Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2018 - 8 A 11751/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0227.8A11751.17.00
bei uns veröffentlicht am27.02.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit dem ein Prüfungsbescheid über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein zurückgenommen wurde.

2

Er ist Inhaber eines Weinguts in B. Aus dem Jahrgang 2014 baute er einen Rieslingwein C. in einer Menge von ursprünglich 2.950 l aus. Der Wein wies ausweislich des Weinkontos ein Mostgewicht von 81 Grad Oechsle auf. Am 30. Oktober 2014 erfolgte hiernach eine erste Anreicherung des Weines mit 62,5 kg Saccharose. Eine zweite Anreicherung mit 95 kg Saccharose nahm der Kläger am 13. März 2015 vor. Abstich und Filtration des Weines führte er am 20. Mai 2015 durch. Nachdem er den Wein mit 600 l eines weiteren Weines verschnitten hatte, füllte er am 26. Mai 2015 insgesamt 3.600 l in 4.800 Flaschen ab. Am 1. Juni 2015 stellte er den Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein. Ausweislich des Untersuchungsbefundes eines Weinlabors hatte der Wein einen Gesamtalkoholgehalt von 104,9 g/l bzw. 13,29 % Vol. bei einem vorhandenen Alkohol von 97,0 g/l und 12,29 % Vol.. Der vergärbare Zucker wurde in dem Antragsformular mit 16,8 g/l angegeben. Als Mostgewicht wurden 81 Grad Oechsle angeführt. Die Anreicherung sei auf 95 g/l erfolgt. Eine Süßung des Weines verneinte der Kläger. Unter dem 3. Juni 2015 erteilte die Beklagte für den Wein die amtliche Prüfungsnummer 1698006 0002 15.

3

Am 13. Juli 2015 fand in dem Weingut eine Betriebskontrolle statt. Hierbei wurde eine amtliche Probe des Weines entnommen. Bei der vom Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz durchgeführten chemisch-analytischen Untersuchung wurde bei dem Wein ein Restzucker von 17,1 g/l festgestellt bei einem Glucose/Fructose-Verhältnis von 47 % : 53 %. Ausweislich eines Vermerks des Landesuntersuchungsamtes vom 17. August 2015 hatte der Kläger eingeräumt, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren sei.

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Mit Schreiben vom 8. September 2015 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu der von ihr beabsichtigten Rücknahme der amtlichen Prüfungsnummer Stellung zu nehmen. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass der Wein entgegen den Angaben im Antrag und der Weinbuchführung gesüßt worden sei. Hierauf lasse das nahezu ausgeglichene Glucose/Fructose-Verhältnis von 47 % : 53 % schließen. Bei einem nicht gesüßten Erzeugnis wäre dieses Verhältnis wesentlich zur Fructose hin verschoben gewesen. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Beklagte den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer zurück und verwies darauf, dass der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt worden sei. Gleichzeitig stellte sie auf das vorrangige Interesse des Verbrauchers ab, Erzeugnisse zu erwerben, welche nach den gesetzlichen Vorgaben hergestellt worden seien.

5

Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 ein, dass bei der zuletzt erfolgten Anreicherung am 13. März 2015 der Wein noch ungeschwefelt auf der Vollhefe gelegen habe und dementsprechend gärfähig gewesen sei. Einer seiner Weine aus dem Jahrgang 2014, der am 25. Februar 2015 angereichert worden sei, hätte den angestrebten Vergärungsgrad noch erreicht. Aufgrund seiner Erfahrung habe er davon ausgehen können, dass spontan gärende Weine ihre Gärfähigkeit über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr beibehalten könnten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch, als den sie das Schreiben vom 22. Oktober 2015 ansah, zurück und stellte darauf ab, dass der in Rede stehende Wein unzulässig gesüßt worden sei. Die Süßung mit Saccharose sei verboten. Bei der zweiten Anreicherung seien nach den festgestellten Laborwerten lediglich 10 % des Zuckers vergoren worden.

