Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2010 - 8 C 10600/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:1222.8C10600.10.0A
published on 22/12/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2010 - 8 C 10600/10
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Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu 1/3, der Antragsteller zu 3. zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Baseballanlage Hartmühlenweg (G 143)“ der Antragsgegnerin.

2

Sie sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern im Wohngebiet „Am Lungenberg“ im Stadtteil Mainz-Gonsenheim. Das Wohngebiet ist unverplant; nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten hat es den Charakter eines reinen Wohngebiets (WR). Die Grundstücke liegen in Hanglage über dem Gonsbachtal, ca. 225 m Luftlinie östlich des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans und sind deutlich höher gelegen. Dazwischen befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Gonsbachtal“ mit Kleingärten, Waldflächen und Regenrückhaltebecken, die sich teilweise zu Feuchtbiotopen entwickelt haben. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Westen durch den Hartmühlenweg begrenzt, der im Nordosten über die Mombacher Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellt. Das Plangebiet grenzt im Osten an den Hartmühlenweg und im Westen an die Eisenbahnstrecke der Regionalbahnlinie Mainz-Alzey an; parallel zu dieser verläuft die Straße „An der Bruchspitze“ (L 424), von der der Hartmühlenweg abzweigt. Nördlich des Plangebiets befinden sich Haltestellen der Straßenbahn und der Regionalbahn (Turmstraße/Waggonfabrik), von denen aus das Plangebiet über eine Brücke nach ca. 200 m Fußweg erreichbar ist. Westlich der L 424 befindet sich auf einem Hochplateau über dem Gonsbachtal das Bebauungsplangebiet „Gonsbachterrassen (G 139)“, in dem zur Zeit ein neues Wohngebiet entwickelt wird. Westlich davon liegt der bisherige Standort „An der Sandflora“ des Baseballstadions des Vereins „Mainz A.“, das nur ca. 30 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung hat.

3

Der 1988 gegründete Verein „Mainz A.“ betreibt die Sportarten Baseball und Softball und ist mit z. Zt. etwa 270 Mitgliedern einer der größten Base- und Softballvereine Deutschlands. Zur Zeit unterhält er 9 Mannschaften und zwei Freizeitteams, wobei die 1. Baseballmannschaft in der 1. Bundesliga (Deutscher Meister 2007) und die 1. Softballmannschaft in der Verbandsliga Südwest spielt; der Verein betreibt auch Jugendarbeit durch mehrere Schüler-, Jugend- und Juniorenmannschaften sowie durch Kooperationsverträge und Projektwochen mit Mainzer Schulen.

4

Das heutige Plangebiet am Hartmühlenweg, dessen Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen, diente bis 1995 den US-Streitkräften als Bauhof; seither wird es nicht mehr genutzt und hatte bei Planungsbeginn den Charakter einer Industrie- und Gewerbebrache mit überwiegend verfallenen Gebäuden, Verkehrsflächen aus Beton oder Asphalt und einem kleineren Anteil Grünflächen, auf denen sich eine Ruderalvegetation aus verwilderten Rasenflächen, Hecken und einigen Bäumen entwickelt hatte. Die Fläche weist an einigen Stellen Bodenverunreinigungen durch Benzin, Diesel u. ä. auf, die als Altlasten kartiert sind. Das Plangebiet war bisher durch den am 8. Juli 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Änderung Dauerkleingartenanlage Hartmühlenweg (H 71)“ überplant, der eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage für den Schulsport“ festsetzte. Im Flächennutzungsplan (Stand: 2000) ist das Gebiet als „Fläche für Sportanlagen“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen–Nahe (Fassung 2004) weist das Gebiet als „Siedlungsfläche für Industrie und Gewerbe“ aus.

5

Nachdem es am alten Standort des Baseballstadions „An der Sandflora“ zu Anwohnerbeschwerden wegen Lärmbelästigungen durch den Spiel- und Trainingsbetrieb gekommen war, fanden ab Herbst 2003 Sondierungsgespräche zwischen dem Verein und der Stadtverwaltung über eine Verlagerung des Spiel- und Trainingsbetriebs an einen Alternativstandort statt. Die Stadtverwaltung ließ eine Rahmenplanung erstellen, die auch eine Standortalternativenprüfung umfasste. Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 befürwortete der Stadtvorstand eine eventuelle Standortverlagerung des Baseballstadions an den Hartmühlenweg und stimmte der Rahmenplanung, die auch eine lärmtechnische Verträglichkeitsstudie mit positivem Ergebnis umfasste, zu. Ausweislich eines Vermerks vom 15. März 2005 führte die Stadtverwaltung sodann eine erneute Standortalternativenprüfung mit detaillierterer Untersuchung folgender Alternativstandorte durch: 1. Bebauungsplangebiet He 115 („nördlich Henkackerweg“), 2. Bebauungsplangebiet B 138 („südlich Dahlheimer Weg“ – drei Varianten), 3. Bebauungsplangebiet B 144 („Bezirksfriedhof Mainz-Mitte“), 4. „Am Europakreisel“ und 5. „Layenhof“. Im Ergebnis wurde empfohlen, die Standorte zu 2.) bis 5.) – insbesondere mangels Flächenverfügbarkeit - nicht weiterzuverfolgen, sondern nur die Standorte „Hartmühlenweg“ und He 115, wobei bei letzterem die Flächenverfügbarkeit noch geklärt werden sollte. Aufgrund eines Schriftwechsels zwischen dem Stadtplanungs- und dem Liegenschaftsamt im April/Mai 2005 gelangte die Stadtverwaltung schließlich zu dem Ergebnis, dass auch der Standort „He 115“ nicht in Betracht komme, weil eine wirtschaftliche Verwertung der dortigen, im Eigentum der stadteigenen Grundstücksverwertungsgesellschaft stehenden Grundstücke bei einer Sportnutzung aufgrund der durch umfangreiche Erschließungs- und Sanierungskosten gestiegenen Bodenpreise nicht möglich sei.

6

Am 20. Juli 2005 beschloss der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Baseballanlage Hartmühlenweg (G 143)“ mit dem Ziel der Schaffung der planerischen Grundlagen für die Errichtung eines neuen Baseball- und Softballstadions für den Verein „Mainz A.“.

7

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erhoben die Antragsteller mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 12. Juni 2006 Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf und machten im Wesentlichen geltend, sie befürchteten erhebliche Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Sportanlage; dabei wandten sie sich im Einzelnen gegen das mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegte schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P. in der Fassung vom 31. März 2006.

8

In einer Neufassung der schalltechnischen Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf vom 14. November 2006 gelangte das Ing.-Büro P. zu dem Ergebnis, dass die nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) jeweils geltenden Immissionsrichtwerte an allen gewählten Immissionspunkten (IP), darunter auch am IP 3 (Wohngebiet „Am Lungenberg“), zu folgenden Zeiten eingehalten werden: An Werktagen bei der üblichen Trainingsnutzung sowie an Samstagen beim Training und einem Regionalligaspiel bzw. einem Bundesligaspiel, sowohl innerhalb als auch während der Ruhezeiten; an Sonntagen bei Regionalligaspielen, auch während der Ruhezeiten; sowie an Sonntagen bei einem Bundesligaspiel und beim Zusammentreffen eines Baseball-Bundesligaspiels mit einem Softballspiel, aber nur außerhalb der Ruhezeiten. Hingegen komme es an Sonntagen bei einem Bundesligaspiel (und ggf. einem Softballspiel) während der Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr) zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte an allen IP, außer am IP 5, wobei die Überschreitung am IP 3 allerdings nur 1 dB(A) betrage. Indessen werde der für „seltene Ereignisse“ geltende, um jeweils 10 dB(A) höhere Immissionsrichtwert an allen IP unterschritten, am IP 3 in den genannten Ruhezeiten sogar deutlich um 9 bis 10 dB(A). Durch den sportanlagenbedingten Fahrverkehr auf dem Hartmühlenweg seien im Übrigen keine schalltechnischen Konflikte zu erwarten. Das Gutachten enthält ferner Empfehlungen zur dezentralen Anordnung der Beschallungsanlage für die Tribüne.

9

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erhoben die Antragsteller mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 4. Juli 2007 erneut Einwendungen; dabei verwiesen sie auf ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom 12. Juni 2006 und kritisierten im Übrigen Einzelpunkte der Annahmen und der Methodik des schalltechnischen Gutachtens vom 14. November 2006.

