Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0623.2A11033.14.0A
bei uns veröffentlicht am23.06.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Er steht im Status eines Rektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 23. März 2007 wurde ihm die Funktion des Schulleiters der Grundschule G (Grundschule mit bis zu 80 Schülern) übertragen, die er seit diesem Zeitpunkt ausübt.

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Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 beantragte der Kläger die Bewilligung der vorbezeichneten Teilzeitbeschäftigung nach § 6a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (- LehrArbZVO -) für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 (Ansparphase vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und Freistellungsphase vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017).

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Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung entgegenstehender dienstlicher Belange ab. Den mit Schriftsatz vom 28. August 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 mit derselben Begründung zurück. Aufgrund der besonderen Führungs- und Koordinationsaufgaben der Schulleitung, der eine Reihe im Einzelnen aufgeführter herausgehobene Aufgaben oblägen, und der dadurch begründeten Vertretungsschwierigkeiten während des Freistellungsjahres sei eine Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres bei Schulleitern grundsätzlich auszuschließen. Sie komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall in Betracht, die hier weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die komplexen Tätigkeitsbereiche im Spannungsfeld aus Schulträger, Schüler- und Elternschaft sowie Lehrerkollegium und Öffentlichkeit machten eine hohe Stabilität der Schulleitung notwendig. Eine adäquate Vertretung sei wegen des komplexen Tätigkeitsbereichs auch unter Berücksichtigung der Erklärung der dienstältesten Lehrerin, die Vertretung zu übernehmen, sowie der Bereitschaft des Klägers, während des Freistellungsjahres zu den „wichtigen“ Zeiten für Fragen und erforderliche Hilfen zur Verfügung zu stehen, nicht möglich. Es sei auch unter diesen Gegebenheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine einjährige Vertretung des Schulleiters mit Einbußen in der Aufgabenerledigung verbunden sei. Dieses Risiko könne dem Dienstherrn nicht zugemutet werden.

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Am 13. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Die Regelung des § 6a LehrArbZVO unterscheide nicht zwischen Schulleitern einerseits und sonstigen Lehrkräften andererseits, weshalb eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell grundsätzlich für jeden Lehrer – mithin auch für Schulleiter – in Betracht kommen müsse. Ein solches Verständnis finde auch eine Stütze in der Broschüre zu dem Projekt „Führen in Teilzeit“ des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in Rheinland-Pfalz. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung gewesen, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell scheide für Schulleiter aus, hätte er dies nach der Wesentlichkeitstheorie selbst regeln müssen. Vor diesem Hintergrund verstoße die ablehnende Entscheidung ferner gegen den Gleichheitssatz. Der Beklagte verkenne überdies die besonderen Umstände des Einzelfalls. Angesichts der Vertretungsbereitschaft einer erfahrenen und belastbaren Kollegin werde vom Beklagten lediglich unterstellt, dass Einbußen in der Aufgabenbewältigung zu erwarten seien. Anhaltspunkte für die vom Beklagten befürchtete nicht adäquate Vertretung lägen nicht annähernd vor, zumal er, der Kläger, die Kollegin vor der Freistellungsphase einarbeiten könne. Wegen der geringen Größe der Grundschule G seien die Leitungsaufgaben auch so überschaubar, dass sie von der Kollegin ohne weiteres übernommen werden könnten.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Mai 2014 beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Termin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend vorgetragen, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellbar sei, weil für die Ablehnung sachliche Gründe sprächen. Auch die Inhalte der Broschüre „Führen in Teilzeit - und es geht doch!“ rechtfertigten keine abweichende Sicht. Darin würden lediglich allgemein Beispiele dafür aufgezeigt, dass die Inanspruchnahme einer regulären Teilzeitbeschäftigung und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben miteinander vereinbar seien. Auch der Kläger könne grundsätzlich eine reguläre Teilzeitbeschäftigung beanspruchen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 abgewiesen.

