Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige der Slowakei. Die Klägerin zu 1 reiste am 04.06.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der am ...2009 in Stuttgart geborene Kläger zu 2 ist der Sohn der Klägerin zu 1. Sie leben zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen, der der Vater des Klägers zu 2 ist und der im Besitz einer Duldung ist.
Die Klägerin zu 1 erhielt von der Beklagten zunächst eine befristete Bescheinigung gemäß § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -. Am 15.12.2008 erhielt sie eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Sie wurde jeweils darauf hingewiesen, dass eine Arbeitserlaubnis- EU oder eine Arbeitsberechtigung- EU erforderlich sei, um eine unselbständige, arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1 durch Schreiben vom 10.07.2009 und 30.07.2009 auf, Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, ob sie freizügig im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes sei. Darauf legte sie eine Bestätigung des Job-Centers Stuttgart vom 03.08.2009 vor, wonach sie Arbeitslosengeld 2 nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalte. Sie gab am 03.08.2009 an, wegen ihres Kindes könne sie nicht arbeiten.
Die Beklagte hörte die Klägerin durch Schreiben vom 03.08.2009 wegen der beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit und wegen einer Ausreiseaufforderung an. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter nahm durch Schreiben vom 12.08.2009 Stellung. Er legte dar, als die Klägerin zu 1 bei der Beklagten im Dezember 2008 persönlich vorgesprochen habe, sei sie hochschwanger gewesen. Sie habe ihren Mutterpass mit dem darin enthaltenen Entbindungstermin übergeben. In Kenntnis der Schwangerschaft sei ihr eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung erteilt worden. Sie genieße Vertrauensschutz. Zudem sei sie wegen ihres kleinen Sohnes bei der Arbeitsplatzsuche eingeschränkt. Es handele sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte stellte durch Verfügungen vom 09.09.2009 gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Die Klägerin zu 1 wurde aufgefordert, die Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht vom 15.12.2008 bei der Beklagten abzugeben. Außerdem wurden beide Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Bestands- bzw. Rechtskraft dieser Verfügung zu erlassen, sonst würden sie in die Slowakei oder in einen anderen Staat abgeschoben, der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin zu 1 sei nicht erwerbstätig und beziehe seit ihrer Einreise soziale Leistungen in Form von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewährleiste Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten wollten, das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Ein konkretes Arbeitsverhältnis müsse noch nicht bestehen, aber es sei die ernsthafte Absicht erforderlich, eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der Verwaltungspraxis habe sich als allgemeine Richtschnur eine zeitliche Grenze von sechs Monaten für die Arbeitssuche herausgebildet. Eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraums sei gleichwohl nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen werde, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht werde. Ein Wegfall des Status als Arbeitnehmer bzw. Arbeitssuchender komme dann in Betracht, wenn aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass der Unionsbürger in Wirklichkeit keinerlei ernsthafte Absichten verfolge, eine Beschäftigung aufzunehmen. Einen Nachweis habe die Klägerin zu 1 bislang nicht erbracht. Sie sei seit ihrer Einreise laut Aktenlage bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie eine Arbeitsstelle in nächster Zukunft finden und eine Beschäftigung ausüben werde. Daher seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht erfüllt. Auch liege keine vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfalls vor. § 3 FreizügG/EU könne ihr ebenfalls kein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermitteln. Sie besitze auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4 a FreizügG/EU. Sie verfüge ferner nicht über ausreichende Existenzmittel. Damit habe der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU festgestellt werden können. Es finde das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht möglich.
Beim Kläger zu 2 wurde noch ausgeführt, auch er falle nicht mehr unter § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Er und seine Mutter verfügten nicht über ausreichende Existenzmittel.
Die Kläger erhoben gegen diese Verfügungen am 10.10.2009 Widerspruch, welchen das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 als unbegründet zurückwies. Es führte ergänzend aus, die Klägerin zu 1 habe seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet nachweislich keine ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsplatzsuche unternommen. Der zur Arbeitssuche gewährte Zeitraum sei nicht unbegrenzt, sondern es werde in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen erachtet. Spätestens nach einjähriger erfolgloser Beschäftigungssuche müsse davon ausgegangen werden, dass keine tatsächliche Aussicht auf eine Beschäftigung mehr bestehe. Die Klägerin zu 1 kümmere sich ausschließlich um die Betreuung des Klägers zu 2. Dessen Vater sei ebenfalls erwerbslos. Daher habe die Klägerin zu 1 kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitssuchende mehr. Daran ändere nichts, dass ihr im Dezember 2008 eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, denn hierbei handele es sich um eine Art Anmeldebescheinigung, bei der die Angaben der Unionsbürger zu ihrem Freizügigkeitsrecht in der Regel nicht überprüft würden. Da ein „Gültigkeitszeitraum“ der Anmeldebescheinigung naturgemäß fremd sei und auch die Freizügigkeitsrichtlinie keinen „Gültigkeitszeitraum“ für die Bescheinigung kenne, sei der Klägerin zu 1 trotz bestehender Schwangerschaft die Freizügigkeitsbescheinigung unbefristet ausgestellt worden. Ein Vertrauensschutz auf ein unbefristetes Freizügigkeitsrecht sei damit nicht geschaffen worden. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU greife nicht. Da die Klägerin zu 1 keine Freizügigkeit mehr genieße, könne auch der Kläger zu 2 kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger von ihr ableiten. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 23.11.2009 zugestellt.