10

In seiner Sitzung vom 23. April 2008 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage vom 10. März 2008, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzte, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

11

Der Bebauungsplan setzt gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet „Baseballanlage“ fest, in dem nur folgende Nutzungen zulässig sind, soweit sie dem Baseballsport dienen oder diesem zugeordnet werden können: Anlagen und Gebäude für sportliche Zwecke einschließlich Zuschauerbeteiligung, Geschäfts- und Bürogebäude für den Verein oder den Verband und ein Vereinsheim einschließlich vereinsinterner Bewirtung. Zeichnerisch setzt der Plan von Norden nach Süden eine Stellplatzfläche, ein Baseballspielfeld, ein Baufenster für Tribünen- („T 1“ nach Norden, „T 2“ nach Süden ausgerichtet) und Gebäudestandorte, ein Softballspielfeld und eine weitere Stellplatzfläche fest. Teil I., Ziffer 7. der Textfestsetzungen enthält folgende „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“: „7.1. Soweit im Plangebiet Schlagtunnel errichtet werden, sind diese zur Lärmminderung mit geschlossenen Wänden sowie einem Dach zu versehen; 7.2 Die Errichtung von Zuschauerplätzen ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche in den mit T 1 und T 2 gekennzeichneten Bereichen zulässig. Innerhalb der mit T 1 gekennzeichneten Fläche ist die Errichtung von maximal 500 Zuschauerplätzen zulässig. Innerhalb der mit T 2 gekennzeichneten Fläche ist die Errichtung von maximal 100 Zuschauerplätzen zulässig.“ In Teil III. „Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“ wird unter Ziffer 7. „Flutlichtanlage“ ausgeführt: „Sofern eine Flutlichtanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die maßgeblichen Immissionswerte in der Umgebung der Anlage eingehalten werden und die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden.“ Unter Ziffer 8. „Lautsprecheranlage“ heißt es: „Für den Betrieb von Sportanlagen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, 18. BImSchV. Wird im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportanlage eine Lautsprecheranlage eingesetzt, so ist für die konkrete technische Ausgestaltung sowie deren Betriebsweise im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis zu führen, dass die Regelungen gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden.“ Im Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird unter Ziffer 1.1. „Alternative Standorte“ ausgeführt, die Fläche des Plangebiets habe den Vorteil, dass sie in der Nähe des bisherigen Stadions liege, verkehrsgünstig zu erreichen sei, ausreichend Platz für die gewünschten Funktionen biete und verfügbar sei. Die Wahl eines bereits stark versiegelten bzw. überbauten Standorts sei gegenüber einem alternativen Standort auf derzeit nicht versiegelten Flächen zu bevorzugen. Mögliche negative Beeinträchtigungen der umgebenden Bebauung (vielfach Wohnbebauung, Bestand bzw. geplant) seien bereits im Vorfeld durch ein Schallschutzgutachten geprüft worden. Da es keine vergleichbaren verfügbaren Flächen im Stadtgebiet gebe, die hinsichtlich Schall- und Klimabetrachtung günstiger einzustufen sind, seien keine Alternativen betrachtet worden.

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Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 28. April 2008 und öffentlicher Bekanntmachung am 6. Mai 2008 in Kraft.

13

Zur Begründung ihres am 4. Mai 2009 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Bebauungsplan beruhe auf einer unzutreffenden Abwägung und verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

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Zu beanstanden sei zunächst, dass keine Alternativstandorte untersucht worden seien. Der Umweltbericht beschränke sich auf pauschale Aussagen, ohne dass Alternativstandorte konkret in Betracht gezogen oder gar näher überprüft worden seien. Gerade der Umstand, dass die nunmehr geplante Anlage ringsum von teilweise sehr nahe gelegener Wohnbebauung umgeben sei, hätte es erforderlich gemacht, sich in vertiefter Weise mit Alternativstandorten auseinanderzusetzen. Es sei abwägungsfehlerhaft, sich von vornherein auf einen einzigen Standort zu beschränken. Vielmehr hätte es sich geradezu aufgedrängt, auch mögliche Standorte näher zu untersuchen, die eine weitaus geringere Belastung für umliegende Wohngebiete darstellen würden. Aus ihrer Sicht hätten sich Alternativstandorte z. B. in der Nähe des gerade im Bau befindlichen Fußballstadions (Coface-Arena) angeboten, wo eine Verkehrsanbindung für deutlich mehr Menschen ohnehin vorgesehen sei und daher erhebliche Synergieeffekte, z. B. bei der Nutzung von Parkplätzen, zu erzielen wären. Weiter in Betracht kämen z. B. Standorte bei den Sportplätzen in Mainz-Finthen in der Nähe der Straßenbahnendstation Römerquelle oder das mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Hauptbahnhof aus noch schneller erreichbare Gebiet Layenhof, wo bereits andere lärmerzeugende Tätigkeiten wie eine Kartbahn in einer dünn besiedelten Umgebung vorhanden seien.

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Des Weiteren seien die privaten Belange der Antragsteller, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden, nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, so dass das Abwägungsmaterial falsch zusammengestellt und die gesamte Abwägung fehlerhaft sei. Denn die gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P., auf die sich der Bebauungsplan maßgeblich stütze, belege nicht hinreichend nachvollziehbar, dass der beabsichtigte Betrieb der Anlage unter Beachtung der Vorgaben der 18. BImSchV möglich sei; vielmehr seien die Feststellungen des Gutachters in folgenden Punkten zweifelhaft:

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(1) Die Annahmen des Gutachters zur künftigen Nutzungsintensität der geplanten Anlage berücksichtigten nicht die Absicht des Vereins, die Kinder- und Jugendarbeit auszubauen, künftig Länderspiele auszutragen, sich um die Ausrichtung der Europameisterschaft zu bewerben und den Standort zum Bundesleistungszentrum aufzuwerten. Das Gutachten beruhe hinsichtlich der angenommenen Zuschauerzahlen und der Intensität der Spielereignisse auf veralteten Prämissen.

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(2) Das Gutachten sei methodisch verfehlt, weil es als Berechnungsgrundlage von der DIN ISO 3613-2 ausgehe, während nach der Regelung in Ziffer 2.1 des Anhangs der 18. BImSchV den Berechnungen die VDI-Richtlinien 2714 und 2720, Entwurf Teil 1, zugrundezulegen seien.

18

(3) Entgegen den Vorgaben gemäß Ziffer 1.1. d) des Anhangs zur 18. BImSchV seien bei den Berechnungen die durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche nicht mitberücksichtigt worden. Zudem müsse der ermittelte Beurteilungspegel von 20 dB(A) kumulativ mit den übrigen Geräuschquellen betrachtet werden.

19

(4) Zu bemängeln sei, dass im Gutachten bei den Ausführungen zu den Parkplatzgeräuschen die Parkplatzlärmstudie Ausgabe 2003 und nicht die aktuelle Ausgabe 2006 zugrundegelegt worden sei. Bei Heranziehung der aktuellen Fassung würden sich die Geräuschimmissionen für den nördlichen Parkplatz um 7,3 dB(A) und für den südlichen Parkplatz um 6,6 dB(A) erhöhen. Zudem seien die in der Ausgabe 2006 vorgesehenen Zuschläge für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen zu Unrecht außer Betracht geblieben.

20

(5) Die vom Gutachter behauptete Vergleichbarkeit der Sportart Baseball mit Feldhockey hinsichtlich der Schallemissionen pro Zuschauer sei zu bezweifeln. Da die Geräuschkulisse beim Baseball eher mit American Football als mit Feldhockey zu vergleichen sei, sei der in der VDI-Richtlinie 3770 u. a. für American Football genannte Schallleistungspegel von 80 dB(A) und nicht lediglich – wie vom Gutachter angenommen – von 75 dB(A) heranzuziehen. Die in Abschnitt 2.8.2 des Gutachtens ermittelten Schallleistungen von 102 bzw. 95 dB(A) seien daher zu niedrig angesetzt.

21

(6) Die Annahme des Gutachters, dass beim Betrieb von Beschallungsanlagen üblicherweise ein Pegel von ca. 75 dB(A) am Ohr des Zuschauers angestrebt werde, überzeuge ebenfalls nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass schon im Hinblick auf einen Alarmierungsfall der Lautsprecherpegel um 10 dB(A) höher als der von den Zuschauern selbst erzeugte Pegel sein müsse. Tatsächlich zeigten Erfahrungen bei anderen Spielstätten, dass durch Lautsprecheranlagen Schalldruckpegel am Ohr des Zuschauers von ca. 100 dB(A) erzeugt würden. Im Ergebnis sei von einer erheblich höheren Mindestschallleistung von jedem der acht vorgesehenen Lautsprecher als den im Gutachten angenommenen 97 bzw. 106 dB(A) auszugehen. Auch treffe es nicht zu, dass üblicherweise in lauten Phasen keine Durchsagen gemacht werden.

22

(7) Im Gutachten sei auch ein zu geringer Zuschlag für die Informationshaltigkeit der abgestrahlten Geräusche für die mehr als 150 m entfernten Gebiete enthalten. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass sämtliche der zahlreichen Lautsprecherdurchsagen in dem äußerst ruhigen Wohngebiet „Am Lungenberg“ gut verständlich und die permanente Musikbeschallung dort gut hörbar sein würden. Deshalb hätte nach Ziffer 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV ein Zuschlag von 6 dB(A) angesetzt werden müssen.

23

(8) Das Gutachten sei auch deshalb zu fehlerhaft zu niedrigen Beurteilungspegeln gelangt, weil bei der Festlegung der Immissionspunkte an den Wohnhäusern jeweils das 1. Obergeschoss als Aufpunkt gewählt worden sei. Nach Ziffer 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV sei indessen das vom Geräusch am stärksten betroffene Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes als maßgeblicher Immissionsort zu wählen. Bei den Häusern im Gebiet „Am Lungenberg“, die sich wegen der Hanglage über vier bewohnte Stockwerke erstreckten, sei dies das 3. Obergeschoss.

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(9) Es sei fehlerhaft, dass das Gutachten lediglich von einer Betriebszeit von einer Stunde für die Lautsprecheranlage ausgegangen sei. Da die gesamte Spielzeit lautsprechereinsatzbehaftet sei, müsse nach den Vorgaben in Ziffer 1.3.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV die gesamte Spielzeit mit Lautsprecherbetrieb zugrundegelegt werden, hier also die gesamten sechs Stunden.

25

(10) Auch die im Gutachten getroffene Annahme, dass die Fenster und Türen in dem geplanten Vereinsheim auch im Sommer ständig geschlossen bleiben (müssen), sei absolut unrealistisch.

26

(11) Aus alledem ergäben sich als zwingende Konsequenz deutlich höhere Immissionsbelastungen für den für die Antragsteller maßgeblichen Immissionspunkt IP 3 als vom Gutachter angenommen. Es sei mit einer Gesamt-Immissionsbelastung von ca. 66 dB(A) anstelle der vom Gutachter errechneten 41,2 bis 44,5 dB(A) zu rechnen, womit die Richtwerte der 18. BImSchV erheblich überschritten würden.

