Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 1999 - 9 A 5205/98
Gericht
Tenor
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. weg 3 in R. , das an die städtische Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.
3Mit Heranziehungsbescheid für Grundbesitzabgaben vom 16. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück und das Jahr 1995 unter anderem zu Abwasserbeseitigungsgebühren heran; wegen der Berechnung der Gebühren im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
4Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
5Während des Klageverfahrens setzte der Rat der Stadt R. mit der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1996 den Grenzwert für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen unter anderem rückwirkend für das Jahr 1995 auf 20 cbm/Jahr herab (§ 2 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des § 1 Nr. 1 der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1996).
6Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, daß der nach der Gebührensatzung für die Gebührenbemessung maßgebende Zeitraum des Vorvorjahres unzulässig sei und zu Abrechnungsproblemen mit den jeweiligen Mietern führe.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 1995 hinsichtlich der festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1995 aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hat die Auffassung vertreten, daß der Gebührensatz gemäß den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen kalkuliert worden, die Bemessung der Gebühren nach dem Vorvorjahreszeitraum zulässig und damit der auf dieser Grundlage erlassene Heranziehungsbescheid rechtmäßig sei.
12Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Abzugskapital zu gering bemessen worden sei, da Kanalanschlußbeiträge insoweit nicht berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.
13Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts seien die Kanalanschlußbeiträge bei der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung dem Abzugskapital zugeordnet und somit bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen nicht dem zu verzinsenden Kapital zugerechnet worden. Die angewandte Kalkulationsmethode entspreche den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und der neueren Rechtsprechung des Berufungsgerichts.
14Der Beklagte beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen in der I. Instanz.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu sowie zu den Verfahren 9 A 3341/98 und 9 A 3342/98 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auf das Lehrbuch von Wöhe "Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre", 19. Auflage 1996, sowie auf weitere betriebswirtschaftliche Lehrbücher (Schmidt, Kostenrechnung, 1996; Mayer/Liessmann/Mertens, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1996; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 1996; Hoitsch, Kosten- und Erlösrechnung, 2. Aufl. 1997; Freidank, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1997; Kicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, 1998; Schweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Aufl. 1998) Bezug genommen; die vorgenannten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
20Entscheidungsgründe:
21Die zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet.
22Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 16. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 1995 Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind.
23Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung ist die Gebührensatzung der Stadt R. für die Abwasserbeseitigung vom 21. Dezember 1990 in der Gestalt der 5. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1994 und der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1996 (AGS). Deren Regelungen sind, soweit die Satzung im Berufungsverfahren der rechtlichen Überprüfung unterliegt, gültiges Satzungsrecht.
24Der Gebührenmaßstab (einheitlicher Frischwassermaßstab nach § 2 AGS) ist für die Umlegung der Kosten sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der für den Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1992, GV NRW S. 561 (KAG a.F.).
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392, m.w.N..
26Er ist von der Klägerseite im Verfahren nicht beanstandet worden. Konkrete Anhaltspunkte, die in bezug auf die Siedlungsstruktur,
27vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ 1972, 111 (112); OVG NRW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, insoweit nicht veröffentlicht, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -,
28in der Stadt R. für seine Unzulässigkeit sprechen, drängen sich dem erkennenden Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf, so daß auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO) eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung nicht geboten ist.
29Die Unzulässigkeit des Frischwassermaßstabs ergibt sich auch nicht daraus, daß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AGS die dem Grundstück zugeführten oder auf dem Grundstück geförderten Wassermengen des vorletzten einjährigen Ablesezeitraums zugrundegelegt werden. Eine derartige Ausgestaltung des Frischwassermaßstabes als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist rechtlich unbedenklich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2797/87 - m.w.N.
31Daß in einem solchen Fall bei der Umlegung der Abwassergebühren auf Mieter Verrechnungsprobleme auftreten können, liegt auf der Hand. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. legt jedoch nur die im Verhältnis der Gemeinde zu den jeweiligen Gebührenpflichtigen an den Gebührenmaßstab zu stellenden Anforderungen fest und beinhaltet keine Gewährleistung der Refinanzierungsmöglichkeiten des jeweils in Anspruch genommenen Gebührenschuldners gegenüber Dritten.
32Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 9 B 37/97 -, Beschluß vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 -, m.w.N..
33Soweit die Regelung in § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1994 hinsichtlich des Grenzwertes von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 4 a der Gebührensatzung) und des darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschlusses von zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem, von hauswirtschaftlich genutztem und von zum Sprengen von Hof und Vorgärten verwendetem Wasser (§ 2 Abs. 4 b-d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats,
34vgl. die Zusammenfassung in OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O.,
35begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt R. diesen Bedenken Rechnung getragen. Mit der 7. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1996 hat er rückwirkend unter anderem für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1995 die Ausschlußtatbestände des § 2 Abs. 4 b - d der Gebührensatzung aufgehoben und den nunmehr für sämtliche zurückgehaltenen oder verbrauchten Wassermengen geltenden Grenzwert auf 20 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten. Vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N.,
37etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden Jahresbeträge liegen mit 68,00 DM (3,40 DM - § 3 Abs. 1 AGS - x 20 cbm), 38,00 DM (1,90 DM - § 3 Abs. 2 AGS - x 20 cbm) und 30,00 DM (1,50 DM - § 3 Abs. 3 AGS - x 20 cbm) unter der Schwelle der Erheblichkeit.
38Die hier streitigen Gebührensätze des § 3 AGS begegnen im Ergebnis keinen materiell- rechtlichen Bedenken.
39Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. liegt nicht vor.
40Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß in den in der Gebührenkalkulation mit 3.189.544,00 DM veranschlagten Personalkosten Kosten für Mitarbeiter enthalten sind, die nach der Prognose im Veranlagungszeitraum 1995 nicht für die gemeindliche Einrichtung Abwasserbeseitigung tätig werden sollten, oder daß etwa die anteiligen Kosten der Querschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden sind, sind nicht ersichtlich. Das zur Ermittlung der anteiligen Kosten der zentralen Verwaltungsbereiche (Verwaltungsgemeinkosten) praktizierte und vom Beklagten im Berufungsverfahren erläuterte Gesamtkostenverfahren läßt fehlerhafte methodische Ansätze nicht erkennen. Der veranschlagte Betrag ist auch der Höhe nach nicht geeignet, den erkennenden Senat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Er bewegt sich nach der aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Erfahrung des erkennenden Senats in einem für gebührenkalkulierende Einrichtungen der Abwasserbeseitigung üblichen Rahmen. Der Personalkostenansatz läßt auch im Verhältnis zu den veranschlagten Gesamtkosten von 30.895.016,00 DM (10,3 %) bzw. 25.232.906,00 DM (12,6 %) nicht einmal ansatzweise ein signifikantes Ungleichgewicht erkennen, das auf die unzulässige Einbeziehung betriebsfremder Kosten hindeuten könnte.
41Auch die Veranschlagung der Verbandsbeiträge mit insgesamt 11.181.933,00 DM (Emschergenossenschaft: 11.082.594,00 DM; Lippeverband: 99.339,00 DM) hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Vortrag, die Verbände entwässerten durch Bergsenkungen entstandene Polderflächen und der überwiegende Teil der laufenden Betriebskosten der hierfür erforderlichen Pumpen werde von den Mitgliedskommunen bezahlt, obwohl diese Pumpwerke allein zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Bergschäden in der Landschaft dienten, rechtfertigt selbst dann, wenn diese Schilderung zuträfe, nicht die Annahme, daß die Kostenprognose insoweit fehlerhaft ist.
