Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Aug. 2009 - 7 B 10658/09
Gericht
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
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Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner unter Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
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1. Die Vorinstanz hat zunächst den gestellten Hauptantrag der Antragstellerin, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung von Fahrerbescheinigungen für 17 namentlich bezeichnete türkische Lkw-Fahrer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes auf ihr gehörenden Lkw's zwischen Deutschland und der Türkei zu verpflichten, zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches abgelehnt.
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Die Erteilung von Fahrerbescheinigungen an einen Verkehrsunternehmer setzt nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 95 S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 (ABl Nr. L 76 S. 1) - EG-VO - neben dem Besitz einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 Abs. 1 EG-VO voraus, dass die Fahrer entweder bei dem Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind oder von ihm rechtmäßig eingesetzt werden. Da ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den 17 benannten Fahrern, die ausschließlich bei einer von ihrem Inhaber in der Türkei gegründeten und dort ansässigen Firma angestellt sind, unstreitig nicht besteht, kommt allein die zweite Alternative in Betracht. Danach müssen die in der Türkei mit Wohnsitz gemeldeten Personen ihr als Arbeitskräfte gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Diesen Anforderungen genügt der geplante Einsatz der türkischen Fahrer durch die Antragstellerin jedoch nicht.
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a) Denn das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Antragstellerin, wonach der Transport eigenverantwortlich durch ihre türkische Tochterfirma durchgeführt werde und sie selbst keinerlei Direktions- und Weisungsrecht gegenüber den Fahrern habe, zutreffend darauf verwiesen, dass diese nicht von der Antragstellerin als Verkehrsunternehmerin eingesetzt werden. Vielmehr seien sie bei der Durchführung der Transporte im Auftrag und als Arbeitnehmer allein der türkischen Firma tätig. Diese Bewertung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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Beförderer ist nämlich, wer die Transportleistungen tatsächlich verantwortlich ausführt. Das ist hier aber die türkische Firma, die auch die Lohnkosten trägt und den Bekundungen der Antragstellerin zufolge sogar die Fahrtrouten bestimmen soll. Der Einsatz fremder Fahrzeuge im Güterkraftverkehr ist dabei nicht ungewöhnlich. Deshalb ist der von der Antragstellerin geschilderte eigene Anteil an der Erbringung der Transportleistungen, der laut ihrer Darstellung unter anderem darin besteht, die Lkw' s zu versichern und zu unterhalten, unerheblich. Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie bestimme den Be- und Entladeort, kümmere sich um die Formalitäten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und akquiriere dort Aufträge, mit der sie den Eindruck zu erwecken versucht, sie handele gleichwohl als Güterkraftverkehrsunternehmerin und könne den Ablauf der Geschäfte im Wesentlichen mitbestimmen. Derartige Umstände ändern jedenfalls im Hinblick auf die hier allein relevante Abwicklung der Transportleistung nichts daran, dass die Fahrer als Arbeitnehmer der türkischen Firma gerade für diese und damit zugleich nicht selbständig, wie die Antragstellerin in anderem Zusammenhang meint, tätig werden. Ist somit aber die türkische Tochterfirma Frachtführerin, hat die Antragstellerin von vornherein keinen Anspruch auf die Erteilung von Fahrerbescheinigungen, zumal aus ihrem eigenen Sachvortrag folgt, dass es nicht nur, wie angesprochen, an den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 EU-VO fehlt, sondern es sich um die Durchführung eines grenzüberschreitenden Verkehrs handelt, für den ihre Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 Abs. 1 EU-VO i.V.m. §§ 3, 5 Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - gar nicht eingesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007, 3 C 49/06, juris).
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Nach allem dringt die Antragstellerin weiterhin nicht mit ihrem Einwand durch, die Kooperation zwischen ihr und der türkischen Firma beruhe auf einer rechtlich zulässigen Zusammenarbeit in Gestalt einer BGB-(Innen)-Gesellschaft, in die sie unter anderem die Gemeinschaftslizenz einbringe und die türkische Firma als Beitrag die Tätigkeit der türkischen Lkw-Fahrer. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die geschilderte BGB-Gesellschaft nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung getreten ist, als Innengesellschaft keine rechtliche Teilrechtsfähigkeit hat und als Anspruchsberechtigte für Fahrerbescheinigungen gegenüber dem Antragsgegner nur die Antragstellerin selbst in Betracht kommt, weil sie allein das weitere Erfordernis des Besitzes einer Gemeinschaftslizenz erfüllt, die hier jedoch für die Bejahung eines Anspruchs aus den dargestellten Gründen nicht ausreicht.
