Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2004 - 16 LB 1/04

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2004:1123.16LB1.04.0A
bei uns veröffentlicht am23.11.2004

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer – vom 01. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wurde unter dem 13. September 1999 zum Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz ernannt (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 ordnete die Klägerin disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beklagten an, weil Tatschen bekannt geworden waren, die den Verdacht eines Dienstvergehens - sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - rechtfertigten. Das unter dem 12. März 2001 erstellte wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen endete mit der Feststellung des Vorermittlungsführers, ein förmliches Disziplinarverfahren erscheine angezeigt.

2

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt führte strafrechtliche Ermittlungen wegen sexueller Nötigung gegen den Beklagten durch und stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 15. November 2001 gemäß § 153 a StPO endgültig ein, nachdem der Beklagte der ihm auferlegten Zahlung von 2.000,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung entsprochen hatte (746 Js 11193/01).

3

Die Klägerin hat am 22. April 2002 beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage erhoben und beantragt,

4

den Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 BDG zurückzustufen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

8

das Verfahren einzustellen.

9

Mit Urteil vom 01. März 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Polizeikommissar) zurückgestuft und darüber hinaus ausgesprochen, der Beklagte dürfe frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft dieses Urteils wieder befördert werden. Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen angesehen:

10

„Der Beklagte hat im Jahr 2000 mehrmals gegenüber der Polizeimeisterin im BGS I....und bei der Polizeimeisterin im BGS S... bei der Begrüßung per Handschlag zum Dienstschichtwechsel deren Hände über Gebühr lange gehalten und diese zusätzlich mit seinem Daumen gestreichelt. Zudem hat er sowohl die Polizeimeisterin im BGS I als auch die Polizeimeisterin im BGS A.... im Jahr 2000 mehrfach gefragt, ob diese an dem betreffenden Tag bereits geküsst hätten und diese Frage mit der Aufforderung verbunden, mit ihm küssen zu gehen. Dabei befand sich die Polizeimeisterin im BGS A.... zum Zeitpunkt dieser Vorfälle in einem direkten Unterstellungsverhältnis zum Beklagten. An einem Tag im Sommer 2000 sprach der Beklagte im Formularraum der Bundesgrenzschutzinspektion B-Stadt die Polizeimeisterin im BGS I… mit dem Satz an: „Du bist doch ein Luder", was er auf Nachfrage der Polizeimeisterin wiederholte, indem er sagte: „Du bist doch ein Luder, so schätze ich dich ein." Im darauf folgenden Monat begegnete er der Polizeimeisterin im BGS I... im Treppenhaus der Bundesgrenzschutzinspektion B-Stadt und küsste diese unvermittelt auf den Mund, woraufhin diese angeekelt weglief. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 2000 - entweder am 17. oder am 20. Januar 2000 - versuchte der Beklagte die aus dem Nachtdienst kommende Polizeimeisterin im BGS S.... zu Beginn seiner Frühschicht gegen 5.45 Uhr in der Waffenkammer der Bundesgrenzschutzinspektion B- Stadt im 3. Stockwerk zu küssen. Als sie sich nach dem Verschluss ihrer Dienstwaffe umdrehte, drängte der Beklagte sie mit körperlicher Gewalt gegen die Schließfächer, nahm zugleich ihren Kopf fest zwischen seine Hände und presste seine eigenen Lippen auf ihren Mund und versuchte seine Zunge in ihren Mund zu stecken. Der Polizeimeisterin gelang es, sich unter Aufbietung aller Kräfte aus der Umklammerung des Beklagten zu befreien und die Waffenkammer zu verlassen."

11

Durch dieses Verhalten habe der Beklagte bei der vorzunehmenden Gesamtschau seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung des Beklagten zum Polizeikommissar angezeigt, aber auch ausreichend. Der Beklagte sei disziplinarisch zwar nicht vorbelastet. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Verhalten nicht um einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstaten gehandelt habe. Vielmehr lägen insoweit wiederholte und beharrliche Pflichtenverstöße vor. Das wiege umso schwerer, weil der Beklagte sich in der Stellung eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters befunden und die Pflichtverletzungen zum Teil als Vorgesetzter begangen habe. Schließlich komme eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 BDG nicht in Betracht, weil insbesondere in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Beklagten ein zusätzliches Pflichtenmahnbedürfnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zu bejahen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

12

Der Beklagte hat gegen das ihm am 21. Juli 2004 zugestellte Urteil am 13. August 2004 Berufung eingelegt. Er stellt den vom Verwaltungsgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt nicht mehr in Frage, sondern wendet sich gegen die Bewertung der einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen als Dienstvergehen, beruft sich weiterhin auf die Vorschrift des § 14 BDG und macht geltend, dass jedenfalls die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme unangemessen hart sei. Der einzige und zweifelsfrei als sexuelle Belästigung zu qualifizierende Vorwurf sei der Vorgang in der Waffenkammer. Wegen dieses Vorfalls sei das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer empfindlichen Geldbuße nach § 153 a StPO eingestellt worden. Alle anderen Vorwürfe seien entweder keine Dienstvergehen oder solche, die jedenfalls nicht als schwerwiegend angesehen werden könnten.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 01. März 2004 zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen,

15

hilfsweise,

16

auf eine mildere Maßnahme als die Rückstufung zu erkennen.