42Gemäß § 7 Abs. 1 KAG a.F. ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG a.F. durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit sämtliche seitens der Gemeinde dem Verband geschuldeten (... zu zahlenden ...) Verbandslasten durch eine selbständige Abwälzungsgebühr umlegbar, da § 7 Abs. 1 KAG a.F. darauf ausgerichtet ist, den Gemeinden eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit bezüglich der in § 7 Abs. 1 KAG a.F. aufgeführten Verbandslasten zu verschaffen. Den Kreis derjenigen, auf die die (gesamten) Verbandslasten umgelegt werden können, legt § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auf diejenigen fest, die - überhaupt - Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband - allgemein - durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Das Gesetz enthält keine Verknüpfung dahin, daß den Betreffenden Verbandslasten nur für die speziell von ihnen benutzten Verbandsanlagen oder den ihnen durch den Verband im Einzelfall konkret gewährten Vorteil überbürdet werden dürfen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 - StuGR 1998, 306.
44Statt eine selbständige Abwälzungsgebühr zu erheben, können die Verbandslasten auch im Rahmen einer Benutzungsgebühr, hier der Abwasserbeseitigungsgebühr, abgewälzt werden. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. In die Entwässerungsgebühren können nur diejenigen Kosten einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre Verbandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen gemeindlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, GemH 1983, 113, Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, OVGE 39, 277 (281 f), Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -, Urteil vom 22. März 1990 - 2 A 2113/86 -.
46Ein derartiger Zusammenhang zwischen dem auf das Abpumpen der Polderflächen entfallenden Beitragsanteil und der Abwasserbeseitigung durch die Stadt R. liegt auf der Hand: würde das Abpumpen unterbleiben, liefen, wie ausdrücklich vorgetragen worden ist, die Poldergebiete voll und große, zum Teil dicht besiedelte Gebiete stünden unter Wasser. In den dicht besiedelten und damit auch kanalisierten Gebieten würde das Wasser, sei es über die Kanalöffnungen, sei es über undichte Rohre bzw. undichte Rohrverbindungen in die Kanalisation eindringen und sich angesichts der für diese Wassermassen nicht ausgelegten Kanalquerschnitte auf- und zurückstauen und damit die Ableitung des Abwassers gefährden, wenn nicht gar verhindern.
47Daß der Grund für die Notwendigkeit, die Poldergebiete zu entwässern, möglicherweise allein durch den Bergbau gesetzt worden ist - wie behauptet wird -, mag zutreffen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn, wie im Fall der selbständigen Abwälzungsgebühr, ist dann, wenn - wie hier - der Verband der Gemeinde bzw. den Anschlußnehmern durch seine Maßnahmen überhaupt einen Vorteil gewährt, auch über die Benutzungsgebühr insoweit die vollständige Refinanzierung zulässig.
48Eine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der Kostenprognose auch - lediglich dort gegeben, wo aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozeßrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen wäre.
49Vgl. zum Prognosespielraum zuletzt: OVG NRW, Beschluß vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 -.
50Hier ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Eine Reduzierung des Verbandsbeitrages aus Rechtsgründen war für die Stadt R. im Zeitpunkt der Kostenprognose Ende 1994 nicht abzusehen. Denn die unter anderem der Finanzierung des Ausgleichs bergbaubedingter wasserwirtschaftlicher Veränderungen dienenden Beiträge zur E. und zum L. ,
51vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3, 24 ff. des Gesetzes über die E. - E. - (EmscherGG) vom 7. Februar 1990, GV NRW S. 144, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1992, GV NRW 1993, S. 62, und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3, 25 ff. des Gesetzes über den L. - L. - (LippeVG) vom 7. Februar 1990, GV NRW S. 162, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1992, GV NRW 1993, S. 62,
52waren im Veranlagungszeitraum 1995 zu verteilen nach dem Verhältnis zum einen der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die die Genossen/Mitglieder von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft/des Verbandes haben oder zu erwarten haben und zum anderen der Kosten, die die Genossenschaft/der Verband auf sich nimmt, um von Genossen/Verbandsmitgliedern herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet/Verbandsgebiets zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen reichte eine annähernde Ermittlung der Vorteile und nachteiligen Veränderungen aus.
53Vgl. §§ 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 1 EmscherGG und § 20 Abs. 1 der Satzung für die E. vom 22. Januar 1991, GV NRW S. 26; § 26 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 LippeVG und § 20 Abs. 1 der Satzung für den L. vom 29. Januar 1991, GV NRW S. 30.
54Anhaltspunkte dafür, daß diese Beitragsmaßstäbe als solche mit höherrangigem Recht unvereinbar sind, sind nicht gegeben; auch von der Klägerseite sind insoweit keine Einwände vorgebracht worden. Daß in Anwendung dieser Grundsätze der den Verbänden zukommende Bewertungsspielraum überschritten worden ist, ist nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß, wie vorgetragen worden ist, die laufenden Betriebskosten für den Betrieb der Pumpwerke zur Entwässerung der Polderflächen zum überwiegenden Teil auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt worden seien. Denn die Mitbeteiligung der Gemeinden der Bergbauregionen an der Entwässerung der Polderflächen ist dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt. Sie trägt zum einen der unauflösbaren Gemengelage von Bergbau und gleichzeitigem kontinuierlichem Siedlungsbau in bzw. in der Nähe von Bergbaugebieten und den insoweit nicht ohne weiteres ausschließlich dem Bergbau zuzurechnenden Verursachungsanteilen an den wasserwirtschaftlichen Mißständen in den besiedelten Gebieten und zum anderen den aus dieser Gemengelage sowohl seitens der Gemeinden als auch seitens des Bergbaus in der Vergangenheit gezogenen Vorteilen Rechnung. Anhaltspunkte dafür, daß mit der konkreten Ausgestaltung der Kostenaufteilung (Kosten des Baus und der Erweiterung der Pumpen sowie der kleinere Teil der laufenden Betriebskosten zu Lasten der Bergbauunternehmen, der übrige Teil der laufenden Betriebskosten zu Lasten der Gemeinden) die Grenze der lediglich "annähernd" zu erfolgenden Vorteils- und Nachteilsbemessung überschritten worden ist und seitens der Stadt R. im Zeitpunkt der Kostenprognose Ende 1994 für den Veranlagungszeitraum 1995 mit einer Änderung der Beitragsbemessung und einer deutlichen Senkung des auf sie entfallenden Genossenschafts-/Verbandsbeitrages zu rechnen war, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
55Schließlich hat auch die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) im Ergebnis Bestand.
56Die Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ist nicht zu beanstanden.
57Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem Nominalzins auch dann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG a.F. in der Gebührenkalkulation zulässig, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier teilweise, auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden.
58Dies entspricht nach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 KAG a.F. und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 m.w.N., zuletzt bestätigt unter Bezugnahme auf das mittlerweile in der 19. Auflage erschienene betriebswirtschaftliche Standardwerk des anerkannten Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, "Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre", S. 1263, 1266: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, StuGR 1998, 310.
