Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0618.10A10411.10.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Dem Kläger wurde erstmals im Jahre 1984 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt wieder entzogen wurde. Ende 1996 erhielt er dann eine neue Fahrerlaubnis, die ihm dann aber wiederum wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 entzogen wurde.

2

Am 2. März 2005 erwarb er schließlich eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem betreffenden Führerschein wurde als sein Wohnort Sokolov eingetragen. Zu der Zeit war er allerdings nach den Eintragungen des Einwohnermeldeamtes allein in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet.

3

Nachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers Kenntnis erlangt hatte, ersuchte er zunächst das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu der Fahrerlaubniserteilung in Tschechien gekommen war. Nachdem er auf diesem Wege die näheren Umstände der Fahrerlaubniserteilung nicht hatte aufklären können, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf, welches unter dem 29. Dezember 2008 mitteilte, dass der Kläger in der Tschechischen Republik nicht mit Wohnsitz gemeldet war und ist.

4

Daraufhin versah der Beklagte am 19. Januar 2009 den tschechischen Führerschein des Klägers mit einem durchgestrichenen D, um kenntlich zu machen, dass der Kläger nicht berechtigt sei, in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen.

5

Am 22. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an einer unbestreitbaren Information des den Führerschein ausstellenden EU-Mitgliedstaats, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei. So sei es bereits zweifelhaft, ob Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums mit Auskünften der Tschechischen Republik gleichgesetzt werden könnten. Im Übrigen gebe die Auskunft vom 29. Dezember 2008 nichts her für die Frage, ob er seinerzeit in Tschechien gewohnt habe oder nicht. Schließlich könne sich der Beklagte nicht einfach darüber hinwegsetzen, dass die tschechischen Behörden, an die sich das Kraftfahrtbundesamt gewandt gehabt habe, es bei der Fahrerlaubnis belassen hätten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, den Ungültigkeitsvermerk in seinem tschechischen Führerschein zu entfernen und die Behauptung zurückzunehmen, er sei nicht befugt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

und sich darauf berufen, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers schon deshalb nicht anzuerkennen sei, weil sie erteilt worden sei, nachdem dem Kläger zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine EU-ausländische Fahrerlaubnis werde in Deutschland nicht anerkannt, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei und sich der Verstoß dagegen aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Letzteres sei hier der Fall. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit seien der Tschechischen Republik zuzurechnen. Aus der Auskunft des Zentrums vom 29. Dezember 2008 ergebe sich aber, dass der Kläger in Tschechien weder seinerzeit gemeldet gewesen sei noch derzeit gemeldet sei. Zwar komme es für die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nicht auf die melderechtliche Situation, sondern die tatsächliche Begründung eines Wohnsitzes an. Jedoch sei in Staaten, in denen wie in Tschechien Meldepflicht bestehe, jedenfalls dann vom Fehlen eines Wohnsitzes auszugehen, wenn eine Wohnsitzanmeldung fehle und seitens des Führerscheininhabers – wie im vorliegenden Fall – auch nichts anderes dargetan werde.

12

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, die der Kläger sodann fristgerecht eingelegt und begründet hat. Hierzu wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und hat eine von ihm eingeholte Auskunft der Polizei der Tschechischen Republik – Landkreispolizeidirektion des Pilsner Kreises – vom 4. Mai 2010 zu den Akten gereicht, nach der im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers seine Wohnanschrift in Deutschland angegeben ist, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik ergibt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

20

Der Kläger kann nicht verlangen, dass der auf seinem tschechischen Führerschein angebrachte Vermerk der mangelnden Fahrberechtigung aufgrund dieser Fahrerlaubnis in Deutschland entfernt wird und der Beklagte seine dahingehende Behauptung zurücknimmt. Beides entspricht nämlich der geltenden Rechtslage.

