Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Sept. 2015 - 7 A 1589/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf einer innerstädtischen Parkplatzfläche.
3Die Klägerin beantragte am 8.11.2011 die Erteilung eines Vorbescheids für die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf einer Parkplatzfläche im Eckbereich der H. Straße und des X. -Q. -Rings in L. . Zur beabsichtigten Nutzung gab sie an: „Durchführung von Trödelmärkten, samstags während der Ladenöffnungszeiten, nicht an Sonntagen.“ Als genaue Fragestellung zum Vorbescheid war angegeben: „Grundsätzliche Prüfung der Genehmigung zur Durchführung von Trödelmärkten innerhalb der Ladenöffnungszeiten auf Grundstück Parkplatz H. Straße / X. Q. – Ring, befristet auf 2 Jahre“. Beigefügt war ein Lageplan mit farblicher Markierung der betroffenen Grundstücke. Darin waren auch Eintragungen über zwei vorgesehene Notausgänge enthalten. Ferner war eine Feuerwehrzufahrt über eine von der H. Straße nach Süden abzweigende Verkehrsanlage markiert. Die Vorhabenfläche umfasste nach den farblichen Markierungen folgende Flurstücke mit Angabe der jeweiligen Zweckbestimmung: 862, Parken; 213, Zufahrt; 870, 863, (871 teilw.), 213 (teilw.) Feuerwehrzufahrt; 882, 883, 200 Veranstaltungsfläche. In der Baubeschreibung des Vorhabens war angegeben, beabsichtigt sei die temporäre Nutzung zur Durchführung von Floh- und Trödelmärkten samstags innerhalb der Ladenöffnungszeiten, die Flächen sollten kleinteilig an die Anbieter des Markts von Waren aller Art gegen Entgelt überlassen werden, die Nutzfläche betrage ca. 9.000 qm.
4Das Flurstück 883 am westlichen Rand der Vorhabenfläche steht ebenso wie das Flurstück 200 am südlichen Ende der Vorhabenfläche sowie u. a. die Flurstücke 870 und 871 in städtischem Eigentum. Das Flurstück 882 steht ebenso wie das Flurstück 863 (vorgesehene Feuerwehrzufahrt) und das Flurstück 862 (vorgesehene Parkfläche) im Eigentum des Landes NRW. Für die Flurstücke 871 und 869 liegt ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. A. vor, nach dem die Flächen als Zuwegung und Parkplatz genutzt werden dürfen und eine Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig ist.
5Der Bereich des Vorhabens lag ursprünglich im Geltungsbereich des vom Rat der Beklagten am 22.5.2003 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 69450/08, der für die betroffene Fläche eine Gewerbegebietsausweisung enthielt und u. a. verschiedene Lärmpegelbereiche unter Bezugnahme auf die DIN 4109 festsetzte. Im Bereich der Vorhabenfläche galt ein grundsätzlicher Einzelhandelsausschluss, ausgenommen waren lediglich Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend der Befriedigung des durch die Baugebiete GE 1-7 ausgelösten Bedarfs dienen.
6Mit Bescheid vom 20.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8.11.2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben stehe der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans entgegen, die im GE 7 nur Einzelhandelsbetriebe zulasse, die überwiegend der Befriedigung des durch die Baugebiete GE 1-7 ausgelösten Bedarfs dienten. Zudem könne der geplanten Nutzung aus gewerberechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden, weil eine derartige Dauerveranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 68 GewO zuwiderlaufe.
7Am 10.2.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Schutz angrenzender zentraler Versorgungsbereiche erfordere keinen generellen Einzelhandelsausschluss. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der zeitliche Rhythmus des geplanten Markts sei nicht abschließend in der Anfrage definiert, die Veranstaltungszeit reduziere sich möglicherweise auf einmal monatlich. Der Antrag sei bestimmt genug. Eine Betriebsbeschreibung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Angaben zum Warensortiment ohnehin im Antrag enthalten gewesen seien. Zudem habe die Beklagte das Fehlen einer Betriebsbeschreibung während des Verwaltungsverfahrens nicht beanstandet.
8Am 13.2.2013 wurde der vom Rat der Beklagten am 18.12.2012 beschlossene Bebauungsplan Nr. 69450/10 bekannt gemacht. Er enthält für das betroffene Grundstück die Festsetzung eines Gewerbegebiets. Hierzu regelt eine textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, dass Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme näher beschriebenen Annexhandels - unzulässig sind. Ferner setzt der Plan unterschiedliche Lärmpegelbereiche fest. Der Geltungsbereich des Plans überdeckt den Bereich des Plans Nr. 69450/08 teilweise.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.1.2012 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8.11.2011 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 33 Flurstücke 862/0, 863/0, 882/0, 870/0 und 213/0 zu erteilen,
11hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 69450/10 zur positiven Bescheidung der vorgenannten Bauvoranfrage verpflichtet war.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat vorgetragen: Der Antrag sei hinsichtlich der Fragestellung zum Vorbescheid schon zu ungenau. Die Bauvorlagen seien wegen fehlender Betriebsbeschreibung mangelhaft. Das Bescheidungsinteresse fehle, weil die beantragte Durchführung an allen Samstagen gewerberechtlich nicht zugelassen werden könne. Das Vorhaben sei nach dem geltenden Bebauungsplan ebenso wie nach dem Bebauungsplan Nr. 69450/08 bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die von der Klägerin behaupteten Mängel seien unbeachtlich. Es handele sich bei dem Vorhaben um ein im Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum mit einem Vollsortiment, es beeinträchtige auch die Grundzüge der Planung.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der 2013 bekannt gemachte Plan sei wirksam und schließe den der Sache nach geplanten Einzelhandel aus. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat es der Klage stattgegeben und festgestellt, die Beklagte sei bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 69450/10 am 13.2.2013 verpflichtet gewesen, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 8.11.2011 positiv zu bescheiden. Zur Begründung hat es hierzu ausgeführt: Der Anspruch auf den Vorbescheid habe bis zum 13.2.2013 bestanden. Der Plan Nr. 69450/08 sei hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses zwar wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Ansonsten sei der Plan aber wirksam gewesen und bis zum Inkrafttreten des neuen Plans planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben.
16Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Einzelhandelsausschluss sei unwirksam. Die Festsetzungen des Plans passten nicht zu dem erklärten städtebaulichen Ziel der Schaffung von Flächen für das produzierende Gewerbe. Es bestehe aber jedenfalls eine Befreiungslage. Die temporäre Nutzung der Vorhabenfläche beeinträchtige die Plankonzeption nicht und sei städtebaulich vertretbar. Die Fläche werde nach wie vor als Parkplatzfläche genutzt. Eine hochbauliche Nutzung, wie im Plan zugelassen, sei nicht absehbar. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie als Eigentümerin von Teilflächen die geplante Nutzung im Laufe des Berufungsverfahrens zivilrechtlich untersagt habe. Die zivilrechtliche Lage sei jedenfalls nicht offensichtlich in dem Sinne, dass eine Nutzung für Zwecke des beantragten Vorhabens rechtlich unmöglich sei. Sie habe die Fläche jedenfalls von der Fa. A. , die ihrerseits Mieterin der Beklagten sei, für die geplante Nutzung angemietet. Abgesehen davon könne dieser zivilrechtliche Einwand ohnehin nicht für den Hilfsantrag gelten. Ob zureichende Notausgänge vorhanden seien, sei erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Abgesehen davon könnten die Notausgänge, soweit erforderlich, noch ausgebaut werden.
17Die Klägerin beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 20.1.2012 den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
19hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22Die Beklagte trägt zur Begründung in Bezug auf den Hauptantrag vor: Der Antrag sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend bestimmt. Es fehle nach wie vor eine Betriebsbeschreibung, sodass Umfang und Warensortiment des Markts nicht erkennbar seien. Das Sachbescheidungsinteresse fehle, weil es um eine "allsamstägliche" Veranstaltung gehe, die in dieser zeitlichen Abfolge gewerberechtlich unzulässig sei. Der Antrag enthalte nicht als Minus einen anderen zeitlichen Turnus der Veranstaltung. Das Vorhaben sei nach dem geltenden Bebauungsplan unzulässig. Sie, die Beklagte, sei u. a. auch Eigentümerin der Flurstücke 883, 200 und 871; die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch das Vorhaben lasse sie nicht zu.
