Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Juni 2013 (Az. ...) erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten, Tiefgarage und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Kläger sind Alleineigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Das Grundstück der Kläger schließt im östlichen Bereich unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an. Beide Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ... „Nr. ...“, der ein „reines Wohngebiet“ festsetzt.

Mit Bauantrag vom 28. März 2013 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten, Tiefgarage und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Mit Schreiben vom 1. März 2013 hatte sich der Eigentümer der Fl.Nr. ..., Gemarkung ... an die Bauaufsichtsbehörde gewandt. Er machte geltend, das Bauvorhaben stelle eine völlig überzogene Nachverdichtung dar, die sich in keiner Weise in das gewachsene Umfeld aus Einfamilienhäusern und Doppelhäusern einfüge. Die Beeinträchtigung der direkten Nachbarn sei immens, sein Eigentum werde massiv entwertet. Es sei ein stark erhöhtes Verkehrsaufkommen zu befürchten. Kein Nachbar habe seine Unterschrift zu diesem Bauvorhaben gegeben.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das oben bezeichnete Bauvorhaben. In den Ziffern 5 bis 9 legt der Bescheid folgende immissionsschutzrechtlichen Auflagen fest:

„5. Die inneren Seitenwände der Tiefgaragenrampe sind vollständig mit schallschluckenden Oberflächen auszustatten.

6. Soweit im Bereich der Tiefgaragenzufahrt eine oder mehrere Regenrinnen angebracht werden, die von den Kraftfahrzeugen überfahren werden, so sind die Abdeckungen dieser Regenrinnen lärmarm auszuführen.

7. Die Garagentore sind nach dem neuesten Stand der Technik auszuführen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem geräuscharmen Öffnen und Schließen der Tore. Die Tore sollten nach Möglichkeit über Fernbedienungen usw. gesteuert werden, um Wartezeiten zu vermeiden. Darüber hinaus müssen die Tiefgaragentore im funktionsgerecht eingebauten Zustand ein bewertetes Schalldämm-Maß von mindestens 20 dB(A) aufweisen.

8. Um einen ungehinderten Abtransport der Rauchgase mit der freien Luftströmung nicht zu beeinträchtigen, muss der Kamin die Rauchgase in einer Höhe von mindestens 0,4 m über Dachfirst ungehindert senkrecht nach oben abführen.

9. Die Anlieferung der Holzpellets hat so zu erfolgen, dass die dabei entstehenden Staubemissionen gemäß dem Stand der Technik vermindert werden. Soweit bei der Befüllung keine Gaspendelung eingesetzt werden kann, sind durch Vermeidung von Öffnungen und durch eine angemessene reduzierte Förderluft unnötige Staubemissionen zu verhindern. Verunreinigungen im Zuge der Befüllung sind unverzüglich zu beseitigen.“

Die Kläger, die im Rahmen der Nachbarbeteiligung ihre Unterschrift nicht erteilt hatten, erhielten eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit (einfachem) Schreiben vom 12. Juni 2013.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der am 9. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, haben die Kläger Klage erheben lassen. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das genehmigte Vorhaben gegen den Bebauungsplan aus dem Jahr 1970 verstoße.

Der Bebauungsplan nehme Bezug auf die Bayerische Bauordnung und auf die Baunutzungsverordnung. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass auf die Fassung abzustellen sei, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Geltung gehabt habe. Dies sei vorliegend die Bayerische Bauordnung von 1962. Ausgehend von der Definition des Begriffs des „Vollgeschosses“ in der BayBO 1962 habe das geplante Vorhaben nicht nur ein, sondern drei Vollgeschosse.

Nach dem genannten Bebauungsplan sei die Errichtung eines Vollgeschosses erlaubt. Im genehmigten Vorhaben befände sich jedoch nicht nur im Erdgeschoss ein Vollgeschoss, sondern auch im Dachgeschoss und im Untergeschoss.

