Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 6 A 776/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die zulässige Klage richtet sich – wie im Rubrum berichtigt – gegen die S. -G. -X. -Universität C. , vertreten durch den Rektor (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 HG NRW).
4Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
5Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsmittelführer muss in substantiierter Weise darlegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen festgestellt, die mit Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 durch den Dekan ihrer Medizinischen Fakultät bekanntgegebene Entscheidung des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät der Beklagten (nachfolgend: Fakultätsrat) vom 11. Oktober 2010, mit der die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger abgelehnt worden ist, sei gemäß § 53 Abs. 1 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2006 maßgeblichen Fassung (a.F.) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fakultätsrat sei gemäß § 18 Abs. 5 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät vom 19. August 2003 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsordnung vom 13. Juli 2005 zur abschließenden (Ermessens-)Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung berufen. Die Zuständigkeit des Fachbereichs folge aus der in den §§ 16, 26 HG NRW gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung zwischen Rektorat und Fachbereich. Diese Aufgabe sei durch die geltende Grundordnung der Beklagten vom 24. Mai 2007 auch nicht gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW auf ein zentrales Organ der Hochschule verlagert worden. Der Antrag, dem Kläger die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen, sei nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/10 - rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
7In diesem Urteil hatte das Verwaltungsgericht auf die Untätigkeitsklage des Klägers (VG Köln 6 K 106/10) hin entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ auf der Basis des am 16. Mai 2006 getroffenen Fakultätsratsbeschlusses habe, weil eine abschließende Entscheidung über die Verleihung nie ergangen sei. Weiter hatte das Verwaltungsgericht darin festgestellt, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW a.F. vorlägen. Der Kläger erfülle die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors und der Fakultätsrat habe am 16. Mai 2006 festgestellt, dass er hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringe. Bei der noch ausstehenden und auf der Basis der Sach- und Rechtslage aus dem Jahr 2006 zu treffenden Ermessensentscheidung sei die Beklagte berechtigt - eine gleichmäßige Verwaltungspraxis unterstellt - bei naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerbern, wie dem Kläger, das Kriterium der Tätigkeit des Bewerbers in der Krankenversorgung in die Entscheidung einzubeziehen, weil die Medizinischen Fachbereiche nach § 31 Abs. 1 HG NRW auch die Krankenversorgung in den Kliniken sicherzustellen hätten. Der geforderte Umfang dieser Tätigkeit dürfe jedoch nicht pauschal im Vorhinein festgelegt werden, sondern müsse mit den arbeitsvertraglichen Vorgaben für den Bewerber übereinstimmen und dessen konkretem Tätigkeitsfeld angepasst sein.
8Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Urteil hierzu festgestellt, dass die nun angefochtene abschließende (Ermessens-)Entscheidung des Fakultätsrates vom 11. Oktober 2010 diesen Vorgaben entspreche. Bei der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handle es sich um eine Ehrenbezeichnung, auf die es keinen Rechtsanspruch gebe und deren Verleihung im besonders weiten Ermessen der Beklagten liege. Die gerichtliche Kontrolle sei auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Diesen Anforderungen halte die Entscheidung stand. Der Fakultätsrat habe seine ablehnende Entscheidung auf zwei Gründe gestützt, die jeweils keine willkürlichen Gesichtspunkte erkennen ließen. Zunächst sei die Ablehnung ermessenfehlerfrei darauf gestützt worden, dass der Umfang der Tätigkeit des Klägers in der mittelbaren Krankenversorgung im maßgeblichen Zeitraum 2005/2006 mit nur 23-24 % hinter seinem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang von 35 % zurückbleibe. Fehler bei der Zuordnung der Tätigkeiten zur allgemeinen medizinischen Forschung oder zur Diagnostik als mittelbare Krankenversorgung seien nicht zu erkennen. Dem Fakultätsrat sei im Rahmen seines weiten Ermessens ein breiter Wertungsspielraum hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten an der Schnittstelle dieser Bereiche zuzubilligen. Er könne darauf abstellen, dass die Tätigkeiten nicht oder nicht schwerpunktmäßig der konkreten Patientenversorgung im Klinikum der Beklagten dienten. Auch der weitere - selbstständig tragende - Begründungsansatz, der fundierte Forschungsansatz des Klägers diene mittel- und langfristig nicht der Verbesserung der Krankenversorgung und ein mit einer Verleihung der Bezeichnung verbundener Zugewinn für die Fakultät sei nicht erkennbar, sei frei von Willkür. Der Kläger könne sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Medizinische Fakultät in anderen Fällen Naturwissenschaftler mit der Bezeichnung geehrt habe. Es handle sich bei diesen Fällen jeweils ersichtlich um spezifische Einzelfälle, die nicht vergleichbar seien und im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Ermessensentscheidung der Verleihung einer Ehrenbezeichnung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnten.
