Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Aug. 2014 - 1 MB 18/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0811.1MB18.14.0A
published on 11.08.2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Aug. 2014 - 1 MB 18/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antragsteller wiederholt i. W. sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich auseinandergesetzt hat.

2

Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die mittlerweile vorhandene Außenbereichsbebauung, zu der auch die streitbefangene Biogasanlage gehört, als rücksichtlos rügt, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

4

Richtig ist zwar, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden kann, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.

5

Eine „erdrückende" oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller kann auch angesichts der Darlegungen der Antragsteller in der Beschwerde nicht angenommen werden.

6

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 27.06.2014 - 1 MB 7/14 - ) vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Einen solchen Fall vermag der Senat allerdings nur in den seltenen Fällen einer wirklich bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu erkennen, die - absehbar - zu gravierenden nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 - und Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - ). Davon kann hier nicht die Rede sein.

7

Das vom Antragsteller zur Dokumentation seines Vortrages im Beschwerdeverfahren vorgelegte Panoramabild lässt eine solche wirklich bedrängende oder erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen auch angesichts der bereits nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers bestehenden Anlagen nicht erkennen. Die im Abstand von ca. 150 Metern zum Wohnhaus des Antragstellers - im Außenbereich - liegende Biogasanlage des Beigeladenen mit einer Höhe von 6 Metern befindet sich auf einer Höhenlinie von - 6,10 m, das Haus des Antragstellers liegt hingegen deutlich höher auf einer Höhenlinie von - 0,80 m mit der Folge, dass bereits aufgrund des Höhenunterschiedes der Anlage des Beigeladenen zum Wohnhaus des Antragstellers der (nachbarrechtlich nicht geschützte) freie Blick nach Westen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird und von einer wirklich bedrängenden oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens nicht die Rede sein kann.

8

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Bestimmungen der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich hinsichtlich der Leistung der Anlage, als auch hinsichtlich der Einhaltung von Grenzwerten betreffend Geruchsimmissionen und Schallimmissionen als zu unbestimmt rügt, überzeugt dies bereits aus den Gründen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Ergänzend ist hierzu anzumerken:

9

In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte von Nachbarn nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Bauvorhabens bezieht, deren konkrete Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit inhaltlich zu unbestimmte Baugenehmigung deswegen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelfall reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

10

Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes wird die angefochtene Baugenehmigung im Hinblick auf die Mengenbeschränkung der Anlage gerecht.

11

Soweit der Antragsteller rügt, dass die in der Beschreibung der Anlage verwendeten Begriffe "geplante Inputmenge/produzierte Biogasmenge pro Jahr sowie "geplante Substratmenge" und "Ertrag in Normkubikmeter" nicht miteinander korrelierten mit der Folge, dass u.a. abhängig vom eingesetzten Substrat eine Überschreitung der zulässigen Kapazität ermöglicht werde, wird dadurch die Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht in Frage gestellt.

12

Die von der Baugenehmigung in Bezug genommene Baubeschreibung stellt mit der für die Angabe zu produzierten Biogasmenge pro Jahr verwendeten Bezeichnung "6.300,00 t/a = 1.194.606 Nm³/a Biogas lt. KTBL" erkennbar auf den nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB bzw. dem in Ziffer 1.15 des Anhanges 1 zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) allein maßgeblichen Begriff "Normkubikmeter Biogas pro Jahr" (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB) bzw. "Normkubikmeter je Jahr Rohgas" (Ziffer 1.15 des Anhanges 1 zu § 1 4. BImSchV) ab und erlaubt ohne weitere Differenzierung zur Zusammensetzung des Substrateintrages eine nach Maßgabe der Vorgaben des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) berechnete und deutlich unterhalb der Kapazitätsgrenze des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB liegende Produktionskapazität bzw. eine unterhalb der in Ziffer 1.15 des Anhanges 1 zu § 1 4. BImSchV geregelten Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmeter Rohgas je Jahr liegende Kapazität von 1.194.606 Nm³. Das ist aus Sicht des Senates nicht zu beanstanden, da damit klargestellt ist, dass ungeachtet der Zusammensetzung des Substrateintrages eine über die benannte Kapazität hinausgehende Produktion von Rohgas nicht genehmigt worden ist. Dieser Sichtweise entspricht auch die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Auflage in Ziff. 4.1 des Schreibens des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 13.09.2013, wonach die Biogaserzeugungsmenge durch geeignete Registrierung so zu erfassen ist, dass die produzierten Mengen jederzeit nachvollziehbar sind und der ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung in Bezug genommene Hinweis in diesem Schreiben, dass das LLUR ab ein Biogasproduktion von 1,2 Millionen Nm³/Jahr Rohgas oder mehr Genehmigungsbehörde ist.