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Der Beklagte habe den Antrag des Klägers wegen entgegenstehender dienstlicher Belange im Sinne des § 6a LehrArbZVO zu Recht abgelehnt. Der vom Beklagten vertretene Standpunkt, Schulleitern sei generell eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nur in Ausnahmefällen zu bewilligen, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe gewichtige Gründe dafür angeführt, dass die Freistellung eines Schulleiters negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lasse. Er habe unter näherer Beschreibung der umfangreichen Aufgaben eines Schulleiters die Notwendigkeit einer hohen Stabilität der Schulleitung substantiiert dargelegt. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr sei daher nicht möglich, ohne dass es in der Regel schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung kommen werde. Schulleiter würden von der Regelung des § 6a LehrArbZVO auch nicht generell ausgenommen, wie die beklagtenseits angeführte Ausnahme zeige. In diesem Zusammenhang sei weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ersichtlich noch bedürfe es einer das Sabbatjahr für Schulleiter ausschließenden Sonderregelung in der Verordnung. Soweit die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in Gestalt des Sabbatjahr-Modells im Einzelfall ausnahmsweise auch für Schulleiter möglich sei, führe dies gleichwohl vorliegend nicht zum Erfolg, da besondere Umstände, die zu einer entsprechenden Einschätzung zugunsten des Klägers führen könnten, nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Dies gelte sowohl hinsichtlich der geringen Größe der Grundschule G als auch in Bezug auf die Vertretungsbereitschaft der Kollegin und das Angebot des Klägers, zu wichtigen Zeiten zur Verfügung zu stehen. Des Weiteren könne sich der Kläger nicht auf eine auch ansonsten erforderliche Vertretungsnotwendigkeit bei Krankheit und sonstiger Vakanz berufen, da diese mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sei.

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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Das erstinstanzliche Urteil sei ermessensfehlerhaft. Das Gericht habe unter falscher Würdigung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlage sowie der Interessen der Beteiligten den Antrag abgelehnt. Im Ergebnis stünden der Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahr-Modell keine dienstlichen Belange entgegen. Seine Freistellung habe keine relevanten Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes, da eine adäquate Vertretung eingerichtet werden könne. Mit der generellen Versagung einer entsprechenden Bewilligung für Schulleiter überschreite der Dienstherr das ihm zustehende Organisationsermessen, indem er erstens lediglich auf abstrakte, im konkreten Einzelfall indes faktisch nicht bestehende Gefährdungen der Aufgabenerfüllung abstelle, zweitens infolge dieser Einschätzung fehlerhaft die Möglichkeit einer adäquaten Vertretung des Schulleiters ablehne und drittens die mit § 6a LehrArbZVO verfolgten verwaltungspolitischen Ziele nicht ausreichend berücksichtige.

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Der Beklagte habe bei der Anwendung des § 6a LehrArbZVO ein falsches Normverständnis zugrunde gelegt. Das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis mache es erforderlich, die „entgegenstehenden“ dienstlichen Belange im Einzelfall positiv festzustellen. Insoweit sei es auch Aufgabe des Dienstherrn, personelle und sachliche Mittel bereitzustellen. Hinzu komme, dass auch die Schulleitungsaufgaben in vielen Bereichen zusammen mit dem Kollegium wahrgenommen würden mit der Folge, dass die einzelnen herausgehobenen Aufgabenbereiche einer Vertretung durch eine erfahrene Kollegin zugänglich seien, ohne dass dies unüberwindbare Hindernisse oder Schwierigkeiten begründe. Das erstinstanzliche Gericht habe es versäumt, die (vermeintlich) unüberwindbare Komplexität des Aufgabenbereichs zu hinterfragen und seine Entscheidung letztlich allein auf Einschätzungen und befürchtete Gefahren gestützt, ohne dass es Praxisbelege zu den befürchteten Qualitätseinbußen gäbe. Dass die hier angestrebte einjährige Freistellung nicht zu einem Zusammenbruch der Schulorganisation führe, zeige bereits der Vergleich zu Ausfällen infolge Krankheit oder sonstiger Vakanz. Diese begründeten zwar durchaus Schwierigkeiten. Die Praxis zeige jedoch, dass auch solche Situationen in der Regel ohne spürbare Qualitätseinbußen zu bewältigen seien, insbesondere keine unüberwindbaren Schwierigkeiten für den reibungslosen Ablauf des Schulalltags aufträten. Es bleibe auch vollkommen unberücksichtigt, dass die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahr-Modell auch positive Effekte auf die dienstlichen Belange habe. Zu nennen seien unter anderem die stärkere und langfristige Bindung von Führungskräften sowie die Möglichkeit der gesundheitlichen Regeneration während des Freistellungsjahres.