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Am 13. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Zu deren Begründung hat er darauf verwiesen, dass im Falle der Anreicherung kein bestimmter Gärungsgrad vorgeschrieben sei. Zudem seien der Beklagten keine Umstände nachträglich bekannt geworden, die der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer entgegengestanden hätten. Das angesprochene Glucose/Fructose-Verhältnis sei ihr schon aus den Angaben in dem Antrag auf Erteilung der Prüfungsnummer bekannt gewesen. Der Wein sei angereichert, nicht gesüßt worden. Folgte man der Auffassung der Beklagten, so wäre jeder Fall einer teilweisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Eine zulässige Anreicherung läge folgerichtig auch dann nicht vor, wenn der „weit überwiegende Anteil“ der Saccharose zu Alkohol vergärt wäre. In diesem Falle wäre aber nach der Auffassung der Beklagten ein gesetzeskonformes Produkt gegeben. Die Rücknahme der Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinV beseitige nicht zugleich den Prüfungsbescheid. Dieser könne nur nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Es habe keine Süßung eines Weines vorgelegen. Bei dem behandelten Produkt habe es sich vielmehr um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein sei aber im Rahmen einer Anreicherung ohne Weiteres zulässig. Höre der Wein auf zu gären, so liege keine unzulässige Anreicherung vor. Er habe im Übrigen auch nicht gleichzeitig mit dem Zuckerzusatz die Gärung unterbrochen.

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Der Kläger hat beantragt,

10

den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24. September 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat daran festgehalten, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei, weil eine  unzulässige Süßung vorgelegen habe. Eine solche Süßung sei nur mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zulässig. Das Glucose/Fructose-Verhältnis könne dem Formular zur Beantragung der Prüfungsnummer nicht entnommen werden. Vielmehr sei dies erst im Rahmen einer vom Landesuntersuchungsamt durchgeführten analytischen Vergleichsuntersuchung festgestellt worden. Die §§ 48 und 49 VwVfG fänden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 WeinV bei einer Rücknahme des Prüfungsbescheides lediglich ergänzende Anwendung. Eine Zuckerung sei unzulässig, wenn sie erfolge, um dem Wein durch Zusatz von Saccharose einen „süßeren Geschmack“ zu verleihen. Die Anreicherung müsse auch bei einem Jungwein nach den Regeln der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden. Auch nach Auffassung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum dürfe die Zugabe von Zucker nicht dazu führen, die Süße im Wein zu erhöhen.

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Mit Urteil vom 23. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es angeführt, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei. Der Beklagten sei nachträglich ein Umstand bekannt geworden, der der Erteilung der Prüfungsnummer entgegengestanden hätte. Positive Kenntnis davon, dass die bei der zweiten Anreicherung eingesetzte Saccharose nicht vollständig vergoren sei, habe sie erst aufgrund der Analyse des Landesuntersuchungsamtes erlangt. Der Wein sei unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 WeinV gesüßt worden. Eine Süßung sei hiernach nur mit Traubenmost zulässig. Auch habe keine zulässige Anreicherung des Weines vorgelegen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der weit überwiegende Teil der zugesetzten Saccharose zu Alkohol vergäre. Dieses Ziel der Anreicherung sei nicht erreicht worden.

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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht die insbesondere europarechtlich geprägte Rechtslage nicht vollständig erfasst habe. Es habe verkannt, dass es sich bei dem behandelten Produkt nicht um einen Qualitätswein, sondern um Jungwein gehandelt habe. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein könne bereits begrifflich keine Süßung darstellen. Sie sei zulässig, solange die alkoholische Gärung noch nicht beendet sei. Der nicht vergorene Rest der Anreicherung sei als zulässiger potentieller Alkoholgehalt einzuordnen. Soweit das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten fordere, dass der „weit überwiegende Teil“ des Zuckers vergoren sei, bleibe die Ausfüllung dieses Kriteriums letztlich der Willkür der mit der Weinüberwachung befassten Stellen überlassen. Das Verwaltungsgericht stelle auf Kriterien ab, die außerhalb des geltenden Rechts lägen. Ein in zulässiger Weise angereichertes Erzeugnis sei nicht anders zu behandeln, als ein nicht angereicherter Wein. Der nicht vergorene Zucker sei in beiden Fällen schmeckbar.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2017 den Bescheid vom 24. September 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 aufzuheben,

19

hilfsweise,

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die Revision zuzulassen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass eine Anreicherung den Zweck verfolge, den natürlichen Alkoholgehalt zu erhöhen. Bei einer Anreicherung im Jungweinstadium müsse darauf geachtet werden, dass die Gärung weiterhin stattfinde. Dies könne durch den Einsatz spezieller Reinzuchthefen, durch Hefenährsalze oder eine Temperaturerhöhung geschehen. Auch Jungwein falle unter den Begriff des Weines. Folge man der Rechtsauffassung des Klägers so würde das Verbot der Süßung mit Saccharose letztendlich ausgehebelt werden.