13

Anzumerken ist im Übrigen, dass es zweifelhaft ist, ob der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 d Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Kapazitätsgrenze einer im Außenbereich gelegenen (privilegierten) Biomasseanlage von 2,3 Millionen Normkubikmetern (Nm³) Biogas pro Jahr überhaupt nachbarrechtsschützende Wirkung zukommt.

14

Den o.a. dargestellten Anforderungen zur notwendigen Bestimmtheit wird die angefochtene Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen der Anlage gerecht. Weder die Geruchsimmissionsprognose der Lücking & Hertel GmbH vom 25.06.2013 noch die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Irrelevanz der Zusatzbelastung gemäß Ziffer 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL-SH) werden vom Antragsteller substantiiert gerügt. Soweit er mit der Beschwerde dagegen (erneut) rügt, dass die im Schreiben des LLUR vom 13.09.2013 formulierte und zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Auflage 2 zu unbestimmt sei, weil sie mit der Formulierung "nicht zum Betrieb gehörenden Wohnbebauung" nicht den räumlichen Regelungsbereich der GIRL-SH übernehme und unklar bleibe, inwieweit diese in der Auflage verwendete Formulierung mit den von der GIRL-SH erfassten Beurteilungsflächen identisch ist oder nicht, überzeugt dies aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht (S. 5 des Beschlusses). Mit der durch die Auflage in Bezug genommene Ziffer 3.3 der GIRL-SH wird der räumliche Regelungsbereich der GIRL-SH und die dort benannten Beurteilungsflächen für anwendbar erklärt; die Formulierung "nicht zum Betrieb gehörenden Wohnbebauung" dient erkennbar einer zusätzlichen Konkretisierung.

15

Im Ergebnis führen auch die Einwände des Antragstellers zur Unbestimmtheit der in Ziffer 3.1 des Schreibens des LLUR vom 13.09.2013 formulierten Auflage zum Lärmschutz, die der Antragsgegner zum Bestandteil der angefochtenen Genehmigung gemacht hat, nicht zum Erfolg der Beschwerde.

16

Mit Beschluss vom 15.01.2014 - 1 MB 31/13 - (BauR 2013, 1078) hat sich der Senat der Rechtsprechung des OVG Münster - Beschluss vom 12.02.2013 - 2 B 1336/12 - angeschlossen, wonach dann, wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze zu überschreiten drohen, es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügt, in der Baugenehmigung lediglich den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Dementsprechend muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen - hier beispielsweise im Hinblick auf die zum Einsatz kommende Anlagentechnik und Betriebsorganisation - eingeschränkt werden, damit die Immissionsrichtwerte nicht nur "auf dem Papier" stehen.

17

Ob der Schutz des Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist in der Regel nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern regelmäßig eine realistische Lärmprognose unter Einbeziehung der Vor- und Zusatzbelastung anzustellen. Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte die Auflage in Ziffer 3.1 zur zulässigen Lärmimmission bei summarischer Betrachtung zurzeit Bedenken ausgesetzt sein. Zwar wird dort eine Sicherstellung der zulässigen Richtwerte dadurch für gewährleistet erachtet, dass die Zusatzbelastung als Beurteilungspegel, der aus den Einzelgeräuschen aller Anlagenteile der Biogasanlage zu ermitteln ist, bei den nächstgelegenen Wohnhäusern Immissionswerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts von 39 dB(A) nicht überschreitet. Das erscheint bei summarischer Betrachtung allerdings unzureichend, weil im Hinblick auf das Wohnhaus des Antragstellers weder die immissionsrechtlich relevante Vorbelastung noch die durch den Anlagenbau hinzutretende Zusatzbelastung bisher bekannt sind und überdies keine konkreten immissionsmindernden Regelungen benannt werden, die eine verlässliche Sicherstellung der zulässigen Immissionsrichtwerte gewährleisten.

