Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Sept. 2014 - 7 D 10681/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0903.7D10681.14.0A
published on 03/09/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Sept. 2014 - 7 D 10681/14
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die fehlenden Erfolgsaussichten ergeben sich jetzt bereits aus dem Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014, mit dem der Aufsichtsklage nach § 17 Abs. 1 AGVwGO stattgegeben und der den Beigeladenen begünstigende Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. Dezember 2013 aufgehoben wurde, mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Damit steht fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung des Beigeladenen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Widerspruchsbescheid, mit dem der Kreisrechtsausschuss unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2013 den Beklagten verpflichtet hat, dem Beigeladenen die beantragte Erlaubnis zur Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses zum Hotelfachmann zu erteilen, rechtswidrig ist.

3

Mit der Beschwerde beruft sich der Beigeladene auch nicht auf Erfolgsaussichten und die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides, sondern er vertritt die Auffassung, in analoger Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien hinreichende Erfolgsaussichten nicht erforderlich.

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1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Abweichend davon bestimmt § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei einer Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem einem Widerspruch des Beigeladenen stattgegeben wurde, handelt es sich auch nicht um eine mit dem erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vergleichbare Situation. Aus diesem Grund scheidet eine analoge Anwendung von § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation aus. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift begründet die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts eine Vermutung dafür, dass die Verteidigung gegen ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 119 ZPO Rn. 56). Eine gerichtliche Entscheidung ist aber nicht mit einer Entscheidung eines Rechtsausschusses in einem Widerspruchsverfahren und die Aufsichtsklage ist nicht mit einem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zu vergleichen.

5

Nach § 7 Abs. 1 AGVwGO sind Rechtsausschüsse Ausschüsse des Landkreises (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt) und unterliegen nicht den Weisungen der Organe dieser Gebietskörperschaft. Trotz der Weisungsfreiheit gehören die Rechtsausschüsse nicht zur rechtsprechenden Gewalt, sondern sind Teil der inneren Verwaltung. Die Rechtsausschüsse müssen kontrolliert werden. Anderenfalls wäre es nicht möglich, den verfassungsmäßig gewährleisteten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) im Einzelfall wirksam durchzusetzen, wenn der Rechtsausschuss einen Widerspruchsführer rechtswidrig begünstigt (OVG RP, Urteil vom 9. Januar 1964 – 1 A 10/63 –, AS 9, 130, 132). Der Kontrolle dient die staatliche Aufsichtsklage; der durch einen stattgebenden Widerspruchsbescheid eines Rechtsauschusses begünstigte Widerspruchsführer muss stets mit einer Aufsichtsklage und einer gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides rechnen. Es besteht gerade keine Vermutung dafür, dass seine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in dem gerichtlichen Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Wertigkeit eines Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichzusetzen und die Aufsichtsklage entspricht nicht einem Rechtsmittel eines Verfahrensbeteiligten innerhalb eines gerichtlichen Instanzenzugs. Im Übrigen sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Vorverfahren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Dies gilt grundsätzlich auch – eine Ausnahme ist in § 6 Abs. 2 AGVwGO geregelt – für die Ausschüsse. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet aber im gerichtlichen Verfahren nicht statt.

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Aufgrund der Unterschiede zwischen einem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses und einer gerichtlichen Entscheidung scheidet eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus.

7

2. Selbst bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift käme vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht in Betracht. Es ist nämlich anerkannt, dass § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn die Vermutung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bei einem Rechtsmittel des Gegners nicht gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich falsch ist (Geimer, in: Zöller, a.a.O.). Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten erweist sich in diesem Sinne als offensichtlich rechtswidrig.

8

Der Beigeladene hatte offensichtlich keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV darf Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Letztlich ist davon zunächst auch der Kreisrechtsausschuss ausgegangen, der in dem Widerspruchsbescheid (S. 4) kurz das Verhalten des Beigeladenen schildert. So wird beispielsweise wiedergegeben, dass nach einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde der Beigeladene bei einer Vorsprache am 11. Januar 2013 noch einmal angegeben habe, er werde sich keinen Pass besorgen, solange er die Befürchtung habe, abgeschoben zu werden. Gleichwohl war der Kreisrechtsausschuss der Meinung, dass der Versagungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nicht vorliege, und begründet diese mit einer Ermessensentscheidung zugunsten des Beigeladenen. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 BeschV lässt allerdings ersichtlich keinen Raum für eine Ermessensentscheidung. Nach dem eindeutigen Wortlaut scheidet die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zwingend aus, wenn – wie vorliegend – aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.