Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Sept. 2014 - 6 A 31/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zugesprochen. Es hat das beklagte Land verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als wäre er bereits im März 2010 - und nicht wie tatsächlich geschehen im Dezember 2010 - in ein Amt der Besoldungsgruppe A11 befördert worden. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers bei der für den 1. März 2010 angestrebten Beförderung sei verletzt worden. Er sei der am besten qualifizierte Bewerber gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass er die Beförderungsstelle nach Korrektur seiner rechtsfehlerhaften dienstlichen Beurteilung tatsächlich erhalten habe. Durch die objektive Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei es zu der verspäteten Beförderung und damit zu einem Schaden gekommen. Dabei könne dahinstehen, ob von einem Schaden auch dann ausgegangen werden könne, wenn das Bewerbungsverfahren nach zunächst fehlerhafter Bewerberauswahl endgültig abgebrochen werde, da Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung nicht vorlägen, das Bewerbungsverfahren vielmehr mit der Ernennung des Klägers seinen regulären Abschluss gefunden habe. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei auch schuldhaft erfolgt. Auf die sog. Kollegialgerichtsregel könne sich der Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren nicht berufen, da die Kammer damals die maßgeblichen Informationen über das Ausmaß der Behinderung des Klägers nicht gehabt habe. Demgegenüber wäre es Sache des Dienstherrn gewesen, die Sachlage unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu ermitteln und zu prüfen. Der Kläger habe schließlich auch alles ihm Zumutbare und Erforderliche zur Abwendung des Schadens unternommen.
7Soweit mit dem Zulassungsvorbringen demgegenüber die Auffassung vertreten wird, ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung sei ausgeschlossen, wenn das Beförderungsverfahren im Ergebnis rechtmäßig abgeschlossen worden sei, ist dem ebenso wenig zu folgen wie der weiteren Auffassung, eine Verzögerung an sich stelle keine Rechtsverletzung dar.
8Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 15 m.w.N.
10Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn er zwar befördert worden ist, diese Beförderung aber verspätet erfolgt ist.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 1 A 2859/07 -, juris, Rn. 29.
12Der Schadensersatzanspruch setzt die adäquate Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden (die Nichtbeförderung oder die Verzögerung der Beförderung) und damit voraus, dass aus Rechtsgründen kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, der Beamte also bei Vermeidung der Verzögerung früher hätte befördert werden müssen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 6 A 3356/08 -, juris, Rn. 14.
14Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die verspätete Beförderung des Beamten in einem weiteren Beförderungsverfahren oder innerhalb desselben Verfahrens erfolgt ist; denn die Umstände der späteren Beförderung ändern nichts an dem eingetretenen, in der Verzögerung der Beförderung liegenden Schaden.
15Insbesondere umfasst das subjektive Recht auf ermessensgerechte Entscheidung über ein Beförderungsbegehren auch die Beachtung der Pflicht des Dienstherrn, Beförderungen nicht ohne sachlichen Grund zu verzögern. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der adäquaten Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden, ist deshalb auch ein Verzögerungsschaden zu ersetzen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010, a.a.O.
17Wenn der Dienstherr sich entschieden hat, eine freie Beförderungsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt zu besetzen, seine zunächst getroffene Auswahlentscheidung aber rechtswidrig war und dies im Vergleich zu einer von vorneherein rechtmäßigen Entscheidung zu einer Verzögerung führt, so liegt hierin eine Rechtsverletzung zu Lasten des Beamten, die durch seine spätere Beförderung nicht mehr beseitigt wird. Vielmehr ist auch in diesem Fall ein Schaden eingetreten, der auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Dienstherrn beruht.
18Davon abzugrenzen ist der Fall des Abbruchs eines Auswahlverfahrens. Er lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn er auf einem sachlichen Grund beruht, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber mit der Folge untergehen, dass der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 -, NVwZ 2011, 1528.
20Der Abbruch eines Auswahlverfahrens erfordert allerdings neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht. Der Dienstherr muss den Abbruch unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, a.a.O., Rn. 28 f.
22Soweit das Zulassungsvorbringen sich auf einen solchen Abbruch des Bewerbungsverfahrens beruft, steht dies bereits im Widerspruch zu der zuvor vertretenen Auffassung, das Beförderungsverfahren sei durch Beförderung des Klägers rechtmäßig abgeschlossen worden. Unabhängig davon ist, wie auch das Zulassungsvorbringen einräumt, zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, das Beförderungsverfahren werde abgebrochen. Inwiefern die Situation gleichwohl mit derjenigen eines rechtmäßig abgebrochenen Beförderungsverfahrens vergleichbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der zulässige Abbruch eines Beförderungsverfahrens führt - wie das Zulassungsvorbringen selbst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegt - dazu, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht. Davon kann in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Beförderungsverfahren fortgesetzt und dabei die ursprünglich fehlerhafte dienstliche Beurteilung eines Bewerbers (hier: des Klägers) korrigiert wird, nicht die Rede sein.
