Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Dez. 2013 - 8 A 10554/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1204.8A10554.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.12.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Betretungsrechtes für Fischereiausübungsberechtigte für die nördliche Landspitze der Halbinsel O..

2

Er ist Angler und Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang, wonach er im Jahr 2013 im Rhein von Strom-km 577,8 bis Strom-km 639,25 (rechtsrheinisch) und Strom-km 575,5 bis Strom-km 642,23 (linksrheinisch) mit der Ausnahme bestimmter Bereiche den Fischfang mit zwei Angeln auch nachts ausüben darf.

3

Nach längerem Schriftwechsel beantragte er mit Schreiben vom 17. Januar 2012, Ort und Umfang des Betretungsrechtes im Bereich des Freibades O. zur nördlichen Landzunge O. gemäß § 23 Abs. 4 LFischG zu bestimmen.

4

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte ihm die Beklagte mit, ein Betretungsrecht nach § 23 Abs. 1 LFischG bestehe nicht, weil es sich bei dem auf der Halbinsel gelegenen Freibad O. um eine gewerbliche Anlage handele. Deshalb fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Betretungsrechtes nach § 23 Abs. 4 LFischG.

5

Den Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung von Ort und Umfang des Betretungsrechtes, weil ihm bereits keine Betretungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 LFischG zustehe. Diese Befugnis erstrecke sich nach § 23 Abs. 3 LFischG nicht auf gewerbliche Anlagen. Der Weg zur Landspitze führe jedoch durch das Gelände des Freibades O.. Bei diesem handele es sich um eine gewerbliche Anlage, da es nur gegen Zahlung eines Entgeltes betreten werden dürfe. Unerheblich sei, dass es von der Beklagten selbst betrieben werde. Die Landzunge stehe zum Teil im Eigentum der Beklagten und sei im Übrigen von der Eigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, gepachtet. Aus der Mitteilung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Bingen vom 20. Mai 2011, wonach gegen das Betreten der Landzunge durch den Kläger keine Einwände bestünden, könne kein Betretungsrecht hergeleitet werden. Dem Betretungsrecht stünden auch öffentliche Vorschriften entgegen, denn das Angeln an der Spitze der Landzunge stelle einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil geschützte Vogel- und Fledermausarten gestört und Nist- und Brutplätze voraussichtlich zerstört würden. Der Kläger betreibe keine fischereiwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 5 Abs. 2 BNatSchG, sondern für ihn sei das Angeln nur ein Hobby, so dass § 14 Abs. 2 BNatSchG nicht eingreife. Es sei auch verboten, Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer und ihrer Ufer (§ 30 Abs. 2 BNatSchG) zu zerstören. Im Bereich der Rheinlache kämen zahlreiche seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten vor. Schon die Anwesenheit weniger, sich still verhaltender Menschen – etwa Angler – reiche aus, die Tiere zu verscheuchen. Bei längerer Verweildauer kühlten angebrütete Eier aus und Gelege würden Beute von Rabenkrähe oder Elster. Weggeworfene oder verlorene Angelschnüre stellten eine Gefahr für viele Tiere dar, die sich in ihnen verfangen könnten.

6

Im Übrigen könne der Kläger das Gewässer Rhein auch im Stadtgebiet Koblenz auf anderen, allgemein zugänglichen Wegen erreichen, etwa in kurzer Entfernung in den Rheinanlagen und an der Rheinlache. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den Wassersportlern liege nicht vor. Mit diesen bestehe eine privatrechtliche Vereinbarung, damit sie ihre Anlegestellen erreichen könnten, es sei kein Betretungsrecht festgesetzt.

7

Der Kläger hat am 13. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Bundesrepublik Deutschland habe ihm als Eigentümerin mit Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 20. Mai 2011 ein Betretungsrecht erteilt. Das Freibad sei keine gewerbliche Anlage, im Übrigen wolle er das Freibadgelände gar nicht betreten. Die Landspitze sei kein Naturschutzgebiet. Durch das Angeln werde die Natur nicht beeinträchtigt. Es liege eine Ungleichbehandlung mit den Wassersportlern vor. Er könne die Landspitze nicht auf andere Weise erreichen. Die maßgebliche Stelle könne auch nicht vom gegenüberliegenden Ufer aus beangelt werden, zumal er behindert sei. Zumindest im Winter müsse die Stelle für ihn erreichbar sein, weil dann durch das Angeln die Natur nicht beeinträchtigt werde.

