Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 6 B 661/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene(n) Stelle(n) („Sozialamtsrätin/Sozialamtsrat - Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes - bei dem Landgericht E. “) zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - ausgeführt, die zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Auswahlerwägungen des Antragsgegners entsprächen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen. Ausweislich der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 20. November 2014 (Gesamtnote: vollbefriedigend) und der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen vom 24. September 2014 (Gesamtnote: gut - untere Grenze bzw. vollbefriedigend - obere Grenze) hätten diese eine bessere Leistungsbewertung erhalten. Der Antragsteller könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil kein ordnungsgemäßes Auswahl- bzw. Beurteilungsverfahren stattgefunden habe. Für seine mit Blick auf das Schreiben der Präsidentin des Landgerichts (LG) E. vom 21. Juli 2014 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) I. geltend gemachte Annahme, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1. sei zu seinem - des Antragstellers - Nachteil „abgesprochen“ und damit nicht vom zuständigen Beurteiler erstellt worden, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner habe unter Bezugnahme auf die Richtlinien “Dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten“ des Präsidenten des OLG I. vom 16. Mai 2011 (im Folgenden: BRL) nachvollziehbar ausgeführt, dass das genannte Schreiben im Zusammenhang mit der in langjähriger Praxis angewandten Vorberichtspflicht zu sehen sei. Deren Zweck bestehe darin, eine Verdichtung der Noten im Spitzenbereich zu vermeiden und eine gleichmäßige Beurteilungspraxis zu fördern. Die Vorberichtspflicht greife daher ein, wenn der Beamte - wie es hier hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. der Fall gewesen sei - erstmals in seinem statusrechtlichen Amt mit “gut (untere Grenze)“ oder besser beurteilt werden solle. Die für eine solche Beurteilung maßgeblichen Gründe seien in einem Vorbericht ausführlich darzulegen. Entgegen der Annahme des Antragstellers liege eine dienstliche Anweisung des Präsidenten des OLG I. , wie die Präsidentin des LG E. den Antragsteller zu beurteilen habe, nicht vor. Unabhängig davon habe der Präsident des OLG I. gegen die ihm unter dem 21. Juli 2014 mitgeteilte Absicht der Präsidentin des LG E. , den Beigeladenen zu 1. erstmals mit der Gesamtnote “gut (untere Grenze)“ zu beurteilen, keine Einwände erhoben. Demzufolge habe die Vorberichtspflicht keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Beurteilung gehabt. Es sei auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das der Präsidentin des LG E. zustehende Beurteilungsrecht in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. Die Einwände, die der Antragsteller gegen seine Anlassbeurteilung vom 20. November 2014 erhoben habe, verfingen nicht.
4Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel.
5Der Antragsgegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert, welcher Zweck mit der Vorberichtspflicht verfolgt wird. Im Bereich des OLG I. würden die Beamtinnen und Beamten von 89 Behördenleitern beurteilt. Eine Beurteilungspraxis, die dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gerecht werde, erfordere es vor diesem Hintergrund, die Beurteilungsmaßstäbe abzugleichen. Im Bereich der Spitzennoten sei es von besonderer Bedeutung, den einheitlich strengen Maßstab einzuhalten. Ansonsten wäre eine Verdichtung der Noten im Spitzenbereich zu besorgen, die letztlich dazu führen könne, dass Beförderungen entgegen dem Leistungsgrundsatz nur noch anhand von Hilfskriterien - wie dem Dienstalter - vorgenommen werden könnten. Eine solche Beurteilungspraxis wäre rechtswidrig. Da eine Quotierung der Spitzennoten (vgl. § 12 Abs. 3 LVO NRW) für den Geschäftsbereich des Justizministeriums nicht vorgesehen sei (vgl. § 72 Abs. 2 LVO NRW), müssten geeignete Maßnahme ergriffen werden, um eine Verdichtung der Noten im Spitzenbereich zu vermeiden und eine gleichmäßige Beurteilungspraxis zu fördern. Die diesem Zweck dienende Vorberichtspflicht greife ein, wenn der Beamte erstmalig in seinem statusrechtlichen Amt mit “gut (untere Grenze)“ oder besser beurteilt werden solle (vgl. Ziff. V.1 BRL). Die für die erwogene Beurteilung maßgeblichen Gründe seien in dem Vorbericht ausführlich darzustellen (vgl. Ziff. V.2 Abs. 1 BRL).