23Auch in Bezug auf den Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Klägers vermag das Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Es fehlt schon an der Angabe, in welchem Verhalten ein Mitverschulden des Klägers gesehen wird. Dass der Kläger, wie das Zulassungsvorbringen ausführt, immer Wert darauf legte, „möglichst unbeeinträchtigt zu erscheinen“, lässt ein Mitverschulden an der verzögerten Beförderung nicht erkennen. Soweit damit gemeint sein soll, der Kläger hätte sich um ein Herausstreichen seiner behinderungsbedingten Einschränkungen schon im Beurteilungsverfahren bemühen müssen, fehlt es zudem an einer Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei Sache des Dienstherrn gewesen, diese Einschränkungen von Amts wegen sorgfältig zu ermitteln.
242. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
253. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27a) Die von dem Zulassungsvorbringen als klärungsbedürftig angesehene Frage,
28ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber, der die angestrebte Beförderungsplanstelle erhält, Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung geltend machen kann,
29ist - wie schon ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers muss durch schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn verletzt worden und durch diese Pflichtverletzung muss adäquat kausal eine nach den organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn früher gebotene Beförderung erst später ausgesprochen worden sein.
30b) Damit ist auch die in dem Zulassungsvorbringen formulierte weitere Frage,
31ob bzw. unter welchen Umständen eine Verzögerung bei der Stellenbesetzung eine Rechtsverletzung darstellt,
32beantwortet, soweit sie sich allgemein und nicht einzelfallbezogen beantworten lässt.
33Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit der Beklagte im Einzelnen fünf Gerichtsentscheidungen zitiert, sind drei dieser fünf Entscheidungen von vorneherein nicht geeignet, den von ihm für richtig gehaltenen Standpunkt zu stützen. Die weitere Entscheidung des VG Minden
34- Urteil vom 3. April 2008 - 4 K 662/07 -, juris -
35ist für die für klärungsbedürftig gehaltene Frage unergiebig. Sie verneint zwar einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung, aber nicht wegen fehlender Rechtsverletzung, sondern wegen fehlender Kausalität, weil der dortige Kläger vor seiner tatsächlich erfolgten Beförderung keinen Anspruch auf Beförderung hatte.
36Ähnliches gilt für die in Bezug genommene Entscheidung des OVG Greifswald. Auch dort scheiterte das Schadensersatzbegehren nicht an der fehlenden Rechtsverletzung, sondern daran, dass ein Beförderungsanspruch „zugunsten des Klägers im streitigen Zeitraum nicht bestanden habe“.
37- Urteil vom 28. Oktober 2009 - 2 L 209/06 -, juris, Rn. 65 und 72 -.
38Soweit das Zulassungsvorbringen sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellt, die Klage wäre abzuweisen gewesen, wenn „der Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung hat und die Verzögerung einer Stellenbesetzung aus sachlichem Grund - z.B. wegen gerichtlicher Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens - kein Recht des Bewerbers verletzt“, verfehlt es die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat weder einen Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung postuliert noch angenommen, die Verzögerung einer Stellenbesetzung aus sachlichem Grund könne das Recht eines Bewerbers verletzen. Die Rechtsverletzung wurde vielmehr darin gesehen, dass die ursprüngliche dienstliche Beurteilung des Klägers
39fehlerhaft war.
40c) Die weiter als klärungsbedürftig angesehene Frage,
41welche Anforderungen an ein Verschulden gestellt werden,
42lässt sich aus dem Gesetz beantworten (§ 276 BGB), ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Entgegen der Annahme des Zulassungsvorbringens haben weder das VG Minden noch das OVG Greifswald in den genannten Entscheidungen einen anderen Verschuldensmaßstab aufgestellt. Soweit dort Ausführungen zu einer manipulativen Verschleppung des Beförderungsverfahrens gemacht werden, stehen diese jeweils in Zusammenhang mit dem nicht gegebenen Anspruch auf Beförderung; es wird die Frage aufgeworfen, ob trotz Nichtbestehens dieses Anspruchs das Schadensersatzbegehren unter dem Gesichtspunkt einer missbräuchlichen Gestaltung des Verfahrens gerechtfertigt sein kann.
434. Im Hinblick auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht.
44Der Beklagte macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, 2 C 6.11, geltend und führt an, dieser Entscheidung sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, „dass Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen können, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben“. Es wird aber nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, der hierzu im Widerspruch steht. Ein solcher Rechtssatz ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers darin gesehen, dass seine ursprüngliche dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, und angenommen, dieser Fehler habe sich auf die Beförderungsentscheidung in der Weise ausgewirkt, dass der Kläger nicht schon zum 1. März 2010, sondern erst im Dezember 2010 befördert wurde.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Unabhängig davon, dass als zu ersetzender Verzögerungsnachteil nicht der Jahresbetrag der Bezüge des Beförderungsamts in Betracht kommt, sondern - da der Kläger bereits neun Monate nach dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitpunkt befördert worden ist - nur etwa drei Viertel dieses Betrages (abzüglich der in dieser Zeit tatsächlich gewährten Bezüge des nächstniederen Amtes), war der sich aus diesen Vorschriften ergebende Betrag für das Schadensersatzbegehren in voller Höhe anzunehmen. Die Vorschriften nehmen eine Pauschalierung vor, die es ausschließt, den Streitwert anhand des konkret bezifferten Schadens zu bemessen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011- 6 E 349/10 -, juris, m.w.N.
48Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.