Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0523.2LA15.14.0A
published on 23/05/2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 15.01.2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht beantragt,

2

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Klägerin im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung 981,38 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 02.03.2011 zu zahlen;

3

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.000,-- € betragen sollte.

4

Das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2014 abgewiesen. Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen.

5

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt erfolglos.

6

1. Klage gegen den Beklagten zu 1)

7

Soweit die Abweisung der Klage den Beklagten zu 1) betrifft, beruft sich die Klägerin (hinreichend substantiiert) allein darauf, es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel ergeben sich aus ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass Ansprüche aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht immer nur gegenüber dem Dienstherrn, hingegen nicht gegenüber dem Amtsträger beständen. Dem hält die Klägerin nunmehr entgegen, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, insoweit weitere Schadenersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB zu prüfen. Diesem Einwand kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin mit ihrer Klage Schadenersatz allein „aus Fürsorgepflichtverletzung“ verlangt hat.

8

2. Klage gegen den Beklagten zu 2)

9

Auch hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil darauf gestützt, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht aus § 839 Abs. 3 BGB nicht genügt habe. Hierzu meint die Klägerin, dass es „nicht unproblematisch und unstreitig“ sei, dass die Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB überhaupt auf die sogenannten Fälle von Mobbing/Bossing anzuwenden seien. Dieser Hinweis allein ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin sich substantiiert mit der von ihr insoweit zitierten Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 -; BGH, Beschl. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 -; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -) auseinandersetzen und sodann nachvollziehbar darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB ausgegangen sei. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nach der ausführlich begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig ist und auch nach Meinung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) lediglich in „gravierenden Fällen“ entfällt. Den genannten Darlegungsanforderungen hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den von ihr im Zusammenhang mit der „Leistungsbewertung“ und der „Umsetzung“ eingelegten Rechtsmitteln nicht um solche, die gemäß § 839 Abs. 3 BGB zur Schadensabwendung geeignet wären. Denn nach der unwidersprochenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist ein „konkreter Hinweis auf systemisches Mobbing“ in diesen Verfahren unterblieben.

10

Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Zusammenhang bezieht die Klägerin sich im Wesentlichen auf ihr die „ernstlichen Zweifel“ betreffendes Vorbringen, ohne jedoch Schwierigkeiten im genannten Sinne konkret darzulegen.

11

Schließlich greift auch die Grundsatzrüge der Klägerin nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat die Fragen,

12

a) ob der Beamte im Vorwege seiner klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche aufgrund des Vorwurfs von Mobbing/Bossing auf einen gerichtlichen Primärrechtsschutz zu verweisen ist, obschon die besondere Situation des Mobbing/Bossing ihn in der Geltendmachung seines entsprechenden primären Rechtsschutzes behindert,

13

b) ob der Schadenersatz geltend machende Beamte auf einen gerichtlichen Primärrechtsschutz zu verweisen ist oder schon jegliche dienststelleninterne - insbesondere Kontaktaufnahme mit der Dienstaufsichtsbehörde - als primärer Rechtsschutz im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist,

14

c) ob im Rahmen der Mobbing/Bossing-Überprüfung bzw. des Vorwurfes allein auf eine zeitliche Komponente abzustellen ist oder aber auch der besondere Umgang mit dem schwerbehinderten Beamten ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung und der der Schwerbehinderung zugrundeliegenden Krankheit, insbesondere auch ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vorgaben - Schwerbehindertenrichtlinien - ein Mobbing/Bossing bereits nach kurzer Zeit zu unterstellen ist,

15

d) ob bei den Mobbing/Bossing-Vorwürfen eine allgemeine/objektivierte Sichtweise anzustellen ist oder, wie generell bei schädigenden Ereignissen, auf die besondere persönliche Situation des Mobbing/Bossing-Opfers,

16

e) ob die in einem zeitlichen Zusammenhang zu dem Mobbing/Bossing-Vorwürfen ergebende Dienstunfähigkeit, die insbesondere auch wie folgt begründet worden ist:

17

„das sich daraus entwickelnde depressive Zustands-Bild hatte dann, wie schon mitgeteilt, zu der aktuellen Dienstunfähigkeit geführt. Konfliktsituationen am Arbeitsplatz treten bei Überprüfung von Dienstfähigkeiten durch uns nicht selten als verursachte Faktoren von Beeinträchtigungen Erscheinungen,“

18

zur Darlegung und Beweislastumkehr zugunsten bzw. zu Lasten des Beklagten führt,

19

als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen. Diesen Fragen kann bereits deshalb keine Grundsatzbedeutung beigemessen werden, weil die Klägerin teilweise deren Klärungsbedürftigkeit, aber insgesamt deren Entscheidungserheblichkeit und fallübergreifende Bedeutung nicht (plausibel) dargelegt hat. Insbesondere der Darlegung des letztgenannten Kriteriums hätte es deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) ausführlich begründet hat, die Anwendung der Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB auf „Mobbing“-Fälle sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.