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Die Beklagte hat ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzt und vertieft: Eine Beschränkung des Betretungsrechtes auf den Winter komme nicht in Betracht, da auch im Winter Ruheplätze vorhanden seien. Außerdem seien die Tiere dann geschwächt.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2013 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung. Es könne offenbleiben, ob ihm für die nördliche Landspitze des O. überhaupt ein Betretungsrecht zustehe und ob diesem Beschränkungen entgegenstünden. Unabhängig davon fehle es an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 LFischG, weil das Gewässer auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne zumutbaren Umweg erreicht werden könne. Es komme auf die Erreichbarkeit des Gewässers, also des Rheins, überhaupt an, nicht auf die eines bestimmten Abschnitts oder eines bestimmten Uferstückes. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFischG zwischen „Gewässer“ und dem „angrenzenden Ufer“ bzw. „Uferflächen … an Gewässern“ unterscheide. Die Auslegung sei eng am Wortlaut des Gesetzes auszurichten, weil die Festsetzung eines Betretungsrechtes zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter und damit in eine fremde Grundrechtsposition gemäß Artikel 14 GG führe. Ein solcher Eingriff sei nicht schon dadurch berechtigt, dass der Fischereiausübungsberechtigte die Fischerei gerade von einer bestimmten Stelle aus ausüben wolle, obwohl das Gewässer für ihn grundsätzlich erreichbar sei. Sonst könne ein einzelner Fischereiausübungsberechtigter zur Ausübung seines durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG geschützten Hobbies eine Vielzahl von Betretungsrechten zu Lasten verschiedener Grundstückseigentümer festsetzen lassen.

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Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe § 23 LFischG falsch ausgelegt, denn es könne nicht sein, dass unabhängig von der Größe des Gewässers eine einzige Zuwegung ausreiche. Entsprechend habe es sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er verfüge über einen Fischereierlaubnisschein. Zwar müsse das Freibadgelände betreten werden, um zur Spitze der Halbinsel zu gelangen, jedoch nicht im Bereich zwischen Umkleideräumen und Becken, sondern nur dort, wo auch das Betreten durch die Nutzer der Bootsanlegestellen geduldet werde. Dabei handele es sich um eine nicht überprüfbare Zahl von Personen. Die Spitze der Halbinsel könne nicht auf einem anderen Weg erreicht werden. Die dortige Wasserfläche könne auch nicht vom anderen Ufer der Rheinlache aus beangelt werden. Das Angeln werde dort überdies durch Fußgänger und die Uferböschung erschwert, zumal er behindert sei. Öffentlich-rechtliche, insbesondere naturschutzrechtliche Vorschriften stünden dem Betretungsrecht nicht entgegen. Das Unterschutzstellungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls würden aber durch die Ausübung der Fischerei geschützte Tiere und Pflanzen nicht beeinträchtigt. Vielmehr gingen Störungen von den Nutzern der Bootsanlegestellen aus. Die Freizeitfischerei gehöre im Übrigen zur Fischereiwirtschaft und sei deshalb selbst in geschützten Gebieten erlaubt. Er sei grundsätzlich zu einer vergleichsweisen Regelung bereit, etwa die Fischerei nicht während des Schwimmbadbetriebes auszuüben.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 zu verurteilen, ein Betretungsrecht des Klägers für die nördliche Spitze der Landzunge O. nach Ort und Umfang festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass mit Erreichbarkeit des Gewässers i.S.v. § 23 Abs. 4 LFischG nicht die Erreichbarkeit jedes vom Fischereiausübungsberechtigten gewünschten Angelplatzes gemeint sei. Im Übrigen bestehe kein Betretungsrecht des Klägers, dessen Ort und Umfang festgesetzt werden könne. Um zur Spitze der Landzunge zu gelangen, müsse man das Freibadgelände betreten. Bei dem Freibad handele es sich aber um eine gewerbliche Anlage i.S.v. § 23 Abs. 3 LFischG, die von der Betretungsbefugnis ausgenommen sei. Aus dem Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 20. Mai 2011 könne der Kläger kein Betretungsrecht herleiten, weil die Beklagte die Flächen des Freibadgeländes, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stünden, gepachtet habe. Einem Betretungsrecht für die mit einem Zaun abgetrennte nördliche Landspitze stünden naturschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die vom Kläger angesprochenen Bootsanlegestellen der Wassersportvereine befänden sich außerhalb des abgesperrten Bereiches. Mit den Wassersportvereinen seien Vereinbarungen über den Zugang zu den Anlegestellen getroffen worden. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse habe der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf eine entsprechende Zugangsvereinbarung. Die beiden Wassersportvereine hätten lediglich 7 bzw. 9 Mitglieder, die von ihnen genutzten Anlegestellen lägen außerhalb des abgegrenzten Bereiches. Das Verfahren über die Unterschutzstellung der Landspitze als geschützter Landschaftsbestandsteil sei zwar noch nicht abgeschlossen, es sei jedoch ein Betretungsverbot vorgesehen. Ob sich hier geschützte Schwarzpappeln befänden, werde noch untersucht. Mit dem Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens sei aber noch bis Ende des Jahres zu rechnen. In dem Gutachten zum Fledermausvorkommen vom 20. November 2013 werde die Halbinselspitze als Jagdhabitat von besonderer Bedeutung bezeichnet. Eine Störung der dortigen Vogel- und Fledermausarten und eine erhebliche Beeinträchtigung der Brut- und Nistplätze sei bereits durch die Einzäunung ausgeschlossen. Es handele sich um den einzigen Bereich am Rhein und im Stadtgebiet von Koblenz, der störempfindlichen Arten Lebensraum biete und somit einen Rückzugsort für geschützte Tierarten. Dies werde durch Kot unter den Schlafbäumen belegt. Im Frühjahr habe dort ein Schwan gebrütet. Bei einem Betreten des rückwärtigen, durch den Bewuchs kaum zugänglichen Bereichs, um einen Angelplatz an der äußersten Spitze der Landzunge zu erreichen, würde der Kläger geschützte Vogel- und Fledermausarten stören und voraussichtlich Brut- und Nistplätze zerstören. Deshalb sei auch die Herstellung der Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit nicht möglich. Dabei sei unerheblich, dass das Unterschutzstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Freizeitfischerei sei auch keine Fischereiwirtschaft i.S.v. § 20 g Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, einschließlich des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 18. Dezember 2013, sowie aus der Gerichtsakte 6 L 1125/12.KO zum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung eines Betretungsrechtes nach § 23 Abs. 4 Landesfischereigesetz – LFischG –.