Die Grundflächenzahl sei nicht nachvollziehbar. Es werde bestritten, dass die Grundflächenzahl lediglich bei 0,36 liege. Auch die Geschossflächenzahl überschreite ausweislich des Blatts 10 der Behördenakte mit 0,47 die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschossflächenzahl um 0,07.

Die im Bebauungsplan mit 25 cm festgelegte Höhe des Kniestocks könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht überprüft werden, auch werde bestritten, dass die im Bebauungsplan eingezeichneten Baugrenzen eingehalten würden. Gleiches gelte für die im Bebauungsplan vorgegebene Firstrichtung.

Außerdem sei bei einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und 14 Stellplätzen von erheblichen Emissionen auszugehen, die sowohl Lärm als auch Abgase beträfen. Die hierzu getroffenen Auflagen im Bescheid seien zum Schutz der Kläger gänzlich untauglich.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätten vorliegend drittschützenden Charakter, weil der jeweilige Nachbar darauf vertrauen können solle, dass er kein riesiges Objekt an seiner Grundstücksgrenze finde, welches nicht zum gewachsenen Umfeld passe. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass das gesamte Gebiet, in welchem sich das streitgegenständliche Baugrundstücke befände, ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut sei. Das streitgegenständliche Grundstück sei ein Fremdkörper im Baugebiet, welches ein Gewicht hervorzurufen vermöge, das geeignet sei, das ganze Baugebiet in seiner Ausrichtung zu kippen. Dies hätten die Kläger nicht zu dulden. Auch seien die Kläger durch den massiven Baukörper in der Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks und ihres Einfamilienhauses derart eingeschränkt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Durch das Bauvorhaben werde dem im Südosten gelegenen Grundstück der Kläger schlichtweg die Sonne genommen. Außerdem stimme die geplante Baumaßnahme in keinem Punkt mit den Vorgaben des Bebauungsplans überein, außer dahingehend, dass hier ein Wohngebäude errichtet werden solle, was in einem reinen Wohngebiet natürlich zulässig sei. Es möge zwar sein, dass einzelne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für sich alleine gesehen nicht gegen das Übermaßverbot verstießen. In ihrer Gesamtheit aber sei die Baumaßnahme, die einen die Nachbarschaft prägenden Fremdkörper im Bebauungsplangebiet genehmige, als rücksichtslos gegenüber den Klägern zu bewerten.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Juni 2013 (Az. ...) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führt der Beklagte aus, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 zwar auf die damals geltenden Vorschriften (statische Verweisung) verweise, jedoch vorliegend die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 (nicht aus dem Jahr 1962) und die Bayerische Bauordnung aus dem Jahr 1974 (nicht aus dem Jahr 1962) heranzuziehen seien.

Der Bebauungsplan setze eine Ost-West-Firstrichtung fest und das Hauptgebäude weise genau diese Firstrichtung auf, lediglich der Anbau weise eine Nord-Süd-Firstrichtung auf. Da der Hauptbaukörper die im Bebauungsplan vorgegebene Firstrichtung aufweise, verstoße das Vorhaben insoweit nicht gegen den Bebauungsplan.

Der Bebauungsplan ermögliche mit seiner Festsetzung „I“ ein Vollgeschoss. Nach der Definition der Bayerischen Bauordnung von 1974 seien Vollgeschosse „Geschosse, die vollständig über der natürlichen Geländeoberfläche liegen und über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben“ (Art. 2 Abs. 5 BayBO 1974) bzw. Geschosse, „deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche Geländeoberfläche“. Es sei zwar richtig, dass im Bauantrag für den Nachweis, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, die Definition der Bayerischen Bauordnung von 1998 herangezogen worden sei. Allerdings sei im Ergebnis keine oder nur eine geringfügige Änderung zu erwarten. Denn in der Bayerischen Bauordnung 1974 sei die lichte Höhe (also von Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante) von mindestens 2 m ausschlaggebend, während nun die Höhe von 2,30 m (von Fußbodenoberkante bis Dachhaut) ausschlaggebend sei. Im vorliegenden Fall führe die Berechnung nach der Bayerischen Bauordnung 1974 sogar dazu, dass die „Vollgeschossgrenze“ noch deutlicher unterschritten werde. Demnach sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss.