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Schließlich habe es der Beklagten unterlassen, verwaltungspolitische Entscheidungen und Anstöße mit einzubeziehen. Aus der Broschüre „Führen in Teilzeit – und es geht doch!“ ließen sich zwar keine unmittelbaren Rückschlüsse zugunsten einer Teilzeitbeschäftigung eines Schulleiters nach dem Sabbatjahr-Modell ziehen. Die in der Broschüre indes deutlich zum Ausdruck kommende verwaltungspolitische Wertung sei allerdings auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigten. Die durch eine Teilzeitbeschäftigung einer Führungskraft auftretenden Nachteile seien nach dieser politischen Entscheidung gerade hinzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell ab dem 1. August 2015, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Termin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend zum Vorbringen im bisherigen Verfahren trägt er vor, dass die Auslegung des § 6a LehrArbZVO nicht auf einem fehlerhaften, dem Willen des Verordnungsgebers zuwiderlaufenden Verständnis der Norm beruhe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme des Versagungsgrundes der (einfachen) dienstlichen Belange von vornherein keinen einschränkungslosen Anspruch für beamtete Lehrkräfte normiert habe. Der Vergleich mit anderen Normen, die auf dringende dienstliche Gründe oder auch auf zwingende dienstliche Gründe abstellten, zeige, dass der Verordnungsgeber hier eine Abstufung im Hinblick auf die Prioritätenstufen der aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse zum Ausdruck bringe.

21

Auch die Einschätzung, der zufolge die von Schulleitern wahrzunehmenden Aufgaben in der Regel einem Freistellungsjahr entgegenstünden, halte sich innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens. Diesem obliege die (vor)prägende Entscheidung, welche Aufgaben mit Blick auf einen sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb von Schulleitern wahrzunehmen seien und welche Bedeutung dieser Aufgabenwahrnehmung zukomme. An einer kleinen Schule, an der – wie hier – die Funktion einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters nicht eingerichtet sei und folglich als Ansprechpartner nur der Schulleiter zu Verfügung stehe, sei eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr angesichts des komplexen Tätigkeitsfeldes und der Notwendigkeit einer hohen Stabilität in der Schulleitung nicht möglich. Hierbei handle es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur um reine Vermutungen, sondern um begründete Befürchtungen. Dieses Risiko könne dem Dienstherrn nicht zugemutet werden.

22

Es werde nicht verkannt, dass diese Erwägungen in der Regel für alle Schulleiter gälten. Dies stehe indes einer Einzelfallprüfung nicht entgegen. Vielmehr erfolge – wie bei allen beamteten Lehrkräften – eine Einzelfallprüfung, die bei einem Antrag eines Schulleiters jedoch die beschriebenen Gesichtspunkte und die daraus regelmäßig zu ziehenden Konsequenzen zu berücksichtigen habe, wobei ergänzend geprüft werde, ob Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorlägen.

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Soweit klägerseits ein Vergleich der Abwesenheit aufgrund des Sabbatjahr-Modells mit krankheitsbedingten Ausfällen oder sonstigen Vakanzen angestellt werde, fehle es an einer Vergleichbarkeit. Nach Erfahrung des Beklagten ließen sich erforderliche Vertretungsfälle in den benannten, vom Dienstherrn regelmäßig nicht zu beeinflussenden Vakanzen entgegen der Annahme des Klägers nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen bewältigen. Soweit der Kläger im Weiteren anhand der einzelnen herausgehobenen Aufgaben des Schulleiters darzulegen versuche, dass diese auch von allen anderen Lehrkräften wahrgenommen werden könnten, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden seien, werde dies der besonderen Stellung und der besonderen Funktion des Schulleiters nicht gerecht.

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Auch verwaltungspolitische Entscheidungen und Anstöße seien nicht außen vorgelassen worden. Aus der generellen Bestrebung des Ministeriums, eine bestmögliche Vereinbarkeit von Teilzeitbeschäftigung und Führungsaufgabe zu gewährleisten, lasse sich für die hier zur Entscheidung stehende Konstellation nichts herleiten. Soweit der Kläger aus dem Wortlaut des § 6a LehrArbZVO ableite, dass die Gewährung eines Sabbatjahres auch für einen Schulleiter den Regelfall darstelle, der nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Belange verweigert werden könne, verkenne er den in § 6a LehrArbZVO niedergelegten Maßstab.