60Soweit das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Ausführungen in dem vorgenannten betriebswirtschaftlichen Lehrbuch zu den einzelnen kalkulatorischen Kosten, insbesondere Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert und Nominalzinsen vom Anschaffungsrestwert, nur jeweils für sich zu betrachten seien, ohne eine Aussage über eine Kombination beider Rechenweisen zu treffen, fehlt es für eine derartige einschränkende Interpretation an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr enthält das entsprechende Kapitel - bezeichnenderweise unter der Überschrift "II. Die Betriebsabrechnung, 1. Die Kostenartenrechnung, b) Die Erfassung der wichtigsten Kostenarten, dd) Die kalkulatorischen Kostenarten" - unter den Gliederungspunkt "(1) Begriff und Aufgaben" eine Auflistung der wichtigsten in der Betriebswirtschaft anerkannten kalkulatorischen Kostenansätze (Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen, der kalkulatorische Unternehmerlohn, die kalkulatorischen Wagniszuschläge und die kalkulatorische Miete), die in den folgenden Gliederungspunkten (2) - (6) näher erläutert werden und in ihrer Gesamtheit gerade ohne jede wechselseitige Einschränkung dem Zweck dienen sollen, die Genauigkeit der Kostenrechnung zu erhöhen.
61Die isolierte, traditionelle Kostenbetrachtung im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze, wie sie im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ausdruck kommt, ist auch nach neuesten Erkenntnissen (weiterhin) zulässig, weil die damit verbundenen Kostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten werden "und in der Praxis sogar überragende Bedeutung haben."
62Vgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ 1999, 61 (91); im übrigen auch: Tettinger, Entgelte in der Entsorgungswirtschaft, NWVBl. 1996, 81 (84), sowie die in der Fachhochschul- und Universitätsausbildung verwendeten aktuellen Werke, wie z. B.: Schmidt, Kostenrechnung, 1996, S.61 ff. und 75 ff.; Mayer/Liess- mann/Mertens, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1996, S. 123 ff. und 130 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 1996, S. 189 ff. und 219 ff.; Hoitsch, Kosten- und Erlösrechnung, 2. Aufl. 1997, S. 233 ff.; Freidank, Kostenrechnung, 6. Aufl. 1997, S. 111 ff. und 125 ff.; Kicherer, Kosten- und Leistungsrechnung, 1998, S. 97 ff. und 106 ff.; Schweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Aufl. 1998, S. 114 ff..
63Aufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen und durch die vorzitierten betriebswirtschaftlichen Werke dem erkennenden Senat zusätzlich vermittelten Sachkunde war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht geboten.
64Vgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde des Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B 148.98 -, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365.
65Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, daß es im Veranlagungszeitraum (1995) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand) nur noch zulässig gewesen sein soll, eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen auf Anschaffungswertbasis zu berechnen, ist damit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
66Vgl. Gawel, a.a.O., S. 94 f..
67Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Definition des Begriffs der betriebswirtschaftlichen Grundsätze seitens des erkennenden Senats verstoße gegen juristische Auslegungsgrundsätze und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, weil eine gesetzliche Zielbestimmung bei der Auswahl der betriebswirtschaftlichen Grundsätze außer acht gelassen werde.
68Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998 - 13 K 8767/96 -, GemH 1999, S. 18 ff. (19).
69Abgesehen davon, daß der innere Zusammenhang der hier zu entscheidenden materiell- rechtlichen Fragen mit der vom Verwaltungsgericht angeführten prozessualen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, trifft die Kritik auch in der Sache nicht zu. Die Definition der betriebswirtschaftlichen Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. als beachtliche Lehrmeinungen, die für allgemeine Wirtschaftsbetriebe und nicht für Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gelten, entspricht dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
70Der Landesgesetzgeber hat über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. gerade in Anerkennung der Regelungsdefizite der öffentlichen Haushaltswirtschaft in bezug auf die nach § 4 Abs. 2 KAG a.F. erforderliche periodengerechte Kostenverteilung den in der Privatwirtschaft maßgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewußt den Vorrang eingeräumt, im übrigen aber sogar ausdrücklich auf eine erschöpfende Regelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet.
71Vgl. LT-Drucks. 6/810 S. 34, 35.
72Die damit intendierte Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze der Privatwirtschaft unter bewußtem Verzicht auf eine umfassende normative Entscheidung zwischen divergierenden betriebswirtschaftlichen Auffassungen schließt eine Verengung des zu berücksichtigenden Kreises der beachtlichen betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen durch die Rechtsprechung grundsätzlich aus, es sei denn, dem Gesetz selbst sind - sei es durch Auslegung sei es durch ausdrückliche Regelungen - bestimmte Festlegungen zu den ansatzfähigen Kosten zu entnehmen.
73Vgl. zum Vorrang gesetzlicher Vorgaben etwa: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233.
74Soweit es an solchen Vorgaben fehlt, beanspruchen sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. Rechtsgeltung und eröffnen der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233 m.w.N..
76Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte zu entscheiden, welche insoweit zu berücksichtigende betriebswirtschaftlich begründete Auffassung "richtig" ist.
77Vgl. schon: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982, a.a.O., S. 117.
78In bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten sind finanzwirtschaftliche Festlegungen des Landesgesetzgebers, die eine Beschränkung der zulässigen Kalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- oder Wiederbeschaffungswertmodell geböten, nicht festzustellen. Im Gegenteil, eine derartige Zielbestimmung widerspricht eindeutig der Intention des Landesgesetzgebers, wie sie sich in bezug auf die kalkulatorischen Kosten aus dem Gesetz selbst und den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ergibt.
79Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., den Sinn und Zweck des Gesetzes dahingehend interpretiert, daß die Gemeinden in die Lage versetzt werden sollen, die dem gemeindlichen Betrieb obliegende Aufgabenerfüllung ohne Belastung des allgemeinen Verwaltungshaushalts auf Dauer dadurch sicherzustellen, daß kostendeckende Gebühren erhoben werden. "Aus dieser Zielsetzung folgt, daß nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen Ausgaben über Gebühreneinnahmen erwirtschaftet werden müssen, sondern auch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln sind".
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236.
81Hieraus allerdings den Schluß zu ziehen, daß danach die Gemeinde durch die Gebühreneinnahmen am Ende der Nutzungszeit wirtschaftlich so gestellt werden solle wie zu deren Beginn,
82vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O., S. 20,
83bzw. daß der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe,
84vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Gelsenkirchen, S. 11 UA, sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 -, NWVBl. 1998, 32 (33),
85erweist sich als unzutreffend. Denn eine derartige Zielbestimmung widerspricht eindeutig der Intention des Landesgesetzgebers.
86Hiernach sind entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Abschrei-bungen und Zinsen) die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion zu trennen.
87Den kalkulatorischen Zinsen ist dabei gerade nicht eine unmittelbar auf die Substanzerhaltung der jeweiligen zur Leistungserbringung eingesetzten Anlage gerichtete Funktion zuzumessen; Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist vielmehr (und allein) die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen.