Am 21.12.2009 haben die Kläger Klage erhoben. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter trug dazu vor, die Klägerin zu 1 werde ab 01.01.2010 als Helferin bei der Firma ... beschäftigt sein und zunächst einen monatlichen Verdienst von ca. 500 EUR erzielen. Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter trägt vor, sie habe sich zur Arbeitssuche gemeldet. Sie könne eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Länger könne sie grundsätzlich nicht arbeiten, weil sie sich um ihr Kind kümmern müsse. Außerdem sei sie krankenversichert. Ferner bestehe eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihr und dem Job-Center Stuttgart. Sie tue ihr Möglichstes, um so bald wie möglich eine Arbeitsstelle zu erhalten. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass ihr dies bisher nicht gelungen sei. Sie habe sich schriftlich und telefonisch um weitere Stellen beworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem FreizügG/EU lägen vor. Auch habe sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie lebe mit dem irakischen Staatsangehörigen K. M. zusammen, der auch der Vater des Klägers zu 2 sei.
10 
Durch Schreiben vom 30.08.2010 brachte die Klägerin zu 1 vor, sie arbeite ab 15.09.2010 (putzen). Hierzu legte sie die Kopie eines Arbeitsvertrages vor, auf die Bezug genommen wird.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
die Verfügungen der Beklagten vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.11.2009 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist auf die angefochtenen Verfügungen und trägt weiter vor, die Klägerin zu 1 habe eine Arbeitserlaubnis bisher nicht vorgelegt. Sie, die Beklagte, gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin zu 1 nicht freizügigkeitsberechtigt sei; hieran ändere auch die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nichts. Nicht erwerbstätige Unionsbürger seien unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie erhalte weiterhin öffentliche Leistungen. Hinzu komme, dass die Zeit für die Arbeitssuche ausgeschöpft sei. Werde erst unter dem Druck eines eingeleiteten Verlustfeststellungsverfahrens die Arbeitssuche aufgenommen, so spreche dies gegen eine ernst zu nehmende Absicht der Klägerin zu 1, im Bundesgebiet eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht Streitgegenstand. Im Übrigen seien die Kläger und der Vater des Klägers zu 2 nicht darauf angewiesen, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen.
16 
Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
17 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu 1 mit Hilfe einer Dolmetscherin angehört. Sie sagte, sie habe ihren Lebensgefährten in der Slowakei kennen gelernt. Bei der Einreise nach Deutschland sei sie noch nicht schwanger gewesen. Sie sei hier her gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Sie habe in Deutschland schon als Putzhilfe gearbeitet. Der Herr, bei dem sie in einer Kanzlei gearbeitet habe, sei ein Deutscher. Sie wisse nur seinen Vornamen. Sie kenne die Anschrift nicht, es sei irgendwo in Stuttgart gewesen. Die Gegend wisse sie nicht. Sie habe bisher Arbeit als Putzhilfe gesucht. - Zu dem kürzlich vorgelegten Arbeitsvertrag sagte sie, sie hätten sich auf den 15.09. als Arbeitsbeginn geeinigt. Sie habe die Stelle nicht über die Arbeitsagentur bekommen, sondern über Bekannte ihres Freundes. Sie werde in dem Büro und in der Wohnung ihres Arbeitgebers putzen. Sie wisse nicht, ob sich die Wohnung im selben Haus wie das Büro befinde. Sie sei dabei gewesen, als der Arbeitsvertrag vor einem Monat abgeschlossen worden sei.
18 
Bisher habe die Arbeitssuche nicht geklappt. Sie spreche schlecht Deutsch. Ihr Freund spreche nur Slowakisch mit ihr. Er spreche Tschechisch. Sie habe noch keinen Sprachkurs besucht. Sie wolle ja als Putzfrau arbeiten und brauche dafür nicht viel Deutsch.
19 
In der Slowakei habe sie Schneiderin gelernt. Hinsichtlich dieses Berufes habe sie sich in Deutschland noch nicht über Arbeitsmöglichkeiten informiert. In der Slowakei habe sie einige Zeit vor ihrer Ausreise gearbeitet. Ihr Freund habe zur Zeit keine Arbeit. Sie lebten von Sozialhilfe. Die Unterstützung ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, damit sie Geld verdiene. Mit der Arbeit bei der Firma ... (vgl. Seite 3 der Klageschrift) habe es nicht geklappt. - Ihr Prozessbevollmächtigter sagte dazu, sie habe keine Arbeitsgenehmigung bekommen (§ 39 Abs. 2 ff. AufenthG). Sie habe ja nun aber schon zwei Arbeitsverträge vorlegen können, wodurch belegt sei, dass sie sich um Arbeit bemühe. Sie habe gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit Stuttgart Widerspruch erhoben, der aber zurückgewiesen worden sei. Aus Geldmangel habe sie nicht klagen können, sodass der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Der Prozessbevollmächtigte legte den Widerspruchsbescheid und eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit Stuttgart vom 07.09.2010 wegen eines neuen Antrages der Klägerin zu 1 in Bezug auf den neuen Arbeitsvertrag vor.
20 
Die Klägerin zu 1 sagte weiter, als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie angefangen, Arbeit zu suchen. Sie habe dabei ein Problem gehabt, weil sie nicht Deutsch könne. Deshalb hätten sie Arbeitsstellen gesucht, wo man als Hilfskraft arbeite, weil man da die deutsche Sprache nicht brauche. Dies sei erfolglos geblieben und sei mit der Arbeitsgenehmigung zusammen gehangen. Sie sei bei der Agentur für Arbeit gewesen. Dann sei sie ja schwanger geworden und habe deshalb nicht arbeiten können.
21 
Ihre Mutter sei seit einem Jahr nicht mehr in Deutschland. Diese wohne jetzt in der Slowakei bei ihrer Mutter (der Großmutter der Klägerin zu 1). Sie habe selbst bei ihrer Großmutter gewohnt, als sie noch in der Slowakei gewesen sei. Mit ihrem Freund habe sie in der Slowakei nicht zusammen gelebt. Sie könnte dort auch nicht mit ihm zusammen leben, weil ihre Oma nur zwei Zimmer habe und ihre Mutter jetzt schon dort wohne. Mit einem kleinen Kind sei es nicht möglich, dort auch noch zu leben.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die Kläger sind nicht mehr gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Sie halten sich bereits mehr als zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne dass die Klägerin zu 1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung von einer Putztätigkeit bei einem Herrn berichtete, von dem sie nur den Vornamen kenne, handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, die zur Freizügigkeit berechtigt, sondern allenfalls um eine völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeit. Zum einen wusste die Klägerin zu 1 schon keine Einzelheiten darüber, und zum andern hatte sie dafür auch offensichtlich keine Arbeitserlaubnis. Es ist bei ihren mangelhaften Sprachkenntnissen (zur mündlichen Verhandlung musste eine Dolmetscherin zugezogen werden) auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, die wesentlich zum Unterhalt ihrer Familie beitragen könnte und für die sie eine Arbeitserlaubnis -EU erhielte.
