Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Jan. 2011 - 6 A 11207/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0128.6A11207.10.0A
published on 28/01/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Jan. 2011 - 6 A 11207/10
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 120,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

2

1. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Klägerin keine die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssätze oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt hat.

3

a) Die Begründung des Zulassungsantrags legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat. Insoweit muss im Einzelnen vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2010 - BVerwG 6 B 52.09 -). Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen nicht.

4

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte erhebe für die Genehmigung stehender Grabmale einerseits und liegender Grabmale andererseits eine Einheitsgebühr trotz eines sich erheblich unterscheidenden Verwaltungsaufwands, geht sie in diesem Zusammenhang nicht auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dem diesbezüglichen Einwand liege die unzutreffende Annahme zugrunde, auch die Kosten späterer Kontrollen der Standsicherheit von Grabmalen, die aufrecht stehen, seien in die Kalkulation der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung eines Grabmals einbezogen worden. Dies sei aber nach den überzeugenden Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte daher nach den von ihm getroffenen Feststellungen keinen Anlass, weitere Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage einer unzutreffenden tatsächlichen Annahme der Klägerin vorzunehmen. Von dieser aus der Sicht des Verwaltungsgerichts fehlerhaften tatsächlichen Annahme geht auch der Zulassungsantrag nach wie vor aus (vgl. S. 6 unten).

5

Des Weiteren hat sich das Verwaltungsgericht auf die weitere seine Entscheidung insoweit selbständig tragende Erwägung gestützt, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bereits die Prüfung der Zulassung eines stehenden Grabmals und dessen einmalige Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Genehmigung und insbesondere den Gestaltungsvorschriften und auf die erforderliche Standsicherheit einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand als bei einem liegenden Grabmal verursache, der die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr nicht mehr rechtfertige (UA S. 9 oben). Diese Erwägung wird von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften erfordert in beiden Fällen einen vergleichbaren Aufwand. Zudem ist bei einem liegenden Grabmal auch eine einmalige Prüfung seiner hinreichenden Fundamentierung erforderlich. Eine gebührenrechtliche Differenzierung der schon aus diesen Gründen durchaus vergleichbaren Sachverhalte ist daher nicht zwingend geboten.

6

Das Verwaltungsgericht durfte darüber hinaus dem Vortrag der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgen, grundsätzlich werde auch bei liegenden Grabmälern eine Sicherheitskontrolle vorgenommen, sofern es diese Angaben nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck für glaubhaft hielt (vgl. hierzu auch nachfolgend b]). Die Klägerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es daher versäumt hat, auf eine nach ihrer Auffassung gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken bzw. den Vortrag der Beklagten zu erschüttern.

7

Die Klägerin hat auch nicht den von ihr erhobenen Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung bzw. einer mangelhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend dargetan. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts überschritten hat. Die von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind vielmehr auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts folgerichtig und beruhen auf einer vernünftigen und der Sache angemessenen Gesamtwürdigung und Beurteilung.

8

Auch war das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, gesondert auf den Einwand der Klägerin einzugehen, eine Einheitsgebühr für stehende und liegende Grabmäler werde nur von der Beklagten erhoben, während andere Gemeinden insoweit in ihren Gebührensatzungen differenzierten. Zu einer Vertiefung dieses Aspekts hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, da nach seiner Rechtsauffassung die Erhebung der streitigen Gebühr durch die Beklagte nicht zu beanstanden war. Daher war es unerheblich, ob angeblich abweichende Gebührengestaltungen anderer Gemeinden gleichfalls den rechtlichen Anforderungen genügten. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil sich in gebührenrechtlicher Hinsicht die Erhebung einer Einheitsgebühr für stehende und liegende Grabmale einerseits und eine insoweit differenziert erfolgende Gebührenerhebung andererseits nicht zwingend ausschließen. Insoweit steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein Entscheidungsermessen zu, ob er hinreichend vergleichbare Sachverhalte zusammenfasst oder gesondert behandelt.

9

b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen Grundsätze des Prozessrechts verstoßen, weil es den Angaben der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, grundsätzlich erfolge auch bei liegenden Grabmalen eine Sicherheitskontrolle und eine Überprüfung der einschlägigen Gestaltungsvorschriften. Es handelte sich hierbei um eine informatorische Anhörung der Sitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine förmliche Beweiserhebung durch Vernehmung der Sitzungsvertreterinnen als Partei war insoweit nicht erforderlich, sofern - wie dargelegt - die Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung eingehalten wurden. Hierzu hätte es eines substantiierten Bestreitens seitens der Klägerin bedurft bzw. eines substantiierten Entgegentretens in der mündlichen Verhandlung. Dies hat die Klägerin aber unterlassen.