24

Das Amtsgericht Mainz hat den Kläger mit Urteil vom 7. Februar 2017 wegen des vorsätzlichen unzulässigen Süßens eines Weines in Tateinheit mit vorsätzlicher, nicht ordnungsgemäßer Weinbuchführung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € und zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

27

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, dass der Kläger durch den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24. September 2015 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Als einschlägige Rechtsgrundlage erweist sich § 27 Abs. 1 Satz 1 der WeinverordnungWeinV –. Diese Vorschrift, die ihre gesetzliche Grundlage in § 21 Abs. 1 Nr. 5 WeinG – Weingesetz – findet, regelt die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung der Prüfungsnummer zurückgenommen werden kann.

29

Soweit in der Literatur (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. 5, Stand: August 2017, § 27 WeinV, Rn. 4) danach unterschieden wird, dass die Rücknahme der Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 WeinV erfolge, während der Prüfungsbescheid selbst nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG zurückzunehmen sei, lassen sich für eine derartige Differenzierung dem Wortlaut der Weinverordnung keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr stellt der Prüfungsbescheid nach § 26 Abs. 1 WeinV den Verwaltungsakt dar, mit dem die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer bekannt gegeben wird. Dass die Entscheidung der Behörde aufzuspalten wäre und die Erteilung der Prüfungsnummer als innerbehördliche Vorentscheidung für den Erlass des Prüfungsbescheides einer eigenständigen Rücknahmeregelung bedürfte, erscheint wenig sinnvoll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Kriterien bei der Entscheidung über die Rücknahme des Prüfungsbescheides Berücksichtigung finden sollten, wenn die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinV ergebenden Voraussetzungen für die Rücknahme der Erteilung der Prüfungsnummer vorliegen.

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2. Der angefochtene Rücknahmebescheid erweist sich als formell rechtmäßig.

31

Die Beklagte ist zuständige Behörde für dessen Erlass. Nach § 2 Nr. 9 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 333) ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zuständige Stelle nach § 27 WeinV.

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3. Auch materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.

33

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV. Nach dieser Vorschrift kann die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer insbesondere zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte.

34

a.  Für den betroffenen Wein hätte keine amtliche Prüfungsnummer erteilt werden dürfen, weil er nicht den hierfür geltenden Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 WeinG entsprochen hat. Nach dieser Vorschrift wird eine amtliche Prüfungsnummer einem Qualitätswein erteilt, wenn er den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

35

aa. Der vom Kläger hergestellte Wein, für den die amtliche Prüfungsnummer erteilt wurde, verstieß indessen gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 1 WeinV. Nach dieser Bestimmung darf Qualitätswein oder Prädikatswein nach Maßgabe des Anhangs I D Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

36

Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass die in dem Wein vorhandene (Rest-) Süße nur von den frischen Weintrauben oder von Traubenmost herrühren darf. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Ein solcher Fall lag hier indes vor, weil der vom Kläger im März 2015 zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren ist und im Übrigen die (Rest-) Süße des angestellten Qualitätsweins erhöht hat. Hiermit ist eine unzulässige Süßung des Weins und nicht bloß – wie der Kläger meint – eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt.

37

Dass die Anforderungen an die Süßung auf das Endprodukt „Wein“ bezogen und nicht lediglich handlungsbezogen auf bestimmte Phasen der Weinbereitung zu verstehen sind, ergibt sich aus einer Auslegung der nationalen Vorschriften des Weinrechts unter Berücksichtigung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen.

38

(1) So ist zunächst der Wortlaut des § 16 WeinV offen dafür, die Zulassung der Süßung von Qualitäts- oder Prädikatswein „nur mit Traubenmost“ nicht bloß handlungsbezogen (den Vorgang des „Süßens“ betreffend), sondern auch erfolgsbezogen im Sinne der Herstellung eines Weins mit einem erhöhten (Rest-) Zuckergehalt zu verstehen.

39

Für das produktbezogene Verständnis der Süßungsanforderungen spricht schon der zentrale Inhalt des Weinbegriffs, wie er dem europäischen Recht zugrundeliegt. Nach Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet der Ausdruck „Wein“ das Erzeugnis, „das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird“. Nach diesem Verständnis ist Wein das aus der alkoholischen Gärung der Weintrauben erzeugte (Natur-) Produkt. Eingriffe in diesen natürlichen Vorgang sind nur im Rahmen der zugelassenen Behandlungsverfahren erlaubt. Nach dem Grundverständnis des Weinbegriffs soll die Süße des Weins auf dem Restzucker der verarbeiteten Weintrauben beruhen.