18

Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt dies allerdings nicht die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da eine realistische Lärmprognose unter Einbeziehung der Vor- und Zusatzbelastung wie auch darauf fußende nachträgliche Auflagen des Antragsgegners zur Anlagentechnik, baulichen Gestaltung und/oder Betriebsorganisation mit konkreten immissionsmindernden Regelungen zur verlässlichen Sicherstellung der zulässigen Richtwerte im laufenden Widerspruchsverfahren noch ohne weiteres möglich - allerdings aber auch erforderlich - sind.

19

Soweit schließlich der Antragsteller eine Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch das Bauvorhaben rügt, rechtfertigt auch dies bereits aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Ergänzend ist hinzuzufügen:

20

Zutreffend ist zwar, dass das Fachhallenhaus des Antragstellers mit Verfügung des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 21.01.2013 gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale eingetragen worden ist, der Denkmalschutz sich auf das gesamte Gebäude erstreckt und nach Maßgabe dieser Verfügung die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalbwesentlicher Sichtachsen (Hervorhebung durch den Senat) und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale des eingetragenen Kulturdenkmals, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen.

21

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, warum die Untere Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 06.12.2011 im Hinblick auf die nordwestlich des Anwesens vom Beigeladenen errichteten sog. Gärproduktlager u.a. ausgeführt hat, dass diese Anlagen in der Sichtachse von Westen nach Osten hinter dem Kulturdenkmal liegen und dessen Eindruck wesentlichen beeinträchtigten würden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bereits im Jahre 2011 eine dichte Eingrünung der sog. Gärrestebehälter für ausreichend erachtet hat, um der Außenwirkung des Fachhallenhauses Rechnung zu tragen und den negativen Einfluss der Behälter auf das Umfeld des Kulturdenkmals zu vermindern. Vergleichbare Maßnahmen sind im Hinblick auf das hier streitige Vorhaben des Beigeladenen mit Genehmigungsschreiben vom 02.10.2013 erneut für ausreichend erachtet worden sind. Abgesehen davon, dass diese denkmalrechtliche Genehmigung nicht Gegenstand dieses Rechtstreits ist, hat der Senat bei summarischer Betrachtung aber auch keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es bereits zweifelhaft, ob der Blick vom weitläufigen und nicht ohne weiteres zugänglichen Außenbereich auf das Gebäude des Antragstellers (Blickrichtung von Westen nach Osten) eine wesentliche Sichtachse im Sinne der Unterschutzstellungsverfügung des Landesamtes für Denkmalschutz vom 21.01.2013 ist. Bei summarischer Betrachtung erschließt sich angesichts der Höhenverhältnisse - siehe dazu bereits oben - und der Begrünung der westlichen Grundstücksseite des Antragstellers (die Satellitenbilder - Bildflugjahr 2011 - des im Internet frei zugänglichen Digitaler Atlas Nord der Landesregierung Schleswig-Holstein lassen den Schluss zu, dass jedenfalls noch im Jahre 2011 die westliche Grundstücksseite durch eine hohe, dichte, knickähnliche Bepflanzung geprägt gewesen ist, während das vom Antragsteller zur Akte übermittelte Panoramabild - ohne Benennung des Aufnahmedatums - einen Heckenbewuchs erkennen lässt) nicht, dass hier eine Gefahr für den Denkmalwert des Gebäudes im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz zu besorgen ist; dies wäre allenfalls bei einer Beeinträchtigung des Eindrucks des Denkmals von der öffentlich zugänglichen Straßenseite her denkbar.

22

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

24

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.