24 
Nach Art. 45 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie gibt den Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben. Dies gilt u.a. für Staatsangehörige der Slowakischen Republik derzeit aber nur insoweit, als der Beitrittsvertrag dieses Staates nicht abweichende Regelungen vorsieht, und dies ist in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Fall (vgl. dazu näher Hailbronner, AuslR, § 13 FreizügG/EU, § 13 Rdnr. 1 ff.). Unter anderem die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik dürfen zur Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III besitzen. Für sie findet das FreizügG/EU nur insoweit Anwendung (vgl. § 13 FreizügG/EU), und für sie gilt dann das allgemeine Ausländerrecht (vgl. GK- AufenthG, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 13). Durch die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Arbeitssuche für sie zwar erschwert, aber nicht von vornherein erfolglos, da die Genehmigung erteilt werden kann (Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 C 08.3271-, NVwZ - RR 2009, 697 sowie Strick, NJW 2005, 2182). Sie können ihren Aufenthalt in Deutschland daher zur Arbeitssuche nutzen. Erforderlich ist jedoch die ernsthafte Absicht , eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 a.a.O. m.w.N.).
25 
Für den Zeitraum der Arbeitssuche kennt das Recht der Europäischen Union keine starren Fristen. Auch wenn sich in der Verwaltungspraxis als Richtschnur eine Grenze von sechs Monaten herausgebildet hat, ist eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraumes trotzdem nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht wird. Gegen eine ernsthafte Absicht, Arbeit zu suchen, spricht es, wenn eine Arbeit nur unter dem Druck eines laufenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen wird (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - 7 A 11053/08-, juris).
26 
Gemessen an diesen Kriterien, fehlt es bei der Klägerin zu 1 an einer solchen ernsten Absicht. Sie hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Auch sagte sie, die Sozialhilfe ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, um Geld zu verdienen.
27 
Allerdings kann das Gericht zugunsten der Klägerin zu 1 als wahr unterstellen, dass ihr Lebenspartner für sie mehrmals schriftlich und telefonisch versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden und sich dafür an mehrere Arbeitgeber gewandt hat. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung ihres Lebensgefährten als Zeugen war daher abzulehnen . Diese Bewerbungen ändern jedoch nichts an der Bewertung, dass es an der Ernsthaftigkeit fehlt. Zu den oben bereits genannten Gründen kommt hinzu, dass die Bewerbungen über einen langen Zeitraum erfolglos blieben und es auch sein mussten, weil für eine schlecht bezahlte bloße Hilfstätigkeit keine Arbeitserlaubnis -EU erteilt wird (vgl. den von der Klägerin zu 1 vorgelegten, bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 12.05.2010 und Hailbronner a.a.O, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 11).
28 
Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, sie habe zwei Arbeitsstellen gefunden, spricht auch dies nicht für die Ernsthaftigkeit. Zwar bestätigt die Firma ..., dass die Klägerin zu 1 ab 01.01.2010 als Helferin eingestellt sei. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Sie konnte diese Stelle aber von vornherein nicht antreten, weil die erforderliche Arbeitserlaubnis- EU nicht erteilt werden konnte (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010). Mit einer solchen bloß „auf dem Papier“ stehenden Stelle kann die Ernsthaftigkeit nicht begründet werden.
29 
Soweit die Klägerin zu 1 am 30.08.2010 vorgetragen hat, sie könne ab 15.09.2010 als Putzhilfe bei der Firma ... anfangen, und dazu die Kopie eines Arbeitsvertrages vorgelegt hat, ist die Ernsthaftigkeit weiterhin nicht belegt. Auch hier dürfte es für sie von vornherein aussichtslos sein, eine Arbeitserlaubnis -EU für diese Hilfstätigkeit zu bekommen. Es sind aber auch schon die Umstände dieses Arbeitsvertrages dubios. So soll das Arbeitsverhältnis ausgerechnet einen Tag nach der mündlichen Verhandlung beginnen. Die Klägerin zu 1 habe die Stelle über Bekannte ihres Freundes bekommen. Geschlossen wurde der Vertrag am 27.08.2010, nachdem die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 16.08.2010 um Mitteilung gebeten worden war, ob sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Ferner wurde der Vertrag unvollständig ausgefüllt, und es fällt auf, dass Zahlen überschrieben worden sind. Die Klägerin zu 1 hat das Original des Vertrages in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgelegt. Schließlich wusste sie nur unzureichend darüber Bescheid, was und wo sie genau putzen sollte. Mit einem solchen „Vertrag“ lässt sich die ernsthafte Absicht der Arbeitsaufnahme nicht belegen.
30 
Da das FreizügG/EU mithin für die Klägerin zu 1 gemäß § 13 FreizügG/EU keine Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU vor. Folge hiervon ist, dass die Klägerin zu 1 unter das allgemeine Ausländerrecht fällt (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU). Eine von ihr im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17.05.2010 erwähnte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist aber nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Da es insoweit an einem vorhergehenden Antrag der Klägerin zu 1 bei der Beklagten fehlt, wäre insoweit auch keine Klageänderung zulässig, auch wenn in den angefochtenen Bescheiden Ausführungen zu einer solchen Aufenthaltserlaubnis gemacht werden.
31 
Auch die gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Verfügung war rechtmäßig.
32 
Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Gegen die ergangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin zu 1 ist nicht verheiratet. Die Familie könnte auch in der Slowakischen Republik leben, denn der Lebensgefährte/Vater der Kläger hat in Deutschland nur eine Duldung und hat anscheinend schon in der Slowakei (bzw. in Tschechien) gelebt. Art. 6 GG, und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung also nicht entgegen. Übrigens dürfte dies auch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die Kläger sind nicht mehr gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Sie halten sich bereits mehr als zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne dass die Klägerin zu 1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung von einer Putztätigkeit bei einem Herrn berichtete, von dem sie nur den Vornamen kenne, handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, die zur Freizügigkeit berechtigt, sondern allenfalls um eine völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeit. Zum einen wusste die Klägerin zu 1 schon keine Einzelheiten darüber, und zum andern hatte sie dafür auch offensichtlich keine Arbeitserlaubnis. Es ist bei ihren mangelhaften Sprachkenntnissen (zur mündlichen Verhandlung musste eine Dolmetscherin zugezogen werden) auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, die wesentlich zum Unterhalt ihrer Familie beitragen könnte und für die sie eine Arbeitserlaubnis -EU erhielte.
