Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Aug. 2017 - 7 A 192/16

bei uns veröffentlicht am10.08.2017

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Brandsicherheitswache.

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstückes in der …straße in B., auf welchem sich mindestens eine einzeln stehende Lagerhalle befindet.

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Am 10.11.2015 geriet in dieser Halle gelagertes Stroh in Brand. Die gegen 9.42 Uhr alarmierten Ortsfeuerwehren der Beklagten und Teile der Feuerwehr S. löschten den Brand wegen einer befürchteten Einsturzgefahr des Hallendaches von außerhalb des Gebäudes. Da vom Brandherd in der Lagerhalle keine direkte Gefahr mehr für angrenzende Gebäude durch Übergreifen des Feuers bestand sowie die intakten Außenmauern der Lagerhalle eine Ausbreitung des Brandes nach außerhalb des Gebäudes verhinderten, wurde die aktive Brandbekämpfung um 13.17 Uhr beendet.

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Ausweislich des Einsatzstellenübergabeprotokolls vom 10.11.2015 wurde durch die zuständige Ortsfeuerwehr B. eine "Brandsicherheitswache" in Stärke einer Gruppe zur Absicherung der Einsatzstelle beschlossen. Dabei sollten die Kräfte nur auf Anweisung des Gemeindewehrleiters und Abschnittsleiters reduziert werden. Der Eigentümer/Beauftragte wurde ab 13.15 Uhr unterwiesen. Zu dieser Zeit war für die Klägerin Herr H. B., Bereichsleiter „Kühe“, anwesend. Gemäß des Beschlusses der Ortsfeuerwehr sollte von der Freiwilligen Feuerwehr B. bis zum 12.11.2015, 7 Uhr, eine "Brandschutzwache" vorgehalten werden. Am 12.11.2015 wurde die Brandstelle nach durchgehender Kontrolle der bei der Klägerin angestellten Tierpflegerin Frau K. übergeben.

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Mit Bescheid vom 23.11.2015 setzte die Beklagte die Kosten für die "Brandsicherheitswache" für die Zeit vom 10.11.2015, 13.17 Uhr bis zum 12.11.2015, 7.00 Uhr gegenüber der Klägerin auf 10.220,00 € fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für ein Löschfahrzeug LF 6TS mit einer Einsatzzeit von 42 Stunden und einem Stundensatz von 140,00 € (5.880,00 €) sowie 217 Personalstunden durch insgesamt 20 Kameraden und einem Stundensatz von 20,00 € (4.340,00 €). Zur Begründung führt die Beklagte aus, da das Feuer nicht habe vollständig gelöscht werde können, jedoch keine direkte Gefahr des Übergreifens des Feuers auf andere Gebäude bestanden habe, habe das Feuer kontrolliert abbrennen sollen. Für diesen Zeitraum des Abbrennens sei eine "Brandsicherheitswache" erforderlich gewesen. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die "Brandwache" selbst zu übernehmen bzw. zu organisieren oder einen Dritten damit zu beauftragen, habe jedoch die Feuerwehr der Beklagten beauftragt, die Brandwache auf dem Grundstück durchzuführen. Aufgrund der Vereinbarung habe die Klägerin auch mitgeteilt, dass sie die dadurch entstehenden Kosten gemäß der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten vom 11.12.2008, in der derzeitigen Fassung, übernehmen werde. Somit sei die "Brandsicherheitswache" durch Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehren der Beklagten in der Zeit vom 10.11.2015, 13.17 Uhr, bis zum 12.11.2015, 7.00 Uhr erfolgt.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.12.2015 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die in dem Bescheid genannten Regelungen würden auf den hier infrage stehenden Sachverhalt nicht zutreffen, wonach aufgrund des vermeintlich nicht erfolgversprechenden Löscheinsatzes eine "Brandsicherheitswache" zur Beaufsichtigung des kontrollierten Abbrennens eingesetzt worden sei. Darüber hinaus unterfalle nach Auffassung der Klägerin ein Feuerwehreinsatz, der offenkundig in Zusammenhang mit einem Brandgeschehen stehe, dem Grundsatz der Kostenfreiheit auch dann, wenn dieser mit einer "Brandwache" verbunden sei.