10

c) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe in ihrer Klageerwiderung vom 9. März 2010 dargelegt, die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals umfasse auch die Überwachung der Verkehrssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer, ist ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar, dieser Vortrag unterscheide sich von den hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen.

11

Das Verwaltungsgericht war gleichwohl nicht gehindert, aufgrund insoweit korrigierter Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu einer hierauf beruhenden Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Insbesondere war es nicht gehalten, die Ausführungen der Sitzungsvertreterinnen der Beklagten im Sitzungsprotokoll gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO festzuhalten. Denn es handelte sich gerade nicht um Aussagen im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 445 ff. ZPO, zu der das Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht verpflichtet war. Dass die Vertreterinnen der Beklagten Gelegenheit hatten, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, ist im Übrigen als wesentlicher Vorgang in das Protokoll aufgenommen worden (§ 173 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Des Weiteren lassen sich auch der einschlägigen Gebührenkalkulation keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitige Genehmigungsgebühr auf Aufwendungen beruht, die durch Folgekontrollen der Standsicherheit von stehenden Grabmalen entstehen.

12

d) Das Verwaltungsgericht war darüber hinaus berechtigt, in seine Entscheidung sowohl den Inhalt der mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2010 auszugsweise vorgelegten Kalkulation der Friedhofsgebühren auf der Grundlage der im Jahre 2004 tatsächlich angefallenen Kosten als auch die mit Schriftsatz vom 23. September 2010 vorgelegte Kalkulation der M... Treuhand GmbH vom 19. September 2001 einzubeziehen. Diese den genannten Schriftsätzen jeweils als Anlage beigefügten Kalkulationen stellten keinen Schriftsatzbestandteil dar, den das Verwaltungsgericht der Klägerin gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von Amts wegen hätte übermitteln müssen. Es handelte sich insoweit vielmehr um Bestandteile der einschlägigen Verwaltungsakten, zu deren Vorlage die Beklagte gemäß § 99 Abs. 1 VwGO verpflichtet war. Die Klägerin hatte daher diesbezüglich das Recht, die fraglichen Kalkulationen gemäß § 100 Abs. 1 VwGO einzusehen, bzw. das Verwaltungsgericht hätte einem Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO auf entsprechende Bitte die Vorgänge zur Einsichtnahme gemäß § 100 Abs. 2 VwGO übersenden können. Von diesen rechtlichen Möglichkeiten hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht und sich so selbst die Möglichkeit genommen, die fraglichen Kalkulationen inhaltlich zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Die ihr hieraus entstehenden prozessualen Nachteile hat die Klägerin daher selbst zu vertreten.

13

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der Gerichtsakte der Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2001 einschließlich seiner Anlage, d.h. der für das angegriffene Urteil allein maßgeblichen Auszüge aus der Kalkulation, die der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zugrunde lag, der Klägerin übersandt wurde. Dies geht aus einem entsprechenden Vermerk des die Übermittlung des Schriftsatzes veranlassenden stellvertretenden Kammervorsitzenden sowie eines weiteren entsprechenden Vermerks der Gerichtskanzlei vom 8. bzw. 9. April 2010 hervor (Bl. 51R GA). Die Klägerin hatte demnach die Möglichkeit, sich zu der einschlägigen Kalkulation zu äußern. Dieses Versäumnis muss sie sich entgegenhalten lassen.

14

Schließlich hat auch die Bevollmächtigte der Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verzichtet, von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakten Gebrauch zu machen. Ihr ist es auch deshalb verwehrt, die unterlassene Nutzung prozessualer Möglichkeiten in den gegen das Verwaltungsgericht gerichteten Vorwurf umzukehren, die Kenntnisnahme erheblichen Sachvortrags der Beklagten sei in unzulässiger Weise verwehrt worden.

