Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 1 MB 31/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0115.1MB31.13.0A
15.01.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

55.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung von Einzelhandelsmärkten (…) im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde Burg/Dithmarschen. Die für den …-Markt erteilte Baugenehmigung wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch eine Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 ergänzt.

2

Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.10.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die erteilten Genehmigungen verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts. Gegen die Vorhaben könne der Gebietserhaltungsanspruch nicht eingewandt werden, weil diese nicht in demselben Baugebiet lägen wie das Grundstück der Antragstellerin. Von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 könne nicht ausgegangen werden. Die Vorhaben seien - hinsichtlich ihrer Lärmwirkungen oder ihrer Ausmaße - auch nicht rücksichtslos. Bezüglich des …-Marktes werde infolge der in der Nachtragsbaugenehmigung vorgesehenen Verlängerung der Rampeneinhausung mit Tor eine spürbare Lärmminderung erreicht werden. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken würden gewahrt.

3

Ihre am 31.10.2013 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin - weiterhin - mit einem Gebietserhaltungsanspruch, der plangebietsübergreifend wirke. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde ergebe sich, dass damit nachbarschützende Absichten verfolgt würden. Im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 lägen die Wohngebäude der Antragstellerin und das Vorhaben der Beigeladenen im selben (faktischen) allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Das Vorhaben der Beigeladenen sei unabhängig davon nicht gebietsverträglich, weil die vorgesehene Verkaufsfläche in oder an allgemeinen Wohngebieten nicht zugelassen werden dürfe. Von den Einzelhandelsmärkten gingen unverträgliche Belästigungen aus, zum einen hinsichtlich einer „erdrückenden“ Wirkung der Gebäudemasse, zum anderen im Hinblick auf Schallimmissionen. Lärmmindernde Auflagen (bzgl. der Einkaufswagen) würden nicht eingehalten. In der Nachtragsgenehmigung vom 09.09.2013 sei die Schließung des Sektionaltors nicht zur Auflage gemacht worden.

4

Der Antragsgegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

5

Die Beigeladene erwidert, ein Gebietserhaltungsanspruch greife vorliegend nicht. Die Antragstellerin könne ihr Grundstück nicht im Vertrauen auf die Geltung des - erst später entstandenen - Bebauungsplans für das benachbarte Baugebiet bebaut haben. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 sei auszugehen. Den genehmigten Vorhaben, die inzwischen errichtet worden seien, komme keine „erdrückende“ Wirkung zu. Die Lärmwirkungen seien zumutbar. Die Bereitschaft zur Schließung des Sektionaltors während der Lkw.-Entladung sei ausdrücklich erklärt worden.

II.

6

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.2013 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

7

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die erteilten Genehmigungen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts verletzen.

8

1. Soweit die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren - weiterhin - auf einen Gebietserhaltungsanspruch zu stützen versucht, bleibt dies ohne Erfolg.

9

Ein solcher Anspruch schützt Eigentümer innerhalb eines Baugebietes vor der Zulassung von gebietsunverträglichen Vorhaben. Vorliegend scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht in demselben Baugebiet liegt wie das Vorhaben der Beigeladenen.

10

Tragfähige Ansatzpunkte dafür, dass der Antragstellerin - ausnahmsweise - ein gebietsübergreifender Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht, fehlen. Die Hinweise auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. 19, die „im Interesse des Ortsbildes“ und „zum besseren Einfügen“ eine (First-)Höhenbegrenzung und eine Fassadenbegrünung vorsehen, enthalten allgemein- städtebauliche Erwägungen ohne nachbarschützende Zielrichtung. Soweit „mit Rücksicht auf die Nachbarschaft“ eine Heckenanpflanzung am Rande der Stellplatzanlage gefordert wird, betrifft dies allein die Minderung von (Licht-)Immissionen, nicht aber die Art des zugelassenen (Gesamt-)Vorhabens. Es mag zutreffen - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.04.2011 (1 MB 1190/01, BauR 2001, 1239 [bei Juris Rn. 13]) ausführt - dass in Fällen „korrespondierender“ (Nachbar-) Bebauungspläne ein plangebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehen kann. Vorliegend sind indes Ansatzpunkte dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 19 hinsichtlich der darin zugelassenen Einzelhandelsnutzung „korrespondierend“ zu den benachbarten Baugebieten, insbesondere zu dem Bereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, aufgestellt worden ist, von vornherein ausgeschlossen. Die Beigeladene weist dazu - überzeugend - darauf hin, dass das Grundstück der Antragstellerin unbeplant ist und dass dieses Grundstück - ferner - zu einer Zeit bebaut worden ist, als auch der dem Bebauungsplan Nr. 19 vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 16 noch nicht galt (Schriftsatz vom 05.12.2013, S. 3). Damit entbehrt die Annahme, der (frühere) Bebauungsplan Nr. 16 bzw. der (jetzige) Bebauungsplan Nr. 19 seien dergestalt „korrespondierend“ mit dem angrenzenden - unbeplanten - Bereich aufgestellt worden, dass die Antragstellerin eine bestimmte Nutzungsart auf dem Grundstück der Beigeladenen abwehren könnte, jeder Grundlage.

11

2. Ob der Bebauungsplan Nr. 19 - wie die Antragstellerin meint (und im Normenkontrollverfahren 1 KN 12/13 geltend macht) - unwirksam ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.

12

a) Das Verwaltungsgericht hat bereits - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Nachbar-)Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen ist, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen (Beschluss des Senats vom 26.04.2005, 1 MB 19/05, Juris [Rn. 21 m. w. N.]); daran ist festzuhalten.

13

b) In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Antragstellerin formelle Rügen gegen den Bebauungsplan Nr. 19 hinsichtlich der ortsüblichen Bekanntmachung der Planaufstellung, einer UVP-Vorprüfung, der Anpassung an den Flächen- nutzungsplan und der Information über das Plangebiet „an der Würdenkoppel“. Ohne insoweit der abschließenden Prüfung im Normenkontrollverfahren vorzugreifen, ergibt sich aus den angegebenen Gründen jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 19 unwirksam ist (nachfolgend aa). Unabhängig davon stünde der Antragstellerin im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans kein Gebietserhaltungsanspruch zu (nachfolgend bb).