27

Darüber hinaus liege ein weiterer Verstoß des Bebauungsplans gegen das Gebot der Konfliktbewältigung darin, dass keine näheren Regelungen hinsichtlich der vorgesehenen Flutlichtanlage getroffen worden seien. Der Plangeber hätte die näheren Einzelheiten zum beabsichtigten Einsatz der Flutlichtanlage schon im Bebauungsplan regeln müssen und nicht auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern dürfen. Denn die Flutlichtanlage berge wegen der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Stadions zu mehreren Wohngebieten, Kleingärten, einem Landschaftsschutzgebiet und einem Feuchtbiotop mit seltenen und streng bzw. besonders geschützten Tierarten ein erhebliches Konfliktpotential. Im Übrigen seien auch im Baugenehmigungsverfahren keine detaillierten Regelungen der Einsatzzeiten der Flutlichtanlage getroffen worden; es seien noch nicht einmal Immissions- oder sonstige Grenzwerte vorgegeben worden.

28

Schließlich seien die Belange des Natur- und Artenschutzes nicht ordnungsgemäß ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Der Umweltbericht beschränke sich auf das Gelände des geplanten Baseballstadions selbst, betrachte aber nicht die seltenen Brutvogelarten, darunter streng bzw. besonders geschützte Arten wie Pirol, Reiher und Eisvogel, die in den unmittelbar an das Baseballfeld angrenzenden Bereichen der Regenrückhaltebecken brüteten, die wegen der naturnahen Ufergestaltung als wertvolle Feuchtbiotope dienten. Insbesondere seien die Auswirkungen des Betriebs der Flutlichtanlage auf Anwohner und Natur im Umweltbericht überhaupt nicht untersucht worden.

29

Die Antragsteller beantragen,

30

den Bebauungsplan „Baseballanlage Hartmühlenweg (G 143)“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

31

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

33

Sie trägt vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

34

Entgegen der Darstellung der Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin im Vorfeld der Bebauungsplanung am jetzigen Standort ausführlich mit der Frage der Standortalternativen beschäftigt. Alle näher betrachteten Standorte seien jedoch mangels Flächenverfügbarkeit, wegen der Grundstückskosten oder der Grundstücksgröße für die Errichtung einer Base- und Softballanlage von vornherein nicht in Betracht gekommen. Da sie keine Planungsalternativen darstellten, hätten sie im Bebauungsplanverfahren nicht näher untersucht werden müssen und seien deshalb gar nicht in das Bauleitverfahren G 143 eingeführt worden. Demgegenüber habe sich der Standort „Hartmühlenweg“ aus den in Ziffer 1.1 des Umweltberichts genannten Gründen geradezu aufgedrängt, nämlich wegen der verkehrsgünstigen Lage, insbesondere der ÖPNV-Erschließung, der Chance zur Flächenkonversion, des positiven Beitrags für das Orts- und Landschaftsbild, der Flächenverfügbarkeit, der Lärm- und Klimaverträglichkeit sowie der Chance umfangreicher Altlastensanierung. Hingegen kämen die von den Antragstellern genannten potentiellen Alternativstandorte sowie weitere von der Antragsgegnerin im Vorfeld geprüfte Standorte aus folgenden Gründen nicht als Alternativen in Betracht:

35

(1) Standort Europakreisel / „B 414“: Beide Standorte seien als Baseballstandorte geprüft worden, aber an der damals fehlenden Grundstücksverfügbarkeit gescheitert. Zudem sei der Standort „Hartmühlenweg“ wegen der gesetzlich gebotenen Innenentwicklung einer Entwicklung im bisherigen Außenbereich vorzuziehen. Die Möglichkeit, das Fußballstadion statt am Europakreisel südlich davon im Bereich des ehemaligen Bebauungsplans „B 414“ zu errichten, habe sich erst ab Januar 2008 abgezeichnet, nachdem die Grundstücksverwertungsgesellschaft sich Optionen auf den Erwerb dortiger Grundstücke habe sichern können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Bebauungsplanverfahren „G 143“ bereits nahezu abgeschlossen gewesen. Zudem sei das multifunktionale Stadion ohne Trainingsplätze geplant worden, um die erforderlichen Flächen zu minimieren.

36

(2) Standort Finthen: Ein Standort bei den Sportplätzen in Mainz-Finthen/Römerquelle scheide aus, weil hier jede Erweiterung der Sportfläche, die für das Baseballstadion in jedem Falle erforderlich wäre, mit einem Eingriff in das Naturschutzgebiet „Höllenberg (FFH-Gebiet)“ verbunden sei. Soweit das Gebiet um den Pfeilkirsch gemeint sei, sei dieses wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet, Ausweisung im Flächennutzungsplan als Grünfläche sowie wegen der sandigen Böden auszuschließen. Auch alle anderen nach den nicht eindeutig lokalisierbaren Vorstellungen der Antragsteller in Mainz-Finthen in Betracht kommenden Bereiche seien aus Natur- und Landschaftsschutzgründen nicht verfügbar.

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(3) Standort Layenhof: Dieser im Vorfeld ebenfalls geprüfte Standort scheide wegen der sehr ungünstigen Verkehrsanbindung aus, da er ausschließlich über die Buslinie 58 angebunden werde. Zudem handele es sich um die größten zusammenhängenden mageren Grünlandflächen in der Gemarkung Mainz, die größtenteils dem Biotopschutz nach § 30 BNatSchG unterlägen.

38

(4) Standort „He 115“: Die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Nördlich des Henkackerweges (He 115)“ einst als Schulstandort festgesetzten Flächen seien mit 2,9 ha für die Realisierung sowohl eines Baseball- als auch eines Softballfeldes mit den für die 1. Bundesliga erforderlichen Mindestmaßen sowie des vom Verein gewünschten Jugendspielfelds zu klein; selbst die im Plangebiet G 143 gelegenen Flächen seien mit 3,86 ha dafür eher knapp bemessen. Zudem seien die Flächen im Plangebiet He 115 durch umfangreiche Erschließungs- und Sanierungskosten so stark belastet, dass eine wirtschaftliche Verwertung bei einer Sportnutzung an den hohen Bodenpreisen scheitern würde. Demgegenüber werde die Stadt am Standort „Hartmühlenweg“ nicht mit Kosten der Altlastensanierung belastet, da diese vollständig von der Bundesrepublik Deutschland als früherer Grundstückseigentümerin getragen würden.

39

(5) Standort „B 138“: Einer Realisierung der Baseballanlage im Bebauungsplangebiet „Zwischen Universitätscampus, Albert-Schweitzer-Straße, Draiser Straße und K 3 (B 138)“ stehe entgegen, dass die Spielfelder unter Beachtung bereits realisierter Nutzungen getrennt voneinander angeordnet werden müssten. Zudem seien die Grundstücke nicht verfügbar.

40

(6) Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch die Behandlung der vorgenannten Standorte innerhalb des Bebauungsplanverfahrens nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt hätte.

41

Das Thema Lärmschutz sei im Rahmen des Bauplanungsverfahrens in ganz besonderem Maße berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden. Zu den von den Antragstellern gegen die gutachterliche Stellungnahme vom 14. November 2006 im Einzelnen erhobenen Vorwürfen sei Folgendes anzumerken:

42

(1) Nutzungsintensität der geplanten Anlage: Die im Gutachten berücksichtigten Trainingszeiten umfassten auch eine Nutzung für das Training von Kinder- und Jugendgruppen sowie im Rahmen der Kaderausbildung als Landes- oder Bundesleistungszentrum. Die Austragung einer Europameisterschaft sei im Planungszeitraum nicht vorgesehen und nicht absehbar gewesen, könne aber nach § 6 der 18. BImSchV als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse zugelassen werden; ein entsprechender Antrag sei vom Verein indessen bisher nicht gestellt worden. Die vom Gutachter zugrundegelegten Zuschauerzahlen entsprächen im Übrigen der Zahl der zulässigen Zuschauerplätze, die im Plan gemäß Teil I., Ziffer 7.2 der Textfestsetzungen festgelegt sei. Für den Fall einer Austragung von Länderspielen bestehe noch Spielraum, weil der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse an allen IP um mindestens 6 dB(A) unterschritten und die zulässige Anzahl von 18 seltenen Ereignissen nicht ausgeschöpft werde.

43

(2) Berechnungsgrundlage: Die VDI habe die Richtlinie 2714 selbst zurückgezogen und die Anwendung der DIN-ISO 9613-2 empfohlen. Die beiden Richtlinien unterschieden sich insbesondere durch die meteorologische Korrektur. Um der Situation gerecht zu werden, einerseits kein überholtes Berechnungsverfahren anzuwenden, andererseits nicht dem Willen des Normgebers der 18. BImSchV, die auf die VDI-Richtlinie 2714 verweise, nicht zuwiderzuhandeln, habe der Gutachter das modernere Rechenverfahren angewendet, aber ohne Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur. Eine Überprüfung der Berechnungsergebnisse am IP 3 habe im Übrigen ergeben, dass die Berechnungsergebnisse nach DIN-ISO 9613-2 ohne meteorologische Korrektur gleich oder höher als die nach VDI 2714 liegen, die Antragsteller also durch die Berechnungsmethode nicht benachteiligt würden.

44

(3) Geräusche durch Zu- und Abgang von Zuschauern: Nach Ziffer 1.1 Satz 2 des Anhangs der 18. BImSchV sei nur der Zu- und Abgang der Zuschauer auf dem Anlagengelände als der Sportanlage zurechenbar zu berücksichtigen, falle aber hier nicht ins Gewicht. Zudem habe der Gutachter mit der Annahme der Anwesenheit aller Zuschauer über einen Zeitraum von sechs Stunden eine Worst-Case-Situation abgebildet; im Regelfall sei nicht zu erwarten, dass über sechs Stunden alle Zuschauer anwesend seien. Der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachte Beurteilungspegel betrage in 220 m Entfernung 20 dB(A) und liege damit 39 dB(A) unterhalb des IRW von 59 dB(A) der hier heranzuziehenden 16. BImSchV.

