Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Okt. 2015 - 6 B 793/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorerst nicht mit der Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Auswahlentscheidung unterliegt keinen formellen Bedenken. Zwar besteht für den Dienstherrn im Ausgangspunkt eine Dokumentationspflicht in Bezug auf die seine Auswahlentscheidung tragenden Gründe. Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kenntnis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Diese Erwägungen sind ihm in der Regel zunächst nicht bekannt und können von ihm auch nicht ohne weiteres beschafft werden. Demzufolge wird der unterlegene Bewerber nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis er sich ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Die Frage, welchen Mindestinhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, kann aber nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab kann insoweit nur sein, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich einer etwaigen Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, und vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, ZBR 2010,414; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – sowie 26. November 2008 – 6 B 1416/08 -, jeweils juris.
7Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners (noch) zureichend ist. Hierbei hat es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht allein auf die im Verwaltungsvorgang enthaltene Bewerberübersicht, aus der sich die persönlichen Daten der Bewerber, der Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer (letzten) dienstlichen Beurteilung sowie ihr jeweiliges Dienstalter ergeben, abgestellt, sondern auch die Inhalte des Schreibens des Antragsgegners an den Personalrat vom 1. Dezember 2014 und der an die Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 21. Januar 2015 berücksichtigt. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und die Beigeladene wegen der in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleichlautenden Gesamturteile als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen hat und auch ansonsten einen Leistungsvorsprung nicht hat feststellen können. Er hat die Beigeladene der Antragstellerin vorgezogen, weil zu ihren Gunsten das Hilfskriterium des Dienstalters eingreift. Insoweit heißt es in der Konkurrentenmitteilung unmissverständlich, dass die Auswahlentscheidung „unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: höheres Beförderungsdienstalter bei gleicher Qualifikation)“ erfolgt sei. Dies lässt die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevortrag außer Betracht.
8Soweit sie darüber hinaus bemängelt, dass sich aus der Bewerberübersicht nicht erschließe, aus welchen Gründen ein Vergleich der Einzelmerkmale unterblieben sei, warum zurückliegende Beurteilungen irrelevant sein sollen und aus welchen Gründen von einer gleichen Qualifikation der Bewerber ausgegangen worden sei, lässt sie nicht nur die benannten Schreiben außer Betracht, sondern verkennt auch den Umfang der Dokumentationspflicht. Geht es wie hier darum, dass der Dienstherr der Auffassung ist, aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber, ist er nicht stets gehalten, dies schon im Rahmen des Auswahlverfahrens näher zu begründen. Mit dem Hinweis auf das höhere „Beförderungsdienstalter“ der Beigeladenen bei Annahme eines Qualifikationsgleichstands hat der Antragsgegner die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert. In dieser Konstellation ist es einem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht anhand der Beurteilungstexte zunächst selbst eine Auffassung darüber zu bilden, ob die Annahme gleicher Qualifikation eine hinlängliche Rechtfertigung besitzt. Mit auf dieser Grundlage konkret vorgebrachten Einwänden hat der Dienstherr sich dann unter Plausibilisierung seiner Bewertung näher auseinanderzusetzen. Dies kann, sofern der Betroffene – wie hier - sogleich um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht hat, auch im gerichtlichen Verfahren geschehen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011
10– 1 B 186/11 –, juris.
11Dem entsprechend hat der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 13. Februar 2015 das Fehlen einer erforderlichen Ausschärfung der Beurteilungen nach Leistungskriterien gerügt hatte, im Schriftsatz vom 5. März 2015 erläutert, dass er sich außer Stand gesehen hat, eine „objektive Binnendifferenzierung oder eine qualitative Ausschärfung“ der Beurteilungen vorzunehmen, und die dafür maßgeblichen Gründe dargelegt. Das genügt den Anforderungen.
12Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, auch dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund der identischen Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen vom 10. Mai 2014 für die Antragstellerin und vom 28. Januar 2014 für die Beigeladene von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen ausgegangen und hat der Beigeladenen unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter den Vorrang eingeräumt.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die Annahme eines Qualifikationsgleichstands keinen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner eine gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen unterlassen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
14OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005
15– 6 B 1845/05 –, juris.
16Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten einer Bewerberin festgestellt hat. Die Einzelfeststellungen sind in beiden Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert. Die Wendungen im Einzelnen sind damit von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers bestimmt und beziehen sich auch wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen auf nicht ohne weiteres miteinander vergleichbare Sachverhalte.
17Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 6 B 774/10 -, juris.
18Unabhängig davon erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin in der schlichten Forderung nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen, ohne substantiiert darzulegen, welche Einzelfeststellungen den behaupteten Leistungsvorsprung begründen sollen. Der bloße Hinweis, die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW. S.7) ermöglichten eine vergleichende Betrachtung gerade auch der Einzelmerkmale, weil sie eindeutige Vorgaben enthielten, stellt eine nicht näher belegte Behauptung dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt, dass sich den Richtlinien keine einheitlichen Maßstäbe oder Begrifflichkeiten zur inhaltlichen Ausfüllung der Einzelmerkmale entnehmen lassen (vgl. S. 6 des Beschlusses).
19Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, aufgrund der unter Ziff. 4. der Beschwerdebegründung aufgelisteten Tätigkeiten/Qualifikationen von einem Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen auszugehen. Inwieweit diese sie für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als die Beigeladene, legt die Antragstellerin bereits nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern rügt die Antragstellerin lediglich, der Antragsgegner habe die von ihr benannten Tätigkeiten/ Qualifikationen bei seiner Entscheidung nicht einbezogen. Denn es gehe aus dem Stellenbesetzungsvorgang nicht hervor, dass er den Inhalt der Personalakten der Bewerber zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass mit Ausnahme der Zeiten im Auslandsschuldienst (1990-1992) sämtliche benannten Tätigkeiten/Qualifikationen in der Anlage zu Ziff. I.3. der Beurteilung aufgeführt und in diese eingegangen sind. Weshalb darüber hinaus gerade der mehr als 20 Jahre zurückliegende Auslandsschuldienst für die Auswahlentscheidung unter Leistungs- oder Eignungsgesichtspunkten von Bedeutung sein soll, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
20Mit der Rüge, der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin in ihrer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1997 bereits mit der Bestnote beurteilt worden sei, während die Beigeladene diese in ihrer Beurteilung vom 16. März 1984 noch nicht erhalten habe, wird die Wertung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Antragsgegner die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten, nicht in Frage gestellt. Auch insoweit blendet die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe vollständig aus. Gegen die Einschätzung, den beiden vorangegangenen Beurteilungen sei keine maßgebliche Aussagekraft mehr beizumessen, weil sie sich zu weit zurückliegende Zeiträume verhalten und zudem aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht miteinander vergleichbar seien, ist nichts zu erinnern.
21Schließlich unterliegt auch die Entscheidung des Antragsgegners, das Dienstalter als maßgebliches Auswahlkriterium beginnend mit dem Ende der Probezeit zu berechnen, keinem Rechtsfehler. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Ist danach die Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter als solches in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, gilt Gleiches hinsichtlich der Einzelheiten zur näheren Bestimmung des Dienstalters. Davon ausgehend ist die Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit nicht ermessensfehlerhaft und erst recht nicht willkürlich. Sie orientiert sich an der Regelung des § 14 Abs. 2 LVO NRW. Danach sind Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe zu errechnen. Eine Pflicht, die Zeiten, in denen die Antragstellerin als angestellte Lehrkraft mit in Ansatz zu bringen, bestand für den Antragsgegner damit nicht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.