Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2012 - 7 A 11323/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0524.7A11323.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.05.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz - NRSG -.

2

Sie betreibt in A. eine Gaststätte mit zwei Gasträumen. Vorder- und Hintereingang der Gaststätte führen in den sogenannten Thekenraum, in dem sich eine Ausschanktheke mit Zugang zur Küche sowie derzeit fünf Tischen mit ca. 20 Sitzplätzen befinden. Vom Thekenraum führt eine Tür zu dem zweiten Gastraum, den die Klägerin als Speisesaal bezeichnet. In diesem Gastraum, der durch eine weitere Tür ebenfalls mit der Küche verbunden ist, stehen vier Tische mit ca. 32 Sitzplätzen und eine kleinere Theke ohne Zapfanlage. Die Toiletten der Gaststätte befinden sich in einem Nebengebäude, das gegenüber dem Hintereingang liegt. In der Gaststättenerlaubnis vom 25. August 1977 wird der Thekenraum - als "Allgemeines Wirtszimmer" bezeichnet - mit einer Größe von 43,68 qm und der Speisesaal - als "Nebenzimmer" bezeichnet - mit einer Größe von 42,52 qm ausgewiesen. Zwischenzeitlich baute die Klägerin in den Thekenraum einen Kaminofen ein, so dass dieser Raum nach ihrer Berechnung nur noch eine Größe von 41,94 qm besitzt. Im Thekenraum erlaubt die Klägerin das Rauchen, den Speisesaal hält sie hingegen rauchfrei.

3

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 ordnete die Beklagte an, dass der Thekenraum der Gaststätte der Klägerin als Hauptraum rauchfrei sein müsse (Ziffer 1.). Dies gelte auch für das von seiner Grundfläche größere Nebenzimmer (Ziffer 2.). Über das Rauchverbot sei durch deutlich wahrnehmbare Hinweise, insbesondere an den beiden Eingangsbereichen der Gaststätte zu informieren (Ziffer 3.). Für den Fall, dass den Bestimmungen dieser Anordnung nicht nachgekommen wird, drohte sie zu den Ziffern 1. und 2. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und zu Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € an (Ziffer 4.). Zur Begründung führte sie aus, der Betreiber einer Gaststätte könne zwar nach § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen in Nebenräumen erlauben. Der Raum, in dem sich der Thekenbetrieb befinde, sei aber in aller Regel der Hauptraum der Gaststätte.

4

Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserslautern mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 Ziffer 2. der angegriffenen Verfügung und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung auf und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.