88Der Begründung der Landesregierung zum (zweiten) Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1968 ist zu entnehmen, daß die gebührenrelevante Kapitalverzinsung sowohl das Fremdkapital als auch das Eigenkapital umfaßt. Sie sei zusammengefaßt worden, um einen einheitlichen Satz für das gesamte Kapital (soweit es nicht nach dem letzten Halbsatz von der Verzinsung ausgeschlossen sei) zuzulassen. Dies ermögliche einen gleichmäßigen Gebührensatz auch bei schwankender oder - wie bei Annuitätendarlehen - jährlich abnehmender Höhe der Fremdkapitalzinsen. Es bleibe den Gemeinden aber freigestellt, den Fremdkapitalzins in voller Höhe (Hervorhebung durch den Senat) und im übrigen einen angemessenen Eigenkapitalzins anzusetzen.
89Vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, 36.
90Der danach zugelassene Ansatz der Fremdkapitalzinsen in voller Höhe kennzeichnet eindeutig die Zielsetzung, über die kalkulatorische Verzinsung des für die jeweilige Investition aufgenommenen Fremdkapitals einen Ausgleich der tatsächlichen finanziellen Zinsbelastung (Effektivzinsen, Nominalzinsen) der Gemeinde zu bewirken, ihr im Rahmen der Bestimmung des "angemessenen" Zinssatzes aber darüber hinaus die Möglichkeit zu eröffnen, von einer zeit- und kostenintensiven Erfassung schwankender tatsächlicher Zinsbelastungen abzusehen und insoweit für die Leistungsperiode einen an der tatsächlichen Zinsbelastung ausgerichteten einheitlichen Zinssatz der Gebührenkalkulation zugrundezulegen.
91Entsprechendes galt nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers auch für die ebenfalls über die Gebühren umzulegenden Kosten der Eigenkapitalverzinsung. Der Eigenkapitalzins - wie der Fremdkapitalzins Wertverzehr der Leistungserstellung - rechtfertige sich aus der Erwägung heraus, daß der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise finanziert habe, dafür einen Zins zu entrichten habe.
92Vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 36; im übrigen auch: Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpolitischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903).
93Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, daß das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.
94Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.
95Die somit nach dem Willen des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals zukommende Ausgleichsfunktion zielt ihrer Natur nach ebenfalls auf die am Kapitalmarkt zu erlangenden tatsächlichen Zinsen (Effektiv- bzw. Nominalzinsen) ab. Daß während des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere in bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals, ausschließlich die tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen in den Blick genommen wurden, verdeutlicht etwa die Beratung des Kommunalpolitischen Ausschusses vom 23. Mai 1969. Im Lauf der Beratungen kam der Änderungsvorschlag Nr. 31 der Vorlage 903 zur Sprache. Hierbei handelte es sich um die Anregung des Verbandes der Deutschen Gas- und Wasserwerke, wonach in dem Gesetz bestimmt werden solle, daß das Eigenkapital zu einem Satz verzinst werde, der dem Kapitalmarktzins für langfristige Anlagen entspreche. Dieser Anregung wurde mit der Begründung nicht entsprochen, daß es nicht "den" Zins für langfristige Anlagen gebe, "sondern es gebe unterschiedliche Zinssätze für die verschiedenen Teilmärkte des Kapitalmarkts."
96Vgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 3.
97Die damit seitens des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung zugedachte finanzwirtschaftliche Funktion eines Belastungsausgleichs für das in der Anlage gebundene Kapital zugunsten der Fremkapitalgläubiger und des allgemeinen Haushalts bietet keinen Anhaltspunkt, im Wege der Auslegung zu einer anderweitigen Zweckbestimmung der aus der kalkulatorischen Verzinsung erwirtschafteten Gebührenbeträge zu gelangen.
98Darüber hinaus hindert die Orientierung der kalkulatorischen Verzinsung an den tatsächlichen Zinskonditionen des Kapitalmarkts die Annahme, der Landesgesetzgeber habe die Gemeinden verpflichten wollen, nunmehr zu ihren Lasten den Kapitalmarktzins auf einen sog. "Realzins" zu reduzieren und den insoweit noch offenen Belastungsausgleich anderweitig zu finanzieren.
99Erschöpft sich damit die finanzwirtschaftliche Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in der Gewährleistung des Belastungsausgleichs, kommt allein der kalkulatorischen Abschreibung die Funktion zu, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung/Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat im Verfahren 9 A 1248/92 bei der Korrektur der Grundlage der kalkulatorischen Verzinsung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. "Dem Substanzerhaltungserfordernis werde schon durch die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert - und damit innerhalb der zutreffenden Kostenart - Rechnung getragen".
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.
101Die isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß - worauf das Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung hingewiesen hat - der Landesgesetzgeber zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen wollte, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen,
102vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1979 - II A 1628/77 -, MittNWStGB 1979, 334, Urteil vom 26. Februar 1982, a.a.O., Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR 1993, 313, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 235,
103ohne insoweit mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - auch nur ansatzweise in Betracht zu ziehen.
104Angesichts der divergierenden Funktionsbestimmungen der kalkulatorischen Verzinsung einerseits und der kalkulatorischen Abschreibung andererseits bestand hierfür auch kein Anlaß. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. August 1994 ausgeführt hat, ergibt die Summe der Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten nicht den Wiederbeschaffungswert für eine Anlage gleicher Art und Güte,
105vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236; im übrigen auch: Wöhe, a.a.O., S. 1263 für den Regelfall eintretender Preissteigerungen,
106so daß sich angesichts dieser strukturellen Deckungslücke die Frage einer Überdeckung und hieran anknüpfender Korrekturmechanismen für den Landesgesetzgeber von vornherein nicht stellte.
107Das gilt auch in Ansehung etwaiger Zinsgewinne, die mit den je nach Femdkapitalanteil mehr oder weniger verbleibenden Abschreibungserlösen erwirtschaftet werden können. Denn mit dem Rückfluß des Investivkapitals über die Abschreibungen gehen die nach der Schuldtilgung übrigen Abschreibungsbeträge in das Eigenkapital der Gemeinde über und stehen rechtlich dem allgemeinen Haushalt zur (freien) Verfügung.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236.
109Hiervon abweichende rechtliche Bindungen sollten durch das Gebührenrecht nicht begründet werden; insbesondere war nicht beabsichtigt, auf der Grundlage des § 6 KAG a.F. die zurückfließenden Abschreibungsbeträge (und die hiermit etwa erwirtschafteten Zinsgewinne) allein dem Gebührenhaushalt zuzuordnen, so daß diese einer rentierlichen Nutzung zugunsten des allgemeinen Haushalts entzogen waren. Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpfte sich in der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung und dem damit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde.
110Vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Wertverzehr berücksichtigt.
111Die Beschränkung auf die Funktion der Kostenverteilung folgt schon aus dem Umstand, daß die Ansatzmöglichkeit kalkulatorischer Kosten in der Kostenrechnung lediglich ein innerbetriebliches Instrument ist, um die durch den Betrieb bedingte Kostenbelastung möglichst zutreffend zu erfassen. Dabei mögen betriebswirtschaftliche Zielbestimmungen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Art und Weise der Ermittlung der einzelnen kalkulatorischen Kosten führen. Hierauf kommt es indes nicht an. Denn die verschiedenen innerbetrieblichen Zielbestimmungen begründen keine rechtliche Verpflichtung der hiernach kalkulierenden Wirtschaftsbetriebe im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern, die über die Preise vereinnahmten Gelder nur der kalkulatorischen Zielbestimmung entsprechend zu verwenden. Soweit mit der jeweiligen Kostenkalkulation bestimmte Zielbestimmungen verbunden sind, schaffen die Betriebe, wenn sie ihre Preise entsprechend gestalten und auf dem Markt erzielen können, lediglich die finanziellen Möglichkeiten, der kalkulatorischen Zielbestimmung entsprechend zu verfahren. Nichts anderes gilt nach der Definition der betriebswirtschaftlichen Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit dem Willen des Landesgesetzgebers getroffen worden ist, auch für die gebührenkalkulierenden Betriebe der öffentlichen Hand.