45

(4) Parkplatzgeräusche: Der Herausgeber der Parkplatzlärmstudie habe die Formel der 5. Auflage (2006) zur Berechnung des Durchfahrtanteils selbst zurückgezogen und die Verwendung der Formel der 4. Auflage (2003) empfohlen; entsprechend sei im Gutachten verfahren worden.

46

(5) Schallemissionen pro Zuschauer: Baseball sei eine verhältnismäßig ruhige Sportart mit vielen ruhigen Phasen und einer insgesamt deutlich ruhigeren Atmosphäre als z. B. bei Fußballveranstaltungen. Im Übrigen beruhe die in Ansatz gebrachte Schallleistung von 75 dB(A) pro Zuschauer auf Geräuschmessungen des Gutachters bei Baseballveranstaltungen.

47

(6) Schallleistungspegel der Beschallungsanlage: Der vom Gutachter angenommene Pegelwert von 75 dB(A) am Ohr des Zuschauers sei für eine Information des Publikums über den Spielverlauf völlig ausreichend. Zudem ermögliche der Einsatz einer dezentralen Lautsprecheranlage gut verständliche Beschallungsergebnisse im Zuschauerraum mit vergleichsweise geringen Schallleistungspegeln. Die für Notfalldurchsagen erforderlichen höheren Pegel müssten für eine Immissionsprognose, die den Normalbetrieb erfassen solle, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei nach dem Hinweis unter Abschnitt III., Ziffer 8 des Bebauungsplans bei Einsatz einer Lautsprecheranlage im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis zu führen, dass die Regelungen der 18. BImSchV eingehalten werden.

48

(7) Zuschlag für Informationshaltigkeit: Der Zuschlag von 3 dB(A) für die Wahrnehmbarkeit der Lautsprecherdurchsagen im Wohngebiet „Am Lungenberg“ sei zutreffend. Da die Lautsprecheranlage nach dem Stand der Technik als dezentrale Anlage auszugestalten sei, werde mit relativ geringen Pegeln lokal eine gute Verständlichkeit erreicht, während die Lautsprecherdurchsagen am IP 3, der Wohnbebauung „Am Lungenberg“, bei einer mittleren Entfernung zu den Tribünen mit Lautsprechern von 300 Metern nicht mehr gut verständlich und Musikwiedergaben nicht mehr deutlich hörbar sein würden. Nach Ziffer 1.3.4 der Anlage zur 18. BImSchV habe daher lediglich ein Informationszuschlag von 3 dB(A) angesetzt zu werden brauchen.

49

(8) Betriebszeit der Lautsprecheranlage: Nach Ziffer 1.3.2.3 des Anhangs zur 18. BImSchV seien beim Auftreten von unterschiedlichen Emissionen während einer Beurteilungszeit Teilzeiten zu bilden, für diese Teilzeiten jeweils Mittelungspegel und die erforderlichen Zuschläge zu ermitteln und dann aus diesen Werten für die Teilzeiten durch energetische Mittelung Beurteilungspegel zu bilden. Da es beim Betrieb der Baseballanlage Teilzeiten mit und ohne Lautsprechereinsatz gebe, sei hier zu Recht so verfahren worden.

50

(9) Wahl des Immissionspunkts 3: Zwar sei es zutreffend, dass maßgeblicher Immissionsort für die Wohnbebauung „Am Lungenberg“ das 3. Obergeschoss sei. Eine Berechnung für das 3. OG falle nach Überprüfung durch den Gutachter jedoch nur um 0,3 dB(A) höher aus als eine Berechnung für das 1. OG. Da an diesem IP der zulässige IRW jedoch je nach Situation um 5 bis 9 dB(A) und derjenige für seltene Ereignisse sogar um 9 bis 10 dB(A) unterschritten werde, falle eine Erhöhung um 0,3 dB(A) nicht ins Gewicht.

51

(10) Vereinsheim: Das Gutachten habe entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Annahme dahingehend getroffen, dass die Fenster und Türen im geplanten Vereinsheim ständig geschlossen bleiben. Im Übrigen träten die Immissionen aus den als Umkleide- und Duschräume sowie als Büro und Gastronomiebereich genutzten Räumen des Vereinsheims gegenüber den Immissionen durch den Spielbetrieb, die Zuschauer, die Parkplätze und die außen betriebene Gastronomie, die im Gutachten berücksichtigt worden seien, soweit zurück, dass sie im Planverfahren nicht berücksichtigt werden mussten.

52

(11) Gesamtimmissionsbelastung: Die Gesamtimmissionsbelastung der Antragsteller sei im Gutachten vom 14. November 2006 entsprechend dem Stand der Technik ermittelt worden. Danach ergäben sich für die Wohnbebauung „Am Lungenberg“ Beurteilungspegel zwischen 37 und 46 dB(A), bei denen die IRW der 18. BImSchV um 5 bis 9 dB(A), bei Baseballspielen sonntags während der Ruhezeit die IRW für seltene Ereignisse um 9 bis 10 dB(A) deutlich unterschritten würden. Die Einwendungen der Antragsteller seien nicht geeignet, die Berechnungen des Gutachtens P. zu erschüttern.

53

Der Bebauungsplan verstoße auch im Hinblick auf den möglichen Betrieb einer Flutlichtanlage nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Es habe keine Veranlassung bestanden, sich im Planaufstellungsverfahren mit dem Betrieb einer konkreten Flutlichtanlage auseinanderzusetzen. Vielmehr sei die Aufnahme des Hinweises gemäß Teil III., Ziffer 7 der Textfestsetzungen völlig ausreichend gewesen. Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung sei ohne weiteres auch ohne Flutlichtanlage realisierbar. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass die grundsätzlich möglichen technischen Lösungen, eine Flutlichtanlage unter Verwendung von Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtführung sowie von Blenden den Bedürfnissen des Immissionsschutzes anzupassen, vorliegend an unüberwindliche Grenzen stoßen könnten. Im Gegenteil sei gerade für die Wohnbebauung „Am Lungenberg“ eine besonders günstige Situation gegeben, weil die Wohnhäuser von einer etwaigen Flutlichtanlage weit entfernt und erhöht lägen, so dass eine „psychologische Blendung“ der Antragsteller durch Verwendung von Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung oder Blenden vollständig ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei in der inzwischen erteilten Baugenehmigung vom 20. Juli 2009 mit Auflage Nr. 9 für die geplante Flutlichtanlage der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten gefordert worden, dass in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte entsprechend den „LAI-Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen vom 10. Mai 2000“ eingehalten werden. Da es keine normativen Grenzwerte für Lichtimmissionen gebe, seien solche in der Baugenehmigung auch nicht vorgegeben worden.

54

Im Planaufstellungsverfahren habe man sich auch mit den Auswirkungen einer möglichen Flutlichtanlage auf den Natur- und Artenschutz beschäftigt und deshalb den Hinweis Nr. 7 unter Teil III der Textfestsetzungen aufgenommen. Grundsätzlich könne eine Flutlichtanlage ohne erhebliche Umweltbeeinträchtigungen betrieben werden. Die LAI-Hinweise vom 10. Mai 2000 enthielten auch Vorschläge zur Minderung möglicher schädlicher Einwirkungen auf Tiere, insbesondere Vögel und Insekten. Im Umweltbericht (S. 45) und in der Planbegründung (S. 6) sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass die Unbedenklichkeit der Flutlichtanlage für den Natur- und Artenschutz im konkreten Bauantragsverfahren zu prüfen sei. Damit sei dem Belang des Natur- und Artenschutzes der erforderliche Rang eingeräumt worden. Es sei ausreichend gewesen, die Unbedenklichkeit der Flutlichtanlage für den Natur- und Artenschutz in den benachbarten Flächen im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Nebenbestimmungen zu gewährleisten. Was die Unbedenklichkeit der Ballfangzäune für Vögel und Fledermäuse angehe, sei im Baugenehmigungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden. Die darin geforderte Beschaffenheit der Ballfangzäune schließe es aus, dass eventuell durch Licht angelockte Vögel und Fledermäuse sich in den Zäunen verfangen. Dem Gutachten sei durch die Aufnahme der naturschutzrechtlichen Bedingung Nr. 5 in die Baugenehmigung Rechnung getragen worden, wobei die Nebenbestimmung in Umsetzung des Gutachtens durch Abhilfebescheid vom 27. November 2009 nochmals geändert worden sei. Die unterdessen errichteten Ballfangzäune entsprächen den Vorgaben der Baugenehmigung.

55

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

56

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.), haben aber in der Sache keinen Erfolg (II.).

I.