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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2016 mit der Begründung zurück, dass in Absprache mit dem Beauftragten bzw. Verantwortlichen der Klägerin vor Ort, Herrn H. B., welcher sich auf konkrete Nachfrage als Vertretungsberechtigter und Befugter der Klägerin zu erkennen gegeben habe, dem Abschnittsleiter der Feuerwehr, Herrn T., dem Gemeindewehrleiter der Beklagten, Herrn S. sowie dem Leiter des Ordnungs- und Sozialamtes der Beklagten, Herrn M., die kostenpflichtige Übernahme der "Brandsicherheitswache" durch die Ortsfeuerwehren der Beklagten ab 13.17 Uhr vereinbart worden sei. Dabei habe Herr B. die Ortsfeuerwehren der Beklagten mit der Übernahme der "Brandsicherheitswache" beauftragt. In dem Übergabeprotokoll der Einsatzstelle vom 10.11.2015, welches durch Herrn B., Herrn T. und Herrn S. unterzeichnet worden sei, sei der explizite Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit für den Zeitraum der "Brandsicherheitswache" und die Anwesenheit von Feuerwehrkräften in Stärke einer Gruppe nebst Fahrzeug und Ausrüstung erfolgt. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Löscheinsatzes der Feuerwehren gegen 13.17 Uhr ein vollständiges Ablöschen der Brand- und Glutnester nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Technik und Löschmitteln hätte herbeigeführt werden können, habe die Feuerwehreinsatzleitung aus fachlicher Sicht das kontrollierte Abbrennen des gelagerten Strohs empfohlen. Voraussetzung zur Aufstellung einer "Brandsicherheitswache" sei ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, welches durch die noch intakten Brand- und Glutnester am 10.11.2015 gegeben gewesen sei.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 01.03.2016 Klage erhoben und begründet diese damit, dass der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden unentgeltlich sei, hierzu gehöre auch eine eventuell erforderliche "Brandsicherheitswache" aufgrund eines Brandes. Soweit nach dem Einsatz von Löschmittel noch eine erhöhte Brandgefahr bestanden haben sollte oder hätte entstehen können, so hätte diese erhöhte Brandgefahr in Zusammenhang mit dem Brand bzw. der Bekämpfung des Brandes gestanden. Die Ortsfeuerwehr B. habe die Notwendigkeit einer "Brandschutzwache" angeordnet, da die Löschmittel nicht in die Tiefe des Strohs gelangten und durch die Löschmittel der Brand nicht endgültig gelöscht werden konnte. Daher habe sich auch dieser weitergehende Einsatz der Feuerwehr, um ein neuerliches eventuelles Ausbreiten eines Brandes zu verhindern, auf das streitgegenständliche Brandgeschehen bezogen. Ein solcher Einsatz sei nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unentgeltlich, was von der Beklagten nicht unterlaufen werden könne. Darüber hinaus würde auch die Regelung des § 20 BrSchG LSA keine Anwendung finden. Danach würden "Brandsicherheitswachen" Veranstaltungen und Maßnahmen betreffen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr bestehe oder entstehen könnte und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären und die nur bei Anwesenheit einer "Brandsicherheitswache" durchgeführt werden können. Im hier zu entscheidenden Fall sei der Brand bereits ausgebrochen und es sei um dessen Bekämpfung gegangen. Ebenso habe auch keine erhöhte Brandgefahr bestanden, da wegen des kontrollierten Abbrennens des Strohs die Anwesenheit eines Feuerwehrmannes nicht erforderlich gewesen sei und keine direkte Gefahr des Übergreifens des Feuers auf andere Gebäude bestanden habe. Auch ergebe sich aus dem Einsatzstellenübergabeprotokoll vom 10.11.2015 keine Beauftragung einer "Brandsicherheitswache" durch den Mitarbeiter der Klägerin. Gegenteilig sei es sogar so, dass es die Auflage der zuständigen Ortsfeuerwehr Biere gewesen sei, eine "Brandschutzwache! in Stärke einer Feuerwehrgruppe zur Absicherung der Einsatzstelle zu stellen. Allein diese Anordnung mache schon deutlich, dass die "Brandschutzwache" noch im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen vom 10.11.2015 stehe. Daher habe es keinen Auftrag des Mitarbeiters der Beklagten gegeben, sondern vielmehr eine Auflage bzw. Anordnung der zuständigen Ortsfeuerwehr. Ebenfalls habe sich der Mitarbeiter der Klägerin mit der Unterzeichnung des Protokolls nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Protokoll enthalte lediglich den Hinweis, die "Brandschutzwache" sei kostenpflichtig. Darüber hinaus sei auch die Notwendigkeit des Einsatzes eines Löschfahrzeuges sowie von 20 Feuerwehrleuten für insgesamt 217 Stunden nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt der "Brandschutzwache" keine direkte Gefahr des Übergreifens des Feuers auf andere Gebäude bei einem kontrollierten Abbrennen bestanden habe und noch nicht einmal die Anwesenheit eines Feuerwehrmannes erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen fehle es auch an einer gesetzlichen Ermächtigung, einen (behaupteten) Anspruch gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 Brandschutzgesetz LSA i.V.m. der Feuerwehrkostensatzung durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Zur Frage der Nichtigkeit der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Feuerwehrkostensatzung der Beklagten im Hinblick auf eine Abrechnung der Einsatzzeit nach vollen Stunden ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagten eine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeit zumutbar sei. Darüber hinaus sei in der Feuerwehrkostensatzung nicht der hypothetische Wille zu erkennen, dass die Satzung in der maßgeblichen Fassung beschlossen worden wäre, wenn die Beklagte nicht nach vollen Stunden abgerechnet hätte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Kostenbescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren entgegen und führt ergänzend aus, im Zeitpunkt der "Brandschutzwache" habe kein Einsatz der Feuerwehr bei einem Brand mehr vorgelegen. Dieser Einsatz sei bereits beendet gewesen, weil die Brandbekämpfung eingestellt worden sei. Von einer "Brandsicherheitswache" sei auch die Überwachung umfasst, dass ein Brand, dessen Bekämpfung eingestellt worden sei und eingestellt habe werden können, nicht wiederaufflammt bzw. sich nicht weiter ausbreitet. Das kontrollierte Abbrennenlassen stelle keinen Brand im Sinne des Brandschutzgesetzes dar. Ein Brand zeichne sich dadurch aus, dass er unkontrolliert ablaufe und in der Regel zu Sach-, Personen- oder auch Umweltschäden führe, weshalb er auch als Schadensfeuer bezeichnet werde. Ein Brand in diesem Sinne habe im hier streitigen Fall nicht vorgelegen. Auch der Höhe nach begegne der streitgegenständliche Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Diese richte sich nach der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten vom 11.12.2008. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, dass ein Fahrzeug und eine bestimmte Anzahl von Personen für die "Brandsicherheitswache" vorgehalten worden seien, ohne dass sie eingewendet hätte, dass diese nicht verhältnismäßig wären. Auch sei ihr die Kostentragungspflicht deutlich gemacht worden. Im Übrigen sei die Feuerwehrkostensatzung der Beklagten wirksam, auch wenn man davon ausgehen wolle, dass die Regelung über die Abrechnung der Einsatzzeit in vollen Stunden in § 6 Abs. 2 S. 3 wegen des Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte. Die Feuerwehrkostensatzung wäre mit dem derzeitigen Inhalt auch bei einer minutengenauen Abrechnung der Einsatzzeit so erlassen worden. Im Übrigen ermögliche die Regelung in § 6 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung eine Abrechnung der Einsatzzeit nach tatsächlichem Zeitaufwand.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Bestellung einer Brandsicherheitswache in Höhe von 10.220,00 € EUR zu. Es fehlt an einer nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides.