112Die weitere Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, etwa die schon im Gesetzgebungsverfahren diskutierte - fakultative - Zuführung der Abschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage nach der seinerzeit geltenden Rücklagenverordnung,
113vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,
114war daher von vornherein nicht Regelungsgegenstand der gemeindlichen Kostenrechnung und vollzieht sich danach außerhalb gebührenrechtlicher Bindungen.
115A.A. VG Köln , Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 K 765 u.a. -, NWVBl. 1999, 228 (229 f.), unter Hinweis darauf, daß die Abschreibungserlöse mit dem Ziel vereinnahmt würden, eine notwendige Erneuerung der Anlage zu finanzieren und daher nicht als Fremdmittel oder zu verzinsendes Eigenkapital behandelt werden könnten.
116Die beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach dem Anschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn insoweit fließt über die Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche Nutzungsdauer - lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils,
117vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12,
118gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen ist. Ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG zwingender sachgerechter Grund, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, daß das Eigenkapital, das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Gemeinde dem allgemeinen Haushalt entzogen wird, ist nicht erkennbar.
119Auf die reine Kostenverteilungsfunktion sind die Abschreibungen in ihrer gebührenrechtlichen Wirkung auch dann begrenzt, wenn nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben wird. Denn hinsichtlich des Anteils, über den der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert erfaßt wird, gilt das vorstehend Ausgeführte. Soweit über den Inflationsindex der Anlagenwert eine Aufwertung zum "Tageswert" erfährt, die über die Abschreibungsbeträge zeitanteilig der Gemeinde zufließt, handelt es sich der Sache nach um einen Bemessungsfaktor zur Bestimmung des Anteils der gegenwärtigen Nutzer an der Substanzerhaltung der im Veranlagungszeitraum zur Leistungserbringung aktuell eingesetzten Anlage.
120Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129.
121Die Einbeziehung der aktuellen Nutzer in die Kostenverteilung auf der Basis des Tageswertes ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Wertverzehr an der aktuell eingesetzten Anlage im Rahmen der von der Gemeinde auf Dauer - über die mutmaßliche Nutzungsdauer der einzelnen Anlage hinaus - zu gewährleistenden Leistungserbringung die Notwendigkeit der inflationsbedingt teureren Ersatzinvestition zum Zweck der Substanzerhaltung (mit)begründet.
122Vgl. Stellungnahme des Städtetages vom 7. Oktober 1968, Zuschrift Nr. 801, S. 9, die als Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Eingang in die Beratungsvorlage Nr. 903 (Änderungs-vorschlag Nr. 26 - fakultative Zulassung der Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten -) gefunden hat; diesem Änderungsvorschlag wurde letztlich zugestimmt (vgl. u.a. die Ausschußprotokolle 1126/69, S. 28, 1246/69, S. 2, und den Bericht des Kommunalpolitischen Ausschusses zur 2. Lesung LT-Drucks. 6/1493) und führte zur Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Regierungsentwurfs "Dazu gehören auch ... Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer und dem Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand gleichmäßig zu bemessen sind, ..." in die schließlich Gesetz gewordene Fassung "Dazu gehören auch ... Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer ... gleichmäßig zu bemessen sind, ... ."
123Damit erlangt der in dieser Weise ermittelte Betrag des anteiligen Wertverzehrs bereits in der aktuellen Gebührenperiode den Charakter eines gegenwärtigen Kostenbetrages,
124vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130,
125zu dessen Ausgleich die Abschreibungen über die Gebühren umgelegt werden können und sich in ihrer gebührenrechtlichen Wirkung auch darin - wie in den sonstigen Fällen des Kostenausgleichs - erschöpfen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Darlegung, daß die haushaltsnützige Verwendung der verbleibenden Abschreibungsbeträge gegenüber den Gebührenpflichtigen keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt.
126Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 230.
127Der der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten innewohnende Substanzerhaltungsgedanke (Prinzip der reproduktiven Substanzerhaltung) erfordert daher nur, daß die Gemeinde entsprechend ihrer auf Dauer angelegten Pflicht zur Gewährleistung der Leistungserbringung am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellt.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236.
129Dieser auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkten und damit die weitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht erfassenden Funktion sowohl der kalkulatorischen Zinsen als auch der Abschreibungen entspricht folgerichtig der weite gesetzliche Eigenkapitalbegriff (§ 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG a.F.) des Gebührenrechts, der - bezogen auf die Abschreibungen - keinerlei inhaltlichen Beschränkungen unterliegt und damit grundsätzlich jedes zur Leistungserbringung eingesetzte Kapital unabhängig von seiner Herkunft erfaßt.
130Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992, a.a.O., Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 234.
131Soweit von der kalkulatorischen Verzinsung der aus Zuschüssen und Beiträgen gebildete Eigenkapitalanteil ausgenommen worden ist, läßt diese beschränkte Ausnahme des 2. Halbsatzes des Absatzes 2 Satz 2 des § 6 KAG a.F. im rechtssystematischen Zusammenhang mit dem 1. Halbsatz besonders deutlich erkennen, daß das Eigenkapital der Gemeinde im übrigen unabhängig von der Herkunft der einzelnen Einnahmen generell der Verzinsung unterliegt. Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, daß der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden - nicht des Gebührenhaushalts - ansah. Dies "habe den Sinn, der Finanzkraft der Gemeinde eine Expansion aus sich heraus zu ermöglichen.
132Vgl. Ausschußprot. Nr. 1246/69, S. 2.
133Dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Gewährleistung oder sogar der Steigerung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden diente darüber hinaus auch und gerade die Zulassung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert.
134Vgl. Ausschußprot. Nr. 1126/69, S. 28.
135Diese nicht zuletzt in den Materialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung kann daher bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der gemeindlichen Gebührenkalkulation und damit zusammenhängend bei der Frage nach einer hieraus zu bestimmenden Kostenobergrenze nicht unberücksichtigt bleiben. Sie läßt die vom Verwaltungsgericht abgeleitete Zielvorgabe - die Gemeinde dürfe sich nach Ablauf der Nutzungsdauer wirtschaftlich nicht besser stehen als vor der Investition - schon als im Ansatz unzutreffend erkennen.
136Der Einsatz von Abschreibungserlösen für eine Wiederbeschaffung führt zwar im Ergebnis dazu, daß mit der Aufwendung dieses Kapitals und seiner Bindung in einer neuen Anlage dessen kalkulatorische Verzinsung zu Lasten des Gebührenpflichtigen eröffnet wird. Die Erwirtschaftung von Abschreibungserlösen (nach Abzug etwaiger Tilgungsleistungen) ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß diese, wie oben dargelegt, lediglich dem Ausgleich der in den vergangenen Leistungsperioden durch die Leistungserbringung verursachten Kosten dienen. Die über die Abschreibungen zurückgeflossenen Finanzmittel sind daher wie die vorher für die jeweilige Investition bereitgestellten Mittel Kapital der Gemeinde. Insbesondere handelt es sich nicht um Kapital des Gebührenschuldners. Im Falle der Aufwendung dieses Kapitals für die Wiederbeschaffung steht es anderen rentierlichen Zwecken zu Lasten des allgemeinen Haushalts nicht mehr zur Verfügung. Damit greift die seitens des Landesgesetzgebers der kalkulatorischen Verzinsung beigemessene finanzwirtschaftliche Funktion des Belastungsausgleichs ein.
137Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß ausführt, daß, soweit die Grundstückseigentümer mit dem Entwässerungsbeitrag oder auf andere Weise zu dem Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage beigetragen hätten, der Ausgleich über die Eigenkapitalverzinsung seine Grenze finde und Eigenkapitalzinsen deshalb sachgerecht nur von dem Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand berechnet werden dürften, der um das Aufkommen aus Entwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer vermindert worden sei, sind mit den "gleichstehenden Leistungen" jedenfalls nicht die erwirtschafteten Abschreibungsbeträge gemeint. Denn mit den vereinnahmten Abschreibungsbeträgen erfolgt, wie oben dargelegt, lediglich der Kostenausgleich für die mit der Benutzung einhergehende Abnutzung der aktuell eingesetzten Anlage, ohne daß damit eine Beteiligung an dem Herstellungsaufwand für die Wiederbeschaffung verbunden ist. Soweit sich die Grundstückseigentümer über die von ihnen gezahlten Abschreibungen mittelbar an dem Finanzierungsaufwand für die bestehende Anlage beteiligen, wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß nur der um die Abschreibungen verminderte Anschaffungswert (An- schaffungsrestwert) der kalkulatorischen Verzinsung unterliegt und damit eine Verzinsung der jeweiligen "Beteiligungsrate" ausgeschlossen ist. Im übrigen, d.h. im Hinblick auf Beiträge (und Zuschüsse), gewährleistet § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG a.F., daß das insoweit aufgebrachte Kapital als Beitrag zum Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage i.S.d. oben genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts von der Verzinsung ausgenommen wird.
138Die Zuordnung der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge zum Gebührenhaushalt ergibt sich auch nicht aus dem gemeindlichen Haushaltsrecht, dessen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 16 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) einer gesonderten rechtlichen Zuordnung der eingenommenen Abschreibungsbeträge ausschließlich zum Gebührenhaushalt gerade entgegensteht. Eine rechtliche Verpflichtung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GemHVO, diese Einnahmen auf die Verwendung für die Wiederbeschaffung zu beschränken und sie damit der Gesamtdeckung zu entziehen, besteht nicht; insbesondere ergibt sich eine solche rechtliche Verpflichtung, wie oben dargelegt, nicht aus dem Gebührenrecht. Soweit das Verwaltungsgericht Köln darauf abhebt, daß § 17 Abs. 1 Satz 2 GemHVO eine Zweckbindung von Einnahmen ermögliche,
139vgl. Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 229 f.,
140mag dies zutreffend sein, ohne daß es insoweit einer Entscheidung bedarf. Denn mit der fakultativen haushaltsrechtlichen Zweckbindung begibt sich die Gemeinde lediglich vorweg der Möglichkeit, die Gebühreneinnahmen noch anderweitig haushaltsnützig zu verwenden. Diese Zweckbindung ist in ihren gebührenrechtlichen Wirkungen aber nicht anders zu bewerten als die Zurverfügungstellung der entsprechenden Gebührenbeträge aus allgemeinen Haushaltsmitteln erst unmittelbar vor der jeweiligen Investition. In dem einen wie in dem anderen Fall werden dem allgemeinen Haushalt Finanzmittel entzogen und trägt allein die Gemeinde die finanzielle Belastung, die dadurch entsteht, daß das investierte Kapital nicht mehr zugunsten des allgemeinen Haushalts verwendet werden kann. Abgesehen davon schließt selbst ein wirksamer Haushaltsvermerk über die Zweckbindung nicht aus, daß die Ausgaben, auf deren Deckung die zweckgebundenen Einnahmen beschränkt sind, daneben nicht auch aus allgemeinen Deckungsmitteln gedeckt werden können.
141Vgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-West-falen, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 1 zu § 17 GemHVO.
142Soweit zur Begründung des Ausschlusses der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge von der kalkulatorischen Verzinsung auf das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, a.a.O., S. 101, und die darin verwendete Formulierung der "vorübergehenden Verausgabung" verwiesen wird,
143vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 229,
144geht dies fehl. Denn die in dem genannten Urteil des Senats für zulässig gehaltene "vorübergehende Verausgabung" von Abschreibungsbeträgen zugunsten des allgemeinen Haushalts bezog sich ersichtlich auf die haushaltsnützige Verwendung dieser Beträge bis zur Wiederbeschaffung und besagt deshalb noch nichts über deren Behandlung bei der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung nach diesem Zeitpunkt.
145Soweit danach über die Gebühren vereinnahmte Abschreibungsbeträge zugunsten des allgemeinen Haushalts verwendet worden sind, mag dies zu faktischen Benachteiligungen führen,
146vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236 f.,
147ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG a.F. bzw. ein widerrechtliches Verhalten ist darin nicht zu sehen.
148Aufgrund der dargelegten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten erledigt sich auch der - wiederholte - Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Umstand, daß eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats gegenüber den von ihm, dem Verwaltungsgericht, alternativ für zulässig erachteten Kalkulationsmodellen zu einem "erhöhten Kapitalendwert" bzw. zu einer "Überdeckung" oder einer "doppelten" Verrechnung der Geldentwertungsrate führe.
149Vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Gelsenkirchen, S. 12 UA, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Oktober 1997, a.a.O., S 34, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O., S. 20 f..
150Dies ist die Folge dieser unterschiedlichen Zweckbestimmungen, mithin systemimmanent und mit Blick auf die beabsichtigte Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinde auch gewollt.
151Die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten und in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. statuierten betriebswirtschaftlichen Grundsätze vermögen an der finanzwirtschaftlichen Funktions- und Zweckbestimmung der kalkulatorischen Kostenarten nichts zu ändern. Denn anders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Landesgesetzgeber selbst die Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze der Kostenrechnung nicht als Übertragung (materieller) kaufmännischer Zielsetzungen in die öffentliche Haushaltswirtschaft verstanden; vielmehr sei die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung lediglich ein "Instrument zur optimalen Erreichung finanzwirtschaftlicher Zwecke",
152vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,
153um den Anforderungen des Periodenprinzips gerecht zu werden und die mit der "einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung" allein nicht zu lösende Verteilung der Ausgaben "entsprechend dem Verbrauch der durch sie beschafften Güter auf die einzelnen Nutzungsperioden" zu gewährleisten.
154Vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34.
155Der Einwand des Verwaltungsgerichts, in bezug auf den Ausschluß der "Abschreibungen unter Null" weiche die Rechtsprechung des erkennenden Senats selbst von dem im Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233, näher erläuterten Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze ab,
156vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O., S. 19,
157greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze nur abzustellen, soweit das Gesetz keine eigenständige Regelung trifft. Eine solche Regelung hat der erkennende Senat aber § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG a.F. entnommen, wonach die Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind. Ein Rückgriff auf davon abweichende betriebswirtschaftliche Grundsätze scheidet danach aus.
