Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2017 - 6 A 10603/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0309.6A10603.16.0A
published on 09.03.2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2017 - 6 A 10603/16
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz – unter Abweisung der Klage im Übrigen – teilweise geändert.

Der Grundlagenbescheid der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 wird insoweit aufgehoben, als die beitragspflichtige Fläche der als Campingplatz auf der Moselinsel „H.“ genutzten Grundstücke zur Berechnung des wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser dem Kläger gegenüber auf mehr als 34.155 qm festgesetzt wurde.

Der Abgabenbescheid der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 wird insoweit aufgehoben, als für das Abrechnungsjahr 2010 ein höherer wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser als 2.732,40 € sowie höhere Vorausleistungen für das Jahr 2011 als 2.732,40 € festgesetzt wurden.

Der Abgabenbescheid der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 15. Juni 2012 wird insoweit aufgehoben, als für das Abrechnungsjahr 2011 ein höherer wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser als 2.732,40 € sowie höhere Vorausleistungen für das Jahr 2012 als 2.732,40 € festgesetzt wurden.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt zusammen mit seinem Sohn einen Campingplatz auf mehreren Grundstücken einer Moselinsel in der Gemarkung H., von denen einige in seinem Eigentum stehen. Er wendet sich gegen den Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 sowie die Abgabenbescheide vom 13. Oktober 2011 und vom 15. Juni 2012, soweit damit wiederkehrende Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung sowie Vorausleistungen festgesetzt wurden.

2

Diese Bescheide wurden von der damaligen Verbandsgemeinde Untermosel erlassen, aus der und der früheren Verbandsgemeinde Rhens zum 1. Juli 2014 die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gebildet wurde (§ 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 8. Mai 2013). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 dieses Landesgesetzes gilt das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Untermosel in deren Gebiet fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

3

Der Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 legt die beitragspflichtige Fläche des insgesamt 63.923 qm großen Campingplatzes zur Berechnung des wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags unter Zugrundelegung einer Stellplatzzahl von 400, einer Stellplatzfläche von jeweils 60 qm, einer Grundflächenzahl von 0,4 und eines Vollgeschosszuschlags von 10 v. H. auf 66.000 qm fest.

4

Mit dem Abgabenbescheid vom 13. Oktober 2011 wurde für das Abrechnungsjahr 2010 ein wiederkehrender Schmutzwasserbeitrag i. H. v. 5.280,00 € sowie Vorausleistungen für das Jahr 2011 in derselben Höhe festgesetzt.

5

In dieser Höhe setzte die damalige Verbandsgemeinde Untermosel auch für das Abrechnungsjahr 2011 einen wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrag sowie Vorausleistungen für das Jahr 2012 fest.

6

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Widersprüche eingelegt und Untätigkeitsklage erhoben.

7

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, weder der Grundlagenbescheid noch die beiden Beitragsbescheide seien zu beanstanden. Die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche eines Campingplatzes durch Division einer Grundfläche von 60 qm für jeden Standplatz mit der Grundflächenzahl 0,4 und Multiplikation mit der Anzahl der vorhandenen Stellplätze sowie Erhöhung um einen Vollgeschosszuschlag von 10 v. H. sei vorteilsgerecht. Der von den Benutzern wohnähnlich genutzte Standplatz als solcher habe als das entscheidende Kriterium für den Beitragsmaßstab gewählt werden dürfen. Denn das Maß der anfallenden Abwassermenge ergebe sich aus der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sei nicht zu beanstanden, dass die Größe eines Standplatzes einheitlich auf 60 qm festgesetzt worden sei. Als Orientierungshilfe hierfür habe die Verbandsgemeinde Untermosel durchaus § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über Campingplätze- und Wochenendplätze heranziehen dürfen, wonach Standplätze mindestens 75 qm groß sein müssten. Dass zusätzlich zu dieser Standplatzfläche als maßstabsbildender Faktor die sogenannte Umlandfläche durch Teilung der Standplatzfläche durch die fiktive Grundflächenzahl 0,4 berücksichtigt werde, sei vorteilsgerecht. Ferner habe die Verbandsgemeinde Untermosel für den Campingplatz des Klägers insgesamt 400 Standplätze zugrunde legen dürfen. Ausgehend von einer Gesamtfläche der Grundstücke von ca. 64.000 qm könnten den Benutzern des Campingplatzes ohne Weiteres 400 Standplätze einschließlich Umlandfläche zur Verfügung gestellt werden.