23Zur Begründung ihrer den Hilfsantrag betreffenden, vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Der Bebauungsplan Nr. 69450/08 sei im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das im Herbst 2013 abgeschlossen worden sei, hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlers geheilt und mit Rückwirkung zum 31.7.2003 bekannt gemacht worden. Abgesehen davon wäre der Plan - sollte die Regelung über den Einzelhandelsausschluss fehlerhaft sein - ohne den Einzelhandelsausschluss nicht erlassen worden, deshalb könne nicht von einer Teilunwirksamkeit ausgegangen werden. Bei Gesamtunwirksamkeit des Plans wäre die Vorhabenfläche als Außenbereichsinsel anzusehen gewesen. Es habe sich um eine große unbebaute Innenstadtfläche gehandelt. Nach § 35 BauGB sei das Vorhaben dort unzulässig gewesen. Das Vorhaben entspreche einem Einkaufszentrum und sei deshalb aber auch als Innenbereichsvorhaben unzulässig.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.2.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zu den genannten Bebauungsplänen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu A.); die Berufung der Beklagten ist dagegen erfolgreich (dazu B.).
27A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn ihre Klage ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig, weil das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht vorliegt.
28Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992
30- 4 B 140.92 -, juris.
31Insoweit gelten keine strengeren Anforderungen als in Bezug auf das im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Sachbescheidungsinteresse. Hierfür ist anerkannt, dass das Sachbescheidungsinteresse mit Blick auf ein entsprechendes zivilrechtliches Hindernis nur dann fehlt, wenn das Bestehen dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015
33- 7 A 1237/13 -, juris; Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 75, Rn. 166 f.
34Das Rechtschutzinteresse fehlt danach hier, weil dem beantragten Vorhaben offensichtlich ein Hindernis zivilrechtlicher Art - die Versagung der zivilrechtlichen Zustimmung der Beklagten zur Inanspruchnahme ihres Grundeigentums - entgegen steht. Dies gilt für das Flurstück 883 ebenso wie für das Flurstück 200.
35Die Flächen der Flurstücke 883 und 200 sind - abweichend von der Aufzählung im erstinstanzlichen Klageantrag - vom Vorhaben gemäß dem Vorbescheids-antrag vom 8.11.2011 umfasst, der im Berufungsverfahren weiter verfolgt wird. Dies ergibt sich aus der farblichen Markierung im eingereichten Auszug aus der Liegenschaftskarte (Blatt 2.15 der BA 1). Auf diesen Vorbescheidsantrag insgesamt ist der Verpflichtungsantrag im Berufungsverfahren bezogen.
36Die Beklagte hat im Berufungsverfahren definitiv erklärt, sie erteile keine Zustimmung für die Inanspruchnahme der genannten, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Dass eine zivilrechtliche Zustimmung für die Inanspruchnahme der Flächen der Beklagten hier erforderlich war, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls offensichtlich.
37Die Beklagte kann als Eigentümerin nach § 903 Satz 1 BGB, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen, andere von jeder Einwirkung ausschließen. Dies umfasst auch die Befugnis, die Inanspruchnahme der genannten Grundfläche für das hier in Rede stehende Vorhaben der Klägerin zu untersagen. Zu der dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierten umfassenden Sachherrschaft gehört es auch, fremde Gegenstände vom eigenen Grundstück fernzuhalten; ebenso umfasst es die Ausschließung von Einwirkungen Dritter durch das Betreten des Grundstücks.
38Vgl. etwa BGH, Urteil vom 4.2.2005 - V ZR 142/04 -, NJW 2005, 1366 und Urteil vom 26.10.1960 - V ZR 122/59 -, NJW 1961, 129.
39Mit entsprechenden Einwirkungen wäre das Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die Errichtung der Verkaufsstände der Marktteilnehmer und die Benutzung der Flächen auch durch die Besucher des Markts verbunden.
40Für ein entgegen stehendes Gesetz oder Recht eines Dritter im Sinne des § 903 Satz 1 BGB ist nichts ersichtlich.
41Das offensichtliche zivilrechtliche Hindernis für das Vorhaben wird von der Klägerin mit dem Hinweis auf einen von ihr mit der Fa. A. in gutem Glauben geschlossenen Mietvertrag für ihr Vorhaben nicht ausgeräumt oder zumindest in hinreichender Weise in Zweifel gezogen.
42Das Flurstück 883 ist ebenso wenig wie das Flurstück 200 durch die Beklagte vermietet worden. Die Beklagte hat dies im Berufungsverfahren ausdrücklich festgestellt, ohne dass dem von Seiten der Klägerin etwas entgegen gesetzt worden wäre. Auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sollte es sich so verhalten, dass die Klägerin irrtümlich davon ausging, die gesamte Vorhabenfläche sei durch die Fa. A. angemietet worden und könne deshalb an sie, die Klägerin, untervermietet werden, liegt es auf der Hand, dass die tatsächlich nicht vermieteten Flächen zivilrechtlich nicht ohne Einverständnis der Beklagten für Vorhabenzwecke der Klägerin genutzt werden dürfen.
43Liegt danach mithin ein offensichtliches zivilrechtliches Hindernis für das Vorhaben wegen des Fehlens der zivilrechtlichen Zustimmung für die Inanspruchnahme des Flurstücks 883 und ein weiteres ebensolches Hindernis mit Blick auf das Flurstück 200 vor, bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr dazu, inwieweit das Gleiche auch für die Versagung der Zustimmung zu einer Nutzung des Flurstücks 871 gilt; auch dieses Grundstück muss für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, weil die Vorhabenfläche sonst - was die Beteiligten bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben - tatsächlich nicht erreichbar wäre.
44(B.) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
45Das Verwaltungsgericht hat dem erstinstanzlichen Hilfsantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bereits unzulässig. Es fehlte an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Antrag für die Verpflichtungsklage.
46Vgl. zum Antragserfordernis: OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1779/13 -, juris, m. w. N.
47Der gestellte Antrag war schon deshalb unzureichend, weil die erforderliche Betriebsbeschreibung nicht beigefügt war. Die Betriebsbeschreibung war zwar als beigefügt bezeichnet, war aber ausweislich der vorliegenden Akten tatsächlich nicht beigefügt und ist auch - trotz der entsprechenden Beanstandung durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren - nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nachgereicht worden. Sie war entsprechend § 16 Satz 2, § 5 BauPrüfVO in der Sache erforderlich, weil es jedenfalls im Hinblick auf die planungsrechtliche Prüfung der Erschließung näherer Angaben zur voraussichtlichen Zahl der geplanten Marktstände und der erwarteten Besucher bedurft hätte. Dieser Mangel konnte nach der Umstellung des Antrags von der Verpflichtung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens auch nicht mehr geheilt werden.
48Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6.3.2014
49- 7 A 590/12 -, juris, m. w. N.
50Das Gleiche gilt für die im Antrag fehlenden Angaben zu den Herstellungskosten, deren Erforderlichkeit sich aus § 16 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 2 BauPrüfVO ergab.
51Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Berufung der Klägerin aus § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der Berufung der Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Verglasung straßenseitiger Balkone.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 34, Flurstück 2060/124 mit der postalischen Anschrift Q. Straße 22 in L. . Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut und verfügt im 1. bis 4. Obergeschoss über straßenseitige Balkone. Das Gebäude grenzt straßenseitig an die Verkehrsfläche der Q. Straße (Flurstück 576), die im Eigentum der Beklagten steht. Nach Norden grenzt es unmittelbar an das ebenfalls mehrgeschossig bebaute Grundstück Gemarkung L. Flur 34, Flurstück 1753/124 mit der Anschrift Q. Straße 24. Für das Gebäude des Klägers liegen Baugenehmigungen vom 10. Oktober 1961, 23. Dezember 1966 und 11. Dezember 1967 vor. Danach sind die Balkone mit einer Breite von 4,40 m und einer Tiefe (Auskragung) von 1,25 m sowie einem Abstand von 1,25 m zur Nachbargrenze zum Grundstück Q. Straße 24 genehmigt.
4Das Bauaufsichtsamt der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 15. Mai 1990 gegenüber dem Voreigentümer des Grundstücks Q. Straße 22 auf dessen Anfrage vom 19. Februar 1990 hin, eine Verglasung der Balkone sei zulässig, bedürfe aber einer bauaufsichtlichen Genehmigung.
5Am 9. August 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Verglasung straßenseitiger Balkone, für die Verbreiterung der straßenseitig vorhandenen Dachgaube bis zur Giebelwand, für das Herstellen eines Innenhofs im Erdgeschoss sowie für die Nutzungsänderung von einem Imbiss in ein Büro mit Wohnräumen im Erdgeschoss. In den beigefügten Bauvorlagen sind im 1. bis 4. Obergeschoss straßenseitige Balkone im Einzelnen dargestellt. Deren Tiefe (Auskragung) beträgt nach den Bauvorlagen 1,25 m, das tatsächliche Maß beträgt nach einer Messung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 jedoch1,42 m. Der seitliche Abstand zum Haus Q. Straße 24 beträgt nach den Bauvorlagen 1,365 m, der tatsächliche Abstand beträgt nach der Messung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 aber nur 0,915 m.
6Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 30. September 2010 ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus: Die vorhandenen Balkone überschritten die durch den Fluchtlinienplan Nr. 272 festgesetzte Baufluchtlinie. Durch die Änderung der Balkone in Wintergärten bzw. Erker werde der Bestandsschutz dieser baulichen Anlage aufgehoben. Die zu errichtenden Wintergärten fügten sich auch nicht in die Umgebung ein, sie seien deshalb planungsrechtlich unzulässig.
7Der Kläger hat am 8. November 2010 Klage erhoben und zunächst sinngemäß den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben zu erteilen.
8Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 das Bauvorhaben des Klägers, soweit es das Erdgeschoss betraf; die Beteiligten haben im Umfang der erteilten Genehmigung das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung am 24. Januar 2011 fest, dass die straßenseitigen Balkone inzwischen verglast worden waren.
9Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Der Fluchtlinienplan könne der Verglasung der Balkone nicht entgegengehalten werden. Die vorhandenen Balkone genössen Bestandsschutz, der zur Instandsetzung und auch zur Errichtung der in Rede stehenden Verglasung berechtige. Zudem wiesen verschiedene Gebäude in der Umgebung ebenfalls Erker bzw. Balkone auf, welche nicht weniger ins Auge fielen. Hierzu hat der Kläger Bildmaterial zu den Objekten Q. Straße 5, 7 und 36 vorgelegt.
10Der Kläger hat zunächst beantragt,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, soweit der Bauantrag vom 9. August 2010 die Verglasung der straßenseitigen Balkone und die Erweiterung der straßenseitigen Glaube im Spitzboden bis zur Giebelwand betrifft.
12Die Beklagte hat sinngemäß zunächst beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, sie sei mit der Überbauung ihres Eigentums an der Verkehrsfläche der Q. Straße durch die Balkone nicht einverstanden.
15Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2013 das Verfahren, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In dem noch anhängigen Umfang sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Für den Bauantrag fehle es bereits an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Das Vorhaben des Klägers rage im Hinblick auf die Balkonanlage, wie der Auszug aus dem Liegenschaftskataster zeige, in das Flurstück 576 (Q. Straße), das im Eigentum der Beklagten stehe. Die Beklagte habe die Zustimmung zu der Überbauung ihres Eigentums verweigert. Für ihre Bereitschaft, diesen Standpunkt aufzugeben, sei nichts ersichtlich. Das Bauvorhaben sei aber auch in der Sache nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Die Beklagte habe im Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der geplanten Erweiterung der Gaube § 6 BauO NRW entgegenstehe. Da der Kläger durch den Bauantrag die baulichen Veränderungen als ein Vorhaben zum Gegenstand der Beurteilung gemacht habe, sei das Vorhaben insgesamt nicht genehmigungsfähig.
16Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt und weiter vorgetragen: Er habe auch hinsichtlich des gestellten Bauantrags auf Verglasung der straßenseitigen Balkone ein Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte habe schon im Jahre 1990 erklärt, dass eine derart geplante Änderung der Balkone zulässig sei.
17Hinsichtlich der Erweiterung der straßenseitigen Gaube im Spitzboden des Gebäudes Q. Straße hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Bauantrag und die Klage zurückgenommen.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 9. August 2010 die Baugenehmigung für die Verglasung der straßenseitigen Balkone am Objekt Q. Straße 22 in L. zu erteilen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat weiterhin geltend gemacht, sie sei mit der baulichen Änderung der straßenseitigen Balkone nicht einverstanden und verweigere deshalb die Zustimmung zu Überbauung der in ihrem Eigentum stehenden Verkehrsfläche der Q. Straße.
23Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt und im übrigen mit Urteil vom 12. April 2013 die Klage abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom 30. Januar 2013 fehle es für den Bauantrag an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Das Vorbringen des Klägers und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben ihres Bauaufsichtsamts vom 15. Mai 1990 an den Voreigentümer ändere nichts an dieser Bewertung. Die Duldungspflicht nach § 912 BGB erstrecke sich nicht auf eine Erweiterung bzw. Umgestaltung des vorhandenen Überbaus. Die Beklagte sei berechtigt, die Zustimmung zu der Überbauung ihres Eigentums zu versagen.
24Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat - wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache - zugelassenen Berufung vor: Die vom Gericht angenommene zivilrechtliche Zustimmungsverweigerung der Beklagten liege überhaupt nicht vor bzw. sei irrelevant. Bereits im Jahre 1990 sei die erforderliche Zustimmung betreffend den durch die Balkone geschaffenen Zustand gegenüber seinem Rechtsvorgänger unstreitig rechtswirksam erteilt worden. Eine neue Zustimmung gegenüber dem Rechtsnachfolger sei entbehrlich, da die bereits erteilte Zustimmung dem Gebäude anhafte und damit auch ihm als Rechtsnachfolger zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass sich aufgrund der Verglasung kein neuerliches Zustimmungserfordernis ergebe. Die im Luftraum überbaute Fläche habe sich durch die Verglasung der Balkone nicht verändert. Lediglich die Nutzung der in Rede stehenden Gebäudeteile habe sich leicht verändert.
25Das Verwaltungsgericht habe es zudem vollständig versäumt, über die Baugenehmigung selbst zu entscheiden. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Fluchtlinienplans 272 bestehe für die Balkonanlage Bestandsschutz, welcher nicht durch die Verglasung der Balkone erloschen sei, sondern diese ebenfalls mit umfasse. Die im Zuge einer Instandhaltung zwingend erforderliche Balkonsanierung einschließlich einer Verglasung führe nicht zu einer wesentlichen und relevanten Veränderung des bestandsgeschützten Baukörpers. Das Vorhaben füge sich des Weiteren in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Verglasung führe nicht zu einer optischen Andersartigkeit. Zudem sei das insgesamt für die Beurteilung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 BauGB relevante Geviert, in welchem sich das Objekt befinde, vollständig neu bebaut worden. Auf der anderen Seite der Straße sei ein moderner Gebäudekomplex errichtet, welcher nunmehr das Bild des gesamten Straßenzugs dominiere. Das Gebäude des Klägers füge sich heute unproblematisch in die Umgebung ein, diese sei städteplanerisch bewusst modernisiert und aufgelockert worden.
26Der Kläger beantragt,
27unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2013 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen
30Sie trägt zur Begründung vor: Es fehle an einem Sachbescheidungsinteresse. Habe - wie vorliegend - der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, stehe der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis jedenfalls dann entgegen, wenn nichts auf die Bereitschaft hindeute, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Ein Sachbescheidungsinteresse liege auch nicht deshalb vor, weil sie zur Duldung der Überbauung gemäß § 912 BGB analog verpflichtet wäre. Zu einer solchen Duldung sei der Eigentümer nicht verpflichtet, wenn der Überbau wie dargestellt optisch und funktional erweitert werde. Nach dem Sinn und Zweck der Norm seien allenfalls solche Maßnahmen zu dulden, die den bereits vorhandenen Überbau in seiner konkreten Gestalt nicht veränderten, sondern nur instandsetzten. Von einer solchen Instandsetzung könne aber gerade nicht die Rede sein, wenn etwas völlig Neues geschaffen werde. So verhalte es sich aber gerade hier: Die Balkone seien durch die Verglasung in Wintergärten ausgebaut worden. Selbst bei einer großzügigen Auslegung könne jedoch aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wintergarten einen verbesserten, also instandgesetzten Balkon darstelle. Ungeachtet dessen sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet, da die Verglasung nicht genehmigungsfähig sei. Aus einem Bestandsschutz lasse sich hier kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Verglasung herleiten. Das Vorhaben stehe auch nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht. Es verstoße zunächst gegen den Fluchtlinienplan Nr. 272, der eine straßenseitige Fluchtlinie festsetzte. Das Vorhaben erfülle auch nicht die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich nicht in den maßgeblichen Umgebungsbereich einfüge. Nach den maßgeblichen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Q. Straße im Abschnitt zwischen den Hausnummern 2 bis 26 die nähere Umgebung des Grundstücks darstelle. Dieser Bereich der Q. Straße sei durch eine weit gehend homogene, die Fluchtlinien nicht überschreitende Bebauung geprägt. Soweit sich der Kläger auf die Bebauung auf der anderen Straßenseite der Q. Straße berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die dortige Bebauung ein eigenständiges, durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans geregeltes Baugebiet bilde. Es könne daher nicht als Vergleichsfall im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden.
31Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 6. November 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Dokumentation ihrer Messungen vom 9. Dezember 2014 am Gebäude Q. Straße 22 Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
35I. Für die Klage kann allerdings nicht mit Blick auf die zivilrechtliche Erklärung der Beklagten, sie erteile für die zur Genehmigung gestellte Überbauung ihres Grundeigentums im Bereich der Q. Straße keine Zustimmung, das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden.
36Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 B 140.92 -, juris.
38Insoweit gelten keine strengeren Anforderungen als in Bezug auf das im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Sachbescheidungsinteresse. Hierfür ist anerkannt, dass das Sachbescheidungsinteresse mit Blick auf ein entsprechendes zivilrechtliches Hindernis nur dann fehlt, wenn das Bestehen dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich ist.
39Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 75, Rn. 166 f.
40Beides ist hier nicht der Fall. Dass eine - als erforderlich unterstellte - zivilrechtliche Zustimmung fehlt, ist schon deshalb nicht offensichtlich, weil es aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers durchaus in Betracht kam, das Schreiben des Bauaufsichtsamts der Beklagten vom 15. Mai 1990 als zivilrechtliche Zustimmung zu werten und es gegebenenfalls der weiteren Überprüfung in der Sache bedürfte, ob die Beklagte eine solche Zustimmung in wirksamer Weise widerrufen hat.
41II. Die Klage ist aber jedenfalls nicht begründet.
42Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Deren Erteilung setzt nicht nur nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW voraus, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, es bedarf für die Baugenehmigung auch eines Antrags im Sinne von § 69 BauO NRW. Es fehlt hier schon an einem solchen Bauantrag (dazu 1.); die Voraussetzungen für die begehrte Baugenehmigung liegen zudem auch deshalb nicht vor, weil die im Berufungsverfahren noch zur Genehmigung gestellte bauliche Änderung planungsrechtlich unzulässig ist (dazu 2.).
431. Die begehrte Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, weil es bereits an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne des § 69 BauO NRW fehlt.
44Der Senat geht in Anwendung des § 88 VwGO davon aus, dass sich der Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung der Balkone durch Verglasung in der Weise richtet, wie sie tatsächlich erfolgt und heute am Gebäudebestand ablesbar ist. Dies hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats auf ausdrückliche Nachfrage auch bestätigt.
45Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag muss nach Sinn und Zweck dieser Regelung bescheidungsfähig sein. Er muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 ‑ 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156, und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 = BauR 2007, 350.
47An einem solchen Antrag fehlt es für die begehrte Baugenehmigung, weil der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Verpflichtungsbegehren vorliegende Bauantrag ein in wesentlicher Hinsicht anderes Vorhaben betrifft.
48Dies ergibt sich aus den - auf der Grundlage einer Messung der Beklagten vor Ort, deren Richtigkeit der Kläger nicht bezweifelt hat und für deren Unrichtigkeit auch der Senat keine Anhaltspunkte sieht - festzustellenden Abweichungen zwischen dem Baubestand, um dessen Legalisierung es dem Kläger geht, und dem Inhalt des Bauantrags in Bezug auf die Tiefe (Auskragung) der Balkone und ihren Abstand zum Grundstück Q. Straße 24. Diese Abweichungen - die Auskragung der Balkone beträgt nicht 1,25 m sondern 1,42 m, der Abstand zur Grenze beträgt nicht 1,365 m, sondern 0,915 m, sind rechtlich erheblich. Das resultiert bereits aus der Relevanz dieser Maße für brandschutzrechtliche Fragen unter dem Aspekt des § 31 Abs. 1 bzw. 3 BauO NRW; für die bestehende Gestaltung ist eine Gebäudeabschlusswand zum Gebäude Q. Straße 24 hin erforderlich.
49Vgl. zu diesem Erfordernis näher Radeisen in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: November 2014, § 31, Rn. 10.
502. Die zur Genehmigung gestellte Änderung ist nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vereinbar, weil sie planungsrechtlich unzulässig ist.
51Die Genehmigungsfrage ist auch in Bezug auf das Planungsrecht aufgeworfen (dazu a); sie ist negativ zu beantworten, weil auch bei Fehlen einer wirksamen Baugrenzenfestsetzung im von der Beklagten vorgelegten Fluchtlinienplan Nr. 272 jedenfalls § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter dem Aspekt des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche einer positiven planungsrechtlichen Beurteilung entgegen steht (dazu b).
52a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist vorliegend unabhängig davon zu prüfen, dass eine Baugenehmigung für das Gebäude mit straßenseitigen Balkonen von 4,40 m Breite vorliegt.
53Es kommt nicht darauf an, ob dies - wie die Beklagte geltend macht - schon daraus folgt, dass wegen einer in wesentlicher Hinsicht abweichenden Bauausführung der Balkone von einer Bindungswirkung der erteilten Baugenehmigung nicht mehr auszugehen ist. Denn jedenfalls stellt die zur Beurteilung gestellte bauliche Änderung - durch Verglasung der Balkone i. V. m. der damit ermöglichten Nutzung als abgeschlossene Räumlichkeit, mithin nicht nur als Balkon zum offenen Austritt und gelegentlichen Aufenthalt - ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 29 BauGB) dar, was dazu führt, dass die Genehmigungsfrage insgesamt erneut aufgeworfen wird.
54Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
55Deshalb kann sich der Kläger auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen, der die beabsichtigten Änderungen „umfassen“ könnte. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen aktiven Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 ‑ 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100 = BauR 2006, 959.
57Durch die mit der Errichtung der Verglasung bewirkte Schließung der Balkone und die so ermöglichte Nutzung als Teil der jeweiligen Wohneinheiten stellen sich neue Fragen, die für die Genehmigungsfähigkeit erheblich sind. So wird etwa die Geschossfläche des Hauses nicht nur tatsächlich, sondern auch in rechtlich nicht unerheblicher Weise vergrößert. Nach § 20 Abs. 4 BauNVO bleiben zwar Balkone bei der Berechnung der Geschossflächenzahl, die ihrerseits für das Maß der baulichen Nutzung von Belang ist (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, § 17 BauNVO), außer Betracht. Anderes gilt aber für die durch die Verglasung hier hergestellten Bestandteile des Gebäudes in Gestalt der Balkone mit Verglasung. Solche Bestandteile sind - unabhängig davon, ob es sich im Rechtssinne um Wintergärten oder Erker handelt, wie die Beklagte meint - weder in § 20 Abs. 4 BauNVO ausdrücklich genannt noch nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig oder zulassungsfähig. Aus der abstandsrechtlichen Privilegierungsregelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW, der auch „Erker“ erwähnt, folgt nichts anderes. Denn die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach dieser Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW liegen hier nicht vor. Bei einer Breite von tatsächlich etwa 4,50 m sind die Balkone im Verhältnis zur Breite des Gebäudes von knapp 8,50 m zu breit, um nach dieser Bestimmung privilegiert zu sein.
58b) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Fluchtlinienplan Nr. 272 der Beklagten als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB kraft Überleitung nach den Bestimmungen des § 233 Abs. 2 und 3 BauGB zu werten,
59vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 10 A 2500/12 -, BauR 2014, 817, m. w. N.,
60und noch wirksam ist und ob er eine Baugrenze festsetzt, die die zur Genehmigung gestellten Bestandteile überschreiten. Denn die zur Genehmigung gestellte Bebauung fügt sich jedenfalls nach der überbauten Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
61Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
62Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu aa) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu bb); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu cc).
63aa) Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
65Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
67Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
69Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Fotos sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in seinem Ortstermin in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung an der Q. Straße zwischen der T.---straße und dem F.----platz erfasst. Maßgeblich für diese Abgrenzung sind die Baustrukturen und die Sichtbeziehungen. Der Bebauungsplan für das auf der gegenüber liegenden Straßenseite liegende Baugebiet ist hingegen - anders als die Beklagte meint - nicht für die Abgrenzung maßgeblich.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 ‑ 4 C 16.73 -, BauR 1976, 185.
71Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung entlang der Q. Straße nördlich der Einmündung der T.---straße - dort befinden sich die erstinstanzlich benannten Bezugsobjekte Q. Straße Nr. 5, 7, 36 - nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
72Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 ‑ 4 B 74.03 -, juris.
74Eine solche Grenze verläuft hier im Bereich der Einmündung der T.---straße , hinter der der nördliche Abschnitt der Q. Straße abknickt. Der südliche Bereich, in dem sich das Haus Q. Straße 22 befindet, ist maßgeblich geprägt durch den dominierenden, mit Baumbestand ausgestatteten Grünstreifen, der die beiden Richtungsfahrbahnen der Q. Straße hier trennt und diesem Teil der Straße auf beiden Seiten den Charakter einer aufgelockerten parkähnlichen Wohnoase vermittelt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und entspricht dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Davon unterscheidet sich der weiter nördlich gelegene Teil der Q. Straße, der wesentlich enger bebaut ist und über keinen prägenden Mittelstreifen mit Baumbestand verfügt, in erheblicher Weise. Das Gleiche gilt für die Bereiche im weiteren Verlauf der T.---straße . Im Süden markiert der F.----platz eine städtebauliche Zäsur, die die maßgebliche Umgebung abschließt.
