Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Jan. 2017 - 9 C 10387/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0124.9C10387.16.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen.

Der Beklagte einerseits und die Beigeladenen zu 2) und 3) andererseits haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuteilung eines Masselandgrundstücks.

2

Er ist Teilnehmer der Flurbereinigung N. III und führt einen Weinbaubetrieb im Haupterwerb. Die gesamte Bewirtschaftungsfläche umfasst 8 ha (4,5 ha Eigentum und 3,5 ha Pacht). Im Flurbereinigungsplan ist ihm die Einwurffläche in nahezu gleicher Lage als Abfindungsflurstück Nr. … zugeteilt worden.

3

Im Januar 2013 forderte die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmer zur Abgabe von Geboten für die Zuteilung des Massegrundstücks Gemarkung N. Flurstück-Nr. … (W., 2.680 qm, Mindestgebot 11.480,00 €) auf. Für dieses Grundstück wurden insgesamt sechs Gebote abgegeben, mit einer Spanne von 12.500,00 € (Kläger) bis 28.000,00 € (Beigeladene zu 2. und 3.). Im Bewerbungsbogen hatte der Kläger neben der Größe der von ihm bewirtschafteten Fläche angegeben, dass sich zwischen dem Massegrundstück und seinem Grundstück lediglich zwei Bewirtschafter befänden. Tatsächlich beträgt der Abstand zwischen diesen beiden Grundstücken knapp 50 m. Der Beigeladenen zu 2) und 3) hatten in ihrem Bewerbungsbogen als Adresse „B., A.“ und als Betriebsadresse „N. Straße …“ sowie als bewirtschaftete Fläche „Eigentum: 5 ha, Pachtland: 7 ha“ angegeben. Ferner enthält der Bewerbungsbogen die Feststellung, an das Massegrundstück grenze folgender „mir gehörender Grundbesitz“: „N., R. … … / W. R. Fl Nr. ….“

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In dem am 5. Juni 2014 bekanntgegebenen Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan wurde das Massegrundstück den Beigeladenen zu 2) und 3) zugeteilt.

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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs rügte der Kläger, dass die Behörde keine Gründe für die Vergabe des Massegrundstückes genannt habe. Als Inhaber eines Kleinbetriebs sei er aus betriebswirtschaftlichen und Existenzsicherungsgründen auf dieses Massegrundstück angewiesen. Nach seiner Kenntnis sei die von dem Beigeladenen zu 2) bewirtschaftete Betriebsfläche auch wesentlich größer als die angegebenen 12 ha.

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Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 – zugestellt am 23. März 2016 – zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zuteilung des Masselandes sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Wesentliches Kriterium für diese Zuteilung sei nach § 54 Abs. 2 FlurbG der Zweck der Flurbereinigung, der vor allem in der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft bestehe. Die Höhe des Gebots sei nur dann ausschlaggebend, wenn die abgegebenen Gebote hinsichtlich des zentralen Aspekts der Verfolgung des Flurbereinigungszwecks gleichwertig seien, also keinem der Gebote insofern ein Vorrang zukomme. Dies sei hier der Fall. Liege keine unmittelbare Nachbarschaft zum Masselandgrundstück vor – wie hier –, so sei die bloße Nähe zum eigenen Bewirtschaftungsgrundstück kein Kriterium für die Vergabe. Im Übrigen seien die insofern maßgeblichen Abstände von ca. 50 m zum Abfindungsgrundstück des Klägers und ca. 60 m zu dem Flurstück der Beigeladenen zu 2) und 3) Nr. … nahezu gleich. Auch das Interesse an Aufstockung der Betriebsfläche sei hier gleich zu bewerten. Es bestehe kein Vorrang zugunsten kleinerer Betriebe. Der Masselandvergabe komme insofern keine soziale Funktion zu. Eine Aufstockung komme allerdings nur in Betracht, sofern der Betrieb überhaupt lebensfähig sei, was auch bei dem Betrieb des Klägers bejaht werden könne. Die genaue Größe des Betriebs der Beigeladenen zu 2) und 3) brauche daher nicht weiter aufgeklärt zu werden. Insofern ergebe sich allerdings eine Diskrepanz zwischen den Angaben im Bewerbungsbogen und dem Auftritt des Betriebs L. im Internet („B.“). Bei der somit festgestellten Gleichrangigkeit der Gebote habe das höhere Gebot der Beigeladenen zu 2) und 3) den Ausschlag gegeben.