9

Auch die Beitragsbescheide seien rechtmäßig. Insbesondere könne von einer tat-sächlichen Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an die Abwassereinrichtung ausgegangen werden. Denn der Campingplatz sei über Abwasserrohre mit der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten verbunden. Dass nicht jeder einzelne Standplatz angeschlossen sei, bleibe ohne Einfluss auf die Beitragspflicht.

10

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzlichen Einwände und trägt ergänzend vor, nach dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip komme es nicht auf die Möglichkeit des Anschlusses des Campingplatzes, sondern nur derjenigen einzelner Grundstücke an. Dabei dürften nur die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke berücksichtigt werden. Insoweit fehle es allerdings an einem Abwasserkanal, der bis zu seiner Grundstücksgrenze reiche. Ferner sei von Bedeutung, dass der Anschluss nur über eine Druckleitung erfolgen könne, die für ihn mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sei.

11

Zudem könne der Campingplatz schon wegen Hochwassers nicht ganzjährig genutzt werden. Der Durchschnittsverbrauch von Frischwasser und damit auch die Menge des anfallenden Schmutzwassers seien auf einem Standplatz eines Campingplatzes trotz gleicher Personenzahl der Nutzer wesentlich geringer als bei einem wohnbaulich genutzten Grundstück. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die einzelnen Standplätze nicht unmittelbar an die Abwasserleitung angeschlossen seien.

12

Außerdem sei die angesetzte Größe eines Standplatzes (60 qm) zu groß bemessen. Zwar könne aus Gründen der Praktikabilität die Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung durchaus in Betracht gezogen werden. Der Platz, den ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil benötige, betrage aber nur ca. 20 qm, nicht jedoch 60 qm. Auf seinem Campingplatz seien nur 160 bis 190 Standplätze fest belegt, 400 Plätze würden nur an einem Wochenende im Jahr genutzt, nämlich bei einem Treffen eines VW-Bus-Vereins. Diese VW-Wohnmobile seien mit Sanitäreinrichtungen ausgestattet, so dass deren (Mit-)Fahrer die sanitären Einrichtungen im Betriebsgebäude des Campingplatzes kaum nutzten.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2014 den Grundlagenbescheid der Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 sowie die Bescheide vom 13. Oktober 2011 und vom 15. Juni 2012 aufzuheben, soweit sie wiederkehrende Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung und Beitragsvorausleistungen festsetzen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und erwidert ergänzend, der beitragsrechtliche Vorteil hänge nicht von der tatsächlichen, sondern von der möglichen Belegung des Campingplatzes ab. Dabei spiele eine durch Hochwasserereignisse eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit keine entscheidende Rolle. Ebenso wenig von Bedeutung sei der Umstand, dass das auf dem Campingplatz anfallende Abwasser nur mit einer Druckleitung in den Abwasserkanal der Beklagten eingeleitet werde.

18

Was die satzungsrechtliche Festlegung der Stellplatzgröße auf 60 qm angehe, beruhe sie auf differenzierten Beratungen sowohl im Werksausschuss als auch im Verbandsgemeinderat. Dieser Größenansatz stehe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum beitragsrechtlichen Vorteil und sei von einer zulässigen Ermessensausübung gedeckt.

19

Der Kläger habe auch für die nicht in seinem Eigentum stehenden Campingplatzgrundstücke als Gewerbetreibender – unabhängig von einer insoweit bestehenden dinglichen Berechtigung – herangezogen werden dürfen. Soweit man lediglich die ihm gehörenden Grundstücke betrachte und diese um die Flächen für Wege, Parkplätze etc. im Umfang von 4.914 qm bereinige, ergebe sich eine beitragsrelevante Fläche von ca. 31.000 qm.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den Widerspruchsakten sowie der Gerichtsakte 3 L 227/12.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

22

Der Grundlagenbescheid der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 ist insoweit rechtswidrig, als die beitragspflichtige Fläche der als Campingplatz auf der Moselinsel „H.“ genutzten Grundstücke zur Berechnung des wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags dem Kläger gegenüber auf mehr als 34.155 qm festgesetzt wurde (1.).

