Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2015 - 8 B 186/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage 4 K 3152/14 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 3152/14 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 (Az. 51/1-9990371 - G 4/12 - Nd) wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt.
4Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2014, mit dem die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 14. Februar 2012 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Leistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf dem Grundstück N. , Gemarkung N1. , Flur , Flurstück für die Dauer eines Jahres ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
5Als Rechtsgrundlage für die Zurückstellung kommt allein § 15 Abs. 3 BauGB in Betracht. Dieser ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu 1.). Die Gemeinde hat aber den Antrag auf Zurückstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt (dazu 2.).
61. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 31, vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4, vom 25. November 2014 - 8 B 646/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 ‑, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Auch nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 ist von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers auszugehen.
9Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5.
102. Der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners erweist sich aber als voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladene hat die Zurückstellung des Genehmigungsantrages erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt.
11§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt für die Zurückstellung durch die Genehmigungsbehörde einen Antrag der Gemeinde voraus. Ohne einen Antrag der Gemeinde darf die Genehmigungsbehörde die Zurückstellung nicht anordnen.
12Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 46; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 19.
13Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Eine förmliche Kenntnisnahme in einem Verwaltungsverfahren ist dabei von Kenntnis „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. Dieses Erfordernis soll zum einen sicherstellen, dass die Gemeinde von dem Antrag in seiner konkreten Gestalt umfassend Kenntnis erlangt und somit auf hinreichender Grundlage über die Folgen für die gemeindliche Bauleitplanung befinden kann und nicht bereits aufgrund von Mutmaßungen tätig zu werden braucht. Zum anderen dient das Abstellen auf die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren dazu, den Beginn der Frist regelmäßig den Verwaltungsvorgängen entnehmen und somit eindeutig bestimmen zu können. Als förmliche Kenntnisnahme ist dabei jedenfalls die Beteiligung der Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 1 BauGB zu verstehen.
14Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2014, § 15 Rn. 24; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 15; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71l.
15Die Beigeladene hat nicht binnen sechs Monaten nach förmlicher Kenntniserlangung die Zurückstellung beantragt (dazu a.). Eine Einhaltung der Frist ist vorliegend auch nicht aufgrund ihrer Hemmung oder ggf. Unterbrechung anzunehmen (dazu b.).
16a. Der Antrag auf Zurückstellung ist vorliegend erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat der Antragsgegner die Beigeladene von dem am 14. Februar 2012 bei ihm eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlage unter Beifügung der Antragsunterlagen in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben nebst Antragsunterlagen ging bei der Beigeladenen am 1. März 2012 ein. Somit hatte die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt förmlich innerhalb eines Verwaltungsverfahrens von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt.
17Ein späterer Zeitpunkt der Kenntnis von dem Bauvorhaben folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zu einem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage (Az. 51.1-9990371 - G 4/12 - Nd) vom gleichen Tage (erneut) um Stellungnahme ersuchte. Wann ein Genehmigungsantrag im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB als neu anzusehen ist, so dass in der Folge die Frist von sechs Monaten erneut zu laufen beginnt, beurteilt sich danach, ob aufgrund von Veränderungen die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufgeworfen wird und deshalb der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken und sich ggf. der Sicherungsinstrumente für eine neu aufzustellende Planung zu bedienen.
18Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 ‑ 22 ZB 06.1091 ‑, juris Rn. 5.
19Dem Schreiben des Antragsgegners vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene lag kein neuer Antrag zu Grunde. Der Antragsteller hatte seinen Antrag am 14. Februar 2012 eingereicht, der bei dem Antragsgegner unter eben diesem Aktenzeichen 51.1‑9990371 - G 4/12 - Nd geführt wurde. Die bei dem Antragsgegner am 29. Juni 2012 bzw. (wohl) am 4. Februar 2014 eingegangenen Anträge, das Verfahren ruhend zu stellen bzw. wieder aufzunehmen, betreffen kein neues Verfahren, sondern stehen im Gegenteil in Kontinuität mit dem ursprünglich eingereichten Antrag. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegner trotz Bezeichnung als „Antrag […] vom 4. Februar 2014“ das Verfahren unter dem Aktenzeichen des Antrags vom 14. Februar 2012 fortgeführt hat.
20Die Beigeladene beantragte die Zurückstellung des Genehmigungsantrags erst mit bei dem Antragsgegner am 28. März 2014 eingegangenem Schreiben, also nach zwei Jahren und 27 Tagen. Die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist damit überschritten.
21b. Etwas anderes folgt nicht aus einer (faktischen) Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 29. Juni 2012 und des Telefonvermerks des Antraggegners vom 27. September 2012 bis zur Wiederaufnahme (wohl) am 4. Februar 2014. Der dazwischenliegende Zeitraum ist bei der Berechnung der seit der Kenntnisnahme verstrichenen Zeit nicht unberücksichtigt zu lassen.
22Ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein förmliches oder faktisches Aussetzen des Verwaltungsverfahrens möglich ist,
23für eine Befugnis aus dem - in § 10 VwVfG kodifizierten - Verfahrensermessen vgl. Wolf/Bachof/ Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band I, 12. Aufl. 2007, § 60 Rn. 27; Pünder, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 13 Rn. 48; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 203; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 9 Rn. 66 sowie Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 9 Rn. 22; für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO: Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, § 20 III.; offen: Riedl, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 9 Rn. 57,
24bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass ein (faktisches) Ruhen des Genehmigungsverfahrens zu einer Hemmung (oder ggf. einer Unterbrechung) der Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 VwGO führt.
25Auch wenn man eine Hemmung (oder ggf. Unterbrechung) des Laufs der sechsmonatigen Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch eine Aussetzung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens grundsätzlich für möglich erachtet, ist eine solche vorliegend nicht eingetreten. Aus der Systematik des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB folgt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs jedenfalls einer förmlichen Mitteilung über das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens an die beteiligte Gemeinde bedarf. An einer solchen förmlichen Mitteilung fehlt es hier.
26§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt für den Lauf der Frist die förmliche Kenntniserlangung von dem Bauvorhaben in einem Verwaltungsvorhaben voraus. Angesichts der weitreichenden Folgen des Versäumnisses einer rechtzeitigen Antragstellung, nämlich des Ausschlusses des Antragsrechts mit Ablaufen der Frist,
27vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Verkehrsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, BT-Drs. 15/2996, Seite 66, zu Art. 1 § 15; vgl. weiterhin Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 22 ZB 06.1091 -, juris Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71 l; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47,
28dient die Anknüpfung an die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - unter anderem dazu, den Beginn der Frist eindeutig bestimmen zu können. Die regelmäßig schriftlich erfolgende Aufforderung der Genehmigungsbehörde, sich zu der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu erklären, bzw. - im Fall der Identität von Genehmigungsbehörde und Planungsträger - der Eingang des Genehmigungsantrags selbst kann den Verwaltungsvorgängen entnommen werden und ist damit objektiv überprüfbarer Anknüpfungspunkt für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Insoweit nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, dass die Gemeinde aufgrund informeller Kenntnis des Vorhabens bereits mit der Aufstellung einer Bauleitplanung beginnen kann, ohne dass die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt.
29Für Beginn und Ende der Aussetzung und damit für eine hierauf basierende Berechnung des (nach hinten verschobenen) Fristablaufs kann nichts anderes gelten. Wann genau ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden und ob bzw. wann die Behörde die Aussetzung verfügt hat, wird in zahlreichen Fällen - gerade auch im Hinblick auf die in der Praxis häufig anzutreffende faktische Aussetzung durch schlichtes Nichtbetreiben - nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen sein.
30Erst im Moment der förmlichen Kenntnis der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens darf die Gemeinde darauf vertrauen, dass ein Tätigwerden ihrerseits innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Antrags ausnahmsweise doch nicht erforderlich ist. Insoweit könnte auch die Hemmung der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ‑ entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht schon durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, das Verfahren auszusetzen, sondern erst durch die förmliche gemeindliche Kenntnis hiervon herbeigeführt werden.
31Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass sich ohne eine förmliche Mitteilung an die beteiligte Gemeinde über die Aussetzung und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens Beginn und Ende einer Verfahrensaussetzung nicht eindeutig bestimmen lassen:
32Der Antragsteller hat am 29. Juni 2012 bei dem Antragsgegner beantragt, das Verfahren „ruhen“ zu lassen. Eine Entscheidung hierüber findet in den Verwaltungsvorgängen keinen Niederschlag. Aus einem Telefonvermerk vom 27. September 2012 folgt, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt unbefristet „ruhen“ sollte. Mit mehreren auf den 4. Februar 2014 datierten Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eines dieser Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Fachabteilung des Antragsgegners vom 12. Februar 2014. Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene und andere Behörden nahm der Antragsgegner aber die Bearbeitung des Genehmigungsantrags offensichtlich wieder auf, was für einen Eingang schon an diesem Tag spricht. Zwar scheinen Beschäftigte des Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt entweder durch Mitarbeiter des Antragsgegners oder im Rahmen von Gesprächen über die zukünftige Bauleitplanung durch den Antragsteller selbst jedenfalls informell Kenntnis davon erlangt zu haben, dass der Antrag vorläufig nicht weiterbearbeitet wird. Anderenfalls hätte es für die Beigeladene nahegelegen, sich bei dem Antragsgegner nach dem Fortgang des Zurückstellungsverfahrens zu erkundigen. Hinweise darauf, dass der Beigeladenen die Aussetzung des Verfahrens förmlich mitgeteilt worden wäre, enthalten die Verwaltungsvorgänge jedoch nicht.