24 
Nach Art. 45 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie gibt den Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben. Dies gilt u.a. für Staatsangehörige der Slowakischen Republik derzeit aber nur insoweit, als der Beitrittsvertrag dieses Staates nicht abweichende Regelungen vorsieht, und dies ist in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Fall (vgl. dazu näher Hailbronner, AuslR, § 13 FreizügG/EU, § 13 Rdnr. 1 ff.). Unter anderem die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik dürfen zur Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III besitzen. Für sie findet das FreizügG/EU nur insoweit Anwendung (vgl. § 13 FreizügG/EU), und für sie gilt dann das allgemeine Ausländerrecht (vgl. GK- AufenthG, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 13). Durch die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Arbeitssuche für sie zwar erschwert, aber nicht von vornherein erfolglos, da die Genehmigung erteilt werden kann (Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 C 08.3271-, NVwZ - RR 2009, 697 sowie Strick, NJW 2005, 2182). Sie können ihren Aufenthalt in Deutschland daher zur Arbeitssuche nutzen. Erforderlich ist jedoch die ernsthafte Absicht , eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 a.a.O. m.w.N.).
25 
Für den Zeitraum der Arbeitssuche kennt das Recht der Europäischen Union keine starren Fristen. Auch wenn sich in der Verwaltungspraxis als Richtschnur eine Grenze von sechs Monaten herausgebildet hat, ist eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraumes trotzdem nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht wird. Gegen eine ernsthafte Absicht, Arbeit zu suchen, spricht es, wenn eine Arbeit nur unter dem Druck eines laufenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen wird (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - 7 A 11053/08-, juris).
26 
Gemessen an diesen Kriterien, fehlt es bei der Klägerin zu 1 an einer solchen ernsten Absicht. Sie hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Auch sagte sie, die Sozialhilfe ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, um Geld zu verdienen.
27 
Allerdings kann das Gericht zugunsten der Klägerin zu 1 als wahr unterstellen, dass ihr Lebenspartner für sie mehrmals schriftlich und telefonisch versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden und sich dafür an mehrere Arbeitgeber gewandt hat. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung ihres Lebensgefährten als Zeugen war daher abzulehnen . Diese Bewerbungen ändern jedoch nichts an der Bewertung, dass es an der Ernsthaftigkeit fehlt. Zu den oben bereits genannten Gründen kommt hinzu, dass die Bewerbungen über einen langen Zeitraum erfolglos blieben und es auch sein mussten, weil für eine schlecht bezahlte bloße Hilfstätigkeit keine Arbeitserlaubnis -EU erteilt wird (vgl. den von der Klägerin zu 1 vorgelegten, bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 12.05.2010 und Hailbronner a.a.O, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 11).
28 
Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, sie habe zwei Arbeitsstellen gefunden, spricht auch dies nicht für die Ernsthaftigkeit. Zwar bestätigt die Firma ..., dass die Klägerin zu 1 ab 01.01.2010 als Helferin eingestellt sei. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Sie konnte diese Stelle aber von vornherein nicht antreten, weil die erforderliche Arbeitserlaubnis- EU nicht erteilt werden konnte (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010). Mit einer solchen bloß „auf dem Papier“ stehenden Stelle kann die Ernsthaftigkeit nicht begründet werden.
29 
Soweit die Klägerin zu 1 am 30.08.2010 vorgetragen hat, sie könne ab 15.09.2010 als Putzhilfe bei der Firma ... anfangen, und dazu die Kopie eines Arbeitsvertrages vorgelegt hat, ist die Ernsthaftigkeit weiterhin nicht belegt. Auch hier dürfte es für sie von vornherein aussichtslos sein, eine Arbeitserlaubnis -EU für diese Hilfstätigkeit zu bekommen. Es sind aber auch schon die Umstände dieses Arbeitsvertrages dubios. So soll das Arbeitsverhältnis ausgerechnet einen Tag nach der mündlichen Verhandlung beginnen. Die Klägerin zu 1 habe die Stelle über Bekannte ihres Freundes bekommen. Geschlossen wurde der Vertrag am 27.08.2010, nachdem die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 16.08.2010 um Mitteilung gebeten worden war, ob sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Ferner wurde der Vertrag unvollständig ausgefüllt, und es fällt auf, dass Zahlen überschrieben worden sind. Die Klägerin zu 1 hat das Original des Vertrages in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgelegt. Schließlich wusste sie nur unzureichend darüber Bescheid, was und wo sie genau putzen sollte. Mit einem solchen „Vertrag“ lässt sich die ernsthafte Absicht der Arbeitsaufnahme nicht belegen.
30 
Da das FreizügG/EU mithin für die Klägerin zu 1 gemäß § 13 FreizügG/EU keine Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU vor. Folge hiervon ist, dass die Klägerin zu 1 unter das allgemeine Ausländerrecht fällt (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU). Eine von ihr im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17.05.2010 erwähnte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist aber nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Da es insoweit an einem vorhergehenden Antrag der Klägerin zu 1 bei der Beklagten fehlt, wäre insoweit auch keine Klageänderung zulässig, auch wenn in den angefochtenen Bescheiden Ausführungen zu einer solchen Aufenthaltserlaubnis gemacht werden.
31 
Auch die gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Verfügung war rechtmäßig.
32 
Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Gegen die ergangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin zu 1 ist nicht verheiratet. Die Familie könnte auch in der Slowakischen Republik leben, denn der Lebensgefährte/Vater der Kläger hat in Deutschland nur eine Duldung und hat anscheinend schon in der Slowakei (bzw. in Tschechien) gelebt. Art. 6 GG, und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung also nicht entgegen. Übrigens dürfte dies auch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2010 - 6 K 4723/09

