Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften - WeinV | § 26 Straftaten
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften - WeinV | § 26 Straftaten
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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften Inhaltsverzeichnis
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
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published on 27.02.2018 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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