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Eine solche ergibt sich nicht aus den §§ 22 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. LSA 2017, 133) i. V. m. §§ 2, 3 Abs. 1 S. 2 d), 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten (Feuerwehrkostensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.2008 i. V. m. Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 6 Abs. 1 der Satzung, wonach Kostenersatz für die Bestellung einer Brandsicherheitswache gemäß § 20 BrSchG LSA erhoben werden kann.

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Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können.

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Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrkostensatzung vom 11.12.2008 Gebrauch gemacht. Die Berechnung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten ist in § 6 der Feuerwehrkostensatzung geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kostenersatz- und Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. In Abs. 2 ist geregelt, dass Kostenersatz und Gebühr nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet werden, soweit nicht im Kostenersatz- und Gebührentarif ein anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Materialverbrauch) vorgesehen ist. Die Einsatzzeit beginnt danach mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Jede angefangene Stunde wird nach Satz 3 voll berechnet. Die Abrechnung nach vollen Stunden ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleich behandelt werden und - umgekehrt - Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten (vgl. VG Saarland, Urteil vom 21.04.2016 – 6 K 1963/14 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2013 – 7 A 10758/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.10.2013 – 5 A 209/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 73.09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010 – 9 A 1582/08 -; a.A. im Hinblick auf eine Abrechnung nach halben Stunden: OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -; alle zitiert nach juris).

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Zwar können gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 BrSchG LSA in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, ist davon nicht die Pauschalierung der abzurechnenden Stunden umfasst, da es sich dabei nicht um eine Leistung im Sinne der Regelungen handelt, sondern um die Bemessung des Kostenersatzes. Im Übrigen muss sich die Höhe der festgelegten Pauschalbeträge in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2008 – 4 B 06.1839 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 – 9 A 781/93 -; beide zitiert nach juris).

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Zur Zugrundelegung von Pauschalsätzen hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 15.09.2010 (Az. 9 A 1582/08, zitiert nach juris) ausgeführt:

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"Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei Anwendung des § 4 Abs. 3 FwS nicht ausreichend gewährleistet. Die Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies kann sogar - in besonders gelagerten Fällen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist - dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen - und damit nicht nur in Ausnahmefällen, wie der Beklagte meint - liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Auch der Beklagte hat für die von ihm in § 4 Abs. 3 FwS geregelte Typisierung keine einleuchtenden sachlichen Erwägungen angeführt. Sachverhalte der vorliegend beschriebenen Art lassen sich schon deshalb nicht durch die in der Satzung enthaltene Billigkeitsklausel auffangen, da § 4 Abs. 3 FwS nicht nur in Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (…)"

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Das Vorangestellte beansprucht aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Regelungen in § 4 Abs. 3 der dortigen Feuerwehrsatzung sowie § 6 Abs. 2 S. 3 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten gleichermaßen Geltung. Die Einzelrichterin macht sich daher die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu Eigen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 Abs. 2 S. 3 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Es fehlt an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Einen solchen vermochte auch die Beklagte nicht darzulegen. Insbesondere ist die in § 6 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten enthaltene Regelung nicht geeignet, derartige ungerechtfertigte Gleichbehandlungen bzw. Ungleichbehandlungen aufzufangen. Danach wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen der Kostenersatz/die Gebühr nach Maßgabe der erforderlichen Einsatzmittel berechnet. Von dieser „Auffangregelung“ umfasst sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich unnötig hohe Einsatzmittel, nicht aber die hier im Raum stehende zu viel berechnete Einsatzzeit. Eine Herabsetzung der in Ansatz zu bringenden Einsatzzeit auf den tatsächlichen Zeitaufwand kann mit dieser Regelung nicht erreicht werden. Die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichtes auch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 6 Abs. 2 S. 2 der Feuerwehrkostensatzung, wonach die Einsatzzeit mit dem Zeitpunkt der Alarmierung beginnt und mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft endet. Damit hat die Beklagte hinreichend bestimmte Zeitpunkte, die eine Bemessung der Einsatzzeit in kürzeren Zeitintervallen ermöglichen. Solche Schwierigkeiten sieht auch die Beklagte nicht, die bereits entgegen der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 3 der Feuerwehrkostensatzung seit ungefähr zwei Jahren Einsätze minutengenau gegenüber dem Kostenpflichtigen abrechnet.