Mit der im Bauantrag genannten GRZ von 0,36 und einer GFZ von 0,47 seien die festgesetzten Höchstgrenzen eingehalten.

Der Markt ... habe mit der Satzung nach Art. 23 GO i. V. m. § 8 ff. BauGB i. V. m. Art. 91 BayBO vom 27. November 1986 (sog. Dachaufbautensatzung) die entsprechenden Festsetzungen zu Dachaufbauten im Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Mit der Satzung vom 2. April 1996 seien die Festsetzungen in der Satzung geändert worden. Demnach dürften bei Gebäuden mit einer Dachneigung von mindestens 30 Grad Kniestöcke mit einer Höhe von 0,5 m ausgebildet werden. Diese Vorgaben halte das Bauvorhaben ein (Kniestock des Hauptgebäudes 0,5 m und des Nebengebäudes 0,3 m).

Die Behauptung des Anwalts der Kläger, dass die Baugrenzen nicht eingehalten würden, könne nicht nachvollzogen werden.

Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die von einem Umweltingenieur geforderten Auflagen zum Schutz gegen Immissionen aus der Tiefgarage bzw. deren Zufahrt nicht ausreichend sein sollten. Durch die festgesetzten Auflagen werde dem Nachbarschutz und damit dem Rücksichtnahmegebot ausreichend Rechnung getragen. Die Einhausung eines Teils der Zufahrt verhindere u. a. eine uneingeschränkte Schallausbreitung (auch zum Nachbargrundstück). Hierbei werde vor allem vor einem sehr lärmintensiven Bereich (mögliche Wartezone vor dem Tiefgaragentor) geschützt.

Der Bebauungsplan schränke die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Gebäude oder Grundstück nicht ein, so dass aus baurechtlicher Sicht ein Vorhaben, welches die sonstigen Festsetzungen einhalte, genehmigt werden müsse.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend gemacht, die Auflagen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt seien unbestimmt. Insbesondere seien die in den Ziffern 5 bis 7 verwendeten Formulierungen „schallschluckende Oberflächen“, „Regenrinnen lärmarm auszuführen“, „neuester Stand der Technik“ und „nach Möglichkeit über Fernbedienungen usw. gesteuert“ zu unbestimmt. Man könne sich darunter nichts vorstellen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auf die Geltendmachung von Verfahrenskosten in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die der Beigeladenen zutreffend im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „...“ ein und verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang richtet sich, da die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde und kein Sonderbau vorliegt, nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder ausgeschlossen wird.

Hält das Bauvorhaben die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB BauGB ein, so ist für den Nachbarschutz nur noch insoweit Raum, als das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt ist. Dies kommt in Bezug auf die Wahrung des Gebietscharakters des Baugebiets (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) und in Bezug auf die Vermeidung von konkret unzumutbaren Auswirkungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) in Betracht.

1. Das mit Bescheid des Landratsamtes ... Bauvorhaben vom 12. Juni 2013 genehmigte Vorhaben hält die Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans ... Nr. ... „...“ aus dem Jahr 1979 ein.

Das Bebauungsplangebiet setzt für den Bereich des Bauvorhabens ein reines Wohngebiet (WR) fest. Bei der geplanten Wohnnutzung des Gebäudes mit sieben Wohneinheiten handelt es sich um eine zulässige Nutzung.

Das Vorhaben soll innerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden.

Hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen.