23

Die Abgabenbescheide der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 und vom 15. Juni 2012 sind rechtswidrig, soweit der Kläger für das Abrechnungsjahr 2010 und das Abrechnungsjahr 2011 jeweils zu einem höheren wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrag als 2.732,40 € sowie zu höheren Vorausleistungen für die Jahre 2011 und 2012 als jeweils 2.732,40 € herangezogen wurde (2.).

24

In diesem Umfang verletzen diese Bescheide den Kläger in seinen Rechten und sind unter Änderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.

25

1. Mit dem Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 durfte die beitragspflichtige Fläche der Campingplatzgrundstücke zur Berechnung des wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags auf nicht mehr als 34.155 qm festgesetzt werden.

26

Die Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Grundlagenbescheids findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes − KAG − i. V. m. § 179 der AbgabenordnungAO – sowie § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG und § 17 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 23. November 2009 − ESA −. Nach der letztgenannten Bestimmung werden die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gegenüber den Beitragspflichtigen gesondert festgesetzt. Die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids, mit welchem die für eine (spätere) Heranziehung zu öffentlichen Abgaben maßgeblichen Berechnungsdaten (z. B. die beitragspflichtige Grundstücksfläche) festgelegt werden, setzt voraus, dass er auf wirksame abgabenrechtliche Regelungen, insbesondere eine gültige Satzung, gestützt werden kann (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 6 A 10605/13.OVG –, AS 42, 91). Ist offenkundig, dass die Beitragspflicht für das betroffene Grundstück oder den Adressaten des Bescheids weder besteht noch in absehbarer Zeit entstehen kann, darf ein Grundlagenbescheid nicht ergehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 <440> = KStZ 1998, 158; OVG RP, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 6 A 10558/16.OVG –, juris). Nach dieser Maßgabe ist der Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 in Bezug auf die nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke des Campingplatzes aufzuheben (a) und hinsichtlich der ihm gehörenden Campingplatzparzellen zu berichtigen (b).

27

a) Der Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 kann keinen Bestand haben, soweit der Kläger nicht zum Kreis der Beitragspflichtigen zählt, weil die Campingplatzgrundstücke weder in seinem Eigentum stehen noch er über eine andere dingliche Berechtigung an diesen Grundstücken verfügt (aa) und er auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums beitragspflichtig ist (bb).

28

aa) Nach §§ 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA ist Schuldner des wiederkehrenden Beitrags, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Soweit der Kläger weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter einzelner Grundstücke des Campingplatzes auf dem H. ist, vermag auch der Umstand, dass er auf diesen Grundstücken als Pächter zusammen mit seinem Sohn einen gewerblichen Campingplatz betreibt, seine Beitragspflicht nicht zu begründen.

29

Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ermächtigt die kommunalen Gebietskörperschaften, von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder solchen Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge zu erheben. Dieser beitragsrechtliche Vorteil besteht nicht darin, dass ein Gewerbetreibender das im Rahmen seines Gewerbebetriebs anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung ableiten, diese also tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Der Vorteil, dessen Abschöpfung die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG durch Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen zulässt, kann vielmehr sowohl im Straßenausbau- als auch im Anschlussbeitragsrecht nur grundstücksbezogen sein.

