Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2009 - 7 A 11053/08
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die 1951 geborene Klägerin, eine estnische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland.
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Sie besitzt einen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und arbeitete in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie. Im September 2004 war sie für rund zwei Wochen zu Besuch bei Bekannten in Deutschland und lernte dabei ihren jetzigen Lebensgefährten, Herrn L., kennen. Nach ihrer Rückkehr nach Estland reiste sie im März 2005 ins Bundesgebiet ein und zog mit Herrn L. zusammen.
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Als von ihr angegebener Zweck des Aufenthalts ist in der Akte der Ausländerbehörde der Beklagten (vgl. Bl. 1) "Arbeitssuche" vermerkt. Daraufhin stellte die Beklagte ihr unter dem 28. April 2005 eine Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU aus, wonach sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei.
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Mit Bescheid vom 23. November 2005 wurden Herrn L. und der Klägerin - als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar bis Juni 2006 bewilligt. Entsprechende Leistungen sowie Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt sie auch in der Folgezeit.
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Nachdem die Beklagte von dem Sozialleistungsbezug Kenntnis erlangt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verlustfeststellung gegeben hatte, stellte sie mit Bescheid vom 25. April 2006 fest, dass die Klägerin das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Zugleich forderte sie sie auf, das Bundesgebiet spätestens mit Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung nach Estland an. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Regel komme höchstens ein Zeitraum von sechs Monaten zur Arbeitssuche in Betracht. Sie sei seit März 2005 ohne Beschäftigung und bestreite ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid dahin gehend ab, dass sie die Frist zur Ausreise auf einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides vom 25. April 2006 festsetzte. Außerdem stellte sie klar, dass ein Einreiseverbot nicht bestehe.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses des Beklagten am 13. Juni 2007, sie beabsichtige, sich selbständig zu machen. Am gleichen Tage meldete sie ein Gewerbe "Reinigung nach Hausfrauenart" an. Der Stadtrechtsausschuss wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück.
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Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, seit November 2007 übe sie das von ihr angemeldete Gewerbe aus. Sie habe aus ihrer selbständigen Reinigungstätigkeit bis Ende 2007 Einnahmen in Höhe von insgesamt 214,00 € und von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € erzielt. Außerdem beziehe sie eine estnische Rente, die sich ab April 2007 auf umgerechnet rund 164,00 € monatlich belaufe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine dauernde selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Niederlassungsrechts, welche zur Freizügigkeit berechtige, könne in der von der Klägerin stundenweise verrichteten Reinigungstätigkeit, die auch nur zu einem geringen Verdienst führe, nicht gesehen werden. Eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sei nicht erkennbar.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nachdem sie krankheitsbedingt im April und Mai 2008 keine Einkünfte habe erzielen können, habe sie nunmehr die Einnahmen aus ihrer Reinigungstätigkeit deutlich steigern können, und zwar in der Zeit von Juni bis Oktober 2008 auf 420,00 €, 429,00 €, 434,00 €, 381,00 € und 435,00 € monatlich. Im November 2008 habe sie 194,00 € verdient. Sie sei in diesem Monat nach Estland gefahren, um ihren todkranken Ehemann, von dem sie nicht geschieden gewesen sei, auf dessen Wunsch zu pflegen. Nach seinem Tod sei sie am 26. Februar 2009 nach Deutschland zurückgekehrt und habe ihre Reinigungstätigkeit wieder aufgenommen. Ihre estnische Rente sei mittlerweile auf rund 242 € monatlich erhöht worden. Der Grund für ihre Einreise in die Bundesrepublik sei Herr L. gewesen. Sie habe gegenüber der Ausländerbehörde als Aufenthaltszweck nicht angegeben, sich hier zur Arbeitssuche zu befinden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorlegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) - FreizügG/EU -. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Begriff "entfallen" in § 5 Abs. 5 FreizügG/EU legt zwar nahe, dass die Verlustfeststellung nur erfolgen kann, wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist. Die Vorschrift ist aber - zumindest entsprechend - auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat. Dafür spricht nicht nur, dass die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts in § 11 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erwähnt wird, das Gesetz also selbst von der Möglichkeit einer derartigen Feststellung ausgeht, ohne diese indes näher zu regeln. Es ist auch sachgerecht und entspricht dem Rechtschutzinteresse des Betroffenen, wenn die Frage seiner Freizügigkeitsberechtigung im Verfahren der Verlustfeststellung geklärt werden kann (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, Stand April 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 53).
