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| Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II). |
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| Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. |
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| Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. |
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| Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben. |
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| Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren. |
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| Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19). |
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| Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). |
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| Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht. |
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| Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. |
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| 1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor. |
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| a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar. |
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| b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu. |
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| c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. |
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| Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt. |
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| Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt. |
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| c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags. |
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| 2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor. |
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| a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen. |
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| Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen. |
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| Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt. |
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| b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede. |
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| So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt. |
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| Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt. |
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| Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden. |
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| Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial. |
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| Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten. |
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| Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. |
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| Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist. |
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| Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7). |
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| Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“. |
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| Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor. |
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| Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden. |
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| Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden. |
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| Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen. |
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| 1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar. |
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| Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf. |
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| Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt. |
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| Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde. |
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| Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor. |
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| 2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.). |
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| a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde. |
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| Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats. |
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| Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt. |
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| Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können. |
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| All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war. |
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| b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte. |
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| c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. |
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| d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt. |
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| Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden. |
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| Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken. |
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| Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein. |
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| Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen. |
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| Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. |
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| Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen. |
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| Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen. |
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| 3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist. |
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| Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 6. Mai 2011 |
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| Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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