Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2015 - 8 C 10371/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:1007.8C10371.15.0A
bei uns veröffentlicht am07.10.2015

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin, durch die er sich in der Verwirklichung verschiedener Bauprojekte beeinträchtigt sieht.

2

Weil die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die bislang bei Bauvorhaben ausgewiesenen Stellplätze oft nicht ausreichten, um den Ziel- und Quellverkehr aufzufangen, fasste die Antragsgegnerin am 17. März 2014 den Beschluss über die Satzung zur Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze. Danach bestimmt sich bei Wohngebäuden der Stellplatzbedarf nach folgender Anlage:

Lfd. Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)
Je Wohneinheit

        

Wohngebäude

        

1       

Einfamilienhäuser,

freistehend, als Doppelhaus oder als Reihenhaus


2,0 Stpl.

2       

Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
entsprechend der Wohnfläche

bis    45 m²:    1,0 Stpl.
über  45 m²:    2,0 Stpl.

3

Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Höchstwert der Richtzahl der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231).

4

Zur Begründung des dagegen gerichteten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Satzung sei materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe in zweckwidriger Weise von der Ermächtigung zum Erlass von Stellplatzsatzungen Gebrauch gemacht, um nämlich indirekt das Nutzungsmaß und die Zahl der Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern zu beschränken. Die Satzung sei auch nicht erforderlich, weil ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden seien, wie etwa die 100 Plätze bei der Freizeitanlage B. Würde man die von der Antragsgegnerin behaupteten Parkplatzprobleme als wahr unterstellen, erwiese sich die Satzung als unzureichend zur Problembewältigung; erforderlich sei dann vielmehr zusätzlich eine weitergehende Stellplatzverpflichtung für bestehende bauliche Anlagen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO. Verschärfte Stellplatzanforderungen allein für neue Bauherren stellten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es lägen keine Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Missstände vor, die die festgesetzte Anhebung der Stellplatzzahl i.S.v. § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO rechtfertigen könnten. Schließlich genüge die Ausgestaltung der Satzungsregelung nicht den rechtlichen Anforderungen. So werde der Stellplatzbedarf je Wohnung für Einfamilienhäuser einerseits und Mehrfamilienhäuser andererseits unterschiedlich festgelegt. Auch im Übrigen sei eine Begründung für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abweichungen gegenüber den Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift oder auch gegenüber der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes nicht gegeben worden. Insbesondere fehle eine sachliche Rechtfertigung dafür, Wohnungen ab einer Fläche von 45 m² mit Einfamilienhäusern gleichzustellen.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 für unwirksam zu erklären.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Nach ihrer Auffassung steht die Satzung mit höherrangigem Recht in Einklang: Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO lägen vor. Ein besonderer Nachweis für ein Satzungsbedürfnis werde nicht verlangt. Im Übrigen läge ein solches Satzungsbedürfnis vor, weil innerhalb des Gemeindegebiets ein akutes Parkplatzproblem bestehe, insbesondere mangels ausreichenden öffentlichen Parkraums. Auf die Anforderungen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO komme es hier nicht an, weil die Satzung zukünftige Bauvorhaben und nicht bestehende bauliche Anlagen betreffe. Die Satzung stelle auch keine Verhinderungsplanung für bestimmte Bauvorhaben des Antragstellers dar. Schließlich sei auch die Ausgestaltung der Regelung rechtmäßig. Die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift und das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes stellten lediglich eine Orientierung dar. In der Satzung würden alle Wohnungen grundsätzlich gleichbehandelt, unabhängig davon, ob sie in Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern lägen. Lediglich für kleine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis 45 m² sei eine Ausnahme vorgesehen worden. Die Grenzziehung bei 45 m² Wohnfläche sei sachgerechter als die in der Mustersatzung vorgeschlagene Differenzierung. Kleine Wohnungen bis 45 m² Wohnfläche würden typischerweise nur von einer Person bewohnt, während Wohnungen mit einer Grundfläche von mehr als 45 m² typischerweise mehrere Räume hätten und in der Regel von mindestens zwei Personen bewohnt würden. Diese verfügten über zwei Kraftfahrzeuge, weil die Gemeinde Kenn relativ schlecht an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei und über viele Grenzpendler nach Luxemburg verfüge.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten zur Stellplatzsatzung sowie die Schriftsätze der Beteiligten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

