dem Zweitwohnungsinhaber ist die Entscheidungsbefugnis über den Zweck, zu dem die Zweitwohnung gehalten wird, unbenommen. Die beweisrechtlichen Grundsätze zur Ermittlung der Zweckbestimmung, die der Kläger wohl moniert, lassen diese Entscheidungsbefugnis nicht nur unberührt, sondern setzen diese voraus, da sie gerade auf die Ermittlung der konkreten Zwecksetzung (im Veranlagungszeitraum) gerichtet sind. Der Zweck, zu dem die Zweitwohnung gehalten wird, ist eine Tatfrage in Gestalt einer inneren Tatsache. Diese ist ihrer Natur nach einer unmittelbaren Anschauung nicht zugänglich, sondern muss durch äußere Umstände erschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 –, Rn. 10, juris). Auch dass der Ausgangspunkt der Prüfung die widerlegliche tatsächliche Vermutung ist, dass die Zweitwohnung zumindest auch der persönlichen Lebensführung dient, beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Zweitwohnungsinhabers. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Zweitwohnung vom Inhaber auch zu eigenen konsumtiven Zwecken genutzt wird. Diese Typizität kann, gerade im Bereich der Massenverwaltung, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Grundlage einer tatsächlichen Vermutung gemacht werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 – 1 BvR 1800/94 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 B 42.13 –, Rn. 3 mwN, juris). Dass die Entscheidungsbefugnis des Wohnungsinhabers angesichts dieser Vermutung nicht leer läuft, ist durch die Möglichkeit zur Erschütterung im Einzelfall hinreichend abgesichert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2016 vollumfänglich zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde, sind sowohl der Steuerbetrag für das Jahr 2015 (986,14 €) als auch der Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2016 (999,14 €) zu berücksichtigen. Der Streitwert ist nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. Da der allein streitgegenständliche Zweck der Innehabung der Zweitwohnung von den Umständen im Veranlagungsjahr abhängig ist, liegen keine offensichtlich absehbaren Auswirkungen iSd § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vor.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.