Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 MB 16/10

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2010:1111.1MB16.10.0A
11.11.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen, die ihr Gebäude in der … umbauen und rückwärtig mit einem Anbau erweitern wollen. Gegen die am 09.12.2009 erteilte, den Antragstellern Ende Januar 2010 bekannt gegebene Baugenehmigung haben diese am 24.02.2010 Widerspruch eingelegt. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.06.2010 i. w. mit der Begründung abgelehnt, die nachbarlichen Baumaßnahmen kämen nicht – wie die Antragsteller annähmen – einer Neuerrichtung gleich. Der Anbau halte die nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 LBO gebotene Abstandsfläche ein. Auch das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt; die vom Anbau ausgehende "Zusatzbelastung" in Bezug auf eine weitere Verschattung sei noch zumutbar. Eine "erdrückende" Wirkung liege nicht vor und die Nutzung der Dachterrasse führe nicht zu unzumutbaren Störungen.

2

Gegen den am 22.06.2010 zugestellten Beschluss wenden die Antragsteller sich mit ihrer am 06.07.2010 eingegangenen Beschwerde. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass (gerade) der zentrale Ruhe und Erholungsbereich ihres Grundstücks verschattet werde. Der "massive" Anbau sei in der Umgebung ohne Vorbild und wirke rücksichtslos. Im Hinblick auf das geräumige Haus seien ein Anbau in dieser Größenordnung nicht geboten und eine Dachterrasse nicht erforderlich. Die Dachterrasse führe zu neuen Einblickmöglichkeiten. Mit dem Anbau werde – erstmalig – die Hauptnutzung in den hinteren Gartenbereich erweitert. Das Bauvolumen erreiche den Aufwand für einen Neubau.

3

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. Die Beigeladenen halten die Beschwerde für unbegründet.

4

Außergerichtliche Einigungsbemühungen sind ergebnislos geblieben.

II.

5

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.06.2010 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht abgelehnt.

6

1. Der Senat hält die von den Antragstellern angeregte Ortsbesichtigung (durch den Berichterstatter des Senats) nicht für erforderlich, weil die Lage und Nutzung der Grundstücke und der jahres- und tageszeitlich unterschiedliche Schattenwurf vom Grundstück der Beigeladenen aus anhand der vorliegenden Karten, CAD-Animationen (Anlage AST 6) und der dem Senat vorliegenden, allgemein zugänglichen Informationen zu Sonnenständen (im Internet: http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe.) hinreichend sicher feststellbar sind.

7

2. Das Verwaltungsgericht hat die für den nachbarlichen Rechtsschutz der Antragsteller geltenden Maßstäbe zutreffend dargestellt (S. 2 und 4 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug.

8

a) Soweit die Antragsteller (auch) im Beschwerdeverfahren daran festhalten, dass wegen eines neubaugleichen Aufwandes kein Bestandsschutz gegeben sei, ist dies unrichtig.

9

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die An- und Umbaumaßnahmen die Identität der baulichen Anlagen nicht in Frage stellen, so dass – insbesondere – die Frage der Abstandsflächenwahrung des Bestandsgebäudes nicht "neu aufgeworfen" wird (vgl. dazu OVG Bautzen, Urt. v. 28.08.2005, 1 B 889/04, BRS 69 Nr. 127; OVG Münster, Beschl. v. 22.10.1997, 7 B 2464/97, Juris). Eine andere Beurteilung ist erst in Betracht zu ziehen, wenn die mit den Um- und Anbauten verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz die Statik des gesamten Baus betreffen, wenn der Bauaufwand denjenigen eines Neubaus erreicht oder überschreitet oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder wesentlich erweitert wird (Urt. des Senats v. 22.10.2009, 1 LB 10/09, NordÖR 2010, 244; BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001, 4 B 18.01, BRS 64 Nr. 90). Keiner dieser Fälle liegt vor; dies hat die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.06.2010 (S. 2-3) überzeugend begründet: Weder das äußere Erscheinungsbild der "Stadtvilla" noch deren Statik werden verändert. Zur Statik ist nur ein Durchbruch vom Schlafzimmer zum Anbau überprüft worden (Beiakte B). Auch wenn die Baukosten den von den Beigeladenen "eingeräumten" Betrag von 120.000,-- Euro übersteigen sollten, sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtkosten der Maßnahme diejenigen eines Neubaus (auch nur annähernd) erreichen würden, weder dargelegt worden noch (angesichts der Preise für entsprechende Objekte [ohne Grundstück] in …) ersichtlich. Das "Maß" der Erweiterung durch den Anbau ist auch nicht als "wesentlich" in dem Sinne einzuordnen, dass dadurch eine qualitative Veränderung der bisherigen Bebauung bewirkt würde. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen: Der auf ca. 75 qm Grundfläche geplante Anbau bleibt hinter dem Altbestand mit gut 160 qm Grundfläche, zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss deutlich zurück.