33Hat die Beigeladene den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt, führt dies mangels wirksamer Antragstellung zur Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner verfügten Zurückstellung des Genehmigungsantrags.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprich der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 79, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 33.
37Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
38Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abzurufen unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses vom 21. Oktober 2013 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 140.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2013 über die Zurückstellung des Vorhabens der Antragstellerin - Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 -, habe aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin setze sich nicht durch. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 23. Juli 2013 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
4Er findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19.
7Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung erfüllt.
8Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
9Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es weder an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss (1.) noch an einer sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen (2.). Die Zurückstellung ist auch ihrer Dauer nach nicht zu beanstanden (3.).
101. Die Zurückstellung setzt nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwingend den Beschluss der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 BauGB voraus, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Auf die ortsübliche Bekanntmachung fanden nach der hier noch maßgeblichen bis zum 30. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 3 GO NRW die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Regelungen zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form sinngemäß Anwendung.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 -, NWVBl. 2013, 283, juris Rn. 7 und 9.
12Zwar ist weder der Aufstellungsbeschluss vom 27. September 2012 im Amtsblatt des Kreises Paderborn vom 4. Oktober 2012 noch der das Planungsziel der Beigeladenen konkretisierende Beschluss des Rats vom 22. Januar 2013 im Amtsblatt des Kreises Paderborn vom 30. Januar 2013 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden, weil jeweils § 2 Abs.3 BekanntmVO nicht beachtet wurde. Die Bekanntmachungspflicht des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist jedoch mit der öffentlichen Bekanntmachung der Beschlüsse des Rats der Beigeladenen vom 7. März 2013 erfüllt worden.
13Ziel der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist es, die Öffentlichkeit und die Behörden über einen ernsthaften, auf bestimmte Ziele und Zwecke gerichteten Planungswillen der Gemeinde zu unterrichten und den von der Planung möglicherweise Betroffenen zu ermöglichen, sich mit ihren Dispositionen rechtzeitig auf die gemeindliche Bauleitplanung einzurichten.
14Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Stand 1. August 2013, § 2, Rn. 24, 26, 28 und 29.
15Wird ein vorausgegangener, bislang fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss durch einen nachfolgenden Ratsbeschluss in der Sache inhaltlich bestätigt, so erfüllt auch ein solcher Billigungs- oder Bekräftigungsbeschluss diese Anforderungen des § 2 Abs. 1 BauGB und ist damit taugliche Grundlage für das weitere Planaufstellungsverfahren.
16Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 15 N 09.1132 -, BauR 2010, 947, juris Rn. 19, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 ‑ 4 BN 16.10 -, juris.
17So liegt der vorliegende Fall. Der Rat der Beigeladenen hat am 7. März 2013 die 61. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung von Windkonzentrationszonen zur substanziellen Nutzung der Windenergie im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg als „Vorentwurf“ beschlossen „mit der Rechtsfolge, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen werden“. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführen. Diese Beschlüsse können sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass die Beigeladene (weiter) gewillt ist, den Flächennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, in ihrem Gemeindegebiet Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung einzurichten. Die entsprechende Beschlussvorlage vom 21. Februar 2013 (Vorlage Nr.: BV / 26 / 2013) nimmt ausdrücklich Bezug auf die vorausgegangenen Ratsbeschlüsse betreffend die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes.
18Die Beschlüsse erfüllen auch die sonstigen Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses. Sie sind im Amtsblatt für den Kreis Paderborn vom 28. März 2013 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die öffentliche Bekanntgabe dieser Ratsbeschlüsse sei gemessen an den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung NRW ordnungsgemäß erfolgt, hat die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Darauf, dass die öffentliche Bekanntmachung hier - anders als beim Aufstellungsbeschluss - nicht bundesrechtlich, sondern nur landesrechtlich vorgesehen war, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht an.
19Nach alledem kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe eines Aufstellungsbeschlusses - wie im Fall der „Heilung“ eines fehlenden Aufstellungsbeschlusses durch einen Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB - allein in der Bekanntgabe eines Beschlusses zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen kann.
20Vgl. in diesem Sinne wohl OVG M.-V., Beschluss vom 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 -, BauR 2010, 192, juris Rn. 33; ebenso - unter Hinweis auf diese Entscheidung - Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 22.
212. Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen, greift ebenfalls nicht durch.
22Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass zu befürchten ist, die Durchführung der Planung könne durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Ob eine solche Befürchtung berechtigt ist, kann nur beurteilt werden, wenn die Planungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr völlig offen sind, sondern ein Mindestmaß an Konkretisierung erlangt haben. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss die Planung darauf gerichtet sein, Flächen im Außenbereich für wenigstens für eine der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgezählten Vorhabenarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Dabei muss zum einen absehbar sein, dass der Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll. Die Planung darf sich daher nicht als bloße (verbotene) Negativ- oder Verhinderungsplanung darstellen. Zum anderen dürfen Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können.
23Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand 1. August 2013, § 15, Rn. 71 j; BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 22 CS 13.1775 -, juris Rn. 19, und vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 21.
24Wie bei der Veränderungssperre nach § 14 BauGB kann die Wirksamkeit einer Zurückstellung als Sicherungsmaßnahme für laufende Flächennutzungsplanungen nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die erst in einem späteren Stadium des Aufstellungsverfahrens vorliegen müssen.
25Vgl. zur Veränderungssperre schon: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 2.
26Die Frage etwa, ob die Änderung des Flächennutzungsplans dem Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB entspricht, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Änderungsbeschlusses beurteilen. (Erst) zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange abwägungsfehlerfrei in die Planung eingestellt und gewichtet worden sein. Davor fehlt es an einer sicherungsfähigen Planung nur dann, wenn die Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 ‑ 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 2, vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, und vom 28. Februar 2008 - 4 B 17.08 -, juris Rn. 4.
28Gemessen hieran dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Juli 2013 eine sicherungsfähige Planung vorgelegen haben.
29Jedenfalls dem Beschluss vom 7. März 2013 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Beigeladene beabsichtigt, im Flächennutzungsplan Windkraftkonzentrationszonen zum Zwecke der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darzustellen. Die inhaltlichen Angriffe der Antragstellerin gegen die Ratsbeschlüsse vom 27. September 2012 und vom 22. Januar 2013 gehen daher ins Leere. Es handelt sich auch nicht um eine reine Negativ- oder Verhinderungsplanung. Die Beigeladene hat nach damaligem Planungsstand in ihrem Gemeindegebiet sechs Windkonzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von insgesamt 1.198,89 ha als darstellungsfähig in den Blick genommen. Es besteht damit ausreichender Anhalt, dass die Beigeladene zumindest beabsichtigt, der Windkraft im Ergebnis substanziell Raum zu geben.
30Die Beigeladene hat diese Absicht allerdings nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides nicht in ausreichendem Umfang umgesetzt. Das damalige Planungskonzept der Beigeladenen wies Defizite auf, die bei unveränderter Berücksichtigung dieses Konzeptes im Rahmen der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans als Abwägungsfehler durchgeschlagen hätten. Insbesondere hat die Beigeladene bei der Ausarbeitung der Standortzuweisung auf der ersten Stufe des Planungsprozesses nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden, sondern sie hat die „Themenkomplexe zur Suchraumfindung“ der Sache nach sämtlich als harte Suchkriterien behandelt.
31Zum anderen dürfte der von ihr angelegte Flächenvergleichsmaßstab zwischen den für darstellungsfähig erachteten Vorrangflächen und der gesamten Potentialfläche zu einseitig sein. Der Senat verweist hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Vorgaben, die im Rahmen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten sind, auf das Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 1. Juli 2013 ‑ 2 D 46/12.NE - (BauR 2013, 1976 = juris Rn. 25 ff.). Wie sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt, betraf dieses Urteil, das den Flächennutzungsplan einer benachbarten Gemeinde für unwirksam erklärt hat, ein mit dem Planungskonzept der Beigeladenen in dem Vorentwurf aus März 2013 in weiten Teilen gleichgelagertes Plankonzept. Das zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegende Plankonzept der Beigeladenden dürfte daher die in dem zitierten Urteil aufgeführten Mängel teilen.
32Diese Mängel können jedoch aller Voraussicht nach im weiteren Planungsprozess behoben werden. Die Beigeladene war sich im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Mängel ihres Planungskonzepts bewusst und will diese offenbar auch beheben. Dafür spricht, dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht wie vorgesehen in der Ratssitzung vom 18. Juli 2013 beschlossen wurde, sondern der entsprechende Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung genommen wurde. Dass damit das Planaufstellungsverfahren „abgebrochen“ oder das bisherige Planungskonzept gänzlich aufgegeben worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Die vorgenannten Mängel sind nicht so gravierend, dass die Beigeladene ein vollständig neues Konzept erstellen müsste. Dem Urteil des 2. Senats vom 1. Juli 2013 ist nicht zu entnehmen, dass die (auch von der Beigeladenen) angelegten Kriterien zum einen für die positive Windkraftstandortzuweisung und zum anderen für den Ausschluss der Windenergie vom übrigen Planungsraum schon im Ansatz unbrauchbar oder sachwidrig und daher insgesamt zu revidieren wären. Die Erstellung eines abwägungsfehlerfreien Tabuzonen-Konzeptes durch die Beigeladene im weiteren Planaufstellungsprozess erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen.
