Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Sept. 2015 - 7 A 1589/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf einer innerstädtischen Parkplatzfläche.
3Die Klägerin beantragte am 8.11.2011 die Erteilung eines Vorbescheids für die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf einer Parkplatzfläche im Eckbereich der H. Straße und des X. -Q. -Rings in L. . Zur beabsichtigten Nutzung gab sie an: „Durchführung von Trödelmärkten, samstags während der Ladenöffnungszeiten, nicht an Sonntagen.“ Als genaue Fragestellung zum Vorbescheid war angegeben: „Grundsätzliche Prüfung der Genehmigung zur Durchführung von Trödelmärkten innerhalb der Ladenöffnungszeiten auf Grundstück Parkplatz H. Straße / X. Q. – Ring, befristet auf 2 Jahre“. Beigefügt war ein Lageplan mit farblicher Markierung der betroffenen Grundstücke. Darin waren auch Eintragungen über zwei vorgesehene Notausgänge enthalten. Ferner war eine Feuerwehrzufahrt über eine von der H. Straße nach Süden abzweigende Verkehrsanlage markiert. Die Vorhabenfläche umfasste nach den farblichen Markierungen folgende Flurstücke mit Angabe der jeweiligen Zweckbestimmung: 862, Parken; 213, Zufahrt; 870, 863, (871 teilw.), 213 (teilw.) Feuerwehrzufahrt; 882, 883, 200 Veranstaltungsfläche. In der Baubeschreibung des Vorhabens war angegeben, beabsichtigt sei die temporäre Nutzung zur Durchführung von Floh- und Trödelmärkten samstags innerhalb der Ladenöffnungszeiten, die Flächen sollten kleinteilig an die Anbieter des Markts von Waren aller Art gegen Entgelt überlassen werden, die Nutzfläche betrage ca. 9.000 qm.
4Das Flurstück 883 am westlichen Rand der Vorhabenfläche steht ebenso wie das Flurstück 200 am südlichen Ende der Vorhabenfläche sowie u. a. die Flurstücke 870 und 871 in städtischem Eigentum. Das Flurstück 882 steht ebenso wie das Flurstück 863 (vorgesehene Feuerwehrzufahrt) und das Flurstück 862 (vorgesehene Parkfläche) im Eigentum des Landes NRW. Für die Flurstücke 871 und 869 liegt ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. A. vor, nach dem die Flächen als Zuwegung und Parkplatz genutzt werden dürfen und eine Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig ist.
5Der Bereich des Vorhabens lag ursprünglich im Geltungsbereich des vom Rat der Beklagten am 22.5.2003 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 69450/08, der für die betroffene Fläche eine Gewerbegebietsausweisung enthielt und u. a. verschiedene Lärmpegelbereiche unter Bezugnahme auf die DIN 4109 festsetzte. Im Bereich der Vorhabenfläche galt ein grundsätzlicher Einzelhandelsausschluss, ausgenommen waren lediglich Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend der Befriedigung des durch die Baugebiete GE 1-7 ausgelösten Bedarfs dienen.
6Mit Bescheid vom 20.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8.11.2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben stehe der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans entgegen, die im GE 7 nur Einzelhandelsbetriebe zulasse, die überwiegend der Befriedigung des durch die Baugebiete GE 1-7 ausgelösten Bedarfs dienten. Zudem könne der geplanten Nutzung aus gewerberechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden, weil eine derartige Dauerveranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 68 GewO zuwiderlaufe.
7Am 10.2.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Schutz angrenzender zentraler Versorgungsbereiche erfordere keinen generellen Einzelhandelsausschluss. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der zeitliche Rhythmus des geplanten Markts sei nicht abschließend in der Anfrage definiert, die Veranstaltungszeit reduziere sich möglicherweise auf einmal monatlich. Der Antrag sei bestimmt genug. Eine Betriebsbeschreibung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Angaben zum Warensortiment ohnehin im Antrag enthalten gewesen seien. Zudem habe die Beklagte das Fehlen einer Betriebsbeschreibung während des Verwaltungsverfahrens nicht beanstandet.
