Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - 2 B 38/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind erstattungsfähig. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag,
- 2
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück A-Straße 29, 31, 33 in A-Stadt mit der Katasterbezeichnung, Flurstück XXX, XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Vorläufiger Nachbarrechtschutz kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2006 – 1 MB 13/06 -, m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2011 – 8 B 25/11 -).
- 5
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt.
- 6
Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschluss vom 06.01.2015, - 1 LA 60/14 -, beide juris).
- 7
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts durch die Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens (Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit je 12 Wohneinheiten).
- 8
Ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baustilllegungsverfügung ergibt sich vorliegend nicht auf Grundlage des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem das Eindringen von der Art nach unzulässigen Bauvorhaben in ein Baugebiet abgewehrt werden kann.
- 9
Unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen im selben Baugebiet liegen, scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches schon deshalb aus, weil mit dem Vorhaben der Beigeladenen eine zulässige Nutzung realisiert werden soll (Wohnhäuser). Ein Mehrfamilienhaus dient dem Wohnen und ist mit der Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ vereinbar. Das nachbarschaftliche Austauschverhältnis wird nicht gestört und es droht zudem keine Verfremdung des Gebietes durch Realisierung des Bauvorhabens. Der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich allein auf die Art, nicht dagegen auf das Maß der baulichen Nutzung. Das Bauvorhaben entspricht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser oder Geschosswohnungsbau anzutreffen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht kein Anspruch dahingehend, dass die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks nicht intensiviert wird.
- 10
Soweit die Antragsteller mit ihrer Argumentation darauf abzielen, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser ohne Geschosswohnungsbau -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschluss vom 17.12.2012, - 2 B 88/12 -; Beschluss vom 06.09.2013, - 2 B 30/13 -; Beschluss vom 29.01.2014, - 2 B 6/14 -; Beschluss vom 24.02.2014, - 2 B 12/14 -; Beschluss vom 08.12.2014, - 2 B 85/14 -; Beschluss vom 08.06.2015 - 2 B 7/15 -; Beschluss vom 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso 8. Kammer VG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2014, - 8 B 37/14; Beschluss vom 30.06.2015, 8 B 18/15 -; im Ergebnis OVG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2015, - 1 MB 16/15 -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -; alle juris).
- 11
Selbst wenn die Kammer von der Unwirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 ausgehen würde – wozu sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur bei hier nicht vorliegenden offensichtlichen Mängeln gehalten ist – richtete sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der 5. Änderung des Bebauungsplans und wäre nach seiner Art der baulichen Nutzung auch zulässig. Die 5. Änderung setzte für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet fest. Dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt im Übrigen keine nachbarschützende Wirkung zu.
- 12
Die von den Antragstellern behauptete Abweichung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Bebauungstiefe und damit von der festgesetzten Bebauungstiefe begründet – ungeachtet der Frage, ob ein objektiv-rechtlicher Verstoß überhaupt vorliegt – von vornherein keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch.
- 13
Angesichts des Umstandes, dass das Vorhaben der Beigeladenen über die A-Straße erschlossen wird, die auf der den Antragstellern abgewandten Seite des Baugrundstücks verläuft und keine Verbindung zum A-Straße hat, kommt es für die Antragsteller ersichtlich zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung.
- 14
Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch darüber hinaus nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches für Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich (qualifizierter) Bebauungspläne einfach gesetzlich in § 15 BauNVO verankert ist. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
- 15
Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 – 1 LB 23/04 -, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, juris). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 MB 80/07 -, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris).
- 16
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich das streitbefangene Bauvorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos.
- 17
Vorliegend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) gegenüber dem Grundstück der Antragsteller, welches nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt, einhält. Die Grundstücke Graf-…-Straße 29-33 (Baugrundstück der Beigeladenen) und A-Straße (Grundstück der Antragsteller) werden durch den N...weg (Flurstücke … und … Flur .., Gemarkung …) mit einer Gesamtbreite von ca. 9,5 m getrennt. Ein Ausnahmefall, der das Bauvorhaben der Beigeladenen auch bei Einhaltung der Abstandflächen als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern erscheinen lässt, liegt nicht vor. Da zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller der N...weg liegt und eine gegenüber der vormals geltenden 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 unveränderte Begrenzung der Gebäudehöhe auf 9,5 m besteht, kann allein in der nunmehr vorgesehenen 3-Geschossigkeit und Verschiebung der östlichen Baugrenze um 0,5 m keine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange gesehen werden. Das Bauvorhaben hat gegenüber dem Grundstück der Antragsteller auch keine erdrückende Wirkung. Es kann keine Rede davon sein, dass es das Grundstück der Antragsteller beherrscht und ihm die eigene baurechtliche Charakteristik nimmt (vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 25.03.2013 – 23 L 287/12 -, juris). Es werden weder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Wohnhaus der Antragsteller bzw. auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen noch führt die Bebauung zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller. Zum einen muss innerhalb eines bebauten Gebietes regelmäßig damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch die Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt. Zudem befindet sich das streitige Bauvorhaben westlich zum Wohnhaus der Antragsteller und wird ca. 1,80 bis 3,80 tiefer liegend errichtet. Daher ist von einer allenfalls geringfügigen Verschattung in den Abendstunden bei tief stehender Sonne auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine bislang unbeschränkte Aussicht baurechtlich nicht geschützt.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nur hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, da nur diese einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m § 154 Abs. 3 VwGO).
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wohnhauses der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.