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Nach der § 16 WeinV zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I A festgelegt, die Bedingungen für die Süßung in Anhang I D (Art. 3 Abs. 1 und 5 Verordnung (EG) Nr. 606/2009).

41

Nach Anhang I D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist die Süßung von Wein nur zulässig, wenn sie mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines darf dabei um nicht mehr als 4 % Vol. erhöht werden. Unter dem Gesamtalkoholgehalt ist die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehaltes zu verstehen. Der vorhandene Alkoholgehalt definiert sich als die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. Bei dem potentiellen Alkoholgehalt handelt es sich um die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können (Anhang II Teil IV Nrn. 13 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

42

Die hiernach zulässige Süßung von Wein darf nach den genannten Vorschriften nicht durch den Zusatz von Saccharose erfolgen.

43

(2) Für das produktbezogene Verständnis der Süßungsanforderungen spricht vor allem auch der Umstand, dass der Verbrauchererwartung bei der Interpretation der weinrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zukommt.

44

Die Verbraucherwartung als bestimmender Faktor bei den weinrechtlichen Vorschriften kommt in den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EU) 1308/2013 zum Ausdruck. So wird die Verbrauchererwartung in Erwägungsgrund 70 als maßgeblicher Gesichtspunkt benannt, der bei delegierten Rechtsakten über Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu berücksichtigen ist. Nach Art. 80 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist dafür Sorge zu tragen, „dass die natürlichen wesentlichen Merkmale erhalten bleiben und sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert“. Zudem sollen die Vermarktungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten. Nach Erwägungsgrund 71 sollen die Vermarktungsnormen gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen.

45

Ist hiernach insbesondere bei der Zulassung önologischer Verfahren die Verbrauchererwartung in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, so handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers bei dem Wein um ein Erzeugnis, das im Wesentlichen geschmacklich durch die verarbeiteten Trauben und – ergänzend – durch Produkte geprägt wird, die aus Trauben hergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die das Geschmacksbild des Weines unmittelbar prägende Süße. Eine durch Saccharose wesentlich mit beeinflusste Süße des Weines wäre mit der gewohnten Wahrnehmung des Produktes durch die Verbraucher nicht zu vereinbaren.

46

bb. Diese Vorgaben für die Süßung von Wein werden auch durch die Regelungen zur Anreicherung von Wein nicht eingeschränkt.

47

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der nach einer Anreicherung im Wein verbliebene (Rest-) Zuckergehalt nicht von vorneherein von den Süßungsbedingungen ausgenommen. Soweit die Anreicherung durch die Zugabe von Saccharose (Kristallzucker) erfolgt, erlauben die einschlägigen Vorschriften vielmehr nur eine solche Behandlung, die eine Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht eine Erhöhung des (Rest-) Zuckergehalts im Wein bezweckt.

48

Zur Anreicherung bestimmt § 15 Abs. 2 WeinV, dass der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt unter anderem von Jungwein, soweit dieser zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet ist, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden darf. Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Zulassung der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes des Jungweines vor. Dabei wird diese Erhöhung in der Weinbauzone A, zu der alle deutschen Weinanbaugebiete außer Baden gehören, auf 3 % Vol. beschränkt (Nr. 2). In Abschnitt B des Anhangs VIII Teil 1 werden die zur Erreichung dieses Zweckes zugelassenen Anreicherungsverfahren genannt. Nach Nr. 1 Buchstabe a darf die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes bei Jungwein durch die Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgen. Jungwein ist dabei nach Anhang VII Teil II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