75Maßgeblich für diese Abgrenzung ist ferner das Vorhandensein bzw. Fehlen von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Der nördlich angrenzende Bereich des abknickenden Verlaufs der Q. Straße ist vom Bereich des Vorhabengrundstücks aus ebenso wenig sichtbar, wie die Bereiche an der T.---straße oder die vom F.----platz in verschiedene Richtungen verlaufenden Straßen. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
76Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 ‑ 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
77bb) In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für die zur Genehmigung gestellte Bebauung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
78Die genannten Bezugsobjekte an der Q. Straße Nr. 5 und 7 bzw. Nr. 36, die im Ortstermin aufgesucht worden sind, liegen außerhalb des genannten Bereichs und sind deshalb nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen. Andere Vorbilder für eine vergleichbar tiefe Bebauung zur Straßenseite hin konnten im Ortstermin, wie dem Senat in der Beratung vermittelt worden ist, auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Q. Straße im genannten Bereich nicht festgestellt werden.
79cc) Das Vorhaben ist nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung bauplanungsrechtlich zulässig.
80Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
82Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten , Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten in Höhe von 910,38 € entstanden, deren Erstattung sie von dem Beklagten verlangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die Bodenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 684 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfaßt. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.II.
1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer , der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Be-seitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 235, 240; 110, 313, 314 f.; 142, 227, 237; Senat, BGHZ 60, 235, 243; 97, 231, 234; 106, 142, 143; zuletzt Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 69; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 90; Palandt /Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdn. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rdn. 22; Larenz /Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., Rdn. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 153).
b) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit Kohlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, BGHZ 66, 37, 39; 156, 172, 175; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Mertens, NJW 1972,
1783, 1785; Lohse, AcP 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Verunreinigung des Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGHZ 110, 313, 315), mit Chemikalien (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643, 644 f.; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl (BGHZ 142, 227, 237; vgl. auch BGHZ 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 93; Soergel /Mühl, § 1004 Rdn. 29; Baur, AcP 175 [1975], 177, 179 f.). Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache , weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme (AK-BGB/Kohl, § 1004 Rdn. 50 f.; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 112; Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; ders. in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1273 f.; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217 unter 2 b; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdn. 28; Larenz/Canaris, aaO, S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 472; Roth, JZ 1998, 94, 95). Die Beschränkung der den negatorischen Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchti-
gung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische „Rechtsusurpation“, hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW 1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem Eigentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer – wie im Fall einer Bodenkontamination – an der Ausübung seiner uneingeschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür Verantwortliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 43 f., 113; Picker in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 338; Wilhelm, aaO, Rdn. 1273; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der damit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wertung (vgl. Motive III, S. 425), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, aaO, S. 689, 696; Roth, JZ 1998, 94, 95). 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen
des verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
a) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde (Senat, BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet , daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, § 1004 Rdn. 112). Geschuldet ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 64; Erman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 7; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 71; Baur/Stürner, aaO, Rdn. 7, 20; Larenz/Canaris, aaO, S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock , AcP 197 [1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin – wie hier - den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (Senat , Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Hefermehl, § 1004 Rdn. 21; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; Wolf, aaO, Rdn. 319; Kluth, WiB 1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 480). Indem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur
Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des Erdreichs und dessen Entsorgung (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (Senat, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999, IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet (Senat, BGHZ 135, 235, 238; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (Senat, Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angespro-
chene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung abzugrenzen ist (Senat, BGHZ 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht umfaßt (Larenz/Canaris, aaO, S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242, 243; Roth, JZ 1998, 94, 95; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des negatorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283; Vollkommer , NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, 962 Satz 3, 1005 BGB, ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Bodenschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1 BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) verantwortlich.
a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein „schadensursächliches Verschulden“ des Beklagten nicht erbracht. Trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden des Beklagten im Sinne von § 276 BGB scheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, daß die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den Beklagten zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Sicherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von
der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, daß die für die Bodenverunreinigung etwa verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüssigkeit zunächst in den Schuppen des Beklagten verbracht haben.
b) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er auch nicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232).
c) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJWRR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03,
NJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des Beklagten von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, daß der Beklagte Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 39, Flurstück 4 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger
i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ausgebildeter Landwirtschaftsmeister und Vollerwerbslandwirt. Im vorliegenden Verfahren verfolgt er das Ziel, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos zu erteilen. Ursprünglich hatte der Kläger die Errichtung des Fahrsilos in Verbindung mit einer Biogasanlage geplant und hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; das anschließende Verwaltungsstreitverfahren bei dem VG Köln - 13 K 6751/09 - ist, nachdem der Kläger die Planungen für eine Biogasanlage aufgegeben und die Klage zurückgenommen hatte, seit Juli 2014 abgeschlossen. Die Hofstelle des Klägers befindet sich im Innenbereich von L. -J. . Von dort aus bewirtschaftet er umfangreiche Flächen in der Umgebung im Stadtgebiet der Beklagten und im Gebiet der Stadt F. .
3Der Kläger ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. Land, Flur 39, Flurstück 4, in L. -J. . Das Grundstück liegt südlich des Flurstücks 5, das im Eigentum der Beklagten steht. Nördlich davon liegt das ebenfalls dem Kläger gehörende Flurstück 6, auf dem er ein Betriebsleiterwohnhaus und ein Altenteilerhaus errichten wollte; das in diesem Zusammenhang betriebene Verfahren - 7 A 1778/13 - ist durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats abgeschlossen worden.
4Das Vorhabengrundstück liegt etwa 500 Meter westlich von L. -J. .
5Es ist Teil einer etwa 500 x 800 Meter großen, weitgehend ebenen Fläche, die im Süden durch die Kreisstraße 15 (A.------straße ), im Osten durch die J1. Straße, in Norden durch die Straße Vor dem E. und im Westen durch einen teils asphaltierten Feldweg begrenzt wird, der die Straße Vor dem E. mit der Kreisstraße 15 verbindet. Der südöstliche Bereich dieser Fläche ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich am Rand von J. eine geologische Struktur, die die Beklagte als Prallhang eines ehemaligen Rheinarms interpretiert. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich bereits eine große Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Hierfür hatte die Beklagte unter dem 27. Juli 2005 eine Baugenehmigung und eine landschaftsrechtliche Genehmigung erteilt. Bis zu dieser Halle ist der von Norden führende Weg asphaltiert, nach Süden hin zur Kreisstraße 15 ist der Weg nicht mehr mit einer Asphaltdecke befestigt. Auf der gegenüberliegenden Seite dieses Wegs befindet sich unmittelbar angrenzend ein größerer Abgrabungsbereich mit Kieslagerplatz, Verladeeinrichtungen, einem weithin sichtbaren Hochsilo und weiteren Gebäuden einer Transportbetonanlage.
6Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellte in dem Bereich des Vorhabens ursprünglich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Im Rahmen der ersten Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich L. -N. /-S. /-J. (117. Änderung) beschloss der Rat der Beklagten unter anderem auch für den vorgenannten Bereich geänderte Darstellungen. Nunmehr wurde eine Grünfläche und zugleich eine „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde von der Bezirksregierung L. durch Verfügung vom 14. Oktober 2003 mit dem folgenden Zusatz genehmigt:
7„Ausgenommen von der Genehmigung wird das Signet für die Umrandung der Fläche für Abgrabungen in Bereich N. /J. .“
8Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass die früheren Anpassungsbestätigungen die beabsichtigte Änderung der Abgrabungsfläche nicht einschlössen, die Änderung der Abgrabungsbereichsdarstellung sei, da ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu vermuten sei, erörterungspflichtig und somit nicht genehmigungsfähig. Im Amtsblatt der Beklagten vom 26. November 2003 machte die Beklagte die Genehmigung der Änderung bekannt.
9In dem 1991 beschlossenen und nachfolgend mehrfach geänderten Landschaftsplan der Beklagten ist der Bereich des Vorhabens vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets 18 erfasst. Ferner stellt der Landschaftsplan für diesen Bereich das Entwicklungsziel 3 “Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ dar. Für den Abgrabungsbereich westlich der Vorhabenfläche trifft der Landschaftsplan die Rekultivierungsfestsetzung Nr. 204, nördlich des Vorhabengrundstücks ist in etwa 300 Meter Entfernung die Pflanzung einer Baumgruppe festgesetzt (Festsetzung 2.2-18).