14

aa) Was die (geforderten) Hinweise auf das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anbetrifft, ergibt sich dies aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB.

15

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13.05.2003 i. d. F. vom 19.01.2012 (LUVPG; GVOBl. SH S. 89, 94) i. V. m. Ziff. 10.2 der Anlage zu diesem Gesetz hat die Gemeinde - ausgehend von einer vorgesehenen Verkaufsfläche von (1.500 m² + 1.000 m² = zusammen) 2.500 m² - im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt (s. Ziff. 1.1 und Ziff. 3. [S. 10-17] der Planbegründung). Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum (Bundes-) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verweist, ergibt sich daraus ebenfalls - nur - das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c Satz 1 UVPG. Auf die - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 18.04.2013 (C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503) - aufgehobene Fehlerheilungsvorschrift in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F. (s. BGBl. Nr. 29/2013, S. 1548/1550 [zu Nr. 30]) kommt es vorliegend nicht an, weil Ansatzpunkte dafür, dass eine Umweltprüfung im vorliegenden Fall zu Unrecht unterblieben ist, nicht vorliegen.

16

Das Überschreiten der „Schwelle der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO“ in Bezug auf die Großflächigkeit der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe ist für das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nicht von Belang, da die Anlagenliste nach dem UVPG bzw. dem LUVPG insoweit eigenständige Schwellenwerte bestimmt („1.200 m² bis weniger als 5.000 m²“). Die in § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens liegen damit vor.

17

Die Gemeinde hat auch ihren Flächennutzungsplan berichtigt (vgl. § 13a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB; s. Ziff. 1.2 der Planbegründung [S. 4-5]); einer „Entwicklung“ des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB bedürfte es - darüber hinaus - nur, wenn die sich aus dem (bisherigen) Flächen- nutzungsplan „ergebende städtebauliche Ordnung beeinträchtigt“ worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch sonst nicht erkennbar geworden.

18

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.08.2011 enthält zum Plangebiet die Information „Bereich zwischen der Wördenkoppel, dem Norderende, der Bahnhofstraße mit Zufahrt von der südöstlich gelegenen Lindenstraße“ (Beiakte A zu 1 KN 10/13, Gl. 4); dies genügt für die verfahrensrechtliche Anstoßfunktion.

19

bb) Wird eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 unterstellt, könnte die Antragstellerin einen Gebietserhaltungsanspruch nur durchsetzen, wenn ihr Grundstück in dem selben Baugebiet läge wie der Bereich, in dem die Beigeladene ihre Vorhaben realisiert. Jener Bereich war im Vorgänger- Bebauungsplan Nr. 16 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, während das Grundstück der Antragstellerin in einem unbeplanten Bereich lag und liegt. Ob der unbeplante Bereich einem „faktischen Baugebiet“ - im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets - entspricht, ist den Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären der Bereich des Vorhabens der Beigeladenen bzw. das Grundstück der Antragstellerin - nicht als ein Baugebiet anzusehen, weil keiner der betroffenen Grundstückseigentümer seine Grundstücksbebauung auf diejenige des jeweils anderen Bereichs abzustimmen brauchte. Das folgt auch aus der unterschiedlichen „Ausrichtung“ der beiden genannten Bereiche: Während die Antragstellerin ihre Gebäude an die … „angebaut“ hat, ist die benachbarte Fläche der Beigeladenen aus einer ehemaligen Hofstelle hervorgegangen, die auf die … ausgerichtet war. Damit fehlt einem Gebietserhaltungsanspruch die wesentliche Grundlage, die im Schutz des Vertrauens auf die wechselseitige Wahrung einer „gewachsenen“ faktischen Gebietsqualität liegt.

20

3. Der Antragstellerin ist auch nicht zuzustimmen, soweit sie das Vorhaben der Beigeladenen für „gebietsunverträglich“ hält. Sie versucht dies daraus abzuleiten, dass die vorgesehene Verkaufsfläche von (zusammen) 2.500 m² zu schädlichen Auswirkungen führe, die „in oder an allgemeinen Wohngebieten“ unzulässig seien (S. 7 der Beschwerdebegründung). Die Antragstellerin geht insoweit - stillschweigend - davon aus, dass sich ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Richtigerweise liegt das Grundstück in einem unbeplanten Bereich. Unabhängig davon trägt der Bebauungsplan der Großflächigkeit der im Plangebiet zugelassenen Einzelhandelsbetriebe durch die Festsetzung eines Sondergebiets Rechnung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Allein der Umstand, dass das Sondergebiet an einen unbeplanten Bereich mit Wohngebäuden angrenzt, führt noch nicht zu dessen planungsrechtlicher Unzulässigkeit.

21

4. Für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist nicht das bloße Aufeinandertreffen verschiedener Plangebietsarten, sondern die - nach der zugelassenen Nutzung konkret zu beantwortende - Frage, inwieweit das zugelassene Vorhaben zu unzulässigen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG führt oder führen kann. Das ist nicht festzustellen.

22

a) Die planende Gemeinde hat dies im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 - insbesondere - im Hinblick auf die Lärmwirkungen der zugelassenen Einzelhandelsbetriebe untersucht. Für den geplanten …-Markt liegen die prognostizierten Werte deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6.1.d der TA Lärm. In Bezug auf den …-Markt werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - wie das Verwaltungsgericht formuliert hat - „tags und nachts mit 55,0 dB(A) am Tage gerade eingehalten bzw. mit 54,9 dB(A) tags und mit 39,9 dB(A) in der Nacht jeweils um nur 0,1 dB(A) unterschritten“ werden (Schallimmissionsprognose des Ing.-Büros g... akustik aus Leipzig vom 24.08.2912; bezogen auf die IO 04 und 05 am Grundstück der Antragstellerin). Ob diese Werte im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung Anlass zu weiteren (planerischen) Überlegungen hätte geben müssen, mag der Entscheidung im - noch anhängigen - Normenkontrollverfahren (1 KN 12/13) vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus – jedenfalls - , dass nicht von vornherein mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen ist.