30

Aus der Funktion des Vorteils, die Unterscheidung von bevorteilten, also beitragspflichtigen Grundstücken, und mangels Vorteils nicht beitragspflichtigen Grundstücken zu treffen, folgt, dass sich der durch den Straßenausbau oder die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung vermittelte beitragsrechtliche Vorteil grundstücksbezogen verstanden werden muss (vgl. Driehaus in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 272 ff.). Dieser beitragsrechtliche Vorteil besteht − mit anderen Worten − darin, dass er einem Grundstück die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit sichert, indem dessen verkehrliche Erreichbarkeit (Straßenausbaubeitragsrecht) bzw. dessen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Anschlussbeitragsrecht) geschaffen und/oder grundsätzlich dauerhaft − zumindest für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Einrichtung oder Anlage − erhalten wird. Dieser Zusammenhang ist offensichtlich, wenn man die Erhebung eines einmaligen Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungs- bzw. die Abwasserbeseitigungseinrichtung in den Blick nimmt, der erhoben wird, wenn die Möglichkeit, ein Grundstück an die Einrichtung anzuschließen, erstmals geschaffen wird. Auch der einmalige Ausbaubeitrag für den Ausbau einer Anbaustraße bevorteilt die Anliegergrundstücke im Allgemeinen für die gesamte Lebensdauer der Straße. Für wiederkehrende Beiträge, die ebenfalls nur in Bezug auf bevorteilte Grundstücke erhoben werden dürfen, kann nicht deswegen etwas anderes gelten, weil sie jährlich neu anfallen und in ihrer Höhe nicht selten den Gebühren ähnlich sind (vgl. hierzu OVG RP, Beschlüsse vom 13. Juli 1999 – 12 A 10619/99.OVG – und vom 8. Januar 2015 – 6 A 10856/14.OVG –).

31

Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2016 im Verfahren 6 A 10558/16.OVG, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausführlich begründet.

32

bb) Die Beitragspflicht des Klägers für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, wonach demjenigen ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

33

Ob diese Bestimmung über das vom zivilrechtlichen Eigentum zu unterscheidende „wirtschaftliche Eigentum“ auch für Kommunalabgaben gilt, muss bezweifelt werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die dort bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung nur insoweit auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden, als nicht spezielle gesetzliche Regelungen gelten. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG dürfte jedoch als Spezialvorschrift anzusehen sein, die eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentümer ausschließt.

34

Ungeachtet dessen ist der Kläger nicht wirtschaftlicher Eigentümer der nicht in seinem Eigentum stehenden Campingplatzgrundstücke. Dies setzte die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über diese Grundstücke in der Weise voraus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Campingplatzgrundstücke wirtschaftlich ausschließen kann. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, auch wenn das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft. Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinn liegt etwa vor, wenn dem Eigentümer kein oder nur ein unbedeutender privatrechtlicher Herausgabeanspruch zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1989 – X R 140/87 –, BFHE 158, 361), und zwar bis zum Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Grundstücks. Der zivilrechtliche Eigentümer wird beispielsweise durch einen Vertrag, mit welchem ein Pächter die Befugnis zur vollständigen Ausbeute abbaufähiger Bodenschätze eines Grundstücks erhält, für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf dieses Grundstück wirtschaftlich ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 08. November 1989 – I R 46/86 –, BFHE 159, 348). Dieser Fallgestaltung vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

35

b) Mit dem Grundlagenbescheid vom 13. Oktober 2011 durfte die beitragspflichtige Fläche zur Berechnung des wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags der im Eigentum des Klägers stehenden Campingplatzparzellen in einer Gesamtgröße von 35.974 qm auf nicht mehr als 34.155 qm festgesetzt werden. Diese Parzellen unterliegen unabhängig davon der Beitragspflicht, ob sämtliche Flurstücke im Eigentum des Klägers ein einziges Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn darstellen oder ob es sich um mehrere Buchgrundstücke handelt (aa). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstabs (bb) ergibt sich für die dem Kläger gehörenden Flurstücke insgesamt eine beitragspflichtige Fläche von 34.155 qm, was einer Gesamtzahl von 207 Stellplätzen auf diesen Flurstücken entspricht (cc).

36

aa) Zwar gilt im Beitragsrecht grundsätzlich der formelle Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (OVG RP, Urteil vom 20. August 2001 − 6 C 10464/02.OVG −, AS 30, 106 [108] = NVwZ-RR 2003, 380; OVG RP, Urteil vom 19. September 2006 − 6 A 10724/06.OVG −, AS 33, 327 = KStZ 2006, 239). Zur Vermeidung grob unangemessener Ergebnisse kann jedoch von dem formellen Grundstücksbegriff abgewichen und der Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit zugrundegelegt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. März 2011 − 6 A 11425/10.OVG −). So liegen die Dinge hier.