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Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen am 25. April 2016 (Montag) erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf die Zuteilung des Masselandflurstücks Nr. … . Denn sein Abfindungsflurstück Nr. … sei hierzu mit einer Entfernung von 50 m deutlich näher gelegen als das Abfindungsflurstück der Beigeladenen zu 2) und 3) Nr. … (Luftlinie 120 m, Fahrstrecke 700 m). Auf das Flurstück W. R. Nr. … dürfe nicht abgestellt werden, da es – wie mittlerweile unstreitig – nicht den Beigeladenen zu 2) und 3) gehöre, sondern im Miteigentum von A., B. und C. L. stehe. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten insofern falsche Angaben im Bewerbungsbogen gemacht.

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Im Übrigen sei die Zuteilung des Masselandes auch deshalb rechtswidrig, weil das hierfür wesentliche Aufstockungsinteresse bei einem kleineren Betrieb eine wesentlich größere Bedeutung habe. Dies gelte insbesondere für seinen Betrieb als Fassweinwinzer, der sich mit 8 ha an der Untergrenze der Lebensfähigkeit bewege. In diesem Zusammenhang sei zweifelhaft, ob die Beigeladenen zu 2) und 3) unter der angegebenen Adresse einen eigenständigen und vergleichbar kleinen Betrieb führten. Bei dem dort vorhandenen Gebäude handele es sich nicht um den Sitz eines Weinbaubetriebs. Vielmehr werde es als Wohnheim für landwirtschaftliche Mitarbeiter des größeren Weingutes L. in H. genutzt. Eine Vermarktung von 30.000 Flaschen im Jahr unter dem Etikett „C. L.“, wie von dem Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Oktober 2016 angegeben, sei nicht bekannt. Der Beigeladene zu 2) sei noch an weiteren Weingütern beteiligt, die er zusammen mit seinem Bruder führe; es handele sich um zwei Betriebe, zum einen das Weingut in H. und zum anderen das Weingut S. in B.; in beiden Betrieben bewirtschafteten sie 118 ha Rebfläche (davon 80 ha im Eigenbesitz). Im Jahr 2013 hätten die Brüder noch das Weingut S. R. im Rheingau übernommen und bewirtschafteten dort nochmals weitere 76 ha.

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Schließlich habe sich seine gesundheitliche Situation inzwischen wieder verbessert. Trotz der im Herbst 2015 angeordneten Betreuung (u. a. hinsichtlich Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge) sei er immer arbeitsfähig gewesen. Erst im April 2016 sei er stark erkrankt und anschließend durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Auch mit Hilfe des Maschinenrings habe eine ausreichende Bewirtschaftung seiner Weinberge nicht mehr durchgeführt werden können. Inzwischen habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert, so dass er die Betriebsgrundstücke in ausreichendem Maße bewirtschaften könne. Den fast vollständigen Ernteausfall für das Jahr 2016 habe er mit Hilfe von Rücklagen (ca. 300.000,00 €) überbrücken können. Die Betreuung sei im Januar 2017 wieder aufgehoben worden [vgl. hierzu den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 6. Januar 2017 – … –]. Entgegen der Einschätzung der Landwirtschaftskammer habe sein Betrieb durchaus eine wirtschaftliche Perspektive. Die von M. angepachteten Flächen habe er in letzter Zeit deshalb nicht bewirtschaften können, weil ihm dieser die Nutzung und Betretung der Grundstücke ab M. 2015 untersagt habe. Schließlich stehe der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) das Masseflurstück Nr. … bereits bestockt habe, einer Zuteilung an ihn nicht entgegen. Denn er sei bereit, eine Entschädigung für den Aufwuchs zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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den Flurbereinigungsplan N. III, Nachtrag II, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 zu ändern und ihm das Masse-Flurstück Nr. … zuzuschlagen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hierzu führt er im Wesentlichen aus: Die im Widerspruchsbescheid erläuterten Ermessenserwägungen seien zutreffend. Im Hinblick auf die Verfolgung des Flurbereinigungszwecks seien die Gebote des Klägers und der Beigeladenen zu 2) und 3) gleichwertig. Die Nähe des eigenen Flurstücks zum Masseland bringe beim Fehlen einer unmittelbaren Nachbarschaft kaum betriebswirtschaftliche Vorteile. Auch das Aufstockungsinteresse der beiden Teilnehmer sei als gleichwertig zu werten.