12

Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO. Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO festzulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Gemeinden damit keine Befugnis zu planerischer Gestaltung eingeräumt, sondern nur die Ermächtigung zur Konkretisierung dessen erteilt wird, was im Gebiet der jeweiligen Gemeinde das notwendige Maß an Stellplätzen ist. Zahl und Größe der Stellplätze richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen, wobei die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Einen Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf bietet die in der Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231). Die dort genannten Richtzahlen sind ihrerseits allerdings nicht absolut. Sie stellen aber taugliche Erfahrungswerte dar. Nach den Einschätzungen der bei Erlass der Verwaltungsvorschrift mitwirkenden Sachverständigen reicht die Beachtung der genannten Richtzahlen im Allgemeinen aus, um die Stellplatzpflicht zu erfüllen. Eine Abweichung hiervon ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedarf aber hinreichender Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das bereits von den Beteiligten zitierte Urteil des Senats vom 27. Juni 2001 – 8 C 11919/00.OVG –, S. 6 ff. d.U.). Diese Voraussetzungen gelten für die Anforderungen an künftige Bauvorhaben. Daneben enthält § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO eine eigenständige Ermächtigung, um auch für bestehende bauliche Anlagen die Herstellung weiterer Stellplätze verlangen zu können, dies allerdings nur bei einem Bedürfnis des Verkehrs oder bei städtebaulichen Missständen. Die separaten Ermächtigungsgrundlagen belegen, dass die Gemeinde nicht zu einem einheitlichen Vorgehen gezwungen ist, sich unter den gegebenen Umständen vielmehr auch bloß auf die Steuerung des hinzukommenden Stellplatzbedarfs beschränken darf.

13

1. Die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung verstößt jedenfalls deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie beim Stellplatzbedarf in nicht gerechtfertigter Art und Weise zwischen Wohnungen in Einfamilienhäusern und solchen in Mehrfamilienhäusern unterscheidet.

14

Nach der Satzungsregelung werden nämlich in Einfamilienhäusern für jede Wohneinheit 2 Stellplätze verlangt, während dies in Mehrfamilienhäusern erst ab einer Wohnfläche von 45 m² der Fall ist. Dies bedeutet, dass etwa für eine kleine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zwei Stellplätze hergestellt werden müssen, während dafür in einem Mehrfamilienhaus ein Stellplatz genügt. Dabei geht der Senat bei der Interpretation der Anlage zu § 1 der Stellplatzsatzung davon aus, dass sich die Vorgabe in der Überschrift zu Spalte 3 „Zahl der Stellplätze (Stpl.) je Wohneinheit“ auch auf die Zeile Nr. 1 (Einfamilienhäuser) bezieht. Denn die Stellplatzforderung für Mehrfamilienhäuser in Zeile Nr. 2 bezieht sich schon nach dem Text in Spalte 2 jeweils auf die einzelnen Wohnungen, so dass es zum Verständnis der Vorgabe in Spalte 3 nicht auf die Überschrift „je Wohneinheit“ ankommt. Im Übrigen entspricht es allgemeinem Sprachverständnis, dass ein Einfamilienhaus auch beim Vorhandensein einer sog. Einliegerwohnung weiterhin als solches bezeichnet und durch diese Zweitwohnung nicht zum Mehrfamilienhaus wird. Dieses Verständnis liegt auch der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zugrunde, wonach für Einfamilienhäuser ein bis zwei Stellplätze „je Wohnung“ verlangt wird. Dieses Begriffsverständnis wird nicht zuletzt durch den Eintrag in der online-Enzyklopädie Wikipedia bestätigt; darin heißt es:

15

„Ein Mehrfamilienhaus … ist ein Wohngebäude, das für mehrere Familien bzw. Nutzer oder Mietparteien konzipiert ist. Es steht damit im Gegensatz zum Einfamilienwohnhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung).“

16

Ein solcher Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung war tragender Grund für das stattgebende Normenkontrollurteil vom 27. Juni 2001 (vgl. a.a.O., S. 6 d.U. sowie den hierauf bezogenen Vermerk des Vertreters des Gemeinde- und Städtebundes, Bl. 2 der Behördenakte).