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An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28.06.2012 (Az. 11 LC 234/11, zitiert nach juris) nichts zu ändern. Nach Auffassung des Gerichtes verstoße es nicht gegen höherrangiges Recht, Einsatzzeiten nach einem Halbstundentakt zu bemessen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge nicht zu einer Abrechnung in einem kürzeren Zeitintervall, etwa im Viertelstunden- oder gar Minutentakt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Entscheidung des OVG Lüneburg eine Regelung zur Bemessung der Einsatzzeiten nach halben Stunden zugrunde lag und nicht - wie hier - nach vollen Stunden. Im Übrigen hat auch das OVG Lüneburg festgestellt, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldner gewahrt bleiben muss. Nach Auffassung des Gerichtes wird einer solchen Belastungsgleichheit jedenfalls bei einer pauschalen Abrechnung nach vollen Stunden nicht mehr Rechnung getragen.

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Trotz der Nichtigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 3 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten bedarf es in dem hier zu entscheidenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die Nichtigkeit dieser Regelung die Nichtigkeit der gesamten Satzung sowie des dazugehörigen Kostenersatz- und Gebührentarifs zur Folge hat (für die Gesamtnichtigkeit: VG Saarland, Urteil vom 21.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010, a.a.O.; für die Teilnichtigkeit im Falle des Ersatzes von Auslagen bei der Beauftragung privater Unternehmen: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013 – 9 K 6650/10 - zitiert nach juris) und es bereits deshalb an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes gegenüber der Klägerin fehlt.

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Denn auch wenn man von der Wirksamkeit der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten im Übrigen ausgeht, so liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenersatzes wegen des Einsatzes vom 10.11.2015, 13.17 Uhr, bis zum 12.11.2015, 7.00 Uhr, nach der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten nicht vor.

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Gemäß §§ 2 S. 1, 3 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagen wird für den Einsatz bei anderen als in § 2 genannten Leistungen - Brände, Notstände, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr - Kostenersatz verlangt. Nach § 3 Abs. 1 d) der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten löst die Bestellung einer Brandsicherheitswache gemäß § 20 BrSchG LSA eine Kostenersatzpflicht aus. Gemäß § 20 Abs. 1 BrSchG LSA dürfen Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder entstehen könnte oder bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Sinn und Zweck der Gestellung einer Brandsicherheitswache ist die Ermöglichung der Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen trotz einer erhöhten Brandgefahr oder der Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen oder erheblichen Sachwerten im Falle eines Brandes sowie die Möglichkeit des schnellen Eingreifens der Feuerwehr, um im Wege des vorbeugenden Brandschutzes einen Brandausbruch oder eine Brandausbreitung zu verhindern und Rettungswege zu sichern. Aus diesem Grund dürfen solche Veranstaltungen und Maßnahmen nicht durchgeführt werden, sofern die Brandsicherheitswache trotz Anforderung von der Gemeinde nicht gestellt wird. Daher muss die Brandsicherheitswache entsprechend § 20 Abs. 2 BrSchG LSA bereits vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung oder Maßnahme bei der Gemeinde angefordert werden. Von der Regelung des § 20 Abs. 1 BrSchG LSA sind daher solche Veranstaltungen umfasst, bei denen aufgrund des verwendeten Materials oder der räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie z.B. bei Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, dem Abbrennen von Feuerwerk und Osterfeuerveranstaltungen. Maßnahmen, bei denen eine Brandsicherheitswache zu stellen ist, können beispielsweise sein Schweißarbeiten in Betrieben oder Gebieten, in denen ein Verbot von offenem Feuer oder Licht besteht, Bergungsarbeiten, wenn die Gefahr des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder Gase besteht sowie der Transport oder Umgang mit feuergefährlichen Materialien (vgl. zu beiden Begriffen: Scholz/Thomas, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, § 28, Seite 176, 3. Auflage, 1992). Für die Frage des Vorliegens einer Brandsicherheitswache im Sinne von § 20 Abs. 1 BrSchG LSA kommt es daher maßgeblich auf zwei Aspekte an. Zum einen darf ein Brand bei Anforderung der Brandsicherheitswache als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes nicht bereits ausgebrochen sein, da dies dem dargelegten Sinn und Zweck einer solchen widersprechen würde. In einem solchen Fall dürfte eine geplante Veranstaltung oder Maßnahme gar nicht mehr durchgeführt werden. Zum anderen muss die Veranstaltung bzw. Maßnahme, zu deren Sicherung die Brandsicherheitswache angefordert wurde, letztlich selber durch den der Veranstalter bzw. Veranlasser durchgeführt werden und gerade nicht durch die eintreffenden Einsatzkräfte. Hier ist bereits nicht ersichtlich, worin die Veranstaltung bzw. Maßnahme liegen soll, die die Klägerin bei dem kontrollierten Abbrennen des Strohs selber durchführen wollte und was hätte von einer Brandsicherheitswache begleitet werden müssen. Darüber hinaus ging dem Einsatz der Feuerwehr ab dem 10.11.2015, 13.17 Uhr, ein Brand des in der Lagerhalle gelagerten Stroh voraus, welcher nicht vollständig gelöscht werden konnte und noch aktive Glutnester hinterließ, so dass Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes hinsichtlich des noch glimmenden Strohs hinfällig geworden sind.

