Weinverordnung - WeinV 1995 | § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)

Weinverordnung - WeinV 1995 | § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer <BR /> (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)
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Weinverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn

1.
nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
2.
für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,
3.
der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

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(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:1.für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,2.für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.Der Antrag ist der zuständige

(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und
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published on 27.02.2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:1.für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,2.für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf...
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis...