Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Dez. 2016 - 8 A 10599/16
Gericht
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Genehmigung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, insbesondere habe die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens den gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – und §§ 9 Abs. 1 und 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) genügt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere sei durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt, dass das im Einwirkungsbereich des Vorhabens gelegene Grundstück der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Dabei begegne es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte im Wege einer Ausnahme eine Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur von 850 °C auf 800 °C zugelassen habe. Der Beigeladenen sei die Einhaltung der – nachbarschützenden – Immissionsgrenzwerte nach § 8 Abs. 1 der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) sowie der Nachweis der Einhaltung dieser Grenzwerte durch Nebenbestimmungen aufgegeben worden. Es sei auch realistisch, dass diese Anforderungen bei einer Mindestverbrennungstemperatur von 800 °C eingehalten werden könnten. Die vorgesehene Verbrennungstechnik des Wirbelschichtofens entspreche dem aktuellen Stand der Technik, wie sich aus amtlichen Informationen des Umweltbundesamtes und Praxiserfahrungen mit vergleichbaren Verbrennungsanlagen ergebe. Auch im Übrigen sei eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch den Betrieb der Anlage nicht zu befürchten.
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Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Weder weist die Rechtssache hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht die Zulassung der Herabsetzung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C als im Hinblick auf den Nachbarschutz rechtlich unbedenklich angesehen hat (2.). Schließlich ist dem Verwaltungsgericht bei der Ablehnung von Beweisanträgen der Kläger auch kein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen (3.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, dass die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens den gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 4 BImSchG sowie nach §§ 9 Abs. 1, 3 der 9. BImSchV entspricht und insoweit auch keine weitergehenden Anforderungen bestehen, auf die sich die Kläger als Drittbetroffene mit Erfolg berufen könnten. Lässt sich somit bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre, so scheidet die von den Klägern diesbezüglich ausdrücklich nur geltend gemachte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO aus (vgl. dazu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).
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Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts eingehend dargestellt, erfüllte die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Vorhabens vom August 2013 die insoweit einschlägigen gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 4 BImSchG sowie ergänzend nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 der 9. BImSchV in allen Punkten. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die diesbezüglichen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Diese werden von den Klägern in der Begründung ihres Zulassungsantrags nur in einem konkreten Punkt in Frage gestellt, nämlich hinsichtlich der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 4 der 9. BImSchV an die „Angaben über Art und Umfang der Anlage“. Soweit sie hierzu – wenig substantiiert – geltend machen, es habe an einer allgemeinverständlichen Beschreibung des Vorhabens und derjenigen „Aspekte und Verfahrensteile der Anlage gefehlt, die den Kern des Prozesses und eventueller Beeinträchtigungen der Nachbarn ausmachen können“, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach allgemeiner Meinung in der immissionsschutzrechtlichen Fachliteratur erfordern die Angaben über Art und Umfang der Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV keine detaillierte Anlagenbeschreibung, wie sie dem Antrag nach § 4 Abs. 1a der 9. BImSchV beizufügen ist (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Kommentar, Band 2, 9. BImSchV, § 3, Rn. 17 und Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, 9. BImSchV, § 3, Rn. 13). Zur Erfüllung des Zwecks der Vorschriften, den Genehmigungsgegenstand zu bestimmen, damit potentiell Betroffene erkennen können, ob und inwieweit sie durch das Vorhaben betroffen sein können, ist eine hinreichend genaue und verständliche Beschreibung des Vorhabens erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Dietlein, a.a.O., Band III, BImSchG, § 10, Rn. 77). Hierzu ist zunächst – zur Bezeichnung der Art der Anlage – in der Regel der übliche technische Ausdruck für Anlagen dieser Art anzugeben; dabei bedarf es in der Regel auch – über bloße Gattungsbezeichnungen nach der 4. BImSchV hinaus – der Angabe des Zwecks der Anlage (vgl. Dietlein, a.a.O., Band IV, 9. BImSchV, § 3, Rn. 13). Zur Bezeichnung des Umfangs der Anlage gehört die Bezeichnung des Gesamtkomplexes der technischen Einrichtungen der Anlage einschließlich der in örtlichem und betriebstechnischem Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen; darüber hinaus gehört dazu auch die Angabe der Kapazität der Anlage, da diese zur Bestimmung des Umfangs der beantragten Genehmigung besonders bedeutsam ist (vgl. Dietlein, a.a.O., Rn. 15).
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Diesen Anforderungen genügte die Bekanntmachung hier. Mit den Angaben, dass es sich um eine „Anlage zur thermischen Behandlung von Klärschlämmen“ handelt, sowie dem zusätzlichen Hinweis darauf, dass „mit der thermischen Verwertung von Klärschlämmen und der damit verbundenen Stromerzeugung auch die Elektrizitätsversorgung des Zentralklärwerks Mainz sichergestellt werden“ soll, wurde die Anlage ihrer Art und ihrem Zweck (einschließlich eines wesentlichen Nebenzwecks) nach hinreichend genau umschrieben. Auch die vorgesehene Kapazität der Anlage wurde mit dem Hinweis darauf, dass die Beigeladene künftig 37.500 t (Trockensubstanz) pro Jahr bzw. 5 t (Trockensubstanz) pro Stunde thermisch behandeln wolle, hinreichend genau angegeben. Ferner enthielt die Bekanntmachung eine Aufzählung aller Betriebseinheiten, die Gegenstand des Antrags waren.
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Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, stellen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 9. BImSchV keine weitergehenden Anforderungen, etwa an die Angabe, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, wie sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Auslegungsbekanntmachung eines Bebauungsplanentwurfs gelten. Diese Vorschrift kann wegen des völlig anderen Regelungsgegenstands und der anderen Verfahrensart auch nicht analog herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 –, NVwZ 2016, 1710, Rn. 20).
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Mit ihrem nur pauschalen Vorbringen, die Vorschriften der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 BImSchG und der 9. BImSchV würden in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht „den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG“ (jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) nicht gerecht, haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich aus dem einschlägigen Unionsrecht weitergehende Anforderungen an die Bekanntmachung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens ergeben könnten.
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Selbst wenn man einmal unterstellt, dass sich aus Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) weitergehende Anforderungen etwa an die Angabe verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung ergeben und die Vorschrift zudem unmittelbare Anwendung findet, könnten die Kläger daraus für einen Erfolg ihrer Klage nichts herleiten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Rügerecht von Beteiligten i.S.v. § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) entschieden hat, kann sich ein solcher Beteiligter auf die Verkürzung von Verfahrensrechten anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht berufen; er muss vielmehr geltend machen, dass und inwiefern ihm selbst die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 –, NVwZ 2016, 1257 und Rn. 5, m.w.N.). Die Kläger haben indessen nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und inwiefern ihnen etwa infolge eines fehlenden Hinweises in der Bekanntmachung auf bestimmte Antragsunterlagen oder dem Beklagten vorliegende Gutachten die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Belange im Verfahren genommen oder eingeschränkt worden sein könnte. Sie haben sich vielmehr während der Einwendungsfrist überhaupt nicht geäußert, obwohl über ihre Betroffenheit durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage aufgrund der eindeutigen Lage ihres Grundstücks in deren Einwirkungsbereich für sie kein Zweifel bestehen konnte. Danach ist nicht ersichtlich, inwiefern den Klägern persönlich gegenüber die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens nicht gewahrt worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch keine Veranlassung, den Klägern – wie von ihnen gewünscht – Gelegenheit zu geben, eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu formulieren.
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2. Entgegen der Ansicht der Kläger begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, soweit das Verwaltungsgericht die Zulassung der Herabsetzung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C als (nachbar-)rechtlich unbedenklich angesehen hat. Dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung, wonach die in der Genehmigung im Wege einer Ausnahme nach den §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 6 der 17. BImSchV zugelassene Herabsetzung der Mindestverbrennungstemperatur keinen Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV begegne, auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, kann nicht gefolgt werden. Die Kläger legen bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sie durch die zugelassene Herabsetzung der Mindestverbrennungstemperatur in eigenen Rechten verletzt sein könnten.
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Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, können sich die Kläger als Drittbetroffene nur auf eine Verletzung solcher Vorschriften des materiellen Rechts berufen, die dem Nachbarschutz dienen. Nachbarschutz vermag die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV indessen nur insoweit zu vermitteln, als nach Nr. 1 dieser Vorschrift bei der Zulassung einer vom Grundsatz des § 6 Abs. 6 Satz 1 abweichenden Mindestverbrennungstemperatur mit den darin angesprochenen „sonstigen Anforderungen dieser Verordnung“ auch die Einhaltung der in § 8 Abs. 1 sowie der Anlage 1 zu § 8 der 17. BImSchV enthaltenen Emissionsgrenzwerte gewährleistet sein muss, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisieren und deshalb nachbarschützend sind. Wie das Verwaltungsgericht weiter zu Recht ausgeführt hat, ist der Beigeladenen die Einhaltung dieser Grenzwerte und der Nachweis ihrer Einhaltung durch Messungen in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung verbindlich aufgegeben worden.
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Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Grenzwerte gleichsam nur „auf dem Papier stehen“ und im Betrieb der Anlage nicht realistisch eingehalten werden könnten. Aus Sicht des Nachbarschutzes ist wesentlich, dass nicht nur Grenzwerte verbindlich vorgeschrieben sind, sondern deren Einhaltung auch – nach 6 Monaten – nachzuweisen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt und durch Bezugnahme auf amtliche Informationen des Umweltbundesamtes, Erfahrungswerte aus dem praktischen Betrieb von Verbrennungsanlagen mit gleicher Technik und ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Gutachten ohne Weiteres nachvollziehbar begründet, dass die beim Betrieb der genehmigten Anlage angewandte Verbrennungstechnik dem aktuellen Stand der Technik entspricht und deshalb auch bei einer Verringerung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind.
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Soweit die Kläger dem entgegenhalten, die vom Verwaltungsgericht angeführten fachlichen Stellungnahmen ließen nicht erkennen, wer ihre „tatsächlichen Auftraggeber“ seien und in wessen Interesse sie verfasst worden seien, ist dieses pauschale Vorbringen nicht geeignet, die Validität der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem „BVT-Merkblatt über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung“ um eine amtliche Publikation des Umweltbundesamtes; es beschreibt aufgrund eines Informationsaustauschs innerhalb der EU nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates (IVU-Richtlinie) die nach dem aktuellen Stand der Technik zurzeit besten verfügbaren Techniken für eine möglichst umweltschonende Verbrennung von Abfällen in speziell dafür errichteten Verbrennungsanlagen. Die vom Verwaltungsgericht weiter angesprochene Veröffentlichung von beim Betrieb einer bestehenden Anlage mit vergleichbarer Technik gemessenen Immissionswerten beruht auf der sich aus § 23 der 17. BImSchV ergebenden Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung u. a. der Ergebnisse von Immissionsmessungen. Das ebenfalls zitierte Gutachten von Prof. Dr. Beckmann zur geringeren Konzentration von Stickoxiden bei verminderter Verbrennungstemperatur wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt und ist über dessen Homepage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Ablehnung der von den Klägern gestellten Beweisanträge zu 1. und 2. – nur auf diese beiden bezieht sich die Begründung des Zulassungsantrags – steht entgegen der Ansicht der Kläger mit dem Prozessrecht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 1., durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass „die Reduzierung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C im Hinblick auf die mit > 47 % anzutreffenden Inversionswetterlagen den vollständigen Ausbrand der Klärschlämme nicht sicher gewährleistet“, in nicht zu beanstandender Weise als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn vom maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kommt es für die Frage der Begründetheit der Nachbarklage der Kläger allein darauf an, ob durch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung hinreichend sicher gewährleistet ist, dass auch bei Reduzierung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 °C die (allein nachbarschützenden) Grenzwerte für Emissionen nach § 8 Abs. 1 der 17. BImSchV eingehalten werden (und zwar selbstverständlich bei jeder Wetterlage). Hierfür ist die Frage, ob auch bei einer Mindestverbrennungstemperatur von 800 °C und Eintritt einer Inversionswetterlage der vollständige Ausbrand der Klärschlämme gewährleistet ist, ohne erkennbare Relevanz. Denn ein – von den Klägern unterstellter – verminderter Ausbrand der Klärschlämme infolge einer Inversionswetterlage könnte allenfalls zu einer größeren Menge von Abfällen oder zu Abfällen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen und damit lediglich die Zulassungsvoraussetzung der – nicht nachbarschützenden – Vorschrift des § 6 Abs. 6Nr. 2 der 17. BImSchV betreffen. Soweit die Häufigkeit von Inversionswetterlagen Bedeutung für das Ausbreitungsverhalten freigesetzter Luftschadstoffe haben sollte, werden diese durch die nach § 6 Abs. 6Nr. 1 der 17. BImSchV auch bei Reduzierung der Mindestverbrennungstemperatur einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte nach § 8 Abs. 1 der 17. BImSchV begrenzt.
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Da es sich bei dem Beweisantrag der Kläger zu 2., „den Sachverständigen zugleich aufzufordern mitzuteilen, zu welchen Grenzwertüberschreitungen es infolge des nicht vollständigen Ausbrands kommt“, nicht um einen eigenständigen Beweisantrag, sondern um eine bloße Anknüpfung an den nicht entscheidungserheblichen Beweisantrag zu 1. handelt, konnte das Verwaltungsgericht auch diesen Antrag ohne Verstoß gegen Prozessrecht als nicht entscheidungserheblich ablehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, nachdem diese sich durch Stellung eines Ablehnungsantrags selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.