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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

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Der Beigeladenen zu 2) und 3) stellen den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Nach ihrer Auffassung sei die angefochtene Zuteilungsentscheidung nicht zu beanstanden: Die maßgeblichen Angaben im Bewerbungsbogen seien zutreffend gewesen. Sie bezögen sich auf den Weinbaubetrieb C. L. Die angegebenen Eigentumsflächen (5 ha) gehörten der Beigeladenen zu 3). Der Betrieb werde von ihnen beiden geführt. Er habe seinen Sitz in L., L. Straße … . Lediglich für die Dauer von zwei Jahren sei er an den Sitz des Betriebs der Eltern der Beigeladenen zu 3) in I. verlegt worden. Nach der zwischenzeitlichen Fusion der beiden Betriebe befinde sich der Betriebssitz wieder in L., L. Straße … . Der Betrieb verfüge nach den Angaben zur Hektarertragsregelung derzeit über eine Rebfläche von 6,1279 ha. Im Wirtschaftsgebäude in der L. Straße … sei eine Kellereieinrichtung sowie eine Brennereianlage vorhanden. Daneben befänden sich dort auch Mietwohnungen. Neben diesem Betrieb C. L. existiere noch der größere Betrieb L., der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Beigeladenen zu 2), seiner Mutter und seinem Bruder …, getragen werde. Eigentümer der von der GbR bewirtschafteten Flächen seien die Eltern des Beigeladenen zu 2). Was nun den Betrieb des Klägers anbelange, seien die von M. angepachteten und von dem Sachverständigen K. begutachteten Weinberge (0,9045 ha) in einem katastrophalen Zustand. Im Jahr 2016 habe es einen vollständigen Ernteausfall gegeben. Mangels Rebholzschnitt sei auch in 2017 ein Ernteausfall zu erwarten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in Zukunft in der Lage sei, seinen Betrieb fortzuführen.

19

Auf Anfrage des Senats hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – Außenstelle Neustadt an der Weinstraße – verschiedene Meldedaten über den Betrieb des Klägers sowie den Betrieb der Beigeladenen zu 2) und 3) vorgelegt. Aufgrund der dokumentierten Fassweinverkäufe (Jahrgang 2014: 7.890 l, Jahrgang 2015: 9.342 l und für das Jahr 2016: 756 l) hat sie die Einschätzung geäußert, dass für den Betrieb des Klägers eine wirtschaftliche Perspektive nicht erkennbar sei, eine abschließende Beurteilung aber einem Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen vorbehalten bleiben müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage auf Abänderung des Flurbereinigungsplans und Zuteilung des begehrten Masselandgrundstücks ist zulässig. Mit ihr wird ein sog. selbstständiger Anspruch i.S.v. § 59 Abs. 2 FlurbG geltend gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 11 B 17.96 –, RdL 1996, 186 und RzF Nr. 27 zu § 54 Abs. 2 FlurbG). Das Widerspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt und die Klage fristgemäß erhoben worden.

22

Die Klage ist auch begründet.

23

Die Zuteilung des Masselandflurstücks Nr. … an die Beigeladenen zu 2) und 3) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dies führt nach § 144 Satz 1 FlurbG zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung der Sache an die Spruchstelle für Flurbereinigung.

24

Rechtsgrundlage für die Vergabe von Masseland ist § 54 Abs. 2 FlurbG. Danach ist das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 FlurbG zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird sodann bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Durch § 54 Abs. 2 FlurbG wird die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, das übrig gebliebene Land nach pflichtgemäßem Ermessen an interessierte Bewerber so zu verteilen, dass die Zuteilung vornehmlich den in § 1 und § 37 Abs. 1 FlurbG umschriebenen Zielsetzungen entspricht. Da der Flurbereinigungsbehörde bei der Zuteilung ein Auswahlermessen zusteht, hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von bestimmtem Masseland, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Flurbereinigungsgericht prüft gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

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Richtschnur für die Vergabe von Masseland sind die in § 1 und § 37 Abs. 1 FlurbG umschriebenen Ziele der Flurbereinigung. In diesem Sinne soll auch die Vergabe von Masseland dazu beitragen, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FlurbG). Bei der Vergabe von Masseland hat die Behörde etwaige Richtlinien über das Antrags- und Auswahlverfahren zu beachten und zu prüfen, ob die eingegangenen Angebote agrarstrukturell gleichwertig sind. Eine Zuteilung nach der Höhe des Geldangebots kommt nur in Betracht, wenn das Interesse der betreffenden Teilnehmer an der begehrten Aufstockung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2002 – 9 B 71/02 -, RdL 2003, 40 und juris Rdn. 5; OVG RP, Urteil vom 20. Juni 2006 – 9 C 11551/05.OVG –, RzF Nr. 21 zu § 59 Abs. 2 FlurbG; BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – 13 A 00.445 –, RzF Nr. 28 zu § 54 Abs. 2 FlurbG). Das höhere Gebot gibt nur dann den Ausschlag, wenn keinem der Bewerber aus betriebswirtschaftlicher Sicht oder aus anderen agrarstrukturellen Gründen der Vorzug gebührt (vgl. „Rundschreiben Masseland“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Februar 1998 i.d.F. vom 1. Januar 2006, Ziffer 3.4). Letztlich geben die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag, wem bei der Zuteilungsentscheidung der Vorrang gebührt (vgl. Rundschreiben Masseland, Ziff. 3.2). Die danach notwendige Abwägung verlangt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber. Hierfür kommt es wesentlich auf die Angaben im Bewerbungsbogen an (vgl. Ziffer 1 der Zuteilungsbedingungen der Flurbereinigungsbehörde vom 7. Januar 2013, Bl. 21 Widerspruchssammelheft). Aufgrund der unterschriebenen Versicherung der Bewerber muss die Behörde darauf vertrauen dürfen, dass die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

26

Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Zuteilungsentscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Zwar hat die Spruchstelle das alleinige Abstellen auf die Höhe des Gebots durch die Flurbereinigungsbehörde korrigiert und eine Abwägung unter vorrangiger Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und agrarstruktureller Belange durchgeführt. Die hierzu angestellten Überlegungen beruhen aber auf einer Fehlgewichtung der berücksichtigten Belange und der Unrichtigkeit der tatsächlichen Annahmen.

27

1. Dies gilt zunächst für den Gesichtspunkt der Nähe des Eigenlandes des Bewerbers zum Masselandgrundstück.

28

Zwar hat die Spruchstelle für Flurbereinigung zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Näheaspekt bei der Masselandvergabe in erster Linie nur für den Eigentümer eines Nachbargrundstücks und nicht in gleichem Maße für dessen Pächter positiv auswirkt. Wenn die Spruchstelle darüber hinaus aber darauf abstellt, dass bei der Masselandvergabe allein die unmittelbare Nachbarschaft des Masselandflurstücks zur Eigentumsfläche eines Bewerbers von Bedeutung, die bloße Nähe hingegen „kein Kriterium“ für die Vergabe sei, wird sie der Bedeutung dieses Gesichtspunktes indessen nicht hinreichend gerecht. Zwar heißt es in Ziffer 3.3 des Rundschreibens Masseland, dass

29

„ein Massegrundstück, das infolge seiner verhältnismäßig geringen Fläche keine selbstständige rationelle Bewirtschaftung gestattet, … in der Regel dem Empfänger eines angrenzenden Grundstücks zuzuteilen [ist].“

30

Diese Ermessensdirektive zugunsten der Zuteilung eines unmittelbar benachbarten Masseflurstücks schließt es jedoch nicht aus, auch in der bloßen Nähe des Massegrundstücks einen betriebswirtschaftlichen Vorteil zu sehen. Nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats ergibt sich die mit der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Wirtschaftsbedingungen und Verminderung des Arbeitsaufwands nicht nur bei unmittelbarer Nachbarschaft des Eigenlandes zum Masselandgrundstück, sondern auch bei einer bloß geringfügigen Entfernung, wie im Falle des Klägers. Denn ein Abstand von bloß 47 m ermöglicht eine zusammenhängende Bearbeitung der beiden Flächen und erleichtert dadurch die Bewirtschaftung der Betriebsgrundstücke deutlich. Im Übrigen erlaubt das Massegrundstück mit seiner Fläche von 2680 m² – ebenso wie die ähnlich großen Abfindungsflurstücke in der Nachbarschaft – durchaus auch eine selbständige Bewirtschaftung. So haben denn auch sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 2) und 3) durch die Benennung von eigenen, unweit entfernt gelegenen Grundstücken nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft, sondern gerade auf diese Nähe ihres Eigenbesitzes zum Massegrundstück hingewiesen und hierauf ihr Zuteilungsbegehren gestützt. Eine solche Nähelage führt zwar nicht zwingend zum Vorrang bei der Masselandzuteilung, sie ist aber als ein abwägungsbeachtlicher Belang in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dieses Berücksichtigungsgebot wird verletzt, wenn die Spruchstelle die bloße Nähe des Massegrundstücks als Zuteilungskriterium ausscheidet.

