Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 B 1003/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Bewerber um die ausgeschriebene Stelle “Fachbereichsleitung FB 32 - Ordnungsamt (Besoldungsgruppe A 16 BBesO)“ zuzulassen. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Er habe das Amt eines Städtischen Oberverwaltungsrates (Besoldungsgruppe A 14) inne und erfülle somit das konstitutive Anforderungsprofil offensichtlich nicht. Nach der Stellenausschreibung könnten sich nur Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bewerben, die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörten. Die Begrenzung eines Bewerberfeldes nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne sei mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspreche dem Gedanken des Laufbahnrechts. Dem Beamten, dem ein (Beförderungs)Amt - hier der Besoldungsgruppe A 15 - bereits übertragen sei, sei gegenüber Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen allein deswegen ein Qualifikationsvorsprung im Hinblick auf einen höher - hier nach A 16 - bewerteten Dienstposten zuzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung des Bewerberfeldes von sachfremden Erwägungen getragen sei, seien nicht ersichtlich. Es spreche nichts dafür, dass das Anforderungsprofil nur gewählt worden sei, um den Antragsteller aus dem Bewerberkreis auszuschließen.
4Das Verwaltungsgericht hat auch den weiteren Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung mitzuteilen, ihm eine angemessene Frist bis zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zu geben und die Stelle bis dahin nicht anderweitig zu besetzen. Dieser Antrag bleibe schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erfolglos.
5Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel.
6Soweit der Antragsteller geltend macht, er teile bereits „im tatsächlichen Ansatzpunkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts“ nicht, und darauf hinweist, dass er „seit vielen Jahren im Fachbereich 32 tätig“ und „seit Mitte 2013 ständiger Stellvertreter“ sei sowie „seit 2010 durch die Zusammenlegung von Verkehrsüberwachung und Bußgeldstelle für zwei Bereiche die Fach-/Personalverantwortung“ trage und somit über eine Qualifikation verfüge, die sein Mitbewerber nicht aufweisen könne, ist bereits nicht erkennbar, welche entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts mit diesem Vorbringen angegriffen werden soll. Eine Verpflichtung, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen, folgt aus dieser Tätigkeit jedenfalls nicht.
7Der Antragsteller verkennt insoweit, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38.
9Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, das in der Stellenausschreibung angeführte Anforderungskriterium “Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mindestens der Bes.Gr. A 15“ solle u.a. dazu dienen, ihn bereits im Vorfeld aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, denn er habe „für seine Tätigkeit bisher stets die Höchstnote in der dienstlichen Beurteilung“ erreicht. Soweit der Antragsteller meint, die Auswahlentscheidung müsste, wenn er im Bewerberfeld verblieben wäre, in Anbetracht seiner Beurteilungen zwangsläufig zu seinen Gunsten ausfallen, übersieht er, dass beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erteilten Beurteilungen im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der im höherwertigen Amt erteilten Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 B 1453/14 -, vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, und vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
11Fehl geht der Einwand des Antragstellers, in Anbetracht der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris, aufgestellt habe, habe die Antragsgegnerin „schon in der Ausschreibung keine Festlegung auf die Besoldungsgruppe A 15 vornehmen“ dürfen. Die genannte Entscheidung verhält sich nicht zum Inhalt einer Ausschreibung bzw. zur Festlegung eines den Bewerberkreis eingrenzenden Anforderungsprofils, sondern betrifft die gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstoßende Besetzung von Beförderungsdienstposten nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstposten, den der Bewerber innehat.
12Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Bestimmung eines Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet ist.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20.
14Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 anführt, die Einstufung eines Dienstpostens, den ein Beamter innehabe, stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, verkennt er, dass dies in der hier vorliegenden Fallgestaltung, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht entscheidungserheblich ist. Die Stellenausschreibung stellt nicht auf die Bewertung des Dienstpostens ab, den der Bewerber innehat. Erforderlich ist nach dem in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil vielmehr, dass dem Beamten, der sich um die streitbefangene Stelle bewirbt, bereits ein mindestens der Besoldungsgruppe A 15 zugehöriges Statusamt übertragen ist.