333. Die Zurückstellung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann das Vorhaben bis zu längstens einem Jahr nach der Zustellung der Zurückstellung ausgesetzt werden. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist, § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Eine angemessene Bearbeitungszeit für den konkreten Antrag führt daher nicht zu einer rechnerischen Verkürzung der Dauer der Verfahrensaussetzung. Welche Bearbeitungsdauer im Einzelfall gerechtfertigt ist, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Festlegung. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Erforderlich im Sinne des Satzes 2 ist der Zeitraum, der objektiv benötigt wird, um den Vorgang mit einer Entscheidung abzuschließen. Eine Anrechnung ist geboten, wenn der Antrag verzögerlich behandelt worden ist, z.B. bei bewusster Nichtbearbeitung zu dem Zweck, die Zeit bis zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu überbrücken.
34Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand 1. August 2013, § 15, Rn. 71 o.
35Anhaltspunkte für eine solche verzögerte Behandlung des Genehmigungsantrags der Antragstellerin bestehen nicht. Der Bescheid vom 23. Juli 2013 ist innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erlassen worden. Der Antrag ist am 4. März 2013 beim Antragsgegner eingegangen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls fand am 27. März 2013 statt; unter dem 2. April 2013 hat der Antragsgegner die Beigeladene und andere öffentliche Träger mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben. Auf den Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung vom 22. April 2013 hat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 29. Mai 2013 angehört. Der Zeitraum von etwas mehr als einem Monat ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unangemessen lang. Der Antragsgegner durfte nach Ablauf der der Antragstellerin bis zum 22. Juni 2013 gesetzten Frist zur Stellungnahme zuwarten, ob eine solche Stellungnahme noch erfolgt.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
38Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die Investitionssumme für das den Bau und den Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen umfassende Vorhaben 30.647.736,- €. Von der Zurückstellung betroffen sind jedoch nur sechs dieser Anlagen. Die entsprechende anteilige Investitionssumme beläuft sich auf 26.297.488,- €. Der sich danach ergebende Betrag von 262.697,88 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Der Senat hat den Streitwert vor diesem Hintergrund auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend herabgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG).
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2014 über die Zurückstellung ihres Vorhabens - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und (WEA 12 und 13) - für die Dauer von einem Jahr aller Voraussicht nach keinen Erfolg habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig (dazu 1). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht deshalb, weil das Interesse an der Zurückstellung des Vorhabens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entfallen wäre (dazu 2).
41. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5§ 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (dazu b).
6a) Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31, und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Der Senat hat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren scheidet jedenfalls nicht offenkundig deshalb aus, weil mit dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers ausgegangen werden könnte.
9Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24.
10Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber anlässlich der Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 das Erfordernis bewusst geworden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren spricht im Gegenteil für die Annahme, dass diese Änderung (weiterhin) versehentlich unterblieben ist.
11Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 14. November 2012 - BT-Drucksache 17/11468 - sah eine Änderung des § 15 BauGB zunächst nicht vor. Diese Änderung erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die bislang maximale Zurückstellungsdauer von einem Jahr für das aufwendige Verfahren der Konzentrationsflächenausweisung oft zu kurz sein kann.
12Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BR-Drucksache 474/12 (Beschluss), Nr. 4 Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu -(§15 Abs. 3 Satz 4 - neu - BauGB), S.3.
13Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde im Folgenden unverändert mit der Begründung übernommen, die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer von längstens einem Jahr sei gerade bei der Steuerung von Windenergieanlagen in der Regel für eine ausgewogene Planung mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz.
14Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 -, BT-Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Seite 9.
15Dass § 15 Abs. 3 BauGB im Gesetzgebungsverfahren über die Frage der Zurückstellungsdauer hinaus auf einen weiteren Änderungsbedarf untersucht worden wäre, ist ‑ selbst, wenn eine solche Untersuchung in der Sache wünschenswert gewesen wäre und sich sogar aufgedrängt hätte -,
16so VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 2 B 306/13 -, juris Rn. 20,
17weder den Ausführungen des Bundesrates noch denen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entnehmen.
18b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung vor.
19Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18, und vom 13. August 2014 - 22 CS 14.1224 -, DVBl 2014, 1406, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
20Die Wirksamkeit des am 21. Oktober 2013 und erneut am 16. Dezember 2013 bekanntgegebenen Aufstellungsbeschlusses des Rats der Beigeladenen vom 18. Juli 2013 zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft) wird von der Beschwerde ebenso wenig in Frage gestellt wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen sei hinreichend konkretisiert und damit grundsätzlich durch Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähig und -bedürftig.
21Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorhaben der Antragstellerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, das nach dem Planungsstand in diesem Zeitpunkt innerhalb einer der von der Beigeladenen ins Auge gefassten Windkraftpotentialflächen liegt.
22(1) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 10 B 139/14 -, juris Rn. 10 für Bebauungspläne; zum Meinungsstand ferner: Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand Mai 2014, § 15 Rn. 78 und 24 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 15 Rn. 71k und 31; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 435; Scheidler, ZfBR 2012, 123; Rieger, ZfBR 2012, 430; Frey, DÖV 2013, 547; restriktiv: Hinsch, NVwZ 2007, 770.
24Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
25Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, ZNER 2013, 443, juris Rn. 30 ff., m.w.N.
26Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.
27Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger der öffentlichen Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. Die nach alledem erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung.
28(2) Dies vorausgesetzt liegt eine Gefährdung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen vor. Die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Vorhabenstandort infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hatte sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 18. Juli 2013 zwar bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - die sich danach ergebenden Potentialflächen mit den laufenden Nummern 1, 2, 2b, 2c, 3, 4 und 5 zur Darstellung als Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Der Standort des Vorhabens der Antragstellerin liegt innerhalb der als Vorrangzone vorgeschlagenen Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4. Eine abwägende und wertende Einbeziehung der Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides jedoch noch aus. Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, die vom 28. Oktober 2013 bis zum 25. November 2013 stattgefunden hat, auch nicht unwidersprochen geblieben. Neben positiven Stellungnahmen haben sich ausweislich der Feststellungen der Verwaltung in der Vorlage vom 27. November 2013 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 5. Dezember 2013 - Drucksache Nummer 220/2013 - insgesamt 45 einzelne Bürger gegen die Planung ausgesprochen. In I. , in der Kernstadt M. und in H. haben sich zudem Bürgerinitiativen gebildet, deren Anliegen sich mehrere Hundert Bürger durch Unterschriftleistung angeschlossen haben. Die von den Betroffenen geäußerten Bedenken reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität bis zu Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes („Umzingelung“). Auch mehrere politische Gruppierungen haben sich mit ihren Bedenken hinsichtlich der Planungen an den Rat gewandt. Bei dieser Sachlage konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Potentialflächen unverändert als Windkraftkonzentrationsflächen in den Flächennutzungsplan übernommen würden. Tatsächlich sind die Potentialflächen im weiteren Verlauf der Planung - wie sich aus der Übersichtskarte zu der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt - zum Teil deutlich verkleinert worden. Dass die Einwendungen wohl überwiegend nicht die Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4 betrafen, ist ohne Belang. Da es der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich bedarf, kann jede Veränderung der Vorrang- und der Ausschlussflächen Auswirkungen auch auf die Planung im Übrigen haben.
292. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an der Aufrechthaltung der Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nachträglich entfallen wäre, weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen wird. Eine solche Prognose ist auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht möglich. Die Planungen sind nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB noch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u.a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht stattgefunden, jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen abschließenden Bewertung des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung.
30Vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 33 Rn. 39 ff.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
34Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2014 über die Zurückstellung ihres Vorhabens - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und (WEA 12 und 13) - für die Dauer von einem Jahr aller Voraussicht nach keinen Erfolg habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig (dazu 1). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht deshalb, weil das Interesse an der Zurückstellung des Vorhabens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entfallen wäre (dazu 2).
41. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5§ 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (dazu b).
6a) Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31, und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Der Senat hat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren scheidet jedenfalls nicht offenkundig deshalb aus, weil mit dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers ausgegangen werden könnte.
9Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24.
10Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber anlässlich der Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 das Erfordernis bewusst geworden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren spricht im Gegenteil für die Annahme, dass diese Änderung (weiterhin) versehentlich unterblieben ist.
11Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 14. November 2012 - BT-Drucksache 17/11468 - sah eine Änderung des § 15 BauGB zunächst nicht vor. Diese Änderung erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die bislang maximale Zurückstellungsdauer von einem Jahr für das aufwendige Verfahren der Konzentrationsflächenausweisung oft zu kurz sein kann.
12Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BR-Drucksache 474/12 (Beschluss), Nr. 4 Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu -(§15 Abs. 3 Satz 4 - neu - BauGB), S.3.
13Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde im Folgenden unverändert mit der Begründung übernommen, die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer von längstens einem Jahr sei gerade bei der Steuerung von Windenergieanlagen in der Regel für eine ausgewogene Planung mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz.
14Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 -, BT-Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Seite 9.