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten


(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre frei

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2010 - 6 K 4723/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2010 - 6 K 4723/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2009 - 7 A 11053/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Referenzen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die 1951 geborene Klägerin, eine estnische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland.

2

Sie besitzt einen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und arbeitete in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie. Im September 2004 war sie für rund zwei Wochen zu Besuch bei Bekannten in Deutschland und lernte dabei ihren jetzigen Lebensgefährten, Herrn L., kennen. Nach ihrer Rückkehr nach Estland reiste sie im März 2005 ins Bundesgebiet ein und zog mit Herrn L. zusammen.

3

Als von ihr angegebener Zweck des Aufenthalts ist in der Akte der Ausländerbehörde der Beklagten (vgl. Bl. 1) "Arbeitssuche" vermerkt. Daraufhin stellte die Beklagte ihr unter dem 28. April 2005 eine Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU aus, wonach sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei.

4

Mit Bescheid vom 23. November 2005 wurden Herrn L. und der Klägerin - als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar bis Juni 2006 bewilligt. Entsprechende Leistungen sowie Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt sie auch in der Folgezeit.

5

Nachdem die Beklagte von dem Sozialleistungsbezug Kenntnis erlangt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verlustfeststellung gegeben hatte, stellte sie mit Bescheid vom 25. April 2006 fest, dass die Klägerin das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Zugleich forderte sie sie auf, das Bundesgebiet spätestens mit Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung nach Estland an. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Regel komme höchstens ein Zeitraum von sechs Monaten zur Arbeitssuche in Betracht. Sie sei seit März 2005 ohne Beschäftigung und bestreite ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid dahin gehend ab, dass sie die Frist zur Ausreise auf einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides vom 25. April 2006 festsetzte. Außerdem stellte sie klar, dass ein Einreiseverbot nicht bestehe.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses des Beklagten am 13. Juni 2007, sie beabsichtige, sich selbständig zu machen. Am gleichen Tage meldete sie ein Gewerbe "Reinigung nach Hausfrauenart" an. Der Stadtrechtsausschuss wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück.

7

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, seit November 2007 übe sie das von ihr angemeldete Gewerbe aus. Sie habe aus ihrer selbständigen Reinigungstätigkeit bis Ende 2007 Einnahmen in Höhe von insgesamt 214,00 € und von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € erzielt. Außerdem beziehe sie eine estnische Rente, die sich ab April 2007 auf umgerechnet rund 164,00 € monatlich belaufe.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine dauernde selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Niederlassungsrechts, welche zur Freizügigkeit berechtige, könne in der von der Klägerin stundenweise verrichteten Reinigungstätigkeit, die auch nur zu einem geringen Verdienst führe, nicht gesehen werden. Eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sei nicht erkennbar.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nachdem sie krankheitsbedingt im April und Mai 2008 keine Einkünfte habe erzielen können, habe sie nunmehr die Einnahmen aus ihrer Reinigungstätigkeit deutlich steigern können, und zwar in der Zeit von Juni bis Oktober 2008 auf 420,00 €, 429,00 €, 434,00 €, 381,00 € und 435,00 € monatlich. Im November 2008 habe sie 194,00 € verdient. Sie sei in diesem Monat nach Estland gefahren, um ihren todkranken Ehemann, von dem sie nicht geschieden gewesen sei, auf dessen Wunsch zu pflegen. Nach seinem Tod sei sie am 26. Februar 2009 nach Deutschland zurückgekehrt und habe ihre Reinigungstätigkeit wieder aufgenommen. Ihre estnische Rente sei mittlerweile auf rund 242 € monatlich erhöht worden. Der Grund für ihre Einreise in die Bundesrepublik sei Herr L. gewesen. Sie habe gegenüber der Ausländerbehörde als Aufenthaltszweck nicht angegeben, sich hier zur Arbeitssuche zu befinden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben.

12

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Hinsichtlich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorlegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) - FreizügG/EU -. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Begriff "entfallen" in § 5 Abs. 5 FreizügG/EU legt zwar nahe, dass die Verlustfeststellung nur erfolgen kann, wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist. Die Vorschrift ist aber - zumindest entsprechend - auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat. Dafür spricht nicht nur, dass die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts in § 11 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erwähnt wird, das Gesetz also selbst von der Möglichkeit einer derartigen Feststellung ausgeht, ohne diese indes näher zu regeln. Es ist auch sachgerecht und entspricht dem Rechtschutzinteresse des Betroffenen, wenn die Frage seiner Freizügigkeitsberechtigung im Verfahren der Verlustfeststellung geklärt werden kann (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, Stand April 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 53).

18

Die Voraussetzungen für eine solche Verlustfeststellung liegen vor. Die Klägerin ist weder als Arbeitnehmerin (1.) noch als niedergelassene selbständige Erwerbstätige (2.) noch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin (3.) gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Da seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2005 keine fünf Jahre vergangen sind, kann die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU noch getroffen werden.

19

1. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Diese Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch Art. 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - gewährleistet. Sie schließt die Arbeitssuche mit ein. Denn sie gibt den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen (vgl. Art. 39 Abs. 3a und b EGV).

20

Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts ist dabei nur gewahrt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, den Aufenthalt eines Stellensuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat zu begrenzen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern er nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. EuGH, InfAuslR 1991, 151 - Antonissen -).

21

Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Sie hält sich insbesondere auch nicht zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass die Klägerin seit ihrer Einreise im März 2005 und damit seit rund vier Jahren keine Arbeitsstelle - als unselbständig Beschäftigte - gefunden hat. Es kommt hinzu, dass sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, nicht "zur Arbeitssuche" - wie in der Akte der Ausländerbehörde vermerkt - nach Deutschland gekommen ist, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, zusammenzuleben. Sie behauptet selbst nicht, sich jemals um eine solche Arbeitsstelle bemüht zu haben oder sich derzeit darum zu bemühen. Für sie bestand daher von Anfang an keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Auf den Umstand, dass Staatsangehörige Estlands derzeit zudem nur eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 9 ff.), kommt es demnach nicht mehr an.