19

Nach § 23 Abs. 1 LFischG ist der Fischereiausübungsberechtigte - vorbehaltlich der Ausschlussgründe in § 23 Abs. 1 bis 3 LFischG - befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer zum Zweck der Ausübung der Fischerei unter bestimmten Einschränkungen zu benutzen (gesetzliches Uferbetretungsrecht). Um an die Ufer zu gelangen, ist er auf zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Wege angewiesen, wenn er nicht die Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten der von dem gesetzlichen Uferbetretungsrecht nicht umfassten Grundstücke hat. Die Erlaubnis zum Betreten der Ufergrundstücke oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, gilt nach § 23 Abs. 5 LFischG als erteilt, wenn der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter dieser Grundstücke ist. Liegt eine Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nicht vor, weil trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung über das Betreten von Grundstücken nicht zustande kommt und kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, kann die Fischereibehörde gemäß § 23 Abs. 4 LFischG auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen.

20

Die Festsetzung eines solchen Betretungsrechtes strebt der Kläger an, wie sich aus seinem Klageantrag ergibt und wie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dieses, die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ersetzende, von der Fischereibehörde festzusetzende Betretungsrecht ist zu unterscheiden von dem gesetzlichen Betretungsrecht für den eigentlichen Uferbereich nach § 23 Abs. 1 LFischG, das unabhängig von einer Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten besteht; es wird im Folgenden als Uferzugangsrecht bezeichnet.

21

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Uferzugangsrechts liegen jedoch nicht vor. Zwar kann das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg erreicht werden (a); die Festsetzung eines Betretungsrechtes scheidet jedoch aus, weil ein Betretungsrecht für dieses Grundstück ausgeschlossen ist (b). Im Übrigen hat die Klägerin die Festsetzung des Betretungsrecht auch ermessensfehlerfrei abgelehnt (c).

22

a) Nach Auffassung des Senats ist die „Erreichbarkeit des Gewässers“ im Sinne von § 23 Abs. 4 LFischG nicht lediglich auf das Gewässer insgesamt, hier also den Rhein, bezogen, sondern vielmehr auf den für die Fischerei zweckmäßigen Gewässerbereich. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gewährleisten soll, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer erreichen kann, um die Fischerei auszuüben.