15Dass § 15 Abs. 3 BauGB im Gesetzgebungsverfahren über die Frage der Zurückstellungsdauer hinaus auf einen weiteren Änderungsbedarf untersucht worden wäre, ist ‑ selbst, wenn eine solche Untersuchung in der Sache wünschenswert gewesen wäre und sich sogar aufgedrängt hätte -,
16so VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 2 B 306/13 -, juris Rn. 20,
17weder den Ausführungen des Bundesrates noch denen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entnehmen.
18b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung vor.
19Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18, und vom 13. August 2014 - 22 CS 14.1224 -, DVBl 2014, 1406, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
20Die Wirksamkeit des am 21. Oktober 2013 und erneut am 16. Dezember 2013 bekanntgegebenen Aufstellungsbeschlusses des Rats der Beigeladenen vom 18. Juli 2013 zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft) wird von der Beschwerde ebenso wenig in Frage gestellt wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen sei hinreichend konkretisiert und damit grundsätzlich durch Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähig und -bedürftig.
21Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorhaben der Antragstellerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, das nach dem Planungsstand in diesem Zeitpunkt innerhalb einer der von der Beigeladenen ins Auge gefassten Windkraftpotentialflächen liegt.
22(1) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 10 B 139/14 -, juris Rn. 10 für Bebauungspläne; zum Meinungsstand ferner: Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand Mai 2014, § 15 Rn. 78 und 24 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 15 Rn. 71k und 31; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 435; Scheidler, ZfBR 2012, 123; Rieger, ZfBR 2012, 430; Frey, DÖV 2013, 547; restriktiv: Hinsch, NVwZ 2007, 770.
24Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
25Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, ZNER 2013, 443, juris Rn. 30 ff., m.w.N.
26Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.
27Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger der öffentlichen Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. Die nach alledem erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung.
28(2) Dies vorausgesetzt liegt eine Gefährdung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen vor. Die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Vorhabenstandort infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hatte sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 18. Juli 2013 zwar bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - die sich danach ergebenden Potentialflächen mit den laufenden Nummern 1, 2, 2b, 2c, 3, 4 und 5 zur Darstellung als Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Der Standort des Vorhabens der Antragstellerin liegt innerhalb der als Vorrangzone vorgeschlagenen Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4. Eine abwägende und wertende Einbeziehung der Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides jedoch noch aus. Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, die vom 28. Oktober 2013 bis zum 25. November 2013 stattgefunden hat, auch nicht unwidersprochen geblieben. Neben positiven Stellungnahmen haben sich ausweislich der Feststellungen der Verwaltung in der Vorlage vom 27. November 2013 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 5. Dezember 2013 - Drucksache Nummer 220/2013 - insgesamt 45 einzelne Bürger gegen die Planung ausgesprochen. In I. , in der Kernstadt M. und in H. haben sich zudem Bürgerinitiativen gebildet, deren Anliegen sich mehrere Hundert Bürger durch Unterschriftleistung angeschlossen haben. Die von den Betroffenen geäußerten Bedenken reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität bis zu Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes („Umzingelung“). Auch mehrere politische Gruppierungen haben sich mit ihren Bedenken hinsichtlich der Planungen an den Rat gewandt. Bei dieser Sachlage konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Potentialflächen unverändert als Windkraftkonzentrationsflächen in den Flächennutzungsplan übernommen würden. Tatsächlich sind die Potentialflächen im weiteren Verlauf der Planung - wie sich aus der Übersichtskarte zu der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt - zum Teil deutlich verkleinert worden. Dass die Einwendungen wohl überwiegend nicht die Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4 betrafen, ist ohne Belang. Da es der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich bedarf, kann jede Veränderung der Vorrang- und der Ausschlussflächen Auswirkungen auch auf die Planung im Übrigen haben.
292. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an der Aufrechthaltung der Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nachträglich entfallen wäre, weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen wird. Eine solche Prognose ist auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht möglich. Die Planungen sind nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB noch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u.a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht stattgefunden, jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen abschließenden Bewertung des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung.
30Vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 33 Rn. 39 ff.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
34Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2014 über die Zurückstellung ihres Vorhabens - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und (WEA 12 und 13) - für die Dauer von einem Jahr aller Voraussicht nach keinen Erfolg habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig (dazu 1). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht deshalb, weil das Interesse an der Zurückstellung des Vorhabens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entfallen wäre (dazu 2).
41. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5§ 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (dazu b).
6a) Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31, und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Der Senat hat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren scheidet jedenfalls nicht offenkundig deshalb aus, weil mit dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers ausgegangen werden könnte.
9Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24.
10Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber anlässlich der Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 das Erfordernis bewusst geworden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren spricht im Gegenteil für die Annahme, dass diese Änderung (weiterhin) versehentlich unterblieben ist.
11Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 14. November 2012 - BT-Drucksache 17/11468 - sah eine Änderung des § 15 BauGB zunächst nicht vor. Diese Änderung erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die bislang maximale Zurückstellungsdauer von einem Jahr für das aufwendige Verfahren der Konzentrationsflächenausweisung oft zu kurz sein kann.
12Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BR-Drucksache 474/12 (Beschluss), Nr. 4 Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu -(§15 Abs. 3 Satz 4 - neu - BauGB), S.3.
13Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde im Folgenden unverändert mit der Begründung übernommen, die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer von längstens einem Jahr sei gerade bei der Steuerung von Windenergieanlagen in der Regel für eine ausgewogene Planung mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz.
14Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 -, BT-Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Seite 9.
15Dass § 15 Abs. 3 BauGB im Gesetzgebungsverfahren über die Frage der Zurückstellungsdauer hinaus auf einen weiteren Änderungsbedarf untersucht worden wäre, ist ‑ selbst, wenn eine solche Untersuchung in der Sache wünschenswert gewesen wäre und sich sogar aufgedrängt hätte -,
16so VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 2 B 306/13 -, juris Rn. 20,
17weder den Ausführungen des Bundesrates noch denen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entnehmen.
18b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung vor.
19Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18, und vom 13. August 2014 - 22 CS 14.1224 -, DVBl 2014, 1406, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
20Die Wirksamkeit des am 21. Oktober 2013 und erneut am 16. Dezember 2013 bekanntgegebenen Aufstellungsbeschlusses des Rats der Beigeladenen vom 18. Juli 2013 zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft) wird von der Beschwerde ebenso wenig in Frage gestellt wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen sei hinreichend konkretisiert und damit grundsätzlich durch Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähig und -bedürftig.
21Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorhaben der Antragstellerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, das nach dem Planungsstand in diesem Zeitpunkt innerhalb einer der von der Beigeladenen ins Auge gefassten Windkraftpotentialflächen liegt.
22(1) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 10 B 139/14 -, juris Rn. 10 für Bebauungspläne; zum Meinungsstand ferner: Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand Mai 2014, § 15 Rn. 78 und 24 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 15 Rn. 71k und 31; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 435; Scheidler, ZfBR 2012, 123; Rieger, ZfBR 2012, 430; Frey, DÖV 2013, 547; restriktiv: Hinsch, NVwZ 2007, 770.
24Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
25Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, ZNER 2013, 443, juris Rn. 30 ff., m.w.N.
26Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.
27Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger der öffentlichen Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. Die nach alledem erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung.
28(2) Dies vorausgesetzt liegt eine Gefährdung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen vor. Die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Vorhabenstandort infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hatte sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 18. Juli 2013 zwar bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - die sich danach ergebenden Potentialflächen mit den laufenden Nummern 1, 2, 2b, 2c, 3, 4 und 5 zur Darstellung als Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Der Standort des Vorhabens der Antragstellerin liegt innerhalb der als Vorrangzone vorgeschlagenen Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4. Eine abwägende und wertende Einbeziehung der Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides jedoch noch aus. Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, die vom 28. Oktober 2013 bis zum 25. November 2013 stattgefunden hat, auch nicht unwidersprochen geblieben. Neben positiven Stellungnahmen haben sich ausweislich der Feststellungen der Verwaltung in der Vorlage vom 27. November 2013 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 5. Dezember 2013 - Drucksache Nummer 220/2013 - insgesamt 45 einzelne Bürger gegen die Planung ausgesprochen. In I. , in der Kernstadt M. und in H. haben sich zudem Bürgerinitiativen gebildet, deren Anliegen sich mehrere Hundert Bürger durch Unterschriftleistung angeschlossen haben. Die von den Betroffenen geäußerten Bedenken reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität bis zu Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes („Umzingelung“). Auch mehrere politische Gruppierungen haben sich mit ihren Bedenken hinsichtlich der Planungen an den Rat gewandt. Bei dieser Sachlage konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Potentialflächen unverändert als Windkraftkonzentrationsflächen in den Flächennutzungsplan übernommen würden. Tatsächlich sind die Potentialflächen im weiteren Verlauf der Planung - wie sich aus der Übersichtskarte zu der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt - zum Teil deutlich verkleinert worden. Dass die Einwendungen wohl überwiegend nicht die Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4 betrafen, ist ohne Belang. Da es der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich bedarf, kann jede Veränderung der Vorrang- und der Ausschlussflächen Auswirkungen auch auf die Planung im Übrigen haben.
292. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an der Aufrechthaltung der Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nachträglich entfallen wäre, weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen wird. Eine solche Prognose ist auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht möglich. Die Planungen sind nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB noch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u.a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht stattgefunden, jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen abschließenden Bewertung des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung.
30Vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 33 Rn. 39 ff.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
34Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.