5

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Kennzeichnend für einen Nebenraum im Sinne des § 7 Abs. 3 NRSG sei nicht nur die untergeordnete Größe, sondern auch eine entsprechende untergeordnete Funktion, die ihn von einem Hauptraum unterscheide. Der zentrale Gastraum einer Gaststätte, der - wie hier der Thekenraum - eine zentrale Bewirtungsfunktion wahrnehme und der von jedem Gast beim Besuch zwangsläufig betreten werden müsse, sei Hauptraum der Gaststätte und kein Nebenraum. Außerdem handele es sich bei dem Thekenraum der Gaststätte der Klägerin nicht um einen abgetrennten Raucherbereich, wie ihn das Nichtraucherschutzgesetz fordere.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, der Begriff "Nebenraum" in § 7 Abs. 3 NRSG habe keine funktionale Bedeutung. Er werde vielmehr durch § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NRSG konkretisiert, so dass der Hauptbereich lediglich größer sein und mehr Sitzplätze umfassen müsse als die Räume, in denen das Rauchen erlaubt sei. Außerdem besitze ihre Gaststätte weder einen Haupt- noch einen Nebenraum, sondern zwei quantitativ und qualitativ gleichwertige Gasträume. Indem sie in einem Raum das Rauchen gestatte und in dem anderen nicht, verhalte sie sich so, wie im Nichtraucherschutzgesetz vorgesehen. Die beiden Gasträume seien nahezu gleichgroß. Dem geringfügigen Größenunterschied könne keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Der rauchfreie Raum verfüge über mehr Sitzplätze als der Thekenraum. Er diene in den Morgenstunden der Frühstücksbewirtung von in ihrer Pension übernachtenden Gästen und in den Mittags- und Abendstunden als Speisesaal im restauranttechnischen Sinne. Er sei zudem von erheblicher Bedeutung für die Ausrichtung von privaten und betrieblichen Feierlichkeiten und Festen und werde regelmäßig für vereins- und parteipolitische Sitzungen und Veranstaltungen genutzt. Regelmäßig sei der Speisesaal zweimal pro Woche durch verschiedene Gruppen belegt. Die Rauchfreiheit im Speisesaal entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der Vereine, Parteien und sonstigen Vereinigungen der Gemeinde. Beide Gasträume trügen in etwa gleichrangig zum Umsatz bei. Ein Verbot des Rauchens im Thekenraum würde den dort bislang erwirtschafteten Umsatz praktisch zum Erliegen bringen und ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. Ein Rauchverbot im Thekenraum könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass alle Gäste aufgrund des gemeinsamen Eingangsbereichs beim Betreten der Gaststätte und bei Toilettengängen gezwungen seien, sich kurzfristig im Raucherraum - dem Thekenraum - aufzuhalten, um in den rauchfreien Raum - den Speisesaal - zu gelangen oder ihn zu verlassen. Durch einen solch kurzfristigen Aufenthalt von wenigen Sekunden im Raucherraum könne ein nichtrauchender Gast gesundheitlich nicht geschädigt werden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juli 2011 den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Kaiserslautern vom 9. Februar 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der dem Verfahren beigetreten ist, hält das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für zutreffend. Er wirft ergänzend die Frage auf, ob der Einbau des Kaminofens in den Thekenraum zu einer Verringerung der Grundfläche dieses Raumes führe und ob folglich die Grundfläche des Speisesaals tatsächlich größer sei als die des Thekenraums.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte des Verfahrens 4 L 716/10.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist unbegründet.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

15

Das in Ziffer 1. dieses Bescheides angeordnete Verbot, im Thekenraum der Gaststätte der Klägerin zu rauchen, findet seine Grundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz - NRSG - vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205). Danach können unter anderem die Verbandsgemeindeverwaltungen - wie der Beklagten - als örtliche Ordnungsbehörden bei den sonstigen - nicht unter Nummer 1. der Bestimmung fallenden, das heißt in privater Trägerschaft stehenden - Einrichtungen die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Leitung oder der Betreiber einer Einrichtung nach §§ 2 bis 8 NRSG der ihnen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG obliegenden Verantwortung zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen nicht nachkommt.

16

Das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot, im Thekenraum ihrer Gaststätte zu rauchen, stellt eine solche erforderliche Anordnung dar, weil sie als Betreiberin der Gaststätte ihrer Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des § 7 NRSG nicht von sich aus nachkommt.

17

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG sind Gaststätten rauchfrei. Die in § 7 Abs. 2 NRSG vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz für Gaststätten mit nur einem Gastraum und einer Grundfläche von weniger als 75 qm kommt hier von vorneherein nicht in Betracht, weil die Gaststätte der Klägerin über zwei Gasträume und eine Grundfläche von mehr als 75 qm verfügt. Aber auch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 NRSG für Mehrraumgaststätten greift nicht zu Gunsten des Thekenraums der Gaststätte der Klägerin ein.

18

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG kann der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass (1.) die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und (2.) über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 NRSG).

19

Die Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis im Thekenraum der Gaststätte der Klägerin sind nicht gegeben.