37

Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürfen als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben muss, obwohl es – mangels hinreichender Größe – lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 – IV C 62.71 –, BVerwGE 42,269; OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass ein (Handtuch-)Grundstück auch zusammen mit einem selbständig nutzbaren (Buch-)Grundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden kann, obwohl die qualifizierte Nutzbarkeit des selbständig nutzbaren Grundstücks keineswegs von der „Zusammenfassung“ mit dem nicht selbständig nutzbaren Grundstück abhängt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 7). Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen (OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2013 − 6 B 10550/13.OVG −). Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen (OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris, zum Ausbaubeitragsrecht), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 – IV C 62.71 –, BVerwGE 42, 269, zum Erschließungsbeitragsrecht). Diese Grundsätze gelten auch im Anschlussbeitragsrecht (OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14.OVG –).

38

Für das Gebiet der früheren Verbandsgemeinde Untermosel ist die Veranlagung einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit in § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA geregelt, auf den § 13 Abs. 4 ESA für wiederkehrende Beiträge verweist. Danach werden mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Auf der Grundlage dieser Bestimmung, die nicht in jeder – hier allerdings nicht zum Tragen kommenden – Hinsicht unbedenklich erscheint (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14.OVG –), können die im Eigentum des Klägers stehenden Campingplatzparzellen zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit zusammengefasst und die beitragspflichtige Fläche insgesamt festgesetzt werden.

39

Denn nur das Flurstück, auf dem das zentrale Sanitärgebäude des Campingplatzes errichtet ist, kann selbständig qualifiziert, nämlich als gewerblicher Campingplatz, genutzt werden, während sämtliche übrigen Parzellen des Klägers auf der Moselinsel „H.“ – unabhängig von ihrer Größe − nicht selbständig nutzbar sind. Ihnen fehlt die für eine Campingplatznutzung im Außenbereich erforderliche Mindesterschließung, insbesondere was die Abwasserbeseitigung angeht. Ihre gewerbliche Nutzung als Campingfläche ist nur möglich, soweit sie zusammen mit der Parzelle, auf der das zentrale Sanitärgebäude steht, einheitlich erfolgt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. Juni 1994 – 23 B 89.2705 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. März 1999 – 23 CS 99.93 –, juris).

40

Deshalb kommt es nach dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip nicht − wie der Kläger meint − auf die Möglichkeit des Anschlusses jedes einzelnen Buchgrundstücks an die Abwasserbeseitigungseinrichtung an. Sofern die Parzelle, auf der das Sanitärgebäude errichtet ist, nicht unmittelbar mit dem Abwasserkanal der Beklagten verbunden sein sollte, ergibt sich die Beitragspflicht aus dem Umstand, dass der Anschluss dieses Flurstücks über Vorderliegergrundstücke bereits hergestellt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. März 2001 − 12 A 11979/00.OVG −). Dass die Ableitung des Schmutzwassers vom Campingplatz eine Druckleitung erfordert, die für den Kläger mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, lässt den beitragsrechtlichen Vorteil unberührt (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 1998 − 12 A 12199/97.OVG −; OVG RP, Beschluss vom 14. August 2012 − 6 A 10746/12.OVG −).

41

bb) Nach dem nicht zu beanstandenden Verteilungsmaßstab des § 5 Abs. 3 Nr. 6 Satz 1 ESA, der nach § 13 Abs. 4 ESA auch auf wiederkehrende Beiträge anzuwenden ist, wird bei Campingplatzgrundstücken für jeden Standplatz eine Grundfläche von 60 qm angesetzt und die daraus nach Multiplikation mit der Zahl der Standplätze errechnete Gesamtfläche durch die Grundflächenzahl von 0,4 geteilt, also mit dem Faktor 2,5 multipliziert. Eine zusätzliche Erhöhung erfolgt durch einen zehnprozentigen Vollgeschosszuschlag (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 ESA).

