Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Nov. 2013 - 7 A 10758/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1119.7A10758.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.11.2013

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Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

2

Die Klägerin ist Halterin eines in Polen zugelassenen Sattelschleppers mit An-hänger. Am 23. September 2011 geriet das Fahrzeug auf der Bundesstraße 51 in der Nähe der Ortsgemeinde F. ins Schleudern, kippte um und blieb auf der Gegenfahrbahn liegen. Dabei liefen Teile des Kraftstoffs sowie der Ladung (flüssige Schokolade bzw. Schokoladensauce in 25-Liter-Eimern) aus und verteilten sich auf der Fahrbahn. Über die Rettungsleitstelle wurden ab 13:40 Uhr die örtlichen Feuerwehreinheiten F. und W. der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sowie die Freiwillige Feuerwehr der Stadt B. alarmiert. Die Feuerwehr F. rückte mit einem Fahrzeug und zwölf Einsatzkräften, die Feuerwehr W. mit vier Fahrzeugen und neun Einsatzkräften und die Feuerwehr B. mit vier Fahrzeugen und zwölf Einsatzkräften aus. Diese sperrten die Einsatzstelle ab, stellten den Brandschutz sicher, nahmen den ausgelaufenen Dieselkraftstoff (ca. 30 Liter) mit Bindemitteln auf, pumpten den noch im Tank verbliebenen Kraftstoff (ca. 600 Liter) ab und entleerten einen Zusatztank. Weiterhin nahmen die Feuerwehrleute eine Grobreinigung der von der ausgelaufenen Schokolade stark verunreinigten Fahrbahn vor. Der Einsatz dauerte bis ca. 17:00 Uhr. Für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr stellte die Stadt B. der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.380,31 € in Rechnung.

3

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 setzte die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin die Kosten ihrer Feuerwehr sowie derjenigen der Stadt B. in Höhe von insgesamt 4.786,21 € fest. Von der bei der Beklagten angefallenen Summe in Höhe von 3.405,90 € entfielen 2.368,00 € (48 Std. à 32,00 €) auf geltend gemachte Personalkosten der eingesetzten Feuerwehrleute. Die Freiwillige Feuerwehr B. machte Personalkosten in Höhe von 784,00 € (24,5 Std. à 32,00 €) geltend.

4

Für die Berechnung der Personalkosten legten sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. in ihren Satzungen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent zugrunde. Diese Regelung beruht auf einer Mustersatzung, die eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes, des Städtetages und des Innenministeriums von Rheinland-Pfalz 2005 erarbeitet hatte.

5

Den gegen den Kostenbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie ausschließlich Einwände gegen die Höhe der Personalkosten erhob, wies der Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises B.-Prüm mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012 zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass er nicht berechtigt sei, untergesetzliche Rechtsnormen – wie Satzungen – zu verwerfen. Darüber hinaus sei eine Pauschalierung bei den Personalkosten zulässig und der 80-prozentige Zuschlag im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit der Feuerwehr gerechtfertigt.

6

Zuvor hatte die Haftpflichtversicherung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € an die Beklagte gezahlt.

7

Die Klägerin hat, soweit in dem angefochtenen Bescheid ein 3.500,00 € übersteigender Betrag gefordert wurde, Klage erhoben und vorgetragen: Die festgesetzten Kosten für den Einsatz eines Feuerwehrangehörigen müssten sich in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen seien. So habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04.OVG –, AS 32, 51) bereits entschieden, dass die Fahrzeugvorhaltekosten im Verhältnis zu den Jahresstunden und nicht im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden auf einen möglichen Kostenschuldner umgelegt werden dürften. Für die Personalstundensätze könne unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –), der keine Differenzierung zwischen den Kosten für die Einsatzfahrzeuge und für Personal vornehme, nichts anderes gelten. Soweit das Feuerwehrpersonal von dem Träger der Feuerwehr nicht nach Einsatzstunden bzw. überhaupt nicht bezahlt werde, müssten alle sonstigen Personalaufwendungen zur Ermittlung des Personenstundensatzes ebenso durch die Jahresstunden geteilt werden. Sofern Einsatzkräfte nicht nach Tarif bezahlt würden und auch keine Zulagen für die besondere Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit erhielten, sei die Anlehnung an einen Tarifvertrag mit Zuschlag – wie er in der Satzung der Beklagten gewählt worden sei – eine unzulässige Erwägung. Hinsichtlich der Höhe der Personalstundensätze habe ein Vergleich mit anderen Gebietskörperschaften darüber hinaus ergeben, dass die hier veranschlagten Stundensätze um 50 Prozent über den Stundensätzen einer Vielzahl von anderen Feuerwehrträgern für Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr lägen. Vorliegend sei für die Einsatzkräfte der Beklagten zudem eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 € vorgesehen, die aber aufgrund einer Vereinbarung zur Querfinanzierung von zusätzlichem Material nicht ausgezahlt werde und daher für den Kostenansatz außer Betracht zu bleiben habe. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG nur die im konkreten Feuerwehreinsatz tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden könnten, müsse zwischen ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Feuerwehrleuten unterschieden werden.