20

Es kann dahinstehen, ob bereits die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NRSG nicht erfüllt ist, wonach die Grundfläche in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sein darf als in den übrigen rauchfreien Gasträumen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Einbau des Kaminofens im Thekenraum zu einer Verringerung der anzusetzenden Grundfläche dieses Raumes führt und er dadurch kleiner als der andere Gastraum - der Speisesaal - ist oder, falls dies zu verneinen sein sollte, einem nur geringfügigen Größenunterschied der beiden Gasträume keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG für eine Raucherlaubnis im Thekenraum der Gaststätte der Klägerin.

21

Zwar besitzt ihre Gaststätte mehrere Gasträume. Diese sind auch durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennt. Der Thekenraum ihrer Gaststätte ist jedoch kein Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG.

22

Der Begriff des Nebenraums im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Größe nach zu bestimmen, sondern auch nach der Funktion des Raums. Die Bezeichnung des Raums als Nebenraum bringt bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis eine untergeordnete Bedeutung des Raumes zum Ausdruck. Für ein funktionales Verständnis dieses Begriffs spricht darüber hinaus vor allem der Umstand, dass die Voraussetzungen bezüglich der Größe des Raumes, in dem geraucht werden darf, schon in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NRSG geregelt sind. Wenn der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Räumen, in denen geraucht werden darf, und rauchfreien Gasträumen alleine anhand der Größe hätte bestimmen wollen, hätte es des Begriffs des Nebenraums nicht bedurft. Dann hätte schon die Verwendung des Begriffs des Raumes ausgereicht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

23

Maßgeblich für die Bestimmung der Funktion eines Raums als Nebenraum im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG und damit der Reichweite dieser Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot in Gaststätten ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.

24

Nach § 1 Abs. 1 NRSG ist Zweck dieses Gesetzes der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, dass aktuellen Untersuchungen zufolge durch Passivrauchen in Deutschland jährlich rund 3.300 Todesfälle zu verzeichnen sind. Tabakrauch in Innenräumen ist nach Feststellungen des Deutschen Krebsforschungszentrums keine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge (vgl. LT-Drs. 15/1105, S. 7). Zum Rauchverbot in Gaststätten wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass nach Messungen des Deutschen Krebsforschungszentrums die Innenluft in nicht rauchfreien Gastronomiebetrieben in einem hohen Maße mit Schadstoffen belastet ist. Insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen soll der Besuch eines gastronomischen Angebots ermöglicht werden, ohne diese einer Passivrauchbelastung auszusetzen. § 7 Abs. 1 NRSG sieht daher ein umfassendes Rauchverbot in Gaststätten vor. Wenn allerdings in einer Gaststätte mehrere, vollständig voneinander getrennte Räume vorhanden sind, erscheint es dem Gesetzgeber vertretbar, dem Betreiber der Gaststätte die Einrichtung eines Nebenraums als Raucherraum zu ermöglichen, wenn dies gewünscht wird. Dann kann den Belangen sowohl der rauchenden als auch der nichtrauchenden Gäste Rechnung getragen werden; nichtrauchende Gäste müssten auch nicht auf den Besuch der Gaststätte verzichten (vgl. LT-Drs. 15/1105, S. 11 f.).

25

Unter Berücksichtigung des dargelegten Sinn und Zwecks des grundsätzlichen Rauchverbots in Gaststätten und der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 NRSG ist ein Gastraum einer Mehrraumgaststätte kein Nebenraum, in dem das Rauchen erlaubt werden kann, wenn er - etwa beim Betreten der Gaststätte oder bei Toilettengängen - von allen und damit auch von den nichtrauchenden Gästen durchquert oder vorübergehend betreten werden muss, um in einen rauchfreien Gastraum zu gelangen. Auf die Dauer und Häufigkeit eines solchen zwangsweisen Aufenthalts in dem Raucherraum kommt es insoweit nicht entscheidend an (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 4 B 1703/10 -, juris). Mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, nichtrauchenden Gästen, insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen, den Besuch von Mehrraumgaststätten zu ermöglichen, ohne sich einer Passivrauchbelastung auszusetzen, wäre es nicht zu vereinbaren, ihnen einen vorübergehenden Aufenthalt im Raucherbereich zuzumuten. Dies gilt unabhängig von der konkreten Aufenthaltsdauer im Einzelfall, zumal für die im Passivrauch enthaltenen krebserregenden Stoffe keine Wirkungsschwellen als Dosismaß definiert werden können, unterhalb derer keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten wäre (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 2011 - 7 A 10011/11.OVG -, abgedruckt in ESOVGRP).