8Am 13.2.2013 wurde der vom Rat der Beklagten am 18.12.2012 beschlossene Bebauungsplan Nr. 69450/10 bekannt gemacht. Er enthält für das betroffene Grundstück die Festsetzung eines Gewerbegebiets. Hierzu regelt eine textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, dass Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme näher beschriebenen Annexhandels - unzulässig sind. Ferner setzt der Plan unterschiedliche Lärmpegelbereiche fest. Der Geltungsbereich des Plans überdeckt den Bereich des Plans Nr. 69450/08 teilweise.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.1.2012 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8.11.2011 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Durchführung von Floh- und Trödelmärkten auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 33 Flurstücke 862/0, 863/0, 882/0, 870/0 und 213/0 zu erteilen,
11hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 69450/10 zur positiven Bescheidung der vorgenannten Bauvoranfrage verpflichtet war.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat vorgetragen: Der Antrag sei hinsichtlich der Fragestellung zum Vorbescheid schon zu ungenau. Die Bauvorlagen seien wegen fehlender Betriebsbeschreibung mangelhaft. Das Bescheidungsinteresse fehle, weil die beantragte Durchführung an allen Samstagen gewerberechtlich nicht zugelassen werden könne. Das Vorhaben sei nach dem geltenden Bebauungsplan ebenso wie nach dem Bebauungsplan Nr. 69450/08 bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die von der Klägerin behaupteten Mängel seien unbeachtlich. Es handele sich bei dem Vorhaben um ein im Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum mit einem Vollsortiment, es beeinträchtige auch die Grundzüge der Planung.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der 2013 bekannt gemachte Plan sei wirksam und schließe den der Sache nach geplanten Einzelhandel aus. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat es der Klage stattgegeben und festgestellt, die Beklagte sei bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 69450/10 am 13.2.2013 verpflichtet gewesen, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 8.11.2011 positiv zu bescheiden. Zur Begründung hat es hierzu ausgeführt: Der Anspruch auf den Vorbescheid habe bis zum 13.2.2013 bestanden. Der Plan Nr. 69450/08 sei hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses zwar wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Ansonsten sei der Plan aber wirksam gewesen und bis zum Inkrafttreten des neuen Plans planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben.
16Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Einzelhandelsausschluss sei unwirksam. Die Festsetzungen des Plans passten nicht zu dem erklärten städtebaulichen Ziel der Schaffung von Flächen für das produzierende Gewerbe. Es bestehe aber jedenfalls eine Befreiungslage. Die temporäre Nutzung der Vorhabenfläche beeinträchtige die Plankonzeption nicht und sei städtebaulich vertretbar. Die Fläche werde nach wie vor als Parkplatzfläche genutzt. Eine hochbauliche Nutzung, wie im Plan zugelassen, sei nicht absehbar. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie als Eigentümerin von Teilflächen die geplante Nutzung im Laufe des Berufungsverfahrens zivilrechtlich untersagt habe. Die zivilrechtliche Lage sei jedenfalls nicht offensichtlich in dem Sinne, dass eine Nutzung für Zwecke des beantragten Vorhabens rechtlich unmöglich sei. Sie habe die Fläche jedenfalls von der Fa. A. , die ihrerseits Mieterin der Beklagten sei, für die geplante Nutzung angemietet. Abgesehen davon könne dieser zivilrechtliche Einwand ohnehin nicht für den Hilfsantrag gelten. Ob zureichende Notausgänge vorhanden seien, sei erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Abgesehen davon könnten die Notausgänge, soweit erforderlich, noch ausgebaut werden.