158Daß vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht angeführten Kalkulationsgrundsätze aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa aus dem Handels-, dem Steuer- und dem Preisprüfungsrecht - die im übrigen jeweils eigenen finanzpolitischen Zielvorgaben folgen -,
159vgl. die unterschiedlichen Zielsetzungen in der Handels- und Steuerbilanz einerseits und in der Kostenrechnung andererseits: Wöhe, a.a.O., S. 1263,
160für die Bestimmung des Sinns und Zwecks der gemeindlichen Gebührenkalkulation unbeachtlich sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.
161Die Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem Nominalzins führt weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips,
162vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 235,
163noch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit ein solcher Verstoß wegen einer Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit angenommen wird,
164vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 228 f.,
165wird übersehen, daß Art. 3 Abs. 1 GG dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum beläßt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist".
166Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.
167Insoweit ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, daß die Gebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber - anders als die Steuerzahler - in einem besonderen Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 2 KAG a.F.) und aus der Leistungserbringung seitens der Gemeinde einen besonderen Vorteil erlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F.), der es sachlich grundsätzlich rechtfertigt, die Gebührenpflichtigen finanziell stärker zu belasten als den Steuerzahler.
168Auch die kalkulatorischen Kostenansätze im einzelnen begegnen, soweit der vorliegende Fall Anlaß zur Überprüfung gebietet, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
169Soweit pauschal Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausschreibung von Kanalbaumaßnahmen geäußert worden sind und damit wohl ein erhöhter Ausgangswert für die Berechnung geltend gemacht werden soll, mangelt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine weitere Sachaufklärung gebieten. Der Hinweis darauf, daß lediglich zwei Baufirmen "im Geschäft" seien, läßt allein nicht den Schluß zu, daß insoweit Unregelmäßigkeiten tatsächlich erfolgt sein könnten; insoweit könnte es sich auch um diejenigen Firmen handeln, die aufgrund ihrer günstigen Angebote jeweils zu Recht den Zuschlag erhalten haben.
170Unabhängig davon sind etwaige Fehler bei der Ausschreibung für die Gebührenkalkulation unerheblich, solange die von dem beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten nicht in jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe nicht als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitserwägungen durchzuführen, in Einklang bringen läßt.
171Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173.
172Hierfür bieten das Vorbringen und die dem erkennenden Senat vorliegenden Unterlagen nicht einmal ansatzweise einen konkreten Anhaltspunkt.
173Nicht zu beanstanden ist die mit 50 Jahren angesetzte mutmaßliche Nutzungsdauer der Kanäle. Angesichts der für die prognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebenden sachgerechten Kriterien der Siedlungsverdichtung (einseitige hohe Bodenpressung durch Wohnbebauung und Verkehrsbeanspruchung bei variierender Tragfähigkeit des Bodens, Grundwassereinwirkungen, nennenswerte Unterbemessungen), der Werkstoffbeschaffenheit (Pro-duktionen minderer Qualität, Materialunverträglichkeiten (Be- tonmischungen) und Probleme mit der Haftfestigkeit in der Stutzentechnik) und des Wurzeleinwuchses von Bäumen wird die für die Prognose maßgebende Grenze der Willkür nicht erreicht. Da der Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren nach Kenntnis des Senats nicht unüblich ist,
174vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 237, sowie die Nachweise bei Dudey, Abhängigkeiten der kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, GemH 1994, 1 ff. (je nach Material 30-66 Jahre (Steenbock), 50-80 Jahre (Pecher), 50-100 Jahre (KGST und ATV Regelwerk A 133)); im übrigen auch: Brod/Steenbock, Preiskalkulation bei Wasser und Abwasser, 1980, Anhang 10: je nach Material 30-100 Jahre,
175und sonstige konkrete Anhaltspunkte, die die getroffene Einschätzung der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des gemeindlichen Prognosespielraums und des durch die Kanaluntersuchungen ermittelten Schadensumfangs als schlichtweg unvertretbar erscheinen lassen, sich nicht aufdrängen, ist eine weitere Sachaufklärung nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht geboten.
176Der Einwand, bei dem Ansatz der kalkulatorischen Kosten seien Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bergbau zu Lasten der Gebührenschuldner nicht kostenmindernd berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Ermittlung der Kosten in bezug auf den Betrieb der der Leistungserbringung dienenden Anlage, insbesondere die Bestimmung der mutmaßlichen Nutzungsdauer und die Bewertung von Kanalisationsanlagen, erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, welche Gründe für den Zustand bzw. die Ausgestaltung der Anlage maßgebend sind. Danach ist es von den Gebührenpflichtigen in Bergbauregionen grundsätzlich hinzunehmen, daß die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen wegen bestimmter, in solchen Regionen anzutreffender besonderer Entwässerungsverhältnisse möglicherweise mit höheren Kosten belastet werden als die Gebührenpflichtigen in anderen Regionen.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1991, a.a.O..
178Dies betrifft sowohl die Instandhaltungs-/Reparaturkosten (Personal- und Sachkosten) als auch die wegen der höheren Investitionskosten und ggf. kürzeren Nutzungsdauern höheren kalkulatorischen Kosten.
179Die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hat im Ergebnis ebenfalls Bestand.
180Der in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
181Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.
182Eine Verpflichtung, diesen Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose und der der Gemeinde zum Zweck der Gewährleistung einer "angemessenen Verzinsung" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG a.F.) eröffneten Befugnis zur Bestimmung eines einheitlichen Zinssatzes zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt sich noch innerhalb des hierdurch eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts der im vorzitierten Verfahren erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte davon ausgegangen werden, daß die - kurzfristige - Zinsentwicklung der Jahre 1993 bis einschließlich 1995 eine langfristig niedrigere Tendenz des maßgebenden Durchschnittszinssatzes nicht vermittelte und daher bei der Bestimmung des ansatzfähigen Zinssatzes außer Betracht bleiben konnte.
183Das die Ermittlung der Grundlage der Verzinsung betreffende Mißverständnis hinsichtlich des Ansatzes der Kanalanschlußbeiträge im Rahmen des Abzugskapitals ist durch die Vorlage der diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen ausgeräumt. Hieraus ergibt sich, daß bei der Gebührenbedarfsberechnung das Abzugskapital einschließlich der Kanalanschlußbeiträge jeweils bezogen auf das einzelne Anlagegut herausgerechnet und damit nicht verzinst worden ist.
184Allerdings ist die Ermittlung des Anschaffungsrestwertes insoweit überhöht, als im Rahmen der Abschreibung für den Veranlagungszeitraum zwar ein Abschreibungsbetrag in Ansatz gebracht worden ist, bei der kalkulatorischen Verzinsung jedoch der Jahresabschreibungsbetrag nicht in demselben Veranlagungszeitraum, sondern erst in der Folgeperiode abgezogen worden ist. Die sich aus der Nichtberücksichtigung der Abschreibung im Jahr der Indienststellung und der Verschiebung der Abschreibungsbeträge in das jeweilige Folgejahr ergebende Überhöhung hat der erkennende Senat nach eigener, im Termin zur mündlichen Verhandlung offen gelegter Berechnung mit 200.463,29 DM ermittelt. Dieser Überhöhungsbetrag führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, wie im nachfolgenden Zusammenhang dargelegt wird.