26

Ein Gastraum ist nach dem dargelegten Sinn und Zweck des grundsätzlichen Rauchverbots in Gaststätten auch dann kein Nebenraum, in dem das Rauchen erlaubt werden kann, wenn der rauchfreie Gastraum den nichtrauchenden Gaststättenbesuchern mehr als nur gelegentlich tatsächlich nicht zur Verfügung steht, so dass sie sich nur in dem Raum, in dem das Rauchen erlaubt ist, aufhalten können. Dies ist etwa der Fall, wenn der rauchfreie Gastraum im Winter nicht geheizt wird oder des Öfteren nur geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung steht. Eine Raucherlaubnis in einem Raum, in dem allein die Gaststättenbesucher sich des Öfteren nur aufhalten können, weil der rauchfreie Gastraum von ihnen nicht genutzt werden kann, steht mit dem Schutzzweck des grundsätzlichen Rauchverbots in Gaststätten nicht in Einklang. Ein solcher Raum kann daher kein Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG sein.

27

Hiervon ausgehend ist der Thekenraum der Gaststätte der Klägerin kein Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 NRSG, weil er die hierfür genannten Kriterien nicht erfüllt. Aufgrund des gemeinsamen Eingangsbereichs und des Zuschnitts der Gasträume muss jeder Gast den Thekenraum betreten, um in den rauchfreien Gastraum, den Speisesaal, zu gelangen. Gleiches gilt bei Toilettengängen von Gästen im rauchfreien Speisesaal. Außerdem steht der rauchfreie Speisesaal den nichtrauchenden Gästen mehr als nur gelegentlich nicht zur Verfügung, weil er nach Angaben der Klägerin regelmäßig - in der Regel zweimal pro Woche - für Sitzungen und Veranstaltungen von Vereinen, politischen Parteien und sonstigen Vereinigungen der Gemeinde genutzt wird. Der Speisesaal bietet den Angaben der Klägerin zufolge darüber hinaus auch Raum für private oder betriebliche Feiern. Wird der Speisesaal für geschlossene Gesellschaften genutzt, können sich nichtrauchende Gäste nur im Thekenraum aufhalten.

28

Nach alledem kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob für die Funktion eines Raumes als Nebenraum in Abgrenzung zum rauchfreien Hauptbereich auch - wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen - zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Gastraum eine zentrale Bewirtungsfunktion wahrnimmt und ob für diese zumindest in der Regel der Standort der Theke maßgeblich ist.

29

Soweit die Klägerin durch das Rauchverbot im Thekenraum erhebliche Umsatzeinbußen und dadurch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz befürchtet, sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal das grundsätzliche Rauchverbot in Gaststätten durch das Nichtraucherschutzgesetz bereits seit 2008 – modifiziert seit 2009 – gilt, ohne dass bekannt geworden wäre, dass die insbesondere vom Hotel- und Gaststättenverband befürchtete Existenzvernichtung vieler Gaststätten durch die Einführung des Rauchverbots sich bewahrheitet hätte.

30

Die in Ziffer 3. des Bescheides vom 30. Juni 2006 ausgesprochene Anordnung, über das Rauchverbot durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere an den Eingangsbereiche der Gaststätte zu informieren, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht dem gesetzlichen Gebot in § 9 NRSG.