15Dafür, dass dieses Anforderungsmerkmal nur gewählt worden ist, um den Antragsteller aus dem Bewerberkreis auszuschließen, gibt auch das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes her. Soweit er die ihm vor Jahren zugesagte Höherbewertung des ihm zugewiesenen - nach wie vor der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneten - Dienstpostens anführt, lässt er erneut außer Acht, dass die Stellenausschreibung nicht auf die Bewertung des Dienstpostens abstellt. Im Übrigen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sein Antrag auf Höherbewertung des ihm zugewiesenen Dienstpostens im Mai 2015 abgelehnt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung keine sachgerechte Bewertung des Dienstpostens zu Grunde lag, benennt der Antragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
16Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn L. vom 11. Mai 2015 gibt nichts dafür her, dass es der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, darum gegangen sei, ihn „aus sachwidrigen Gründen von einer Bewerbung fernzuhalten“. Die dort beschriebene Vorgehensweise trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass er sich im April 2015 um die Stelle der Leitung der Fachbereiche 32 und 33 (Besoldungsgruppe B 2), deren Zusammenlegung seinerzeit geplant war, beworben hatte und auch die diesbezügliche Stellenausschreibung das Anforderungskriterium “Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mindestens der Bes.Gr. A 15“ enthielt.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle (Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiter/in im Kriminalkommissariat 22, Funktionsbewertung: Besoldungsgruppe A9 - A 11 ÜBesG) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zustehe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der im statusrechtlichen Amt des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) erteilten Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. März 2014 (Gesamtnote: drei Punkte) und der im statusrechtlichen Amt der Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) erteilten Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 6. August 2014 (Gesamtnote: fünf Punkte) zu Recht einen Qualifikationsvorsprung angenommen. Die vorgenommene Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen entspreche der ständigen Verwaltungspraxis zahlreicher Kreispolizeibehörden im Land Nordrhein-Westfalen und werde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligt.
4Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
5Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. März 2014 ist nicht bereits deshalb unplausibel, weil sie um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als seine zuvor im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erteilte Regelbeurteilung vom 10. August 2011. Ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung - auch um mehr als einen Punkt - kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit fünf Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit drei Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 6 B 1001/11 -, juris, und vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
7Allerdings ist es nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zu Grunde gelegt wird, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich drei Punkte) angenommen wird. Denn dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie - gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 6 B 1001/11 -, juris, und vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine behördenweite Maßstabsvorgabe, die zuletzt im statusrechtlichen Amt des Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) beurteilten Beamten nach einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO grundsätzlich mit drei Punkten zu bewerten, bzw. dafür, dass, wie die Beschwerde behauptet, eine Regelvermutung dieses Inhalts der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2014 zu Grunde liegt, ist jedoch weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
10Die Beschwerde macht im Weiteren ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die noch im statusrechtlichen Amt der Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) erteilte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 6. August 2014 im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv nur um einen Punkt abgesenkt worden sei. Die Auswahlkommission hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. September 2014 erkannt, dass die inzwischen zur Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) beförderte Beigeladene zuletzt im statusrechtlichen Amt der Polizeioberkommissarin beurteilt worden ist. Beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erteilten Beurteilungen ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der im höherwertigen Amt erteilten Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, juris, und vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Der Antragsteller macht im Kern geltend, die Absenkung des Beurteilungsergebnisses der Beigeladenen um lediglich einen Punkt sei nicht ausreichend, weil ein Beamter, der im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars im Gesamtergebnis mit fünf Punkten beurteilt worden sei, nach seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar lediglich im Gesamtergebnis mit drei Punkten beurteilt werde. Damit unterstellt der Antragsteller erneut im Bereich des Antragsgegners eine Regelvermutung, für die es jedoch, wie bereits dargestellt, keinen greifbaren Anhaltspunkt gibt.
13Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, ein etwaiger sich aus einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergebender Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen werde dadurch kompensiert, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Kriminalkommissariat 22 während einer Wiedereingliederungsmaßnahme einen Erfahrungs- bzw. Eignungsvorsprung erlangt habe. Insbesondere ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der in Rede stehende Dienstposten spezifische Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abgedeckt sind. Dies unterstreicht im Übrigen auch die sich an “PVB der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ÜBesG“ richtende Stellenausschreibung. Sie benennt keine vom jeweiligen Bewerber zu erfüllende dienstpostenbezogene Anforderung.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.