185Offen bleiben kann des weiteren, ob die Abschreibungs- und Zinsbeträge für das sog. Sonderinteresse (163.223,00 DM),
186vgl. zur Abschreibungsfähigkeit anlagenbezogener Verbandsbeiträge: OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997, a.a.O.,
187und das Kanalkataster (170.842,00 DM),
188vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.,
189zu Recht angesetzt worden sind. Rechnet man zu den vorgenannten Beträgen den Überhöhungsbetrag aus der kalkulatorischen Verzinsung (200.463,29 DM) hinzu, ergibt dies einen Gesamtbetrag von 534.528,29 DM, der im Verhältnis zu den gerechtfertigten Gesamtkosten lediglich 1,76 % (bei 30.895.016,00 DM Gesamtkosten) bzw. 2,16 % (bei 25.232.906,00 DM Gesamtkosten) ausmacht und damit in jedem Fall unterhalb der für die Gebührenkalkulation maßgebenden Grenze von 3 %,
190vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 239,
191bleibt.
192Weitere Kostenminderungen sind nicht vorzunehmen. Insbesondere war die Stadt R. nicht verpflichtet, Schadensersatzleistungen des Bergbaus auf der Einnahmeseite zu veranschlagen.
193Im Hinblick auf den Umstand, daß bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. vorzunehmenden Veranschlagung der Kosten - und damit auch der ggf. zu erwartenden kostenmindernden Einnahmen - grundsätzlich eine Prognoseentscheidung zu treffen ist,
194vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999, a.a.O.,
195steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen auch die bei dem Nachweis der Schadensverursachung üblicherweise bestehenden Probleme (vgl. auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. September 1998 sowie in der Sitzungsvorlage - Drucksache Nr. 693/1998 - vom 21. Juli 1998, S. 2 f.) Berücksichtigung finden können.
196Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1991, a.a.O..
197Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß die Gemeinde selbst dann, wenn sie intern - etwa auf der Grundlage von Rechtsgutachten - zu der Auffassung gelangt ist, daß ihr ein Schadensersatzanspruch in einer bestimmten Höhe zusteht, aufgrund einer vertretbaren Bewertung des mit der Realisierung des Anspruchs verbundenen Prozeßrisikos im Einzelfall einen Abschlag von dem zu ersetzenden Betrag einkalkuliert oder von der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt absieht und dementsprechend in der Gebührenkalkulation keine Einnahmen veranschlagt.
198Geht die Gemeinde - etwa aufgrund der Eindeutigkeit des jeweiligen Schadensbildes - im Zeitpunkt der Veranschlagung der Kosten von der Realisierung von Schadensersatzforderungen aus, ist sie lediglich dann verpflichtet, die prognostizierte Schadensersatzleistung als Einnahme zugunsten der Gebührenpflichtigen zu veranschlagen, wenn die Gebührenpflichtigen über die Gebühren auch die aus dem Schadensereignis resultierenden finanziellen Belastungen tragen. Dementsprechend entfällt die Verpflichtung der Gemeinde zur Gutschrift von veranschlagten Schadensersatzleistungen, wenn der Schaden außerhalb der Kalkulation abgewickelt wird und damit die Gebührenpflichtigen für den Schaden auch nicht über die Gebühren in Anspruch genommen werden.
199Letzteres ist hier für den Veranlagungszeitraum 1995 angesichts der im Berufungsverfahren substantiiert geschilderten Praxis der direkten Kostenbeteiligung des Bergbaus durch Naturalrestitution gegeben. Hiernach werden die Gebührenpflichtigen gerade nicht mit den aufgrund der Bergbauschäden erforderlichen Investitionskosten belastet. Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht worden ist, aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. August 1998 gehe hervor, daß der Bergbau regelmäßig an den städtischen Kanalbaumaßnahmen beteiligt werde, handelt es sich offenbar um ein Mißverständnis. Die Beteiligung des Bergbaus stellt sich auf der Grundlage der Schilderung des Beklagten nicht als unmittelbare Beteiligung an den Kosten der seitens der Stadt durchgeführten Umbaumaßnahmen dar, sondern als Kostenbeitrag im Wege der Übernahme der Errichtung bestimmter Entwässerungsanlagen auf eigene Rechnung.
200Eine weitergehende Überprüfung der Art und Weise sowie des Umfangs der Kostenbeteiligung des Bergbaus ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Hiernach sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, daß dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit aufgezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
201Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997, a.a.O., m.w.N..
202Gemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der Art der Kostenbeteiligung des Bergbaus nicht geboten; die substantiierten Darlegungen des Beklagten zur Art und Weise der Beteiligung der Bergbauunternehmen an dem Ausgleich bergbaubedingter Schäden sind von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Insbesondere reicht insoweit der Hinweis darauf nicht aus, daß die haushaltsrechtliche und kalkulationsmäßige Behandlung der als Ersatzleistung übernommenen und der nicht mehr benötigten Anlagen "unklar" sei. Soweit moniert wird, daß die übernommenen Anlagen nicht nachgewiesen seien, hat dies offensichtlich seinen Grund darin, daß die mit diesen Anlagen verbundenen Kosten, wie der Beklagte dargelegt hat, nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen in der Kalkulation angesetzt worden sind, so daß sie auch nicht zum Nachweis der Zulässigkeit der Kostenansätze aufgeführt werden müssen. Dafür, daß der Umfang der außerhalb der Kalkulation abgewickelten Kostenbeteiligung des Bergbaus die Grenzen des - oben dargelegten - gemeindlichen Prognose- und Bewertungsspielraums überschreitet, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgebracht noch drängen sich solche aus den beigezogenen Unterlagen auf.
203Soweit in bezug auf die Schadensverursachung durch Einleiter von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in den meisten Fällen vollständig abgesehen wird, ist dies in Ermangelung eindeutiger, die Verursachung durch einen bestimmten Einleiter kennzeichnender Schadensbilder aus Kostengründen gerechtfertigt. Auch dem Gebührenhaushalt ist nicht damit gedient, mit kostenintensiven Gerichtsverfahren einschließlich etwaiger Beweiserhebungen durch Sachverständige trotz zweifelhafter Erfolgsaussichten und ggf. nur begrenzter Verursachungsbeiträge im Einzelfall belastet zu werden.
204Angesichts der hiernach im vollen Umfang den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gebührenkalkulation kommt es zur Rechtfertigung der Gebührensätze auf die vorgelegte Betriebsabrechnung nicht mehr an.
205Der Hinweis, in Süddeutschland seien die Gebühren niedriger, ist rechtlich unbeachtlich, insbesondere kann hiermit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Höherrangiges Bundesrecht gebietet keine einheitliche Gebührenbemessung, weil es keinen einheitlichen bundesrechtlichen Begriff der Gebühr gibt, an den die Landesgesetzgebung gebunden wäre.
206Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 -, ZKF 1998, 62, m.w.N..
207Der Anspruch auf Gleichbehandlung gilt von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft,
208Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1997, a.a.O., S. 63, m.w.N.,
209so daß es auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und die dort ggf. gesetzlich beschränkten Kalkulationsspielräume nicht ankommt.
210Anhaltspunkte dafür, daß die individuelle Heranziehung auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen der Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
211Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
212Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.