17Die Klägerin beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 20.1.2012 den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
19hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22Die Beklagte trägt zur Begründung in Bezug auf den Hauptantrag vor: Der Antrag sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend bestimmt. Es fehle nach wie vor eine Betriebsbeschreibung, sodass Umfang und Warensortiment des Markts nicht erkennbar seien. Das Sachbescheidungsinteresse fehle, weil es um eine "allsamstägliche" Veranstaltung gehe, die in dieser zeitlichen Abfolge gewerberechtlich unzulässig sei. Der Antrag enthalte nicht als Minus einen anderen zeitlichen Turnus der Veranstaltung. Das Vorhaben sei nach dem geltenden Bebauungsplan unzulässig. Sie, die Beklagte, sei u. a. auch Eigentümerin der Flurstücke 883, 200 und 871; die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch das Vorhaben lasse sie nicht zu.
23Zur Begründung ihrer den Hilfsantrag betreffenden, vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Der Bebauungsplan Nr. 69450/08 sei im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das im Herbst 2013 abgeschlossen worden sei, hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlers geheilt und mit Rückwirkung zum 31.7.2003 bekannt gemacht worden. Abgesehen davon wäre der Plan - sollte die Regelung über den Einzelhandelsausschluss fehlerhaft sein - ohne den Einzelhandelsausschluss nicht erlassen worden, deshalb könne nicht von einer Teilunwirksamkeit ausgegangen werden. Bei Gesamtunwirksamkeit des Plans wäre die Vorhabenfläche als Außenbereichsinsel anzusehen gewesen. Es habe sich um eine große unbebaute Innenstadtfläche gehandelt. Nach § 35 BauGB sei das Vorhaben dort unzulässig gewesen. Das Vorhaben entspreche einem Einkaufszentrum und sei deshalb aber auch als Innenbereichsvorhaben unzulässig.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.2.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zu den genannten Bebauungsplänen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu A.); die Berufung der Beklagten ist dagegen erfolgreich (dazu B.).
27A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn ihre Klage ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig, weil das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht vorliegt.
28Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992
30- 4 B 140.92 -, juris.
31Insoweit gelten keine strengeren Anforderungen als in Bezug auf das im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Sachbescheidungsinteresse. Hierfür ist anerkannt, dass das Sachbescheidungsinteresse mit Blick auf ein entsprechendes zivilrechtliches Hindernis nur dann fehlt, wenn das Bestehen dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015
33- 7 A 1237/13 -, juris; Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 75, Rn. 166 f.
34Das Rechtschutzinteresse fehlt danach hier, weil dem beantragten Vorhaben offensichtlich ein Hindernis zivilrechtlicher Art - die Versagung der zivilrechtlichen Zustimmung der Beklagten zur Inanspruchnahme ihres Grundeigentums - entgegen steht. Dies gilt für das Flurstück 883 ebenso wie für das Flurstück 200.
35Die Flächen der Flurstücke 883 und 200 sind - abweichend von der Aufzählung im erstinstanzlichen Klageantrag - vom Vorhaben gemäß dem Vorbescheids-antrag vom 8.11.2011 umfasst, der im Berufungsverfahren weiter verfolgt wird. Dies ergibt sich aus der farblichen Markierung im eingereichten Auszug aus der Liegenschaftskarte (Blatt 2.15 der BA 1). Auf diesen Vorbescheidsantrag insgesamt ist der Verpflichtungsantrag im Berufungsverfahren bezogen.
36Die Beklagte hat im Berufungsverfahren definitiv erklärt, sie erteile keine Zustimmung für die Inanspruchnahme der genannten, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Dass eine zivilrechtliche Zustimmung für die Inanspruchnahme der Flächen der Beklagten hier erforderlich war, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls offensichtlich.
37Die Beklagte kann als Eigentümerin nach § 903 Satz 1 BGB, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen, andere von jeder Einwirkung ausschließen. Dies umfasst auch die Befugnis, die Inanspruchnahme der genannten Grundfläche für das hier in Rede stehende Vorhaben der Klägerin zu untersagen. Zu der dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierten umfassenden Sachherrschaft gehört es auch, fremde Gegenstände vom eigenen Grundstück fernzuhalten; ebenso umfasst es die Ausschließung von Einwirkungen Dritter durch das Betreten des Grundstücks.