22

2. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auch Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Diese Freizügigkeit zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit folgt aus der durch Art. 43 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, hinsichtlich derer für Staatsangehörige Estlands keine Beschränkungen bestehen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 7).

23

Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Niederlassung bezieht sich auf eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die - in Abgrenzung zur Erbringung von Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 f. EGV - nicht nur vorübergehend, sondern auf grundsätzlich unbestimmte Zeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden soll. Da die Klägerin sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will, kommt eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung allein im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und nicht auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) in Betracht.

24

Die Art der ausgeübten Tätigkeit ist zwar grundsätzlich unerheblich. Es muss sich aber um eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit handeln, weshalb völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeiten nicht genügen. Der erforderliche Wille zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt zudem eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Epe, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 74; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2007, § 2 FreizügG/EU Rn. 44).

25

An einer ernstzunehmenden Gewinnerzielungsabsicht fehlt es hier. Die Klägerin hat ihre Reinigungstätigkeit vielmehr allein unter dem Druck des vorliegenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen und würde sie nach Überzeugung des Senats alsbald wieder beenden, wenn dieser Druck nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestünde.

26

Hierfür spricht das gesamte bisherige Verhalten der Klägerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet:

27

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben nicht "zur Arbeitssuche" nach Deutschland gekommen, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, den sie bei einem Besuchsaufenthalt im September 2004 in Deutschland kennengelernt hatte, zusammenzuleben, wie oben bereits erwähnt. Über eine berufliche Tätigkeit hatte sie sich ihren Angaben zufolge bei ihrer Einreise keine Gedanken gemacht.

28

Sie nahm nach ihrer Einreise im März 2005 bis zum Juni 2007 und damit für einen Zeitraum von über zwei Jahren weder eine unselbständige noch eine selbständige Tätigkeit auf. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens meldete sie am Tag der Sitzung des Stadtrechtsausschusses - am 13. Juni 2007 - eine Reinigungstätigkeit als Gewerbe an. Wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, erfolgte diese Gewerbeanmeldung, nachdem sie von einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde auf die Notwendigkeit eigener Einkünfte hingewiesen worden war.

29

Nach der tatsächlichen Aufnahme ihrer Reinigungstätigkeit im November 2007 erzielte sie hieraus Einkünfte bis zum Jahresende in Höhe von 214,00 € und in der Zeit von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € monatlich. Erst nach der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2008 steigerte sie ihre Einnahmen auf über 400,00 € monatlich.

30

Auch Lebensalter und Vorbildung der Klägerin sprechen dafür, dass sie lediglich unter dem Druck des laufenden Verlustfeststellungsverfahrens eine Reinigungstätigkeit aufgenommen hat. Die Klägerin ist 1951 geboren, sie war bei ihrer Einreise mithin 54 Jahre und bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahre 2007 bereits 56 Jahre alt. Außerdem besitzt sie einen in der Ukraine erworbenen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und hat in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie gearbeitet. Die von ihr aufgenommen Reinigungstätigkeit erfordert jedoch weder den von ihr erworbenen noch einen sonstigen Bildungsabschluss.

31

3. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 schließlich auch nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 - auf Einreise und Aufenthalt -, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Freizügigkeitsberechtigung folgt aus Art. 18 EGV i.V.m. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004.

32

Die Voraussetzungen dieses Rechts liegen nicht vor.

33

Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringfügige estnische Rente in Höhe von zuletzt 242,00 € monatlich. Allein für ihre Krankenversicherung muss sie jedoch monatlich 218,67 € aufwenden. Sie hat auch von Januar 2006 bis zumindest Sommer 2008, dem Zeitpunkt der Steigerung ihrer Einkünfte aus der Reinigungstätigkeit auf über 400,00 € monatlich, Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.

34

Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, sie habe bei ihrer Einreise mit der Unterstützung ihrer Tochter gerechnet. Diese helfe ihr bis heute mit Geldleistungen bei Bedarf. Die Tochter unterstütze sie seit ihrer Einreise mit etwa 500,00 € monatlich. Deren Mann, der Autohändler sei, befinde sich oft in Deutschland und bringe ihr dann das Geld mit. Der Betrag, der Herrn L. zur Verfügung gestanden habe und den sie mit Rente und Unterstützung ihrer Tochter gehabt habe, habe für sie und Herrn L. zum Leben ausgereicht.

35

Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfügt. Hiergegen spricht schon der genannte langfristige Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Angaben der Klägerin sind außerdem insofern vage, als sie einerseits eine finanzielle Unterstützung "bei Bedarf" und andererseits eine Unterstützung "mit etwa 500,00 € monatlich" erwähnt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass sie unabhängig von ihrem Bedarf regelmäßig jeden Monat eine Unterstützung von 500,00 € erhält. Die Klägerin hat - wie sich aus dem Zusammenhang ihrer Äußerung ergibt - auch nur erklärt, dass das Geld, das Herrn L. und ihr bei ihrer Einreise zur Verfügung gestanden habe, ihnen beiden gereicht habe. Dass das ihnen zur Verfügung stehende Geld auch noch nach dem Bezug von Sozialleistungen ab Januar 2006 an sich, das heißt ohne die empfangenen Sozialleistungen, gereicht hätte und auch künftig - ohne die Einkünfte aus ihrer Reinigungstätigkeit und ohne Sozialleistungen - ausreichen werde, um ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz zu sichern, hat sie hingegen selbst nicht geltend gemacht.

36

Sollten ihre Tochter oder Herr L. allerdings künftig die Klägerin regelmäßig - und nachprüfbar - in einem Umfang finanziell unterstützen, dass sie über ausreichende Existenzmittel einschließlich Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet verfügt, wäre sie auch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin gemeinschafts-rechtlich freizügigkeitsberechtigt und hätte mithin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 €

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die 1951 geborene Klägerin, eine estnische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland.