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Ohne Erfolg weist die Antragstellerin ferner darauf hin, dass im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. II 1972, S. 387), wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs einzuführen, eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Verordnung dahingehend geboten sei, den türkischen Fahrern ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerbescheinigung zu erteilen, um eine Nichtigkeit der Verordnung wegen Verstoßes gegen diese höherrangige Bestimmung zu vermeiden. Es ist derzeit nämlich nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin unter Berufung auf diese Stillhalteklausel ein für sie günstigeres Ergebnis herleiten kann.
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Zwar ist das Erfordernis der Erteilung einer Fahrerbescheinigung erst nach dem am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll begründet worden. Allerdings erscheint es gegenwärtig jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 EU-VO durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erfolgreich rügen kann, wovon bei einer vergleichbaren Sachlage offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ausgegangen ist. Denn nach den vorangegangenen Darlegungen steht bereits der Regelungsinhalt der Gemeinschaftslizenz i.S.d. § 3 Abs. 1 EU-VO als solcher einem Einsatz türkischer Fahrer für die Antragstellerin entgegen, sodass es auf die Vereinbarkeit der, wie gezeigt, gleichfalls fehlenden zusätzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 EU-VO mit der Stillhalteklausel voraussichtlich nicht ankommt.
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Ob das auf die Klage zweier türkischer Fernfahrer ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 (C-228/06, InfAuslR 2009, 135 - Soysal), demzufolge Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Verschärfungen durch Einführung einer Visumspflicht ausschließt, auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft. Der dortigen, auf dem Gebiet des Ausländerrechts ergangenen Entscheidung lag zudem ein anderer Streitgegenstand zugrunde, während im Bereich des Güterkraftverkehrsrechts ein Transportunternehmer auch schon vor 1973 einer Genehmigung für grenzüberschreitende Fernfahrten bedurfte (vgl. nur § 8 GüKG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1969, BGBl. I 1970, 1).
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Bereits unter Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags der Antragstellerin konnte dem Zulassungsantrag deshalb nicht entsprochen werden.
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b) Darüber hinaus kann der Beschwerde aber auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sogar viel dafür spricht, dass das dem Einsatz der türkischen Fahrer zugrunde liegende Rechtsverhältnis tatsächlich als illegale Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren ist und in einem solchen Fall von einem rechtmäßigen Einsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 3 EG-VO ebenfalls keine Rede sein kann.
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Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) - AÜG - in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis besitzt die türkische Arbeitgeberin der 17 Fahrer jedoch nicht; sie könnte ihr auch nicht erteilt werden, weil nach § 3 Abs. 2 AÜG die Erlaubnis zu versagen ist, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG Betriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum liegen.
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Die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie dem Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, Urteile vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - BB 2004, 669 m.w.N. und vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186). Zwar ist Gegenstand der Arbeitnehmerüberlassung die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, der in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach seinen Weisungen arbeitet (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 7 AZR 28693 - BAGE 77, 102). Über die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung entscheidet indes allein der Inhalt, den das Geschäft nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien haben soll, wobei auch auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages zurückgegriffen werden kann (BAG, Urteile vom 6. August 2003, a.a.O. und vom 6. August 1997, a.a.O.). Im Rahmen der Missbrauchskontrolle ist außerdem zu prüfen, inwieweit mit den gewählten Gestaltungsvarianten eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarende Umgehung vorliegt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2008, 3 TaBV 8/08, juris).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier gewichtige Indizien vorhanden, die auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehungskonstruktion hindeuten. Denn sowohl die türkische Firma als auch die Antragstellerin gehören demselben Inhaber, der von Deutschland aus die Geschäfte tätigt und sich in der Türkei lediglich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. Hinzu kommt, dass die türkische Firma weder faktisch noch rechtlich in der Lage ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen zu organisieren. Über Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zur Durchführung von Transportaufträgen eingesetzt werden könnten, verfügt sie ebenso wenig wie über die hierfür erforderlichen Lizenzen (vgl. hierzu auch HessVGH, Urteil vom 18. Juli 2006, 2 UE 2037/05). Ferner ist zurzeit nicht erkennbar, ob das türkische Tochterunternehmen überhaupt eigenständig am Markt in Erscheinung tritt.
