Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 6 B 1262/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.
4Mit ihr hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 2 K 3280/15), soweit sie sich gegen die Abordnungsverfügung vom 19. August 2015 richtet, anzuordnen. Die im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Bescheid der Bezirksregierung E. , mit dem die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 vom Städtischen H. -Gymnasium in E. an das Städtische Gymnasium C. T. in X. abgeordnet und ihr die Funktion einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben übertragen worden sei, erweise sich nicht als offensichtlich rechtswidrig; auch ließen sich keine sonstigen Gründe für seine Außervollzugsetzung feststellen. Vielmehr begegne die Abordnungsverfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an ihrer Vollziehung, weil nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse gegeben sei, gegenüber dem das Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben könne. Solche Gründe habe die Antragstellerin weder dargelegt noch seien sie sonst ersichtlich.
5Diese Wertung des Verwaltungsgerichts wird durch den Beschwerdevortrag nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die Abordnung nicht dem Zustimmungserfordernis des § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 des § 24 Abs. 2 LBG NRW der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Die Abordnung der Antragstellerin überschreitet diesen Zeitrahmen nicht. Der Regelungsinhalt des der Antragstellerin am 22. August 2015 zugestellten Bescheids der Bezirksregierung E. vom 19. August 2015 ist insoweit eindeutig. Darin heißt es: „…hiermit ordne ich Sie gemäß § 24 Abs. 1 LBG ab sofort bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 … ab“. Das Schuljahr 2016/2017 endet am 31. Juli 2017 (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und damit vor dem 22. August 2017. Abweichendes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Textstelle im ersten Absatz auf Seite 5 der Bescheidbegründung. Darin hat der Antragsgegner lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es, wenn alle Beteiligten es für sinnvoll erachten, denkbar sei, die Antragstellerin durch die Übernahme von Stellvertreteraufgaben schon während der Abordnungszeit sukzessive wieder an die Übernahme von Leitungsfunktion heranzuführen, um anschließend ihre ursprüngliche Verwendung wieder zu ermöglichen. Weitergehende Aussagen insbesondere über eine mögliche geringerwertige Verwendung der Antragstellerin auch nach Ablauf der Abordnungszeit sind dem nicht zu entnehmen.
7Ohne Erfolg greift die Antragstellerin auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vorgelegen, insbesondere hätten dienstliche Gründe für ihre Abordnung bestanden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Schulfrieden am Städtischen H. -Gymnasium unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt gewesen sei, weil nach dem Vortrag der Beteiligten sowie dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge massive und vielfältigen Konflikte zwischen Schulleitung, Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, Teilen der Elternschaft und der Schulaufsicht bestanden hätten, die eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten unmöglich gemacht hätten.
8Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht diese Einschätzung hinreichend begründet. Es hat sich zunächst die im Beschluss des Senats vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 – dargestellten Grundsätze zu eigen gemacht und dargelegt, dass allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen den am aktiven Schulleben Beteiligten einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen vermöge, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt werde. Zur Darlegung dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht im Weiteren - im Rahmen seiner Ausführungen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens – zahlreiche, in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Vorfälle angeführt, die klar erkennen lassen, dass es sich nicht um Konfliktsituationen gehandelt hat, die - wie die Antragstellerin meint - sämtlich anlässlich der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Schulleiteraufgaben entstanden seien und die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung des Schulbetriebs nicht erreicht hätten.