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Schließlich bestehe auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die unterschiedliche Bewilligungspraxis einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell für beamtete Lehrkräfte (ohne Schulleiterfunktion) einerseits und für Schulleiter andererseits auf sachgerechten Gründen beruhe, da nur bei Letztgenannten dienstliche Belange regelmäßig entgegenstünden und deshalb eine Bewilligung nur in Ausnahmefällen erfolgen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie den Inhalt der Broschüre „Führen in Teilzeit – und es geht doch!“ Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).

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1. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2014 keinen förmlichen Antrag gestellt hat. Nach § 124a Abs. 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO setzt die Zulässigkeit der Berufung zwar voraus, dass der Berufungsführer innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung einen bestimmten Antrag stellt; eine förmliche Antragstellung ist allerdings nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2013 – 2 B 13.99 –, juris, Rn. 21; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 25). Vielmehr genügt es, wenn die Berufungsbegründung eindeutig erkennen lässt, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Dazu reicht es aus, wenn das Ziel der Berufung aus dem Umstand ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 7 C 7/78 –, BVerwGE 58, 299 [300 f.]; BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 – 6 C 8/04 –, juris, Rn. 16), wobei im Zweifel das gesamte Urteil der Anfechtung unterliegen soll und die Anträge aus der vorherigen Instanz weiterverfolgt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 8 S 16.02 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). Fehlt es an einem bestimmten Antrag in diesem Sinne, steht § 124a Abs. 3 VwGO einer näheren Bestimmung des Antrages nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entgegen und die Berufung ist unzulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO).

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Vorliegend hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 klargestellt, dass er sein Klageziel aus der vorherigen Instanz hinsichtlich Dauer, Umfang und Modell der beantragten Teilzeitbeschäftigung weiterverfolgt. Inhaltlich ergibt sich dies mit hinreichender Bestimmtheit auch bereits auch der Berufungsbegründungschrift vom 15. Dezember 2014, mit der der Kläger den Gegenstand der Berufung in keiner Weise beschränkt und inhaltlich zum Ausdruck bringt, weiterhin die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell anzustreben. Dass der Kläger seinen Hauptantrag insoweit den zeitlichen Gegebenheiten anpasst und nunmehr eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. August 2015 anstelle des ursprünglich genannten Beginns zum 1. August 2013 anstrebt, steht weder der Bestimmtheit des Klageantrags noch der Zulässigkeit der Klage im Übrigen entgegen; schließlich hat der Kläger bereits im Ausgangsverfahren durch seinen Hilfsantrag („hilfsweise ab dem nächstmöglichen Termin“) zum Ausdruck gebracht, dass sein Begehren nicht auf eine Bewilligung ab dem 1. August 2013 begrenzt ist.

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2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nicht zu. Der die Bewilligung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

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a) Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 LehrArbZVO kann eine Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in der Weise bewilligt werden, dass die Lehrkraft am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn sie bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Voraussetzung für diese im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung ist, dass die Lehrkraft einen Antrag stellt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Der Begriff der dienstlichen Gründe beschreibt dabei eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 –, BVerwGE 26, 65 [73 ff.]; Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382 [383 f.]; OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2004 – 2 B 10467/04.OVG –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 6 A 1185/10 –, juris, Rn. 7).

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Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff der dienstlichen Gründe keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

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Dienstliche Gründe, die dem Antrag des Beamten im Kontext der hier begehrten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen können, sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382 [384]; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011, – 6 A 1185/10 –, juris, Rn. 5). Unter Einbeziehung von Sinn und Zweck der vorliegend in § 6a Abs. 1 LehrArbZVO i.V.m. § 75 Abs. 1 LBG normierten „voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung“, der auf Tatbestandsseite allein dienstliche Gründe entgegen gehalten werden können, scheiden aus systematischen Erwägungen solche Belange für eine Ablehnung der Bewilligung aus, die sich als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellenund denen der Dienstherr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen begegnen kann (Corsmeyer, in: Fürst, GKÖD Band I, Lieferung 3/13, § 91 BBG Rn. 5; Schütz/Maiwald, Kommentar, 143. AL August 2014, § 64 LBG NRW, Rn. 13).