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Dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bei einer derartigen Sachlage der Erlaubnispflicht für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegensteht, bedarf keiner näheren Erörterung, da diese bereits mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜL vom 7. August 1972 eingeführt worden und nach Art. 2 § 4 AÜL am 1. Oktober 1972, also vor der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls, in Kraft getreten ist.
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c) Die Antragstellerin kann sich weiterhin nicht darauf berufen, die Versagung der Erteilung der begehrten Fahrbescheinigungen verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil ein unzulässiger Eingriff in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Denn unabhängig davon, ob ihr Vortrag der Sache nach auf eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 geschützten Berufsausübungsfreiheit abzielt (vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Urteil vom 24. April 1991, BVerfGE 84, 133, 157), wird sekundäres Gemeinschaftsrecht, wie hier, grundsätzlich nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte geprüft, solange im Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ein wirksamer Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet ist, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986, BVerfGE 73, 339, 378 ff. - Solange II). Die Fachgerichte können demzufolge auch bei Vorliegen eines Umsetzungsakts die Vereinbarkeit sekundären Gemeinschaftsrechts mit den Grundrechten des Grundgesetzes inzident nur dann prüfen, wenn festgestellt werden kann, dass der Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene generell unter den erforderlichen Standard abgesunken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2000, BVerfGE 102, 147, 164). Dafür ist hier indes weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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Im Übrigen entspricht die Einführung von Fahrbescheinigungen zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Güterverkehrs sowohl dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft sowie dem nach europarechtlichen Maßstäben anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-200/96 -, Slg, 1998, I-1953 Rn. 21) als auch den vergleichbaren Anforderungen über die Zulässigkeit einer Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung im Rahmen der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 GG. Denn die vorliegend gewählte Konstruktion, ein Transportunternehmen aus Gründen der Gewinnoptimierung auf zwei Betriebe zu verteilen, nämlich auf einen deutschen, dessen Inhaber über die Lizenz und die erforderlichen Fahrzeuge verfügt, und einen türkischen, welcher der Antragstellerin die nach türkischem Standard entlohnten und sozialversicherten Fahrer überlässt, trägt zu einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs und einer Benachteiligung von Fahrern aus den Mitgliedsstaaten bei. Zutreffend weist der europäische Verordnungsgeber insofern darauf hin, dass vor Einführung der Fahrerbescheinigungen eine Marktlage entstanden sei, bei der häufig in ungeschützten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen angestellte Fahrer regelmäßig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr Tätigkeiten ausgeübt hätten, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu umgehen (vgl. die Erwägungsgründe 5 bis 7 der Verordnung EG Nr. 4841/2002, a.a.O.). Das nunmehr geregelte Erfordernis einer Fahrerbescheinigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ist vor diesem Hintergrund zugleich verhältnismäßig, weil es nicht über das zur Vermeidung dieser Folgen erforderliche Maß hinausgeht.
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2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens die Feststellung begehrt, dass sie für den Einsatz der von ihr benannten türkischen Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr keine Fahrerbescheinigungen benötigt, hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob von ihr ein Direktions- und Weisungsrecht gegenüber den türkischen Fahrern wahrgenommen wird und eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
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Ausgehend von den eigenen Darlegungen der Antragstellerin zur Form der Zusammenarbeit mit der türkischen Firma ist hier bereits ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, weil die Antragstellerin nicht die Verkehrsunternehmerin ist, welche die Fahrer einsetzt, sodass ihr schon deshalb keine Fahrerbescheinigungen erteilt werden können. Befürwortet man dagegen abweichend von ihrem Vortrag eine nicht genehmigungsfähige Arbeitnehmerüberlassung durch ihre türkische Tochterfirma, würde die Antragstellerin nach den vorangegangenen Ausführungen gerade eine Fahrbescheinigung benötigen, die ihr jedoch nicht zu erteilen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
- 1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält; - 2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; - 3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.