23

b) Gegenüber der dargestellten planungsrechtlichen Situation ist das Grundstück der Antragstellerin durch die konkrete Ausgestaltung des genehmigten Vorhabens in erweitertem Maße vor unzulässigen Lärmbelästigungen geschützt: Aufgrund der - in das vorliegende Verfahren einbezogenen - Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 wird die schallabschirmende Einhausung der Laderampe am …-Markt um 7,63 m verlängert und mit einem Tor versehen. Dadurch verringert sich die prognostizierte Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin - erheblich - (am IO 04) auf 50,8 dB(A) tags (Berechnung des Ing.-Büros g... akustik vom 23.07.2013).

24

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Nachtragsgenehmigung der Beigeladenen das Schließen des Sektionaltors nach der Einfahrt der Lkw. bzw. dem Motorstart nicht zur Auflage gemacht habe, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass eine entsprechende schriftliche Auflage (u. a.) im - ausstehenden - Widerspruchsbescheid noch erfolgen kann, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, „das Sektionaltor nach Einfahrt eines Lkw zu schließen und geschlossen zu halten und erst zur Ausfahrt des Lkw wieder“ zu öffnen; einer entsprechenden Auflage werde sie sich unterwerfen (Schriftsatz vom 05.12.2013, S. 6). Der Antragsgegner hat die angefochtene Baugenehmigung bzw. Nachtragsbaugenehmigung i. ü. mit zahlreichen weiteren immissionsmindernden Auflagen versehen (u. a. zu Lüftungsaggregaten, zeitliche Begrenzung von Anlieferungen, Abschirmung des Schneckenverdichters, Einkaufswagen mit Kunststoffkorb) und damit erkannt, dass (insbesondere) in Fällen, in denen bei „laufendem Betrieb“ der Einkaufsmärkte eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte droht, konkrete immissionsmindernde Regelungen zusammen mit der Genehmigung erforderlich sind, damit die Immissionsrichtwerte nicht nur „auf dem Papier“ stehen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse v. 12.02.2013, 8 A 96/12 sowie 2 B 1336/12, Juris). In Bezug auf die die Einkaufwagen betreffenden Auflage weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die Frage ihrer Befolgung nichts mit der - im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden - Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu tun hat.

25

5. Die aus abstandsrechtlichen Gründen und mit Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind ebenfalls unbegründet.

26

a) Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin werden gewahrt (s. S. 8 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts). Soweit die Antragstellerin anführt, die Abstände seien „nicht zutreffend ermittelt“ worden, wird dies nicht weiter substantiiert. Der Senat sieht keinen Anlass, insoweit noch auf Vermessungsergebnisse zu warten, zumal diese allenfalls eine von der angefochtenen Genehmigung abweichende Bauausführung, nicht aber einen Rechtsfehler der Genehmigung belegen könnten.

27

b) Eine „erdrückende“ Wirkung der genehmigten Einzelhandelsmärkte bzw. ihrer Gebäudemasse ist nicht erkennbar. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 8).

28

Die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos vermitteln für eine „erdrückende“ Wirkung keinen Ansatzpunkt. Die Wirkung des neuen …-Marktes auf das benachbarte Gebäude … der Antragstellerin wird auf keinem der Fotos dargestellt; die Fotos zeigen diesen Markt nur von der „anderen“ Seite - der Würdenkoppel - aus und im übrigen - aus Richtung Lindenstraße bzw. der (privaten) Zuwegung zum Grundstück … - den …-Markt.

29

Die Ansicht der Antragstellerin, eine „erdrückende“ Wirkung folge daraus, dass ihr Gebäude … „an der Nord- und Südwestgrenze vollständig von Märkten eingegrenzt“ werde (S. 9 der Beschwerdebegründung), verkennt die insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe. Eine „erdrückende Wirkung“ liegt nicht - schon - dann vor, wenn Blickbeziehungen (zur „zuvor einsehbaren Bahnhofstraße“) unterbrochen werden. Das Rücksichtnahmegebot entspricht keiner allgemeinen „Härteklausel“; hält ein - mit Nachbarwiderspruch angefochtenes - Vorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand ein, kann eine „erdrückende Wirkung“ des genehmigten Gebäudes auf das Nachbargebäude in der Regel nicht angenommen werden (Beschl. des Senats v. 14.01.1994, 1 M 79/93, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879). Es muss hinzu kommen, dass die von Höhe, Gestaltung und (Bau-)Masse eines Gebäudes ausgehende Wirkung auf ein Nachbargebäude derart massiv ist, dass es diesem förmlich "die Luft nimmt", so dass für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht. Das kann in Ausnahmefällen - auch bei Wahrung der Abstandsflächen - auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalls der Fall sein, wenn das betroffene Nachbargebäude nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Urt. des Senats v. 14.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59 Nr. 174 [bei Juris Rn. 143 - 147]; OVG Münster, Beschl. v. 03.07.2013, 7 B 477/13, Juris).

30

Die Antragstellerin greift Teile dieser Anforderungen in ihrer Beschwerdebegründung (S. 10) durchaus auf, legt aber nicht dar, warum ihr Gebäude …, das - nur - an einer Giebelseite und an der nordwestlichen Traufseite vis-à-vis zu den genehmigten Einkaufsmärkten liegt, künftig an Charakteristik einbüßt. Das Gebäude bleibt „frei“ zur Lindenstraße und nach Nordosten hin, wo sich größere Grünflächen (Friedhof) anschließen.

31

6. Der Antrag, die Baustelle stillzulegen, ist abzulehnen. Nach den vorstehenden Gründen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung keine Bedenken. Die Frage, ob nach (faktischem) Abschluss der Bauarbeiten überhaupt noch Raum für einen Antrag auf Baustilllegung bleibt, kann damit dahinstehen.