9Dass das vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft ist, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen entsprechend dar.
10Unter Ziffer II. 1. der Antragsbegründung („Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zum Verhältnis Fachbereich/Rektorat“) macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, weil das Verwaltungsgericht seinen mit der Klage verfolgten Anspruch auf Vollzug des Fakultätsratsbeschlusses vom 16. Mai 2006 übergangen habe. Er könne bereits aufgrund dieses Fakultätsratsbeschlusses die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verlangen. Der Fakultätsrat habe abschließend über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an ihn entschieden. Wenn aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fakultätsrat für die Entscheidung über die Verleihung allein zuständig sei, sei dessen Beschluss nur noch zu vollziehen.
11Der Kläger übersieht mit diesem Vortrag den Umfang der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 22. Juli 2010 im Verfahren 6 K 106/09. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung für Recht erkannt, dass nach dem Beschluss des Fakultätsrates in dessen Sitzung vom 16. Mai 2006 zwar die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW a.F. als erfüllt anzusehen seien, dass aber die abschließende Ermessensentscheidung über die Verleihung der Bezeichnung an den Kläger noch ausstehe. Diese Entscheidung hat der Kläger (ebenso wie die beklagte Hochschule) hingenommen mit der Folge, dass auch er daran gebunden ist. Von einem bloßen Vollzug einer bereits in vollem Umfang zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsentscheidung der Beklagten kann deshalb im vorliegenden Rechtsstreit keine Rede sein.
12Soweit der Kläger unter Ziffer II. 1. der Antragsbegründung sinngemäß weiter behauptet, die Abgrenzung der hochschulinternen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sei klärungsbedürftig, genügt das Vorbringen weder den Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ist eine Grundsatzfrage als solche zu erkennen.
13Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Eine solche Frage hat der Kläger schon nicht formuliert. Im Übrigen ist die hochschulinterne Zuständigkeit des Fachbereichs, namentlich der Medizinischen Fakultät der Beklagten, für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt.
15Vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 - 6 A 274/12 -, juris, Rn. 6.
16Auch das Vorbringen des Klägers unter Ziffer II. 2. der Antragsbegründung [„Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)“] kann keinen Erfolg haben, weil eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage weder aufgeworfen noch ausformuliert wird. Angesichts der eindeutigen Wortwahl des anwaltlich vertretenen Klägers ist der Senat daran gehindert, die Ausführungen dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuordnen zu können. Dessen ungeachtet bliebe das Vorbringen des Klägers auch unter der Prämisse dieses Zulassungsgrundes ohne Erfolg.
17Der Ausgangspunkt des Klägers, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass es „in der Natur … einer derartigen Ehrenbezeichnung (liegt), dass es keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gibt und dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Verleihung ein besonders weiter Ermessensspielraum zusteht“, seien unrichtig, weil es eine gefestigte und geregelte Verwaltungspraxis der Medizinischen Fakultät der Beklagten gebe, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen werde, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hatte ausgehend von seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/09 - keinen Anlass, sich mit den Voraussetzungen für die Verleihung einer außerplanmäßigen Professur erneut zu beschäftigen. Seine Erwägungen sind dementsprechend allein auf die Ermessensausübung gemünzt, derer es bei der Erfüllung dieser Voraussetzungen noch bedarf. Das Zulassungsvorbringen geht hieran mit dem Hinweis auf die Regelungen in § 18 der Fakultätsordnung in der Fassung aus dem Jahre 2003 sowie in der geänderten Fassung aus dem Jahr 2005 vollständig vorbei, denn diese Regelungen sagen über die Ermessensausübung nichts aus. Im Wesentlichen nichts anderes gilt für die vorgelegten Merkblätter, die die Medizinische Fakultät für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung herausgegeben hat. Das Merkblatt „Unterlagen zur Erlangung der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ (Stand: Dezember 2011) und das Merkblatt „Verfahren zur Erlangung der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ (ohne Zeitangabe), enthalten nur Hinweise der Medizinischen Fakultät der Beklagten, welche Anforderungen für die Bewerbung um die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu erfüllen und welche Unterlagen vorzulegen sind. Angaben zur Entscheidungspraxis selbst enthalten die Merkblätter nicht. Erst recht kann ihnen nicht entnommen werden, dass Bewerbern die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen wird, sobald die dort genannten Anforderungen erfüllt und dementsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Der vielmehr danach verbleibende, in der Tat sehr weit gefasste Spielraum des zur Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung berufenen Organs der Universität ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 53 HG NRW a.F. bzw. des § 41 HG NRW n.F. selbst.