21

Der Kläger hat mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der hier noch heranzuziehenden Fassung vom 9. August 2004 - FeV -, soweit diese Regelung mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, keine Fahrberechtigung für das Bundesgebiet erlangt. Nach dieser Bestimmung gilt die grundsätzliche Fahrberechtigung für EU-Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Vorschrift stimmt allerdings nur insoweit mit der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie -, insbesondere Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, überein und gelangt daher auch nur insoweit zur Anwendung, als sich der Verstoß gegen das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der 2. Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat – Ausstellermitgliedstaat – ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt und dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland – als Aufnahmemitgliedstaat – vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (vgl. hierzu die Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 - C -329 und 343/06 [Wiedemann u.a.] und C - 334-336/06 [Zerche u.a.]; ferner Urteil des Senats vom 18. März 2010, BA 2010, 261).

22

Die genannten Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis seitens der Bundesrepublik Deutschland liegen hier vor.

23

Dem Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 17. Juni 1999 - 3627 Js 009803/99 -, rechtskräftig seit 8. Juli 1999, wegen einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,7 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen. Die Maßnahme konnte auch noch im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis zum Nachteil des Klägers verwertet werden - und kann es sogar bis heute - (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -).

24

Die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ist zudem im oben dargestellten Sinne offensichtlich. Die Verletzung des Wohnsitzprinzips ergibt sich aus der im Berufungsverfahren vom Beklagten zu den Akten gereichten Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Landkreispolizeidirektion des Pilsner Kreises, vom 4. Mai 2010.

25

Der Verwertung dieser Auskunft für die Beurteilung, ob der Kläger aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahrberechtigt ist, steht nicht entgegen, dass sie auf Betreiben des Beklagten gegeben wurde. Der Senat hält insofern nicht mehr an seiner im Beschluss vom 14. September 2009 - 10 B 10819/09.OVG - geäußerten auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 gestützten gegenteiligen Rechtsauffassung fest.

26

In der besagten Entscheidung war der Senat davon ausgegangen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat mit Rücksicht auf die den Mitgliedstaaten auferlegte „klare und unbedingte Verpflichtung“ zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „ohne jede Formalität“ sowie die in den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 und auch nochmals in dem Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 445/08 - (Wierer) herausgestellten Grundsätze verwehrt sei, bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates Nachforschungen dazu anzustellen, ob der Betroffene - dessen Führerschein keine Wohnsitzangabe enthält oder sogar einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat ausweist - bei Erteilung der Fahrerlaubnis dem Wohnsitzerfordernis genügte; eine gleichwohl - „unzulässigerweise“ - angeforderte Auskunft hatte der Senat für unbeachtlich erachtet. Was die in den genannten Entscheidungen hervorgehobenen Grundsätze angeht, hatte sich der Senat insbesondere auf die Aussagen bezogen, dass „die anderen Mitgliedstaaten …. nicht befugt …. (seien), die Beachtung der …. (in der 2. Führerscheinrichtlinie) aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen …. (durch den Ausstellermitgliedstaat) nachzuprüfen“, da „der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen …. (sei), dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte“, und dass, wenn ein „Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe …. (habe), die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, …. er dies dem anderen Mitgliedstaat …. mitzuteilen“ habe, und für den Fall, dass dieser „nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, …. gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten“ könne. Zudem hatte er darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine – wie die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 „zugelassene“ Nichtanerkennung - restriktiv auszulegen seien. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie gesagt - nicht mehr fest, nachdem der EuGH als die für die Ausdeutung des Gemeinschaftsrechts maßgebliche Instanz es in der Rechtssache Wierer unter Voranstellung alles dessen in Randnummer 58 gebilligt hat, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei Behörden des Ausstellermitgliedstaates Informationen darüber einholen, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde – um sodann, wenn ihnen hierauf eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dahin zugeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in diesem Staat hatte, die Anerkennung des Führerscheins versagen zu können. Dieser rechtlichen Bewertung hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 (NJW 2010, 1828) angeschlossen. Ihr folgt so denn auch der Senat (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2009, DAR 2010, 58).