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Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten - das kontrollierte Abbrennen des gelagerten Strohs - in der Zeit vom 10.11.2015, 13.17 Uhr, bis zum 12.11.2015, 7.00 Uhr, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Brandsicherheitswache im Sinne von § 20 BrSchG LSA, sondern eine sog. Brandwache dar, welche von der Kostenersatzpflicht des § 22 Abs. 3 BrSchG LSA i.V.m § 3 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten nicht umfasst und damit kostenfrei ist. Die Begriffe der Brandsicherheitswache und Brandwache sind streng voneinander zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung kennt auch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2004 (GVBl. I/04 S. 197), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom dreien 20.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 206), in den §§ 34 und 35. Die Brandsicherheitswache betrifft - wie bereits dargelegt - das Überwachen von besonders brandgefährdeten Veranstaltungen und Maßnahmen und ermöglicht ein sofortiges Eingreifen von Einsatzkräften bei Ausbruch eines Brandes im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Hingegen wird eine Brandwache nach einem Brand zurückgelassen (vgl. Scholz/Thomas, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, § 28, Seite 176, a.a.O.), wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – VollzBekBayFwG – in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 28.05.2013 (AllMBl 2013, 217/311), zu Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren, 4.1 Brandwache; abrufbar unter juris). Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da das noch brennende Stroh wegen der drohenden Einsturzgefahr des Gebäudes, insbesondere des Hallendaches mit Wellasbestplatten, durch die Einsatzkräfte im Inneren der Lagerhalle nicht gelöscht werden konnte und die Löscharbeiten von außerhalb des Gebäudes keinen Erfolg brachten. Ein Wiederaufflammen konnte daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Anders als die Brandsicherheitswache ist die Brandwache noch Teil des Brandeinsatzes und gehört damit zum abwehrenden Brandschutz im Sinne von § 1 Abs. 3 BrSchG LSA. Danach umfasst der abwehrende Brandschutz alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt, die durch Brände entstehen und ist somit als spezielle Gefahrenabwehr in Bezug auf Brände zu verstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.1994 – 2 L 10/93 - zitiert nach juris). Zu diesen Maßnahmen zählt auch – wie hier – das kontrollierte Abbrennen von Glutnestern, wenn zu befürchten ist, dass der Brand erneut aufflammen könnte, bis zu deren vollständigem Erlöschen. Denn Ziel der eingeleiteten Maßnahmen muss die vollständige und nachhaltige Bekämpfung des Brandes sein. Dieses Ziel kann nur dann erreicht sein, wenn sämtliche Brandherde beseitigt sind. Damit war in dem hier zu entscheidenden Fall die Brandbekämpfung erst mit der Kontrolle der Brandstelle durch den Einsatzleiter und der Übergabe der Brandstelle an die Klägerin am 12.11.2015, 7.00 Uhr, beendet, da der Einsatzleiter damit gleichzeitig festgestellt hat, dass ein erneutes Wiederaufflammen der Glutnester mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

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Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung der Kammer vom 17.12.2105 (Az. 7 A 673/13 MD) entgegen, wonach das kontrollierte Verbrennen von Materialien wie Holz oder anderen Sachen in einer Feuerschale keinen Brand darstelle, auch keinen Kleinbrand. Hier liegen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Zwar stellt auch das kontrollierte Abbrennen von Stroh nach einem Brand selber keinen Brand mehr im Sinne eines Schadensfeuers dar, es ist jedoch noch - wie bereits dargelegt - Teil der Brandbekämpfung. Dies unterscheidet es von dem kontrollierten Verbrennen von Materialien in einer Feuerschale, dem kein Brand vorausging.

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Darüber hinaus ergibt sich auch aus den übrigen in § 3 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten genannten entgeltlichen Pflichtaufgaben keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes wegen der durchgeführten Brandwache.

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Auch aus der (angeblichen) Beauftragung der Beklagten durch den Mitarbeiter der Klägerin Herr B. kann die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten geltend machen. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 4 S. 1 und S. 2 f) der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Danach können auf Antrag neben den Pflichtaufgaben nach dem Brandschutzgesetz freiwillige Leistungen der Feuerwehr erbracht werden, welche gebührenpflichtig sind. Dazu zählt auch die Bestellung von Feuerwehrkräften mit/ohne Ausrüstung (Fahrzeuge, Geräte, Verbrauchsmittel). Da es sich bei der Brandwache aber um eine unentgeltliche Maßnahme des abwehrenden Brandschutzes im Rahmen der Brandbekämpfung und damit um eine Pflichtaufgabe handelt, fehlt es bereits an einer freiwilligen Leistung der Feuerwehr, so dass die Voraussetzungen bereits deshalb nicht vorliegen.