17

Der aufgezeigte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt zur vollständigen Unwirksamkeit der Satzung. Eine bloße Teilunwirksamkeit etwa dergestalt, in der Überschrift zu Spalte 3 der Anlage zu § 1 die Worte „je Wohneinheit“ zu streichen, scheidet aus. Denn dies hätte zur Folge, dass für Einfamilienhäuser immer nur zwei Stellplätze verlangt würden, auch wenn diese über eine zusätzliche (Einlieger-)Wohnung verfügten. Dies wäre mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht vereinbar (vgl. zu diesem Kriterium für die Teilnichtigkeit einer Norm: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86, Rn. 30).

18

2. Angesichts des dargelegten Fehlers bei der Ausgestaltung der Stellplatzpflicht kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Satzungsregelung auch deshalb gegen höherrangiges Recht verstößt, weil die angeordnete Zahl der notwendigen Stellplätze die Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO verfehlt.

19

Während die Satzung beim Stellplatzbedarf für Einfamilienhäuser den Höchstwert nach der Verwaltungsvorschrift (1 bis 2 Stellplätze je Wohnung) übernimmt, geht sie bei Mehrfamilienwohnhäusern deutlich über die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Richtzahl von 1 bis 1,5 Stellplätzen je Wohnung hinaus. Wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 27. Juni 2001 (a.a.O., S. 8 d.U.) festgestellt hat, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass im Bereich der Antragsgegnerin nahezu für jede Wohnung 2 Stellplätze erforderlich sind. Die Antragsgegnerin hat dies damit begründet, dass in den größeren Wohnungen in der Regel zwei Personen wohnten, die wegen der schlechten ÖPNV-Anbindung über zwei Kraftfahrzeuge verfügten. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die Grenze für das Ansteigen des Stellplatzbedarfs von einem auf zwei Plätze sachgerecht bei einer Wohnfläche von 45 m² markiert worden ist. Auch insofern hatte der Senat in dem Urteil vom 27. Juni 2001 für eine Grenzziehung bei 50 m² Wohnfläche bereits Zweifel angemeldet (vgl. a.a.O., S. 8 d.U.). Hier erweist sich die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes als differenzierter, wenn dort für Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz für Wohnungen bis 60 m² Wohnfläche, 1,5 Stellplätze bis 120 m² Wohnfläche und 2 Stellplätze erst ab einer Wohnfläche von 120 m² verlangt wird.

20

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass die Ermittlung des zu erwartenden Kraftfahrzeugbestandes eine Prognose des potentiellen Stellplatzbedarfs in der Zukunft verlangt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bereits in die Richtzahlen nach der Verwaltungsvorschrift und den Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes in seiner Mustersatzung eingeflossen. Die Antragsgegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, die Abweichungen von diesen Einschätzungen durch tatsächliche Erkenntnisse zu der besonderen Situation in ihrem Gebiet zu erläutern. So hätte die Behauptung ihrer Vertreter über einen deutlich erhöhten Fahrzeugbestand in ihrem Gemeindegebiet durch tatsächliche Erhebungen über die derzeit vorhandene Fahrzeugdichte unterlegt werden müssen. Dies gilt auch für die behaupteten Behinderungen bei der aktuellen Abwicklung des Busverkehrs. Eine solche tatsächliche Begründung für die Notwendigkeit, von den der Verwaltungsvorschrift zugrundeliegenden Erkenntnissen wegen der Besonderheiten im Ortsbereich der Antragsgegnerin abzuweichen, hätte noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgetragen werden können. Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs (einschließlich der ihm zugrundeliegenden Ermittlungen) erfolgt nur, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) – einer besonders ausgestalteten Bindung an Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, BVerwGE 125, 384, Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 C 3.13 –, BVerwGE 150, 114, Rn. 25). Nähere Nachforschungen konnten hier indes unterbleiben, weil die Satzung bereits aus den oben dargelegten Gründen wegen widersprüchlicher Ausgestaltung der Stellplatzpflicht unwirksam ist.

21

Erweist sich die Satzung somit bereits hinsichtlich der Ausgestaltung des Stellplatzbedarfs als rechtswidrig, kann dahingestellt bleiben, ob hier die Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO missbräuchlich zur Verfolgung städteplanerischer Ziele in Anspruch genommen worden ist, wofür allerdings hinreichende Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

24

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.