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Die Voraussetzungen für eine solche Verlustfeststellung liegen vor. Die Klägerin ist weder als Arbeitnehmerin (1.) noch als niedergelassene selbständige Erwerbstätige (2.) noch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin (3.) gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Da seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2005 keine fünf Jahre vergangen sind, kann die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU noch getroffen werden.
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1. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Diese Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch Art. 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - gewährleistet. Sie schließt die Arbeitssuche mit ein. Denn sie gibt den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen (vgl. Art. 39 Abs. 3a und b EGV).
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Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts ist dabei nur gewahrt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, den Aufenthalt eines Stellensuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat zu begrenzen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern er nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. EuGH, InfAuslR 1991, 151 - Antonissen -).
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Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Sie hält sich insbesondere auch nicht zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass die Klägerin seit ihrer Einreise im März 2005 und damit seit rund vier Jahren keine Arbeitsstelle - als unselbständig Beschäftigte - gefunden hat. Es kommt hinzu, dass sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, nicht "zur Arbeitssuche" - wie in der Akte der Ausländerbehörde vermerkt - nach Deutschland gekommen ist, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, zusammenzuleben. Sie behauptet selbst nicht, sich jemals um eine solche Arbeitsstelle bemüht zu haben oder sich derzeit darum zu bemühen. Für sie bestand daher von Anfang an keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Auf den Umstand, dass Staatsangehörige Estlands derzeit zudem nur eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 9 ff.), kommt es demnach nicht mehr an.
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2. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auch Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Diese Freizügigkeit zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit folgt aus der durch Art. 43 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, hinsichtlich derer für Staatsangehörige Estlands keine Beschränkungen bestehen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 7).
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Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Niederlassung bezieht sich auf eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die - in Abgrenzung zur Erbringung von Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 f. EGV - nicht nur vorübergehend, sondern auf grundsätzlich unbestimmte Zeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden soll. Da die Klägerin sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will, kommt eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung allein im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und nicht auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) in Betracht.
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Die Art der ausgeübten Tätigkeit ist zwar grundsätzlich unerheblich. Es muss sich aber um eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit handeln, weshalb völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeiten nicht genügen. Der erforderliche Wille zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt zudem eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Epe, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 74; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2007, § 2 FreizügG/EU Rn. 44).
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An einer ernstzunehmenden Gewinnerzielungsabsicht fehlt es hier. Die Klägerin hat ihre Reinigungstätigkeit vielmehr allein unter dem Druck des vorliegenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen und würde sie nach Überzeugung des Senats alsbald wieder beenden, wenn dieser Druck nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestünde.
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Hierfür spricht das gesamte bisherige Verhalten der Klägerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet:
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Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben nicht "zur Arbeitssuche" nach Deutschland gekommen, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, den sie bei einem Besuchsaufenthalt im September 2004 in Deutschland kennengelernt hatte, zusammenzuleben, wie oben bereits erwähnt. Über eine berufliche Tätigkeit hatte sie sich ihren Angaben zufolge bei ihrer Einreise keine Gedanken gemacht.
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Sie nahm nach ihrer Einreise im März 2005 bis zum Juni 2007 und damit für einen Zeitraum von über zwei Jahren weder eine unselbständige noch eine selbständige Tätigkeit auf. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens meldete sie am Tag der Sitzung des Stadtrechtsausschusses - am 13. Juni 2007 - eine Reinigungstätigkeit als Gewerbe an. Wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, erfolgte diese Gewerbeanmeldung, nachdem sie von einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde auf die Notwendigkeit eigener Einkünfte hingewiesen worden war.