2

Sie besitzt einen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und arbeitete in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie. Im September 2004 war sie für rund zwei Wochen zu Besuch bei Bekannten in Deutschland und lernte dabei ihren jetzigen Lebensgefährten, Herrn L., kennen. Nach ihrer Rückkehr nach Estland reiste sie im März 2005 ins Bundesgebiet ein und zog mit Herrn L. zusammen.

3

Als von ihr angegebener Zweck des Aufenthalts ist in der Akte der Ausländerbehörde der Beklagten (vgl. Bl. 1) "Arbeitssuche" vermerkt. Daraufhin stellte die Beklagte ihr unter dem 28. April 2005 eine Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU aus, wonach sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei.

4

Mit Bescheid vom 23. November 2005 wurden Herrn L. und der Klägerin - als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar bis Juni 2006 bewilligt. Entsprechende Leistungen sowie Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt sie auch in der Folgezeit.

5

Nachdem die Beklagte von dem Sozialleistungsbezug Kenntnis erlangt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verlustfeststellung gegeben hatte, stellte sie mit Bescheid vom 25. April 2006 fest, dass die Klägerin das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Zugleich forderte sie sie auf, das Bundesgebiet spätestens mit Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung nach Estland an. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Regel komme höchstens ein Zeitraum von sechs Monaten zur Arbeitssuche in Betracht. Sie sei seit März 2005 ohne Beschäftigung und bestreite ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid dahin gehend ab, dass sie die Frist zur Ausreise auf einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides vom 25. April 2006 festsetzte. Außerdem stellte sie klar, dass ein Einreiseverbot nicht bestehe.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses des Beklagten am 13. Juni 2007, sie beabsichtige, sich selbständig zu machen. Am gleichen Tage meldete sie ein Gewerbe "Reinigung nach Hausfrauenart" an. Der Stadtrechtsausschuss wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück.

7

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, seit November 2007 übe sie das von ihr angemeldete Gewerbe aus. Sie habe aus ihrer selbständigen Reinigungstätigkeit bis Ende 2007 Einnahmen in Höhe von insgesamt 214,00 € und von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € erzielt. Außerdem beziehe sie eine estnische Rente, die sich ab April 2007 auf umgerechnet rund 164,00 € monatlich belaufe.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine dauernde selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Niederlassungsrechts, welche zur Freizügigkeit berechtige, könne in der von der Klägerin stundenweise verrichteten Reinigungstätigkeit, die auch nur zu einem geringen Verdienst führe, nicht gesehen werden. Eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sei nicht erkennbar.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nachdem sie krankheitsbedingt im April und Mai 2008 keine Einkünfte habe erzielen können, habe sie nunmehr die Einnahmen aus ihrer Reinigungstätigkeit deutlich steigern können, und zwar in der Zeit von Juni bis Oktober 2008 auf 420,00 €, 429,00 €, 434,00 €, 381,00 € und 435,00 € monatlich. Im November 2008 habe sie 194,00 € verdient. Sie sei in diesem Monat nach Estland gefahren, um ihren todkranken Ehemann, von dem sie nicht geschieden gewesen sei, auf dessen Wunsch zu pflegen. Nach seinem Tod sei sie am 26. Februar 2009 nach Deutschland zurückgekehrt und habe ihre Reinigungstätigkeit wieder aufgenommen. Ihre estnische Rente sei mittlerweile auf rund 242 € monatlich erhöht worden. Der Grund für ihre Einreise in die Bundesrepublik sei Herr L. gewesen. Sie habe gegenüber der Ausländerbehörde als Aufenthaltszweck nicht angegeben, sich hier zur Arbeitssuche zu befinden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 2008 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben.

12

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Hinsichtlich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorlegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Fassung der Verfügung vom 12. Juni 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) - FreizügG/EU -. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Begriff "entfallen" in § 5 Abs. 5 FreizügG/EU legt zwar nahe, dass die Verlustfeststellung nur erfolgen kann, wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist. Die Vorschrift ist aber - zumindest entsprechend - auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat. Dafür spricht nicht nur, dass die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts in § 11 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erwähnt wird, das Gesetz also selbst von der Möglichkeit einer derartigen Feststellung ausgeht, ohne diese indes näher zu regeln. Es ist auch sachgerecht und entspricht dem Rechtschutzinteresse des Betroffenen, wenn die Frage seiner Freizügigkeitsberechtigung im Verfahren der Verlustfeststellung geklärt werden kann (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, Stand April 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 53).

18

Die Voraussetzungen für eine solche Verlustfeststellung liegen vor. Die Klägerin ist weder als Arbeitnehmerin (1.) noch als niedergelassene selbständige Erwerbstätige (2.) noch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin (3.) gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Da seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2005 keine fünf Jahre vergangen sind, kann die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU noch getroffen werden.

19

1. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Diese Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch Art. 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - gewährleistet. Sie schließt die Arbeitssuche mit ein. Denn sie gibt den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen (vgl. Art. 39 Abs. 3a und b EGV).

20

Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts ist dabei nur gewahrt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, den Aufenthalt eines Stellensuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat zu begrenzen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern er nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. EuGH, InfAuslR 1991, 151 - Antonissen -).

21

Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Sie hält sich insbesondere auch nicht zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass die Klägerin seit ihrer Einreise im März 2005 und damit seit rund vier Jahren keine Arbeitsstelle - als unselbständig Beschäftigte - gefunden hat. Es kommt hinzu, dass sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, nicht "zur Arbeitssuche" - wie in der Akte der Ausländerbehörde vermerkt - nach Deutschland gekommen ist, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, zusammenzuleben. Sie behauptet selbst nicht, sich jemals um eine solche Arbeitsstelle bemüht zu haben oder sich derzeit darum zu bemühen. Für sie bestand daher von Anfang an keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Auf den Umstand, dass Staatsangehörige Estlands derzeit zudem nur eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 9 ff.), kommt es demnach nicht mehr an.