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Ob die Beklagte gegen die Klägerin wegen der (angeblichen) Beauftragung außerhalb des § 22 Abs. 3 BrSchG i.V.m. der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einsatzes hat, kann hier dahinstehen. Mit der umfassenden Zuständigkeitsregelung für den Brandschutz im Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht die eigenständige Regelung des Kostenersatzes für den Ersatz der kommunalen Einrichtung Feuerwehr einher. § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 BrSchG LSA übernimmt das traditionelle Hilfsprinzip der Feuerwehr, dass ihr Einsatz in Erfüllung ihrer wesentlichen Pflichtaufgaben unentgeltlich ist. Insgesamt enthält das Gesetz daher ein geschlossenes System von Rechtsgrundlagen, dass die finanziellen Folgen des Feuerwehreinsatzes für eine Vielzahl von Fallgruppen eigenständig regelt und sowohl kommunale Abgaben, insbesondere Gebühren, als auch Entgelte auf privatrechtlicher Grundlage umfasst (vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Regelung in § 26 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 - zitiert nach juris). Das Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist zwar insoweit nicht abschließend, sondern lässt in § 22 Abs. 1 S. 3 Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden zu (vgl. Spörlein/Koehler, Kommentar zum Brandschutz - und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 22, S. 9/10, Stand: Juli 2015). Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung des Brandes durch die Klägerin steht hier jedoch nicht im Raum, so dass Ansprüche außerhalb des Brandschutzgesetzes keine Berücksichtigung finden können.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Nov. 2013 - 7 A 10758/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

2

Die Klägerin ist Halterin eines in Polen zugelassenen Sattelschleppers mit An-hänger. Am 23. September 2011 geriet das Fahrzeug auf der Bundesstraße 51 in der Nähe der Ortsgemeinde F. ins Schleudern, kippte um und blieb auf der Gegenfahrbahn liegen. Dabei liefen Teile des Kraftstoffs sowie der Ladung (flüssige Schokolade bzw. Schokoladensauce in 25-Liter-Eimern) aus und verteilten sich auf der Fahrbahn. Über die Rettungsleitstelle wurden ab 13:40 Uhr die örtlichen Feuerwehreinheiten F. und W. der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sowie die Freiwillige Feuerwehr der Stadt B. alarmiert. Die Feuerwehr F. rückte mit einem Fahrzeug und zwölf Einsatzkräften, die Feuerwehr W. mit vier Fahrzeugen und neun Einsatzkräften und die Feuerwehr B. mit vier Fahrzeugen und zwölf Einsatzkräften aus. Diese sperrten die Einsatzstelle ab, stellten den Brandschutz sicher, nahmen den ausgelaufenen Dieselkraftstoff (ca. 30 Liter) mit Bindemitteln auf, pumpten den noch im Tank verbliebenen Kraftstoff (ca. 600 Liter) ab und entleerten einen Zusatztank. Weiterhin nahmen die Feuerwehrleute eine Grobreinigung der von der ausgelaufenen Schokolade stark verunreinigten Fahrbahn vor. Der Einsatz dauerte bis ca. 17:00 Uhr. Für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr stellte die Stadt B. der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.380,31 € in Rechnung.

3

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 setzte die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin die Kosten ihrer Feuerwehr sowie derjenigen der Stadt B. in Höhe von insgesamt 4.786,21 € fest. Von der bei der Beklagten angefallenen Summe in Höhe von 3.405,90 € entfielen 2.368,00 € (48 Std. à 32,00 €) auf geltend gemachte Personalkosten der eingesetzten Feuerwehrleute. Die Freiwillige Feuerwehr B. machte Personalkosten in Höhe von 784,00 € (24,5 Std. à 32,00 €) geltend.

4

Für die Berechnung der Personalkosten legten sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. in ihren Satzungen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent zugrunde. Diese Regelung beruht auf einer Mustersatzung, die eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes, des Städtetages und des Innenministeriums von Rheinland-Pfalz 2005 erarbeitet hatte.

5

Den gegen den Kostenbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie ausschließlich Einwände gegen die Höhe der Personalkosten erhob, wies der Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises B.-Prüm mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012 zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass er nicht berechtigt sei, untergesetzliche Rechtsnormen – wie Satzungen – zu verwerfen. Darüber hinaus sei eine Pauschalierung bei den Personalkosten zulässig und der 80-prozentige Zuschlag im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit der Feuerwehr gerechtfertigt.

6

Zuvor hatte die Haftpflichtversicherung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € an die Beklagte gezahlt.