49

Süßung und Anreicherung des Weines sind Behandlungsmethoden, die unterschiedlichen Zwecken dienen und daher strikt voneinander zu trennen sind (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. März 1998 – 1 Ss 205/97 –, juris, Rn. 30). Beide Methoden bewirken eine Veränderung des Geschmacksbildes des fertigen Weines. Während die Süßung den Geschmack des Weines unmittelbar dadurch verändert, dass der (Rest-) Zuckergehalt des Weines erhöht wird und ein süßerer Wein entsteht, wirkt die Anreicherung indirekt auf das Geschmacksbild ein. Durch eine Erhöhung des Alkoholgehaltes des Weins soll eine den Erwartungen an einen Qualitätswein entsprechende geschmackliche Harmonie erzeugt werden. Damit soll ausgeglichen werden, dass durch klimatisch bedingte Widrigkeiten etwa in den deutschen Anbaugebieten die natürlichen Grundlagen nicht gegeben sind, um den bei Qualitätsweinen gewünschten Alkoholgehalt zu erreichen. Zudem soll der aufgrund dieser Bedingungen den Geschmack störende Säureüberschuss durch eine Erhöhung des Alkoholgehalts eingebunden werden. Dies geschieht dadurch, dass der zugesetzte Zucker mit dem natürlichen Zucker in den Trauben vergoren wird (vgl. zum Vorstehenden: Koch, a.a.O., Stichwort: Anreicherung, Anm. 2; Boch, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, a.a.O., § 15 WeinG, Rn. 9). Durch die Zugabe von Saccharose vor der Gärung wird der Alkoholgehalt des Weines erhöht und der Säuregehalt merklich verringert. Das Erzeugnis enthält chemisch die gleichen Produkte (Alkohol, Kohlensäure, Glycerin), wie sie bei der Vergärung traubeneigenen Zuckers entstehen (vgl. Koch, a.a.O., Stichwort: Anreicherung, Anm. 4).

50

Der Interpretation des Klägers, dass jede Zuckerzugabe, die während der Gärphase und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt (in zeitlicher Hinsicht also vor dem 16. März des Folgejahres [Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 6 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013]), im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt stets unbedenklich ist, kann nicht gefolgt werden.

51

Eine solche Sichtweise würde dem Sinn und Zweck der Anreicherungsbestimmungen nicht gerecht. Sie würde die Abgrenzung zwischen Anreicherung und Süßung unterlaufen und eine missbräuchliche Handhabung erleichtern.

52

Die Zuckerung mit Saccharose ist lediglich ein Mittel, um die Erhöhung des Alkoholgehaltes zu ermöglichen. Sie stellt eines von mehreren in Abschnitt B des Anhangs VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen Verfahren dar, um die von den weinrechtlichen Vorschriften in Abschnitt A zugelassene Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes des Weines, die Anreicherung, zu erreichen. Wäre es dem Verordnungsgeber lediglich um die Erhöhung des Zuckergehaltes des Mostes gegangen, ohne dass dieser zwingend zu Alkohol weiterverarbeitet wird, hätte es ausgereicht, die Zugabe von Saccharose und damit die Zuckerung als solche zu ermöglichen. In diesem Fall hätte es der Einschätzung des Winzers oblegen, in welchem Umfang er den insgesamt vorhandenen Zucker des Weines vergären lässt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose nur bei Erzeugnissen zulässig ist, bei denen die alkoholische Gärung noch nicht abgeschlossen ist. Der Systematik der Anreicherungsbestimmung in Teil I des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt daher die Vorstellung zugrunde, dass der zur Anreicherung eingesetzte Zucker vollständig zu Alkohol vergoren wird.

53

Dieses Verständnis der Anreicherungsbestimmungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte bei ihren Weinkontrollen einen auf Saccharose zurückführbaren Restzuckergehalt im Wein toleriert, soweit der zugesetzte Kristallzucker zumindest „weit überwiegend“ zu Alkohol vergoren ist. Zwar bleibt die Beklagte mit dieser Praxis hinter den Anforderungen der gesetzlichen Anreicherungsbestimmungen zurück. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist dieses Vorgehen aber letztlich Gründen der Verwaltungspraktikabilität und des ökonomischen Einsatzes der Kontrollressourcen geschuldet. Es sollen diejenigen Fälle beanstandet werden, bei denen das gesetzlich vorgegebene Ziel in besonders evidenter Weise und leicht nachweisbar verfehlt wird. Keineswegs soll damit der Inhalt der Anreicherungsbestimmungen relativiert werden.

54

Eine abweichende Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Begriffsbestimmung für den „natürlichen Alkoholgehalt“ in Anhang II Teil IV Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der natürliche Alkoholgehalt wird definiert als der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses, also die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehaltes, vor jeglicher Anreicherung. Diese Definition kann indessen nicht zur Umschreibung des Begriffes der Anreicherung herangezogen werden. Vielmehr greift sie den Begriff der Anreicherung selbst auf und setzt damit ein bestimmtes Verständnis dieses Begriffes voraus.