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Konkret bei der Prüfung dringender dienstlicher Gründe geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die regelmäßig und generell mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen Erschwernisse wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation keine entgegenstehenden dringenden dienstlichen Gründe darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382 [385]; Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 –, juris, Rn. 18). Während dort jedoch das Entgegenstehen dringender dienstlicher Gründe zur Prüfung stand, genügen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 LehrArbZVO bereits (einfache) dienstliche Gründe (auch in weiterer Abgrenzung zu den weiter gesteigerten Anforderungen beizwingenden dienstlichen Belangen). Dies hat zum einen zur Folge, dass sowohl hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung als auch des Grades der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts der im Gesetz angelegte abgestufte Maßstab bei der Prüfung des Versagungsgrundes zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011, – 6 A 1185/10 –, juris, Rn. 10; auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, – 2 C 23/05 –, juris, Rn. 17 f.). Zum anderen prägt der niedrigschwellige Versagungsgrund der einfachen dienstlichen Belange auch die Zumutbarkeit, personelle oder organisatorische Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

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b) Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des Beklagten, hinsichtlich der klägerseits beantragten Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahr-Modells entgegenstehende dienstliche Gründe festzustellen, nicht zu beanstanden.

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So ist es – in einem ersten Schritt – vom Organisationsermessen des Dienstherrn umfasst, wenn er die besonderen Aufgaben der Schulleitung wie geschehen benennt und bewertet und die kontinuierliche Wahrnehmung dieser Aufgaben verlangt, um eine sachgemäße und reibungslose Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (aa). Ebenso ist unter Einbeziehung der vorliegenden Konstellation im Einzelfall – in einem zweiten Schritt – letztlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte eine Vertretung aus dem Kollegium heraus zur Gewährleistung der von ihm gestellten und als gewichtig bewerteten Aufgaben abgelehnt und ein Entgegenstehen dienstlicher Belange angenommen hat (bb).

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aa) Der Beklagte hat – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – gewichtige Gründe dafür angeführt, dass die mit der Jahresfreistellung einhergehende Vakanz im herausgehobenen Aufgabenbereich der Schulleitung negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lässt. Er hat unter näherer Beschreibung der umfangreichen Aufgaben eines Schulleiters substantiiert dargelegt, dass in dem daraus resultierenden Spannungsfeld aus Schulträger, Schüler- und Elternschaft sowie Lehrerkollegium und Öffentlichkeit eine hohe Stabilität der Schulleitung notwendig ist. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang ein Schulleiter mit Blick auf die Schulart und die Größe der Schule Schulleitungsaufgaben wahrzunehmen hat, weil – wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – der wesentliche qualitative Kern dieser Aufgabenwahrnehmung hiervon nicht betroffen wird und sich lediglich im zeitlichen Volumen und der damit einhergehenden Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auswirkt.

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Soweit der Kläger der qualitativen Einordnung und Bewertung des Beklagten entgegen getreten ist und zu den einzelnen im Verfahren vorgetragenen herausgehobenen Aufgaben ausgeführt hat, diese könnten aufgrund der im Regelschulbetrieb bereits erheblichen Beteiligung des Kollegiums auch ohne die Mitwirkung eines Schulleiters bewältigt werden, ohne dass es zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen komme, greift er in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen des Dienstherrn ein und setzt seine eigene Vorstellung über Bedeutung und Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch einen Schulleiter an die Stelle des hierüber zur Entscheidung berufenen Beklagten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagte in Ausübung seines Organisationsermessens nicht allein die herausgehobenen Aufgabenbereiche beschrieben, sondern zu deren Wahrnehmung zugleich eine besondere Funktionsstelle (Schulleiter) eingerichtet hat. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (ohne Funktionsstelle) gehören der Besoldungsgruppe A 12 an. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Funktion eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern zuletzt zum 1. Juli 2012 aufgewertet und von der bis dahin geltenden Eingruppierung nach A 12 mit Amtszulage nunmehr der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Die hierfür vorausgesetzte Beförderung setzt eine Erprobung von 12 Monaten voraus, in der die Eignung für den höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG i.V.m. Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 6. September 2001 [GAmtsbl. 2001, S. 262]). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Klägers, die letztlich darauf abzielt, die herausgehobenen Aufgaben des Schulleiters zu relativieren und diese einer ebenso möglichen Gesamtwahrnehmung durch das Kollegium zuzuschreiben, nicht zu überzeugen. Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer besonderen Funktionsstelle mit dem einhergehenden höheren Dienstposten im Bereich der Schulleitung in Frage zu stellen.