27

Klarstellend sei hierzu allerdings mit Blick darauf, dass in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der „Aberkennung“ des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, die Rede ist, hervorgehoben, dass - auch - eine erst durch die Recherchen des Aufnahmemitgliedstaates - gegebenenfalls erst lange nach der Fahrerlaubniserteilung - „aufgedeckte“ Verletzung des Wohnsitzerfordernisses mit Rücksicht auf die rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland, die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bzw. das Fehlen einer Fahrberechtigung in Deutschland in den in § 28 Abs. 4 FeV genannten Fällen kraft Gesetzes - mit der fakultativen Möglichkeit des Erlasses eines diese Rechtslage feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. hierzu die das nunmehr ausdrücklich klarstellende Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung) -, die bereits ab der Fahrerlaubniserteilung bestehende Rechtslage, die mangelnde Fahrberechtigung in Deutschland von Anbeginn an, belegt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es – wie im Übrigen auch schon in dem der Entscheidung dieses Gerichts vom 11. Dezember 2008 (BVerwGE 132, 315) zugrunde liegenden Verfahren – um die rechtliche Würdigung einer Fahrerlaubnisentziehung in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV, wobei dann im Rahmen dieser Würdigung darauf eingegangen wurde, ob der Fahrerlaubnisentziehung der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz entgegensteht.

28

Die Auskunft der tschechischen Polizei vom 4. Mai 2010 stellt auch eine vom Ausstellermitgliedstaat Tschechische Republik herrührende unbestreitbare Information dahin dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hatte.

29

Dass eine Auskunft der tschechischen Polizei eine der Tschechischen Republik zurechenbare Mitteilung ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung.

30

Mit der Auskunft vom 4. Mai 2010 wird aber auch unbestreitbar darüber informiert, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Für ein „Feststehen aufgrund unbestreitbarer Information“, was das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat angeht, kann nicht mehr, aber auch nicht weniger als hinsichtlich des Beweismaßes für die richterliche Überzeugungsbildung in einem Prozess verlangt werden, d.h. es muss bei Heranziehung allein der Information das Fehlen eines Wohnsitzes so sehr wahrscheinlich sein, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.

31

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

32

Es besteht zunächst kein Anlass, die Richtigkeit der von der tschechischen Polizei mitgeteilten Tatsachen in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers seine Wohnungsanschrift in Deutschland angegeben ist, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik ergibt.

33

Bei dieser Faktenlage, bei einer Zusammenschau des Fehlens von Angaben zum Kläger sowohl im Einwohnermeldeamtsregister als auch im Ausländerpolizeiregister auf der einen Seite und andererseits der Führung des Klägers im Kraftfahrzeugfahrerregister mit seiner deutschen Wohnungsanschrift kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht, worauf es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie ankommt, wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder persönlicher Bindungen mit engem Bezug dorthin in der Tschechischen Republik gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, gewohnt hat – und die Wohnortangabe im Führerschein (Sokolov) falsch ist. Dem Umstand, dass der Kläger mit seiner deutschen Wohnungsanschrift in das Kraftfahrzeugfahrerregister aufgenommen ist, kommt dabei besondere Bedeutung zu. Dem kann nämlich nur zugrunde liegen, dass der Kläger das Verwaltungsverfahren zur Fahrerlaubniserteilung unter Angabe eben dieser Anschrift als der seinigen betrieben hat. Dafür gäbe es aber keinen vernünftigen Grund, wenn er seinerzeit tatsächlich in der Tschechischen Republik seinen Lebensmittelpunkt im oben beschriebenen Sinne gehabt hätte.

34

Ob – wie das Verwaltungsgericht, dem bei seiner Entscheidungsfindung nur die sich allein dazu verhaltende Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Dezember 2008 vorlag, gemeint hat und wofür durchaus einiges spricht – sich das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie allein damit „belegen“ lässt, dass der Betroffene in einem Ausstellermitgliedstaat, in dem die Pflicht zur Anmeldung des Bezugs einer Wohnung besteht, nicht im Melderegister erfasst ist, kann so hier letztlich dahingestellt bleiben.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

38

Beschluss

39

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 01. Sept. 2015 - 1 L 2332/15.TR

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gege

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(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.