15

Soweit sich die Beklagte gleichwohl zu den als Bestandteil der Verwaltungsvorgänge vorgelegten Kalkulationen äußert, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt. Die Klägerin verkennt insoweit, dass es sich bei den mit Schriftsätzen vom 7. April bzw. 23. September 2010 vorgelegten Kalkulationen um zwei unterschiedliche Kalkulationen handelt. Die sog. Neukalkulation der M... Treuhand GmbH vom 19. September 2001 diente als Grundlage der Gebührensatzung, die dem von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2006 - 6 K 1444/05.KO - zugrunde lag. Diese seinerzeit als Neukalkulation bezeichnete Kalkulation beruhte selbstverständlich nicht auf im Jahr 2004 tatsächlich angefallenen Kosten. Diese waren ausschließlich Gegenstand der mit Schriftsatz vom 7. April 2010 vorgelegten späteren Kalkulation, die der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zugrunde lag. Eine der Klägerin günstigere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte im Falle der Versagung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals lediglich eine Gebühr in Höhe von 60,00 € und damit nur der Hälfte der Genehmigungsgebühr erhebt. Der insoweit vom Verwaltungsgericht erteilte Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben der §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 Abs. 2 LGebG ist vielmehr zutreffend. Danach ermäßigt sich nämlich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGebG). Abweichend hiervon kann gemäß § 6 Abs. 2 LGebG im Gebührenverzeichnis eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit der unter Nr. 6.03 ihrer Friedhofsgebührensatzung getroffenen Regelung Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Ermessensausübung rügt, verkennt sie, dass § 6 Abs. 2 LGebG nicht die Entscheidung des Gebührengläubigers im Einzelfall regelt, sondern dem jeweiligen Gebührensatzungsgeber eine entsprechende Regelungskompetenz einräumt, die er nutzen kann, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Amtshandlung - als ein im Sinne des § 3 LGebG maßgeblicher Gebührengrundsatz - für die Antragstellerin im Falle einer Antragsablehnung naturgemäß deutlich geringer ausfällt als bei Genehmigungserteilung. Denn eine Genehmigung hätte die Grundlage für die dauerhafte Errichtung eines Grabmals nach den Vorstellungen der Klägerin für die Zeit der Grabnutzung gebildet. Im Übrigen entfällt bei einer Ablehnung des Genehmigungsantrags die von der Gebührenerhebung mitumfasste aufwendige Prüfung vor Ort hinsichtlich der Sicherheit auch des liegenden Grabmals und der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften.

16

2. Aufgrund der unter 1. gemachten Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die in einem Berufungsverfahren einer Lösung zugeführt werden müssten. Die von der Klägerin gestellten Fragen lassen sich vielmehr im dargelegten Sinne beantworten.

17

3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dies wäre nur der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankäme, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Rechtsfortbildung des Rechts geboten erschiene. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten Voraussetzungen nicht.

18

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der Gebührenbemessung auch die immaterielle Bedeutung der Grabmalgenehmigung zu berücksichtigen ist, ist nicht zu beanstanden. Bei der Gebührenbemessung darf sich nämlich auch die Bedeutung einer staatlichen Leistung für deren Empfänger im Gebührenmaßstab niederschlagen. Dies hat der Landesgesetzgeber in den Gebührengrundsätzen des § 3 LGebG ausdrücklich festgehalten. Die Höhe der Gebühr ist danach gerade nicht nur von dem mit der Amtshaltung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig (Kostendeckungsprinzip). § 3 LGebG stellt sich vielmehr als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar. Dieses besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzung stehen darf (OVG RP, Urteil vom 5. April 2007 - 7 C 10027/07.OVG -). Ein solches Missverhältnis ist angesichts des bereits oben aufgezeigten Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung nicht erkennbar.

19

Angesichts des dargelegten rechtlichen Maßstabs bedarf es auch keiner Festlegung weiterer konkreter Kriterien zur Bemessung des immateriellen Vorteils einer Grabmalgenehmigung. Dieser immaterielle Vorteil wird nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles zwangsläufig unterschiedlich ausfallen. Eben so wenig ist der weiteren von der Klägerin aufgeworfene Frage nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber zu einer Binnendifferenzierung der Gebührenhöhe verpflichtet ist, sofern für die Genehmigung stehender und liegender Grabmale ein annähernd vergleichbarer Aufwand unterstellt wird. Es ist nämlich bereits nicht nachvollziehbar, weshalb bei unterstelltem vergleichbarem Aufwand zwingend eine Differenzierung in der Gebührenhöhe erfolgen müsste.

20

Des Weiteren stellt sich nicht die Frage, ob eine Berufung auch ohne Beruhensprüfung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für den Fall zuzulassen ist, dass ein Gericht wegen willkürlicher Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht vorschriftmäßig besetzt war. Denn das Verwaltungsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 28. September 2010 den gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. gerichteten Befangenheitsantrag aus den nachfolgend unter Nr. 5 dargelegten Gründen willkürfrei abgelehnt.