10Am 12. Mai 2011 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Fahrsilos mit einer Fläche von 35 x 73 Metern auf dem Vorhabengrundstück. Er legte hierzu unter anderem eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2011 vor. Darin heißt es: Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb des Klägers aufgrund der Gewinnsituation dauerhaft als Vollerwerbsbetrieb existieren werde. Die Größe des geplanten Fahrsilos für die Lagerung von Silomais und Ganzpflanzensilage stehe zur angebauten Maisfläche und zu dem zu erwartenden Ertrag in einem angemessenen Verhältnis. Die dem Antrag beigefügte Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben gibt die Betriebsflächen im Eigentum des Klägers mit 60 Hektar und die gepachteten Betriebsflächen mit insgesamt 209 Hektar an.
11Mit Bescheid vom 3. Mai 2012, zugestellt am 5. Mai 2012, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Bei dem Fahrsilo handele es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Durch das Vorhaben würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als Grünfläche dargestellt, außerdem handele es sich um eine Vorratsfläche für Kompensationsmaßnahmen, welche Schwerpunktraum für landschaftsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen sein solle. Selbst ein privilegiertes Vorhaben sei vorrangig auf anderen Flächen zu realisieren. Auch widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans. Das Vorhaben beeinträchtige zudem die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Landschaftsbilds. Das Vorhaben sei Teil einer sukzessiven Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets und des Außenbereichs. Zusammen mit der bereits existierenden Lagerhalle und den beantragten abgelehnten Wohnhäusern und der Biogasanlage sei eine starke Beeinträchtigung des Schutzgebiets gegeben. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets ziele auch darauf ab, die Terrassenkante am Nordrand von J. als prägendes Strukturelement des Landschaftsbilds zu erhalten. Diesem Interesse stehe das Vorhaben entgegen. Zudem sei der Landschaftsraum Teil der nach der „Regionale 2010 Planung“ zu realisierenden „Rheinischen Gärten“.
12Der Kläger hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben.
13Er hat zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung begehrt und zur Begründung vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Ein anderes gleichwertiges Grundstück stehe ihm zur Realisierung nicht zur Verfügung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb durch Errichtung der Maschinen- und Lagerhalle bereits teilweise auf dieses Grundstück ausgesiedelt worden sei. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, weil sie wegen der Gefahr einer Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zunächst beanstandet habe, dass er Maissilage als Feldsilo angelegt habe. Durch das Fahrsilo wolle er diesen Gefahren gerade vorbeugen.
14Der Kläger hat - nach einem Hinweis des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts auf das Fehlen einer landschaftsrechtlichen Befreiung sowie eines Brandschutzkonzepts - beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 39, Flurstück 4 zu erteilen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie der Klageänderung widersprochen und weiterhin ausgeführt, diese sei nicht sachdienlich, da das Fehlen einer landschaftsrechtlichen Befreiung dem Vorhaben weiter entgegenstehe. Im Übrigen finde sich in dem betroffenen Bereich eine Terrassenkante, dabei handele es sich um einen Prallhang eines früher dort verlaufenden Bereichs eines Rheinarms.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil er trotz Hinweises des Gerichts keine den Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechende Betriebsbeschreibung vorgelegt habe. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung enthalte keine Angaben zu Kosten und Nutzen des landwirtschaftlichen Betriebs. Diese Angaben seien aber zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich, namentlich um die Nachhaltigkeit des Betriebs und damit seine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könnten nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei nicht geklärt, ob es sich beim Betrieb des Klägers um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift handele. Dem Gericht seien trotz Aufforderung nicht die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, um eine abschließende Beurteilung der Nachhaltigkeit vorzunehmen. Angesichts des hohen Anteils von Pachtland an der Gesamtbetriebsfläche sei die Kenntnis der Laufzeit der einzelnen Pachtverträge erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob dem Kläger die für den fortdauernden Betrieb erforderliche Fläche auch nachhaltig zur Verfügung stehe. Trotz Aufforderung des Gerichts habe er keine die Laufzeit der Pachtverträge ausweisende Übersicht, sondern nur einen Pachtvertrag in Kopie vorgelegt. Der vorgelegte Vertrag beziehe sich nur auf etwa ein Sechstel der nach den Angaben des Klägers gepachteten Fläche, ohne deren Lage wiederzugeben. Auch Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs, aus denen sich ablesen ließe, dass von einer Nachhaltigkeit ausgegangen werden könne, seien trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt worden. Aus den gleichen Gründen könne auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben einem unterstellten landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung sei die Kenntnis der Laufzeit der Pachtverträge erforderlich. Als sonstiges Vorhaben sei die Errichtung des Fahrsilos unzulässig, da es jedenfalls entgegen § 35 Abs. 3 BauGB dort verankerte öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen darstelle. Bei dieser Darstellung handele sich um eine konkrete Standortausweisung, der eine die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ausschließende Bedeutung zukomme.
20Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Voraussetzungen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt seien, diesem Betrieb diene das Vorhaben der Errichtung eines Fahrsilos für Maissilage, öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
21Der Kläger beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie nimmt Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend u. a. vor, die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien nicht unwirksam, insbesondere bestünden keine formellen Bedenken gegen die 117. Änderung des Plans.
26Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14. Januar 2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem Verfahren betreffend die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses und Altenteilerwohnhauses im Rahmen einer Betriebsverlagerung - 7 A 1778/13 -, bzw. dem abgeschlossenen Verfahren betreffend die Errichtung einer Biogasanlage (VG Köln 13 K 6751/09), sowie die zu den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, ferner auf die Aufstellungsvorgänge zu der genannten Änderung des Flächennutzungsplans und auf den Landschaftsplan der Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
29I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
301. Gegen die Klageänderung in Gestalt des Übergangs von einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zu einer auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids gerichteten Verpflichtungsklage,
31vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 1548/12 -, BauR 2013, 1259,
32bestehen keine prozessualen Bedenken.
332. Es fehlt auch nicht etwa am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil dem begehrten Vorbescheid anderweitige Hindernisse in Gestalt eines landschaftsrechtlichen Verbots bzw. bauordnungsrechtlicher Brandschutzanforderungen entgegenstehen könnten und deshalb die Erteilung des Vorbescheids für den Kläger nutzlos wäre. Denn solche Hindernisse erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. Dies ergibt sich schon aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Sachbescheidungsinteresses im Abschnitt II. seiner Entscheidungsgründe. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob sich aus den Festsetzungen des Landschaftsplans überhaupt ein wirksames Verbot in Bezug auf die Errichtung der Anlage ergibt, und dementsprechend eine Befreiung erforderlich wäre oder ob es diesen Festsetzungen schon wegen durchgreifender formeller Mängel des Plans an der Rechtsverbindlichkeit fehlt.
343. Es fehlt auch nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag gegenüber der Beklagten.
35Vgl. zum Antragserfordernis: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184.
36Dieser Antrag ist jedenfalls während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestellt worden. Aus den nachfolgenden Gründen ist dieser Antrag auch inhaltlich ausreichend. Da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, reichte es, dass dieser Antrag während des Gerichtsverfahrens gestellt wurde. Die Beklagte hatte ausreichende Gelegenheit zu einer sachlichen Befassung mit diesem geänderten Begehren (vgl. § 75 Satz 2 VwGO).
37II. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte dazu zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung des Fahrsilos zu erteilen, ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine solche Verpflichtung der Beklagten. Die maßgeblichen Voraussetzungen nach §§ 71, 75, 69 BauO NRW sind erfüllt.
381. Es fehlt zunächst nicht an einem ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung des Vorbescheids (vgl. §§ 71, 69 BauO NRW).
39Die für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrags grundsätzlich erforderlichen Antragsunterlagen waren in dem maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden. Maßstab hierfür ist § 71 i. V. m. § 69 BauO NRW unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bauprüfverordnung - BauPrüfVO. Nach § 16 BauprüfVO sind die zur Beurteilung des Vorhabens „erforderlichen“ Vorlagen einzureichen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war der Antrag danach allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, deshalb unvollständig, weil detaillierte Angaben zu Kosten und Nutzen des Betriebs sowie ein Nachweis der Pachtflächen des Betriebs fehlten. Diese Angaben sind zwar grundsätzlich erforderlich, um das Vorliegen eines nachhaltigen, auf Dauer angelegten und lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs feststellen zu können. Zu diesen Aspekten lag allerdings hier eine ausführliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vor, auf deren Grundlage die Voraussetzungen der Privilegierung des Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinreichend beurteilt werden konnten. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben in dieser Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Pachtflächen durch Pachtverträge mit der Beklagten selbst gesichert ist, was sich aus den vom Senat beigezogenen Vorgängen zu dem parallel betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die ursprünglich beabsichtigte Errichtung einer Biogasanlage am gleichen Standort ergab. In diesen Vorgängen sind im Übrigen auch umfangreiche weitere Eigentumsflächen bzw. Pachtflächen nachgewiesen. Abgesehen davon hatte im Übrigen auch im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für die bestehende Halle des Klägers eine entsprechende Prüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden.
