Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2010 - 6 C 10814/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:1123.6C10814.10.0A
published on 23.11.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2010 - 6 C 10814/10
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Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Ortsteil D… der Beklagten gelegenen und bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle Nr. …, das eine Grundfläche von 909 qm aufweist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K…“ befindet. Dieser sieht eine Grundflächenzahl von 0,4 vor; allerdings ist für das Grundstück der Antragsteller die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen auf 154 qm beschränkt.

2

Mit ihrer Satzung vom 18. Dezember 2009 zur Änderung ihrer Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - vom 6. Januar 2000 modifizierte die Antragsgegnerin die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA dahingehend, dass als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche gilt. Die Bestimmung ersetzte die bis dahin gültige Regelung, wonach als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten Gebieten die Fläche galt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen war. Der - unveränderte - § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA legt als Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse fest. Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA als Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung die mögliche Abflussfläche vor. Zu ihrer Ermittlung wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 3 vervielfacht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ESA). Für die Ermittlung der Grundstücksfläche ist u.a. - der geänderte - § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ESA).

3

Nach Inkrafttreten der am 8. Januar 2010 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachten Änderungssatzung erließ diese gegenüber den Antragstellern einen Änderungsbescheid zu ihrem Bescheid vom 31. Oktober 2002 über die Feststellung der Maßstabseinheiten (ME) als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in ihre öffentliche Entwässerungseinrichtung. Dabei setzte sie unter Anwendung von § 6 Abs. 1 ESA die Summe der Maßstabseinheiten für das Grundstück der Kläger auf 363 - statt bislang 154 - fest. Die Festsetzung beruhte auf einer Vervielfachung der Grundstücksfläche von 909 qm mit der Grundflächenzahl 0,4.

4

Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller dagegen, dass - anders als bislang - aufgrund der geänderten Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA im Rahmen der Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung die im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehene Beschränkung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks keine Berücksichtigung mehr findet. Bauplanungsrechtlich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken müssten auch zukünftig bei der Festlegung des einschlägigen Beitragsmaßstabs Berücksichtigung finden. Dies ergebe sich aus einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er früher in § 19 Abs. 3 KAG 1986 festgelegt worden sei.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

Art. I der Satzung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - vom 6. Januar 2000 für unwirksam zu erklären.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Sie ist der Auffassung, der nunmehr festgelegte Beitragsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass Baubeschränkungen im Rahmen der Beitragserhebung nur dann Berücksichtigung finden müssten, wenn sie ein Nutzungsmaß beträfen, das zugleich eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung darstelle. Dies werde mit dem nunmehr gültigen Beitragsmaßstab ausgeschlossen.

10

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

12

Die angegriffene Vorschrift der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche im Rahmen der Festlegung eines Beitragsmaßstabs für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie regelt bei der Festsetzung eines einmaligen wie auch eines wiederkehrenden Beitrags die für die Niederschlagswasserbeseitigung in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen unberücksichtigt zu lassen.

13

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA bzw. gemäß § 13 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA ist Maßstab für die Erhebung eines einmaligen Beitrags bzw. wiederkehrender Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser die mögliche Abflussfläche. Der Begriff der danach für die fragliche Beitragserhebung allein maßgeblichen Abflussfläche ist beitragsrechtlich nicht vorgeprägt. Auch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lassen sich insoweit inhaltlich verbindliche Festlegungen nicht entnehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) als auch der Vorgängerregelung des Kommunalabgabengesetzes vom 15. Mai 1986 (GVBl. S. 103) - KAG 1986 -. Entscheidend für das inhaltliche Verständnis des Maßstabs der Abflussfläche ist daher der Sinngehalt, wie er ihm nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Grenzen des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zukommt (so schon das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des OVG RP vom 24. November 2009 - 6 A 10866/09.OVG -, KStZ 2010, 57). Danach ist nunmehr davon auszugehen, dass als Folge der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Satzungsänderung die mögliche Abflussfläche gleichzusetzen ist mit der befestigbaren Grundfläche eines Grundstücks. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

14

a) Zur Ermittlung der möglichen Abflussfläche wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 3 vervielfältigt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine rechnerische Ermittlungsmethode zur Bestimmung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA alleinigen Maßstabsgröße der möglichen Abflussfläche, nicht aber um den Beitragsmaßstab selbst (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O.). Als Grundstücksfläche gilt dabei nunmehr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA n.F. in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Sie entspricht regelmäßig der Gesamtgrundstücksfläche und ist unbeeinflusst durch das jeweils zulässige Maß der baulichen Nutzung, so dass sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen hierauf nicht auswirken (BVerwG, NVwZ 1989, 1076 [1077]; OVG RP, AS 31, 165 [168]).

15

Zwar knüpft die in § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA vorgesehene rechnerische Ermittlung der möglichen Abflussfläche nach wie vor nicht allein an die Grundstücksfläche an, sondern an deren Vervielfachung mit der Grundflächenzahl und damit in Fällen, in denen ein Bebauungsplan besteht, an die darin festgesetzte Grundflächenzahl (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ESA). Die Grundflächenzahl ihrerseits bestimmt das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gibt die baurechtlich zulässige Grundfläche an (§ 19 Abs. 1 BauNVO), so dass danach eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes grundsätzlich von Bedeutung sein könnte. Jedoch lässt die Methode der rechnerischen Ermittlung der allein maßgeblichen Abflussfläche - anders als bisher - aufgrund der Verknüpfung des Faktors der Grundflächenzahl mit der uneingeschränkten Gesamtgrundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA n.F. nicht mehr darauf schließen, dass bei der Bestimmung der Abflussfläche das mögliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks Berücksichtigung finden soll. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit der Loslösung von einem Grundstücksflächenbegriff, der bislang auch ohne Rückgriff auf die Grundflächenzahl mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung verknüpft war, eine inhaltliche Neudefinition des Beitragsmaßstabs der Abflussfläche bewirkt.