7

Die Klägerin hat, soweit in dem angefochtenen Bescheid ein 3.500,00 € übersteigender Betrag gefordert wurde, Klage erhoben und vorgetragen: Die festgesetzten Kosten für den Einsatz eines Feuerwehrangehörigen müssten sich in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen seien. So habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04.OVG –, AS 32, 51) bereits entschieden, dass die Fahrzeugvorhaltekosten im Verhältnis zu den Jahresstunden und nicht im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden auf einen möglichen Kostenschuldner umgelegt werden dürften. Für die Personalstundensätze könne unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –), der keine Differenzierung zwischen den Kosten für die Einsatzfahrzeuge und für Personal vornehme, nichts anderes gelten. Soweit das Feuerwehrpersonal von dem Träger der Feuerwehr nicht nach Einsatzstunden bzw. überhaupt nicht bezahlt werde, müssten alle sonstigen Personalaufwendungen zur Ermittlung des Personenstundensatzes ebenso durch die Jahresstunden geteilt werden. Sofern Einsatzkräfte nicht nach Tarif bezahlt würden und auch keine Zulagen für die besondere Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit erhielten, sei die Anlehnung an einen Tarifvertrag mit Zuschlag – wie er in der Satzung der Beklagten gewählt worden sei – eine unzulässige Erwägung. Hinsichtlich der Höhe der Personalstundensätze habe ein Vergleich mit anderen Gebietskörperschaften darüber hinaus ergeben, dass die hier veranschlagten Stundensätze um 50 Prozent über den Stundensätzen einer Vielzahl von anderen Feuerwehrträgern für Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr lägen. Vorliegend sei für die Einsatzkräfte der Beklagten zudem eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 € vorgesehen, die aber aufgrund einer Vereinbarung zur Querfinanzierung von zusätzlichem Material nicht ausgezahlt werde und daher für den Kostenansatz außer Betracht zu bleiben habe. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG nur die im konkreten Feuerwehreinsatz tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden könnten, müsse zwischen ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Feuerwehrleuten unterschieden werden.

8

Die Beklagte hat demgegenüber auf die Zulässigkeit einer Pauschalierung verwiesen und ausgeführt, der 80-prozentige Zuschlag beinhalte neben dem vorgenannten Stundensatz beispielsweise auch an Arbeitgeber zu zahlende Lohnersatzkosten von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten und Ähnliches und erhalte außerdem Kostenanteile für gebundenes Verwaltungspersonal wie z.B. des Feuerwehrsachbearbeiters, des Gerätewartes, des Abteilungsleiters Feuerwehrwesen und ggf. auch des Kassenpersonals.

9

Mit Urteil vom 21. März 2013 hob das Verwaltungsgericht Trier den Bescheid der Beklagten – soweit dort ein Kostenersatz von mehr als 3.500,00 € verlangt wurde – auf und führte aus, es fehle an einer wirksamen Satzungsregelung. Aus den Angaben der Beklagten erschließe sich nicht, ob bei der Berechnung des pauschalen Stundensatzes nur Kosten eingeflossen seien, die in der berücksichtigten Höhe als ansatzfähig angesehen werden könnten. Mit ihrem Einwand, die für den Einsatz des Personals angefallenen Kosten seien überhöht, da sie weit über dem Bundesdurchschnitt lägen, habe die Klägerin Bedenken an der Richtigkeit der Kostenberechnung aufgezeigt, die von der Beklagten nicht zerstreut worden seien. Dieser obliege insofern die Beweislast. Da sie der Aufforderung des Gerichts, eine konkrete Kalkulation vorzulegen, nicht nachgekommen sei, könne der festgelegte Stundensatz für den Einsatz eines Feuerwehrmannes nicht zur Anwendung kommen.

10

Zur Begründung ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Bezugnahme auf eine landeseinheitliche Pauschalierung sei im Ergebnis dem Ansatz geschuldet, dass es nicht von der jeweiligen Zusammensetzung der örtlichen Feuerwehr hinsichtlich der Ausbildungsgrade und der Verdienstmöglichkeiten des tätig werdenden Personals abhängig sein soll, welche Personalkosten bei vergleichbaren Einsätzen zum Tragen kämen. Das gelte gerade auch unter dem Blickwinkel, dass häufig Feuerwehreinsätze über den Einwirkungsbereich der Verbandsgemeinde bzw. des Kreisgebietes hinausgingen und damit die Notwendigkeit bestehe, gerade bei den Personalkosten von einem landeseinheitlichen Schlüssel auszugehen. Dies unterscheide die vorliegende Fragestellung auch von der Berechnungsmethodik der in Einsatz gekommenen Gerätschaften und Sachmittel nach Maßgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2004. Während die damals zu entscheidende Rechtsfrage die Kalkulation von in der Qualität und der Kostenintensität unterschiedlichen Einsatzgeräten zum Gegenstand gehabt habe, gehe es vorliegend um den Einsatz von Personen, deren Leistung jedenfalls gegenüber dem Schutzbedürftigen gleichförmig und gleichwertig sei; der einzige Unterschied liege insoweit in der Berufsqualifikation, die jedoch außerhalb der Tätigkeit als Feuerwehrangehörige ihre Begründung finde oder beruhe auf Verdienstmöglichkeiten, deren Ursache gleichfalls außerhalb der Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr liege. Im Vordergrund stehe damit die Werthaltigkeit der Leistung eines Angehörigen der Feuerwehr, und zwar ohne Ansehung der tatsächlichen Ausbildung oder der gegebenen Verdienstmöglichkeiten. Daher sei es konsequent, bei der Bemessung der Kosten einen landeseinheitlichen Ansatz zu bilden, der die Kostenerstattung auf der Grundlage der Arbeitgeberkosten für einen „durchschnittlichen Beschäftigten“ Platz greifen lasse.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. März 2013 abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das Urteil der Vorinstanz für rechtmäßig und tritt den Darlegungen der Beklagten mit eigenen Ausführungen entgegen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