31

Die Androhung von Zwangsgeld beruht auf §§ 61 Abs. 1, 64 und 66 LVwVG.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie nur die Auslegung und Anwendung von nichtrevisiblem Landesrecht betrifft.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2010 wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 2.) die Rauchfreiheit des Nebenzimmers gefordert

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2010 wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 2.) die Rauchfreiheit des Nebenzimmers gefordert wird. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit unter Ziffer 4.) insoweit ein Zwangsgeld in Höhe 500,00 € angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. In ihrer Verfügung vom 30. Juni 2010 verlangt die Antragsgegnerin die Rauchfreiheit sowohl des Thekenraums (Ziffer 1.) als auch des Nebenzimmers (Ziffer 2.) der Gaststätte der Antragstellerin und das Anbringen von Hinweisen über dieses Rauchverbot (Ziffer 3.). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5.). Statthaft ist daher insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin. Soweit unter Ziffer 4.) der Verfügung Zwangsgelder angedroht werden, ist diese Regelung gemäß § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das Begehren der Antragstellerin ist daher diesbezüglich zu verstehen als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

2

Dieses statthafte Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur teilweise begründet.

3

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 30. Juni 2010 den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse mit der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung hinreichend begründet.

4

In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) und 3.) des Bescheids vom 30. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin darin die Rauchfreiheit des sogenannten Thekenraums und eine entsprechende Kennzeichnung des Rauchverbots anordnet, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Hingegen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, soweit in Nummer 2.) der Verfügung auch ein Rauchverbot für das Nebenzimmer verlangt wird.

5

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240).

6

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des unter Ziffer 1.) angeordneten Rauchverbots im sogenannten Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin, weil der Bescheid vom 30. Juni 2010 insoweit ersichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

7

Die Anordnung eines Rauchverbots im Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin hat ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 2009 ( - NRSG - ).

8

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRSG kann die Antragsgegnerin die zur Umsetzung und Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnung eines Rauchverbots im Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin stellt eine solche erforderliche Maßnahme dar.

9

Gemäß § 7 Abs. 1 NRSG sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmen davon sind nach § 7 Abs. 2 NRSG nur möglich für Gaststätte mit nur einem Gastraum und mit einer Grundfläche von weniger als 75 m². Bei einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann die Betreiberin oder der Betreiber gemäß § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen außerdem auch in einzelnen Nebenräumen erlauben. Weitere Voraussetzung für eine solche Raucherlaubnis in einer Mehrraumgaststätte ist, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.

10

Auf dieser gesetzlichen Grundlage, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2010 - VGH 60 und 70/09 - ), hat die Antragsgegnerin zu Recht ein Rauchverbot für den sogenannten Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin angeordnet. Dieser Gastraum ist nämlich nach § 7 Abs. 1 NRSG rauchfrei zu halten.

11

Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 NRSG kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Gaststätte der Antragstellerin verfügt über zwei Gasträume und über eine Grundfläche von mehr als 75 m². Aber auch eine Nutzung des sogenannten Thekenraums als Raucherraum im Sinne von § 7 Abs. 3 BRSG scheidet aus. Erlaubt werden darf nach dieser Vorschrift nämlich nur das Rauchen in einzelnen Nebenräumen, während der Hauptbereich der Gaststätte rauchfrei bleiben muss. Der sogenannte Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin ist jedoch kein Nebenraum.

12

Die Räume, in denen nach § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen erlaubt werden darf, müssen durch ortsfeste Trennwände vom rauchfreien Bereich getrennt sein und dürfen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NRSG nicht größer sein als die übrigen rauchfreien Gasträume. Außerdem muss es sich um Neben räume handeln, während der Hauptbereich rauchfrei bleiben muss. Kennzeichnend für einen Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 NRSG ist mithin nicht nur die untergeordnete Größe, sondern auch eine entsprechende untergeordnete Funktion, die ihn von einem Hauptraum unterscheidet. Der zentrale Gastraum einer Gaststätte, der eine zentrale Bewirtungsfunktion wahrnimmt und der von jedem Gast beim Besuch zwangsläufig betreten werden muss, ist Haupt- und nicht Nebenraum. Ein solcher Raum ist deshalb in einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten.