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Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang inhaltlich darauf abstellt, schwerwiegende Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten, und damit auch hinsichtlich des Maßstabes außer Acht lässt, dass bereits (einfache) dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 LehrArbZVO entgegenstehen und dementsprechend nicht erstschwerwiegende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, wie sie von der Rechtsprechung bei zwingenden dienstlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 –, juris, Rn. 17 f.). Soweit der Kläger an anderer Stelle in abschließender Würdigung seiner Argumentation folgert, die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 6a Abs. 1 LehrArbZVO stelle auch für Schulleiter den Regelfall dar und dürfe dementsprechend nur bei Vorliegen „dringender dienstlicher Belange“ (vgl. Berufungsbegründung S. 15 f.) verweigert werden, geht auch dies am Maßstab des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO vorbei. Dieser gewährt keinen einschränkungslosen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sondern stellt diesen von vornherein unter den Vorbehalt nicht entgegenstehender (einfacher) dienstlicher Belange (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 6 A 1185/10 –, juris, Rn. 14), der es gleichzeitig entbehrlich macht, eine gesonderte Regelung oder einen ausdrücklichen Ausschluss einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell für Schulleiter in die Verordnung aufzunehmen.

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Der nach alledem in Beachtung des Organisationsermessens des Dienstherrn zu ziehende Schluss, dass die Besetzung der Funktionsstelle erforderlich ist und eine einjährige Vakanz generell negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lässt – mithin dienstliche Gründe einer derartigen Vakanz entgegenstehen –, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Dieser Folgerung stehen keine verwaltungspolitischen Entscheidungen oder Anstöße entgegen, die den Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens veranlassen müssten, die Wertigkeit des Funktionsamtes oder die Bedeutung der wahrzunehmenden Aufgaben abweichend zu bestimmen. Sie geben darüber hinaus weder für den Beklagten noch für den Senat Anlass, gesteigerte Anforderungen an die Qualität entgegenstehender dienstlicher Gründe zu formulieren.

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Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber sich der Sonderrolle der Beamtinnen und Beamten in Leitungs- und Führungspositionen und des damit einhergehenden Spannungsverhältnisses zur Teilzeitbeschäftigung bewusst ist, wenn er sich in § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG veranlasst sieht, sogar bei der (sogenannten) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, deren Bewilligung lediglich bei entgegenstehendenzwingenden dienstlichen Belange versagt werden kann, die Anspruchsberechtigung von Vorgesetzten und Leitungspositionsinhabern gesondert hervorzuheben. Zwar ist die Gesetzgebungshistorie zur Aufnahme dieser Formulierung unergiebig, weil die Gesetzesbegründung hierzu nicht gesondert Stellung nimmt (vgl. LT-Drucks. 12/6636, S. 20 f. zur Vorgängernorm § 87a LBG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1995, GVBl, S. 406). Der Wortlaut der Norm und das Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sprechen jedoch für sich.

44

Ungeachtet dessen ist dem Kläger im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der Dienstherr generell bestrebt ist, die Vereinbarkeit von Führungspositionen und Teilzeitbeschäftigung nach Möglichkeit herzustellen und auszubauen (vgl. schon LT-Drucks. 12/6636, S. 20 zu § 80c LBG a.F.; so auch die Broschüre des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen, „Führen in Teilzeit – und es geht doch!“, Dezember 2011), und sich daran auch im Rahmen der Anwendung der einzelnen Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich messen lassen muss. Allerdings ist zu beachten, dass der Dienstherr in seinem Bestreben sein dienstliches Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben nicht hinten anstellt, sondern vielmehr durch beispielweise eine vollzeitnahe Teilzeit, durch eine Kombination aus festen Anwesenheitszeiten und flexiblen Stunden oder durch das sog. Job-Sharing darauf abzielt, die Leitungs- oder Führungspositionen durch die (teilzeitbeschäftigten) Funktionsstelleninhaber auszufüllen. Letzteres ist jedoch bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell systembedingt nicht ohne weiteres möglich, da die betroffene Führungskraft aufgrund der Freistellungsphase zusammenhängend ein Jahr dem Dienst fernbleibt und dementsprechend zur Bewältigung der anfallenden Leitungs- und Führungsaufgaben über einen langen Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Anders formuliert geht es beim Führen in (regulärer) Teilzeit mehr um die Frage der generellen Arbeitsplatzorganisation, während das Führen in Teilzeit nach dem Sabbatjahr-Modell von vornherein mit der Problematik einer adäquaten Vertretung während der Freistellungsphase verknüpft ist. Diese Unterscheidung führt dazu, dass der Beklagte mehrfach angeboten hat, dem Kläger eine reguläre Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 4 LBG zu gewähren, das Sabbatjahr-Modell jedoch wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt hat.