32

7. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

33

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

34

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Würdenkoppel, dem Norderende, der Bahnhofstraße und der südöstlich gelegenen Lindenstraße.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke …, … und … (Flurstück … der Flur …, sowie Flurstück … der Flur …), die mit drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt elf Mietwohnungen bebaut sind. Die Grundstücke liegen außerhalb des angegriffenen Bebauungsplans in einem nicht beplanten Bereich.

3

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans war früher mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bebaut, der nicht mehr bewirtschaftet wurde. Nach dem früheren Bebauungsplan Nr. 16 der Antragsgegnerin war das ehemalige Hofgrundstück als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.

4

Am 29.03.2011 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Zugleich führte sie das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Der Aufstellungsbeschluss ist am 27.08.2011 in der örtlichen Zeitung bekannt gemacht worden. Einen Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen schloss die Antragsgegnerin am 26.10/07.11.2011.

5

Im Zeitraum vom 11.04. bis 10.05.2012 wurde der Planentwurf erstmals ausgelegt. Die Antragstellerin erhob am 04.05.2012 Einwendungen gegen den Bebauungsplan: Sie rügte, die Auslegungsbekanntmachung enthalte keine Hinweise auf das beschleunigte Verfahren. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens lägen nicht vor; eine Umweltprüfung sei erforderlich. Die geplante Bebauung löse gebietsunverträgliche Störungen der umliegenden Wohngebiete aus. Die maßgeblichen Lärm-Schutzwerte würden nur knapp eingehalten, sofern keine nächtlichen Lkw Anlieferungen erfolgten. Zudem würden die umliegenden Mehrfamilienhäuser drastisch an Wert verlieren.

6

Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Schreiben vom 28.08.2012 zurück.

7

Die Antragsgegnerin änderte in der Folgezeit den Planentwurf, indem sie die Ausrichtung der Bauvorhaben und die Zufahrten und Stellplätze änderte. Der Planbereich wurde um zwei Grundstücke (Flurstücke … und FlSt …; Lindenstr. … und …) erweitert.

8

Vom 01. bis 31.10.2012 erfolgte eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Die Antragstellerin erhob dagegen am 29.10.2012 erneut Einwendungen. Sie wies auf eine "erdrückende" Wirkung der geplanten Lebensmittelmärkte hin. Eine Verschattungsanalyse sei erforderlich. Die Abwägung bzgl. der benachbarten Wohnbebauung sei unzureichend. Das eingeholte Lärmgutachten sei fehlerhaft; die tatsächliche Lärmbelastung liege höher als der prognostizierte, im Gutachten zu Grunde gelegte Wert.

9

Die Antragsgegnerin folgte den Einwendungen der Antragstellerin nicht. Sie beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 am 04.12.2012 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 14.01.2013 in der örtlichen Zeitung bekanntgemacht.

10

Das 10.334 m² große Plangebiet ist als "Sonstiges Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" festgesetzt; innerhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m² werden ein Lebensmittel-Frischemarkt (max. 1.550 m² Verkaufsfläche), ein Lebensmitteldiscounter (max. 1.050 m² Verkaufsfläche) und Läden und sonstige Verkaufsstellen mit zusammen max. 50 m² Verkaufsfläche zugelassen. Werbeträger mit einer Höhe von max. 25 m über NN sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig (außer mit reflektierender Oberfläche oder mit wechselndem oder bewegtem Licht). Im südwestlichen Planbereich ist eine Stellplatzanlage für 125 Fahrzeuge vorgesehen. Nach Nr. A.04. der textlichen Festsetzungen sind die Fahrgassen der Stellplatzanlage zu asphaltieren und die Einkaufswagen-Sammelboxen 3-seitig geschlossen mit Dach auszuführen.

11

In der Planbegründung heißt es, zur Umweltverträglichkeit sei eine "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls" erfolgt. Die im Plan zugelassenen Lebensmittelmärkte dienten der Verlagerung vorhandener – kleinerer – Märkte im Ort und seien hinsichtlich möglicher Umsatzumverteilungen unbedenklich. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Nach den Ergebnissen der "Schalltechnischen Untersuchung" vom 24.08.2012 würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten, wenn bestimmte "Lärmschutzvoraussetzungen" beachtet würden (u. a. eingehauste Einkaufswagen-Sammelboxen und Laderampen, abgeschirmte Schneckenverdichter und Container an der Südostseite, lärmarme Einkaufswagen, lärmarme und zeitlich begrenzte Lkw.-Anlieferung).

12

Am 11.03.2013 ging der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ein.

13

Für die im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmärkte wurden am 08.02. (Discountermarkt) bzw. am 22.03.2013 (Frischemarkt) Baugenehmigungen erteilt; am 09.09.2015 erging eine Nachtragsbaugenehmigung (Erweiterung der Rampeneinhausung des Discountermarktes). Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Widersprüche blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.2013 – VG 2 B 26/13 – und Beschluss des Senats vom 15.01.2014 – 1 MB 31/13 - ).

14

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages bezieht sich die Antragstellerin i. W. auf den Inhalt der schriftlichen Einwendungen gegen die Planentwürfe vom 04.05.2012 und vom 29.10.2012. Die Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmärkte auf die örtliche Versorgungsstruktur seien falsch beurteilt worden; zwei bislang zentrale Bereiche der Gemeinde verödeten sichtbar. Die im Planverfahren erstellte "Einzelhandels- und Wirkungsanalyse" hätte der Abwägung nicht zugrunde gelegt werden würfen. Die Analyse habe sich für den im Ort vorhandenen "Sky"-Markt als falsch herausgestellt, dessen Umsatzeinbußen nicht – wie angenommen – bei 16 %, sondern bei 33 % lägen. Weder für den alten "Edeka"-Markt noch für den früheren "Aldi"-Markt gebe es eine Nachnutzung. Das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhaft. Bei Einzelhandelsbetrieben sei gem. § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 2 zum UVPG ab einer Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen; die durchgeführte Vorprüfung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Die "erdrückende" Wirkung der zugelassenen, optisch sehr massiven und auffälligen Bauvorhaben sei nunmehr zutage getreten. Die Gebäude der Antragstellerin befänden sich in einem unbeplanten, seiner Typik nach aber als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin "Lebensmittelmärkte an der Würdenkoppel" und die Berichtigung des Flächennutzungsplans als 13. Änderung, rechtsverbindlich seit dem 15.01.2913, für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

18

Die Beigeladene beantragt

19

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

20

Sie hält den angegriffenen Bebauungsplan für wirksam.