42

Dieser von Standplatzgröße und -zahl ausgehende Beitragsmaßstab ist vorteilsgerecht. Der dem Satzungsgeber insoweit zustehende Gestaltungsspielraum ist vergleichsweise groß, weil die beitragspflichtige Fläche nicht allein durch die erwähnten Satzungsbestimmungen determiniert wird, sondern zusätzlich von der jeweils für den Einzelfall festzulegenden Anzahl der Standplätze eines Campingplatzes abhängt. Es liegt auf der Hand, dass die satzungsrechtlich festgelegte Größe des einzelnen Standplatzes und seiner Umlandfläche Auswirkungen auf die höchst mögliche Anzahl von Standplätzen auf einer bestimmten Grundstücksfläche hat: Je kleiner der einzelne Standplatz (mit Umlandfläche) ist, umso mehr Standplätze lassen sich auf einem Campingplatz einer bestimmten Gesamtgröße unterbringen; die Gesamtzahl möglicher Standplätze verringert sich hingegen mit zunehmender Größe des einzelnen Standplatzes.

43

Dass die Berücksichtigung einer sog. Umlandfläche durch Teilung der Gesamtfläche durch die Grundflächenzahl – hier durch Multiplikation mit dem Faktor 2,5 – nicht zu beanstanden ist, wurde in dem angefochtenen Urteil überzeugend begründet. Der Senat hält es ebenfalls für vorteilsgerecht, die Rechtsprechung zur Umlandfläche bei bebauten Außenbereichsgrundstücken (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. März 1997 – 12 A 12161/96.OVG –) auch auf Campingplatzstandplätze entsprechend anzuwenden.

44

Von dem der Beitragsgläubigerin zukommenden normgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt ist auch die Erhöhung der Gesamtfläche der Standplätze um einen Vollgeschosszuschlag. Ein solcher Zuschlag von 10 v. H. trägt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Januar 2001 – 6 A 11252/01.OVG –, KStZ 2002, 157) zum Ausbaubeitragsrecht, die auf das Anschlussbeitragsrecht übertragbar ist, Rechnung. Danach muss, was den beitragsrechtlichen Vorteil angeht, zwischen Grundstücken, die gewerblich und damit beitragsrechtlich relevant nutzbar sind, aber nicht bebaut werden können, und solchen Grundstücken unterschieden werden, die bei typisierender Betrachtungsweise die Möglichkeit bieten, dass sich Menschen auf dem Grundstück regelmäßig und für längere Zeit zum Wohnen, Arbeiten oder Einkaufen aufhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Solche Nutzungen bedeuten im Allgemeinen einen größeren Vorteil durch die Möglichkeit eines Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, der einen Vollgeschosszuschlag rechtfertigt. Das gilt auch für Campingplatzgrundstücke.

45

cc) Die beitragspflichtige Fläche der im Eigentum des Klägers stehenden Campingplatzparzellen in einer Gesamtgröße von 35.974 qm durfte auf nicht mehr als 34.155 qm festgesetzt werden. Dies entspricht einer Gesamtzahl von 207 Standplätzen.

46

Bei der Anwendung des Standplatzmaßstabs des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ESA auf den Einzelfall muss beachtet werden, dass die Gesamtgröße sämtlicher Standplätze, die sich aus ihrer Anzahl und ihren Grundflächen einschließlich der Umlandflächen ergibt, nicht nur die insgesamt zur Verfügung stehende Grundstücksfläche nicht überschreitet, sondern vielmehr deutlich dahinter zurückbleibt. Denn dieser Maßstab, der entscheidend auf die – durch Teilung durch die Grundflächenzahl vergrößerte – Grundfläche eines Standplatzes abstellt, berücksichtigt weder zentrale Sanitär-, Entsorgungs- oder Gastronomiegebäude noch die auf dem Campingplatzgelände angelegten Straßen, Wege und Grünanlagen (Erholungsflächen, Spielplätze, Bootsliegeplätze etc.). Der Standplatzmaßstab für Campingplatzgrundstücke des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ESA unterscheidet sich damit entscheidend von dem Grundstücksflächenmaßstab, der gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 ESA für andere Grundstücke gilt. Wegen dieses spezifischen Maßstabs für Campingplatzgrundstücke kommt dem vom Kläger angestellten Vergleich mit wohnbaulich nutzbaren Grundstücken im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Campingplatz ganzjährig genutzt werden kann und ob der Durchschnittsverbrauch von Frischwasser und damit auch die Menge des anfallenden Schmutzwassers auf einem Standplatz eines Campingplatzes trotz gleicher Personenzahl der Nutzer wesentlich geringer als bei einem wohnbaulich genutzten Grundstück sind.