17

Die Berufung der Beklagten, über die nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der Senat hält nach Anhörung der Beteiligten das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2012, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Der hier streitige Bescheid für den Feuerwehreinsatz am 23. September 2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –). Danach kann der Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeuges Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden unter anderem beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, vor. Die Beklagte war insbesondere auch berechtigt, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 LBKG die der Stadt B. entstandenen Kosten für den Feuerwehreinsatz mit geltend zu machen. Lediglich streitig ist die Höhe des Kostenersatzes hinsichtlich der Personalkosten.

20

Dem von der Beklagten festgesetzten Betrag für die angefallenen Personalkosten aller beteiligten Feuerwehren mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Zwar waren die Beklagte und die Stadt B. auf der Grundlage ihrer insofern gleichlautenden Satzungen über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen ihrer Feuerwehren vom 4. Dezember 2012 bzw. vom 3. November 2011 nach § 36 Abs. 3 LBKG berechtigt, Pauschalen für die zu erstattenden Kosten im Sinne des § 36 Abs. 1 LBKG festzulegen, jedoch sind diese Festsetzungen hinsichtlich der in der Anlage unter I.1 (Personalkosten) enthaltenen Regelungen über die Berechnung dieser Kosten nichtig.

21

Nach § 5 Abs. 4 der vorgenannten Satzungen wird der Kostenersatz ermittelt, in- dem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem den Satzungen als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt werden. Aus der Anlage zu den jeweiligen Satzungen ergibt sich, dass für die Berechnung der Personalkosten je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent maßgebend ist. Nach der ab 1. August 2011 gültigen Tabelle TVöD-V beträgt das monatliche Entgelt für einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 insgesamt 3.014,68 €. Hieraus errechnete die Beklagte unter Anwendung der Ermittlungsvorgaben des § 24 des TVöD-V einen Stundenlohn von 17,78 €. Entsprechend der Satzungsregelung wurde zu diesem Stundenlohn ein Zuschlag von 80 Prozent (entspricht 14,22 €) erhoben, so dass sich ein Kostenersatz pro Stunde von 32,00 € ergab.

22

Diese Regelung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Legt der Satzungsgeber – wie die Beklagte und die Stadt B. – in der Satzung Pauschalbeträge fest, müssen sich diese in ihrer Höhe trotz eines bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris und BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 zur dortigen Rechtslage). Darüber hinaus lässt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG nur die Erstattung der durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04.OVG –, AS 32, 51). Um dies zu gewährleisten, ist regelmäßig eine nachvollziehbare Ermittlung der in den Pauschalsatz einfließenden Faktoren notwendig. Die Gerichte haben dabei zu überprüfen, ob der Pauschalbetrag mit der gebotenen Sorgfalt kalkuliert worden und vom Ergebnis her vertretbar ist. Daran fehlt es hier bereits.

23

Trotz Aufforderung des Senats in seinem Zulassungsbeschluss vom 23. Juli 2013 konnte die Beklagte zunächst keine nachprüfbaren Unterlagen vorlegen, die sich dazu verhalten, welche Erwägungen dafür ausschlaggebend waren, dass an die Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 TVöD angeknüpft worden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf den errechneten 80-prozentigen Zuschlag auf diesen Stundensatz. Vielmehr musste die Beklagte einräumen, dass hierzu keinerlei Unterlagen vorhanden sind. Schon deshalb ist sie der ihr in dem vorgenannten Sinn obliegenden Ermittlungspflicht auch nicht ansatzweise nachgekommen. Darüber hinaus hat die Beklagte keine genügenden Angaben dazu gemacht, welche Kostenpositionen im Einzelnen in den Zuschlag eingeflossen sind. Die von ihr verwendeten Formulierungen „beispielsweise“ und „etc.“ sprechen dafür, dass über die ausdrücklich genannten Positionen hinaus weitere Faktoren in die Berechnung – so überhaupt eine vorgenommen worden ist – Berücksichtigung gefunden haben. Ob die Beklagte diese zu Recht eingestellt hat, kann der Senat somit ebenfalls nicht überprüfen.

24

Abgesehen davon handelt es sich zumindest bei den laut Angabe der Beklagten in dem Zuschlag enthaltenen Ausbildungskosten sowie den Kostenanteilen für gebundenes Verwaltungspersonal um nicht erstattungsfähige allgemeine Vorhaltungskosten, die nicht durch den hier in Rede stehenden konkreten Einsatz entstanden sind.

25

Ist die Berufung nach allem aus den vorstehend angeführten Erwägungen zurückzuweisen, kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der jeweils zuständige Aufgabenträger der Feuerwehr sich landeseinheitliche Pauschalierungsempfehlungen zu eigen machen darf.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.286,21 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.