21

Der Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und zugleich die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans wurden in diesem Termin zurückgenommen. Auf das Protokoll vom 27.06.2013 (nebst 26 Fotos) wird Bezug genommen (Bl. 72 ff. d. A.).

22

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter des Senats erklärt (Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.03.2014, der Antragsgegnerin vom 25.03.2014 und der Beigeladenen vom 11.04.2014).

23

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zwei Fotos überreicht (Bl. 114 d. A.; Anlage zum Protokoll). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO entscheidet im erklärten Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter des Senats.

25

1. Der gegen den Bebauungsplan Nr. 19 gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

26

1.1 Die Antragstellerin ist antragsbefugt; sie kann als unmittelbare "Plannachbarin" gem. § 1 Abs. 7 BauGB eine gerechte Abwägung ihrer Belange beanspruchen, wenn die im Plan zugelassene Nutzung mehr als geringfügige belastende Einwirkungen auslösen können. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat insofern nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2008, 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031).

27

1.2 Die Antragstellerin hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach den Darlegungen der Antragstellerin kommt die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung - insbesondere - im Hinblick auf die Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Vorhaben in Betracht. Diese sind bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens - insbesondere in den Schreiben vom 04.05.2012 und vom 29.10.2012 - angesprochen worden, so dass auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

28

1.3 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Zwar sind die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Lebensmittelmärkte (mittlerweile) errichtet worden und im Betrieb. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung durch eine gerichtliche Entscheidung gleichwohl noch verbessern. Sie hat gegen die für die Lebensmittelmärkte erteilten Baugenehmigungen Widersprüche eingelegt, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Umstand, dass der Antrag der Antragsstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche – auch – im Beschwerdeverfahren (OVG 1 MB 31/13) erfolglos geblieben ist, steht dem nicht entgegen, denn die noch ausstehenden Widerspruchsentscheidungen können noch auf einen – evtl. – günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens reagieren.

29

2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

30

Der angegriffene Bebauungsplan ist wirksam. Dem Aufstellungsverfahren haften keine Rechtsmängel an (2.1), auch das gewählte Planverfahren (2.2) und der Planinhalt einschließlich der zugrundeliegenden planerischen Abwägung sind rechtlich nicht zu beanstanden (2.3).

31

2.1 Das im Anschluss an den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 29.03.2011 durchgeführte Verfahren steht im Einklang mit den Anforderungen der §§ 2 – 4a BauGB. Die Gemeinde hat nach der Änderung des Planentwurfs im Oktober 2012 eine erneute Auslegung veranlasst. Soweit die Antragstellerin beanstandet hat, dass in der (ersten) Auslegungsbekanntmachung ein Hinweis darauf, dass im beschleunigten Verfahren keine Umweltprüfung durchgeführt werde, unterblieben sei, hat sie eingeräumt, dass dies – jedenfalls – im Rahmen der Bekanntmachung zur erneuten Auslegung im Oktober 2012 nachgeholt worden ist. Unabhängig davon sind diesbezügliche Fehler gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Planaufstellungsverfahrens, die verfahrensrechtlich einwandfreie Fassung des Satzungsbeschlusses vom 04.12.2012 und die Ausfertigung und Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans bestehen im Übrigen keine Bedenken. Der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen ist zeitlich vor dem Satzungsbeschluss – am 26.10./07.11.2011 – abgeschlossen worden.

32

2.2 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Durchführung des beschleunigten Planaufstellungsverfahrens sind nicht begründet.

33

2.2.1 Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eröffnet, wenn im Plangebiet weniger als 20.000 m² Grundfläche zugelassen wird, was hier mit Blick auf das (lediglich) 10.334 m² große Plangebiet der Fall ist. Ausgeschlossen ist das Verfahren nach § 13a BauGB, wenn ein "Natura 2000"-Gebiet beeinträchtigt wird (was hier ausscheidet) oder wenn die im Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB). Die Antragsgegnerin hat dies geprüft und ist – korrekt – zu dem Ergebnis gelangt, dass die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Lebensmittelmärkte bzw. Pkw.-Stellplätze keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (s. S. 3 und S. 10 - 17 [Kap. 3] der Planbegründung).

34

Die (nach Nr. A.01 der Textfestsetzungen) zugelassene Gesamtverkaufsfläche der beiden Lebensmittelmärkte liegt bei max. 2.500 m². Soweit diese Fläche der Geschossfläche entspricht, die den Schwellenwert der "UVP-pflichtigen Vorhaben" gem. Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestimmt, besteht gem. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG. Die Antragsgegnerin hat eine solche Vorprüfung durchgeführt und ist – nachvollziehbar und mit sorgfältiger Begründung – zu dem Ergebnis gelangt, dass eine (vollständige) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

35

Soweit die Antragsgegnerin sich bei ihrer Prüfung auf die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13.03.2003 (GVOBl. SH S. 46 [L-UVPG SH]) statt auf diejenigen des gem. § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.8 der Anlage 3 anzuwendenden UVPG des Bundes bezogen hat, ist dies unschädlich, weil die landesrechtlichen Schwellenwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Anlage 1 Nr. 10.2 zum L-UVPG-SH denjenigen des Bundesrechts (s.o.) entsprechen.

