Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Apr. 2015 - 6 A 2748/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2011 und auf Erstellung einer neuen Beurteilung habe. Die angefochtene Beurteilung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger rüge, es habe vor Erstellung des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler eine Rankingliste gegeben, sei ein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Rd.Erl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 –, MBl. NRW, S. 678 – BRL Pol –) nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1 BRL Pol vor, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteile und nicht an Weisungen gebunden sei. Dass dem Erstbeurteiler konkrete Angaben über das individuelle Beurteilungsergebnis übermittelt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die in der Beurteilung unterbliebene Erwähnung des Umfangs seiner Tutorentätigkeit beanstande, sei dies für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Bedeutung, weil es sich um keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht handele, deren Erwähnung nach Nr. 5 BRL Pol in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen sei. Ferner hätten nach Angaben des beklagten Landes die Anzahl der betreuten Studierenden und der Umfang der Tutorentätigkeit auf die dienstliche Beurteilung keine Auswirkung. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils drei Punkten sei nicht zu beanstanden. Der weiter gerügte Umstand, es würden keine Listen über die Anzahl der Maßnahmen der Beamten geführt, lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen. Ebenso sei es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang, ob, was der Kläger bestreite, der Erstbeurteiler jeden Vorgang gesichtet, geprüft und abgezeichnet habe. Denn es sei dem Vorgesetzten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums überlassen, in welcher Weise er die nach Nr. 9.1 BRL Pol geforderte eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten erhalte. Auch sei es unerheblich, wenn der Kläger seinen überwiegenden Einsatz im Innendienst bestreite, weil damit nicht dargelegt sei, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liege. Schließlich lasse die vom Kläger hervorgehobene Teilnahme an Sondereinsätzen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Es sei Sache des Dienstherrn, die Anforderungen des konkreten Amtes zu bestimmen und zu bewerten, inwieweit der Beamte diesen entspreche.
5Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 29. September 2011 sei rechtmäßig.
6Wie bereits vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 6 A 337/13 – und vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, jeweils nrwe.de und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
8Hat der Dienstherr Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 6 B 1603/09 – und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, jeweils nrwe.de.
10Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, weckt das Vorbringen des Klägers zur möglichen Existenz einer sogenannten Rankingliste bereits „vor Beginn der Beurteilungen“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol und die darin geregelte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn es eine solche Liste vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den Erstbeurteiler gegeben haben sollte, läge darin nur dann ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, wenn es dadurch zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Erstbeurteilers hätte kommen können. Das ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil jedenfalls dem Ersteller des Beurteilungsvorschlags für den Kläger, PHK C. , eine solche nicht bekannt war. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hat er ausdrücklich erklärt, es habe keine Rankingliste gegeben. Ob PHK S. von solch einer Liste Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen macht auch der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Beurteilungsvorschlags möglicherweise gewonnene Leistungseinschätzungen Dritter zu einer verbindlichen Vorgabe für den Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt haben könnten.
11Im Hinblick auf die Tutorentätigkeit des Klägers legt das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, warum der von ihm vorgetragene Umfang von „mindestens 4 Studenten für insgesamt 30 Tage“ rechtlich relevant sein soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei im Beurteilungszeitraum einer von lediglich drei Tutoren gewesen und habe diese Aufgabe zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben übernommen, macht dies keinen Beurteilungsfehler ersichtlich. Insbesondere werden damit die näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Tutorentätigkeit und deren unterbliebene Erwähnung hätten keinen Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung bzw. führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
12Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Ersteller des Erstbeurteilervorschlags, PHK C. , habe die ihm vorzulegenden Vorgänge lediglich sporadisch und oberflächlich gesichtet und sie in der Regel nicht geprüft oder abgezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat dies als unerheblich angesehen und in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass es dem Erstbeurteiler im Rahmen des ihm zustehenden „Beurteilungsspielraums“ überlassen bleibt, auf welche Weise er sich die nach Nr. 9.1 Abs. 3 und 4 BRL Pol geforderte „unmittelbare eigene Anschauung“ von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft. Im Folgenden ist es davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich „einen hinreichenden eigenen Eindruck von der Person und den Leistungen des Klägers“ durch zwei Gespräche vor Erstellung der Erstbeurteilung verschafft hat, wie Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 zeige. Der Kläger stellt weder den letztgenannten Umstand selbst noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungszulassungsvortrag in Frage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Verschaffung der zur Erstellung der Erstbeurteilung notwendigen Kenntnisse allein auf der Grundlage einer umfassenden Sichtung und Überprüfung (nahezu) sämtlicher vom Kläger angefertigter Vorgänge möglich gewesen sein sollte.