21

4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, sind der Klägerin nicht in prozessordnungswidriger Weise Schriftsatzanlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang genannten Unterlagen um Bestandteile der Verwaltungsvorgänge, die ihr nicht übermittelt werden mussten, sondern bezüglich derer ein Anspruch auf Einsichtnahme gemäß § 100 Abs. 1 und 2 VwGO bestand.

22

5. Mit dem Zulassungsantrag wird schließlich kein vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

23

a) Der behauptete Fehler einer unterbliebenen Übermittlung von Schriftsatzanlagen ist aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht gegeben.

24

b) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin vom 27. September 2010 gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. zu Recht mit Beschluss vom 28. September 2010 abgelehnt. Erst recht hat es den Befangenheitsantrag nicht in objektiv willkürlicher Weise abgelehnt und damit die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.

25

Zwar trifft es zu, dass eine Übersendung der dienstlichen Äußerung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. vom 28. September 2010 zu dem Ablehnungsgesuch an die Klägerin unterblieben ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist ausschließlich der maßgebliche Beschluss des Verwaltungsgerichts und nicht die ihm vorangegangene dienstliche Stellungnahme des betroffenen Richters. Das Verwaltungsgericht hat sich aber zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters gestützt.

26

Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der in der Klageschrift gestellte Antrag der Klägerin, ihr die Gerichtsbesetzung mitzuteilen, erledigt war, nachdem Vizepräsident des Verwaltungsgerichts M. nach Klageeingang mit Verfügung vom 4. März 2010 die Klägerin insoweit auf den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der Kammer verwiesen hatte. Auf diese Mitteilung hatte sie in der Folge nicht mehr reagiert und auch nach der am 13. August 2010 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 nicht erkennen lassen, dass sie nunmehr die Bekanntgabe der konkreten Besetzung des Verwaltungsgericht im Verhandlungstermin wünsche. Das beschriebene Verhalten des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. war angesichts der konkreten Umstände des Verfahrensablaufs sachgerecht und nicht geeignet, den Vorwurf seiner Befangenheit zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt auch, wenn insoweit aus der Sicht der Klägerin ein Missverständnis hinsichtlich des Umfangs ihres Auskunftsbegehrens vorgelegen hätte, da es auf kein dem Richter vorwerfbares Verhalten zurückzuführen wäre.

27

Ebenso wenig waren die Fristensetzungen seitens des abgelehnten Richters im Eilverfahren zu beanstanden. Dass er auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens drängte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen.

28

Des Weiteren stand der durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. der Klägerin am 9. April 2010 erteilte Hinweis mit der Rechtslage in Einklang, wonach das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2008 Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsakte sei, die auf der Geschäftsstelle eingesehen werde könne. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises, eine Fertigung von Kopien sei kostenpflichtig und erfolge nur bei vorheriger Kostenübernahmeerklärung. Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 28. September 2010 zutreffend erläutert. Die Klägerin verkennt insoweit wiederum, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben nicht um einen Bestandteil von Schriftsätzen der Beklagten handelte, der ihr zu übermitteln war.

29

Schließlich ist der Vorwurf der Befangenheit auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil Vizepräsident des Verwaltungsgerichts M. nach Auffassung der Klägerin entgegen § 87 Abs. 2 VwGO sie nicht über Auflagen benachrichtigt habe, die er der Beklagten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erteilt hatte. Der Richter hatte die Beklagte im Zusammenhang mit der am 12. August 2010 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, bis zum 25. August 2010 die einschlägigen Satzungen vorzulegen. Dieser Bitte war die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2010 nachgekommen, den das Verwaltungsgericht wiederum der Klägerin übermittelte. Damit besaß sie faktisch auch Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 12. August 2010. Diese Vorgehensweise konnte den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Befangenheit nicht rechtfertigen. Erst recht liegt in dieser Betrachtungsweise nicht die willkürliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs.

30

Nach alledem konnte auch die Tatsache, dass nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts unter Vorsitz des abgelehnten Richters durchgeführt wurde, keinen Befangenheitsvorwurf rechtfertigen, zumal der ihm unterstellte Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der unterbliebenen Übersendung der fraglichen Gebührenkalkulationen aus den dargelegten Gründen nicht gegeben war.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 24/07/2018 00:00

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.