36

2.2.2 Die Rügen der Antragstellerin gegen die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls greifen nicht durch. Sie wären – in Bezug auf den angegriffenen Bebauungsplan – nur beachtlich, wenn sie unter Missachtung von Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgt und ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre (§ 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB). Die Antragstellerin spricht hier – insbesondere – Auswirkungen der Planung auf bestehende Natur- und Kulturdenkmäler an. Solche Auswirkungen sind in die gebotene Vorprüfung des Einzelfalls einzubeziehen (s. Nr. 2.3.5 und Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG); dies ist auch geschehen: In der Planbegründung (S. 14) ist die Feststellung getroffen worden, dass ein Naturdenkmal und auch "Kulturdenkmale, Denkmalbereiche, Bodendenkmale sowie archäologisch besonders bedeutende Landschaften" durch die Planung nicht betroffen werden. Den Planunterlagen ist – zusätzlich – zu entnehmen, dass die obere Denkmalschutzbehörde von der Antragsgegnerin schriftlich über die bevorstehende Aufstellung des Bebauungsplanes benachrichtigt worden ist. Diese hat daraufhin keinerlei Stellungnahme abgegeben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planung relevante Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter hat. Allein der Umstand, dass an der Lindenstraße - deutlich "abgesetzt" vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf der anderen Straßenseite - ein denkmalgeschütztes Haus steht, begründet nicht einmal einen Ansatzpunkt für eine andere Beurteilung.

37

2.3 Der angegriffene Bebauungsplan enthält auch hinsichtlich der darin getroffenen Festsetzungen und der zugrunde liegenden planerischen Abwägung keine Rechtsfehler.

38

2.3.1 Die zugelassenen Lebensmittelmärkte überschreiten die planungsrechtliche Schwelle der Großflächigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 8.05, BauR 2006, 648); ihre Zulässigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Sondergebiet festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat – ausweislich der Planbegründung (S. 4 und S. 7 – 9) und der Abwägungsmaterialien (insbesondere: Marktanalyse vom 27.08.2010) – die Auswirkungen der Zulassung großflächigen Einzelhandels im Plangebiet auf die gemeindliche Entwicklung, insbesondere die bestehenden örtlichen Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), und auf die Versorgung der Bevölkerung im Ort und in anderen Gemeinden des Einzugsbereichs des Vorhabens geprüft (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).

39

Die Prognose der Auswirkungen der Planung auf die örtliche Versorgungsstruktur i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 bedarf im Hinblick auf die Größe und den kleinräumigen Einzugsbereich der Gemeinde zwischen den nahe gelegenen Mittelzentren Itzehoe und Brunsbüttel keiner differenzierten Untersuchungen. Die Gemeinde hat gem. § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 08.09.2009 (GVOBl. SH S. 604) die Funktion eines Unterzentrums, das überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches dient (§ 26 Abs. 1 LPlanG). Der Nahbereich umfasst – so die Planbegründung (S. 4) – 10.064 Personen, die in Burg selbst und in den nordwestlich des Nord-Ostsee-Kanals gelegenen Dörfern im unmittelbaren Umkreis der Gemeinde Burg wohnen. Das Versorgungsangebot in diesem Bereich wird infolge der angegriffenen Planung i. w. innerhalb der Gemeinde Burg verlagert; soweit das Angebot (u. a. durch eine – gegenüber den "alten" Standorten erfolgende – Flächenvergrößerung) auch verbessert wird, geht die Marktanalyse davon aus, dass sich die bisherige Kaufkraftbindung von 70,2 % im eigenen Nahbereich künftig auf 85,3 % erhöhen wird. Wenn in einem entsprechenden Umfang Umsätze, die bisher außerhalb der Gemeinde Burg entstanden sind, nach Burg "gezogen" werden, gehen davon - ersichtlich - keine relevanten Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsangebote in anderen Unter- oder in Mittelzentren aus. Gemeindeinterne Umsatzumverteilungseffekte werden für den am Nordrand der Gemeinde (in Bahnhofsnähe) gelegenen "Sky"-Markt in einem Bereich zwischen 11,2 % und 16,5 % prognostiziert, was die Überlebensfähigkeit dieses Marktes nicht in Frage stelle. Zugleich werden infolge der "Frequenzsteigerung" durch die neuen Lebensmittelmärkte Attraktivitätssteigerungen für andere Geschäfte im "Zentrum" der Gemeinde prognostiziert.

40

Diese Überlegungen sind methodisch schlüssig und hinsichtlich der Prognoseannahmen plausibel. Der ländliche Versorgungsbereich wird danach seine Funktion als Unterzentrum behalten; auch "ortsintern" ist nicht mit gravierenden, planungs- und bodenrechtlich relevanten Veränderungen zu rechnen.

41

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, die Planung führe zu einer "Verödung" der Standorte, an denen sich bisher die "Edeka"- bzw. "Aldi"-Märkte befunden hätten, ist dies ortsplanerisch irrelevant: Im Hinblick auf den geringen – quasi fußläufigen – Abstand zwischen den sog. "Altstandorten" und dem Bereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt lediglich eine klein(st)räumige Verlagerung von Kundenströmen vor, nicht aber eine Gefährdung der Funktion der Gemeinde oder der Ortsmitte der Gemeinde zur "verbrauchernahen" Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB). Selbst wenn - unter Vernachlässigung des für die gerichtliche Beurteilung relevanten Zeitpunktes (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) - berücksichtigt wird, dass für die beiden "Altmärkte bislang noch keine Nachnutzung gefunden werden konnte, kann darin noch keine planungsrechtlich relevante "Verödung" der Gemeinde gesehen werden. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sich nachträglich (nach Eröffnung der neuen Lebensmittelmärkte) herausgestellt habe, dass der "Sky"-Markt Umsatzeinbußen von 33 % erleide, ist für die gerichtliche Beurteilung unerheblich, da die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin - maßgeblich – in Bezug auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (04.12.2012) zu überprüfen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Seinerzeit konnte die Gemeinde ihrer Entscheidung allein die Marktanalyse vom 27.08.2012 und die darin enthaltene Prognose der künftigen Entwicklung zugrunde legen. Ist diese Prognose – wie hier – methodisch und hinsichtlich der berücksichtigten Marktsituation – korrekt erstellt worden, wird eine darauf gestützte Planungsentscheidung nicht deshalb (rechts-)fehlerhaft, weil die tatsächliche Entwicklung später anders als prognostiziert verläuft. Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation – zudem – nicht, dass die (von der Gemeinde berücksichtigte) Marktanalyse einen überdurchschnittlichen Umsatz des "Sky"-Marktes angenommen hat, so dass auch eine Umsatzumverteilung dessen betriebswirtschaftlich notwendige Leistungsgrenze nicht unterschreite (S. 37 der Einzelhandelsanalyse vom 27.08.2012). Im Übrigen bleibt es dem örtlichen Wettbewerb überlassen, evtl. Umsatzeinbußen durch einzelbetriebliche Maßnahmen entgegenzuwirken.