Das Vorhaben soll - wie im Bebauungsplan festgesetzt (Nr. 5 der „weiteren Festsetzungen“ des Bebauungsplans „...“ vom 20. August 1979) - ein Vollgeschoss haben.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Festsetzung eine statische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltende Fassung der BayBO beinhaltet (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1974 (GVBl. 1974, 513): Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern haben) - so Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 2 Rdnr. 1325 m. w. N. - oder eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt der Genehmigung des konkreten Bauvorhabens geltende Fassung der BayBO (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 (GVBl. 1997, 433), Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008: Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, wobei die Grundfläche nach den Außenmaßen zu ermitteln ist, § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) - so Jäde, BauNVO, § 20 Rdnr. 4, 5; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand April 2014, § 20 BauNVO Rdnr. 17 ff.; VGH Kassel, B. v. 26.7.1984 - 4 TG 1669/84 - juris; VG Ausgburg, U. v. 25.2.2008 - AU 5 K 07.319 - juris; VG Ansbach, U. v. 7.12.2011 - AN 18 K 10.02567 - juris.

Denn das Dachgeschoss erfüllt nach den dem Gericht vorliegenden Planunterlagen weder nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1974 noch nach Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998, Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008 die Anforderungen, die an ein Vollgeschoss gestellt werden.

Das Vorhaben hält auch die nach Nr. 5 der „Weiteren Festsetzungen“ des Bebauungsplans zu beachtenden Grund- und Geschoßflächenzahlen nach der maßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 (BGBl. I. S. 1763) ein. Höchstzulässig ist hiernach eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,5. Nach den Planunterlagen weist das Vorhaben eine GRZ von 0,36 und eine GFZ von 0,47 auf und hält sich damit im Rahmen des Zulässigen. Weder aus dem Vorbringen des Klägervertreters noch aus sonstigen Gründen hat das Gericht Anhaltspunkte, an diesen Berechnungen zu zweifeln.

Auch die Höhe des Kniestocks entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans. Sie wurde nachträglich durch Satzungen der Gemeinde ... vom 27. November 1986 und vom 2. April 1996 bei einer Dachneigung von mindestens 30° auf eine Höhe von 0,5 Meter festgelegt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben mit 0,3 Metern (Nebengebäude) und 0,5 Metern (Hauptgebäude).

Auch die in Ost-West-Richtung festgelegte Firstrichtung wird beachtet. Abzustellen ist hierbei auf die Firstrichtung des Hauptgebäudes, wie das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 (Blatt 69/70 der Gerichtsakte) zutreffend dargelegt hat.

Da sich das Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplans hält, kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang dessen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung entfalten, nicht an.

2. Weder aus den Akten noch aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass sonstige nachbarschützende Belange durch das Vorhaben verletzt werden. Ein Nachbar kann insbesondere nicht verlangen, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, die von einer den Festsetzungen entsprechenden Nutzung in seiner Nachbarschaft ausgehen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 30 Rdnr. 55). Denn die Festsetzungen im Bebauungsplan sind bereits unter Berücksichtigung privater Belange getroffen worden, Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.576 - juris Rdnr. 32; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rdnr. 40).

Insbesondere wird der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets durch die Realisierung des geplanten Vorhabens nicht verändert, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Bebauung des Nachbargrundstücks dem Maß der baulichen Nutzung ihres und der unmittelbar benachbarten Grundstücke entspricht. Aus dem Umstand, dass sie die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einem Mehrfamilienhaus als unangenehm empfinden, lässt sich keine Rechtsverletzung ableiten (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 8.2.2012 - 8 B 10011/12 - juris Rdnr. 16). Eine einmauernde Wirkung ist bei den Maßen des geplanten Baukörpers nicht zu erwarten.

Auch durch die Nutzung der eingehausten Tiefgarage mit 9 Stellplätzen werden schützenswerte Belange der Kläger nicht beeinträchtigt, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Nutzung muss die Immisssionsrichtwerte der Ziffer 6.1 e) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. 503) in einem reinen Wohngebiet von tags 50 dB(A) und nachts von 35 dB(A) einhalten. Die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte beanspruchen unabhängig von der Baugenehmigung Geltung und sind von der Beigeladenen bei der Ausführung zu beachten. Das Landratsamt hat dennoch in die angefochtene Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarn immissionsschutzrechtliche Auflagen (Ziffern 5 bis 7 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides) aufgenommen, um der Beigeladenen die Bedeutung der Beachtung einer lärmarmen Ausführung und Nutzung der Tiefgarage zu verdeutlichen.