402. Es fehlt nicht an einem Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Aus den vorstehenden Gründen kann insbesondere nicht von einem offensichtlichen landschaftsrechtlichen Genehmigungshindernis die Rede sein, das der Erteilung eines Vorbescheids entgegenstünde.
41Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, BauR 2003, 1870 = BRS 66 Nr. 159.
423. Das Vorhaben des Klägers ist auch planungsrechtlich nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmung des § 35 BauGB zulässig. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dazu a); dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen (dazu b), es ist ausreichend erschlossen (dazu c), es genügt auch den Anforderungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB (dazu d) und ist nicht an Raumordnungsvorgaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu messen (dazu e).
43a) Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt (dazu aa)), dem das Vorhaben, das nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, im Sinne des Gesetzes dient (dazu bb)).
44aa) Der Kläger führt im Sinne des Gesetzes einen landwirtschaftlichen Betrieb.
45Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten der jeweiligen Region, in der Landwirtschaft betrieben wird.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BRS 67 Nr. 95 = BauR 2005, 1134 und zum Betriebsbegriff ferner BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BRS 79 Nr. 111 = BauR 2013, 207.
47Auf der Grundlage der Angaben des Klägers, der von ihm eingereichten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung von der bisherigen Hofstelle des Klägers gewonnen, und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in diesem Sinne einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.
48Zur Landwirtschaft gehören nach der Legaldefinition des § 201 BauGB u. a. der Ackerbau, und die Wiesen- und Weidewirtschaft. Nach den Angaben des Klägers und der Landwirtschaftskammer, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, betreibt der Kläger überwiegend Ackerbau durch Anbau von Mais bzw. Zuckerrüben und auch in geringerem Umfang Wiesen- und Weidewirtschaft.
49Diese landwirtschaftliche Betätigung des Klägers erfüllt auch die oben genannten Anforderungen einer betrieblichen Organisationsform. Der Kläger verfügt als Landwirtschaftsmeister über die erforderliche fachliche Qualifikation sowie in Form von Maschinen, eigenem Grund und Boden sowie umfangreichem, langfristig gesichertem Pachtland die erforderlichen sachlichen Mittel. Die erforderliche Nachhaltigkeit in zeitlicher Hinsicht ist durch die angegebene, in Aussicht genommene Tätigkeit des landwirtschaftlich ausgebildeten Sohns des Klägers, des Herrn Peter Schwarz, nachgewiesen. Diese durch die vorliegenden Akten und insbesondere die - zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats - aktualisierten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen dokumentierten Verhältnisse erlauben keine beachtlichen Zweifel daran, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen handelt. Solche Zweifel hat im Übrigen auch die Beklagte nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
50bb) Das Vorhaben des Klägers, das zweifelsfrei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt, „dient“ auch im Sinne des Gesetzes diesem Betrieb.
51Nach den einschlägigen Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „dient“ ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60 = BauR 1973, 101.
53Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den zutreffenden Erwägungen in den eingereichten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW.
54Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats mit dem Einwand entgegengetreten, ein solches „Dienen“ könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, weil es auch in Betracht käme, die Siloanlage an einem anderen Standort zu errichten, der in der Nähe anderer Anbauflächen liege und den Außenbereich so mehr schone. Das überzeugt den Senat nicht. Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben für den Betrieb an dem geplanten Standort zwingend erforderlich ist oder ob auch ein anderer Standort im Außenbereich denkbar wäre. Nach dem anzulegenden Maßstab der Betrachtung eines „vernünftigen Landwirts“ und der entsprechenden äußerlich erkennbaren Prägung des Vorhabens entspricht es hier den genannten Voraussetzungen, die Anlage am geplanten Standort zu errichten, weil dieser Standort durch die bestehende, von der Beklagten für landwirtschaftliche Zwecke genehmigte Halle vorgeprägt ist und keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt oder ersichtlich sind, dass ein anderer Standort für die betrieblichen Zwecke besser oder zumindest ebenso geeignet wäre und den Außenbereich weniger in Anspruch nähme.
55b) Dem Vorhaben stehen auch nicht öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.
56Ob im Einzelfall öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege einer nachvollziehen Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, juris, m. w. N.
58Daran gemessen setzen sich die von der Beklagten aufgezeigten sowie auch sonstige in Betracht kommende öffentliche Belange weder für sich genommen noch bei einer Gesamtwürdigung gegenüber dem Vorhaben des Klägers durch.
59aa) Dies gilt zunächst für die Darstellungen des Flächennutzungsplans, auf die sich die Beklagte in erster Linie beruft.
60Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb eine Erweiterung der seinem Betrieb dienenden Anlagen regelmäßig erreichen, ohne dass die Darstellung des Flächen-nutzungsplans dem entgegen stehen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Flächennutzungsplan eine konkrete standortbezogene Aussage enthält. Darstellungen eines Flächennutzungsplans können zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind. Da der Gesetzgeber die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein für zulässig erklärt hat, ohne jedoch eine Entscheidung über den konkreten Standort zu treffen, können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen. Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereichs müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiterer Konkretisierung bedürftige Standortentscheidung enthalten.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79 = BauR 1985, 541, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BauR 1984, 269 = BRS 42 Nr. 91 und vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BRS 69 Nr. 32 = BauR 2006, 52.
62Nach diesen Grundsätzen stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten für den Vorhabenbereich im Sinne einer Grünfläche sowie einer „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ dem Vorhaben nicht entgegen, weil es sich bei beiden Darstellungen nicht um konkrete standortbezogene Aussagen im vorstehenden Sinne handelt (dazu aaa); abgesehen spricht ohnehin Vieles dafür, dass der Flächennutzungsplan jedenfalls hinsichtlich dieser Darstellungen unwirksam ist, weil er an zumindest einem beachtlichen formellen Fehler leidet (dazu bbb).
63aaa) Bei der genannten Darstellung einer „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“, deren Inhalt im Erläuterungsbericht näher dargestellt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben durchsetzen könnte.
64Aus der inhaltlichen Erläuterung der Darstellung im Rahmen des Erläuterungsberichts des Flächennutzungsplans ergibt sich, dass es sich um langfristig angestrebte Maßnahmen handelt, die auch im Falle ihrer Verwirklichung nicht jegliche landwirtschaftliche Nutzung ausschließen, sondern eine so genannte „extensive Landwirtschaft“ (z. B. Hochstammobstbaumwiesen, Beweidung durch Schafe, Pferde oder Rinder) ausdrücklich einschließen. Zugleich ergibt sich aus der vorliegende Planurkunde, dass mit einer entsprechenden Darstellung umfangreiche Flächen des Plangebiets überzogen worden sind, ohne dass innerhalb dieser Flächen einzelne Maßnahmen zeichnerisch oder textlich näher konkretisiert worden wären. Daraus ergeben sich durchgreifende Zweifel daran, dass gerade auch im Bereich des Vorhabengrundstücks solche Maßnahmen als konkrete standortbezogene Darstellungen angelegt sind, mit der Folge, dass sie einem privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben durchgreifend entgegenstehen könnten.
65Entsprechendes gilt für die Darstellung einer Grünfläche. Anderes hat die Beklagte in diesem Zusammenhang im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht.
66bbb) Abgesehen davon spricht Vieles dafür, dass die in Rede stehenden Darstellungen jedenfalls mit Blick auf einen formellen Mangel der 117. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam sind.
67Wird ein Plan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter Auflagen bzw. Einschränkungen genehmigte Plan von der Gemeinde so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluss), kann ein solcher Plan nicht wirksam werden.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 A 188/02 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG.
69Ein solcher Sachverhalt dürfte hier vorliegen.
70Für die 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten, in der die genannten Darstellungen beschlossen worden sind - ursprünglich war eine landwirtschaftliche Fläche im Vorhabenbereich dargestellt - fehlt ein Beitrittsbeschluss der Beklagten.
71Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 14. Oktober 2003 war inhaltlich in rechtlich erheblicher Weise - in Bezug auf das Signet „Fläche für Abgrabungen“, das einen Bereich zwischen J. und N. betraf - eingeschränkt. Durch die partielle Nichtgenehmigung sollte nach der Vorstellung der Aufsichtsbehörde, wie sich aus der Bezugnahme auf ihre früheren Stellungnahmen ergab, verhindert werden, dass außerhalb der gekennzeichneten Abgrabungsfläche weitere Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen ausgeschlossen sein könnten. Ungeachtet dieser erheblichen inhaltlichen Maßgabe hat die Beklagte kurz darauf - den Akten, die die Beklagte mit fortlaufenden Blattzahlen versehen vorgelegt hat, lässt sich ein Beitrittsbeschluss nicht entnehmen - die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans veranlasst. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Heilung dieses Mangels sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dass der Mangel aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 20. April 2015 - unter Bezugnahme auf eine ältere, zu einer überholten Gesetzesfassung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vorgebrachten Gründen ausnahmsweise unerheblich ist, hält der Senat für fernliegend; diese Frage lässt er indes mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
72Ebenso lässt der Senat offen, ob die Änderung des Flächennutzungsplans ferner in dem in Rede stehenden Umfang an einem materiellen Mangel leidet. Zwar dürfte es auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. § 1 a Abs. 3 Satz 1, § 135a, § 200a BauGB grundsätzlich in Betracht kommen, dass bereits im Flächennutzungsplan Darstellungen nach Maßgabe eines abgewogenen Konzepts für den gesamten Planungsraum ausgewiesen werden, die sich auf Flächen beziehen, die zum Ausgleich für später erfolgende Eingriffe an anderer Stelle in Anspruch genommen werden sollen.