16

Wie der Begriff der Abflussfläche nämlich schon bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts nahelegt, nimmt er nunmehr aufgrund des aktuellen Gesamtregelungszusammenhangs nicht mehr Bezug auf die baurechtlich zulässige Grundfläche, sondern vielmehr auf die befestigbare und unter bestimmten Voraussetzungen auf die befestigte Fläche eines Grundstücks. Befestigte Teile eines Grundstücks sind nämlich auch jenseits des Grundstücksanteils denkbar, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (z.B. Terrassen, Stellplätze, befestigte Wege usw.). Auf ihnen kann ebenso wie auf der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücksfläche Niederschlagswasser anfallen, zu dessen Beseitigung die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Lediglich zur Ermittlung der Größe der befestigbaren Flächen knüpft die Antragsgegnerin nunmehr einerseits an die Gesamtgrundstücksfläche und andererseits rein rechnerisch - ersichtlich mangels sonstiger greifbarer Größen - an die für das jeweilige Grundstück in einem Bebauungsplangebiet geltende Grundflächenzahl an. Dieses Regelungsverständnis wird bestätigt durch § 6 Abs. 6 ESA, wonach eine Erhöhung der Grundflächenzahl erfolgt, falls die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach § 6 Abs. 1 bis 5 ESA ermittelte Abflussfläche ist. Damit soll in allen Fällen eine Abflussfläche bestimmt werden, die mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ziel des Satzungsgebers ist es daher durchgängig sämtliche befestigbaren bzw. befestigten Flächen mit der Maßstabsgröße Abflussfläche zu erfassen und somit diejenigen Flächen, auf denen Niederschlagswasser anfallen kann, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist. Dies sind aber nicht nur die bebaubaren, sondern auch die befestigbaren Grundstücksteile.

17

Mit der rechnerischen Verknüpfung der Grundstücksfläche, die Baubeschränkungen nicht berücksichtigt, mit der Grundflächenzahl trägt die Antragsgegnerin zugleich dem gesetzlichen Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG Rechnung, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. In beplanten Gebieten ist nämlich die Annahme durchaus sachgerecht, das Maß der befestigbaren Flächen eines Grundstücks, auf denen Niederschlagswasser anfallen kann, entspreche grundsätzlich dem Maß der bebaubaren Grundstücksfläche. Denn ein alleiniges Abstellen auf die jeweilige Grundstücksfläche ohne Bezugnahme auf das Maß ihrer möglichen Befestigung würde sich von dem durch die Einrichtung der Antragsgegnerin zur Niederschlagswasserbeseitigung vermittelten Vorteil weit entfernen. Insoweit trägt die bereits beschriebene Regelung des § 6 Abs. 6 ESA dem Vorteilsprinzip in Fällen hinreichend Rechnung, in denen die tatsächlich befestigte Fläche das Maß der baurechtlich zulässigen Grundfläche übersteigt.

18

b) Die Antragsgegnerin war auch nicht im Sinne der früheren Bestimmung des § 19 Abs. 3 KAG 1986 zwingend verpflichtet, Baubeschränkungen zu berücksichtigen. Die seinerzeitige gesetzliche Regelung brachte nämlich keinen allgemeinen Grundsatz des Beitragsrechts zum Ausdruck, zu dessen Berücksichtigung die Antragsgegnerin zwingend verpflichtet gewesen wäre (OVG RP, Urteil vom 20. März 2001, AS 29, 97 [102], und Urteil vom 24. November 2009, a.a.O.).

19

Nichts anderes folgt aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. März 1996. Zwar heißt es dort, für die grundstücksbezogenen Beiträge richte sich der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung nach der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks, die wiederum ihren Inhalt durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften erfahre. Auch danach war aber die Berücksichtigung von Baubeschränkungen nicht zwingend, da die insoweit angesprochene Rechtsprechung auf das bis zum Ende des Jahres 1995 geltende Kommunalabgabengesetz 1986 zurückging, das - wie dargelegt – anders als das nunmehr einschlägige Kommunalabgabengesetz 1996 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 mit ihren rechtlichen Konsequenzen beinhaltete.

20

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA, dass der Maßstab für die Erhebung eines einmaligen Beitrags für die Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse) ebenfalls in beplanten Gebieten uneingeschränkt und ohne die Berücksichtigung von Baubeschränkungen an die überplante Grundstücksfläche anknüpft. Insoweit handelt es sich um einen Beitragsmaßstab, der seit jeher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 - 8 B 31.96 -, juris) und des OVG Rehinland-Pfalz (Urteil vom 20. Oktober 1994 - 12 A 11434/93.OVG - m.w.N. und Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 12 A 11429/99.OVG -) für den Bereich des Kanalanschlussbeitragsrechts anerkannt ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.