Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften - WeinV | § 26 Straftaten
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 109 SGB 5.