17

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

20

Mit Verfügung vom 29. September 2004 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Es sei deshalb beabsichtigt, gemäß § 3 BDG i.V.m. § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Auf Grund einer telefonischen Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Senat den Beteiligten mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 darüber hinaus hinsichtlich der Vorschrift des § 14 BDG mitgeteilt, dass das Tatbestandsmerkmal „desselben Sachverhalts“ nach seiner Ansicht - der Ansicht des Senates - nicht erfüllt sei. Darüber hinaus hielte der Senat die verhängte Disziplinarmaßnahme nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles - auch unter Einbeziehung der Berufungsbegründung - für „zusätzlich erforderlich“, um den Beklagten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Die Beteiligten haben auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

21

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten des Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Klägerin Bezug genommen.

II.

22

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

23

Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 3 BDG i.V.m. § 130 b Satz 2 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils:

24

Seitens des erkennenden Senats bedarf es keiner weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen, weil der Beklagte den vom Verwaltungsgericht als erwiesen angesehenen und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht mehr bestreitet.

25

Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt nicht nur der „Vorgang in der Waffenkammer" eine Dienstpflichtverletzung dar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht eine Gesamtschau durchgeführt. Auf Grund der „vorzunehmenden Gesamtschau" ist das Verwaltungsgericht sodann zutreffend davon ausgegangen, dass auch den übrigen sich aus dem erwiesenen Sachverhalt ergebenden Verhaltensweisen des Beklagten die Qualität von Dienstpflichtverletzungen im genannten Sinne beizumessen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils bedürfen keiner Ergänzung.

26

Vor diesem Hintergrund - der „Vorgang in der Waffenkammer" kann abweichend von der Ansicht des Beklagten gerade nicht als „Ausrutscher" (einmalige Verfehlung) angesehen werden - ergeben sich auch aus dem Berufungsvorbringen des Beklagten keine Umstände, die die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung als unangemessen erscheinen ließen. Das gilt umso mehr, als der Beklagte sich seinerzeit in der Stellung eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters befand und die Pflichtverletzungen zum Teil als Vorgesetzter begangen hat. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht die im angefochtenen Urteil dargestellten einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts beachtet.

27

Schließlich dringt der Beklagte mit seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht durch. Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG eingestellt, wenn nach § 14 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Wenn eine Tat - wie hier - nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO nach der Erfüllung von Auflagen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, darf wegen desselben Sachverhalts gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur noch ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Im vorliegenden Falle fehlt es am Tatbestandsmerkmal „desselben Sachverhalts“ (worauf der Senat die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 hingewiesen hat). Eine Sachverhaltsidentität, für die allein der historische Geschehensablauf maßgebend ist, liegt nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren (vgl. im Einzelnen Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 14 Rn. 22 ff, mit ausführlichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Strafrechtlich ist von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt nur der als Nötigung bewertete und im Rahmen des § 153 a StPO mit einer Geldbuße in Höhe von 2.000,-- DM belegte „Vorgang in der Waffenkammer“ erfasst worden (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt an die Bundesgrenzschutzinspektion B-Stadt vom 16. März 2001 sowie die an den Beklagten gerichteten Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt vom 24. Oktober und 15. November 2001, Bl. 27, 134 und 135 der Beiakten B). Auch der Beklagte weist in seiner Berufungsschrift darauf hin, dass wegen „dieses Vorfalls“ („Vorgang in der Waffenkammer“) das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei. Hingegen bezieht sich der disziplinare Gesamtvorwurf auch auf alle weiteren sich aus dem „erwiesenen Sachverhalt“ ergebenden - zeitlich und kausal getrennten - disziplinarerheblichen Geschehensabläufe.

28

Mit Blick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG würde es auch zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - das Tatbestandsmerkmal „desselben Sachverhalts“ ungeprüft ließe und entscheidungserheblich allein darauf abstellte, ob die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme „zusätzlich erforderlich“ ist, um den Beklagten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Nach der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bisherigen Regelung in der Vorschrift des § 14 BDO ist ein zusätzliches Erfordernis im genannten Sinne nur anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass für den dienstlichen Bereich eine Wiederholungsgefahr besteht. Es erscheint zweifelhaft, ob diese für die Betroffenen günstige Rechtsprechung im Rahmen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG auch im Zusammenhang mit Rückstufungen fortzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, IÖD 2004, 164, 167; Schwandt, Das neue Bundesdisziplinarge- setz, Recht im Amt 2001, 157, 161). Diese Zweifel können jedoch auf sich beruhen. Denn das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Falle das zusätzliche Bedürfnis nach Pflichtenmahnung auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 14 BDO zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht. Die fortbestehende Uneinsichtigkeit des Beklagten ergibt sich daraus, dass er - abgesehen von dem „Vorgang in der Waffenkammer“ - sein Handeln auch im Berufungsverfahren weiterhin bagatellisiert und einen sexuellen Bezug insoweit in Abrede stellt. So verkennt der Beklagte weiterhin insbesondere, dass es sich entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Bezeichnung der Zeugin I.... als Luder und dem Kuss im Treppenhaus um Verhaltensweisen handelt, die dazu geeignet und bestimmt sind, die sexuelle Würde der Zeuginnen zu verletzen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 69 BDG i.V.m. §132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 9 Zurückstufung


(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisher

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung


(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausg

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(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.