Da die an der östlichen Grenze zum klägerischen Grundstück gelegene Einhausung der Tiefgaragenzufahrt die Maße des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Länge von neun Metern und einer Wandhöhe von unter drei Metern über Geländeoberfläche einhält, ist sie als Grenzbebauung zulässig; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt dann regelmäßig nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rdnr. 229), ein Ausnahmefall der unzumutbaren, einmauernden oder erdrückenden Wirkung (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, juris Rdnr. 4) ist aus den vorliegenden Planunterlagen weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.01235

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.01235 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Feb. 2012 - 8 B 10011/12

bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Januar 2007 – 1 ME 177/06 –, NVwZ 2007, 608). Weil § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts aber nur im Falle der Verletzung von Rechten des Klägers erlaubt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen objektives Recht, d.h. gegen Vorschriften, die dem Wohl der Allgemeinheit, nicht aber den Interessen des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unbeachtlich ist.

4

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2011 aller Voraussicht nach nicht in einer die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten verletzt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grund – etwa für den Antragsteller zu 3) - bereits die Antragsbefugnis zu verneinen ist, wie die Beigeladene meint.

5

1. Die Ausrichtung der Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten einer Anfechtung der Baugenehmigung bedeutet zugleich, dass die von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans „Umnutzung des Kasernengeländes zwischen E. Straße und C.straße – 1. Änderung“ (G 124/1. Ä) das hier geforderte Prüfungsprogramm verfehlt.

6

Ob die angegriffene Baugenehmigung in dem ihr zugrunde liegenden Bebauungsplan eine ausreichende (gültige) Rechtsgrundlage findet, ist zunächst nur eine Frage der Beachtung des objektiven Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 – 4 B 94.94 –, NVwZ 1995, 598 und juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (BVerwG, ebenda). Der Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und der Rechtsschutz gegen den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Dass ein Bürger mit seiner Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle Erfolg haben kann, führt nicht dazu, diese weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei der Anfechtung der auf diesen Plan gestützten Baugenehmigung zu eröffnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz).

7

Für den Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 28. September 2011 ergibt sich hieraus Folgendes: Erweist sich der Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ als gültig, hat die Baugenehmigung eine hinreichende Grundlage in diesem Bebauungsplan, weil das Bauvorhaben den dortigen Festsetzungen entspricht. Eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung ist dann allenfalls im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das in § 31 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu prüfen.

8

Aber auch wenn der Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ ungültig wäre, würde sich die Kontrolle der angefochtenen Baugenehmigung im Wesentlichen auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots beschränken. Denn der dann vorliegende Verstoß gegen den vorherigen Bebauungsplan „G 124“ vom 16. Mai 2001 beträfe zunächst einmal nur die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Für die Antragsteller ergäbe sich nur dann eine Erweiterung ihres Rechtsschutzanspruchs, wenn den verletzten Festsetzungen im Bebauungsplan „G 124“ ihrerseits nachbarschützende Wirkung zukäme. Dies ist indes nicht der Fall. Weder der Festsetzung des Baugrundstücks im ursprünglichen Plan „G 124“ als Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten, -tagesstätte) noch der Festsetzung über die maximale Gebäudehöhe (4 m bzw. 7 m) kommt eine drittschützende Wirkung zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011 – 5 S 1670/09 –, NuR 2011, 659 und juris, Rn. 40 [für innerstädtischen Grünzug und Kinderspielplatz]; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 23 [für Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie z.B. die Gebäudehöhe]). Aus der Begründung zum Bebauungsplan „G 124“ ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglichen Planung einer Fläche für einen Kindergarten mit entsprechend niedriger Bebauung gerade auch die Interessen der benachbarten Wohnhauseigentümer schützen wollte. Dass die Nachbarschaft durch diese Festsetzung faktisch begünstigt wurde, führt zwar dazu, dass dieser Umstand als abwägungsbeachtlicher Belang bei einer Planänderung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011, a.a.O. [Leitsatz]; OVG Nds., Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 KN 207/10 –, DVBl. 2012, 40); diese faktische Begünstigung begründet indessen noch nicht den drittschützenden Charakter dieser Festsetzung.