55

Eine konsequente Beschränkung der Anreicherung auf die Erhöhung des Alkoholgehaltes trägt zudem dem Erfordernis Rechnung, einem Missbrauch zugelassener önologischer Verfahren vorzubeugen. Hiermit wird verhindert, dass der Zusatz der Saccharose nur deshalb erfolgt, um dem Wein einen „süßeren Geschmack“ zu verleihen. Dies kann etwa dann praktisch werden, wenn gleichzeitig mit dem Zuckerzusatz die Gärung des Weines unterbrochen wird (vgl. Koch, a.a.O., Stichwort Anreicherung, Anm. 11).

56

Die Zugabe von Saccharose (Kristallzucker) in der Gärphase des Weins soll daher dem Zweck dienen, den Alkoholgehalt zu erhöhen und soll gerade nicht (gewollt oder gebilligt) eine Süßung des Weines bewirken.

57

Die Ausrichtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehaltes und die klare Abgrenzung zur Süßung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr hat der Winzer ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen. Im Rahmen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten „guten fachlichen Praxis“ kann er die Anreicherung zu einem frühen Zeitpunkt der Weinbereitung vornehmen, etwa vor oder kurz nach Beginn der Gärung. Aber auch, wenn er sich – wie hier – für einen besonders späten Zeitpunkt der Zuckerzugabe entscheidet, hat der Winzer ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige – oder jedenfalls weit überwiegende – Vergärung zu erreichen. Hierfür stehen ihm die von der Beklagten angeführten Möglichkeiten zur Verfügung, eine schleppende oder steckengebliebene Gärung wieder zu aktivieren (Einsatz von Reinzuchthefe, Zusatz von Hefenährsalzen, Erwärmung).

58

b. Der Beklagten ist der Umstand einer unzulässigen Süßung des Weines, für den die Prüfungsnummer erteilt worden ist, auch nachträglich bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte sie nicht bereits bei Bescheiderlass von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis.

59

Die Rücknahme ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV auch dann gerechtfertigt, wenn ein Umstand, der die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer zur Folge hat, im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zwar bereits vorlag, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden ist (vgl. Rathke, a.a.O., § 27 WeinV, Rn. 6). Die Rücknahmevoraussetzungen entfallen nicht allein deshalb, weil der entsprechende Umstand bereits den Angaben in dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer hätte entnommen werden können. Vielmehr ist die sichere Kenntnis der Behörde von dem maßgeblichen Umstand sowie die Erkenntnis erforderlich, dass er der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte und damit zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führt (vgl. zur Kenntnis der Behörde im Falle des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 und 2/84 –, BVerwGE 70, 356 und juris, Rn. 19; Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360 und juris, Rn. 10). Die Erkenntnis, dass möglicherweise eine unzulässige Süßung des betroffenen Weines vorlag, weil die aus einer Anreicherung stammende Saccharose nicht vollständig vergoren war, hatte die Beklagte indessen erst durch eine Betriebskontrolle am 13. Juli 2015 und die hierdurch veranlasste Analyse des Weines durch das Landesuntersuchungsamt am 27. August 2015.

60

c. Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Erteilung einer Prüfungsnummer vor, so erweist sich die Entscheidung der Beklagten auch nicht als ermessensfehlerhaft.

61

Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und darauf abgestellt, dass der Verbraucherschutz höher zu bewerten sei als das Interesse des Klägers an der Vermarktung seines Weines. Der Kläger hat insoweit auch keine weiteren Gesichtspunkte angeführt, die zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können.

62

Der Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2018 enthält zu den angesprochenen Fragen keine neuen Gesichtspunkte.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

64

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

65

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob die unvollständige Vergärung eines zur Anreicherung einem Jungwein zugefügten Zuckerzusatzes als unzulässige Süßung anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

66

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG, zugleich unter Abänderung des Beschlusses vom 8. Mai 2017 für das erstinstanzliche Verfahren, auf 45.480,00 € festgesetzt, wobei sich die Bedeutung der Sache für den Kläger aus der Menge des betroffenen Weines und dem hierfür zu erzielenden Kaufpreis (3790 Flaschen à 12,00 €) ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2007 - 3 C 8.06 -, Jurion Recht).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2018 - 8 A 11751/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Weinverordnung


Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: - 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fe

Weinverordnung - WeinV 1995 | § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)


(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn1.nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,2.für das Erzeugnis die vorgeschriebenen E

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften - WeinV | § 26 Straftaten


Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

Referenzen

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn

1.
nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
2.
für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,
3.
der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.