47

Da der Standplatzmaßstab des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ESA der (maßstabsfremden) Einbeziehung zentraler Sanitär-, Entsorgungs- oder Gastronomiegebäude sowie der auf dem Campingplatzgelände angelegten Straßen, Wege und Grünanlagen (Erholungsflächen, Spielplätze, Bootsliegeplätze etc.) in die beitragspflichtige Fläche entgegensteht, müssen diese Flächen unberücksichtigt bleiben. Sie sind von der Gesamtfläche des bzw. der Campingplatzgrundstücke abzuziehen, bevor aus dieser durch Teilung durch 150 qm die höchst mögliche Anzahl von Standplätzen ermittelt wird. Die Berechnung der Flächenanteile, die bei einem Campingplatz auf zentrale Sanitär-, Entsorgungs- oder Gastronomiegebäude sowie auf Straßen, Wege und Grünanlagen entfallen, ist allerdings außerordentlich schwierig; deshalb dürfen diese Flächenanteile von der Beitragsgläubigerin geschätzt werden. Diese Schätzungsbefugnis folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO. Die Verwaltungsgerichte haben nur zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Ausübung dieser Befugnis im gesetzlichen Rahmen gehalten hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 14 A 1331/07 –, juris; OVG LSA, Urteil vom 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris). Die Schätzungsbefugnis der Gemeinden ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d. h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden, die das Gericht zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 – 8 C 120 – 122.83 –, NJW 1986, 1122).

48

Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die auf zentrale Sanitärgebäude sowie auf Wege und Parkplätze entfallenden Flächenanteile auf den Campingplatzparzellen des Klägers mit 4.914 qm ermittelt hat. Diese Fläche ist von der Gesamtgröße der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken von 35.974 qm abzusetzen. Davon wird die Grundfläche des zentralen Sanitärgebäudes nicht zusätzlich subtrahiert. Denn auch die Parzelle 956/8, auf der das Sanitärgebäude steht, ist ein Campingplatzflurstück, wie sich den vorgelegten Luftbildern entnehmen lässt. Vermindert man 35.974 qm um 4.914 qm, ergeben sich 31.060 qm. Dies entspricht einer Gesamtzahl von 207 Standplätzen (31.060 qm: 150 qm). Die Multiplikation der Standplatzzahl mit 150 qm und die Erhöhung des Ergebnisses um den zehnprozentigen Vollgeschosszuschlag führen zu einer beitragspflichtigen Fläche von 34.155 qm.

49

2. Dementsprechend durfte den Abgabenbescheiden der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 13. Oktober 2011 und vom 15. Juni 2012 nur eine beitragspflichtige Fläche von 34.155 qm zugrunde gelegt werden. Multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,08 €/qm ergibt sich daraus eine jährliche Beitragsschuld von 2.732,40 €. Diese Bescheide sind deshalb rechtswidrig, soweit der Kläger für das Abrechnungsjahr 2010 und das Abrechnungsjahr 2011 jeweils zu einem höheren wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrag als 2.732,40 € sowie zu höheren Vorausleistungen für die Jahre 2011 und 2012 als jeweils 2.732,40 € herangezogen wurde.

50

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

52

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren − insoweit unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts – wird auf 39.653,87 € und für das Berufungsverfahren auf 38.720,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG). Neben den mit den Beitragsbescheiden vom 13. Oktober 2011 und vom 15. Juni 2012 festgesetzten Beträgen wird der aufgrund des Grundlagenbescheids vom 13. Oktober 2011 in einem Zeitraum von fünf Jahren zu errechnende durchschnittliche wiederkehrende Beitrag abzüglich eines Drittels berücksichtigt (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 1994 – 6 E 12826/93.OVG –, KStZ 1996, 180).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.