42

Die von der Antragstellerin angeführte Umsatzumverteilungsschwelle von 10 % wird in der Rechtsprechung (auch des Senats: Urt. v. 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 ff. [bei Juris Rn. 164]) als "Anhaltswert" für die Beurteilung einer – bodenrechtlich relevanten - Wirkung von Einzelhandelsvorhaben gegenüber Nachbargemeinden diskutiert, nicht aber für – hier interessierende – (mögliche) Umsatzumverteilungseffekte innerhalb einer überschaubaren Landgemeinde. Ebenso, wie dies im Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 BauGB der Fall ist (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 338 ff.), kann (insbesondere) in kleineren Landgemeinden für den Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente keine bestimmte "Schädlichkeitsschwelle" für gemeindeinterne Umsatzumverteilungseffekte definiert werden. Sind – wie vorliegend - Umsatzumverteilungseffekte zwischen zwei Standorten zu beurteilen, die weniger als zwei Kilometer voneinander entfernt sind, muss vermieden werden, dass statt städtebaulicher Auswirkungen Effekte betrachtet werden, die dem – planungsrechtlich nicht relevanten - Schutz des Bestandes miteinander konkurrierender Anbieter zuzuordnen sind. Die Folgen der Ansiedlung oder (wie hier) der Verlagerung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb einer Gemeinde sind – stets – nur in städtebaulicher Hinsicht zu betrachten. Dazu gehören die Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Nachversorgungsangebots, nicht aber ein Interesse, konkurrierende Gewerbetriebe abzuwehren oder zugunsten bereits vorhandener Betriebe Wettbewerbsschutz oder eine Wettbewerbssteuerung zu erreichen (vgl. Urt. des Senats v. 22.10.2009, 1 KN 15/08, NordÖR 2009, 111; VGH Kassel, Urt. v. 13.02.2014, 3 C 833/13.N, NVwZ-RR 2014, 673). Soweit sich durch eine innerörtliche Verbesserung des Nahversorgungsangebots die "Ist-Situation" bisheriger Anbieter verschiebt, werden dadurch – allein – noch keine städtebaulich relevanten Wirkungen ausgelöst.

43

2.3.2 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führen die im angegriffenen Plan zugelassenen Nutzungen zu keiner – ihre Wohngebäude betreffenden – "erdrückenden" Wirkung. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 15.01.2014 – 1 MB 31/13 – bereits ausgeführt:

44

"Eine erdrückende Wirkung der … Einzelhandelsmärkte bzw. ihrer Gebäudemasse ist nicht erkennbar. … Eine erdrückende Wirkung liegt nicht – schon – dann vor, wenn Blickbeziehungen (zur 'zuvor einsehbaren Bahnhofstraße') unterbrochen werden. Das Rücksichtnahmegebot entspricht keiner allgemeinen 'Härteklausel'; hält ein … Vorhaben den gesetzlich geforderten Grenzabstand ein, kann eine 'erdrückende Wirkung' … in der Regel nicht angenommen werden (…). Es muss hinzukommen, dass die von Höhe, Gestaltung und (Bau-)Masse eines Gebäudes ausgehende Wirkung auf ein Nachbargebäude derart massiv ist, dass es diesem förmlich 'die Luft nimmt', so dass für den Nachbarn das Gefühl des 'Eingemauertseins' entsteht. Das kann in Ausnahmefällen – auch bei Wahrung der Abstandsflächen – aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls der Fall sein, wenn das betroffene Nachbargebäude nur noch oder überwiegend wie eine von dem 'herrschenden' Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (…). Die Antragstellerin … legt … nicht dar, warum ihr Gebäude Lindenstraße 14, das – nur – an einer Giebelseite und an der nordöstlichen Traufseite vis-à-vis zu den … Einkaufsmärkten liegt, künftig an Charakteristik einbüßt. Das Gebäude bleibt 'frei' zur Lindenstraße und nach Nordosten hin, wo sich größere Grünflächen (Friedhof) anschließen."

45

An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos vermitteln dazu keine abweichende Beurteilung; auszugehen ist von den Festsetzungen des angegriffenen Plans. Die Firsthöhe der Lebensmittelmärkte ist auf 25,0 m über NN begrenzt; sie bleibt hinter der Höhe der Häuser der Antragstellerin zurück. Die Südseite des Gebäudes, an der sich mehrere Balkone befinden, ist von der im angegriffenen Plan zugelassenen Bebauung nicht betroffen. Soweit die Antragstellerin auf Verschattungswirkungen der Lebensmittelmärkte verweist, können diese allenfalls (abends) vom westlich gelegenen Frischemarkt ausgehen; sie treffen dort auf die Giebelseite ihres Hauses. Das ist hinzunehmen, zumal die dort vorhandenen Fenster im Haus der Antragstellerin sich (erst) im 2. Obergeschoss befinden, so dass der potentielle Schattenwurf nur geringe (sonnenstandsabhängige) Auswirkungen haben kann.

46

2.3.3 Soweit die Antragstellerin (im Planaufstellungsverfahren) auch "verstärkte Einsichtsmöglichkeiten" infolge eines Fußgängerweges von der Lindenstraße zu den Lebensmittelmärkten beanstandet hat, ist dies im Hinblick auf die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht nachvollziehbar, da das Plangebiet an der Grenze zu ihrem Grundstück einen Grünstreifen (mit Bäumen) ausweist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Ebenfalls kann eine abwägungserhebliche Relevanz von Belangen des Denkmalschutzes oder des "Ortsbildes" (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) nicht erkannt werden; das denkmalgeschützte Haus an der Lindenstraße wird von den Planfestsetzungen nicht einmal ansatzweise berührt (s. o. 2.2.2 a. E.).