57

Die Anträge sind zulässig. Insbesondere steht den Antragstellern die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

58

Die mit ihren Grundstücken außerhalb des Bebauungsplans gelegenen, nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffenen Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse von außerhalb des Plangebiets begüterten Eigentümern an der Vermeidung von (z.B. Lärm-)Immissionen, die durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Sportanlage in der Umgebung des Bebauungsplangebiets verursacht werden (vgl. z.B. VGH BW, Beschluss vom 6. März 1998 – 8 S 1338/97 –, juris, Rn. 18 f.). Dieser Belang der Antragsteller ist vorliegend auch nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit ihrer Grundstücke von vornherein abwägungsunerheblich (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis in diesen Fällen z.B. BVerwG, NVwZ 1993, S. 468, 469 und NVwZ-RR 1993, S. 513; OVG NRW, NVwZ 1995, S. 703), obwohl sich die Grundstücke der Antragsteller in immerhin rund 225 m Entfernung von dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben befinden. Das Interesse der Antragsteller, von vermehrten Lärm- (und gegebenenfalls auch Licht-)Immissionen durch den Betrieb des durch den Bebauungsplan ermöglichten Baseball-Stadions verschont zu bleiben, ist trotz der relativ großen Entfernung ihrer Grundstücke noch abwägungsrelevant, weil die Grundstücke im Wohngebiet „Am Lungenberg“ als Immissionspunkt 3 (IP 3) in die schalltechnische Untersuchung einbezogen wurden und diese immerhin ergeben hat, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert (IRW) der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – bei Sonntagsspielbetrieb in der Ruhezeit überschritten und dann lediglich der erhöhte IRW für seltene Ereignisse deutlich unterschritten wird; zudem haben die Antragsteller diese gutachterlichen Feststellungen mit hinreichend substantiierten Ausführungen angegriffen und auch eine Verlagerung der Bewältigung von Belästigungen durch Lichtimmissionen einer etwaigen Flutlichtanlage in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren als Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot gerügt (vgl. zur Antragsbefugnis in diesen Fällen auch VGH BW, Beschluss vom 6. März 1998, a.a.O., Rn. 19).

59

Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO: Die Antragsteller machen in der Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben; zwar haben sie dort das Fehlen einer Standortalternativenprüfung nicht gerügt, wohl aber die unzureichende Berücksichtigung ihrer Lärmschutzbelange.

II.

60

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist rechtlich nicht zu beanstanden.

61

1. Der Bebauungsplan erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. Form- oder Verfahrensfehler werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

62

2. Der Bebauungsplan ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

63

Er begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (a.) und steht auch mit dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Einklang (b.).

64

a. Dem Bebauungsplan für die Errichtung der Baseballanlage „Hartmühlenweg“ mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Danach darf die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, weil zum Beispiel die für seine Verwirklichung erforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier etwa wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, nicht erteilt werden dürften. Anlagenbezogene Immissionsschutzvorschriften, wie etwa die 18. BImSchV, haben daher im Bebauungsplanverfahren nur eine solche mittelbare Bedeutung. Ein im dargestellten Sinne vollzugsunfähiger Bebauungsplan wäre wegen des Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam. Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246 und Rn. 24, m.w.N.).

65

So liegt der Fall hier. Wie im folgenden noch auszuführen sein wird, trifft der angefochtene Bebauungsplan hinreichende planerische Vorkehrungen hinsichtlich der Lage, Ausdehnung und Zuschauerkapazität sowie der verkehrlichen Erschließung der geplanten Sportanlage, um deren Genehmigung unter Einhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen – insbesondere der 18. BImSchV – gegebenenfalls unter Beifügung von Auflagen zu ermöglichen. Soweit der Plan selbst – etwa hinsichtlich der Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage – keine Konfliktlösung vorsieht, können – wie noch auszuführen sein wird – eventuelle Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung oder Belangen des Artenschutzes durch Auflagen im Genehmigungsbescheid bewältigt werden. Schließlich ist der Bebauungsplan – wie ebenfalls noch auszuführen sei wird - auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil seiner Verwirklichung etwa zwangsläufig artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen würden.

66

b. Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

67

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 63 und juris, Rn. 37, m.w.N.).

68

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot, in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – insbesondere Standortalternativen – in Betracht zu ziehen, keine Abwägungsfehler auf (aa.) und beruht auch auf einer zutreffenden Ermittlung, Bewertung und gerechten Abwägung der Lärmschutzbelange der Nachbarschaft (bb.). Des Weiteren verstößt er hinsichtlich der Belange der Antragsteller, vor unzumutbaren Lichtimmissionen durch den Betrieb einer Flutlichtanlage geschützt zu sein, nicht gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung (cc.) und lässt schließlich auch hinsichtlich der Belange des Natur- und Artenschutzes keine Abwägungsfehler erkennen (dd.).

69

aa. Die Abwägung weist zunächst im Hinblick auf die Prüfung und Erörterung von Standortalternativen für das geplante Baseball-Stadion keine Rechtsfehler auf.

70

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitplanaufstellungsverfahren ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15); darüber hinaus schreibt § 2 a Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB Angaben über in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht vor (vgl. auch dazu Krautzberger, a.a.O., BauGB, § 2, Rn. 212 ff. m.w.N.).

71

Das Aufzeigen von Alternativen ist danach kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Es ist allerdings nicht erforderlich, verschiedene Bauleitpläne zu erstellen. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

72

Die Standortauswahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten erweist sich als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, BVerwGE 81, 128 und juris, Rn. 22; Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 – und juris, Rn. 42).

73

Danach ist die Alternativenprüfungspflicht – gerade auch in Bezug auf Standortalternativen – in der Bauleitplanung in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Zunächst ergibt sich aus dem materiellen Schutzkonzept der Umweltprüfung und des Umweltberichts, dass allein anderweitige Planungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, die sich in Bezug auf die in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten Umweltbelange als Alternativen darstellen, das heißt sich als für diese Belange schonender erweisen. Darüber hinaus sind nur „in Betracht kommende“ anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht zu berücksichtigen. Dies schließt insbesondere auch eine Bewertung von Planungsalternativen anhand von umweltfremden Sachkriterien ein, so dass auch eine ökologisch angezeigte Planungsalternative durchaus aus ökonomischen Gründen nicht in Betracht kommen bzw. unvernünftig sein kann. Die Gemeinden können daher auf der Grundlage einer Grobanalyse auch umweltrelevante Planungsvarianten frühzeitig aus dem Planungsprozess ausscheiden, ohne damit die Alternativprüfungspflicht zu verletzten. Eine dritte Einschränkung ergibt sich aus dem Begriff der Alternative: Von einer alternativen Planungsmöglichkeit kann nur gesprochen werden, wenn sie grundsätzlich mit der favorisierten Planung das gleiche Planungsziel teilt. Es muss sich also um eine ziel- und damit plankonforme Alternative zu der favorisierten Planung handeln. Läuft eine Planungsvariante auf einen vollkommen anderen Plan hinaus, so handelt es sich nicht um eine Alternative im Sinne der Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB, die im Umweltbericht darzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Kersten, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 1. A. 2009, § 2 a, Rn. 61 bis 63, m.w.N.). Offenbleiben kann, inwieweit die in der Fachliteratur darüber hinaus vielfach befürwortete territoriale Einschränkung der Alternativenprüfung in der Bauleitplanung dahin, dass auch nur solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die auf den räumlichen Geltungsbereich des in Aussicht genommenen Bauleitplans bezogen sind, also nur anderweitige Lösungsmöglichkeiten innerhalb des betroffenen Planungsgebiets, aber nicht im gesamten Gemeindegebiet, darstellen (vgl. auch dazu Kersten, a.a.O., Rn. 64, m.w.N.), auch für solche (vorhabenbezogene) Bauleitpläne gelten kann, durch die – wie vorliegend – ein Standort zur Verwirklichung eines bestimmten, aber nicht von vornherein an einen bestimmten Ort gebundenen Vorhabens gesucht und überplant werden soll. Denn jedenfalls gilt auch dann, dass nur solche Alternativstandorte im gesamten Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen und im Umweltbericht darzustellen sind, auf denen das konkrete Vorhaben ziel- und damit planungskonform unter geringerer Beeinträchtigung der betroffenen Umweltbelange und ohne stärkere Beeinträchtigung anderer abwägungsrelevanter öffentlicher oder privater Belange verwirklicht werden könnte.

74

Gemessen daran war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von den Antragstellern aufgezeigten anderen potentiellen Standorte für ein Baseball-Stadion im Planaufstellungsverfahren näher in den Blick zu nehmen und im Umweltbericht darzustellen. Denn es stand bereits aufgrund der im Vorfeld des Planaufstellungsbeschlusses verwaltungsintern durchgeführten Standortalternativenprüfung fest, dass es sich dabei nicht um „in Betracht kommende“ anderweitige Planungsmöglichkeiten handelte, an denen das Planungsziel in gleicher Weise unter geringerer Beeinträchtigung betroffener Umwelt- oder sonstiger öffentlicher oder privater Belange hätte verwirklicht werden können.

75

Dies gilt zunächst für von den Antragstellern ins Gespräch gebrachte mögliche Standorte in Mainz-Finthen. Insoweit hatte bereits die Alternativenuntersuchung im Vorfeld des Planaufstellungsbeschlusses nachvollziehbar ergeben, dass etwa ein Standort bei den vorhandenen Sportplätzen im Bereich der „Römerquelle“ ausschied. Denn jede Erweiterung der dortigen Sportfläche – wie sie für eine Base- und Softballanlage des geplanten, bundesligatauglichen Zuschnitts in erheblichem Umfang erforderlich gewesen wäre - wäre mit Eingriffen in das angrenzende Naturschutzgebiet „Höllenberg“ (FFH-Gebiet) verbunden gewesen und kam daher wegen einer wohl nicht ausgleichbaren Beeinträchtigung gewichtiger Umweltbelange nicht ernstlich in Betracht. Soweit die Antragsteller ein Gebiet um den sogenannten „Pfeilkirsch“ ins Gespräch gebracht haben, war dieses wegen seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet, wegen Ausweisung im Flächennutzungsplan als Grünfläche sowie wegen seiner für die geplante Sportanlage ungeeigneten sandigen Böden auszuschließen. Auch alle anderen, nach den nicht eindeutig lokalisierbaren Vorstellungen der Antragsteller im Stadtteil Finthen eventuell in Betracht zu ziehenden Standorte schieden aufgrund der nachvollziehbaren Darlegung der Antragsgegnerin aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes von vornherein aus.