22

2. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auch Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Diese Freizügigkeit zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit folgt aus der durch Art. 43 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, hinsichtlich derer für Staatsangehörige Estlands keine Beschränkungen bestehen (vgl. Epe, a.a.O., § 13 FreizügG/EU Rn. 7).

23

Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Niederlassung bezieht sich auf eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die - in Abgrenzung zur Erbringung von Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 f. EGV - nicht nur vorübergehend, sondern auf grundsätzlich unbestimmte Zeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden soll. Da die Klägerin sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will, kommt eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung allein im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und nicht auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) in Betracht.

24

Die Art der ausgeübten Tätigkeit ist zwar grundsätzlich unerheblich. Es muss sich aber um eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit handeln, weshalb völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeiten nicht genügen. Der erforderliche Wille zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt zudem eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Epe, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 74; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2007, § 2 FreizügG/EU Rn. 44).

25

An einer ernstzunehmenden Gewinnerzielungsabsicht fehlt es hier. Die Klägerin hat ihre Reinigungstätigkeit vielmehr allein unter dem Druck des vorliegenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen und würde sie nach Überzeugung des Senats alsbald wieder beenden, wenn dieser Druck nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestünde.

26

Hierfür spricht das gesamte bisherige Verhalten der Klägerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet:

27

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben nicht "zur Arbeitssuche" nach Deutschland gekommen, sondern um mit Herrn L., ihrem Lebensgefährten, den sie bei einem Besuchsaufenthalt im September 2004 in Deutschland kennengelernt hatte, zusammenzuleben, wie oben bereits erwähnt. Über eine berufliche Tätigkeit hatte sie sich ihren Angaben zufolge bei ihrer Einreise keine Gedanken gemacht.

28

Sie nahm nach ihrer Einreise im März 2005 bis zum Juni 2007 und damit für einen Zeitraum von über zwei Jahren weder eine unselbständige noch eine selbständige Tätigkeit auf. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens meldete sie am Tag der Sitzung des Stadtrechtsausschusses - am 13. Juni 2007 - eine Reinigungstätigkeit als Gewerbe an. Wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, erfolgte diese Gewerbeanmeldung, nachdem sie von einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde auf die Notwendigkeit eigener Einkünfte hingewiesen worden war.

29

Nach der tatsächlichen Aufnahme ihrer Reinigungstätigkeit im November 2007 erzielte sie hieraus Einkünfte bis zum Jahresende in Höhe von 214,00 € und in der Zeit von Januar bis März 2008 in Höhe von 150,00 €, 175,00 € und 100,00 € monatlich. Erst nach der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2008 steigerte sie ihre Einnahmen auf über 400,00 € monatlich.

30

Auch Lebensalter und Vorbildung der Klägerin sprechen dafür, dass sie lediglich unter dem Druck des laufenden Verlustfeststellungsverfahrens eine Reinigungstätigkeit aufgenommen hat. Die Klägerin ist 1951 geboren, sie war bei ihrer Einreise mithin 54 Jahre und bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahre 2007 bereits 56 Jahre alt. Außerdem besitzt sie einen in der Ukraine erworbenen Hochschulabschluss als Ingenieur-Chemikerin und hat in Estland vor ihrer Ausreise als Lehrerin für Chemie gearbeitet. Die von ihr aufgenommen Reinigungstätigkeit erfordert jedoch weder den von ihr erworbenen noch einen sonstigen Bildungsabschluss.

31

3. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 schließlich auch nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 - auf Einreise und Aufenthalt -, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Freizügigkeitsberechtigung folgt aus Art. 18 EGV i.V.m. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004.

32

Die Voraussetzungen dieses Rechts liegen nicht vor.

33

Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringfügige estnische Rente in Höhe von zuletzt 242,00 € monatlich. Allein für ihre Krankenversicherung muss sie jedoch monatlich 218,67 € aufwenden. Sie hat auch von Januar 2006 bis zumindest Sommer 2008, dem Zeitpunkt der Steigerung ihrer Einkünfte aus der Reinigungstätigkeit auf über 400,00 € monatlich, Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.

34

Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, sie habe bei ihrer Einreise mit der Unterstützung ihrer Tochter gerechnet. Diese helfe ihr bis heute mit Geldleistungen bei Bedarf. Die Tochter unterstütze sie seit ihrer Einreise mit etwa 500,00 € monatlich. Deren Mann, der Autohändler sei, befinde sich oft in Deutschland und bringe ihr dann das Geld mit. Der Betrag, der Herrn L. zur Verfügung gestanden habe und den sie mit Rente und Unterstützung ihrer Tochter gehabt habe, habe für sie und Herrn L. zum Leben ausgereicht.

35

Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfügt. Hiergegen spricht schon der genannte langfristige Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Angaben der Klägerin sind außerdem insofern vage, als sie einerseits eine finanzielle Unterstützung "bei Bedarf" und andererseits eine Unterstützung "mit etwa 500,00 € monatlich" erwähnt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass sie unabhängig von ihrem Bedarf regelmäßig jeden Monat eine Unterstützung von 500,00 € erhält. Die Klägerin hat - wie sich aus dem Zusammenhang ihrer Äußerung ergibt - auch nur erklärt, dass das Geld, das Herrn L. und ihr bei ihrer Einreise zur Verfügung gestanden habe, ihnen beiden gereicht habe. Dass das ihnen zur Verfügung stehende Geld auch noch nach dem Bezug von Sozialleistungen ab Januar 2006 an sich, das heißt ohne die empfangenen Sozialleistungen, gereicht hätte und auch künftig - ohne die Einkünfte aus ihrer Reinigungstätigkeit und ohne Sozialleistungen - ausreichen werde, um ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz zu sichern, hat sie hingegen selbst nicht geltend gemacht.

36

Sollten ihre Tochter oder Herr L. allerdings künftig die Klägerin regelmäßig - und nachprüfbar - in einem Umfang finanziell unterstützen, dass sie über ausreichende Existenzmittel einschließlich Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet verfügt, wäre sie auch als nichterwerbstätige Unionsbürgerin gemeinschafts-rechtlich freizügigkeitsberechtigt und hätte mithin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 €

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.