23

Daraus folgt zunächst, dass Gewässer im Sinne dieser Vorschrift nicht das Gewässer im geografischen oder wasserrechtlichen Sinne ist, sondern das Gewässer, soweit es Gegenstand der Fischereiausübungsberechtigung ist. Das ist hier nicht der Rhein insgesamt, sondern der Rhein in den im Erlaubnisschein zum Fischfang bezeichneten Bereichen.

24

Weiter ergibt sich daraus, dass es für das Erreichen des Gewässers nicht genügt, wenn der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer überhaupt erreichen kann, sondern nur, wenn er das Gewässer in dem zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Maß erreichen kann. Es muss ihm möglich sein, in Ausübung des gesetzlichen Uferbetretungsrechts die Stellen des Gewässers zu erreichen, die für den Fischfang von Bedeutung sind. Wie viele Zuwegungen zum Ufer erforderlich sind, um das Gewässer für die Fischerei ausreichend zu erschließen, hängt also von der Größe des Gewässers ab und davon, ob die aufgrund des gesetzlichen Uferbetretungsrechts zugängliche Uferstrecke Lücken aufweist. Besteht bezüglich der gesamten Ufer des Gewässers ein gesetzliches Uferbetretungsrecht, ist das Gewässer bereits dann erreichbar, wenn eine Zuwegung zu dem Ufer besteht und von da aus das Ufer in seiner gesamten Länge betreten werden kann. In diesem Falle kann der Umweg für den Fischereiausübungsberechtigten jedoch unzumutbar sein, wenn er einen unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Weg zurücklegen muss, um von der erschlossenen Stelle zu der Stelle zu gelangen, an der er fischen will. Dem trägt § 23 Abs. 4 LFischG Rechnung, indem er die Festsetzung eines Uferzugangsrechts auch dann vorsieht, wenn der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer zwar erreichen kann, aber nur auf einem unzumutbaren Umweg.

25

Dieses Verständnis der „Erreichbarkeit des Gewässers“ im Sinne von § 23 Abs. 4 LFischG führt auch nicht zwangsläufig zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Nutzungsinteressen der von dem Uferzugangsrecht betroffenen Grundstückseigentümer. Deren Interesse ist vielmehr im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Festsetzung eines solchen Rechts Rechnung zu tragen.

26

b) Im vorliegenden Fall ist die Festsetzung eines Uferzugangsrechts für den Bereich des Freibades O. schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies folgt aus § 23 Abs. 3 LFischG, der im Interesse der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Einschränkungen vorsieht. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für das gesetzliche Uferbetretungsrecht; sie muss aber entsprechend auch für das nach § 23 Abs. 4 LFischG festzusetzende Uferzugangsrecht gelten. Denn es wäre widersprüchlich, wenn bei der Festsetzung dieses Uferzugangsrechts weniger strenge Maßstäbe gelten würden als für das gesetzliche Uferbetretungsrecht.

27

So erstreckt sich das gesetzliche Uferbetretungsrecht nach § 23 Abs. 3 LFischG nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus–, Wohn– und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Damit trifft der Gesetzgeber eine Entscheidung darüber, wo das gesetzliche Uferbetretungsrecht gegenüber dem Grundstückseigentum zurückzutreten hat. Diese Bewertung gilt auch für die Festsetzung von Ort und Umfang eines Uferzugangsrechts, mit der die fehlende Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ersetzt wird. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig eine Entschädigung festzusetzen ist, während das gesetzliche Uferbetretungsrecht nicht mit einer Entschädigung verbunden ist. Denn das gesetzliche Uferbetretungsrecht findet seine Rechtfertigung in der besonderen Lage der Grundstücke am Gewässer und ist somit situationsgebunden. Dies gilt nicht in gleicher Weise für die rückwärtigen Grundstücksteile, die für das festzusetzende Uferzugangsrecht in Anspruch genommen werden. Die Festsetzung durch Verwaltungsakt und das Entschädigungserfordernis bestätigen, dass es sich bei dem Uferzugangsrecht um eine schwerer wiegende Beeinträchtigung des Eigentums handelt.

28

Das von dem Kläger begehrte Uferzugangsrecht soll - wie in der mündlichen Verhandlung anhand eines Luftbildes klargestellt wurde - eine Fläche betreffen, die zum Gelände des Freibades O. gehört und sich in unmittelbarer Nähe der Hausmeisterwohnung auf diesem Gelände befindet. Der Kläger will zwar das Freibad nicht durch den Besuchereingang betreten, aber durch ein westlich davon gelegenes, für den Schwimmbadbetrieb bestimmtes Tor, um dort auf einer befestigten Fläche zwischen dem Gebäude mit der Hausmeisterwohnung und der südlichen Grenze des Freibadgeländes in westliche Richtung zu gehen, um dann nach Norden abzubiegen und entlang der Rückseite der Freibadtribüne und den Bootsanlegestegen an der Rheinlache zur Nordspitze des O. zu gelangen.