8

Die Beklagte hat demgegenüber auf die Zulässigkeit einer Pauschalierung verwiesen und ausgeführt, der 80-prozentige Zuschlag beinhalte neben dem vorgenannten Stundensatz beispielsweise auch an Arbeitgeber zu zahlende Lohnersatzkosten von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten und Ähnliches und erhalte außerdem Kostenanteile für gebundenes Verwaltungspersonal wie z.B. des Feuerwehrsachbearbeiters, des Gerätewartes, des Abteilungsleiters Feuerwehrwesen und ggf. auch des Kassenpersonals.

9

Mit Urteil vom 21. März 2013 hob das Verwaltungsgericht Trier den Bescheid der Beklagten – soweit dort ein Kostenersatz von mehr als 3.500,00 € verlangt wurde – auf und führte aus, es fehle an einer wirksamen Satzungsregelung. Aus den Angaben der Beklagten erschließe sich nicht, ob bei der Berechnung des pauschalen Stundensatzes nur Kosten eingeflossen seien, die in der berücksichtigten Höhe als ansatzfähig angesehen werden könnten. Mit ihrem Einwand, die für den Einsatz des Personals angefallenen Kosten seien überhöht, da sie weit über dem Bundesdurchschnitt lägen, habe die Klägerin Bedenken an der Richtigkeit der Kostenberechnung aufgezeigt, die von der Beklagten nicht zerstreut worden seien. Dieser obliege insofern die Beweislast. Da sie der Aufforderung des Gerichts, eine konkrete Kalkulation vorzulegen, nicht nachgekommen sei, könne der festgelegte Stundensatz für den Einsatz eines Feuerwehrmannes nicht zur Anwendung kommen.

10

Zur Begründung ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Bezugnahme auf eine landeseinheitliche Pauschalierung sei im Ergebnis dem Ansatz geschuldet, dass es nicht von der jeweiligen Zusammensetzung der örtlichen Feuerwehr hinsichtlich der Ausbildungsgrade und der Verdienstmöglichkeiten des tätig werdenden Personals abhängig sein soll, welche Personalkosten bei vergleichbaren Einsätzen zum Tragen kämen. Das gelte gerade auch unter dem Blickwinkel, dass häufig Feuerwehreinsätze über den Einwirkungsbereich der Verbandsgemeinde bzw. des Kreisgebietes hinausgingen und damit die Notwendigkeit bestehe, gerade bei den Personalkosten von einem landeseinheitlichen Schlüssel auszugehen. Dies unterscheide die vorliegende Fragestellung auch von der Berechnungsmethodik der in Einsatz gekommenen Gerätschaften und Sachmittel nach Maßgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2004. Während die damals zu entscheidende Rechtsfrage die Kalkulation von in der Qualität und der Kostenintensität unterschiedlichen Einsatzgeräten zum Gegenstand gehabt habe, gehe es vorliegend um den Einsatz von Personen, deren Leistung jedenfalls gegenüber dem Schutzbedürftigen gleichförmig und gleichwertig sei; der einzige Unterschied liege insoweit in der Berufsqualifikation, die jedoch außerhalb der Tätigkeit als Feuerwehrangehörige ihre Begründung finde oder beruhe auf Verdienstmöglichkeiten, deren Ursache gleichfalls außerhalb der Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr liege. Im Vordergrund stehe damit die Werthaltigkeit der Leistung eines Angehörigen der Feuerwehr, und zwar ohne Ansehung der tatsächlichen Ausbildung oder der gegebenen Verdienstmöglichkeiten. Daher sei es konsequent, bei der Bemessung der Kosten einen landeseinheitlichen Ansatz zu bilden, der die Kostenerstattung auf der Grundlage der Arbeitgeberkosten für einen „durchschnittlichen Beschäftigten“ Platz greifen lasse.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. März 2013 abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das Urteil der Vorinstanz für rechtmäßig und tritt den Darlegungen der Beklagten mit eigenen Ausführungen entgegen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

17

Die Berufung der Beklagten, über die nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der Senat hält nach Anhörung der Beteiligten das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2012, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Der hier streitige Bescheid für den Feuerwehreinsatz am 23. September 2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –). Danach kann der Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeuges Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden unter anderem beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, vor. Die Beklagte war insbesondere auch berechtigt, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 LBKG die der Stadt B. entstandenen Kosten für den Feuerwehreinsatz mit geltend zu machen. Lediglich streitig ist die Höhe des Kostenersatzes hinsichtlich der Personalkosten.