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Nach der tatsächlichen Aufnahme ihrer Reinigungstätigkeit im November 2007 erzielte sie hieraus Einkünfte bis zum Jahresende in Höhe von 214,00 € und in der Zeit von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € monatlich. Erst nach der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2008 steigerte sie ihre Einnahmen auf über 400,00 € monatlich.
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Auch Lebensalter und Vorbildung der Klägerin sprechen dafür, dass sie lediglich unter dem Druck des laufenden Verlustfeststellungsverfahrens eine Reinigungstätigkeit aufgenommen hat. Die Klägerin ist 1951 geboren, sie war bei ihrer Einreise mithin 54 Jahre und bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahre 2007 bereits 56 Jahre alt. Außerdem besitzt sie einen in der Ukraine erworbenen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und hat in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie gearbeitet. Die von ihr aufgenommen Reinigungstätigkeit erfordert jedoch weder den von ihr erworbenen noch einen sonstigen Bildungsabschluss.
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3. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 schließlich auch nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 - auf Einreise und Aufenthalt -, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Freizügigkeitsberechtigung folgt aus Art. 18 EGV i.V.m. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004.
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Die Voraussetzungen dieses Rechts liegen nicht vor.
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Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringfügige estnische Rente in Höhe von zuletzt 242,00 € monatlich. Allein für ihre Krankenversicherung muss sie jedoch monatlich 218,67 € aufwenden. Sie hat auch von Januar 2006 bis zumindest Sommer 2008, dem Zeitpunkt der Steigerung ihrer Einkünfte aus der Reinigungstätigkeit auf über 400,00 € monatlich, Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.
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Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, sie habe bei ihrer Einreise mit der Unterstützung ihrer Tochter gerechnet. Diese helfe ihr bis heute mit Geldleistungen bei Bedarf. Die Tochter unterstütze sie seit ihrer Einreise mit etwa 500,00 € monatlich. Deren Mann, der Autohändler sei, befinde sich oft in Deutschland und bringe ihr dann das Geld mit. Der Betrag, der Herrn L. zur Verfügung gestanden habe und den sie mit Rente und Unterstützung ihrer Tochter gehabt habe, habe für sie und Herrn L. zum Leben ausgereicht.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfügt. Hiergegen spricht schon der genannte langfristige Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Angaben der Klägerin sind außerdem insofern vage, als sie einerseits eine finanzielle Unterstützung "bei Bedarf" und andererseits eine Unterstützung "mit etwa 500,00 € monatlich" erwähnt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass sie unabhängig von ihrem Bedarf regelmäßig jeden Monat eine Unterstützung von 500,00 € erhält. Die Klägerin hat - wie sich aus dem Zusammenhang ihrer Äußerung ergibt - auch nur erklärt, dass das Geld, das Herrn L. und ihr bei ihrer Einreise zur Verfügung gestanden habe, ihnen beiden gereicht habe. Dass das ihnen zur Verfügung stehende Geld auch noch nach dem Bezug von Sozialleistungen ab Januar 2006 an sich, das heißt ohne die empfangenen Sozialleistungen, gereicht hätte und auch künftig - ohne die Einkünfte aus ihrer Reinigungstätigkeit und ohne Sozialleistungen - ausreichen werde, um ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz zu sichern, hat sie hingegen selbst nicht geltend gemacht.
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Sollten ihre Tochter oder Herr L. allerdings künftig die Klägerin regelmäßig - und nachprüfbar - in einem Umfang finanziell unterstützen, dass sie über ausreichende Existenzmittel einschließlich Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet verfügt, wäre sie auch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin gemeinschafts-rechtlich freizügigkeitsberechtigt und hätte mithin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 €
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.