10

b) Die Annahme der Antragsteller, die Baumaßnahme – insbesondere der Anbau – sei in der Umgebung ohne Vorbild, wäre für die nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmende planungsrechtliche Beurteilung relevant. Das "Einfügensgebot" gem. § 34 Abs. 1 BauGB hat für ein Vorhaben, das innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens bleibt, nur dann eine nachbarschützende Bedeutung, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausbleibt. Dem Rücksichtnahmegebot kommt insoweit im nachbarlichen Verhältnis zweier Grundstücke eine Korrekturfunktion im Sinne eines Ausgleichs schutzwürdiger - gegenläufiger – Interessen zu (vgl. Urt. des Senats v. 04.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59 Nr. 174 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.06.1969, 4 C 234.65, BVerwGE 32, 173).

11

Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2010 (S. 4-5) und das Verwaltungsgericht (S. 4 u. des Beschl.-Abdr.) zutreffend ausgeführt haben, in den Rahmen der näheren Umgebung ein. Das gilt insbesondere für die mit dem Anbau verwirklichte "Tiefe" der Bebauung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt mangelnder Einfügung ist damit nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879).

12

Die Frage, ob ein Anbau bzw. die Nutzung der Dachterrasse "geboten" oder "erforderlich" sind, ist für die Prüfung des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Rücksichtnahmegebots schon im Ansatz unerheblich. Das "Ob" und "Wie" des Bauens liegt in der Bestimmung der Bauherren und der baurechtlichen Vorgaben. Es mag sein, dass die Beigeladenen auf den Anbau (ganz) hätten verzichten, diesen kleiner oder mit geringerer Deckenhöhe ausführen oder die östliche Seitenwand des Anbaus gegenüber der "Flucht" des Altbaus hätten zurückspringen lassen können. Diese Möglichkeiten sind der privatautonomen Entscheidung der beigeladenen Bauherren zugewiesen. Die baurechtliche Prüfung ist an das beantragte Vorhaben gebunden. Die – in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 22.07., der Beigeladenen vom 10.08. und im Schreiben des Architekten vom 28.10.2010 angesprochenen – baulichen Reduzierungen sind lediglich als Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Der Nachbar kann eine Baugenehmigung schon vom Ansatz her rechtlich nicht durch den Hinweis auf eine seines Erachtens "bessere" Alternative zu Fall bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, 4 B 97.97, BRS 59 Nr. 176). Der Nachbarrechtsschutz der Antragsteller beschränkt sich somit auf die Frage, ob das Bauvorhaben so, wie es beantragt und genehmigt worden ist, ihre – konkrete – Rechtsposition verletzt. Das ist nicht der Fall.

13

c) Eine rücksichtslose – und damit nachbarrechtsverletzende – Bebauung ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen und die Nutzung der Dachterrasse nicht gegeben.

14

Der Anbau der Antragsteller wahrt die nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 LBO 2009 gebotene Abstandsfläche. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheidet damit – im Regelfall – aus (Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, a.a.O., []bei Juris Tn. 4]).

15

d) Unter besonderen Umständen kann eine bauliche Nutzung – ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei "bedrängenden" oder (gar) "erdrückenden" Wirkungen einer baulichen Anlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, 1 ME 80/07, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen. Im vorliegenden Fall besteht dafür weder im Hinblick auf den – von den Antragstellern so empfundenen - "massiven" Anbau (unten aa) noch auf die zusätzlichen Einblickmöglichkeiten von der Dachterrasse aus (unten bb) ein durchgreifender Ansatzpunkt; das Gleiche gilt für die von den Antragstellern angeführten Verschattungswirkungen des Anbaus (unten cc).

16

aa) Von einer "erdrückenden" oder "abriegelnden" Wirkung, die bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981, 4 C 1.78, DVBl. 1981, 928), ist der eingeschossige Anbau der Beigeladenen weit entfernt.

17

bb) Die durch die Dachterrasse eröffnete "Rundumsicht", die entstehenden neuen Einblickmöglichkeiten sowie evtl. von dort ausgehende Geräusche sind grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie es der Fall ist, wenn die Beigeladenen aus dem Fenster sehen oder wenn sie einen Balkon anbauen und nutzen würden (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 12.10.2010, 1 B 149/10, Juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind (Beschl. des Senats v. 16.10.2009, 1 LA 42/09, Juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006, 2 L 910/03, Juris, BauR 2006, 1943 [Ls.; bei Juris Tn. 38]). Ausnahmen kommen nur in stark verdichteten Bebauungssituationen in Betracht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.08.2005, 10 A 3611/03, BRS 69 Nr. 91: Reihenhauszeile), die hier nicht vorliegen. Anders als in solchen Konstellationen können sich die Antragsteller auch durch Anpflanzungen oder Abschirmungen gegen unerwünschte Einblicke schützen.

18

cc) Was die Verschattungswirkung des Anbaus anbetrifft, stehen diese in einem Zusammenhang mit den verkürzten Abstandsflächen, die durch die am 01. Mai 2009 in Kraft getretene neue Landesbauordnung (§ 6 Abs. 5 LBO) eingeführt worden sind.