9

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von den Antragstellerin geforderte Inzidentkontrolle des Änderungsbebauungsplans „G 124/1.Ä“. Insofern sei lediglich ergänzend angemerkt, dass auch der Senat bei summarischer Prüfung der Auffassung zuneigt, die Antragsgegnerin habe beim Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ das Interesse der Antragsteller und der übrigen Wohnhauseigentümer im Norden und Osten des Plangebiets bei der Abwägung durchaus in ausreichendem Umfang berücksichtigt und auch im Ergebnis letztlich fehlerfrei abgewogen. So hat sie mit Rücksicht auf die nördlich gelegenen Einfamilienhäuser die im Norden des Planänderungsgebiets ursprünglich vorgesehene Riegelbebauung zugunsten dreier Baufenster für sogenannte „Punkthäuser“ gelockert und auch nach Osten hin eine offene Bauweise durch die Baukörper D und E vorgesehen. Lediglich nach Südwesten hin, d.h. in der Nähe der südlich der P.-B.-Straße und westlich des Q.platzes vorhandenen höheren Bebauung hat die Antragsgegnerin eine riegelartige Bebauung in Winkelform ermöglicht. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Parzellen-Nr. … und Nr. … nicht realisiert worden war und die Antragsgegnerin einen Bedarf für die geplante Kindertagesstätte auch nicht mehr bejaht hatte, lag es im legitimen städtebaulichen Interesse, die unbebaute Freifläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Auch die Antragsteller wenden sich im Kern letztlich nicht gegen die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans, rügen jedoch das Maß der jetzt zugelassenen Bebauung. Wenn sich die Antragsgegnerin als Folge der Nutzungsänderung von Kindertagesstätte zu Wohnbebauung auch zu einer höheren Bebauung entschlossen hat, erscheinen die dafür streitenden städtebaulichen Erwägungen angesichts der noch höheren Wohnbebauung süd- und westlich des Planänderungsgebiets und der bereits erwähnten Auflockerung der Bebauung nach Norden und Osten hin jedoch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft. Dies kann jedoch aus den oben dargelegten Gründen letztlich dahingestellt bleiben.

10

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in einer die Aufhebung ihrer Vollziehbarkeit rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten, insbesondere ihrem Anspruch auf Vermeidung rücksichtsloser Beeinträchtigungen, verletzt werden.

11

a) Das gilt insbesondere hinsichtlich der – von den Antragstellern vor allem angegriffenen – Höhe der genehmigten Wohnhäuser.

12

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage für das Rücksichtnahmegebot auf den – lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden – § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 16 f.). Denn jedenfalls war das Rücksichtnahmegebot bei dem Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ für die Errichtung eines Staffelgeschosses bei den Gebäuden E, F und G zu berücksichtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 27). Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

13

(1) Was die Höhe eines Baukörpers und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nämlich dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die erforderlichen Abstandsflächen hier bereits auf dem Baugrundstück selbst eingehalten werden und sich für die Antragsteller zu 1) und 2) schon deshalb kein rücksichtsloses Heranrücken der neuen Bebauung an ihr Wohnhaus ergibt, weil sich an das Baugrundstück noch die 14 m breite öffentliche Grünfläche mit Gehweg sowie die 7 m breite Straßenfläche anschließt; der Abstand zwischen dem Wohngebäude E und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) und 2) beträgt ca. 28 m; der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers zu 3) beträgt mehr als 50 m.

15

(2) Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der Rücksichtslosigkeit trotz Beachtung des Abstandsflächengebots ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere geht von den geplanten Mehrfamilienhäusern keine erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragsteller aus.