73Vgl. etwa Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 389.
74Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen setzt jedenfalls im Rahmen nachfolgender Bebauungsplanungen voraus, dass die Gemeinden Eigentum an der Fläche bzw. zumindest unbefristete Verfügungsrechte besitzt.
75Vgl. OVG NRW Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
76Dies wirft die Frage auf, ob eine Rechtsgrundlage für entsprechende Darstellungen auf Flächen, die im privaten Eigentum stehen, ohne durch unbefristete Verfügungsrechte des Planungsträgers belastet zu sein, vorhanden ist.
77bb) Dem Vorhaben stehen auch nicht Darstellungen des Landschaftsplans, auf die sich die Beklagte des Weiteren nach wie vor beruft, als öffentlicher Belang durchgreifend entgegen. Die Darstellung des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie entsprechend den vorstehenden Grundsätzen gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzungsfähig ist. Gegen die Annahme einer auch insoweit erforderlichen konkreten standortbezogenen Aussage spricht schon der Umstand, dass in dem Landschaftsplan der Beklagten für diesen Bereich, anders als in der Umgebung etwa nördlich der Straße Vor dem E. oder im Randbereich von J. , keine konkreten Festsetzungen für Maßnahmen zur Ausgestaltung der Landschaft im Sinne dieses Entwicklungsziels vorgesehen sind. Solche konkreten Festsetzungen wären nach § 26 Abs. 1 LG NRW möglich gewesen, wenn die Konzeption des Entwicklungsziels, das Auskunft über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung geben soll (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 LG NRW), so zu verstehen wäre, wie die Beklagte dies prozessual geltend macht. Danach kann dahinstehen, ob die entsprechende Darstellung eines Entwicklungsziels nicht ohnehin aus Rechtsgründen unwirksam ist.
78cc) Auf den Belang der Eigenart der Landschaft beruft sich die Beklagte nicht,
79im Übrigen steht der Belang ohnehin entsprechend den vorgenannten Ausführungen zu aa) dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen.
80dd) Das Gleiche gilt für den Belang § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
81ee) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf die sich die Beklagte beruft, stehen dem Vorhaben ebenso wenig entgegen.
82Diese Belange beziehen sich unabhängig von förmlichen Schutzgebietsfestsetzungen nach Maßgabe des Landesrechts sowie von besonders zu erörternden Belangen des optischen Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) auf sonstige Aspekte im Sinne einer Auffangfunktion. Auch Gebiete außerhalb förmlicher Unterschutzstellung werden dadurch geschützt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht in tatsächlicher Hinsicht beeinträchtigt werden dürfen.
83Vgl. dazu näher Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2012, Rn. 92 f. zu § 35, m. w. N.
84Die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung als solche ist nach diesen Grundsätzen nicht zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine hiervon unabhängige, rechtlich erhebliche Schutzwürdigkeit des Umgebungsbereichs sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach den vorliegenden Akten und den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, handelt es sich um eine intensiv bewirtschaftete Ackerfläche.
85ff) Ebenso wenig steht der öffentliche Belang des Schutzes des Landschaftsbilds im Sinne eines „optischen“ Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegen.
86Dies gilt zunächst, soweit das geplante Vorhaben als solches in der Umgebung in den Blick genommen wird. Optisch fiele das Vorhaben gegenüber der bestehenden, von der Beklagten für landwirtschaftliche Zwecke genehmigten Halle des Klägers und der benachbarten Transportbetonanlage nicht ins Gewicht. Dies ergeben die Eindrücke der Betrachtung der Vorhabenfläche, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung aus verschiedenen Perspektiven gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Blickachsen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Durch den relativ niedrigen Baukörper des Fahrsilos wird unter Berücksichtigung der bestehenden prägenden Anlagen (Halle und Hochsilo der Transportbetonanlage) auch der von der Beklagten betonte optische Aspekt der Sichtachsen von Norden her mit Blick auch zu dem früheren Prallhang des Rheins nicht wesentlich beeinträchtigt. Ebenso wenig wird der Blick von Westen her auf den ehemaligen „Prallhang“ am Rand von J. durch den dazwischen liegenden Bereich des Fahrsilos in erheblicher Weise beeinträchtigt. Auch insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der „Prallhang“ durch die umfangreiche Bebauung im Randbereich von J. ohnehin als prägnante Erscheinung dem objektiven Betrachter nicht ohne Weiteres ins Auge springt.
87gg) Belange des Bodenschutzes stehen dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen.
88Wird Boden, der für eine landwirtschaftlich Nutzung - wie hier - insbesondere durch Ackerbau geeignet ist, in Anspruch genommen, steht das einem privilegierten Vorhaben nicht von vornherein entgegen. Dass im Hinblick auf die Versiegelung einer nicht unerheblichen Bodenfläche die Möglichkeit der unmittelbaren Versickerung von Niederschlägen durch den natürlichen Boden und damit die Regenerierung von Grundwasser beeinträchtigt wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Bodenversiegelung fällt schon deshalb nicht erheblich ins Gewicht, weil in der Umgebung des Vorhabens größere versickerungsfähige Flächen und hinreichend funktionsfähige Böden erhalten bleiben.
89c) Das Vorhaben ist schließlich auch hinreichend erschlossen. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Karten, Plänen und Fotografien kann das Vorhaben von Norden her über den Weg Vor dem E. auf dem gleichen asphaltierten Wegabschnitt angefahren werden, der auch die Transportbetonanlage erschließt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erschließung wegen des Umfangs des Verkehrs, d. h. der Häufigkeit der Verkehrsbewegungen bzw. des Gewichts der Fahrzeuge, nicht ausreichend sein könnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
90d) Es steht auch § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB, wonach auch ein nach Abs. 1 zulässiges Vorhaben in einer flächensparenden und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen ist, dem Vorhaben nicht entgegen.
91e) An den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist das Vorhaben nicht zu messen. Es handelt sich nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Ein Vorhaben ist nur dann raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Ob ein Vorhaben in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.
92Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 -,DVBl. 2015, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 S 1306/01 -, BRS 64 Nr. 97 = BauR 2002, 443.
93Solche Auswirkungen vermag der Senat bei Würdigung der vorstehend dargestellten Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen. Es kann hier angesichts der in raumordnungsrechtlicher Perspektive geringen Größe des Vorhabens und mangels anderer für eine Raumbedeutsamkeit sprechender Umstände nicht von einer Raumbedeutsamkeit ausgegangen werden.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren ging zwar konkludent mit einer teilweisen Rücknahme einher, deren Umfang betrachtet der Senat allerdings als geringfügig, sodass sie bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben kann.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor.
4Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen:
5- 6
1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- 7
2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden?
- 8
3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?
Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011.
10Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage.
11Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben.
12Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am
131. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am
1416. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht.
15Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
16Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden.
17Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
18Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei.
19Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach
20§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach
21§ 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in
2450765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden,
27weiter hilfsweise,
28festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt.
33Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt.
34Die Klägerin trägt vor:
35Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort.
36Die Klägerin beantragt,
37unter Ergänzung des Beschlusses vom
389. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen,
39hilfsweise
40das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom
411. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden.
42Die Beklagte beantragt,
43den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
44Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten.
45Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg.
48Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus
49§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein.
50Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a.
51Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war.
52Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173.
53So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746,
55für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht.
56Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre.
57Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.
58Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010
59- 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338.
60Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte.
61Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet.
62Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist.
63Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des
64§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6627. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage,
67§ 113, Rn. 312.
68Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand.
69Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist.
70Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am
711. Februar 2011.
72Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
7427. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66
75Nr. 158.
76An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier.
77Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt.
78Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
79Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte.
80Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2).
81Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich.
82Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt.
83§ 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007
85- 9 A 4024/05 -, juris.
86Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen.
87Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
88Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51.
89Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1).
90Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum.
91Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man
92- entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre.
93Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist.
94Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5.
95Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen.
96Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen.
97Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können.
98Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
100- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
101Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10327. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -,
104BRS 66 Nr. 158.
105Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten.
106Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
108- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
109Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
111- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
112Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein.
113Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
115Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.