38Vgl. etwa BGH, Urteil vom 4.2.2005 - V ZR 142/04 -, NJW 2005, 1366 und Urteil vom 26.10.1960 - V ZR 122/59 -, NJW 1961, 129.
39Mit entsprechenden Einwirkungen wäre das Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die Errichtung der Verkaufsstände der Marktteilnehmer und die Benutzung der Flächen auch durch die Besucher des Markts verbunden.
40Für ein entgegen stehendes Gesetz oder Recht eines Dritter im Sinne des § 903 Satz 1 BGB ist nichts ersichtlich.
41Das offensichtliche zivilrechtliche Hindernis für das Vorhaben wird von der Klägerin mit dem Hinweis auf einen von ihr mit der Fa. A. in gutem Glauben geschlossenen Mietvertrag für ihr Vorhaben nicht ausgeräumt oder zumindest in hinreichender Weise in Zweifel gezogen.
42Das Flurstück 883 ist ebenso wenig wie das Flurstück 200 durch die Beklagte vermietet worden. Die Beklagte hat dies im Berufungsverfahren ausdrücklich festgestellt, ohne dass dem von Seiten der Klägerin etwas entgegen gesetzt worden wäre. Auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sollte es sich so verhalten, dass die Klägerin irrtümlich davon ausging, die gesamte Vorhabenfläche sei durch die Fa. A. angemietet worden und könne deshalb an sie, die Klägerin, untervermietet werden, liegt es auf der Hand, dass die tatsächlich nicht vermieteten Flächen zivilrechtlich nicht ohne Einverständnis der Beklagten für Vorhabenzwecke der Klägerin genutzt werden dürfen.
43Liegt danach mithin ein offensichtliches zivilrechtliches Hindernis für das Vorhaben wegen des Fehlens der zivilrechtlichen Zustimmung für die Inanspruchnahme des Flurstücks 883 und ein weiteres ebensolches Hindernis mit Blick auf das Flurstück 200 vor, bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr dazu, inwieweit das Gleiche auch für die Versagung der Zustimmung zu einer Nutzung des Flurstücks 871 gilt; auch dieses Grundstück muss für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, weil die Vorhabenfläche sonst - was die Beteiligten bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben - tatsächlich nicht erreichbar wäre.
44(B.) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
45Das Verwaltungsgericht hat dem erstinstanzlichen Hilfsantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bereits unzulässig. Es fehlte an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Antrag für die Verpflichtungsklage.
46Vgl. zum Antragserfordernis: OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1779/13 -, juris, m. w. N.
47Der gestellte Antrag war schon deshalb unzureichend, weil die erforderliche Betriebsbeschreibung nicht beigefügt war. Die Betriebsbeschreibung war zwar als beigefügt bezeichnet, war aber ausweislich der vorliegenden Akten tatsächlich nicht beigefügt und ist auch - trotz der entsprechenden Beanstandung durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren - nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nachgereicht worden. Sie war entsprechend § 16 Satz 2, § 5 BauPrüfVO in der Sache erforderlich, weil es jedenfalls im Hinblick auf die planungsrechtliche Prüfung der Erschließung näherer Angaben zur voraussichtlichen Zahl der geplanten Marktstände und der erwarteten Besucher bedurft hätte. Dieser Mangel konnte nach der Umstellung des Antrags von der Verpflichtung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens auch nicht mehr geheilt werden.
48Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6.3.2014
49- 7 A 590/12 -, juris, m. w. N.
50Das Gleiche gilt für die im Antrag fehlenden Angaben zu den Herstellungskosten, deren Erforderlichkeit sich aus § 16 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 2 BauPrüfVO ergab.
51Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Berufung der Klägerin aus § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der Berufung der Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Annotations
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.