20

Dem von der Beklagten festgesetzten Betrag für die angefallenen Personalkosten aller beteiligten Feuerwehren mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Zwar waren die Beklagte und die Stadt B. auf der Grundlage ihrer insofern gleichlautenden Satzungen über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen ihrer Feuerwehren vom 4. Dezember 2012 bzw. vom 3. November 2011 nach § 36 Abs. 3 LBKG berechtigt, Pauschalen für die zu erstattenden Kosten im Sinne des § 36 Abs. 1 LBKG festzulegen, jedoch sind diese Festsetzungen hinsichtlich der in der Anlage unter I.1 (Personalkosten) enthaltenen Regelungen über die Berechnung dieser Kosten nichtig.

21

Nach § 5 Abs. 4 der vorgenannten Satzungen wird der Kostenersatz ermittelt, in- dem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem den Satzungen als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt werden. Aus der Anlage zu den jeweiligen Satzungen ergibt sich, dass für die Berechnung der Personalkosten je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent maßgebend ist. Nach der ab 1. August 2011 gültigen Tabelle TVöD-V beträgt das monatliche Entgelt für einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 insgesamt 3.014,68 €. Hieraus errechnete die Beklagte unter Anwendung der Ermittlungsvorgaben des § 24 des TVöD-V einen Stundenlohn von 17,78 €. Entsprechend der Satzungsregelung wurde zu diesem Stundenlohn ein Zuschlag von 80 Prozent (entspricht 14,22 €) erhoben, so dass sich ein Kostenersatz pro Stunde von 32,00 € ergab.

22

Diese Regelung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Legt der Satzungsgeber – wie die Beklagte und die Stadt B. – in der Satzung Pauschalbeträge fest, müssen sich diese in ihrer Höhe trotz eines bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris und BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 zur dortigen Rechtslage). Darüber hinaus lässt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG nur die Erstattung der durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04.OVG –, AS 32, 51). Um dies zu gewährleisten, ist regelmäßig eine nachvollziehbare Ermittlung der in den Pauschalsatz einfließenden Faktoren notwendig. Die Gerichte haben dabei zu überprüfen, ob der Pauschalbetrag mit der gebotenen Sorgfalt kalkuliert worden und vom Ergebnis her vertretbar ist. Daran fehlt es hier bereits.

23

Trotz Aufforderung des Senats in seinem Zulassungsbeschluss vom 23. Juli 2013 konnte die Beklagte zunächst keine nachprüfbaren Unterlagen vorlegen, die sich dazu verhalten, welche Erwägungen dafür ausschlaggebend waren, dass an die Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 TVöD angeknüpft worden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf den errechneten 80-prozentigen Zuschlag auf diesen Stundensatz. Vielmehr musste die Beklagte einräumen, dass hierzu keinerlei Unterlagen vorhanden sind. Schon deshalb ist sie der ihr in dem vorgenannten Sinn obliegenden Ermittlungspflicht auch nicht ansatzweise nachgekommen. Darüber hinaus hat die Beklagte keine genügenden Angaben dazu gemacht, welche Kostenpositionen im Einzelnen in den Zuschlag eingeflossen sind. Die von ihr verwendeten Formulierungen „beispielsweise“ und „etc.“ sprechen dafür, dass über die ausdrücklich genannten Positionen hinaus weitere Faktoren in die Berechnung – so überhaupt eine vorgenommen worden ist – Berücksichtigung gefunden haben. Ob die Beklagte diese zu Recht eingestellt hat, kann der Senat somit ebenfalls nicht überprüfen.

24

Abgesehen davon handelt es sich zumindest bei den laut Angabe der Beklagten in dem Zuschlag enthaltenen Ausbildungskosten sowie den Kostenanteilen für gebundenes Verwaltungspersonal um nicht erstattungsfähige allgemeine Vorhaltungskosten, die nicht durch den hier in Rede stehenden konkreten Einsatz entstanden sind.

25

Ist die Berufung nach allem aus den vorstehend angeführten Erwägungen zurückzuweisen, kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der jeweils zuständige Aufgabenträger der Feuerwehr sich landeseinheitliche Pauschalierungsempfehlungen zu eigen machen darf.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.286,21 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.