6Soweit der Antragsteller geltend macht, es handele sich vorliegend um Beurteilungen, die anlässlich eines die streitbefangene(n) Stelle(n) betreffenden Auswahlverfahrens erstellt worden seien, so dass in Anbetracht der überschaubaren Anzahl der zu beurteilenden Bewerber eine Verdichtung der Noten im Spitzenbereich nicht zu befürchten und schon deshalb die Vorberichtspflicht nicht angezeigt sei, lässt er bereits außer Acht, dass diese Anlassbeurteilungen mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens nicht jedwede Bedeutung verlieren. Auch die in einer Anlassbeurteilung erzielte Gesamtnote und die dortigen Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind im Ausgangspunkt für nachfolgende Beurteilungen von Bedeutung. Zudem weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich die Mehrzahl der Beamten nahezu jährlich „anlässlich von Bewerbungen“ beurteilen lasse. Schon vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass das Bestreben des Antragsgegners, auch bei Anlassbeurteilungen einer Konzentration der Beurteilungen im Spitzenbereich entgegenzuwirken, sachgerecht ist.
7Dafür, dass die Vorberichtspflicht geeignet sein könnte, im Hinblick auf Spitzenbeurteilungen, so der Antragsteller, sachlich nicht gerechtfertigte „psychologische Hürden“ aufzubauen, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht (vgl. Ziff. V.2 Abs. 1 BRL) gegebenenfalls einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lassen könnte, für die von ihm zu beurteilenden Beamten Spitzennoten zu vergeben, wenn er dies aufgrund ihrer Leistungen für gerechtfertigt hält, liegt fern, vielmehr wird er regelmäßig bestrebt sein wird, besonders qualifizierte Beamte „aus dem eigenen Haus“ möglichst zu fördern.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 6 B 894/14 -, juris.
9Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass mit der Vorberichtspflicht, wie der Antragsteller meint, in sachwidriger Weise in die Entscheidungsfreiheit des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten eingegriffen wird.
10Der Einwand des Antragstellers, die in Ziff. V.6 BRL verwandte Formulierung „unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse“ belege, dass die „Beurteilungskompetenz“ des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten - hier der Präsidentin des LG E. - eingeschränkt sei, verfängt nicht. Dort heißt es: „Nach Abschluss des Vorberichtsverfahrens gemäß den vorstehenden Nrn. 1 bis 5 erstellt die/der zuständige Dienstvorgesetze unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse die dienstliche Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihres/seines Beurteilungsspielraums“. Dass der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte die im Vorberichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen hat, bedeutet nicht, dass er hieran gebunden oder in sonstiger Weise in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Er hat die Erkenntnisse lediglich zu würdigen und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erstellenden Beurteilung um eine allein von ihm zu treffende Entscheidung handelt.
11Fehl geht auch die Annahme des Antragstellers, die „eingeschränkte Beurteilungskompetenz“ des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten werde durch das an den Präsidenten des OLG I. gerichtete Schreiben der Präsidentin des LG E. vom 21. Juli 2014 belegt. Dort habe diese abschließend gebeten, dem Fortgang des Beurteilungsverfahrens zuzustimmen. Die Frage, ob die Entscheidungsfreiheit des Beurteilers eingeschränkt war, richtet sich nicht nach seiner subjektiven Sicht, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass angesichts der angeführten Formulierung die Präsidentin des LG E. von einem nur eingeschränkten Beurteilungsrecht bzw. davon ausgegangen ist, dass die von ihr erwogenen Beurteilungen bzw. Beurteilungsergebnisse der Zustimmung des Präsidenten des OLG I. bedurft hätten. Denn sie hat nicht etwa bezüglich der erwogenen Beurteilungen bzw. der Beurteilungsergebnisse, sondern bezüglich des - erst nach Abschluss des Vorberichtsverfahrens (vgl. Ziff. V.6 BRL) vorgesehenen - Fortgangs des Beurteilungsverfahrens um Zustimmung gebeten. Dementsprechend hat der Präsident des OLG I. ihr unter dem 31. Juli 2014 auch lediglich mitgeteilt, er habe von der beabsichtigten Sachbehandlung Kenntnis genommen und bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben.