9Bereits die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Formulierungen aus Schreiben und Erklärungen der Antragstellerin gegenüber einzelnen Lehrkräften und dem Lehrerrat zeigen, dass die zwischen der Antragstellerin in der schulorganisatorischen Zusammenarbeit mit Lehrern und Mitwirkungsgremien aufgetretenen Spannungen in Häufigkeit und Qualität weit über Auseinandersetzungen hinausgingen, die im Rahmen einer täglichen Zusammenarbeit regelmäßig auftreten können. Die unsachlichen und die Adressaten herabwürdigenden Äußerungen mündeten zum Teil in erfolgreich von einzelnen Lehrern gegen die Antragstellerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden. Dass derartige Vorkommnisse die konstruktive Arbeit im Schulalltag wesentlich beeinträchtigen und das Arbeitsklima an der Schule, wenn sie sich wie hier über einen längeren Zeitraume erstrecken, ganz erheblich in Mitleidenschaft ziehen, steht außer Frage. Sie stellten daher bei der angezeigten Gesamtbetrachtung insbesondere keine typischen Begleiterscheinungen eines konsequenten Führungsstils mehr dar, wie von der Antragstellerin verharmlosend behauptet wird. Denn mit einer sachgerechten Wahrnehmung von Aufgaben der Schulleitung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SchulG NRW zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Schule und Erfüllung des gesetzlichen Erziehungsauftrags (vgl. § 2 SchulG NRW) sind diese Äußerungen auch mit Blick auf das von der Antragstellerin bemühte Weisungsrecht (§ 59 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW) nicht zu rechtfertigen. Insoweit übersieht sie, dass es zu den vorrangigen Aufgaben der Schulleitung gehört, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Schulaufsichtsbehörden und dem Schulträger, auf gute Arbeitsbedingungen in der Schule hinzuwirken (vgl. § 20 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. Juni 2012 -, ABl. NRW. S.384). Hierzu zählt auch, sich in Ausübung einer Leitungsfunktion unsachlicher Kritik zu enthalten und auf einen weitgehenden Interessenausgleich hinzuwirken, ungeachtet der Frage, ob im Einzelfall eine Anordnung zu Recht erteilt oder eine Vorgesetztenäußerung sachlich gerechtfertigt ist. Hinzu traten – losgelöst von der Frage, wer dafür welche Ursache gesetzt hat und ggfs. verantwortlich war – die vom Verwaltungsgericht näher beschriebenen Auseinandersetzungen mit dem früheren Schulpflegschaftsvor-sitzenden, ferner die Missachtung einer Weisung der Schulaufsichtsbehörde, die mit einer schriftlichen Rüge geahndet wurde. Diesen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevortrag in objektiver Hinsicht nicht entgegen getreten; ihr diesbezüglicher Vortrag ist vielmehr pauschal und substanzlos.
10Bereits das Vorliegen innerdienstlicher Spannungen rechtfertigt aber regelmäßig die Abordnung eines an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten, um im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes den Betriebsfrieden wiederherzustellen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014
12– 6 B 324/14 – und vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 -; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 5 ME 434/08 -, sämtlich juris.
13Soweit die Antragstellerin demgegenüber der Ansicht ist, dass „ein dienstlicher Belang in Form der Störung des Schulfriedens nur dann vorliegen kann, wenn für die einzeln zu identifizierenden Konflikte festgestellt werden kann, dass dem Konflikt nicht ein gesetzlich von der Antragstellerin gefordertes Verhalten zugrunde liegt“, verfehlt dies den dargelegten Maßstab. Nicht die Rechtswidrigkeit oder die Feststellung eines Fehlverhaltens im weiteren Sinne sind von Belang, sondern die objektive Beteiligung an der Störung des Betriebsfriedens. Allein darauf kommt es bei der Prüfung der eine Abordnung rechtfertigenden „dienstlichen Gründe“ im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW an, mehr ist nicht erforderlich. Daher verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, das Verwaltungsgericht hätte jeden für die Konfliktlagen ursächlichen Beitrag der Antragstellerin auf seine Rechtmäßigkeit prüfen müssen.
14Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Liegen dienstliche Gründe für eine Abordnung vor, kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat, sondern als unschuldiges „Opfer“ der anderen Streitbeteiligten anzusehen wäre. Eine solche Konstellation lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht feststellen. Insbesondere ist mit ihr nicht die falsche Person abgeordnet worden. Die Antragstellerin war nach dem oben Ausgeführten in ihrer Funktion als Schulleiterin an dem Entstehen und dem Fortbestand der maßgeblichen Spannungen nicht unbeteiligt. Dies hat sie in einem am 20. Februar 2015 mit Vertretern der Bezirksregierung E. geführten Dienstgespräch in Bezug auf insoweit relevante Einzelfälle selbst zugestanden. Daher scheidet die Annahme einer „Opferrolle“ in einem zu ihren Lasten von Mobbing geprägten Umfeld aus.
15Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge der Antragstellerin, die Abordnung erweise sich wegen einer Beeinträchtigung ihres beruflichen Ansehens als unverhältnismäßig. Die Abordnung hat das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs und den Schulfrieden so bald wie möglich wieder herzustellen. Diesem öffentlichen Interesse durfte der Antragsgegner auch mit Blick auf eine mögliche Schädigung der Reputation der Antragstellerin den Vorrang einräumen. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Eignung der Abordnung steht auch nicht deshalb in Frage, weil für die Wiederherstellung des Schulfriedens ggfs. weitere Maßnahmen erforderlich sind. Daher kann dahinstehen, ob es zutrifft – wie von der Antragstellerin geltend gemacht -, dass der Schulbetrieb auch nach ihrem Weggang wegen fortbestehender Konflikte zwischen dem Kollegium und der stellvertretenden Schulleiterin in relevanter Weise beeinträchtigt sei. Die Abordnung der Antragstellerin als an dem Spannungsverhältnis mitbeteiligter Beamtin trägt in jedem Fall zu einer Entschärfung der Situation und damit einer Verbesserung des innerschulischen Dienstbetriebs bei.
16Schließlich stellt die Beschwerde auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW nicht durchgreifend in Frage. Zu der Rechtmäßigkeit der unterwertigen Beschäftigung der Antragstellerin während des Abordnungszeitraums unter Beibehaltung ihres abstrakt-funktionellen Amtes hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt (vgl. S. 4 ff. des Beschlusses). Diesen tragenden Erwägungen ist die Antragstellerin mit der alleinigen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht entgegengetreten.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 2 K 6979/13 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 30. August 2013 hätte anordnen müssen.
3Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei, sondern Vieles dafür spreche, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Vor diesem Hintergrund trete das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollziehungsinteresse zurück. Gewichtige Gründe, aus denen es in ihrem Fall ausnahmsweise Vorrang haben könne, seien nicht erkennbar.
4Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, „worin die Notwendigkeit besteht, der Antragstellerin gerade ein nicht ihrem Status entsprechendes Amt zu übertragen“, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vorlägen. Zwischen der Antragstellerin und dem Schulleiter des I. -I1. -Gymnasiums in P. habe eine „heftige Konfliktlage“ bestanden, die den Schulbetrieb erheblich gestört habe. Diese Konfliktlage habe sich an dem Gymnasium an der X. in F. , an das die Antragstellerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2013 abgeordnet gewesen sei, fortgesetzt. Auch mit der dortigen Schulleiterin habe es „schwerwiegende Auseinandersetzungen“ gegeben. Ferner hätten sich die Schulpflegschaft und die Schülervertretung des letztgenannten Gymnasiums „massiv“ über die Antragstellerin beschwert, unter anderem weil sie die ihr als stellvertretende Schulleiterin übertragenen Aufgaben nur unzureichend erfüllt habe. Diese Gründe erforderten auch eine Abordnung zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit bzw. zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspreche (§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Eine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO (Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums) sei in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin nicht vorhanden. Davon abgesehen bestünden angesichts der zahlreichen Beschwerden begründete Zweifel daran, dass die Antragstellerin für das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin geeignet sei. Mit diesen näher begründeten Feststellungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass es insoweit schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an einem im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorbringen fehlt.
5Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die in dem Bescheid vom 30. August 2013 für ihre Abordnung angeführten personenbezogenen Gründe stellten keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dar, ist unzutreffend.
6Der Landesgesetzgeber hat die Vorgängerregelung des § 24 Abs. 2 LBG NRW (§ 29 Abs. 2 LBG NRW a. F.) durch Art. 1 Ziffer 6 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134) in Anlehnung an die bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) eingeführt. Mit ihr verfolgte er das Ziel, „erhebliche Erleichterungen“ für die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu schaffen, um den „Personaleinsatz zu optimieren“.
7Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, Seite 40; Plenarprotokoll 12/61 vom 26. Juni 1997 zur ersten Lesung des angeführten Gesetzentwurfs (Seiten 5054, 5057); Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 3. Dezember 1997, LT-Drs. 12/2651, Seite 33.
8Den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Rechtsauffassung der Antragstellerin, unter dienstlichen Gründen seien keine personenbezogenen, sondern nur solche Umstände zu verstehen, die aus erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn, wie beispielsweise der Auflösung, wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung von Behörden erwachsen, nichts entnehmen. Für sie spricht auch sonst nichts.
9Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW a. F. eingeführt, nach der bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Eine wortgleiche Regelung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber, worauf die Antragstellerin mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 – 2 B 11412/01 –, juris, Rdn. 14, hingewiesen hat, durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205) eingeführt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBG Rh.-Pf. a. F.). Die angeführten einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen haben die Landesgesetzgeber für die im Streit stehende Abordnung in § 29 Abs. 2 LBG NRW a. F., § 32 Abs. 2 LBG Rh.-Pf. a. F. indes nicht in den Gesetzestext aufgenommen.
10Eine andere, die Rechtsauffassung der Antragstellerin stützende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Nach der Begründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW a. F. sollen „Versetzungen in geringerwertige Ämter (…) nur infolge von einschneidenden Organisationsmaßnahmen wie z. B. die Umwandlung oder Auflösung von Behörden und nur im Bereich desselben Dienstherrn möglich sein, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist“. In der Begründung zu § 29 LBG NRW a. F. heißt es hingegen lediglich, dass „ein unterwertiger Einsatz in den Grenzen der Zumutbarkeit und für kürzere Dauer möglich [ist], sofern dienstliche Gründe dies bedingen“.
11Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, Seite 40.
12Dahingestellt bleiben kann, ob der Begriff der „dienstlichen Gründe“ in § 24 Abs. 2 LBG NRW trotz der weiten Fassung des Wortlauts wegen des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ als Voraussetzung einer statusgemäßen Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW enger ausgelegt werden muss als das „dienstliche Bedürfnis“. Hierfür spricht, dass die Intensität des Eingriffs in die subjektive Rechtsstellung des betroffenen Beamten bei der nicht amtsgemäßen Abordnung höher als bei einer amtsentsprechenden Abordnung ist und demzufolge an die Rechtmäßigkeit einer Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW zum Schutz des Beamten höhere Anforderungen als bei einer solchen nach Absatz 1 der genannten Vorschrift zu stellen sein dürfen. Danach dürften sich „dienstliche Gründe“ als Voraussetzung einer nicht amtsentsprechenden Abordnung nur aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage ergeben, deren Beschaffenheit nicht nur ein „dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 24 Abs. 1 LBG NRW, sondern einen darüber hinausreichenden, dienstlich begründeten dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslöst.
13Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 S 19/08 -, juris, Rdn. 5.
14Auch nach diesen Maßstäben liegen dienstliche Gründe für die Abordnung der Antragstellerin an das U. -I2. -Gymnasium in E1. vor. Im Streitfall ist eine besondere, dem dienstlichen und schulorganisatorischen Bereich zuzurechnende Sachlage gegeben, die einen dringenden Handlungsbedarf für den Antragsgegner begründet. Denn die gravierenden und andauernden Spannungen unter anderem zwischen der Antragstellerin und den Schulleitern des I. -I1. -Gymnasiums in P. und des Gymnasiums an der X. in F. , die in umfangreichen Berichten der Schulleitungen dokumentiert sind und denen die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, haben den Schulbetrieb ganz erheblich gestört und damit auch die Funktionsfähigkeit dieser Schulen und den gesetzlichen Erziehungsauftrag des Antragsgegners (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
15Vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Februar 2008 – 4 S 19/08 -, a.a.O.
16Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter geltend, im Falle eines dienstlichen Spannungsverhältnisses müsse der Dienstherr der Frage nachgehen, welchen der am Konflikt beteiligten Beamten er abordne. Dies sei hier nicht geschehen mit der Folge, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen nicht ausgeübt habe. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie zeigt mit dem Beschwerdevorbringen bereits nicht auf, welche weitere Person der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung hätte in den Blick nehmen müssen. Die Schulleiter scheiden in diesem Zusammenhang von vornherein aus, weil die zahlreichen Beschwerden der Eltern, Schulpflegschaft, Schüler, Schülervertretung und Lehrerkollegen allein die Art und Weise der Amtsführung der Antragstellerin betreffen.
17Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer Konfliktpartei zu begründen vermag, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Davon ist hier nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen. Zwar kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft, doch lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin eine solche Konstellation nicht feststellen. Die substantiiert vorgetragenen und zahlreichen Vorwürfe von Schulleitungen, Kollegen, Eltern, Schulpflegschaft und Schülern, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, und die auch zum Gegenstand des gegen die Antragstellerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemacht worden sind, lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Antragstellerin zur Entstehung und Fortdauer der Konflikte beigetragen hat.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.