13

Der sogenannte Thekenraum ist der Hauptraum der Gaststätte der Antragstellerin. Dieser Raum verfügt über eine Theke mit dahinterliegender Küche, der eine zentrale Bewirtungsfunktion zukommt. Außerdem kann die Gaststätte nur über diesen Raum betreten werden. Sowohl der Haupteingang von der Kaiserstraße her als auch der Hintereingang führen nämlich unmittelbar in diesen sogenannten Thekenraum. Auch für die Benutzung der Toilette, die sich in einem Nebengebäude befindet, muss dieser Raum durchschritten werden. Entsprechend diesen Gegebenheiten wurde der sogenannte Thekenraum schon in der Gaststättenerlaubnis vom 25. August 1977 als „allgemeines Wirtszimmer“ bzw. „Gaststätte“ bezeichnet, während die zweite Räumlichkeit - ebenfalls zutreffend - als „Nebenzimmer“ ausgewiesen ist. Als Nebenraum, in dem unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 NRSG in der Gaststätte der Antragstellerin das Rauchen erlaubt werden kann, kommt mithin nur das sogenannte Nebenzimmer in Betracht, während der sogenannte Thekenraum als Hauptraum rauchfrei bleiben muss.

14

Im Hinblick darauf bestehen auch gegen die Anordnung in Ziffer 3.) des Bescheids vom 30. Juni 2010, wonach über das Rauchverbot durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere an den beiden Eingangsbereichen der Gaststätte zu informieren ist, keine rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung entspricht dem entsprechenden gesetzlichen Gebot in § 9 NRSG.

15

Erweisen sich mithin die Ziffern 1.) und 3.) der Verfügung vom 30. Juni 2010 als rechtmäßig, so besteht mit Blick auf die Gewährleistung eines gesetzeskonformen Nichtraucherschutzes auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.

16

Soweit hingegen in Nummer 2.) der Verfügung auch ein Rauchverbot für das Nebenzimmer verlangt wird, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen diesbezüglich vorläufig verschont zu bleiben.

17

Die Anordnung dieses Rauchverbots erscheint der Kammer nicht erforderlich im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRSG. Gegenwärtig wird dieses sogenannte Nebenzimmer von der Antragstellerin nämlich bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot, das die Antragsgegnerin betreffend den sogenannten Thekenraum ausgesprochen hat, in einen Raucherraum umgestaltet, ist derzeit unklar. Die Voraussetzungen, unter denen § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen in diesem Nebenraum zulässt, sind jedoch ohne größere Umbauten erfüllbar. So erscheint schon zweifelhaft, ob die Grundfläche des Nebenzimmers tatsächlich größer ist als die des Thekenraums. Dies ist davon abhängig, ob der nachträgliche Einbau eines Ofens im Thekenraum zu einer Verringerung der Grundfläche geführt hat. Insoweit bestehen deshalb Bedenken, weil nach Ziffer 3.2 der DIN 277-1, die für die Ermittlung von Grundflächen von Bauwerken gilt, die Netto-Grundfläche auch die Flächen von fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, einschließt. Im Übrigen ist der Thekenraum selbst bei Abzug der Ofenfläche nur 0,24 m² kleiner als das Nebenzimmer. Falls überhaupt notwendig, wäre eine entsprechende Verringerung der Grundfläche des Nebenzimmers gegebenenfalls ebenso leicht realisierbar wie eine Reduzierung der Anzahl der Sitzplätze.

18

Entsprechend den bisherigen Ausführungen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit der Antragstellerin unter Ziffer 4.) der Verfügung vom 30. Juni 2010 ein Zwangsgeld in Höhe 500,00 € für den Fall angedroht wird, dass sie der Anordnung in Ziffer 2.) nicht fristgerecht nachkommt. Im Übrigen war der Antrag auch insoweit abzulehnen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.