Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften - WeinV | § 26 Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2018 - 8 A 11751/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.