Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 B 698/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass ein das Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung bestehe. Das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache erweise sich aus den Gründen des Urteils vom 2. Juni 2016 im Verfahren 2 K 6183/16 als unbegründet und es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse.
5Hiergegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, das öffentliche Interesse überwiege sein privates Interesse an der Aussetzung der Entlassungsverfügung nicht. Für ihn streite das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Solange er dem Dienst fernbleiben müsse, verpasse er wesentliche Teile der Ausbildung, die er nicht ohne Weiteres nachholen könne. Ein etwaiges schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit habe dahinter zurückzutreten. Innerdienstliche Konflikte könnten ohnehin nicht – wie im Bescheid geschehen – zur Begründung eines öffentlichen Vollzugsinteresses herangezogen werden. Die involvierten Polizeibeamten stellten einen überschaubaren und bestimmbaren Personenkreis und damit gerade nicht die zu schützende Allgemeinheit dar. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens spiele für die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Rolle. Im Eilverfahren habe das Gericht nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Entlassungsverfügung auch als offensichtlich rechtswidrig. Wie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 29. März und 21. April 2016 dargelegt, lägen keine seine Entlassung rechtfertigenden Eignungsmängel vor. Er habe sämtliche schriftliche Prüfungen bestanden und auch das Praktikum erfolgreich absolviert. Etwaige Äußerungen seinerseits seien vom Antragsgegner teilweise falsch aufgefasst worden, teilweise beträfen sie lediglich das private Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Erklärungsempfänger. Er habe zu keiner Zeit einen Obdachlosen ausgelacht. Jedenfalls hätte mit seiner Versetzung ein milderes Mittel als die Entlassung zur Verfügung gestanden.
6Diese Argumentation des Antragstellers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie gründet im Ausgangspunkt schon auf der unzutreffenden Annahme, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren spielten für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine Rolle. Es wäre sinnwidrig, die Entlassungsverfügung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens außer Vollzug zu setzen, wenn sich deren Aufhebung im Klage- und Berufungsverfahren nicht erreichen ließe, weil sie sich (bei summarischer Prüfung) als rechtmäßig erweist.
7Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anhalt, an der Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BeamtStG ausgegangen und habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des im Hauptsacheverfahren – 2 K 6183/16 - ergangenen Urteils vom 2. Juni 2016 Bezug genommen. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen greift der Antragsteller nicht durchgreifend an. Er blendet vielmehr den Großteil der im Bescheid zur Darlegung seiner charakterlichen Ungeeignetheit angeführten und vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - bestätigten Zwischenfälle vollständig aus.
8Soweit er meint, in seiner Person lägen keine Eignungsmängel vor, belässt er es bei dieser pauschalen Behauptung. Er bestreitet nicht, dass er die vom Antragsgegner in der Bescheidbegründung angeführten Äußerungen gegenüber Auszubildenden und Kollegen getätigt hat, sondern macht geltend, dass diese auf privater Ebene gefallen und daher anders zu werten seien. Mit dieser nicht weiter substantiierten Behauptung dringt der Antragsteller angesichts der sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten konkreten Einzelheiten nicht durch. Danach ist offensichtlich, dass die Äußerungen im Rahmen des Dienstverhältnisses und unter Verletzung der Wohlverhaltens- und Treuepflicht getätigt wurden und einen Mangel an Loyalität und Kollegialität erkennen lassen.
9Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entlassungsverfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Antragsgegner war infolge der von ihm angenommenen Eignungsmängel nicht verpflichtet, eine Versetzung des Antragstellers als milderes Mittel in Betracht zu ziehen.
10Zweifel an den vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellten Umständen und an dessen rechtlichen Einschätzungen ergeben sich auch nicht aus den zum Gegenstand des Beschwerdevortrags gemachten Schriftsätzen des Antragstellers vom 29. März und 21. April 2016. Diese setzen sich (schon) nicht mit den das Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass sich die vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Vorfälle wie im Bescheid dargestellt ereignet haben, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Az.: 305 Js 42/16) gewonnen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen auf den Seiten 11 bis 15 des Urteils). Dazu verhält sich das erstinstanzliche Vorbringen in den zitierten Schriftsätzen nicht.
11Das Beschwerdevorbringen erschüttert auch nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe zu Recht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung bejaht.
12Zwar erhält das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein besonderes Gewicht dadurch, dass er sich auf einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildungsanspruch berufen kann. Jedoch muss im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Schutz des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit und einem funktionsfähigen und geordneten Dienstbetrieb nicht dahinter zurückstehen, sondern überwiegt dieses deutlich. Das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (im Einzelnen) dargestellte Verhalten des Antragstellers gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und bei Einsätzen vor Ort stört in erheblichem Maße den Dienstfrieden und ist auch geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Soweit der Antragsteller meint, dass etwaige innerdienstliche Konfliktlagen schon kein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründen könnten, irrt er. Die Erfüllung der den Polizeivollzugsbehörden obliegenden Aufgaben liegt im Interesse der Allgemeinheit und kann nur durch einen geordneten Dienstbetrieb sichergestellt werden. Daher besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Behörde zu gewährleisteten. Es muss vermieden werden, dass aufgrund unzureichender Kommunikation oder nicht abgestimmten Verhaltens eine effektive Aufgabenerfüllung nicht mehr möglich ist. Durch das unkollegiale, illoyale Verhalten des Antragstellers erscheint eine effektive Polizeiarbeit jedoch gefährdet. Der Antragsteller ist mehrfach in persönlichen Gesprächen von Ausbildungsleitern auf die festgestellten Defizite hingewiesen worden und hat sein Verhalten trotzdem nicht geändert. Daher muss auch künftig mit Fehlverhalten seinerseits gerechnet werden, das das Ansehen der Polizei weitergehend schädigen und zu neuen inner- wie außerdienstlichen Konfliktlagen führen könnte. Zudem hat der Antragsteller mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt am 8. Februar 2016 offenbar auch die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten, weshalb sein Verbleib im Dienst für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens 6 A 1346/16 nicht angezeigt ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.