16

Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2011 - 8 A 11261/10.OVG - m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sie sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Nicht jede Veränderung der bisherigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken und damit die Veränderung der bisherigen Grundstückssituation stellt sich als erdrückend und damit rücksichtslos dar. Mit dem Rücksichtnahmegebot wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, deren Überschreitung für die Nachbarschaft unzumutbar ist. Angesichts der durch die öffentliche Grünfläche und die M.-S.-M.-Straße bewirkten Zäsur und der nach Osten hin durch die drei Baukörper der Häuser E, D und C bewirkten aufgelockerten Bebauung ist hier die Grenze einer das benachbarte Einfamilienhausgebiet dominierenden oder abriegelnden und deshalb rücksichtslosen Bebauung auch nach Auffassung des Senats noch nicht überschritten.

17

b) Auch die baubedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrs erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

18

Nach den – nicht bestrittenen – Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk über die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 4. Oktober 2010 (Bd. 4 der Planaufstellungsunterlagen) ist durch die geplante Wohnbebauung mit einer Zusatzbelastung werktäglich von ca. 135 Kfz.-Fahrten zu rechnen. Dieses Ausmaß an zusätzlichem Verkehr ist auch angesichts des bislang in der Pfarrer-Brantzen-Straße vorhandenen Verkehrs von 1.280 Fahrzeugen/Tag selbst dann nicht unzumutbar, wenn sich der Verkehr – anders als nach der bisherigen Kindergartenplanung zu erwarten - zum Teil auch in die Abendstunden hinein verlagert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Mai 2005 – 1 MN 52/05 –, juris, Rn. 44). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bestätigen diese Einschätzung mittelbar. Zwar enthalten diese Richtlinien nur Vorgaben für den Ausbauzustand von Stadtstraßen, der u.a. auch von der Verkehrsbelastung während der Spitzenstunden abhängt. Die Empfehlungen in der RASt 06 zu bestimmten Ausbaustandards (Wohnweg bei einer Verkehrsstärke in der Spitzenstunde bis 150 Kfz., Wohnstraße bei bis 400 Kfz./Spitzenstunde und Sammelstraße bei bis zu 800 Kfz./Spitzenstunde, a.a.O., S. 39 - 45) vermitteln jedoch einen Eindruck davon, welche Verkehrsbelastungen in Wohnquartieren üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen sind.

19

c) Soweit insbesondere die Antragsteller zu 1) und 2) sich gegen die Anordnung der Tiefgaragenein- und –ausfahrt zur P.-B.-Straße wenden, ist der Senat ebenfalls mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO nicht zu befürchten sein dürfte.

20

Zunächst ist es gerade im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht gar geboten, die für die geplante Wohnanlage benötigten Parkplätze auf zwei separate Tiefgaragen mit jeweils separaten Zugängen aufzuteilen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits im Planaufstellungsverfahren ausgeführt, dass bei einem Abstand von mehr als 20 m zur Tiefgaragenrampe eine Überschreitung der gebotenen Immissionsrichtwerte nicht zu besorgen ist. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache eine andere Beurteilung ergeben, stünden durch die Errichtung einer Lärmschutzwand oder der Einhausung auch der Tiefgaragenausfahrt zur P.-B.-Straße Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes zur Verfügung, um die Antragsteller zu 1) und 2) hinreichend vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine aus diesem Grund eventuell notwendig werdende Ergänzung der Baugenehmigung rechtfertigt indes nicht, deren Vollziehung vollständig auszusetzen.

21

d) Soweit die Antragsteller schließlich Bedenken hinsichtlich der Oberflächenentwässerung äußern, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.

22

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass durch die geforderte Erdüberdeckung der Tiefgarage von mindestens 50 cm, durch die Begrünung der Flachdächer sowie insbesondere durch die insgesamt vorgesehenen 10 Regenwasserversickerungsflächen hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung erwarten lassen. Dass sich für die jenseits der öffentlichen Grünfläche und der M.-S.-M.-Straße gelegenen Grundstücke der Antragsteller dennoch eine nachteilige Betroffenheit ergeben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

24

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG (jeweils 3.750,00 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und den Antragsteller zu 3) andererseits).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.