76

Auch der von den Antragstellern weiter angesprochene und von der Antragsgegnerin im Vorfeld ebenfalls geprüfte Standort „Layenhof“ wurde nach der überzeugenden Darstellung der Antragsgegnerin schon wegen der für die geplante bundesligataugliche Baseballanlage mit entsprechendem Zuschaueraufkommen völlig unzureichenden Verkehrsanbindung über nur eine Buslinie zutreffend im Rahmen einer zulässigen Grobanalyse als nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschlossen. Darüber hinaus standen einer Verwirklichung des Projekts an diesem Standort – wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat – auch gewichtige Umweltbelange entgegen, nämlich das Vorhandensein des größten zusammenhängenden Vorkommens magerer Grünlandflächen im Gebiet der Antragsgegnerin, das nach fachkundiger Einschätzung der Antragsgegnerin dem besonderen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG unterfällt.

77

Ein Standort im Bereich des Bebauungsplangebiets „He 115“ in Mainz-Hechtsheim schied von vornherein aus, weil sich auf den dort maximal zur Verfügung stehenden Flächen von ca. 2,9 ha das Planungsziel der Schaffung einer bundesligatauglichen Sportstätte für Base- und Softball mit Jugendspiel- und Trainingsmöglichkeiten – für das selbst die am ausgewählten Standort „Hartmühlenweg“ zur Verfügung stehenden 3,86 ha Fläche eher knapp bemessen erscheinen – nicht verwirklichen ließe, die Wahl des dortigen Standorts daher auf ein anderes Projekt hinausgelaufen wäre.

78

Nichts anderes gilt für einen Standort im Bereich des Bebauungsplangebiets „Zwischen Universitätscampus, Albert-Schweitzer-Straße, Draiser Straße und K 3 (B 138)“. Dort hätten unter Berücksichtigung bereits verwirklichter Nutzungen (Tennis- und Parkplatzanlage) die Spielfelder für Base- und Softball getrennt voneinander angeordnet werden müssen, was der Planungskonzeption zuwiderlief. Zudem war die Verfügbarkeit der Grundstücke dort zu keinem Zeitpunkt gegeben.

79

Was schließlich die von den Antragstellern favorisierten Standorte in der Nähe des neuen Fußballstadions „Coface-Arena“ angeht, hatte die Antragsgegnerin sowohl Standorte direkt am Europakreisel als auch solche weiter südlich im Bereich des früheren Bebauungsplans „B 144“ als Standorte auch für ein Baseballstadion untersucht. Ein Standort unmittelbar am Europakreisel sowohl für ein Fußball- als auch für ein (gegebenenfalls damit verbundenes) Baseballstadion scheiterte im Zeitpunkt der Voruntersuchung an der fehlenden Flächenverfügbarkeit, die auch in der Folgezeit nicht gegeben war. Für einen weiter südlich gelegenen Standort im Bereich der jetzt im Bau befindlichen „Coface-Arena“ – also im Geltungsbereich des früheren Bebauungsplans „B 144“ – gilt zwar, dass eine Flächenverfügbarkeit – wohl auch für eine Ergänzung der geplanten Sportanlagen um ein Baseballstadion – jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 22. April 2008 grundsätzlich gegeben war. Indessen hat der Senat aus dem Normenkontrollverfahren um den Bebauungsplan für die „Coface-Arena“ die Erkenntnis gewonnen, dass einer zusätzlichen Errichtung von Gebäuden und Tribünen sowie von Kraftfahrzeugstellplätzen für ein Baseballstadion an diesem Standort zwingende klimaökologische Gründe entgegenstehen würden. Denn schon die Baulichkeiten für das Fußballstadion genügen diesen Anforderungen im Hinblick auf das im dortigen Bebauungsplan zugelassene unbegrünte Parkdeck nicht mehr vollständig (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, S. 42 ff.). Vor diesem Hintergrund kam auch ein Standort des Baseballstadions im Bereich des Bebauungsplans „B 144“ wegen entgegenstehender Belange der Klimaökologie letztlich nicht in Betracht.

80

Scheiden demnach alle von den Antragstellern favorisierten potentiellen Alternativstandorte schon nach dem Ergebnis der verwaltungsinternen Voruntersuchung aufgrund einer zulässigen Grobanalyse oder jedenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse für eine Verwirklichung der Planung von vornherein aus und waren sonstige geeignet erscheinende Alternativstandorte im Stadtgebiet weder von den Antragstellern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung konkret angesprochen worden noch sonst ersichtlich, so bedurfte es keiner weitergehenden Standortalternativenuntersuchung im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens. Der Stadtrat durfte sich vielmehr darauf beschränken, im Rahmen seines Satzungsbeschlusses den beigefügten Umweltbericht vom 3. Juli 2007 in seine Abwägungsentscheidung aufzunehmen. Denn in diesem werden unter Ziffer 1.1 „Alternative Standorte“ die für den gewählten Standort „Hartmühlenweg“ sprechenden Gründe – insbesondere die verkehrsgünstige Lage mit ÖPNV-Anbindung, die Verfügbarkeit ausreichender Flächen für die gewünschten Funktionen, die Möglichkeit einer Flächenkonversion mit Altlastensanierung sowie die Lärm- und Klimaverträglichkeit – eingehend dargestellt und im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Stadtgebiet keine vergleichbaren Flächen verfügbar sind, die hinsichtlich der Schall- und Klimabetrachtung günstiger einzustufen wären.

81

Sofern man den Stadtrat dennoch als verpflichtet ansehen würde, im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine eigene Standortalternativenprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zu bewerten, wäre ein im Verzicht darauf liegender Mangel im Abwägungsvorgang jedenfalls nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil eindeutig ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis geblieben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003, BauR 2004, S. 1130). Da die im Vorfeld des Planaufstellungsbeschlusses verwaltungsintern durchgeführte Alternativenprüfung – wie dargestellt – bereits zutreffend ergeben hatte, dass die geprüften Alternativstandorte sämtlich von vornherein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kamen und sonstige Alternativstandorte weder im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung angesprochen wurden noch sonst ersichtlich waren, bestand nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

82

bb. Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt, bewertet und gerecht abgewogen. Sie durfte sich dabei auf die im Planaufstellungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme des schalltechnischen Ingenieurbüros P. in der Fassung vom 14. November 2006 stützen. Diese war zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten und damit auch am IP 3 (Wohngebiet „Am Lungenberg“) eingehalten oder sogar deutlich unterschritten werden. Dieses Gutachten leidet nicht an Mängeln, die seine Verwertbarkeit in Frage stellen.

83

Auszugehen ist dabei davon, dass die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbar rechtliche Bedeutung hat. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG. Dazu gehören gemäß § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BImSchG auch Sportanlagen. Die Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm. Die Einhaltung der Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist insbesondere zu prüfen und hoheitlich durchzusetzen, wenn die Anlage einer anderen als immissionsschutzrechtlichen, zum Beispiel einer baurechtlichen Genehmigung bedarf und genehmigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, a.a.O., Rn. 22, m.w.N.). Für die Bauleitplanung hat die 18. BImSchV aber insofern mittelbar rechtliche Bedeutung, als die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, weil etwa die für seine Verwirklichung erforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, namentlich wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht erteilt werden dürften. Denn ein solcher Bebauungsplan wäre – wie erwähnt – schon wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam. Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn zum Beispiel durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind.

84

Selbst wenn die Realisierung eines Bebauungsplans, der in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung eine Sportanlage festsetzt, nicht zwangsläufig an der Sportanlagenlärmschutzverordnung scheitern muss, kann er gleichwohl ungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Gemeinde der vorhandenen Bebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat, dieser Bebauung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung aber die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zukommt. Schließlich wäre es auch abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei, und sie deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete gar nicht in Erwägung zöge (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, a.a.O., Rn. 24 bis 26).

85

Vorliegend gehen die Beteiligten übereinstimmend von einer Schutzwürdigkeit des unverplanten Wohngebiets „Am Lungenberg“ als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO aus. Diese Einstufung der Schutzwürdigkeit des Wohngebiets der Antragsteller hat auch das schalltechnische Gutachten vom 14. November 2006 seinen Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. dortige S. 29, Ziffer 3). Die von den Antragstellern im Einzelnen gegen die Annahmen und Berechnungen des Gutachtens vom 14. November 2006 vorgebrachten Rügen erweisen sich sämtlich als nicht stichhaltig:

86

aaa. Die Annahmen gemäß Ziffer 2.3 des Gutachtens zur künftigen Nutzung und Nutzungsintensität der Sportanlage sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die auf den Angaben des Vereins beruhenden Annahmen des Gutachters zur künftigen Nutzung der Anlage zu Spiel- und Trainingszwecken in einer ergebnisrelevanten Weise unrealistisch oder unvollständig sind. Die Begrenzung der maximalen Zuschauerzahlen auf beiden Tribünen auf 500 bzw. 100 Zuschauer ist in Ziffer 7.2 der Textfestsetzungen festgeschrieben. Auch die zu erwartenden Spiel- und Trainingszeiten der Jugendmannschaften wurden im Gutachten berücksichtigt. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Training im Rahmen der Kaderausbildung als Landes- und Bundesleistungszentrum nicht in den eingerechneten Trainingszeiten abgewickelt werden kann. Außergewöhnliche zusätzliche Spielzeiten für Länderspiele oder bei Austragung einer Europameisterschaft brauchten in der Prognose nicht berücksichtigt werden, da es dafür weder damals noch heute konkrete Planungen des Vereins oder des Verbandes gibt. Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auf entsprechenden Antrag hin prüfen, ob solche Veranstaltungen unter Lärmschutzgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung von § 6 der 18. BImSchV zugelassen werden können.