12Soweit der Antragsteller im Weiteren aus Ziff. V.2 Abs. 2 BRL den Schluss zieht, die Beurteilungen der übrigen Mitbewerber, insbesondere auch seine, des Antragstellers, Beurteilung seien ebenfalls „dem Zustimmungserfordernis unterworfen“ worden, ist dies schon aus den vorstehenden Gründen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestimmt Ziff. V.2 Abs. 2 BRL lediglich, dass, soweit Vorberichte aus Anlass von Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen erforderlich sind, in einem Sammelbericht für alle in Betracht kommenden Beamtinnen/en anzugeben ist, wie die übrigen Mitbewerber/innen beurteilt werden sollen.
13Auch die im Weiteren mit der Beschwerde gegen die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 20. November 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
14Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 - 6 A 2748/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
16Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers rechtlich zu beanstanden ist.
17Sein Einwand, in der Beurteilung sei zwar der Umstand erwähnt, dass er zwei Abendsprechstunden in verschiedenen Dienststellen - D. -S. und E. - anbiete, die hiermit verbundene höhere Belastung hätte aber zudem in der Beurteilung „erkennbar“ gewürdigt werden müssen, verfängt nicht.
18Der Antragsgegner hat diesbezüglich im Beschwerdeverfahren zum einen darauf hingewiesen, dass der Präsidentin des LG E. bei der Beurteilung der Umstand bewusst gewesen sei, dass der Antragsteller zwei Abendsprechstunden in verschiedenen Dienststellen anbiete. Zum anderen hat er erläutert, dass Außensprechstunden - insbesondere in den ländlichen Gebieten - für zahlreiche Fachkräfte des Sozialdienstes der Justiz gängige Praxis seien. Die mit dem Angebot von zwei Abendsprechstunden in verschiedenen Dienststellen einhergehende höhere Belastung des Antragstellers sei mit Sonderbelastungen anderer Fachkräfte vergleichbar und keinesfalls ungewöhnlich.
19In der streitbefangenen Beurteilung ist erwähnt, dass der Antragsteller unangenehmen Verpflichtungen nicht ausweiche und sich flexibel erweise, und ausdrücklich seine erfreuliche Einsatzbereitschaft bezüglich beider Dienststellen hervorgehoben. Dass die Präsidentin des LG E. in diesem Zusammenhang keine Veranlassung gesehen hat, die Belastung des Antragstellers herauszustellen, die mit dem Angebot von zwei Abendsprechstunden in verschiedenen Dienststellen verbunden ist, ist in Anbetracht des Umstands, dass sie dieser Belastung aus den dargestellten Gründen kein besonderes Gewicht beigemessen hat, konsequent. Die abweichende Einschätzung des Antragstellers führt nicht zu einem Beurteilungsfehler.
20Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in dem seiner Anlassbeurteilung vom 20. November 2014 zu Grunde liegenden Beurteilungszeitraum (23. Juni 2010 bis 24. September 2014) die Funktion eines Administrators zugewiesen war, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
21Nach der vom Antragsteller angeführten “Personal- und Befähigungsnachweisung“ vom 28. Mai 2008 war er zwar seit der Einführung der “Fachanwendung SoPart-Justiz“ in der Dienststelle D. -S. als Administrator tätig. Auch Frau O. -O1. hat in dem vom Antragsteller vorgelegten Beurteilungsbeitrag vom 13. Februar 2008 ausgeführt, dieser sei „inzwischen als Administrator für seine Dienststelle“ tätig. Der Antragsteller lässt indes außer Acht, dass er diese Tätigkeit ausweislich der “Personal- und Befähigungsnachweisung“ vom 19. August 2009 nur bis zum 21. Juni 2009 ausübte.