45

bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bezogen auf den Einzelfall eine Vertretung aus dem Kollegium heraus zur Gewährleistung der von ihm gestellten und als gewichtig bewerteten Aufgaben mit der Begründung abgelehnt hat, dadurch seien nicht hinzunehmende Qualitätseinbußen im Aufgabenbereich der Schulleitung zu befürchten, und folglich dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach dem Sabbatjahr-Modell entgegenstünden.

46

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht die Vertretungsnotwendigkeit an sich einen entgegenstehenden dienstlichen Grund zu begründen vermag, da sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellt. Vielmehr beschränkt sich die inhaltliche Prüfung darauf, ob eine adäquate Vertretung zur Wahrnehmung der herausgehobenen Aufgaben des Schulleiters zur Verfügung steht und ob und in welchem Umfang der Dienstherr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen den (einjährigen) Ausfall des Schulleiters kompensieren kann.

47

Soweit im vorliegenden Verfahren klägerseits die Bereitschaft der dienstältesten Kollegin für die – an der Grundschule G nicht durch eine Konrektorenstelle vorgesehene – Schulleitungsvertretung angeführt wird, ist es rechtlich zum einen nicht zu beanstanden, aufgrund der Aufgabenwahrnehmung durch eine für die auszufüllende Funktionsstelle nicht erprobte Beamtin bereits abstrakt – also ohne die individuellen Fähigkeiten der vertretungsbereiten Kollegin zu überprüfen – damit einhergehende Qualitätseinbußen in der Schulleitung mit negativen Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb zu befürchten. Zum anderen ist es dem Dienstherrn in dieser Konstellation als personelle und organisatorische Maßnahme auch nicht zumutbar, es im Sinne eines „Experiments“ – wie es die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezeichnet hat – versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich die nicht erprobte Kollegin auf der Funktionsstelle bewährt und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten kann. Daran vermag auch die erklärte Bereitschaft des Klägers, während kritischer Phasen erreichbar zu sein und für Fragen zur Verfügung zu stehen, nichts zu ändern. So ist der Kläger im Falle einer Bewilligung während des sogenannten Sabbatjahres vom Dienst freizustellen. Dies hat zur Folge, dass es für eine derartige Unterstützung an einer dienstrechtlichen Grundlage fehlte. Dies wirkte sich einmal darin aus, dass der Kläger nicht verpflichtet wäre, seine Bereitschaftsphasen – insbesondere auch bei unvorhergesehenem Bedarf – an dienstlichen Belangen auszurichten. Zum anderen seien – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat – Kompetenzprobleme zu befürchten, weil es an einer klaren Regelung fehlte, wer im Konfliktfall weisungs- und entscheidungsbefugt wäre.

48

Da der Kläger für sich keine besonderen für eine Bewilligung streitenden Gründe in Anspruch nimmt, die nach den gesetzlichen Vorgaben für eine „voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung“ indessen auch nicht erforderlich sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob derart besondere Gründe Einfluss auf die qualitativen Anforderungen an entgegenstehende dienstliche Gründe und damit gleichsam auf die Zumutbarkeit anderweitiger personeller und organisatorischer Maßnahmen haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15/07 –, juris, Rn. 21, dort werden aus dem systematischen Zusammenhang heraus erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einfacher dienstlicher Belange gestellt, da auf Tatbestandsseite eine Unzumutbarkeit für die Beamtin oder den Beamten vorausgesetzt wird). Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers zur generell gesundheitsfördernden Wirkung und dem damit einhergehenden Erhalt der Dienstfähigkeit genügen insoweit nicht, um ein besonders zu berücksichtigendes Interesse an der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung zu begründen.

49

Schließlich kann gegen die Ablehnung einer Vertretung durch eine nicht erprobte Beamtin oder einen nicht erprobten Beamten nichts daraus abgeleitet werden, dass auch bei einem krankheitsbedingten Ausfall des Schulleiters, im Falle einer erforderlichen Nachbesetzung oder bei sonstigen Vakanzen häufig eine kommissarische Vertretung aus dem Kreis der Kollegen heraus erfolge. Diese klägerseits benannten Situationen sind – worauf sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen haben – mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nicht zu vergleichen: Während die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung tatbestandlich unter dem Vorbehalt nicht entgegenstehender dienstlicher Gründe steht und dementsprechend bereits im Rahmen der Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen ist, ob eine adäquate Vertretung zur Verfügung steht – mithin bereits über das Eintreten einer Vakanz vor diesem Hintergrund entschieden wird –, liegt den Vakanzen in den aufgezeigten Beispielen des Klägers regelmäßig keine durch den Dienstherrn steuerbare Entscheidung zugrunde mit der Folge, dass es nicht darum geht, ob es überhaupt zu einer Vakanz kommt, sondern darum, diese – gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme qualitativer Abstriche in der Aufgabenerfüllung – bestmöglich aufzufangen.