87

bbb. Die Ergebnisse des Gutachtens beruhen nicht in einer ergebnisrelevanten Weise auf einer fehlerhaften Anwendung der DIN ISO 3613-2 anstatt der VDI-Richtlinie 2714 bzw. des Entwurfs der VDI-Richtlinie 2720/1 als Berechnungsgrundlage. Es kann offen bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass Ziffer 2.1 des Anhangs zur 18. BImSchV weiterhin auf die beiden VDI-Richtlinien als anzuwendende Berechnungsgrundlagen verweist, obwohl der Herausgeber der Richtlinien die VDI-Richtlinie 2714 offenbar zurückgezogen und stattdessen die Anwendung der genannten DIN ISO-Norm empfohlen hat. Denn nach den überzeugenden Angaben der Antragsgegnerin entsprechen die Berechnungsergebnisse bei Anwendung der DIN ISO-Norm ohne meteorologische Korrektur am Immissionspunkt 3 denjenigen nach der VDI-Richtlinie 2714, so dass den Antragstellern aus der Anwendung der DIN ISO-Norm kein Nachteil erwachsen ist.

88

ccc. Den Gutachtern kann keine unzureichende Berücksichtigung von Geräuschen durch den Zu- und Abgang von Zuschauern vorgeworfen werden. Insoweit hat die Antragsgegnerin – unter Hinweis auf das ergänzende Schreiben der Gutachter vom 8. Juni 2009 (Bl. 57 ff der Gerichtsakte) – überzeugend ausgeführt, dass die – der Sportanlage nach Ziffer 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV grundsätzlich nur zurechenbaren – Geräusche des Zu- und Abgangs von Zuschauern auf dem Anlagengelände gegenüber den Geräuschen des Spielbetriebs nicht ins Gewicht fallen, zumal insoweit von einer Worst-Case-Betrachtung (volle Anwesenheit aller Zuschauer über 6 Stunden) ausgegangen wurde. Der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachte Beurteilungspegel liegt in 225 m Entfernung, also im Bereich des Wohngebietes „Am Lungenberg“, ohnehin um 39 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert der nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV insoweit sinngemäß anwendbaren 16. BImSchV.

89

ddd. Den Gutachtern kann des Weiteren nicht mit Erfolg vorgehalten werden, sie hätten zur Erfassung der Parkplatzgeräusche eine veraltete Fassung der sogenannten Parkplatzlärmstudie herangezogen. Die Gutachter haben vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Verfasser der Parkplatzlärmstudie selbst empfohlen haben, die Formel zur Berechnung des Durchfahrtsanteils KD nicht nach der Ausgabe 2006, sondern weiterhin nach der Aussage 2003 der Studie anzuwenden (vgl. Schreiben der Gutachter vom 8. Juni 2009, Bl. 58 der Gerichtsakte). Es ist nicht zu beanstanden, dass im Gutachten danach verfahren wurde.

90

eee. Es liegt auch keine Fehlbewertung der Schallemissionen pro Zuschauer darin, dass diese mit einem Wert von 75 dB(A) in Ansatz gebracht wurden. Keineswegs waren die Gutachter verpflichtet, wegen einer Vergleichbarkeit des Zuschauerverhaltens beim Baseball mit demjenigen beim American Football nach der VDI-Richtlinie 3770 einen Wert von 80 dB(A) pro Zuschauer anzusetzen. Der Senat teilt vielmehr die Einschätzung der Gutachter, dass es sich bei Baseball schon wegen der vielen ruhigen Spielphasen hinsichtlich des Zuschauerverhaltens um eine eher mit Feldhockey als mit Fußball vergleichbare Sportart handelt. Dies wird durch die Messungen der Gutachter am bisherigen Standort des Baseballstadions bestätigt, die einen Wert von 75 dB(A) ergeben haben.

91

fff. Die Gutachter haben nicht deshalb einen zu niedrigen Ansatz des Schallleistungspegels einer Lautsprecheranlage mit 75 dB(A) am Ohr des Zuschauers gewählt, weil in einem etwaigen Alarmierungsfall eine höhere Lautstärke von Lautsprecherdurchsagen notwendig sein könnte. Die Richtigkeit der prognostischen Einschätzung der Gutachter, dass bei einem Pegel von 75 dB(A) am Ohr des Zuschauers insbesondere bei dem nach dem Stand der Technik im Genehmigungsverfahren zu verlangenden Einsatz einer dezentralen Lautsprecheranlage eine gute Verständlichkeit von Lautsprecherdurchsagen zum Spielverlauf auf den Tribünen gegeben ist, kann nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines höheren Schallleistungspegels im (seltenen) Alarmierungsfall erschüttert werden. Bei einer Immissionsprognose für den Normalbetrieb brauchte die Lautstärke von Durchsagen in seltenen Notfällen nicht berücksichtigt zu werden.

92

ggg. Auch der Zuschlag für die Informationshaltigkeit von Lautsprecherdurchsagen und Musikbeschallung wurde mit 3 dB für den Immissionspunkt 3 nicht zu niedrig angesetzt, sondern entspricht den Vorgaben der 18. BImSchV. Nach Ziffer 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV ist wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag KInf,i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm, i zu addieren. Dieser Zuschlag ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Dabei ist ein Zuschlag von 6 dB nur dann zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Der Senat hält die sachverständige Einschätzung der Gutachter für überzeugend, dass die Annahme der Antragsteller, die über eine dezentrale, auf die Tribüne gerichtete Lautsprecheranlage abgestrahlten Lautsprecherdurchsagen und Musikwiedergaben seien auch in dem davon rund 300 m entfernten Wohngebiet „Am Lungenberg“ noch im Sinne von Ziffer 1.3.4 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV gut verständlich bzw. deutlich hörbar und erforderten deshalb einen Zuschlag von 6 dB, der wissenschaftlichen Erfahrung widerspricht und rein spekulativ erscheint. Sollte sich die Befürchtung der Antragsteller dennoch in der Praxis als begründet erweisen, kann die Genehmigungsbehörde gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag hin den Lautsprechereinsatz durch nachträgliche Auflagen weiter einschränken.

93

hhh. Der Senat sieht keinen zureichenden Grund für die Annahme, dass die Gutachter die durchschnittliche Lautsprecherbetriebszeit mit einer Stunde pro 6 Stunden Spielzeit fehlerhaft zu niedrig angesetzt haben. Die von den Gutachtern vorgenommene Berechnung entspricht vielmehr den Vorgaben in Ziffer 1.3.2.3 des Anhangs der 18. BImSchV. Danach ist, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen, jeweils unter Einschluss der Impulshaltigkeit, auffälliger Pegeländerungen, der Ton- und Informationshaltigkeit sowie kurzzeitiger Geräuschspitzen auftreten, zur Ermittlung der Geräuschimmissionen während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Ti aufzuteilen, in denen die Emissionen im Wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist z.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage erforderlich. Dieser Sachverhalt ist auch gegeben, wenn während einer Sportveranstaltung Teilzeiten durch Lautsprecherdurchsagen oder das kurzzeitige Einspielen von Musiktiteln - etwa bei Punkterfolgen der Heimmannschaft - informationshaltig sind; dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall anzunehmen, in dem es um Lautsprecherdurchsagen während eines Baseballspiels geht; denn der Spielbetrieb beim Baseball ist durch längere ruhige Spielphasen geprägt, in denen kein Anlass für Lautsprecherdurchsagen besteht, so dass mit Lautsprecherdurchsagen behaftete Teilzeiten und solche ohne diese typischerweise unterscheidbar bleiben. Die Beurteilungspegel gemäß Tabelle 3, S. 33 des Gutachtens wurden von den Gutachtern in Anwendung von Ziffer 1.3.2.3 des Anhangs der 18. BImSchV auf der Grundlage der realistisch erscheinenden Angaben des Vereins ermittelt, dass bei einem sechsstündigen Spielbetrieb die „Nettoeinsatzzeit“ der Lautsprecheranlage etwa eine Stunde - bei gleichmäßiger Verteilung der Lautsprecherdurchsagen über die gesamten 6 Stunden Spielzeit - beträgt (vgl. S. 4 des Schreibens der Gutachter vom 8. Juni 2009, Bl. 58 f. der Gerichtsakte). Dies entspricht den Vorgaben der 18. BImSchV. Sollte sich die aus Sicht des Senats unrealistisch erscheinende Befürchtung der Antragsteller bewahrheiten, dass bei Baseballspielen ständig Lautsprecherdurchsagen und Musikbeschallung über die volle Spielzeit von 6 Stunden erfolgen, kann dieses Problem bei gegebenen Anlass dadurch bewältigt werden, dass den Betreibern der Anlage entsprechend dem Hinweis in Teil III, Ziffer 8 des Bebauungsplans aufgegeben wird, den Nachweis zu führen, dass beim konkreten Betrieb der Lautsprecheranlage die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden.

94

iii. Der von den Gutachtern eingeräumte Fehler, dass für die Wohnbebauung „Am Lungenberg“ als maßgeblicher Immissionsort das erste Obergeschoss und nicht das dritte Obergeschoss zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu einerseits S. 30 des Gutachtens vom 14. November 2006, andererseits S. 4, Punkt 1i) des Schreibens der Gutachter vom 8. Juni 2009, Bl. 58 f. GA), ist ohne Relevanz für das Ergebnis des Gutachtens geblieben. Wie eine von den Gutachtern nachgeholte Berechnung der Beurteilungspegel für das dritte Obergeschoss ergeben hat, liegen die dortigen Beurteilungspegel nur um 0,3 dB(A) höher als diejenigen aus der Berechnung für das erste Obergeschoss (vgl. auch insoweit S. 4 des Schreibens vom 8. Juni 2009, a.a.O.). Da indessen am Immissionspunkt 3 der Beurteilungspegel ausweislich der Tabelle 3 auf S. 33 des Gutachtens je nach Situation den zulässigen Immissionsrichtwert nach der 18. BImSchV um 5 bis 9 dB(A) und denjenigen für seltene Ereignisse i. S. v. Ziffer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV sogar um 9 bis 10 dB(A) unterschreitet, fällt eine Erhöhung um 0,3 dB(A) ersichtlich nicht ins Gewicht.