31

Soweit die Spruchstelle hilfsweise („im Übrigen“) doch auf den Nähegesichtspunkt eingeht, ändert dies nichts an der Fehlerhaftigkeit ihrer Ermessensentscheidung. Denn diese Hilfserwägung beruht auf der Unrichtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen.

32

Wenn im Widerspruchsbescheid ergänzend ausgeführt wird, jedenfalls sei die Entfernung des Masseflurstücks zum Abfindungsflurstück des Klägers einerseits (50 m) und zum Grundbesitz der Beigeladenen zu 2) und 3) andererseits (60 m) nahezu gleich, bezieht sich die Behörde auf das im Bewerbungsbogen der Beigeladenen zu 2) und 3) als ihr Eigenland angegebene Flurstück „W. R. Nr. …“. Wie mittlerweile unstreitig, gehört dieses Grundstück allerdings nicht den Beigeladenen zu 2) und 3), sondern den Eltern des Beigeladenen zu 2) und seiner Tochter A. Auf die von den Beigeladenen zu 2) und 3) darüber hinaus angegebenen Abfindungsflurstücke Nrn. … und … hat die Spruchstelle zu Recht nicht abgestellt. Sie weisen keine mit dem Abfindungsgrundstück des Klägers vergleichbare Nähe zum Masselandflurstück Nr. … auf. Denn sie liegen Luftlinie 120 m entfernt und sind vor allem deshalb nicht in gleichem Maße zusammenhängend zu bearbeiten, weil zu ihrer Erreichbarkeit wegen der Geländestruktur eine Fahrstrecke von 700 m zurückgelegt werden muss.

33

2. Beruht die Auswahlentscheidung damit schon auf der fehlerhaften Berücksichtigung des Aspekts der Nähe des Masselandes zum Eigenland der Bewerber, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich auch die Bewertung des Aufstockungsinteresses durch die Spruchstelle für Flurbereinigung als ermessensfehlerhaft erweist.

34

Insofern wird im Widerspruchsbescheid zwar zu Recht ausgeführt, dass das Aufstockungsinteresse ein wesentlicher Aspekt für die Vergabe von Masseland ist und auch im Weinbau ein elementarer Zusammenhang zwischen Betriebsgröße und Betriebserfolg besteht (vgl. hierzu auch: Oberhofer, Der deutsche Weinbau 2016, 46 [47 und 48 a.E.]). Der Senat teilt jedoch nicht die weitere Auffassung der Spruchstelle, der betriebswirtschaftliche Erfolg einer Landaufstockung sei bei kleineren wie größeren Betrieben als gleichwertig zu betrachten. Vielmehr spricht alles dafür, dass der betriebswirtschaftliche Nutzen einer Landaufstockung bei einem Kleinbetrieb von etwa 10 ha grundsätzlich größer ausfällt als bei einem Großbetrieb von über 100 ha. So kann die Aufstockung bei einem Kleinbetrieb dazu führen, die Ertragskraft des Unternehmens über eine kritische Grenze anzuheben oder jedenfalls zu stabilisieren, während eine Aufstockung im selben Umfang für den Großbetrieb lediglich zu einer relativ geringfügigen Verbesserung der Ertragslage führt. Dabei führt auch der Aspekt des Aufstockungsinteresses nicht zwingend zu einem Vorrang des Kleinbetriebs gegenüber dem Großbetrieb. Allerdings ist es verfehlt, diesem Gesichtspunkt von vorneherein die Abwägungsbeachtlichkeit mit der Erwägung abzusprechen, der betriebliche Nutzen einer Aufstockung sei in beiden Fällen gleichrangig. Letztlich hängt es auch insofern – wie bereits bei dem Gesichtspunkt der Nähe zum Masselandgrundstück – von einer Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ab (vgl. Ziffer 3.2 des Rundschreibens Masseland, a.a.O.).