47

2.3.4 Die mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Abwägung der Lärmschutzbelange im Umfeld des Plangeltungsbereichs ist rechtlich nicht zu beanstanden.

48

Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind Lärmbelastungen anhand der Orientierungswerte der DIN 18005-1 ("Schallschutz im Städtebau") zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180). Dabei ist der Schutz lärmbetroffener Grundstücke an der Art des Baugebiets auszurichten, in dem sie gelegen sind. Die Antragstellerin ordnet ihr – unbeplantes – Grundstück einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet zu, so dass Orientierungswerte von 55 dB tags und 45 bzw. 40 dB nachts anzuwenden wären (Nr. 1.1 Satz 2 lit. b der DIN 18005-1). Soweit die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer planerischen Abwägung an der TA Lärm ausgerichtet hat, führt dies gem. Nr. 6.1 lit. d der TA Lärm – ebenfalls – zu Immissionsrichtwerten für ein Allgemeines Wohngebiete von tags 55 dB(A) bzw. nachts 40 dB(A).

49

Zu Gunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass ihrem Grundstück die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Werte zuzuordnen sind. Die Antragstellerin konnte – ausgehend von der planungsrechtlichen Situation vor Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans, als ihr Grundstück noch an das im (alten) Bebauungsplan Nr. 16 festgesetzte "Allgemeine Wohngebiet" angrenzte – darauf vertrauen, dass im Zuge einer Neuüberplanung jedenfalls keine wesentlich höheren Lärmbelastungen entstehen würden, als es bis dahin zu erwarten war. Die Einhaltung der für die (Plan-)Nachbarschaft zumutbaren Lärmgrenzen wird durch den angegriffenen Bebauungsplan auch bei Zugrundelegung dieser Gebietseinstufung hinreichend sichergestellt.

50

Nach der im Planaufstellungsverfahren erfolgten Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 sind für die dem Grundstück der Antragstellerin zugeordneten Immissionsorte IO 4 und IO 5 Lärmwerte von 55 dB(A) bzw. 54,9 dB(A) tags und 36,6 dB(A) bzw. 34,5 dB(A) nachts prognostiziert worden, mithin Werte, die die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 bzw. der TA Lärm nicht überschreiten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung wird die Einhaltung bzw. die Nicht-Überschreitung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte aber nur zum Teil durch Festsetzungen des Bebauungsplans selbst gesichert (Einhausung der Einkaufswagen-Sammelboxen, lärmarme Befestigung der Fahrgassen des Parkplatzes [s. Nr. A.04 der Textfestsetzungen], Baugrenzen [bzgl. der Laderampen],), weitere Sicherungen zur Einhaltung der o. g. Werte werden dem Baugenehmigungsverfahren überlassen (Einhausungen, lärmarme Einkaufswagen, Schallspektrum der Lüftungsanlage, Abschalten von Lkw.-Motoren, zeitliche Beschränkung der Anlieferung von 06.00 bis 22.00 h).

51

Die nur zum Teil durch planerische Festsetzungen erfolgte Sicherung der Einhaltung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind planbedingte Lärmbelastungen auch unterhalb der genannten Werte im Interesse einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB abzuwägen. Ausgehend von den Orientierungswerten der DIN 18005-1 sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Regelfall aber schon bei Unterschreitung der (höheren) Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete gewahrt (OVG Münster, Beschl. v. 21.09.2005, 10 B 9/05.NE, BauR 2006, 1091). Den Abwägungserwägungen der Antragsgegnerin (Beschluss vom 28.08.2012, S. 7) ist zu entnehmen, dass die prognostizierten Lärmwerte an den Immissionsorten IO 4 und IO 5 diesen Anforderungen sicher genügen. Der Plangeber kann die weitere "Lösung" der Lärmproblematik dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, da – belegt durch die Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 - die Einhaltung der Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.1999, 1 K 4234/97, BRS 62 Nr. 25).

52

In der Planbegründung (S. 24) wird im Einzelnen auf Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung des Lärmschutzes - durch Maßnahmen und Auflagen zu immissionsträchtigen Bereichen - hingewiesen. Das Gleiche ergibt sich aus dem Abwägungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 (S. 22/23), wo ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass im Falle einer Abweichung von der in der Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 behandelten "Ausgangslage" ein im Baugenehmigungsverfahren zu erbringender "Nachweis" erforderlich sei.

53

Der damit erfolgte "Konflikttransfer" auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat – zutreffend – erkannt, dass in jenem Verfahren nicht nur Möglichkeiten bestehen, die Einhaltung der einem Allgemeinen Wohngebiet zumutbaren Lärmbelastung verlässlich zu erreichen, sondern auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (spürbar) zu unterschreiten. Die in der Planbegründung (S. 24) benannten Bereiche (Einhausungen, lärmarme Einkaufswagen, Lüftungsanlage, Lkw.-Motoren, Anlieferzeiten) zeigen dies ebenso wie die - aus Anlage 4 der Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 abzulesenden - (besonders) lärmwirksamen Bereiche der Lebensmittelmärkte (Kühlaggregate, Warenumschlag, Rangierbewegungen, Einkaufswagen). Lediglich anzumerken ist, dass das parallel zum vorliegenden Verfahren durchgeführte Verfahren zur Baugenehmigung bestätigt hat, dass die Lärmbelastung an den für das Grundstück der Antragstellerin maßgeblichen Immissionsorten infolge der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 erheblich – auf einen Wert weit unterhalb der Richtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets - reduziert worden ist (vgl. Beschl. des Senats v. 15.01.2014, 1 MB 31/13, Rn. 23).

54

3. Der gegen die Berichtigung des Flächennutzungsplans (13. Änderung) gerichtete Antrag ist unzulässig. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans beruht auf § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB; sie ist keine Norm i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden kann.

55

4. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Sie hat sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung einer Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

58

BESCHLUSS

59

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 82.500,00 Euro festgesetzt (7.500,00 EUR je betroffener Wohneinheit, bei insgesamt elf Wohneinheiten).


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.