13Mit dem Vorbringen, dass die Anzahl der vom Kläger gefertigten Anzeigen von erheblicher Bedeutung sei und die Quantität der Vorgänge eine Relevanz bei der Beurteilung haben müsse, wird ebenfalls kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger geht offenbar davon aus – er verweist u.a. in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 2013 auf den (geringeren) Umfang und die (abweichende) Art der von den Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen –, dass er aufgrund des Umfangs und der Art der von ihm bearbeiteten Anzeigen eine bessere Beurteilung bzw. bessere Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen hätte erhalten müssen. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass – etwa im Rahmen des Merkmals „Leistungsumfang“ – neben dem rein zahlenmäßigen Arbeitsumfang, nach Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol auch der jeweilige Schwierigkeitsgrad und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind. Dass der Erstbeurteiler in diesem Zusammenhang seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der pauschale Vergleich mit der Anzahl der von den anderen Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen besitzt zudem schon deswegen eine allenfalls begrenzte Aussagekraft, weil dabei außer Betracht bleibt, ob und inwieweit diese Beamten (neben der Anzeigenbearbeitung) auch noch in weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt waren. Angesicht dessen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Bewertung eines oder mehrerer Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst beurteilungsfehlerhaft ist.
14Soweit der Kläger geltend macht, er sei im annähernd selben Umfang im Außendienst tätig gewesen wie seine Kollegen im Verkehrsdienst, das Verwaltungsgericht habe aber (auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 1. Oktober 2013) eine überwiegende Tätigkeit im Innenbereich angenommen, lässt dies ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beurteilung insoweit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streitpunkt als unerheblich qualifiziert. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ausweislich der Beurteilung selbst war der Kläger in der Zeit ab dem 23. Februar 2009 als „Beamter Verkehrsdienst – Verkehrsüberwachung Hauptunfallursachen“ mit dem Durchführen von Schwerlastkontrollen und Geschwindigkeitskontrollen, dem Wahrnehmen von Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Gefahrenabwehr und zur Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst befasst (vgl. Ziffer I.). Unter Ziffer III. 4. „Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung“ findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Kläger „dienstlich eingeschränkt (PÄD E. ), aber beim Verkehrsdienst einsetzbar“ sei. Die fälschliche Erfassung des Tätigkeitsfeldes lässt sich dem nicht entnehmen. Im Gegenteil stimmen die in der Beurteilung hierzu enthaltenen Feststellungen mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 durchaus überein. Soweit der Erstbeurteiler, PHK C. , in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 erwähnt, der Kläger sei „überwiegend im Innendienst“ eingesetzt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Bemerkung zu Recht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Verwendungseinschränkungen des Klägers gewürdigt. Danach ist auch der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der von ihm selbst eingeräumten Verwendungsbeschränkungen auch im Außendienst reine Verkehrseinsätze übernehmen konnte und ihm dementsprechend „normale Verkehrsdiensttätigkeiten“ ohne Eigengefährdung zugewiesen werden konnten. Dagegen sei die Wahrnehmung von Spezialaufgaben, wie ProViDa Technik (Videokrad), Sondereinsätze, Wochenenddienste oder Alarmzugaufgaben auf Grund der Einschränkungen des Klägers nicht möglich gewesen.
15Nicht verständlich ist der Einwand, PHK S. sei der (allein) zuständige Erstbeurteiler gewesen. Nach Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Die Vorgesetzteneigenschaft des Erstbeurteilers, PHK C. , bestreitet der Kläger nicht. Weshalb dessen Beauftragung „nicht ordnungsgemäß“ gewesen sein könnte, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einen besonderen förmlichen Bestellungsakt verlangen die BRL Pol nicht.
16Auch die Rüge einer „fehlerhaften und inkonsequenten Vergleichsgruppenbildung“ ist nicht verständlich. Der Vortrag des Klägers, er müsse davon ausgehen, dass zunächst, das heißt vor der abschließenden Beurteilung, nebeneinander eine Vergleichsgruppe für den Verkehrsdienst N. sowie für den Verkehrsdienst M. erstellt worden sei, wird nicht näher substantiiert. Der vom Kläger in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 A 1223/07 – führt dabei nicht weiter. Dass der Schlusszeichner bzw. Endbeurteiler hier in einer mit dem zitierten Fall vergleichbaren Weise den Bezugsrahmen verlassen oder gewechselt haben könnte, ist nicht erkennbar und trägt auch der Kläger nicht vor.
17Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (Nr.1) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird. Denn soweit der Kläger rügt, ihm sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsbewertung durch PKH C. „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden und das Verwaltungsgericht habe keine dienstliche Stellungnahme des PHK S. zur Existenz einer Rankingliste angefordert, kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht vorgeworfen werden. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger trägt nichts weiter dazu vor, auf welcher Grundlage er zu der Einschätzung gelangt, ihm sei „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.