22Bezüglich der vom Antragsteller erneut angesprochenen Administrationsrechte hat der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, diese seien innerhalb der Justiz durch interne Vorgaben dem jeweils zuständigen Betreuungsverbund und weiteren Stellen vorbehalten. Für Fachverfahren - wie z.B. die “Fachanwendung SoPart-Justiz“ - würden einzelne Administrationsrechte über die jeweiligen Verfahrenspflegestellen vergeben. Nachdem der Antragsteller einen Einführungslehrgang zur “Fachanwendung SoPart-Justiz“ absolviert habe, seien ihm Administrationsrechte eingeräumt worden. Zugleich sei er in den E-Mail-Verteiler “Dienststellen-Administratoren der Fachanwendung SoPart-Justiz“ aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist weder der Umstand, dass die Administrationsrechte dem Antragsteller nicht wieder genommen worden sind, noch sein Verbleib im genannten E-Mail-Verteiler zum Beleg dafür geeignet, dass ihm die Funktion eines Administrators weiterhin zugewiesen ist.
23Soweit der Antragsteller geltend macht, seine „erheblichen“ - auch seinen Kollegen in der Vergangenheit zu Gute gekommenen - Kenntnisse bezüglich der “Fachanwendung SoPart-Justiz“ seien nicht bewertet worden, lässt er entsprechende Ausführungen in der streitbefangenen Beurteilung außer Acht. Dort ist angeführt, dass er Arbeitsmittel in Form der “Fachanwendung SoPart-Justiz“ effizient einsetze und u.a. von Kollegen wegen seines hilfsbereiten Wesens geschätzt und anerkannt werde.
24Der mit der Beschwerde wiederholte Vortrag, der Antragsteller sei gerade im Jahr 2012 im Vergleich mit anderen Kollegen durch insgesamt acht KURS-Fälle - d.h. durch solche Fälle, die unter die “Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen“ fielen - außergewöhnlich stark belastet gewesen, begründet keinen Beurteilungsfehler. Diesbezüglich, so das Verwaltungsgericht, habe der Antragsgegner dargelegt, dass er sich der höheren Belastung bei der Betreuung sog. KURS-Fälle bewusst sei. Der mit ihrer Bearbeitung verbundene höhere Arbeitsaufwand finde dadurch Berücksichtigung, dass diese im Verhältnis zu den Fällen der Bewährungsaufsicht zunächst mit einer Quote von 1,3 bewertet worden seien und seit Anfang des Jahres 2014 mit einer Quote von 1,5 bewertet würden.
25Fehl geht der Einwand des Antragstellers, im Jahre 2012 sei die besondere Belastung durch KURS-Fälle noch nicht durch eine erhöhte Quote berücksichtigt worden. Die KURS-Fälle sind seinerzeit im Verhältnis zu den Fällen der Bewährungsaufsicht zwar noch nicht mit einer Quote von 1,5, jedoch mit einer Quote von 1,3 bewertet worden. Ob eine Quote von 1,3 dem Arbeitsaufwand angemessen Rechnung trägt, kann vorliegend dahinstehen. Denn es handelt sich lediglich um eine statistische Bewertung, die für sich genommen nicht darauf schließen lässt, dass die Präsidentin des LG E. die konkrete Belastung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum - hierzu zählt u.a. die Belastung durch KURS-Fälle im Jahr 2012 - unzutreffend eingeschätzt hat.
26Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass das Ergebnis seiner Beurteilung ausweislich des Schreibens der Präsidentin des LG E. an den Präsidenten des OLG I. vom 21. Juli 2014 bereits vor der am 23. Juli 2014 erfolgten Überprüfung von ihm, dem Antragsteller, bearbeiteter Akten festgestanden habe. Die Mitteilung der Präsidentin des LG E. gründet auf Ziff. V.2 Abs. 2 BRL. In der Folgezeit ist die auf vielfältigen Erkenntnisquellen beruhende Beurteilungsgrundlage u.a. um die am 23. Juli 2014 erfolgte Aktenprüfung erweitert und schließlich am 20. November 2014 die streitbefangene Beurteilung erstellt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Präsidentin des LG E. gehindert war oder sich gehindert gesehen hat, ein von ihrer Mitteilung vom 21. Juli 2014 abweichendes Beurteilungsergebnis festzulegen, wenn sie dies für gerechtfertigt gehalten hätte.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.