35

Wegen des bereits festgestellten Ermessensfehlers kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob sich die Ermessenserwägung des Beklagten von der Gleichrangigkeit des Aufstockungsinteresses des Klägers einerseits und der Beigeladenen zu 2) und 3) andererseits deshalb im Ergebnis als zutreffend erweist, weil das Masseland allein dem selbstständigen Betrieb der Beigeladenen zu 2) und 3) und nicht dem den von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getragenen Großbetrieb L. zugutekommt. Voraussetzung für eine annähernde Gleichwertigkeit des Aufstockungsinteresses für den Betrieb des Klägers und für den im Bewerbungsbogen mit einer Bewirtschaftungsfläche von 12 ha angegebenen Betrieb der Beigeladenen zu 2) und 3) wäre, dass es sich bei dem Betrieb „C. L.“ um eine selbstständig wirtschaftende Einheit mit eigenständigen sächlichen und personellen Mitteln und eigenständiger Bilanz handelt. Dies lässt sich aufgrund der zum Teil lückenhaften und zum Teil streitigen Darlegungen der Beigeladenen zu 2) und 3) noch nicht abschließend beurteilen.

36

3. Die festgestellte Ermessensfehlerhaftigkeit der Zuteilungsentscheidung führt nach § 144 Satz 1 FlurbG zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Spruchstelle.

37

Daneben ist das Flurbereinigungsgericht nach § 144 Satz 1 1. Alternative FlurbG auch befugt, den angefochtenen Flurbereinigungsplan – hier hinsichtlich der Zuteilung des Masselandflurstücks – selbst abzuändern. Von welcher der beiden Möglichkeiten das Flurbereinigungsgericht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1988 - 5 C 8.85 -, RdL 1989, 13 [15]). In der vorrangigen Erwähnung der Abänderungsbefugnis kommt allerdings ein Beschleunigungsgebot zum Ausdruck. Es verlangt von dem sachverständig besetzten Flurbereinigungsgericht, von dieser Ermächtigung „wenn eben möglich“ Gebrauch zu machen, um den Rechtsstreit zu einem sachlichen Ende zu bringen. Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Zurückverweisung an die Spruchstelle und deren Hilfestellung gebieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 10 B 71.06 –, RdL 2007, 274 und juris, Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

38

Trotz der Bemühungen des Senats, den Sachverhalt – auch durch Einschaltung der Landwirtschaftskammer – weiter aufzuklären, sind die für eine erneute Ermessensentscheidung über die Zuteilung des Masselandflurstücks Nr. … maßgeblichen Umstände noch nicht abschließend ermittelt. Zwar steht fest, dass die Nähe des Abfindungsflurstücks des Klägers Nr. … zum Masselandflurstück als ein abwägungsbeachtlicher Belang zu berücksichtigen ist. Offen ist hingegen, ob auch das vom Kläger reklamierte Aufstockungsinteresse ihm deshalb einen Vorrang einräumt, weil es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen zu 2) und 3) nicht um einen gleichwertig selbstständig wirtschaftenden Betrieb von ähnlicher Größe handelt. Ob diese Belange letztlich zugunsten des Klägers durchschlagen, hängt aber entscheidend von der wirtschaftlichen Situation seines eigenen Betriebes ab. Insofern teilt der Senat angesichts der Ertragslage des Betriebs in den vergangenen Jahren und des Bearbeitungsrückstands in den Weinbergen durchaus die Zweifel der Landwirtschaftskammer, ob dem Betrieb eine positive wirtschaftliche Perspektive attestiert werden kann. Auch wenn angesichts hoher Rücklagen nicht die Zahlungsunfähigkeit droht, kommt die Zuteilung von Masseland zum Nachteil anderer Bewerber nur dann in Betracht, wenn davon ein hinreichender betriebswirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist. Wie sich die Lage des Betriebs des Klägers darstellt, lässt sich aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen indessen nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung bzw. zur alternativen Konfliktlösung an die Spruchstelle zurückzuverweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 1) sind mangels Antragstellung keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.