50

Soweit der Kläger weiter einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Fehlen einer Einzelfallentscheidung rügt und dies aus dem Umstand herleitet, dass das beklagtenseits zugrunde gelegte Verständnis von § 6a Abs. 1 LehrArbZVO samt der eingebrachten Argumentation dazu führe, Schulleiter faktisch aus dem Anwendungsbereich der Norm auszunehmen, greifen diese Einwände im Ergebnis nicht durch. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass § 6a LehrArbZVO nicht zwischen Schulleitern auf der einen und sonstigen verbeamteten Lehrkräften auf der andere Seite unterscheidet und dementsprechend die Norm auf beide Gruppen anzuwenden ist; dies wird indessen weder durch den Beklagten noch durch das Verwaltungsgericht in Abrede gestellt. Bezieht man weiter den rechtlich nicht zu beanstandenden Ansatz ein, dass die Funktionsstelle des Schulleiters grundsätzlich auszufüllen ist, um einen sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb zu gewährleisten, bildet dies einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Bewilligungspraxis beider Gruppen, da sich das Problem einer adäquaten Vertretung bei der Jahresfreistellung einer Lehrkraft ohne besondere Funktionsstelle nicht in gleicher Weise stellt. Ausgehend davon ist auch die Anwendung der genannten Maßgaben auf den Einzelfall nicht zu beanstanden. Die seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts einbezogenen Umstände des Einzelfalls tragen – den vorangehenden Ausführungen entsprechend – die Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell aufgrund entgegenstehender dienstlicher Gründe abzulehnen, da vorliegend eine adäquate Vertretung auch unter Einbeziehung dem Dienstherrn zumutbarer personeller und organisatorischer Maßnahmen nicht gewährleistet ist.

51

Soweit das Verwaltungsgericht neben der Prüfung im Einzelfall auch den im Abstrakten formulierte Standpunkt des Beklagten gebilligt hat, demzufolge Schulleitern generell eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nur in Ausnahmefällen zu bewilligen sei, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die ehemals zu § 80a LBG a.F. erlassene Verwaltungsvorschrift zur „Teilzeit nach dem Sabbatjahrmodell für beamtete Lehrkräfte“, Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 14. Juni 1995 (GAmtsBl. S. 386), der zufolge Schulleiter von dieser Form der Teilzeitbeschäftigung generell ausgenommen waren, aktuell keine Geltung mehr beansprucht, mithin ein genereller Ausschluss nicht mehr angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund begründet der abstrakt formulierte Ansatz die Besorgnis, dass die für die Einzelfallprüfung bedeutsame Frage einer adäquaten, funktionsausfüllenden Vertretung unzureichend zum Ausdruck kommt. An diesem Befund ändert auch die Aufnahme möglicher Ausnahmen von dem „generellen“ Ausschluss nichts, da diese Ausnahmen – die Konkretisierung durch den Beklagten zugrunde gelegt – sich weniger mit einer ausnahmsweise möglichen adäquaten Vertretung sondern damit befassen, dass die Funktionsstelle – z.B. aufgrund eines Auslaufens der Schule und eines Freistellungsjahres nach deren Schließung – nicht (mehr) ausgefüllt werden muss. Jenseits solcher Ausnahmen ist eine Einzelfallprüfung jedoch insbesondere auch dahingehend erforderliche, ob ausnahmsweise durch zumutbare Maßnahmen eine adäquate Vertretung gewährleistet werden kann. Damit wird gleichsam sichergestellt, dem Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers Rechnung zu tragen, die Vereinbarkeit von Teilzeitbeschäftigung und Führungsposition zu ermöglichen bzw. auszubauen, ohne dabei die dienstlichen Belange außen vor zu lassen.

52

3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

53

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, S. 169) auf 27.240,54 € festgesetzt.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64


(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 91 Teilzeit


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehe

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21


Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.