29

Somit wird im Bereich der Hausmeisterwohnung eine unmittelbar zum Haus–, Wohn– und Hofbereich gehörende Fläche in Anspruch genommen.

30

Darüber hinaus wird aber auch eine gewerbliche Anlage berührt. Das auf dem Grundstück betriebene städtische Freibad ist eine gewerbliche Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff „gewerbliche Anlage“ dient hier zur Bezeichnung einer wirtschaftlich genutzten Anlage in Abgrenzung zu einer landwirtschaftlichen Anlage, bei der typischerweise das Betreten nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung führt. Deshalb ist unerheblich, in welcher Rechtsform das Freibad betrieben wird, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht und ob gewerbesteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die zu betretenden Flächen von den Freibadbesuchern genutzt werden oder nur für innerbetrieblich Zwecke.

31

Damit ist die Festsetzung des begehrten Betretungsrechtes schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

32

Es kann deshalb dahinstehen, ob das vom Kläger begehrte Uferzugangsrecht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ihm für die Nordspitze des O., an der er angeln will, schon kein gesetzliches Uferbetretungsrecht zusteht.

33

Insofern bestehen allerdings Zweifel, ob dem Betreten des Uferbereichs bereits nach der derzeitigen Rechtslage - vor Erlass der Verordnung über einen geschützten Landschaftsbestandteil - zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. Auch ein Verbot der Fischereibehörde nach § 23 Abs. 2 LFischG liegt nicht vor.

34

c) Ungeachtet der gesetzlichen Hinderungsgründe hat die Beklagte aber das ihr nach § 23 Abs. 4 LFischG zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt.

35

Insbesondere war sie nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gezwungen, ein Uferzugangsrecht festzusetzen. Die Beklagte hat als Eigentümerin und Nutzungsberechtigte des Freibadgeländes den Wassersportvereinen, die die vorhandenen Bootsanlegestege nutzen und sieben bzw. neun Mitglieder haben, das Betreten des Schwimmbadgeländes im gleichen Bereich privatrechtlich erlaubt. Die privatrechtliche Erlaubnis durch die Beklagte als Grundstückseigentümerin ist nicht mit der begehrten hoheitlichen Festsetzung durch die Beklagte als Fischereibehörde gleichzusetzen. Eine Gleichbehandlung durch die Gewährung einer privatrechtlichen Erlaubnis auch für den Kläger kann jedoch im Verwaltungsrechtswege nicht durchgesetzt werden.

36

Abgesehen davon liegen auch weitere Umstände vor, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Erlaubnis zum Betreten des Freibadgeländes für die Mitglieder der Wassersportvereine wurde nur erteilt, damit sie ihre Bootsanlegestellen erreichen können. Der Kläger will aber weiter in den nördlichen Bereich des O. gelangen, der von der Beklagten, die hier als Pächterin nutzungsberechtigt ist, als schützenswertes Biotop angesehen wird und für den der Entwurf einer Verordnung vorliegt, die ein Betretungsverbot enthält. Die Durchgangserlaubnis für den Kläger würde also den Nutzungsabsichten der nutzungsberechtigten Beklagten widersprechen.

37

Im Übrigen beruft sich die Beklagte auch in überzeugender Weise darauf, dass bei Erteilung einer Erlaubnis für den Kläger andere Angler ihrerseits eine Gleichbehandlung verlangen könnten. Diese Gefahr besteht angesichts der Nutzungsverhältnisse an den Bootsanlegestellen bei deren Nutzern nicht. Soweit der Kläger auf die Mitglieder und Besucher des Post-Sport-Vereins verweist, wurde diesen keine Erlaubnis zum Betreten des Freibadgeländes erteilt. Sie können auch keine Gleichbehandlung verlangen, denn das Grundstück dieses Vereines mit seinem Bootshaus ist unmittelbar von der S.-straße aus erreichbar, ohne dass das Freibadgelände betreten werden muss.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

40

Beschluss

41

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

42

[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet.

43

Beschluss vom 20.12.2013

44

Das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache wie folgt berichtigt:

45

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.]

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Referenzen

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.