95

jjj. Anders, als die Antragsteller behauptet haben, beruht das schalltechnische Gutachten nicht auf der unrealistischen Annahme, dass in dem gemäß Teil 1., Ziffer 1.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans im Sondergebiet zulässigen Vereinsheim mit vereinsinterner Bewirtung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen im Sommer Fenster und Türen ständig geschlossen bleiben. Das Gutachten geht ausweislich seiner S. 8 vielmehr davon aus, dass der Gastronomiebereich ausschließlich im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen genutzt wird und in Bezug auf die erforderliche Anlieferung von Speisen und Getränken zum Gastronomiebereich bzw. die Anlieferung von Büromaterialien für die geplanten Verwaltungsbereiche während eines Tages mit der An- und Abfahrt von maximal drei Lkw und bei deren Be- bzw. Entladung mit einer Gesamteinwirkzeit von maximal 1,5 Stunden zu rechnen ist. Dass diese Annahmen unrealistisch sind, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint nachvollziehbar, dass die Immissionen aus der Nutzung des Gastronomiebereichs, des Büros und der Umkleide- und Duschräume im Vereinsheim in ihrer Bedeutung weit hinter den Immissionen zurücktreten, die durch den Spielbetrieb, die Zuschauer, die Parkplätze sowie die im Gutachten (S. 25) berücksichtigte Außengastronomie verursacht werden und daher nicht zusätzlich ins Gewicht fallen.

96

kkk. Ist nach alledem keiner der von den Antragstellern vorgebrachten Einzelkritikpunkte am Gutachten stichhaltig, so besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Gesamtimmissionsbelastung der Anwesen der Antragsteller statt mit 37 bis 46 dB(A) - wie von den Gutachtern ermittelt wurde (vgl. Tabelle 3 auf S. 33 des Gutachtens) - tatsächlich mit ca. 66 dB(A) zu veranschlagen ist.

97

Liegen somit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der für die Anwesen der Antragsteller im eingeholten Gutachten prognostizierten Lärmimmissionsbelastung durch den Betrieb des geplanten Stadions vor, so durfte die Antragsgegnerin das Ergebnis des Gutachtens, dass die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchVO voraussichtlich eingehalten, teilweise sogar deutlich unterschritten werden, ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde legen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass die verbleibende Lärmimmissionsbelastung den Antragstellern angesichts der Einhaltung und teilweise deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sowie der besonderen Geeignetheit des ausgewählten Standorts für das geplante Stadion zuzumuten ist, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

98

cc. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die Berücksichtigung und gerechte Abwägung der Belange der Antragsteller geht, vor unzumutbaren Lichtimmissionen durch den Betrieb einer Flutlichtanlage in dem geplanten Baseballstadion geschützt zu werden. Die Beschränkung auf einen Hinweis in Teil III, Ziffer 7 des Textteils des Bebauungsplans, dass im Falle der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die maßgeblichen Immissionswerte in der Umgebung der Anlage eingehalten und die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Anders, als die Antragsteller meinen, bedurfte es keiner weitergehenden Regelungen für den Betrieb einer Flutlichtanlage im Bebauungsplan selbst.

99

Grundsätzlich gilt, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Grundlage im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, besagt indessen nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt indessen eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994, DVBl. 1994, S. 1152 und juris Rn. 5, m.w.N., sowie Beschluss vom 25. August 1997, ZfBR 1997, S. 611).

100

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan sich darauf beschränkt hat, auf die Notwendigkeit einer abschließenden Bewältigung etwaiger Konflikte durch den möglichen Betrieb einer - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht konkret geplanten - Flutlichtanlage im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu verweisen. Wie sich aus dem - in die Abwägungsentscheidung aufgenommenen - Umweltbericht (S. 32 f., Maßnahme M8) ergibt, wurde die Problematik, dass es bei Errichtung einer Flutlichtanlage zu Konflikten mit benachbarter Wohnbebauung kommen und ein Bedarf für technische Maßnahmen zum Schutz von Menschen und nachtaktiven Tieren vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen bestehen kann, gesehen und gewürdigt. Angesichts der nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten - auf die die Antragsgegnerin überzeugend hingewiesen hat -, durch Verwendung von Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung und den Einsatz von Blenden die „psychologische Blendwirkung“ einer Flutlichtanlage für Anwohner weitestgehend zu vermeiden oder zumindest auf ein zumutbares Minimum zu reduzieren, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der potentielle Konflikt im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Nebenbestimmungen bewältigt werden konnte. Dies gilt namentlich für Auswirkungen von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage auf die Wohnanwesen der Antragsteller im Wohngebiet „Am Lungenberg“, das über 225 m Luftlinie vom Plangebiet entfernt und deutlich höher als dieses gelegen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erfolgt ist. Denn in der Baugenehmigung für die Baseballanlage vom 20. Juli 2009 (vgl. Bl. 154 und 158 GA) wurde als Auflage Nr. 9 den Betreibern aufgegeben, zur Beurteilung der Lichtimmissionen der geplanten Flutlichtanlage ein Gutachten eines Sachverständigen für Lichtimmissionen einzuholen, durch das der Nachweis zu führen sei, dass in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte entsprechend den „Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000)“ für den Bereich der Raumaufhellung und für den Bereich der Blendung eingehalten werden. Der Nachweis kann dabei als sachverständige Prognose auf Grundlage der Fachplanung vor Baubeginn oder als Messung an ausgewählten Immissionsorten in Abstimmung mit dem Umweltamt nach der Errichtung erfolgen. Bei Nachweis durch Messung ist ein Messbericht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Errichtung der Anlage dem Bauamt in zweifacher Ausführung vorzulegen. Damit ist auch den Belangen der Antragsteller, vor einer Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen aus dem Betrieb einer Flutlichtanlage geschützt zu werden, hinreichend Rechnung getragen.

101

bb. Der Bebauungsplan hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

102

Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig wäre, weil seine Verwirklichung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern würde (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, S. 18, m.w.N.).

103

Ausweislich des Umweltberichts (S. 22) weist das anthropogen stark überprägte Plangebiet als ehemaliges Militärgelände nur eine geringe biologische Vielfalt auf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich im Plangebiet etwa Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten im Sinne des - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch anzuwendenden - § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007, insbesondere der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b, bb. BNatSchG 2007 zu den besonders geschützten Arten zählenden europäischen Vogelarten, befinden, die infolge der Errichtung des Baseballstadions und seiner Nebenanlagen zerstört oder sonst in einer Weise beeinträchtigt werden könnten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen würde, konnten ausweislich des Umweltberichts (S. 15 ff.) nicht festgestellt werden. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009).

104

Der Bebauungsplan ist schließlich auch nicht deshalb vollzugsunfähig oder abwägungsfehlerhaft, weil er etwa das Problem einer möglichen Gefährdung von Vögeln oder Fledermäusen der besonders oder streng geschützten Arten, die - vom Licht einer Flutlichtanlage aus dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet „Gonsbachtal“ angelockt - in den Ballfangzäunen des Baseballstadions zu Tode kommen könnten, nicht bewältigt hat (Gefahr der Verwirklichung des Tötungsverbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007). Der Bebauungsplan konnte sich vielmehr darauf beschränken, in Teil III, Nr. 7 der textlichen Festsetzungen den Hinweis aufzunehmen, dass für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht sicher absehbaren - Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden, weil eine abschließende Bewältigung des Konflikts im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hinreichend sicher zu erwarten war. Tatsächlich wurde im Baugenehmigungsverfahren im Juli 2009 eine artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Bauantrag eingeholt (Bl. 230 ff. GA), die ergeben hat, dass eine artenschutzrechtlich unbedenkliche Gestaltung der Ballfangnetze möglich ist, durch die hinreichend sicher vermieden werden kann, dass evtl. durch Licht angelockte Vögel oder Fledermäuse sich in den Ballfangnetzen verfangen und zu Tode kommen. In Umsetzung dieses Gutachtens wurde der Bauherrin in der Baugenehmigung vom 20. Juli 2009 - geändert durch Abhilfebescheid vom 27. November 2009 - durch die naturschutzrechtliche Bedingung Nr. 5 zum Bauschein aufgegeben, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Fledermäusen und Vögeln bei der Errichtung der Ballfangzäune mit aufgesetzten Ballfangnetzen bezüglich der Netze bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten; ein entsprechender Nachweis über die Materialien ist dem Umweltamt vor Baubeginn der Ballfangnetze vorzulegen (vgl. Bl. 157 GA). Die unterdessen errichteten Ballfangzäune entsprechen - nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin - den Vorgaben der Baugenehmigung.

105

Sonstige mögliche Beeinträchtigungen von Fauna und Flora durch die Verwirklichung des Vorhabens im Plangebiet sind im Umweltbericht umfassend ermittelt, bewertet und ohne erkennbare Abwägungsfehler berücksichtigt worden. Insbesondere gelangt der Umweltbericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die im Plangebiet festgestellten Vorkommen gefährdeter, nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützter Heuschreckenarten haben wird, weil diese in nahegelegene, ausreichend große und geeignete Lebensraumstrukturen im Umfeld des Plangebiets ausweichen können (vgl. S. 30 des Umweltberichts). Für den Verlust von Tier- und Pflanzenlebensraum sowie von Vegetationsstrukturen sind schließlich im Umweltbericht eine Vielzahl von Ausgleichs- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen vorgesehen, deren Bilanzierung kein Kompensationsdefizit erkennen lässt (vgl. im Einzelnen Tabelle 4 zum Umweltbericht, S. 35 ff.).

106

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

108

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

109

Beschluss

110

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 € (= 3 mal 15.000,00 €, vgl. Ziffern 9.8.1 i. V .m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs) festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.