18Unter Ziffer II. 3. der Antragsbegründung [„Umfang der Krankenversorgungstätigkeit (Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO)“] macht der Kläger „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung geltend, dass bei dem Umfang der mittelbaren Krankenversorgung die Entscheidung des Fakultätsrates nicht zu beanstanden sei, wenn dieser darauf abstellt, dass der Anteil hinter dem arbeitsvertraglich Geschuldeten zurückbleibt.“ Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen.
19Der Kläger verkennt auch hier, dass das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Juli 2010 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Medizinische Fakultät der Beklagten - eine gleichmäßige Verwaltungspraxis unterstellt - entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt ist, für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an einen naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerber wie den Kläger in einem gewissen Umfang eine Tätigkeit in der Krankenversorgung zu verlangen, sofern sich der geforderte Umfang an der arbeitsvertraglichen Verpflichtung und dem konkreten Tätigkeitsfeld des Bewerbers orientiert. In dem hier angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass die nunmehr getroffene Ermessensentscheidung diesen Maßgaben gerecht werde, insbesondere dem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang der mittelbaren Krankenversorgung (35 %) Rechnung trage. Diese näher begründeten Erwägungen greift der Kläger nicht substantiiert an; das gilt auch unter Berücksichtigung seines - insoweit an sich zusammenhanglosen - Hinweises am Ende von Ziffer II. 2. der Antragsbegründung, dass für den Umfang der Krankenversorgung auf die Verhältnisse im Jahr 2005/2006 abzustellen sei.
20Sein Vorbringen hierzu, dass er seit vielen Jahren darum „kämpfe“ und vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen versuche, entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu 35 % in der mittelbaren Krankenversorgung eingesetzt zu werden und „nach wie vor bereit und willens (sei,) 60 % seiner Arbeitszeit in der Krankenversorgung zu verbringen“, geht an der Sache vorbei. Der Kläger hat in seinem vorerwähnten Hinweis selbst ausgeführt, dass für die Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auf die Jahre 2005/2006 abzustellen sei. Zudem hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Entscheidung einen Arbeitsanteil in der mittelbaren Krankenversorgung in einem Umfang von 60 % nicht verlangt.
21An diesem zuletzt genannten Aspekt gehen auch die unter Ziffer II. 5. der Antragsbegründung [„Notwendigkeit der Integrierung in die Krankenversorgung (grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)“] enthaltenen Ausführungen vorbei. Der Kläger sieht einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in der Frage, „ob in zulässiger Weise eine Medizinische Fakultät die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor an einen Naturwissenschaftler davon abhängig machen kann, dass dieser zu 60 % seiner Jahresarbeitszeit in der Krankenversorgung tätig ist, obwohl bei der Berufung eines Professors auf eine W 3-Stelle an einer Medizinischen Fakultät im Bereich der Klinisch-theoretischen Medizin niemand eine derartige Qualifikationsvoraussetzung stellt.“ Diese Frage ist erkennbar nicht entscheidungserheblich. Eine Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung in einem Umfang von 60 % hat die Beklagte - wie ausgeführt - entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/09 - nicht verlangt.
22Die weiteren Ausführungen des Klägers unter Ziffer II. 4. seiner Antragsbegründung [„Der “Forschungsansatz“ des Klägers (§124 Abs. 2 Nr. [ ] VwGO)“] und unter Ziffer II. 6. der Antragsbegründung [„Der Zugewinn für die Fakultät (Zweifel gem. §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)“] beziehen sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem zweiten Begründungsansatz der Medizinischen Fakultät der Beklagten für ihre abschlägige Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass dieser Begründungsansatz für die Ermessensentscheidung „selbstständig tragend“ sei. Das wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers hierzu ist deshalb für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung. Bei mehreren selbstständig tragenden Gründen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jeweils nicht zu beanstanden sind, muss der Kläger, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu jedem dieser Gründe erfolgreich in Zweifel ziehen. Ist aber - wie hier - einer der selbstständig tragenden Gründe nicht erfolgreich angegriffen worden, reicht es nicht aus, wenn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den weiteren Grund erfolgreich in Zweifel gezogen würden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die zulässige Klage richtet sich – wie im Rubrum berichtigt – gegen die S. G. -X. -Universität C. , vertreten durch den Rektor (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 HG NRW).
4Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die mit Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2010 durch den Dekan ihrer Medizinischen Fakultät verfügte Entziehung der dem Kläger verliehenen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sei formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Fachbereichs für die Entscheidung über die Entziehung der Bezeichnung ergebe sich als „actus contrarius“ aus seiner Zuständigkeit für ihre Verleihung. Letztere folge aus der in den §§ 16, 26 HG NRW gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung zwischen Rektorat und Fachbereich. Die Regelung des § 18 Abs.1 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 19. August 2003 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsordnung vom 13. Juli 2005 (nachfolgend: FakultätsO 2005) stehe dem nicht entgegen, da sie im „Lichte der Vorgaben“ des Hochschulgesetzes auszulegen sei. Auch sei diese Aufgabe durch die Grundordnung der Beklagten nicht auf andere zentrale Organe der Hochschule verlagert worden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der Verleihung sei § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Hiernach könne die Verleihung zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliege, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. Die Annahme, der Kläger sei wegen seiner Verurteilung zu der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten als unwürdig im Sinne von §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG anzusehen, begegne keinen Bedenken. Das abgeurteilte Vergehen der Bestechlichkeit stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirken des Klägers bei der Beklagten und stelle eine nachhaltige Störung des Wissenschaftsbetriebes der Beklagten dar. Mit der Annahme von Geld für die Übernahme von Promotionskandidaten sei der Anschein erweckt worden, Doktortitel seien käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere deren Erwerb. Die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Schließlich sei die Rücknahme auch rechtzeitig vorgenommen worden.
6Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Fachbereich und (für ihn als ausführendes Organ) der Dekan seien für die angefochtene Rücknahme der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nicht zuständig gewesen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 HG NRW wird die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ von der Hochschule verliehen. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnung werden gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW durch die Hochschule geregelt. Zuständig für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung und damit als „actus contrarius“ auch für deren Rücknahme ist mangels anderer ausdrücklicher Regelung gemäß §§ 16, 26 ff. HG NRW der Fachbereich. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW obliegen dem Präsidium der Hochschule, d.h. hier gemäß § 14 Abs. 2 HG NRW i.V.m. § 5 der Grundordnung der Beklagten in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 2007 (nachfolgend: Grundordnung) dem Rektorat, alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, soweit in den Bestimmungen des HG NRW nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Eine solche Festlegung ist für die außerplanmäßige Professur getroffen worden. Die Zuständigkeit des Fachbereichs für deren Verleihung und deren Rücknahme ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Hiernach erfüllt der Fachbereich als organisatorische Grundeinheit für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Dabei handelt er durch seine Organe. Dies sind der Dekan und der Fachbereichsrat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Seine Organisation regelt der Fachbereich durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 HG NRW). Die Beschlussfassung über die Verleihung und Rücknahme der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ obliegt dem Fachbereichsrat als eine Angelegenheit des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW).
8Vgl. zur gleichgelagerten Zuständigkeit für die Honorarprofessur OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 839/11 -, juris, Rn. 53 – 56 m.w.N.
9Die Regelung des § 18 Abs. 1 FakultätsO 2005, wonach das Rektorat auf Antrag der Fakultät nach Zustimmung des Senats - bei Vorliegen der im Weiteren genannten Voraussetzungen - die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verleihen kann, begründet die Zuständigkeit des Rektorats nicht. Diese Regelung ist unwirksam, da sie mit den genannten Bestimmungen des Hochschulgesetzes nicht in Einklang steht. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW kann nur die Grundordnung regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe - hierzu zählen u.a. der Rektor und das Rektorat (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 HG NRW) - verlagert werden. Eine derartige Regelung enthält die Grundordnung der Beklagten jedoch nicht.
10Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung weckt auch das Vorbringen nicht, die Wertungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu der Annahme, der Kläger sei zu Recht als unwürdig im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG angesehen worden, seien durch den maßgeblichen, seit dem 3. Januar 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes C1. -H. vom 8. Dezember 2008 - 46 Cs 550/08 – (114 Js 74/08 Staatsanwaltschaft L. ) und den darin zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gedeckt. Das Fehlverhalten betreffe ausschließlich die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten, nicht dagegen die Beeinflussung der Promotionsverfahren bzw. deren Ergebnisse. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die für die angefochtene Rücknahme maßgebliche Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005 i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die strafrechtliche Verurteilung anknüpft, mit der der Unwertgehalt des Verhaltens des Klägers als Vergehen der Bestechlichkeit im Rahmen seines Wirkens bei der Beklagten festgestellt worden ist. Den Strafbefehl und die darin enthaltene strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens hat der Kläger akzeptiert und nicht durch Einspruch angefochten. Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl damit einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das Verwaltungsgericht ist hierbei nicht davon ausgegangen, die von dem Kläger betreuten Promotionen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es hat lediglich angenommen, durch das Fehlverhalten des Klägers sei „der Anschein“ erweckt worden, Doktortitel seien käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere den Erwerb. Gründe, die diese Annahme unzutreffend erscheinen lassen, legt der Kläger nicht dar. Auf die Frage, ob die Betreuung von Doktoranden zu seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben gehörte, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Aufgabe jedenfalls im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003 wahrgenommen. Auch steht außer Zweifel, dass er als Betreuer und damit erster Gutachter nicht berechtigt war, für die Annahme der Promotionskandidaten Geldzahlungen entgegenzunehmen.
11Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, die Rücknahme der Bezeichnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Regelung der § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW für nicht anwendbar gehalten. Im Übrigen sei selbst die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte allgemein geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht eingehalten worden. Dem Schreiben der Beklagten an die Staatsanwaltschaft L. vom 4. September 2009 und den vorgelegten Presseberichten vom 22. September und 6. Oktober 2009 sei zu entnehmen, dass der Dekan und damit der Fachbereich bereits ab September 2009 von dem gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl vom 8. Dezember 2008 Kenntnis erhalten und die internen Überprüfungen eingesetzt hätten. Die diesbezüglichen Hausakten hierzu habe die Beklagte nicht vollständig vorgelegt.
12Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, wonach in den Fällen des § 12 BeamtStG die Ernennung eines Beamten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden muss, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Bei der Rücknahme der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handelt es sich nicht um die Rücknahme einer Ernennung als statusrechtliche Maßnahme zur Begründung oder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 8 BeamtStG). Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 4 HG NRW begründet die Bezeichnung weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Auch weist § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005 für die Rücknahme der Verleihung nicht auf die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW hin. Für eine analoge Anwendung fehlt es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Auch verlangt die Interessenlage keine entsprechende Anwendung dieser Sonderbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die verkürzte Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW auf dem gesteigerten Interesse sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn beruht, den Status eines Beamten angesichts der daran geknüpften beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen frühzeitig zu klären. Die mit dem Verlust der Bezeichnung vom Kläger befürchteten nachteiligen finanziellen Folgen und die Ansehenseinbuße zeigen keine vergleichbare Interessenlage auf.
13Maßgeblich für die streitige Rücknahme ist § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Das Vorbringen des Klägers weckt keine Zweifel daran, dass die am 17. Dezember 2010 bekanntgegebene Rücknahme rechtzeitig erfolgt ist. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW verlangt für den Beginn der Frist, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Die Behörde erlangt positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt.
14Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, juris.
15Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig auch die Anhörung des Betroffenen (vgl. § 28 VwVfG NRW). Die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss der Anhörung offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen.
16Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris, Rn.13.
17Die Annahme des Verwaltungsgerichts, frühester Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei hier der Zeitpunkt der Mitteilung des Rektors an den Fachbereich vom 22. Dezember 2009, mit der der Rektor den Dekan über den rechtskräftigen Strafbefehl und die darin vorgeworfenen Verfehlungen des Klägers informierte, begegnet hiernach im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Umstände, die für einen früheren Zeitpunkt als maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme sprechen, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Einwand, der Dekan sei den Presseberichten zufolge bereits im September 2009 von den Vorgängen allgemein unterrichtet gewesen, reicht hierfür nicht aus. Zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen waren zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Ferner war der Kläger anzuhören, um im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung alle für und gegen ihn sprechenden Umstände hinreichend würdigen zu können. Dass die Voraussetzungen für einen solchen Kenntnisstand beim Fachbereich bereits vor der Mitteilung durch den Rektor vom 22. Dezember 2009 vorgelegen haben könnten, macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere trägt er nicht vor, zu diesem Zeitpunkt bereits angehört worden zu sein. Auf die Frage, ob die Annahme des Klägers zutrifft, weitere bereits vor diesem Mitteilungsschreiben seit September 2009 entstandene Verwaltungsvorgänge seien bislang nicht vorgelegt worden, kommt es vorliegend nicht an. Eine bereits durchgeführte Anhörung wäre dem Kläger bekannt.
18Es lassen sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO feststellen. Zur Frage der Zuständigkeit ist bereits das Erforderliche ausgeführt worden. Allein mit dem nicht weiter begründeten Vorbringen, es bedürfe der Überprüfung, ob § 18 FakultätsO 2005 eine formell und materiell ordnungsgemäße Regelung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW darstelle, sind solche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.