19

Der neu bestimmte "bauordnungsrechtlich vertretbare Mindeststandard" (vgl. Niere, NordÖR 2009, 273 ff./275) dient auch dem Ziel einer ausreichenden "Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht" (Landtags-Drs. 16/1675, S. 146, 147). Die Mindestzufuhr von Licht, Luft und Sonne ist damit auch in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot definiert worden; mehr kann der Nachbar im Regelfall nicht verlangen (vgl. – in diesem Sinne – ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2009, 10 S 26.09, Juris [Tz. 16-17], OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73 ff.). Liegen keine Besonderheiten (s. o.) vor, bleibt die Einhaltung der Abstandsfläche für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich (OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2009, 10 B 1713/08, NVwZ-RR 2009, 459).

20

Ausgehend davon können die von dem Anbau ausgehenden Verschattungswirkungen nicht als rücksichtslos eingestuft werden. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks oder darauf, dass eine Nachbarbebauung Verschattungswirkungen in einem größeren Umfang zu vermeiden oder zu minimieren hat, als es das Abstandsflächenrecht fordert (Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314 ff.). Die im Schreiben des Architekten vom 28.10.2010 angesprochene "spürbare Entlastung der Verschattung" durch eine "weitere Absenkung des Anbaus" und eine "Erhöhung des Abstandes" zur Grundstücksgrenze der Antragsteller kann über das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht eingefordert werden. Ein Verstoß gegen dieses Gebot erfordert eine qualifizierte Betroffenheit des Nachbarn, die über bloße Lästigkeiten hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989, BRS 49 Nr. 188 [bei Juris Tn. 20]). Das ist vorliegend nicht festzustellen.

21

Der (künftig) entstehende Schattenwurf betrifft vor allem die Nordwestecke des Gartens der Antragsteller. Dieser Grundstücksbereich ist, wie im Internet veröffentlichte Luftbilder zeigen, schon jetzt durch den Schattenwurf des vorhandenen Altbaus der Beigeladenen (vor-) belastet.

Abbildung

22

Infolge des neu hinzukommenden Anbaus ist in diesem Grundstücksbereich mit zusätzlichem Schattenwurf etwa ab 14.00 Uhr zu rechnen; bis ca. 18.00 Uhr im Hochsommer bzw. ca. 16.00 Uhr im Frühjahr/Herbst werden zwischen 2 m und ca. 14 m dieses Bereichs verschattet. Dies lässt sich aus den Sonnenstandswinkeln (s. dazu die Grafik) und der vorgesehenen Höhe des Anbaus ableiten.

Abbildung

2

23

Quelle: http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe . - Eingabe "A-Stadt”

24

Die von den Antragstellern eingereichte CAD-Animation zeigt ähnliche Ergebnisse.

25

Verschattungswirkungen treten – umgekehrt – auch vom Grundstück der Antragsteller aus in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen auf; diese betreffen die (Vormittags-) Zeit ab Sonnenaufgang bis längstens gegen Mittag und erreichen außerhalb des Hochsommers auch den Anbau der Beigeladenen.

26

Diese wechselseitige Verschattung zu gewissen Tages- und Jahreszeiten ist im Rahmen eines innerstädtischen Nachbarschaftsverhältnisses beiderseits hinzunehmen und zumutbar. Verschattungswirkungen dieser Art sind in Innenstadtgebieten nicht vermeidbar; in historisch gewachsenen Baugebieten – wie vorliegend - sind sie von vornherein angelegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand der bisherigen (Besonnungs-)Situation besteht nicht, weil jeder Grundstückseigentümer damit rechnen muss, dass Nachbargrundstücke innerhalb des vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es infolge der Bebauung zu einer zusätzlichen Verschattung von Teilen des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.12.1997, Bs II 50/95, Juris [Ls. 7] sowie Beschl. v. 26.04.2000, 2 Bs 116/00, Juris). Das Gleiche gilt für die Verschattungswirkungen der (wachsenden) Grundstücksbepflanzung.

27

Eine qualifizierte, diese Rahmenbedingungen verlassende und das Maß des Zumutbaren überschreitende Betroffenheit der Antragsteller ist auch im Hinblick auf die spezifische Grundstückssituation nicht festzustellen. Ihrem Eckgrundstück haften lagebedingte Nachteile an. Der Umstand, dass das Grundstück als einzigen "straßenabgewandten" Bereich die im Schattenwurf des Altgebäudes und des Anbaus gelegene Fläche aufweist, vermag eine Einschränkung des Baurechts der Beigeladenen nicht zu begründen. Ihr Baurecht ist gegenüber einem Eckgrundstück nicht stärker mit Rücksichtnahmepflichten belastet als gegenüber sog. "Mittelgrundstücken" (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2006, 4 TG 2391/06 [Ls. 2], BRS 70 Nr. 168). Für die Antragsteller verbleiben zudem Grundstücksbereiche, die von der Verschattung nicht betroffen sind und die in der – insgesamt – ruhigen Wohnlage auch auf der "straßenzugewandten" Seite des Eckgrundstücks für den Sonnengenuss nutzbar bleiben.

28

e) Weitere Beschwerdegründe haben die Antragsteller nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

30

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
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nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.